Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Aug. 2006 - L 1 U 3854/06 KO-B

bei uns veröffentlicht am16.08.2006

Tenor

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. August 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I
Mit der Klage im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger, unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 06.12.1996, mit welchem ihm die Beklagte des Ausgangsverfahrens wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.04.1995 eine Rente nach einer MdE von 40 v. H gewährte, ihm eine Rente nach einer MdE von 100 v. H zu gewähren. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) holte das Sozialgericht das neuropsychologische Gutachten des Psychologischen Psychotherapeuten M. vom 23.08.2002 ein. Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens und eines psychologischen Zusatzgutachtens vom 19.08.2003 von Amts wegen hob das Sozialgericht den Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2002 auf und verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 06.12.1996 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die Zeit vom 23.12.1995 bis 31.12.1996 noch Zahlung in Höhe von EUR 8.432,02 und ab 01.01.1997 eine Verletztenrente auf Grundlage einer MdE in Höhe von 80 v. H. einer Vollrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 19.07.2005). Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt, die beim erkennenden Senat noch anhängig ist (L 1 U 3436/05).
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 die entstandenen Kosten der Begutachtung durch den Psychologischen Psychotherapeuten M. sowie die baren Auslagen und den Lohnausfall als Gerichtskosten übernommen, weil auf Grund der Ausführungen des Herrn M. es sich veranlasst gesehen habe, weitere Ermittlungen anzustellen und ein psychiatrisches Gutachten und ein psychologisches Zusatzgutachten einzuholen. Zudem habe sich das Gericht in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Ausführungen von Herrn M. gestützt, weshalb das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens am 22.08.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.10.2005). Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat das Ruhen des Beschwerdeverfahrens angeordnet (Beschluss vom 22.12.2005). Der Antragsgegner hat das ruhende Verfahren wieder angerufen und unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) um Entscheidung zu seinem Beschwerderecht gebeten.
Der Kläger hat sich der Auffassung des Beschlusses des 9. Senats vom 16.05.2006 angeschlossen.
II
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, denn der Staatskasse steht keine Beschwerdebefugnis in den Verfahren zur endgültigen Übernahme von Kosten nach § 109 SGG zu.
Der Senat hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Er geht ebenso wie der 9. Senat in dessen Beschluss vom 16.05.2006 (L 9 R 4263/04 KO-B) von der Unzulässigkeit der Beschwerde des Bezirksrevisors aus.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Das Recht auf Ermittlungen nach § 109 SGG steht dem Verfahrensbeteiligten auch dann zu, wenn das Gericht keine Veranlassung sieht, aufgrund der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG den Sachverhalt weiter aufzuklären (allg. Meinung; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 109 Rdnr. 1 und 2 m. w. N.).
In dem das Beschwerderecht des Bezirksrevisors bejahenden Beschluss des 9. Senats vom 15.02.1978 (L 9 KO 110/77 B-3), dem sich in der Folge zunächst alle Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angeschlossen hatten, wird die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht als Nebenentscheidung im Prozess zwischen dem klagenden Antragsteller und der Behörde, sondern als eine außerhalb des Streitverfahrens zu treffende Entscheidung bezeichnet, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller nach § 109 SGG und dem Fiskus betreffe. Kosten einer aufgrund der Amtsermittlungspflicht erforderlichen Beweiserhebung seien vom Fiskus zu tragen, ohne dass dieser dagegen Einwendungen erheben könne. Nach Abschluss der Ermittlungen von Amts wegen ende jedoch die Kostenfreiheit und damit auch die Kostentragungspflicht des Fiskus. Kosten der außerhalb der Amtsermittlung erfolgenden Beweiserhebung nach § 109 SGG habe grundsätzlich der Kläger zu tragen. Wenn abweichend von dieser Regel der Staatskasse die Kosten aufgebürdet würden, sei der Fiskus beschwert und als Beteiligter des Kostenstreit anzusehen (so auch u. a. Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 80; Roller in Lüdtke, SGG, Kommentar 2005 § 109 Rdnr. 28) und deshalb nach § 172 Abs. 1 SGG berechtigt, Beschwerde einzulegen.
10 
Der Senat vertritt demgegenüber jetzt eine andere Rechtsauffassung.
11 
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte in einem Rechtszug beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG). Nach § 183 Satz 4 SGG bleibt die Regelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die vom Kläger beantragte Anhörung eines bestimmten Arztes von der Vorschussleistung abhängig gemacht werden kann, unberührt. Das Gutachten nach § 109 SGG ist ein Gerichtsgutachten. Die Kosten einer nach § 109 SGG beantragten Anhörung eines bestimmten Arztes sind, wie auch die Kosten einer von Amts wegen aufgenommenen Beweisaufnahme, Gerichtskosten, zu denen nach § 1 GKG die Auslagen gehören. Auslagen sind grundsätzlich die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge (Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses) § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG räumt dem Gericht ein Ermessen ein, die beantragte Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Kosten der Anhörung vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. In der Regel entspricht es fehlerfreiem Ermessen, einen Kostenvorschuss anzufordern, weil nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts - weitere - Ermittlungen auf Grund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht geboten sind. Eine darüber hinausgehende Sachaufklärung soll nicht zu Lasten der Staatskasse erfolgen (BSG, NZS 1998, 302 = SozR 3-1500 § 109 Nr. 2). Diese Wertung folgt schon aus dem Umstand, dass Prozesskostenhilfe für das Gutachten nach § 109 SGG nicht bewilligt werden kann (§ 73 a Abs. 3 SGG). Als Ermessenserwägungen für den Verzicht auf die Anforderung des Kostenvorschusses werden - durchaus streitig - diskutiert (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, a. a. O., § 109 Rdnr. 13; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 36; Peters-Sautter-Wolff; Kommentar Sozialgerichtsbarkeit, § 109 SGG, Nr. 5 Seite II/74-71) die nicht ganz chancenlose Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung durch das Gutachten, eine besondere wissenschaftliche Reputation des genannten Arztes bzw. dessen Verfügbarkeit über neue Untersuchungsmöglichkeiten, die Mittellosigkeit des Antragstellers oder der Umstand, dass ansonsten nur auf Grund der in den Akten befindlichen Gutachten zu entscheiden wäre. Das Gericht ist somit nicht daran gehindert, im Rahmen des im zustehenden Ermessens die beantragte Anhörung nach § 109 SGG durchzuführen, ohne sie von der Erfüllung der Auflage an den Kläger, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, abhängig zu machen. Den Erlass der Beweisanordnung nach § 109 SGG ohne Anforderung des Kostenvorschusses kann die Staatskasse unstreitig nicht rügen, denn diese Beweisanordnung ist als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG). In diesem Fall ist nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Entscheidung über die endgültige Kostentragung entbehrlich, da die entstandenen Gerichtskosten der Kostenfreiheit nach § 183 SGG unterliegen (allgemeine Meinung, vgl. Pawlak, a.a.O. Rdnr. 38; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Seite II/74-73). Die Entscheidung, die gutachterliche Anhörung des Arztes nach § 109 SGG ohne Anforderung eines Kostenvorschusses durchzuführen, ist eine abschließende Entscheidung des Gerichts. Sie entzieht sich einer Abänderung, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt (h.M.; vgl. Peters-Sautters-Wolff, a.a.O., II/74-73, im Ergebnis ebenso Mayer-Ladewig u. a., a.a.O., Rdnr. 14, verneinend auch, wenn mit der Beweisanordnung eine spätere Kostenentscheidung vorbehalten wurde). Für ein Rüge- oder Beschwerderecht der Staatskasse bei Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist daher kein Raum.
12 
Ist dagegen ein Kostenvorschuss angefordert worden, wie im vorliegenden Fall, bedarf es jedenfalls dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn nicht dem Kläger, sondern der Staatskasse die Kosten endgültig zur Last fallen sollen. Die Anforderung des Kostenvorschusses ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit, wonach Verfahrenskosten grundsätzlich nicht dem kostenprivilegierten Beteiligten als Gerichtskosten auferlegt werden können. Die Ermessensentscheidung zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist nach allgemeiner Überzeugung ermessensgerecht, wenn das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 16 a). Das Gericht hat somit bei der Entscheidung auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ebenso Ermessensüberlegungen anzustellen, wie beim Verzicht auf die Anforderung eines Kostenvorschusses, nur sind im dortigen Verfahrensstadium die Überlegungen naturgemäß auf eine Prognose der Verfahrensförderlichkeit ausgerichtet, deren Richtigkeit im Sinne einer Belastung der Staatskasse diese nicht überprüfen kann.
13 
In welcher Form die dem Gericht vorbehaltene andere Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zu ergehen hat, ist nicht geregelt. Grundsätzlich ist mit der Hauptsache auch über die Kosten zu entscheiden, weshalb neben der zu treffenden Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG auch eine Entscheidung zu den Gerichtskosten nach § 109 SGG zu ergehen hat. Diese kann in einem gesonderten Beschluss, aber auch im Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen werden. Dabei hat das Gericht folgerichtig auf den für seine Hauptsacheentscheidung maßgeblichen Beitrag des Gutachtens nach § 109 SGG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen.
14 
Die Kostenentscheidung im Urteil oder im Gerichtsbescheid ist in diesem Fall nur mit dem gebotenen Rechtsmittel anfechtbar. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung mit der Berufung ist ausgeschlossen (§ 144 Abs. 4 SGG). Der Kläger/Antragsteller nach § 109 SGG kann daher nur mit seiner eigenen Berufung die ihm auferlegte Kostentragung anfechten. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei der einheitlich zu ergehenden Kostenentscheidung, die dann auch die Kosten nach § 109 SGG umfasst, wie sonst auch, den Verfahrensgang und den Beitrag des Gutachtens nach § 109 SGG für seine Kostentscheidung. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt bei der Kostenentscheidung nicht (allgemeine Meinung; vgl. u. a. Meyer-Ladewig a. a. O. § 193 Rdnr. 16 mit Hinweis auf BSGE 62, 131, 136). Ob ausnahmsweise die nicht auf die Staatskasse übernommenen Kosten als außergerichtliche Kosten zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 193 SGG gehören (in Ausnahmefällen bejahend Peters-Sautter-Wolff a. a. O., S. II/74-76) kann dahinstehen. Der am Hauptsacheverfahren nicht beteiligten Staatskasse steht von vornherein kein Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung im Urteil oder Gerichtsbescheid zu. Als Nichtverfahrensbeteiligter kann die Staatskasse nicht Berufung, der im Übrigen auch § 144 Abs. 4 SGG entgegengehalten werden könnte, einlegen. Die Beschwerde gegen das Urteil bzw. den Gerichtsbescheid ist - mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG - nicht statthaft (§ 172 SGG).
15 
Entscheidet das Sozialgericht über die Gerichtskosten statt in der Hauptsache in einem kostenrechtlichen Nebenverfahren durch gesonderten Beschluss, kann nichts anderes gelten.
16 
Verfahrensgegenstand dieses kostenrechtlichen Nebenverfahrens ist die Frage, ob die im Hauptsacheverfahren angefallenen Gerichtskosten einer Ermittlung nach § 109 SGG der generellen Kostenfreiheit nach § 183 SGG unterfallen oder als Ausnahme hiervon als Gerichtskosten vom Kläger zu tragen sind. Verfahrensgegenstand ist deshalb eine Kostenentscheidung dem Grunde nach und nicht etwa eine nachträgliche Abänderung der Beweisanordnung nach § 109 SGG in eine solche auf der Amtsermittlungspflicht beruhende Beweisanordnung nach §§ 103, 106 SGG, die generell nach § 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar wäre.
17 
Beteiligter dieses Nebenverfahrens ist nur der Kläger, denn die Beklagte kommt als Kostenschuldner nicht in Betracht. Die Staatskasse ist bereits formal im Hauptsacheverfahren nicht beteiligt, sodass hieraus ein formaler Beteiligtenstatus im Nebenverfahren ebenfalls nicht zu begründen ist. Verfahren mit nur einem Beteiligten sind den Verfahrensordnungen nicht fremd (vgl. etwa das Beschwerdeverfahren des Zeugen oder des Sachverständigen gegen ein verhängtes Ordnungsmittel). Eine materielle Beschwer der Staatskasse ist ebenfalls nicht zu begründen. Zwar können im Beschwerdeverfahren auch Dritte, d. h. Nichtprozessbeteiligte, die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, doch scheidet dies vorliegend aus (so auch der 9. Senat, Beschluss vom 16.05.2006, a. a. O.; dagegen a. A. der 8. und 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, vgl. Beschluss vom 23.1.2006 - L 8. SB 3834/05 KO-B und vom 28.11.2005 - L 11 R 4141/05 KO-B), weil der Staatskasse subjektive Rechte nicht zustehen und Befugnisse insoweit einer Ermächtigung durch Gesetz bedürfen.
18 
Die durch die Kostenfreiheit in der Sozialgerichtsbarkeit veranlasste Bereitstellung staatlicher Mittel ist die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Sofern zunächst vom Prozessbeteiligten erbrachte Aufwendungen in dem gesetzlich geregelten Fall einer Ausnahme von der generellen Kostenfreiheit nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Staatskasse zu übernehmen sind, gehört dies zur Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Aufgaben, Mittel im Rahmen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bereitzustellen. Die Wahrnehmung allein öffentlicher Interessen im gerichtlichen Verfahren bedarf aber einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (so auch der 9. Senat, a. a. O.), wie sie die bestehenden Regelungen der Kostengesetze zum Beschwerderecht der Staatskasse darstellen (z. B. § 66 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 2 KostenO, § 4 Abs. 3 JVEG, § 127 Abs. 3 ZPO).
19 
Eine konkret auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsgrundlage zum Beschwerderecht der Staatskasse liegt nicht vor. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG enthält nur eine Kostenregelung, vergleichbar der Kostenregelung nach § 197a SGG für den Bereich der gerichtskostenpflichtigen Streitigkeiten. Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist weder ausdrücklich normiert worden noch ergibt sich eine solche durch Auslegung oder analoge Anwendung.
20 
Nach der Systematik des SGG hat die Staatskasse kein Rügerecht bei einer Beweisanordnung nach § 109 SGG ohne Vorschussanforderung oder bei einer die Staatskasse belastenden Kostenentscheidung im Urteil oder Gerichtsbescheid. Eine an Systematik der Regelungen des SGG oder am Gesetzeszweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG orientierte Auslegung findet für ein Beschwerderecht der Staatskasse keinen Ansatz. Auch die der Staatskasse ein Beschwerderecht einräumenden, bestehenden kostenrechtlichen Vorschriften betreffen nur die Anfechtung der Kosten der Höhe nach, eine generelle Anfechtung der Kostengrundentscheidung ist darin nicht geregelt. Dies gilt auch für die der Interessenlage noch am ehesten vergleichbare Regelung nach § 127 Abs. 3 ZPO, die der Staatskasse ein Beschwerderecht nur insoweit einräumt, als die - rechnerische - Richtigkeit der Bedürftigkeit zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden kann, nicht jedoch die volle inhaltliche Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit die Belastung der Staatskasse, da die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels mit der Beschwerde der Staatskasse nicht gerügt werden kann (so auch der 9. Senat, Beschluss vom 16.05.2006, a.a.O., m. H. a. BGHZ 119, 372, 374). Ein generelles Beschwerderecht der Staatskasse in den Fällen, in denen eine sie belastende Kostenentscheidung ergehen könnte, ist den genannten Regelungen nicht als allgemeine Zwecksetzung zu entnehmen.
21 
Für die Annahme einer gesetzgeberischen ungeplanten Regelungslücke hat der Senat überdies keinen Anhaltspunkt. Die analoge Anwendung der genannten Vorschriften zum Beschwerderecht der Staatskasse ist daher nicht geboten, zumal das SGG mehrere grundsätzliche Änderungen erfahren hat, ohne dass insoweit eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse eingeführt wurde, obwohl die Mehrzahl der Landessozialgerichte eine Beschwerdebefugnis ablehnt (vgl. die Nachweise im Beschluss des 9. Senats vom 16.05.2006, a.a.O.).
22 
Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
23 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Bezirksrevisor, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I.
Der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit wendet sich dagegen, die Kosten eines wahlärztlichen Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Sozialgericht - SG - Konstanz verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Urteil vom 10. März 2004 (S 7 RA 774/99) unter Abweisung der Klage im Übrigen, dem Beschwerdegegner ab dem 1. November 2003 unbefristet Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Urteilsbegründung machte sich das SG die Ausführungen und Feststellungen eines von ihm bei Dr. L. in Auftrag gegebenen wahlärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 29. Oktober 2003 zu eigen. Gegen das Urteil des SG legte die Deutsche Rentenversicherung Bund am 26. Mai 2004 Berufung ein (L 9 R 2009/04), über die noch nicht entschieden ist.
Dem Antrag des Beschwerdegegners vom 29. Oktober 2003, die Kosten des vom SG in Auftrag gegebenen wahlärztlichen Gutachtens von Dr. L. auf die Staatskasse zu übernehmen, entsprach das SG durch Beschluss vom 22. Juli 2004 (S 7 RA 2283/03 KO-A). Zur Begründung führte das SG aus: Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung und die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert. Aufgrund der Feststellungen von Dr. L. sei die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Urteil vom 10. März 2004 zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2003 verurteilt worden. Der Beschluss ging beim Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit am 2. August 2004 ein.
Gegen den Beschluss des SG vom 22. Juli 2004 hat der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse am 19. August 2004 mit der Begründung Beschwerde erhoben, es lasse sich noch nicht überblicken, ob das Gutachten von Dr. L. wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Gegen die auf dem Gutachten von Dr. L. beruhende Entscheidung des SG sei Berufung eingelegt worden, so dass sich der wirkliche Sachverhalt erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens genauer erkennen lasse.
Das SG hat die Beschwerde unter Vorlage eines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2004 dem Senat zur Entscheidung vorlegt. Dem Antrag des Bezirksrevisors, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (L 9 R 2009/04) anzuordnen, ist der Beschwerdegegner nachdrücklich entgegen getreten.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG unzulässig.
Dem als Vertreter der Staatskasse tätigen Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit steht keine Beschwerdebefugnis gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 zu, mit dem der Staatskasse die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens auferlegt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen von Sozialgerichten erster Instanz gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG seit langem umstritten. Während sich die einen nachdrücklich für eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse aussprechen (so zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht; Pawlak, in Hennig, SGG, Kommentar, Loseblatt, § 109 Rn. 80 - Stand 2002 -; Roller, in Lüdtke, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 28; Brennert, SGB 1975, 393 <394 ff.>), lehnen die anderen sie ebenso nachdrücklich ab (so: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B, juris-dok.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. August 1971, Breithaupt 1972, 440 ff.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 1961, Breithaupt 1961, 1069 ff.; Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372 mit Anm. Heinze; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. Dezember 1959, L 12 S 84/59, Breithaupt 1960, 465; Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 22 und Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 172 Rn. 3 und § 172 Rn 5; Zeihe, SGG, Kommentar, Loseblatt, 2005, § 109 Rn. 9e; Kolmetz, in Jansen, SGG, Kommentar, 2003, § 109 Rn. 15; Kummer, in Peters-Sautter-Wolff, SGG, Kommentar, Loseblatt, Stand 1998, § 109 Anm. 7 c). Zur Überzeugung des erkennenden Senats überwiegen im Ergebnis die Argumente derer, die eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG ablehnen.
Die Gründe sind folgende: Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Staatskasse als an dem Hauptsacheverfahren - S 7 RA 774/99 - nicht beteiligte Dritte, Beschwerde zu erheben, findet sich im SGG nicht. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte zwar die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Damit steht neben dem beschwerten Beteiligten des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich jedem durch die Kostenübernahmeentscheidung rechtlich belastetem Dritten eine Beschwerdebefugnis zu. Daraus folgert das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B, dass, da die Staatskasse durch die Entscheidung des Sozialgerichts, die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholten Gutachtens zu erstatten, beschwert sei, andererseits das SGG aber keine Bestimmung enthalte, der zu entnehmen sei, dass die Staatskasse nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein solle, ihr auch ein Beschwerderecht zustehe. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zutreffend daran ist, dass die Staatskasse mit der Beschwerde - ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß - ein fiskalisches Interesse verfolgt. Sie wendet sich gegen die sie belastende Zahlungspflicht, die sich aus dem angegriffenen Kostenübernahmebeschluss des Sozialgerichts vom 22. Juli 2004 ergibt. Daher fragt sich, ob dieses fiskalische Alleininteresse es rechtfertigt, die Staatskasse für beschwerdebefugt zu halten.
Bei der Beschwer oder Beschwerdebefugnis handelt es sich um das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, 2004, Vorb. § 124 Rn. 39 m.w.N.). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Verfahrenshauptbeteiligten genügt die so genannte formelle Beschwer (siehe BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 Rar 26/89, BSG 69, 25 <29 f.>; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., 2003, vor § 124 Rn. 41; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 143 Rn. 20 jeweils m.w.N.), bei der es allein darauf ankommt, ob dem Rechtsmittelführer etwas versagt wird, was er beantragt hat. Bei Beigeladenen oder bei am Verfahren bislang nicht beteiligten Dritten ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, ob sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert, d.h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 RAr 26/89, BSG 69, 25 <30>; vgl. ebenso BVerwGE 31, 233 <235>; 37, <43 f.>; 47, 19 <21 f.>; 64 67 <69>; Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rn. 8; Peters/Sautter/ Wolff, a.a.O., § 143 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., vor § 124 Rn. 46 ff.). Ein Rechtsschutzinteresse wäre danach in der vorliegenden Sache nur dann ohne weiteres gegeben, wenn das rein fiskalische Interesse der Staatskasse, nicht mit Ausgaben belastet zu werden, zugleich ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts begründete.
10 
Mit der Beschwerde begehrt die Staatskasse die Aufhebung einer Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 SGG; die Beschwerde ist also auf Kassation des von ihr angefochtenen Beschlusses gerichtet. Damit bedarf es prozessrechtlich für die Bejahung einer Beschwerdebefugnis nicht nur eines irgendwie gearteten berechtigten Interesses der Staatskasse, wie es etwa für ein reines Feststellungsbegehren genügt. Entsprechend dem Aufhebungsbegehren kommt es darauf an, ob die Staatskasse geltend machen kann, durch die Kostenübernahmeentscheidung in einem ihr eingeräumten subjektiv-öffentlichen Verfahrensrecht verletzt zu sein. Das wäre ohne weiteres der Fall, könnte sich Staatskasse auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Drittintervention stützen, wie dies etwa im Fall ihres freilich auf die Prüfung der Bedürftigkeit beschränkten originären Beschwerderechts gegen die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - der Fall ist. Das SGG kennt - anders als etwa die Verwaltungsgerichtsordnung (- §§ 35, 36 VwGO -) - keinen allgemeinen Vertreter des öffentlichen Interesses, der Rechtsmittel einlegen kann, ohne selbst beschwert zu sein. Die Staatskasse ist kein allgemeiner Vertreter des öffentlichen Interesses. Sie hat allein die Fiskalinteressen des Staates zu wahren. Mithin ist festzustellen, dass es an einer entsprechenden, besonderen gesetzlichen Ermächtigung der Staatskasse, Beschwerde gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 SGG einzulegen, fehlt und auch eine allgemeine Befugnis nicht herzuleiten ist.
11 
Dem entsprechend käme ein Drittintervention nur in Betracht, wenn § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG zugunsten der Staatskasse zumindest auch drittschützende Wirkung entfaltete. Der Wortlaut der Norm liefert dafür keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 109 SGG, zu der sich in den anderen Verfahrensordnungen keine Vergleichsnorm findet, gehört inhaltlich zum Beweisverfahren - Beweisaufnahme durch Sachverständige -. Sie dient den Grundsätzen der „Waffengleichheit“ des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger in den Fällen, in denen das Gericht keine gutachtlichen Ermittlungen von Amts wegen anstellt (vgl. Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Dem Versicherten (oder Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen), der anders als die Behörde nicht auf eigenen ärztlichen Sachverstand zurückgreifen kann, soll es ermöglicht werden, eine Bewertung seines Gesundheitsstatus durch einen Arzt seines Vertrauens förmlich in das Verfahren einzubringen (vgl. zutr. Keller, in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rn. 1; Roller, in Lüdkte, a.a.O., § 109 Rn.1 m.w.N.; Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Die Bindung des auf die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens gerichteten Antrags eines Versicherten gleicht die Vorschrift durch das ins gerichtliche Ermessen gestellte Regulativ der Vorschussleistung aus (vgl. Pawlak, in Hennig, SGG, § 109 Rn. 4). Macht das Gericht die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens - wie vorliegend - nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGG abweichend von der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Versicherten von einer zunächst „vorläufigen“ Vorschussleistung abhängig, räumt § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG auch ausschließlich dem Versicherten die Möglichkeit ein, „eine andere (endgültige) Entscheidung des Gerichts“ herbeizuführen. Nur dem Versicherten soll es eröffnet werden, sich durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung von der endgültigen Kostentragung zu befreien. Daraus folgt umgekehrt eine Belastung der Staatskasse, ohne dass dieser dagegen - etwa analog § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder durch die Annahme des Entstehens eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Staatskasse als Kostengläubiger und dem Antragsteller als Kostenschuldner mit der Beauftragung eines Wahlgutachters gegen Vorschussleistung (für letzteres Brennert, SGB 1975, 393<395>) - eine Abwehrmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. wie hier: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B juris-dok. und schon Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372). § 109 SGG hat also allein den Versicherten oder die Rechte des Versicherten im Blick, nicht aber die Staatskasse. Letztere ist deshalb nicht vom Schutzbereich des § 109 SGG umfasst. Die Belastung der Staatskasse ist vielmehr die mehr oder minder automatische Folge der besonderen durch § 109 SGG gewährten Versichertenrechte.
12 
Soweit zwei Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht) unter anderem aus § 127 Abs. 3 ZPO folgern, dass eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch aus rein fiskalischen Gründen nicht ausgeschlossen sei, weist der erkennende Senat auf die Ausführungen in BGHZ 119, 372<374> hin, die er sich zu eigen macht. Dort heißt es zutreffend:
13 
„Durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2326) ist der § 127 ZPO um den Abs. 3 mit dem Ziel ergänzt worden, der Staatskasse ein aus dem Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei ersichtliches beschränktes Beschwerderecht einzuräumen. Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht das Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Dem entspricht die einhellige Meinung in Schrifttum (vgl. etwa Pohlmeyer, AnwBl. 1987, 420, 423; Schneider, MDR 1987, 88 , 91 sowie MünchKomm ZPO-Wax, § 127 Rn. 41, 43, jeweils m.w.N.) und die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in MünchKomm ZPO, a.a.O.). Die Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist mit der gegebenen Rechtslage unvereinbar. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift, die diese Zielsetzung des Gesetzes exakt umschreibt. Die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte zur Folge, dass die Befugnisse der Staatskasse zur Kontrolle richterlicher Entscheidungen über die beschränkte gesetzliche Ermächtigung hinaus ausgeweitet würden. Sie würde ferner das durch die gesetzliche Regelung geschaffene Vertrauen der Partei erheblich einschränken, dass ihr, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden kann, sondern dass sie allenfalls auf eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit einer Zahlungsanordnung rechnen muss.“
14 
Gegen eine die Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG betreffende Beschwerdebefugnis der Staatskasse spricht schließlich folgender Gedanke: Das Sozialgericht darf dem Antrag eines Versicherten, die zunächst von ihm oder seiner Rechtsschutzversicherung vorgeschossenen gutachtlichen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, nur entsprechen, wenn das wahlärztliche Gutachten - im maßgeblichen Zeitpunkt der Kostenübernahmeentscheidung - den Rechtsstreit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2005, § 109 Rn. 16a m.w.N. und Roller, in Lüdtke, SGG, 2005, § 109 Rn. 23). Erst wenn dass Gericht dies festgestellt hat, entscheidet es in der Rechtsfolge nach Ermessen über die endgültige vollständige oder teilweise Kostenübernahme. Damit aber stellt sich die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, die Kosten endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen, der Sache nach - wie bereits vom Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Juni 1961, Breith 1961, 1069 <1073>) zutreffend erkannt - als nichts anderes dar, als eine erst nachträglich getroffene Entscheidung nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 SGG. Nach § 106 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich alle Beweiserhebungen, die das Gericht zur Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse durchzuführen, ohne dass es der Staatskasse möglich ist, nachzuprüfen, ob das Gericht eine bestimmte Beweisaufnahme für erforderlich halten durfte. Die Frage einer Beschwerdebefugnis der Staatskasse davon abhängig zu machen, ob das Gericht die Sachverhaltsermittlung von Anbeginn an oder erst nachträglich als erforderlich und geboten ansieht, erscheint dem erkennenden Senat weder schlüssig noch praktikabel. Der rein formale Hinweis in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B -, soweit Gutachten von Amts wegen für den Versicherten kostenfrei oder solche nach § 109 SGG ohne Kostenvorschuss eingeholt würden und deshalb die Staatskasse in diesen Fällen die Kosten stets endgültig tragen müsse, sei dies die zwangsläufige Folge des § 172 Abs. 2 SGG, überzeugt nach alledem nicht.
15 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Bezirksrevisor, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I.
Der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit wendet sich dagegen, die Kosten eines wahlärztlichen Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Sozialgericht - SG - Konstanz verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Urteil vom 10. März 2004 (S 7 RA 774/99) unter Abweisung der Klage im Übrigen, dem Beschwerdegegner ab dem 1. November 2003 unbefristet Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Urteilsbegründung machte sich das SG die Ausführungen und Feststellungen eines von ihm bei Dr. L. in Auftrag gegebenen wahlärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 29. Oktober 2003 zu eigen. Gegen das Urteil des SG legte die Deutsche Rentenversicherung Bund am 26. Mai 2004 Berufung ein (L 9 R 2009/04), über die noch nicht entschieden ist.
Dem Antrag des Beschwerdegegners vom 29. Oktober 2003, die Kosten des vom SG in Auftrag gegebenen wahlärztlichen Gutachtens von Dr. L. auf die Staatskasse zu übernehmen, entsprach das SG durch Beschluss vom 22. Juli 2004 (S 7 RA 2283/03 KO-A). Zur Begründung führte das SG aus: Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung und die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert. Aufgrund der Feststellungen von Dr. L. sei die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Urteil vom 10. März 2004 zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2003 verurteilt worden. Der Beschluss ging beim Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit am 2. August 2004 ein.
Gegen den Beschluss des SG vom 22. Juli 2004 hat der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse am 19. August 2004 mit der Begründung Beschwerde erhoben, es lasse sich noch nicht überblicken, ob das Gutachten von Dr. L. wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Gegen die auf dem Gutachten von Dr. L. beruhende Entscheidung des SG sei Berufung eingelegt worden, so dass sich der wirkliche Sachverhalt erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens genauer erkennen lasse.
Das SG hat die Beschwerde unter Vorlage eines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2004 dem Senat zur Entscheidung vorlegt. Dem Antrag des Bezirksrevisors, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (L 9 R 2009/04) anzuordnen, ist der Beschwerdegegner nachdrücklich entgegen getreten.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG unzulässig.
Dem als Vertreter der Staatskasse tätigen Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit steht keine Beschwerdebefugnis gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juli 2004 zu, mit dem der Staatskasse die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens auferlegt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen von Sozialgerichten erster Instanz gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG seit langem umstritten. Während sich die einen nachdrücklich für eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse aussprechen (so zuletzt Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht; Pawlak, in Hennig, SGG, Kommentar, Loseblatt, § 109 Rn. 80 - Stand 2002 -; Roller, in Lüdtke, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 28; Brennert, SGB 1975, 393 <394 ff.>), lehnen die anderen sie ebenso nachdrücklich ab (so: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B, juris-dok.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. August 1971, Breithaupt 1972, 440 ff.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 1961, Breithaupt 1961, 1069 ff.; Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372 mit Anm. Heinze; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23. Dezember 1959, L 12 S 84/59, Breithaupt 1960, 465; Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 2005, § 109 Rn. 22 und Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 172 Rn. 3 und § 172 Rn 5; Zeihe, SGG, Kommentar, Loseblatt, 2005, § 109 Rn. 9e; Kolmetz, in Jansen, SGG, Kommentar, 2003, § 109 Rn. 15; Kummer, in Peters-Sautter-Wolff, SGG, Kommentar, Loseblatt, Stand 1998, § 109 Anm. 7 c). Zur Überzeugung des erkennenden Senats überwiegen im Ergebnis die Argumente derer, die eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG ablehnen.
Die Gründe sind folgende: Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Staatskasse als an dem Hauptsacheverfahren - S 7 RA 774/99 - nicht beteiligte Dritte, Beschwerde zu erheben, findet sich im SGG nicht. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte zwar die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Damit steht neben dem beschwerten Beteiligten des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich jedem durch die Kostenübernahmeentscheidung rechtlich belastetem Dritten eine Beschwerdebefugnis zu. Daraus folgert das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B, dass, da die Staatskasse durch die Entscheidung des Sozialgerichts, die Kosten eines nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholten Gutachtens zu erstatten, beschwert sei, andererseits das SGG aber keine Bestimmung enthalte, der zu entnehmen sei, dass die Staatskasse nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein solle, ihr auch ein Beschwerderecht zustehe. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zutreffend daran ist, dass die Staatskasse mit der Beschwerde - ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß - ein fiskalisches Interesse verfolgt. Sie wendet sich gegen die sie belastende Zahlungspflicht, die sich aus dem angegriffenen Kostenübernahmebeschluss des Sozialgerichts vom 22. Juli 2004 ergibt. Daher fragt sich, ob dieses fiskalische Alleininteresse es rechtfertigt, die Staatskasse für beschwerdebefugt zu halten.
Bei der Beschwer oder Beschwerdebefugnis handelt es sich um das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, 2004, Vorb. § 124 Rn. 39 m.w.N.). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Verfahrenshauptbeteiligten genügt die so genannte formelle Beschwer (siehe BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 Rar 26/89, BSG 69, 25 <29 f.>; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., 2003, vor § 124 Rn. 41; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 143 Rn. 20 jeweils m.w.N.), bei der es allein darauf ankommt, ob dem Rechtsmittelführer etwas versagt wird, was er beantragt hat. Bei Beigeladenen oder bei am Verfahren bislang nicht beteiligten Dritten ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, ob sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert, d.h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1991, 7 RAr 26/89, BSG 69, 25 <30>; vgl. ebenso BVerwGE 31, 233 <235>; 37, <43 f.>; 47, 19 <21 f.>; 64 67 <69>; Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rn. 8; Peters/Sautter/ Wolff, a.a.O., § 143 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., vor § 124 Rn. 46 ff.). Ein Rechtsschutzinteresse wäre danach in der vorliegenden Sache nur dann ohne weiteres gegeben, wenn das rein fiskalische Interesse der Staatskasse, nicht mit Ausgaben belastet zu werden, zugleich ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts begründete.
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Mit der Beschwerde begehrt die Staatskasse die Aufhebung einer Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 SGG; die Beschwerde ist also auf Kassation des von ihr angefochtenen Beschlusses gerichtet. Damit bedarf es prozessrechtlich für die Bejahung einer Beschwerdebefugnis nicht nur eines irgendwie gearteten berechtigten Interesses der Staatskasse, wie es etwa für ein reines Feststellungsbegehren genügt. Entsprechend dem Aufhebungsbegehren kommt es darauf an, ob die Staatskasse geltend machen kann, durch die Kostenübernahmeentscheidung in einem ihr eingeräumten subjektiv-öffentlichen Verfahrensrecht verletzt zu sein. Das wäre ohne weiteres der Fall, könnte sich Staatskasse auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Drittintervention stützen, wie dies etwa im Fall ihres freilich auf die Prüfung der Bedürftigkeit beschränkten originären Beschwerderechts gegen die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - der Fall ist. Das SGG kennt - anders als etwa die Verwaltungsgerichtsordnung (- §§ 35, 36 VwGO -) - keinen allgemeinen Vertreter des öffentlichen Interesses, der Rechtsmittel einlegen kann, ohne selbst beschwert zu sein. Die Staatskasse ist kein allgemeiner Vertreter des öffentlichen Interesses. Sie hat allein die Fiskalinteressen des Staates zu wahren. Mithin ist festzustellen, dass es an einer entsprechenden, besonderen gesetzlichen Ermächtigung der Staatskasse, Beschwerde gegen Kostenübernahmeentscheidungen nach § 109 SGG einzulegen, fehlt und auch eine allgemeine Befugnis nicht herzuleiten ist.
11 
Dem entsprechend käme ein Drittintervention nur in Betracht, wenn § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG zugunsten der Staatskasse zumindest auch drittschützende Wirkung entfaltete. Der Wortlaut der Norm liefert dafür keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 109 SGG, zu der sich in den anderen Verfahrensordnungen keine Vergleichsnorm findet, gehört inhaltlich zum Beweisverfahren - Beweisaufnahme durch Sachverständige -. Sie dient den Grundsätzen der „Waffengleichheit“ des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger in den Fällen, in denen das Gericht keine gutachtlichen Ermittlungen von Amts wegen anstellt (vgl. Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Dem Versicherten (oder Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen), der anders als die Behörde nicht auf eigenen ärztlichen Sachverstand zurückgreifen kann, soll es ermöglicht werden, eine Bewertung seines Gesundheitsstatus durch einen Arzt seines Vertrauens förmlich in das Verfahren einzubringen (vgl. zutr. Keller, in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rn. 1; Roller, in Lüdkte, a.a.O., § 109 Rn.1 m.w.N.; Krasney, SGB 1999, 105 <106>). Die Bindung des auf die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens gerichteten Antrags eines Versicherten gleicht die Vorschrift durch das ins gerichtliche Ermessen gestellte Regulativ der Vorschussleistung aus (vgl. Pawlak, in Hennig, SGG, § 109 Rn. 4). Macht das Gericht die Einholung eines wahlärztlichen Gutachtens - wie vorliegend - nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 SGG abweichend von der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Versicherten von einer zunächst „vorläufigen“ Vorschussleistung abhängig, räumt § 109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGG auch ausschließlich dem Versicherten die Möglichkeit ein, „eine andere (endgültige) Entscheidung des Gerichts“ herbeizuführen. Nur dem Versicherten soll es eröffnet werden, sich durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung von der endgültigen Kostentragung zu befreien. Daraus folgt umgekehrt eine Belastung der Staatskasse, ohne dass dieser dagegen - etwa analog § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder durch die Annahme des Entstehens eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Staatskasse als Kostengläubiger und dem Antragsteller als Kostenschuldner mit der Beauftragung eines Wahlgutachters gegen Vorschussleistung (für letzteres Brennert, SGB 1975, 393<395>) - eine Abwehrmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. wie hier: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2004, L 2 RI 187/02 B juris-dok. und schon Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 28. März 1961, SGB 1962, 372). § 109 SGG hat also allein den Versicherten oder die Rechte des Versicherten im Blick, nicht aber die Staatskasse. Letztere ist deshalb nicht vom Schutzbereich des § 109 SGG umfasst. Die Belastung der Staatskasse ist vielmehr die mehr oder minder automatische Folge der besonderen durch § 109 SGG gewährten Versichertenrechte.
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Soweit zwei Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B - beide nicht veröffentlicht) unter anderem aus § 127 Abs. 3 ZPO folgern, dass eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch aus rein fiskalischen Gründen nicht ausgeschlossen sei, weist der erkennende Senat auf die Ausführungen in BGHZ 119, 372<374> hin, die er sich zu eigen macht. Dort heißt es zutreffend:
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„Durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2326) ist der § 127 ZPO um den Abs. 3 mit dem Ziel ergänzt worden, der Staatskasse ein aus dem Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei ersichtliches beschränktes Beschwerderecht einzuräumen. Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht das Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Dem entspricht die einhellige Meinung in Schrifttum (vgl. etwa Pohlmeyer, AnwBl. 1987, 420, 423; Schneider, MDR 1987, 88 , 91 sowie MünchKomm ZPO-Wax, § 127 Rn. 41, 43, jeweils m.w.N.) und die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in MünchKomm ZPO, a.a.O.). Die Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist mit der gegebenen Rechtslage unvereinbar. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift, die diese Zielsetzung des Gesetzes exakt umschreibt. Die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte zur Folge, dass die Befugnisse der Staatskasse zur Kontrolle richterlicher Entscheidungen über die beschränkte gesetzliche Ermächtigung hinaus ausgeweitet würden. Sie würde ferner das durch die gesetzliche Regelung geschaffene Vertrauen der Partei erheblich einschränken, dass ihr, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden kann, sondern dass sie allenfalls auf eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit einer Zahlungsanordnung rechnen muss.“
14 
Gegen eine die Kostenübernahmeentscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG betreffende Beschwerdebefugnis der Staatskasse spricht schließlich folgender Gedanke: Das Sozialgericht darf dem Antrag eines Versicherten, die zunächst von ihm oder seiner Rechtsschutzversicherung vorgeschossenen gutachtlichen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, nur entsprechen, wenn das wahlärztliche Gutachten - im maßgeblichen Zeitpunkt der Kostenübernahmeentscheidung - den Rechtsstreit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2005, § 109 Rn. 16a m.w.N. und Roller, in Lüdtke, SGG, 2005, § 109 Rn. 23). Erst wenn dass Gericht dies festgestellt hat, entscheidet es in der Rechtsfolge nach Ermessen über die endgültige vollständige oder teilweise Kostenübernahme. Damit aber stellt sich die Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG, die Kosten endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen, der Sache nach - wie bereits vom Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Juni 1961, Breith 1961, 1069 <1073>) zutreffend erkannt - als nichts anderes dar, als eine erst nachträglich getroffene Entscheidung nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 SGG. Nach § 106 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich alle Beweiserhebungen, die das Gericht zur Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse durchzuführen, ohne dass es der Staatskasse möglich ist, nachzuprüfen, ob das Gericht eine bestimmte Beweisaufnahme für erforderlich halten durfte. Die Frage einer Beschwerdebefugnis der Staatskasse davon abhängig zu machen, ob das Gericht die Sachverhaltsermittlung von Anbeginn an oder erst nachträglich als erforderlich und geboten ansieht, erscheint dem erkennenden Senat weder schlüssig noch praktikabel. Der rein formale Hinweis in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2005 - L 11 R 4141/05 KO-B - und vom 23. Januar 2006 - L 8 SB 3834/05 KO-B -, soweit Gutachten von Amts wegen für den Versicherten kostenfrei oder solche nach § 109 SGG ohne Kostenvorschuss eingeholt würden und deshalb die Staatskasse in diesen Fällen die Kosten stets endgültig tragen müsse, sei dies die zwangsläufige Folge des § 172 Abs. 2 SGG, überzeugt nach alledem nicht.
15 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.