Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2009 - L 10 U 1056/09 KO-B

bei uns veröffentlicht am17.03.2009

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.

Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., Kornwestheim, werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Es muss sich, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des vom Sozialgericht nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. einschließlich der erstinstanzlich eingeholten ergänzenden Stellungnahme des genannten Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 19.02.2009 im Hauptsacheverfahren L 10 U 4834/05 ergibt, haben nämlich das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme die Aufklärung insbesondere zur Frage der Gangstörung des Klägers objektiv gefördert.
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich der Frage, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt - auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und - hinsichtlich der Frage, wer zu erstatten hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (StPO).
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2008 (L 10 U 3522/08 KO-B m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Der Gegenauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.10.2008, L 11 R 3757/08 KO-B, wonach eine Kostenerstattung analog § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgeschlossen sei, folgt er nicht. Der 11. Senat meint, § 17 GKG enthalte mit seiner Regelung über die Vorschusspflicht für Auslagen in Verfahren nach § 197a SGG eine dem § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG vergleichbare Regelung (Auslagenvorschuss) und weist darauf hin, dass das jeweilige Verfahren der Beschwerde für Fälle des § 197a SGG in § 67 GKG, für Fälle des § 109 SGG dagegen in den §§ 172 ff SGG geregelt ist. Die Folgerung des 11. Senats, § 193 SGG sei in den Fällen des § 183 SGG nicht anwendbar, trifft jedoch nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Eben weil die Beschwerde in den Fällen des § 183 SGG nach den Regeln des SGG durchgeführt wird, gilt (anders als bei § 197a SGG mit seiner Verweisung auf die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung) § 193 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Regelung über die Kostenerstattung.
Die vom 11. Senat angestellte Überlegung, das SGG enthalte keine Vorschrift über die Kostentragungspflicht der Staatskasse und es handele sich bei der Kostenbeschwerde nach § 109 SGG um ein „parteieinseitiges“ Verfahren, ist zwar richtig, der hieraus gezogene Schluss, die Regelungen des GKG (einschließlich des Ausschlusses einer Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren) seien sachnäher als jene des OWiG und der StPO, jedoch nicht. Denn die beschriebene Überlegung betrifft nicht die zuerst zu entscheidende Frage, ob eine Kostenerstattung stattfindet, sondern die erst im Anschluss daran zu beantwortende Frage nach dem Schuldner dieser Erstattungspflicht:
Gerade weil es sich um ein „parteieinseitiges“ Verfahren handelt, kommt nicht der Klagegegner als Schuldner in Betracht, was - ähnlich den Fällen der Ordnungsgeldbeschwerde (vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.1986, VIIII B 5/85 in BFHE 145, 314) - zur entsprechenden Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO und damit dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - im Falle einer Erstattung - von der Staatskasse zu tragen sind.
Die Frage dagegen, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, hat damit nichts zu tun. Ihre Beantwortung richtet sich nach den Regeln des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und dort eben nach § 193 SGG, der im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden ist und somit auch für Kostenbeschwerden nach § 193 SGG gilt (so im Übrigen auch andere Senate des LSG Baden-Württemberg, s. u.a. Beschluss vom 16.08.2006, L 1 U 3854/06 KO-B, Beschluss vom 24.10.2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, Beschluss vom 13.11.2007, L 9 U 2223/07 AK-A; ebenso Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.09.2005, L 2 B 40/04; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.02.2009, L 15 SB 12/09 B und Beschluss vom 15.12.2008, L 1 B 961/08 R). Für eine analoge Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO besteht daher insoweit, was die Frage betrifft, ob eine Erstattung erfolgt, kein Anlass. Damit ist auch kein Raum für die Überlegung des 11. Senats, das GKG sei insoweit sachnäher als OWiG und StPO.
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Im Übrigen wäre angesichts dessen, dass der Gesetzgeber in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG die Anwendung des GKG ausdrücklich angeordnet, für den Personenkreis des § 183 SGG dagegen mit der Kostenfreiheit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen hat, die (entsprechende) Anwendung des GKG auf Fälle des § 183 SGG mit Wortlaut, Systematik von § 197a SGG und § 183 SGG sowie der mit § 183 SGG bezweckten Privilegierung des erfassten Personenkreises schwerlich zu vereinbaren.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2008 aufgehoben.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. M. vom 15. Oktober 2004 und die anlässlich dieser Begutachtung entstandenen notwendigen Auslagen der Klägerin werden nachträglich auf die Staatskasse übernommen.

Gründe

 
Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat.
So ist es hier, denn die inhaltlichen Aussagen des Gutachtens waren - neben den Ergebnissen der nachfolgenden gutachtlichen Ermittlungen - ein Grund für die Abgabe des verfahrensbeendenden Anerkenntnisses der Beklagten (vgl. die Wiedergabe der Stellungnahme des beratenden Abteilungsarztes der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 3. September 2008). Im Schreiben vom 2. März 2006, mit dem die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass für die Bestimmung des Leistungsfalls (15. Oktober 2004) der Zeitpunkt der Begutachtung (durch Dr. M.) maßgebend sei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz (GKG). Diese Vorschriften sind auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar. Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte in weiterem Umfang als es die Prozessordnungen oder das GKG gestatten nicht von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Für diejenigen sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG Anwendung findet, regelt § 17 GKG eine Vorschusspflicht für Auslagen. Die Regelung in § 109 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls das Recht, die Einholung des nach dieser Vorschrift beantragten Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig zu machen. Beide Vorschriften - § 17 GKG für Verfahren nach § 197a SGG und § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG - regeln demnach vergleichbare Sachverhalte. Während das Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung in den vom GKG erfassten Verfahren in § 67 SGG geregelt ist, gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen auf der Grundlage des § 109 SGG die Vorschriften in §§ 172 ff SGG. Im SGG ist jedoch keine Bestimmung enthalten, die die Kostentragung im Fall einer erfolgreichen Beschwerde bei der Entscheidung über die Anordnung des Kostenvorschusses oder die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse regelt. Die Bestimmung des § 193 SGG ist nicht anwendbar, da das Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob die Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse übernommen werden, kein Prozessverfahren, sondern ein parteieinseitiges Verfahren des Kostenrechts ist, in dem sich - wie bei der Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 1983, NJW 1984, 740) - als Beteiligter nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen. Daher ist es geboten, die Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 1 S. i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG zu schließen. Diese Vorschriften sind sachnäher als § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung, bei deren analoger Heranziehung man zu einer Erstattungspflicht der Staatskasse käme (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, L 10 U 3522/08 KO-B).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. August 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I
Mit der Klage im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 06.12.1996, mit welchem ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.04.1995 eine Rente nach einer MdE von 40 v. H gewährte, ihm eine Rente nach einer MdE von 100 v. H zu gewähren. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) holte das Sozialgericht das neuropsychologische Gutachten des Psychologischen Psychotherapeuten M. vom 23.08.2002 ein. Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens und eines psychologischen Zusatzgutachtens vom 19.08.2003 von Amts wegen hob das Sozialgericht den Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2002 auf und verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 06.12.1996 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die Zeit vom 23.12.1995 bis 31.12.1996 noch Zahlung in Höhe von EUR 8.432,02 und ab 01.01.1997 eine Verletztenrente auf Grundlage einer MdE in Höhe von 80 v. H. einer Vollrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 19.07.2005). Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt, die beim erkennenden Senat noch anhängig ist (L 1 U 3436/05).
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 die entstandenen Kosten der Begutachtung durch den Psychologischen Psychotherapeuten M. sowie die baren Auslagen und den Lohnausfall als Gerichtskosten übernommen, weil auf Grund der Ausführungen des Herrn M. es sich veranlasst gesehen habe, weitere Ermittlungen anzustellen und ein psychiatrisches Gutachten und ein psychologisches Zusatzgutachten einzuholen. Zudem habe sich das Gericht in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Ausführungen von Herrn M. gestützt, weshalb das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens am 22.08.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.10.2005). Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat das Ruhen des Beschwerdeverfahrens angeordnet (Beschluss vom 22.12.2005). Der Antragsgegner hat das ruhende Verfahren wieder angerufen und unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) um Entscheidung zu seinem Beschwerderecht gebeten.
Der Kläger hat sich der Auffassung des Beschlusses des 9. Senats vom 16.05.2006 angeschlossen.
II
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, denn der Staatskasse steht keine Beschwerdebefugnis in den Verfahren zur endgültigen Übernahme von Kosten nach § 109 SGG zu.
Der Senat hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Er geht ebenso wie der 9. Senat in dessen Beschluss vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) von der Unzulässigkeit der Beschwerde des Bezirksrevisors aus.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Das Recht auf Ermittlungen nach § 109 SGG steht dem Verfahrensbeteiligten auch dann zu, wenn das Gericht keine Veranlassung sieht, aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG den Sachverhalt weiter aufzuklären (allg. Meinung; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 109 Rdnr. 1 und 2 m. w. N.).
In dem das Beschwerderecht des Bezirksrevisors bejahenden Beschluss des 9. Senats vom 15.02.1978 (L 9 KO 110/77 B-3), dem sich in der Folge zunächst alle Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angeschlossen hatten, wird die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht als Nebenentscheidung im Prozess zwischen dem klagenden Antragsteller und der Behörde, sondern als eine außerhalb des Streitverfahrens zu treffende Entscheidung bezeichnet, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller nach § 109 SGG und dem Fiskus betreffe. Kosten einer aufgrund der Amtsermittlungspflicht erforderlichen Beweiserhebung seien vom Fiskus zu tragen, ohne dass dieser dagegen Einwendungen erheben könne. Nach Abschluss der Ermittlungen von Amts wegen ende jedoch die Kostenfreiheit und damit auch die Kostentragungspflicht des Fiskus. Kosten der außerhalb der Amtsermittlung erfolgenden Beweiserhebung nach § 109 SGG habe grundsätzlich der Kläger zu tragen. Wenn abweichend von dieser Regel der Staatskasse die Kosten aufgebürdet würden, sei der Fiskus beschwert und als Beteiligter des Kostenstreit anzusehen (so auch u. a. Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 80; Roller in Lüdtke, SGG, Kommentar 2005 § 109 Rdnr. 28) und deshalb nach § 172 Abs. 1 SGG berechtigt, Beschwerde einzulegen.
10 
Der Senat vertritt demgegenüber jetzt eine andere Rechtsauffassung.
11 
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte in einem Rechtszug beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz 4 SGG bleibt die Regelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die vom Kläger beantragte Anhörung eines bestimmten Arztes von der Vorschussleistung abhängig gemacht werden kann, unberührt. Das Gutachten nach § 109 SGG ist ein Gerichtsgutachten. Die Kosten einer nach § 109 SGG beantragten Anhörung eines bestimmten Arztes sind, wie auch die Kosten einer von Amts wegen aufgenommenen Beweisaufnahme, Gerichtskosten, zu denen nach § 1 GKG die Auslagen gehören. Auslagen sind grundsätzlich die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge (Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses) § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG räumt dem Gericht ein Ermessen ein, die beantragte Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Kosten der Anhörung vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. In der Regel entspricht es fehlerfreiem Ermessen, einen Kostenvorschuss anzufordern, weil nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts - weitere - Ermittlungen auf Grund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht geboten sind. Eine darüber hinausgehende Sachaufklärung soll nicht zu Lasten der Staatskasse erfolgen (BSG, NZS 1998, 302 = SozR 3-1500 § 109 Nr. 2). Diese Wertung folgt schon aus dem Umstand, dass Prozesskostenhilfe für das Gutachten nach § 109 SGG nicht bewilligt werden kann (§ 73 a Abs. 3 SGG). Als Ermessenserwägungen für den Verzicht auf die Anforderung des Kostenvorschusses werden - durchaus streitig - diskutiert (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, a. a. O., § 109 Rdnr. 13; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 36; Peters-Sautter-Wolff; Kommentar Sozialgerichtsbarkeit, § 109 SGG, Nr. 5 Seite II/74-71) die nicht ganz chancenlose Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung durch das Gutachten, eine besondere wissenschaftliche Reputation des genannten Arztes bzw. dessen Verfügbarkeit über neue Untersuchungsmöglichkeiten, die Mittellosigkeit des Antragstellers oder der Umstand, dass ansonsten nur auf Grund der in den Akten befindlichen Gutachten zu entscheiden wäre. Das Gericht ist somit nicht daran gehindert, im Rahmen des im zustehenden Ermessens die beantragte Anhörung nach § 109 SGG durchzuführen, ohne sie von der Erfüllung der Auflage an den Kläger, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, abhängig zu machen. Den Erlass der Beweisanordnung nach § 109 SGG ohne Anforderung des Kostenvorschusses kann die Staatskasse unstreitig nicht rügen, denn diese Beweisanordnung ist als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG). In diesem Fall ist nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Entscheidung über die endgültige Kostentragung entbehrlich, da die entstandenen Gerichtskosten der Kostenfreiheit nach § 183 SGG unterliegen (allgemeine Meinung, vgl. Pawlak, a.a.O. Rdnr. 38; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Seite II/74-73). Die Entscheidung, die gutachterliche Anhörung des Arztes nach § 109 SGG ohne Anforderung eines Kostenvorschusses durchzuführen, ist eine abschließende Entscheidung des Gerichts. Sie entzieht sich einer Abänderung, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt (h.M.; vgl. Peters-Sautters-Wolff, a.a.O., II/74-73, im Ergebnis ebenso Mayer-Ladewig u. a., a.a.O., Rdnr. 14, verneinend auch, wenn mit der Beweisanordnung eine spätere Kostenentscheidung vorbehalten wurde). Für ein Rüge- oder Beschwerderecht der Staatskasse bei Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist daher kein Raum.
12 
Ist dagegen ein Kostenvorschuss angefordert worden, wie im vorliegenden Fall, bedarf es jedenfalls dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn nicht dem Kläger, sondern der Staatskasse die Kosten endgültig zur Last fallen sollen. Die Anforderung des Kostenvorschusses ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit, wonach Verfahrenskosten grundsätzlich nicht dem kostenprivilegierten Beteiligten als Gerichtskosten auferlegt werden können. Die Ermessensentscheidung zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist nach allgemeiner Überzeugung ermessensgerecht, wenn das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 16 a). Das Gericht hat somit bei der Entscheidung auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ebenso Ermessensüberlegungen anzustellen, wie beim Verzicht auf die Anforderung eines Kostenvorschusses, nur sind im dortigen Verfahrensstadium die Überlegungen naturgemäß auf eine Prognose der Verfahrensförderlichkeit ausgerichtet, deren Richtigkeit im Sinne einer Belastung der Staatskasse diese nicht überprüfen kann.
13 
In welcher Form die dem Gericht vorbehaltene andere Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zu ergehen hat, ist nicht geregelt. Grundsätzlich ist mit der Hauptsache auch über die Kosten zu entscheiden, weshalb neben der zu treffenden Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG auch eine Entscheidung zu den Gerichtskosten nach § 109 SGG zu ergehen hat. Diese kann in einem gesonderten Beschluss, aber auch im Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen werden. Dabei hat das Gericht folgerichtig auf den für seine Hauptsacheentscheidung maßgeblichen Beitrag des Gutachtens nach § 109 SGG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen.
14 
Die Kostenentscheidung im Urteil oder im Gerichtsbescheid ist in diesem Fall nur mit dem gebotenen Rechtsmittel anfechtbar. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung mit der Berufung ist ausgeschlossen (§ 144 Abs. 4 SGG). Der Kläger/Antragsteller nach § 109 SGG kann daher nur mit seiner eigenen Berufung die ihm auferlegte Kostentragung anfechten. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei der einheitlich zu ergehenden Kostenentscheidung, die dann auch die Kosten nach § 109 SGG umfasst, wie sonst auch, den Verfahrensgang und den Beitrag des Gutachtens nach § 109 SGG für seine Kostentscheidung. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt bei der Kostenentscheidung nicht (allgemeine Meinung; vgl. u. a. Meyer-Ladewig a. a. O. § 193 Rdnr. 16 mit Hinweis auf BSGE 62, 131, 136). Ob ausnahmsweise die nicht auf die Staatskasse übernommenen Kosten als außergerichtliche Kosten zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 193 SGG gehören (in Ausnahmefällen bejahend Peters-Sautter-Wolff a. a. O., S. II/74-76) kann dahinstehen. Der am Hauptsacheverfahren nicht beteiligten Staatskasse steht von vornherein kein Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung im Urteil oder Gerichtsbescheid zu. Als Nichtverfahrensbeteiligter kann die Staatskasse nicht Berufung, der im Übrigen auch § 144 Abs. 4 SGG entgegengehalten werden könnte, einlegen. Die Beschwerde gegen das Urteil bzw. den Gerichtsbescheid ist - mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG - nicht statthaft (§ 172 SGG).
15 
Entscheidet das Sozialgericht über die Gerichtskosten statt in der Hauptsache in einem kostenrechtlichen Nebenverfahren durch gesonderten Beschluss, kann nichts anderes gelten.
16 
Verfahrensgegenstand dieses kostenrechtlichen Nebenverfahrens ist die Frage, ob die im Hauptsacheverfahren angefallenen Gerichtskosten einer Ermittlung nach § 109 SGG der generellen Kostenfreiheit nach § 183 SGG unterfallen oder als Ausnahme hiervon als Gerichtskosten vom Kläger zu tragen sind. Verfahrensgegenstand ist deshalb eine Kostenentscheidung dem Grunde nach und nicht etwa eine nachträgliche Abänderung der Beweisanordnung nach § 109 SGG in eine solche auf der Amtsermittlungspflicht beruhende Beweisanordnung nach §§ 103, 106 SGG, die generell nach § 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar wäre.
17 
Beteiligter dieses Nebenverfahrens ist nur der Kläger, denn die Beklagte kommt als Kostenschuldner nicht in Betracht. Die Staatskasse ist bereits formal im Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, sodass hieraus ein formaler Beteiligtenstatus im Nebenverfahren ebenfalls nicht zu begründen ist. Verfahren mit nur einem Beteiligten sind den Verfahrensordnungen nicht fremd (vgl. etwa das Beschwerdeverfahren des Zeugen oder des Sachverständigen gegen ein verhängtes Ordnungsmittel). Eine materielle Beschwer der Staatskasse ist ebenfalls nicht zu begründen. Zwar können im Beschwerdeverfahren auch Dritte, d. h. Nichtprozessbeteiligte, die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, doch scheidet dies vorliegend aus (so auch der 9. Senat, Beschluss vom 16.05.2006, a. a. O.; dagegen a. A. der 8. und 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, vgl. Beschluss vom 23.1.2006 - L 8. SB 3834/05 KO-B und vom 28.11.2005 - L 11 R 4141/05 KO-B), weil der Staatskasse subjektive Rechte nicht zustehen und Befugnisse insoweit einer Ermächtigung durch Gesetz bedürfen.
18 
Die durch die Kostenfreiheit in der Sozialgerichtsbarkeit veranlasste Bereitstellung staatlicher Mittel ist die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Sofern zunächst vom Prozessbeteiligten erbrachte Aufwendungen in dem gesetzlich geregelten Fall einer Ausnahme von der generellen Kostenfreiheit nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Staatskasse zu übernehmen sind, gehört dies zur Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Aufgaben, Mittel im Rahmen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bereitzustellen. Die Wahrnehmung allein öffentlicher Interessen im gerichtlichen Verfahren bedarf aber einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (so auch der 9. Senat, a. a. O.), wie sie die bestehenden Regelungen der Kostengesetze zum Beschwerderecht der Staatskasse darstellen (z. B. § 66 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 2 KostenO, § 4 Abs. 3 JVEG, § 127 Abs. 3 ZPO).
19 
Eine konkret auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsgrundlage zum Beschwerderecht der Staatskasse liegt nicht vor. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG enthält nur eine Kostenregelung, vergleichbar der Kostenregelung nach § 197a SGG für den Bereich der gerichtskostenpflichtigen Streitigkeiten. Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist weder ausdrücklich normiert worden noch ergibt sich eine solche durch Auslegung oder analoge Anwendung.
20 
Nach der Systematik des SGG hat die Staatskasse kein Rügerecht bei einer Beweisanordnung nach § 109 SGG ohne Vorschussanforderung oder bei einer die Staatskasse belastenden Kostenentscheidung im Urteil oder Gerichtsbescheid. Eine an Systematik der Regelungen des SGG oder am Gesetzeszweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG orientierte Auslegung findet für ein Beschwerderecht der Staatskasse keinen Ansatz. Auch die der Staatskasse ein Beschwerderecht einräumenden, bestehenden kostenrechtlichen Vorschriften betreffen nur die Anfechtung der Kosten der Höhe nach, eine generelle Anfechtung der Kostengrundentscheidung ist darin nicht geregelt. Dies gilt auch für die der Interessenlage noch am ehesten vergleichbare Regelung nach § 127 Abs. 3 ZPO, die der Staatskasse ein Beschwerderecht nur insoweit einräumt, als die - rechnerische - Richtigkeit der Bedürftigkeit zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden kann, nicht jedoch die volle inhaltliche Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit die Belastung der Staatskasse, da die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels mit der Beschwerde der Staatskasse nicht gerügt werden kann (so auch der 9. Senat, Beschluss vom 16.05.2006, a.a.O., m. H. a. BGHZ 119, 372, 374). Ein generelles Beschwerderecht der Staatskasse in den Fällen, in denen eine sie belastende Kostenentscheidung ergehen könnte, ist den genannten Regelungen nicht als allgemeine Zwecksetzung zu entnehmen.
21 
Für die Annahme einer gesetzgeberischen ungeplanten Regelungslücke hat der Senat überdies keinen Anhaltspunkt. Die analoge Anwendung der genannten Vorschriften zum Beschwerderecht der Staatskasse ist daher nicht geboten, zumal das SGG mehrere grundsätzliche Änderungen erfahren hat, ohne dass insoweit eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse eingeführt wurde, obwohl die Mehrzahl der Landessozialgerichte eine Beschwerdebefugnis ablehnt (vgl. die Nachweise im Beschluss des 9. Senats vom 16.05.2006, a.a.O.).
22 
Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
23 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2008 aufgehoben.

Die durch die Einholung des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin werden in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Gestritten wird um die Frage, ob das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht nur die Hälfte der Kosten und Auslagen eines auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen hat.
Im Hauptsacheverfahren war die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 streitig. Das Versorgungsamt S. (VA) hatte mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 bei der Klägerin wegen Hirndurchblutungsstörungen sowie psychovegetativer Störungen einen GdB von 20 festgestellt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen. Mit der hiergegen beim SG erhobenen Klage (S 22 SB 3078/03) begehrte die Klägerin, die bei ihr vorliegenden Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 50 zu bewerten. Im Rahmen der Sachaufklärung erhob das SG u. a. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. Sch. mit Zusatzgutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. N. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch.. Zusammenfassend bestätigte Dr. Sch. den vom Beklagten festgestellten GdB von 20. Auf Antrag der Klägerin wurde gem. § 109 SGG Dr. M. mit der Erstellung eines internistisch-rheumatologischen Fachgutachtens beauftragt. Dr. M. beschrieb eine chronische Schmerzerkrankung, die einer klassischen, somatisch betonten, schweren bis mittelschweren Form einer Fibromyalgie entspreche. Für die chronische Schmerzerkrankung sei ein Einzel-GdB von 50 angemessen, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 10 sei der Gesamt-GdB auch mit 50 einzuschätzen. Nachdem der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hatte, forderte das SG Dr. M. mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zu einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme auf, welche dieser unter dem 23. Mai 2006 erstattete. Mit Urteil vom 13. September 2006 änderte das SG die angefochtenen Bescheide ab und verurteilte den Beklagten, den GdB mit 40 festzustellen. Es schloss sich der Einschätzung von Dr. M. insoweit an, dass als führendes Erkrankungsbild eine somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen sei. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) sei der GdB jedoch mit 40 zu bewerten. Der von Dr. M. vorgeschlagene GdB von 50 sei überhöht, da eine Gleichstellung mit einer schweren psychischen Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten trotz der bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil erhob die Klägerin beim Landessozialgericht Berufung (L 3 SB 5340/06). Im Berufungsverfahren wurde das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. T. eingeholt, der die Einschätzung des SG bestätigte. Die Berufung wurde mit Urteil vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen.
Das SG übernahm mit Beschluss vom 28. Juli 2008 die Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. M. vom 11. Januar 2006 sowie für dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf die Staatskasse. Es hielt eine Kostenteilung für gerechtfertigt, weil das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts nur teilweise objektiv gefördert habe und nur für den teilweisen Klageerfolg mitentscheidend gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2008 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, auch wenn das SG nur von einer Teilförderung ausgehe, hätte es die vollständige Übernahme der Kosten auf die Staatskasse beschließen müssen. Das Gesetz kenne keine Teilübernahme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Erstattung der ihr durch die Erstellung des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten und Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz liegt es somit im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergeht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rn. 22).
Bei dieser Ermessensentscheidung ist vornehmlich darauf abzustellen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rn. 16 a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr gemessen an dem Streitgegenstand, nicht aber am Prozesserfolg, um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag gehandelt haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB 2009/00, zitiert nach Juris). Streitgegenstand in diesem Sinne war hier die Abklärung und Feststellung des zutreffenden GdB.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Kosten der Begutachtung durch Dr. M. in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Die vom SG vorgenommene Kostenteilung ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Ob - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - eine solche Kostenteilung überhaupt möglich ist (so: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a), kann hier offen bleiben (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB 2009/00, s.o.). Nicht ausreichend für eine Kostenteilung ist jedenfalls, dass das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den erhobenen Klageantrag messbar und aus-scheidbar ist. Eine Kostenteilung kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, wenn ein zur Klärung des GdB eingeholtes Gutachten neue Erkenntnisse hervorbrachte, die zu einer wesentlichen Erhöhung des GdB führten. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren wohl ein vornehmliches Interesse an der Feststellung der Schwerbehinderung (GdB 50) hatte, das nicht erfüllt wurde. Dennoch kann die vom SG erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40 anstatt bisher 20, die auf das Gutachtens von Dr. M. gestützt war, nicht als unwesentliches Obsiegen angesehen werden. Vielmehr nahm das SG, indem es Dr. M. weitgehend, wenn auch nicht vollständig, folgte, eine grundlegende Neubewertung der bislang vom Beklagten wegen psychovegetativer Störungen auf dem psychiatrischen Fachgebiet berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen - nun als Folgen einer chronischen Schmerzerkrankung/Fibromyalgie - vor. Im Übrigen mag aus dem rechtspolitischen Blickwinkel über den Sinn der Staffelung des Grads der Schwerbehinderung nach 10er Graden gestritten werden. Eine Diskussion hierüber ist jedoch hier nicht von Belang. Solange diese Staffelung gesetzlich vorgesehen ist, kann den Betroffenen nicht entgegen gehalten werden, sie hätten an der Feststellung eines GdB von weniger als 50 in Wahrheit gar kein Interesse. Zu Bedenken ist hier beispielsweise, dass die Klägerin mit dem Urteil des SG in die Lage versetzt wurde, im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu beantragen. Soweit vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 18. April 2005 (L 5 B 33/04 SB, zitiert nach Juris) ausgeführt wurde, bei nur teilweiser Förderung des Verfahrens durch ein Gutachten nach § 109 SGG sei nur eine teilweise Kostenerstattung angebracht, kann dem der Senat so - zumindest in dieser pauschalen Aussage - nicht folgen. Die Übernahme der Kosten darf vielmehr nicht stets davon abhängig gemacht werden, dass ein Gutachten nach § 109 SGG letztlich zum vollen Klageerfolg geführt hat. Dies ist nach der Kenntnis des Senats jedenfalls in Baden-Württemberg auch nicht die gängige Gerichtspraxis. Selbst in der vom LSG Niedersachsen-Bremen herangezogenen Kommentarliteratur wird schließlich ausgeführt, dass eine teilweise Kostenübernahme zwar möglich, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht sei (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a). Eine „wesentliche“ Förderung der Sachaufklärung, die bei der Entscheidung über die endgültige Kostentragung als entscheidendes Kriterium zu prüfen ist, ist mithin nicht mit dem vollen Erfolg der Klage gleichzusetzen.
10 
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es daher dem Senat sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Soweit das SG auch die Hälfte der Kosten der ergänzenden Stellungnahme Dr. M.s vom 23. Mai 2006 auf die Staatskasse übernommen hat, war der Beschluss der Klarheit halber aufzuheben. Die genannte Stellungnahme wurde von Amts wegen eingeholt, weshalb insoweit keine Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG ergehen konnte.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Beschwerdegericht eine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine besondere Rahmengebühr für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (Nr. 3501 RVG VV ).
12 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.