Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Mai 2009 - L 13 R 339/09 KO-B

bei uns veröffentlicht am06.05.2009

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2008 aufgehoben. Die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. F. vom 27. Juli 2006 werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht (SG) ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - veröffentlicht in Juris). Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 2. Juli 2008 - L 13 R 1949/08 KO-B). Das Gutachten kann auch insoweit die Sachaufklärung gefördert haben, als es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen ( z.B. auch erst im nachfolgenden Berufungsverfahren) erforderlich gemacht und dieses bestätigt hat. Dass das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass wegen diesem ein Anerkenntnis abgegeben oder ein Vergleich geschlossen wurde (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 RdNr. 16a m.w.N.).
Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. hat zwar nicht unmittelbar zur Verfahrensbeendigung im Berufungsverfahren geführt, es stellt dennoch einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung dar. Prof. Dr. F. hat in seinem Sachverständigengutachten bereits das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert und damit ein reduziertes zeitliches Leistungsvermögen begründet. Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat Dr. H. ungeachtet der von der Beklagten und dem SG gerügten Widersprüche hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. F. sowohl hinsichtlich Befunderhebung, Diagnose, als auch der Leistungsbeurteilung dieses Gutachten bestätigt; auch er hat ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen, begründet durch die depressive Episode, angenommen. Das Gutachten von Prof. Dr. F. hat somit wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen. Dem Senat erscheint es im Hinblick auf das ihm zustehende Ermessen und den hierzu dargestellten Kriterien daher für sachgerecht, die Kosten der Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest (Beschluss vom 2. Juli 2008, L 13 R 1949/08 KO-B, nicht veröffentlicht; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30. November 2006, L 6 B 221/06 SB, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, jeweils veröffentlicht in Juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 176 RdNr. 5a). Der Senat folgt der in dem Beschluss vom 17. März 2009 (L 10 U 1056/09 KO-B, veröffentlicht in Juris) dargestellten Auffassung des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg insoweit, als entgegen der Meinung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B) eine Kostenerstattung nicht durch eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Anwendung des GKG ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits deshalb nicht möglich, weil der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des GKG ausdrücklich auf den in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Personenkreis begrenzt hat. Eine weitergehende Anwendung des GKG auf den Personenkreis des § 183 SGG ist nach Auffassung des Senats nicht möglich, weil es die Grenzen der analogen Anwendung überschreitet. Entgegen der Auffassung des 10. Senats ist jedoch die analoge Anwendung des § 193 SGG nicht auf die Frage begrenzt, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu erfolgen hat, sondern auch die Frage wer Kostenschuldner ist. Eine entsprechende Anwendung des § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) i.V.m. § 467 Strafprozessordnung (StPO) ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Der Staat ist in Angelegenheiten des OwiG und in Strafsachen direkt beteiligt. Eine entsprechende Anwendung der genannten Kostenregelung auf die Frage der Kostenerstattung nach § 109 SGG ist deshalb zu verneinen, weil die verfahrenrechtlichen Ausgangslagen völlig verschieden sind. Im Rahmen des OwiG und der StPO werden Verfahren geführt, in denen der Staat Sanktionen ausgesprochen hat. Eine Vergleichbare Konstellation ist im Rahmen der Frage der Übernahme der Gutachterkosten nach § 109 SGG nicht erkennbar. Vielmehr ist die dem sozialgerichtlichen Verfahren näherliegende Vorschrift des § 193 SGG auch hier entsprechend anzuwenden. Zwar ist es zutreffend, dass in dem Beschwerdeverfahren - anders als einem sonstigen Klage- oder Beschwerdeverfahren - nur „ein Beteiligter“ gegeben ist, es sich also um ein „parteieinseitiges“ Verfahren handelt, aber angesichts der Tatsache der „Interessenverteilung“ zwischen Kläger (Kostenübernahme) und Staatskasse hält es der Senat für sachgerecht, je nach Obsiegen entsprechend § 193 SGG eine Kostenentscheidung zu treffen und hier die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren der Staatskasse aufzuerlegen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2009 - L 10 U 1056/09 KO-B

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten G

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2008 aufgehoben. Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. M. vom 15. Oktober 2004 und die anlässlich dieser Begutachtung entstan

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Okt. 2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2008 aufgehoben. Die durch die Einholung des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten sowie die Auslagen der

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2008 aufgehoben.

Die durch die Einholung des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin werden in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Gestritten wird um die Frage, ob das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht nur die Hälfte der Kosten und Auslagen eines auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen hat.
Im Hauptsacheverfahren war die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 streitig. Das Versorgungsamt S. (VA) hatte mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 bei der Klägerin wegen Hirndurchblutungsstörungen sowie psychovegetativer Störungen einen GdB von 20 festgestellt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen. Mit der hiergegen beim SG erhobenen Klage (S 22 SB 3078/03) begehrte die Klägerin, die bei ihr vorliegenden Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 50 zu bewerten. Im Rahmen der Sachaufklärung erhob das SG u. a. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. Sch. mit Zusatzgutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. N. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch.. Zusammenfassend bestätigte Dr. Sch. den vom Beklagten festgestellten GdB von 20. Auf Antrag der Klägerin wurde gem. § 109 SGG Dr. M. mit der Erstellung eines internistisch-rheumatologischen Fachgutachtens beauftragt. Dr. M. beschrieb eine chronische Schmerzerkrankung, die einer klassischen, somatisch betonten, schweren bis mittelschweren Form einer Fibromyalgie entspreche. Für die chronische Schmerzerkrankung sei ein Einzel-GdB von 50 angemessen, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 10 sei der Gesamt-GdB auch mit 50 einzuschätzen. Nachdem der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hatte, forderte das SG Dr. M. mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zu einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme auf, welche dieser unter dem 23. Mai 2006 erstattete. Mit Urteil vom 13. September 2006 änderte das SG die angefochtenen Bescheide ab und verurteilte den Beklagten, den GdB mit 40 festzustellen. Es schloss sich der Einschätzung von Dr. M. insoweit an, dass als führendes Erkrankungsbild eine somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen sei. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) sei der GdB jedoch mit 40 zu bewerten. Der von Dr. M. vorgeschlagene GdB von 50 sei überhöht, da eine Gleichstellung mit einer schweren psychischen Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten trotz der bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil erhob die Klägerin beim Landessozialgericht Berufung (L 3 SB 5340/06). Im Berufungsverfahren wurde das nervenärztliche Gutachten von Prof. Dr. T. eingeholt, der die Einschätzung des SG bestätigte. Die Berufung wurde mit Urteil vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen.
Das SG übernahm mit Beschluss vom 28. Juli 2008 die Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. M. vom 11. Januar 2006 sowie für dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf die Staatskasse. Es hielt eine Kostenteilung für gerechtfertigt, weil das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts nur teilweise objektiv gefördert habe und nur für den teilweisen Klageerfolg mitentscheidend gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2008 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, auch wenn das SG nur von einer Teilförderung ausgehe, hätte es die vollständige Übernahme der Kosten auf die Staatskasse beschließen müssen. Das Gesetz kenne keine Teilübernahme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Erstattung der ihr durch die Erstellung des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 entstandenen Kosten und Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz liegt es somit im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergeht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rn. 22).
Bei dieser Ermessensentscheidung ist vornehmlich darauf abzustellen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rn. 16 a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr gemessen an dem Streitgegenstand, nicht aber am Prozesserfolg, um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag gehandelt haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB 2009/00, zitiert nach Juris). Streitgegenstand in diesem Sinne war hier die Abklärung und Feststellung des zutreffenden GdB.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Kosten der Begutachtung durch Dr. M. in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Die vom SG vorgenommene Kostenteilung ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Ob - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - eine solche Kostenteilung überhaupt möglich ist (so: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a), kann hier offen bleiben (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000, L 8 SB 2009/00, s.o.). Nicht ausreichend für eine Kostenteilung ist jedenfalls, dass das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den erhobenen Klageantrag messbar und aus-scheidbar ist. Eine Kostenteilung kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, wenn ein zur Klärung des GdB eingeholtes Gutachten neue Erkenntnisse hervorbrachte, die zu einer wesentlichen Erhöhung des GdB führten. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren wohl ein vornehmliches Interesse an der Feststellung der Schwerbehinderung (GdB 50) hatte, das nicht erfüllt wurde. Dennoch kann die vom SG erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40 anstatt bisher 20, die auf das Gutachtens von Dr. M. gestützt war, nicht als unwesentliches Obsiegen angesehen werden. Vielmehr nahm das SG, indem es Dr. M. weitgehend, wenn auch nicht vollständig, folgte, eine grundlegende Neubewertung der bislang vom Beklagten wegen psychovegetativer Störungen auf dem psychiatrischen Fachgebiet berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen - nun als Folgen einer chronischen Schmerzerkrankung/Fibromyalgie - vor. Im Übrigen mag aus dem rechtspolitischen Blickwinkel über den Sinn der Staffelung des Grads der Schwerbehinderung nach 10er Graden gestritten werden. Eine Diskussion hierüber ist jedoch hier nicht von Belang. Solange diese Staffelung gesetzlich vorgesehen ist, kann den Betroffenen nicht entgegen gehalten werden, sie hätten an der Feststellung eines GdB von weniger als 50 in Wahrheit gar kein Interesse. Zu Bedenken ist hier beispielsweise, dass die Klägerin mit dem Urteil des SG in die Lage versetzt wurde, im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu beantragen. Soweit vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 18. April 2005 (L 5 B 33/04 SB, zitiert nach Juris) ausgeführt wurde, bei nur teilweiser Förderung des Verfahrens durch ein Gutachten nach § 109 SGG sei nur eine teilweise Kostenerstattung angebracht, kann dem der Senat so - zumindest in dieser pauschalen Aussage - nicht folgen. Die Übernahme der Kosten darf vielmehr nicht stets davon abhängig gemacht werden, dass ein Gutachten nach § 109 SGG letztlich zum vollen Klageerfolg geführt hat. Dies ist nach der Kenntnis des Senats jedenfalls in Baden-Württemberg auch nicht die gängige Gerichtspraxis. Selbst in der vom LSG Niedersachsen-Bremen herangezogenen Kommentarliteratur wird schließlich ausgeführt, dass eine teilweise Kostenübernahme zwar möglich, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand in der Regel nicht sachgerecht sei (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109, Rn. 16 a). Eine „wesentliche“ Förderung der Sachaufklärung, die bei der Entscheidung über die endgültige Kostentragung als entscheidendes Kriterium zu prüfen ist, ist mithin nicht mit dem vollen Erfolg der Klage gleichzusetzen.
10 
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es daher dem Senat sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. M. vom 11. Januar 2006 in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen. Soweit das SG auch die Hälfte der Kosten der ergänzenden Stellungnahme Dr. M.s vom 23. Mai 2006 auf die Staatskasse übernommen hat, war der Beschluss der Klarheit halber aufzuheben. Die genannte Stellungnahme wurde von Amts wegen eingeholt, weshalb insoweit keine Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG ergehen konnte.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Beschwerdegericht eine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine besondere Rahmengebühr für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (Nr. 3501 RVG VV ).
12 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.

Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., Kornwestheim, werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Es muss sich, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des vom Sozialgericht nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. einschließlich der erstinstanzlich eingeholten ergänzenden Stellungnahme des genannten Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 19.02.2009 im Hauptsacheverfahren L 10 U 4834/05 ergibt, haben nämlich das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme die Aufklärung insbesondere zur Frage der Gangstörung des Klägers objektiv gefördert.
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich der Frage, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt - auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und - hinsichtlich der Frage, wer zu erstatten hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (StPO).
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2008 (L 10 U 3522/08 KO-B m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Der Gegenauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.10.2008, L 11 R 3757/08 KO-B, wonach eine Kostenerstattung analog § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgeschlossen sei, folgt er nicht. Der 11. Senat meint, § 17 GKG enthalte mit seiner Regelung über die Vorschusspflicht für Auslagen in Verfahren nach § 197a SGG eine dem § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG vergleichbare Regelung (Auslagenvorschuss) und weist darauf hin, dass das jeweilige Verfahren der Beschwerde für Fälle des § 197a SGG in § 67 GKG, für Fälle des § 109 SGG dagegen in den §§ 172 ff SGG geregelt ist. Die Folgerung des 11. Senats, § 193 SGG sei in den Fällen des § 183 SGG nicht anwendbar, trifft jedoch nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Eben weil die Beschwerde in den Fällen des § 183 SGG nach den Regeln des SGG durchgeführt wird, gilt (anders als bei § 197a SGG mit seiner Verweisung auf die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung) § 193 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Regelung über die Kostenerstattung.
Die vom 11. Senat angestellte Überlegung, das SGG enthalte keine Vorschrift über die Kostentragungspflicht der Staatskasse und es handele sich bei der Kostenbeschwerde nach § 109 SGG um ein „parteieinseitiges“ Verfahren, ist zwar richtig, der hieraus gezogene Schluss, die Regelungen des GKG (einschließlich des Ausschlusses einer Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren) seien sachnäher als jene des OWiG und der StPO, jedoch nicht. Denn die beschriebene Überlegung betrifft nicht die zuerst zu entscheidende Frage, ob eine Kostenerstattung stattfindet, sondern die erst im Anschluss daran zu beantwortende Frage nach dem Schuldner dieser Erstattungspflicht:
Gerade weil es sich um ein „parteieinseitiges“ Verfahren handelt, kommt nicht der Klagegegner als Schuldner in Betracht, was - ähnlich den Fällen der Ordnungsgeldbeschwerde (vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.1986, VIIII B 5/85 in BFHE 145, 314) - zur entsprechenden Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO und damit dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - im Falle einer Erstattung - von der Staatskasse zu tragen sind.
Die Frage dagegen, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, hat damit nichts zu tun. Ihre Beantwortung richtet sich nach den Regeln des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und dort eben nach § 193 SGG, der im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden ist und somit auch für Kostenbeschwerden nach § 193 SGG gilt (so im Übrigen auch andere Senate des LSG Baden-Württemberg, s. u.a. Beschluss vom 16.08.2006, L 1 U 3854/06 KO-B, Beschluss vom 24.10.2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, Beschluss vom 13.11.2007, L 9 U 2223/07 AK-A; ebenso Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.09.2005, L 2 B 40/04; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.02.2009, L 15 SB 12/09 B und Beschluss vom 15.12.2008, L 1 B 961/08 R). Für eine analoge Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO besteht daher insoweit, was die Frage betrifft, ob eine Erstattung erfolgt, kein Anlass. Damit ist auch kein Raum für die Überlegung des 11. Senats, das GKG sei insoweit sachnäher als OWiG und StPO.
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Im Übrigen wäre angesichts dessen, dass der Gesetzgeber in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG die Anwendung des GKG ausdrücklich angeordnet, für den Personenkreis des § 183 SGG dagegen mit der Kostenfreiheit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen hat, die (entsprechende) Anwendung des GKG auf Fälle des § 183 SGG mit Wortlaut, Systematik von § 197a SGG und § 183 SGG sowie der mit § 183 SGG bezweckten Privilegierung des erfassten Personenkreises schwerlich zu vereinbaren.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2008 aufgehoben.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. M. vom 15. Oktober 2004 und die anlässlich dieser Begutachtung entstandenen notwendigen Auslagen der Klägerin werden nachträglich auf die Staatskasse übernommen.

Gründe

 
Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat.
So ist es hier, denn die inhaltlichen Aussagen des Gutachtens waren - neben den Ergebnissen der nachfolgenden gutachtlichen Ermittlungen - ein Grund für die Abgabe des verfahrensbeendenden Anerkenntnisses der Beklagten (vgl. die Wiedergabe der Stellungnahme des beratenden Abteilungsarztes der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 3. September 2008). Im Schreiben vom 2. März 2006, mit dem die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass für die Bestimmung des Leistungsfalls (15. Oktober 2004) der Zeitpunkt der Begutachtung (durch Dr. M.) maßgebend sei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz (GKG). Diese Vorschriften sind auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar. Nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte in weiterem Umfang als es die Prozessordnungen oder das GKG gestatten nicht von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Für diejenigen sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG Anwendung findet, regelt § 17 GKG eine Vorschusspflicht für Auslagen. Die Regelung in § 109 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls das Recht, die Einholung des nach dieser Vorschrift beantragten Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig zu machen. Beide Vorschriften - § 17 GKG für Verfahren nach § 197a SGG und § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG - regeln demnach vergleichbare Sachverhalte. Während das Verfahren der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung in den vom GKG erfassten Verfahren in § 67 SGG geregelt ist, gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen auf der Grundlage des § 109 SGG die Vorschriften in §§ 172 ff SGG. Im SGG ist jedoch keine Bestimmung enthalten, die die Kostentragung im Fall einer erfolgreichen Beschwerde bei der Entscheidung über die Anordnung des Kostenvorschusses oder die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse regelt. Die Bestimmung des § 193 SGG ist nicht anwendbar, da das Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob die Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse übernommen werden, kein Prozessverfahren, sondern ein parteieinseitiges Verfahren des Kostenrechts ist, in dem sich - wie bei der Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 1983, NJW 1984, 740) - als Beteiligter nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen. Daher ist es geboten, die Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 1 S. i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG zu schließen. Diese Vorschriften sind sachnäher als § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung, bei deren analoger Heranziehung man zu einer Erstattungspflicht der Staatskasse käme (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, L 10 U 3522/08 KO-B).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.