Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2012 - B 12 SF 2/12 S

bei uns veröffentlicht am24.10.2012

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerinnen sind die Kinder des bei der Antragsgegnerin (einem Rentenversicherungsträger) Versicherten und dessen Ehefrau. Die Antragstellerin zu 1. hat ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des SG Oldenburg, während die Antragstellerin zu 2. im Zuständigkeitsbereich des SG Münster wohnt. Laut einer Vereinbarung der Antragstellerinnen mit dem Versicherten und dessen Ehefrau vom 30.12.2001 trat der Versicherte zur "Lastenfreistellung" eines Hausgrundstücks und zur "Vermeidung der dinglichen Inanspruchnahme" der Antragstellerinnen ua seine pfändbaren Rentenansprüche an diese ab. Mit am 11.11.2011 beim SG Münster eingegangenem Schreiben haben die Antragstellerinnen beantragt, die Antragsgegnerin anzuweisen, bei der Berechnung der an sie abgetretenen monatlichen Rentenbezüge die Ehefrau des Versicherten als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen.

2

Mit Beschluss vom 31.1.2012 hat das SG Münster nach Anhörung der Beteiligten das BSG mit Blick auf die unterschiedlichen Wohnsitze der Antragstellerinnen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

3

II. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

4

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN). Nicht ausreichend für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist dagegen die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen. Dies gilt auch dann, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs zusammengefasst werden. Denn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht(vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2). Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Hingegen rechtfertigen weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik oder der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das nächsthöhere Gericht selbst darüber hinausgehende, weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Zuständigkeit anstellt (vgl BGH Beschluss vom 10.8.1994 - X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534; BayObLG Beschluss vom 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87 - BayObLGZ 1987, 463 mwN, beide zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO). Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor, weil das SG die für die Anträge der Antragstellerinnen örtlich zuständigen SGe selbst bestimmen kann.

5

Die für die von den Antragstellerinnen begehrten Entscheidungen örtlich zuständigen SGe sind gemäß § 57 Abs 1 S 1 SGG zu bestimmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine notwendige Streitgenossenschaft der Antragstellerinnen im Hinblick auf die von ihnen unter Hinweis auf § 850c Abs 4 ZPO als Abtretungsgläubigerinnen gestellten Anträge(vgl zur entsprechenden Anwendung des § 850c ZPO, BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9 ff)besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, so dass die Bestimmung der Zuständigkeit eines SG erforderlich wäre.

6

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG iVm § 62 ZPO vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, sich also die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt, oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Gesamthandsverhältnissen oder Gestaltungsklagen(vgl bereits BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG). Dies käme in Betracht, wenn die Antragstellerinnen als Rechtsgemeinschaft, dh als Gesamthandsgläubiger oder als Bruchteilsgemeinschaft, im Prozess aufträten. Denn nur in diesen Fällen würde sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf alle Streitgenossen erstrecken (vgl zur Gesamtschuld bereits BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943). Bei den übrigen im deutschen Recht existierenden Gläubigermehrheiten, nämlich der Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB und der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 S 1 BGB, kann hingegen jeder Gläubiger im Außenverhältnis unabhängig vom anderen die ihm zustehende Leistung an sich verlangen(vgl zum Ganzen etwa Medicus, Schuldrecht I, 17. Aufl 2006, RdNr 780 ff; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl 2006, RdNr 760 ff), so dass keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht.

7

Dafür, dass die Antragstellerinnen als eine notwendige Streitgenossenschaft möglicherweise begründende Rechtsgemeinschaft die beantragte Anordnung begehren, bestehen auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen eine Gesamthandsgemeinschaft in der Form einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft bilden (vgl hierzu Fikentscher/Heinemann, aaO, RdNr 783; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl 2012, § 432 RdNr 4 ff mwN). Ob die Antragstellerinnen Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft sind (vgl zur Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem Sitz einer BGB-Gesellschaft nach § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, OLG Celle Beschluss vom 16.5.2001 - 4 AR 33/01 - OLGR Celle 2001, 198 f), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sie nicht als solche auftreten und weil sich weder aus Feststellungen des SG noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, dass eine Forderung einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht wird und mangels Sitzes der Gesellschaft das örtlich zuständige SG nicht bestimmt werden kann.

8

Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Anträge der Antragstellerinnen jeweils nach § 57 Abs 1 SGG. Sind für die Anträge der Antragstellerinnen verschiedene SG örtlich zuständig, kann dem durch Trennung der Verfahren und Verweisung an das zuständige SG Rechnung getragen werden.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

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(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

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(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü

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(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 420 Teilbare Leistung


Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

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Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

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Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2011 - B 12 SF 1/11 S

bei uns veröffentlicht am 15.07.2011

Tenor Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruc
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren w

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(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Tenor

Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Bruder der Kläger bezog von dem beklagten Landkreis bis zum 31.7.2002 Sozialhilfeleistungen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen und ist am 23.12.2006 verstorben. Mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 26.8.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8.7.2010 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1. und von dem Kläger zu 2. sowie von deren Mutter H., die Erben ihres Bruders bzw Sohnes geworden waren, unter Hinweis auf eine Haftung als Gesamtschuldner Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 39 398,72 Euro. Die Mutter der Kläger ist am 9.6.2010 verstorben und von ihnen beerbt worden.

2

Am 22.7.2010 haben die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam jeweils gegen die an sie gerichteten Bescheide sowie als Erben gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid Klage vor dem SG Freiburg erhoben. Der Kläger zu 1. hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Freiburg, der Kläger zu 2. dagegen seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Berlin.

3

Mit Beschluss vom 18.3.2011 hat das SG Freiburg nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Weil die Kläger als Miterben bei demselben Gericht Klage erhoben hätten, könne eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen, so dass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit für die Klagen bestehe.

4

II. Durch das BSG ist das zuständige Gericht nur für einen Teil der gleichzeitig erhobenen Klagen zu bestimmen.

5

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN).

6

Hier liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG vor, soweit die Kläger als Erben gemeinsam Klage gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 erhoben haben. Insoweit ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG) (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfüllt (dazu unter 2.). Soweit es der Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG bedarf, ist das SG Freiburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (dazu unter 3.).

7

1. Im Sinne von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, soweit die Kläger als Erben gemeinsam gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 klagen, weil für die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig waren und eine notwendige Streitgenossenschaft insoweit nicht auszuschließen ist. Die Kläger wenden sich insoweit gegen eine Geldforderung, die gegen ihre Mutter als Gesamtschuldnerin in einem an diese gerichteten Bescheid und nicht gegen die Kläger als Erben ihrer Mutter geltend gemacht wird. Fällt diese Verbindlichkeit in den Nachlass, so kommt eine Haftung der Kläger als Erben ihrer Mutter für diese Verbindlichkeit in Betracht. Der Beklagte kann als Gläubiger eine Nachlassforderung bis zur Teilung des Nachlasses sowohl jeweils gegen den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner als auch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen (vgl §§ 1967, 2058, 2059 Abs 2 BGB). Im Hinblick auf eine damit mögliche Geltendmachung gegenüber der Erbengemeinschaft (vgl zur Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen alle Erben als Gesamthänder oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2 f)ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 und 10, BSG Beschluss vom 10.6.2009 - B 12 SF 6/09 S).

8

2. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist dagegen abzulehnen, soweit es die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor. Insbesondere besteht keine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG iVm § 62 Abs 1 ZPO. Eine solche kann nämlich im Hinblick auf die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide ausgeschlossen werden. In diesen Bescheiden werden sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamthänder. Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden der Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber iS des § 62 Abs 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige wäre(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 3).

9

Selbst wenn hier die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfolgen. Eine einfache vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet grundsätzlich keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Dies gilt auch, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2).

10

3. Soweit die Kläger gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid als ihre Erben klagen, wird zum zuständigen Gericht das SG Freiburg bestimmt. Hierfür spricht, dass der Kläger zu 1. seinen Wohnort und die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihr Büro im Bezirk dieses Gerichts haben. Auch der Sitz des Beklagten liegt im Bezirk dieses Gerichts. Beide Kläger haben dieses Gericht für ihre gemeinsame Klage gewählt. Das Verfahren ist zudem seit dem 22.7.2010 dort rechtshängig.

11

Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten Bescheide nach § 57 Abs 1 SGG. Durch eine Trennung der Verfahren und eine Verweisung der vom Kläger zu 2. gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhobenen Klage durch das SG Freiburg an das SG Berlin kann der unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit Rechnung getragen werden.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Tenor

Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Bruder der Kläger bezog von dem beklagten Landkreis bis zum 31.7.2002 Sozialhilfeleistungen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen und ist am 23.12.2006 verstorben. Mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 26.8.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8.7.2010 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1. und von dem Kläger zu 2. sowie von deren Mutter H., die Erben ihres Bruders bzw Sohnes geworden waren, unter Hinweis auf eine Haftung als Gesamtschuldner Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 39 398,72 Euro. Die Mutter der Kläger ist am 9.6.2010 verstorben und von ihnen beerbt worden.

2

Am 22.7.2010 haben die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam jeweils gegen die an sie gerichteten Bescheide sowie als Erben gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid Klage vor dem SG Freiburg erhoben. Der Kläger zu 1. hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Freiburg, der Kläger zu 2. dagegen seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Berlin.

3

Mit Beschluss vom 18.3.2011 hat das SG Freiburg nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Weil die Kläger als Miterben bei demselben Gericht Klage erhoben hätten, könne eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen, so dass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit für die Klagen bestehe.

4

II. Durch das BSG ist das zuständige Gericht nur für einen Teil der gleichzeitig erhobenen Klagen zu bestimmen.

5

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN).

6

Hier liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG vor, soweit die Kläger als Erben gemeinsam Klage gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 erhoben haben. Insoweit ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG) (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfüllt (dazu unter 2.). Soweit es der Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG bedarf, ist das SG Freiburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (dazu unter 3.).

7

1. Im Sinne von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, soweit die Kläger als Erben gemeinsam gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 klagen, weil für die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig waren und eine notwendige Streitgenossenschaft insoweit nicht auszuschließen ist. Die Kläger wenden sich insoweit gegen eine Geldforderung, die gegen ihre Mutter als Gesamtschuldnerin in einem an diese gerichteten Bescheid und nicht gegen die Kläger als Erben ihrer Mutter geltend gemacht wird. Fällt diese Verbindlichkeit in den Nachlass, so kommt eine Haftung der Kläger als Erben ihrer Mutter für diese Verbindlichkeit in Betracht. Der Beklagte kann als Gläubiger eine Nachlassforderung bis zur Teilung des Nachlasses sowohl jeweils gegen den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner als auch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen (vgl §§ 1967, 2058, 2059 Abs 2 BGB). Im Hinblick auf eine damit mögliche Geltendmachung gegenüber der Erbengemeinschaft (vgl zur Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen alle Erben als Gesamthänder oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2 f)ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 und 10, BSG Beschluss vom 10.6.2009 - B 12 SF 6/09 S).

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2. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist dagegen abzulehnen, soweit es die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor. Insbesondere besteht keine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG iVm § 62 Abs 1 ZPO. Eine solche kann nämlich im Hinblick auf die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide ausgeschlossen werden. In diesen Bescheiden werden sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamthänder. Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden der Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber iS des § 62 Abs 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige wäre(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 3).

9

Selbst wenn hier die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfolgen. Eine einfache vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet grundsätzlich keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Dies gilt auch, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2).

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3. Soweit die Kläger gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid als ihre Erben klagen, wird zum zuständigen Gericht das SG Freiburg bestimmt. Hierfür spricht, dass der Kläger zu 1. seinen Wohnort und die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihr Büro im Bezirk dieses Gerichts haben. Auch der Sitz des Beklagten liegt im Bezirk dieses Gerichts. Beide Kläger haben dieses Gericht für ihre gemeinsame Klage gewählt. Das Verfahren ist zudem seit dem 22.7.2010 dort rechtshängig.

11

Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten Bescheide nach § 57 Abs 1 SGG. Durch eine Trennung der Verfahren und eine Verweisung der vom Kläger zu 2. gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhobenen Klage durch das SG Freiburg an das SG Berlin kann der unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit Rechnung getragen werden.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Tenor

Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Bruder der Kläger bezog von dem beklagten Landkreis bis zum 31.7.2002 Sozialhilfeleistungen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen und ist am 23.12.2006 verstorben. Mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 26.8.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8.7.2010 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1. und von dem Kläger zu 2. sowie von deren Mutter H., die Erben ihres Bruders bzw Sohnes geworden waren, unter Hinweis auf eine Haftung als Gesamtschuldner Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 39 398,72 Euro. Die Mutter der Kläger ist am 9.6.2010 verstorben und von ihnen beerbt worden.

2

Am 22.7.2010 haben die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam jeweils gegen die an sie gerichteten Bescheide sowie als Erben gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid Klage vor dem SG Freiburg erhoben. Der Kläger zu 1. hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Freiburg, der Kläger zu 2. dagegen seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Berlin.

3

Mit Beschluss vom 18.3.2011 hat das SG Freiburg nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Weil die Kläger als Miterben bei demselben Gericht Klage erhoben hätten, könne eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen, so dass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit für die Klagen bestehe.

4

II. Durch das BSG ist das zuständige Gericht nur für einen Teil der gleichzeitig erhobenen Klagen zu bestimmen.

5

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN).

6

Hier liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG vor, soweit die Kläger als Erben gemeinsam Klage gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 erhoben haben. Insoweit ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG) (dazu unter 1.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfüllt (dazu unter 2.). Soweit es der Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG bedarf, ist das SG Freiburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (dazu unter 3.).

7

1. Im Sinne von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben, soweit die Kläger als Erben gemeinsam gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid vom 26.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2010 klagen, weil für die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig waren und eine notwendige Streitgenossenschaft insoweit nicht auszuschließen ist. Die Kläger wenden sich insoweit gegen eine Geldforderung, die gegen ihre Mutter als Gesamtschuldnerin in einem an diese gerichteten Bescheid und nicht gegen die Kläger als Erben ihrer Mutter geltend gemacht wird. Fällt diese Verbindlichkeit in den Nachlass, so kommt eine Haftung der Kläger als Erben ihrer Mutter für diese Verbindlichkeit in Betracht. Der Beklagte kann als Gläubiger eine Nachlassforderung bis zur Teilung des Nachlasses sowohl jeweils gegen den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner als auch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen (vgl §§ 1967, 2058, 2059 Abs 2 BGB). Im Hinblick auf eine damit mögliche Geltendmachung gegenüber der Erbengemeinschaft (vgl zur Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen alle Erben als Gesamthänder oder gegen einzelne Erben als Gesamtschuldner BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2 f)ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 und 10, BSG Beschluss vom 10.6.2009 - B 12 SF 6/09 S).

8

2. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist dagegen abzulehnen, soweit es die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor. Insbesondere besteht keine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG iVm § 62 Abs 1 ZPO. Eine solche kann nämlich im Hinblick auf die Klagen der Kläger gegen die jeweils an sie gerichteten Bescheide ausgeschlossen werden. In diesen Bescheiden werden sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, nicht aber als Gesamthänder. Die gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden der Erben gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber iS des § 62 Abs 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige wäre(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 3).

9

Selbst wenn hier die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht erfolgen. Eine einfache vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet grundsätzlich keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Dies gilt auch, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst werden. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2).

10

3. Soweit die Kläger gegen den an ihre Mutter gerichteten Bescheid als ihre Erben klagen, wird zum zuständigen Gericht das SG Freiburg bestimmt. Hierfür spricht, dass der Kläger zu 1. seinen Wohnort und die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihr Büro im Bezirk dieses Gerichts haben. Auch der Sitz des Beklagten liegt im Bezirk dieses Gerichts. Beide Kläger haben dieses Gericht für ihre gemeinsame Klage gewählt. Das Verfahren ist zudem seit dem 22.7.2010 dort rechtshängig.

11

Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen die an die Kläger gerichteten Bescheide nach § 57 Abs 1 SGG. Durch eine Trennung der Verfahren und eine Verweisung der vom Kläger zu 2. gegen den an ihn gerichteten Bescheid erhobenen Klage durch das SG Freiburg an das SG Berlin kann der unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit Rechnung getragen werden.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.