Landgericht Stralsund Urteil, 08. Mai 2012 - 6 O 39/11

bei uns veröffentlicht am08.05.2012

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 911,80 Euro zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Restkaufpreiszahlung für eine Eigentumswohnung in W. in Anspruch.

2

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 06.08.2009 einen notariellen Vertrag über den Kauf einer neu hergestellten Eigentumswohnung in W. im ehemaligen "H.-Speicher" in der Altstadt. Für den näheren Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Kaufpreis war - inklusive Pkw-Stellplatz - ein Gesamtpreis von 160.000,00 Euro vereinbart (vgl. § 2.1 des Vertrages = Bl. 11 d.A.). Das Kaufobjekt wurde von der Klägerin bezugsfertig hergestellt und den Beklagten zur Nutzung übergeben. Gemäß § 9 des Vertrages (Bl. 18 f. d.A.) sind die Beklagten als Käufer unabhängig hiervon auch vorleistungspflichtig. Gleichwohl haben sie den vereinbarten Kaufpreis nur in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 135.000,00 Euro ausgeglichen, und auch dies nur verspätet. Gemäß § 3.4 des Vertrages (Bl. 13 d.A.) war der Kaufpreis binnen zwei Wochen nach Mitteilung der beurkundenden Notarin - die unter dem 04.11.2009 erfolgte (Anlage K 2) - fällig. Damit war der Kaufpreis zum 18.11.2009 fällig. Den ausgeglichenen Teilbetrag von 135.000,00 Euro zahlten die Beklagten indes erst am 22.12.2009. Vorgerichtlich haben sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche in Höhe von 25.000,00 Euro geltend gemacht und hierzu einen Steuerschaden reklamiert, dem die Klägerin bereits vorgerichtlich entgegengetreten ist. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf S. 3 f. der Klageschrift vom 15.02.2011 (Bl. 3 f. d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2010 (Anlage K 3 = Bl. 34 f. d.A.) sind die Beklagten durch die Klägerin gemahnt worden. Auch hierauf erfolgten keine weiteren Zahlungen. Für das anwaltliche Mahnschreiben sind der Klägerin Kosten in Höhe von 911,80 Euro entstanden.

3

Die Klägerin beantragt, der Hauptforderung aus dem Kaufvertrag ausgerechnete Verzugszinsen für die Zeit bis zum 22.12.2009 hinzusetzend,

4

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen;

5

2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 911,80 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagten haben wörtlich keinen Antrag formuliert.

7

Sie haben auch das Klagevorbringen nicht bestritten.

8

Sie haben jedoch, nachdem ihnen die Klageschrift vom 15.02.2011 - bei Gericht eingegangen am 17.02.2011 - am 02. bzw. 04. März 2011 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 1 i.V.m. 38-Rs., 39-Rs. d.A.), durch ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unter dem 15.03.2011 Verteidigungsbereitschaft anzeigen lassen (Bl. 40 f. d.A.) und mit Schriftsatz vom 06.04.2011 (Bl. 45 f. d.A.) um Verlängerung der Klageerwiderungsfrist nachgesucht und hierbei zur Begründung u.a. ausführen lassen:

9

"Um die Sache zu bearbeiten, ist eine Durchsprache mit beiden Beklagten erforderlich, weil diese einen behaupteten Steuerschaden substantiiert belegen müssen. Wie bereits die Klageschrift aufzeigt, geht es um mehrere rechtlich schwierige Gesichtspunkte, die hierbei zu berücksichtigen sind. Ferner werden auch Mängelbehauptungen in diesem Rechtsstreit zu klären sein."

10

Mit Schriftsatz vom 11.05.2011 (Bl. 48 ff. d.A.) haben die Beklagten gerügt, die das Verfahren bearbeitende sechste Kammer des Landgerichts Stralsund sei geschäftsverteilungsplanmäßig nicht zuständig. Dies ergebe sich aus der geltenden Turnusregelung. Mit Beschluss vom 29.06.2011 (Bl. 59 f. d.A.) hat die sechste Kammer daraufhin festgestellt, dass sie geschäftsverteilungsplanmäßig zuständig ist. Mit Beschluss vom 13.07.2011 (Bl. 62 d.A.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden, der mit Verfügung vom selben Tage Termin auf den 05.09.2011 anberaumt hat. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 (Bl. 69 f./76 f. d.A.) haben die Beklagten gegen den Kammerbeschluss vom 29.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 04.08.2011 ist von hier aus - durch den Einzelrichter - Nichtabhilfebeschluss ergangen (Bl. 80 f. d.A.). Das Oberlandesgericht Rostock als Beschwerdegericht hat die Beschwerde zum Geschäftszeichen 3 W 138/11 mit Beschluss vom 05.09.2011 (Bl. 91 f. d.A.) als unzulässig verworfen.

11

In der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 109 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hat die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift gestellt und erklärt, dass hierüber ggf. im Wege eines Versäumnisurteils entschieden werden möge. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat nach längerer Erörterung am Terminsschluss erklärt, dass ihm die Stellung eines Sachantrages unzumutbar sei. Im Übrigen hat er Verfahrensaussetzung beantragt und seine Rüge bzgl. der Frage der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit wiederholt bzw. nunmehr ausdrücklich auf den erkennenden Einzelrichter bezogen und diesen unmittelbar vor Terminsschluss wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 128 ff. d.A.) hat die Kammer das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.09.2011 (Bl. 141/141-Rs. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, der mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2011 (Bl. 150 d.A.) nicht abgeholfen worden ist. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 haben die Beklagten unter dem 20.09.2011 Beschwerde eingelegt, die hier nicht vorliegt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: X ARZ 397/11; vgl. u.a. Bl. 149, 154 d.A.), dem derzeit auch die Originalakten des vorliegenden Verfahrens vorliegen.

12

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensablaufes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, soweit diese nicht vorstehend bereits im Einzelnen konkret in Bezug genommen worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

1.

14

Die Klage ist zulässig und sachlich begründet. Daher war in der Sache antragsgemäß zu entscheiden.

15

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere zum zuständigen Gericht erhoben und dort auch vor der zuständigen Kammer anhängig. Bezüglich der in W. wohnhaften Beklagten zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund bereits unproblematisch aus §§ 12 f. ZPO. Ob hier bzgl. des mittlerweile in B. wohnhaften Beklagten zu 1) ggf. auf § 29 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden kann, was allerdings - nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters - jedenfalls nicht allein deshalb in Betracht käme, weil der prozessgegenständliche Kaufvertrag auch Baufertigstellungspflichten begründet und damit womöglich partiell an bauvertraglichen Grundsätzen zu messen ist, denn diesseitigen Erachtens ist auch beim Bauvertrag der Werklohnanspruch regelmäßig nicht am Ort des Bauwerkes zu erfüllen, sondern am Wohnsitz des Schuldners (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11, BauR 2012, 302, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 3 ff. m.w.N.), kann offen bleiben. Jedenfalls nämlich haben sich die Beklagten bzgl. der Frage der (örtlichen) Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund rügelos eingelassen - insbesondere auch im Termin vom 05.09.2011 allein erneut die Frage der Kammer- bzw. Einzelrichterzuständigkeit innerhalb des hiesigen Gerichts problematisiert, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts an sich - und damit eine hiesige Zuständigkeit auch bzgl. des Beklagten zu 1) auf der Grundlage des § 39 S. 1 ZPO begründet. Dass innerhalb des hiesigen Gerichts die sechste Kammer und infolge des Übertragungsbeschlusses vom 13.07.2011 innerhalb der Kammer der erkennende Einzelrichter zuständig ist, ist in den hiesigen Beschlüssen vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 bereits zur Genüge ausgeführt worden. Hierauf ist nicht zuletzt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen. Der Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 13.07.2011 "existiert" auch. Soweit die Beklagten die Existenz dieses Beschlusses im Termin vom 05.09.2011 mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies unbeachtlich. Der erkennende Einzelrichter hat den Beschluss - wie ihm auch heute noch erinnerlich ist und was sich aus den gegenwärtig dem Bundesgerichtshof vorliegenden Originalakten unzweifelhaft entnehmen lässt - zusammen mit dem Kammervorsitzenden und dem weiteren beisitzenden Kammermitglied unterschrieben. An der Existenz des Beschlusses besteht kein auch nur ansatzweise begründeter Zweifel.

16

b) Die Klage ist auch sachlich begründet.

17

aa) Die nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen in der Klageschrift vom 15.02.2011 begründen - was keiner weitergehenden Ausführungen bedarf - schlüssig einen Restkaufpreisanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 25.000,00 Euro. Insoweit nämlich ist mangels Erfüllung von Seiten der beklagten Käufer keine Tilgung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten; Gegenteiliges wird auch nicht behauptet. Aus den zutreffenden und nicht bestrittenen Ausführungen auf S. 3 f. der Klageschrift muss sich die Klägerin einen etwaigen Steuerschaden der Beklagten - der zudem entgegen der Ankündigung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2011 ohnehin nicht substantiiert dargelegt worden ist - nicht entgegenhalten lassen. Gleiches gilt für die ebenfalls nur unkonkret und ohne die erforderliche prozessuale Substanz erhobene Mängelrüge.

18

bb) Der auf die Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen den Parteien, wie vorgelegt als Anlage K 1, der eine kalendermäßige Bestimmung des Verzugseintrittes vorsieht, wie von der Klägerin zutreffend zitiert (vgl. § 3.5 des Vertrages = Bl. 14 d.A.), im Übrigen aber insoweit zugleich auch aus dem Gesetz, hier konkret aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Hiernach trat Verzug nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der notariellen Fälligkeitsmitteilung auch ohne Mahnung von selbst ein. Der geltend gemachte Zins ist auch der prozentualen Höhe nach vollen Umfanges begründet. Dass die Klägerin, wie mit der Klage auch erfolgt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem - seinerzeit 0,12 Prozent betragenden - Basiszinssatz verlangen kann, mithin in Höhe von 5,12 %, ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegenteiliges ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 3.5 des Kaufvertrages. Dort ist zwar wörtlich ein Zinssatz von (nur) "5 %" über dem Basiszinssatz vereinbart, so dass sich - bei wörtlichem Verständnis - ein Zinssatz von insgesamt nur 0,126 % ergäbe (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 20.12.2010 - 6 O 290/10, zitiert nach Juris, dort Tz. 28 f. m.w.N.). Der notarielle Vertrag bzw. dessen § 3.5 ist aber, anders als ein auf "Prozente" lautender anwaltlich formulierter Klageantrag (vgl. LG Stralsund, Az.: 6 O 290/10, a.a.O.), der hier nicht in Rede steht, schon im Hinblick auf § 133 BGB insoweit großzügiger auszulegen, nämlich ausgehend von dem offenbar in Wahrheit gemeinten berichtigend dahingehend, dass nicht "Prozente", sondern "Prozentpunkte" gemeint waren.

19

cc) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten haben die Beklagten als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB zu erstatten, da die anwaltliche Mahnung vom 29.01.2010 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich die Beklagten kraft kalendarischer Bestimmung bereits in Verzug befanden. Es war und ist auch nicht zu beanstanden (und wird von den Beklagten auch nicht beanstandet), dass die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer Forderung bereits vorprozessual anwaltlicher Hilfe bedient hat.

2.

20

Die Entscheidung ergeht durch kontradiktorisches Endurteil. Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen. Die Beklagten haben zwar in der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011 vor dem erkennenden Gericht keinen Antrag zu Protokoll des Gerichts gestellt, wie in § 160 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 297 ZPO grundsätzlich vorgesehen, sondern eine Sachantragstellung vielmehr durch ihren Bevollmächtigten mit der nicht näher begründeten Behauptung als "unzumutbar" bezeichnen lassen, dass der Stand der Verfahrensakten klärungsbedürftig und das Verfahren zunächst zum Zwecke dieser Klärung auszusetzen sei. Die Beklagten hatten jedoch zuvor bereits mit Schriftsatz vom 15.03.2011 ausdrücklich anzeigen lassen, sich gegen die erhobene Klage - hier mithin gegen die unverändert in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Anträge aus der Klageschrift und damit gegen einen von Anfang an konkret umrissenen Klagegegenstand - verteidigen zu wollen. Zudem hatten die Beklagten sich mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2011 ausdrücklich darauf bezogen, dass sie einen Steuerschaden einwenden würden, was sie - unbestritten - ja auch vorgerichtlich bereits getan hatten, dass sie diesen noch substantiiert belegen würden (was sie indes nicht getan haben), sowie weiterhin, dass sie Mängelbehauptungen in dem Rechtsstreit zu klären hätten. Damit aber haben die Beklagten - auch ohne einen Klageabweisungsantrag im Termin explizit zu formulieren - hinreichend deutlich gemacht, dass sie der Klage in ihrer durch die Klageanträge konkret umrissenen Gestalt sachlich entgegentreten. Sie haben sich hiermit zur Sache verhalten, wenn auch nur kursorisch. Auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 und das in ihnen enthaltene Vorbringen hat sich der Beklagtenvertreter im Termin auch - dies entspricht einem allgemeinen und anerkannten Prinzip - implizit bezogen, ehe er erst gegen Ende des Termins bekundet hat, die Stellung eines Sachantrages als unzumutbar zu empfinden. Damit aber haben die Beklagten unter dem 05.09.2011 im Rechtssinne "verhandelt" (§ 333 ZPO), und zwar - ungeachtet des § 137 Abs. 1 ZPO - trotz fehlender förmlicher Antragstellung. Letztlich kommt es dabei auf die vorstehend aufgeworfene Frage, inwieweit die Erörterung im Termin in Gestalt impliziter Bezugnahme auf das zuvor schriftsätzlich Vorgetragene als Erörterung zur (Haupt-)Sache anzusehen ist, nicht einmal entscheidend an. Die Säumnis der Beklagten wäre bzw. ist nämlich vorliegend unabhängig hiervon auch dann ausgeschlossen, wenn man einen impliziten Bezug auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 verneint und allein auf die Erörterung u.a. der Zuständigkeitsproblematik im Termin abstellt. Denn auch hiermit hat die beklagte Partei im Rechtssinne verhandelt, jedenfalls nämlich hat sie insoweit - und in diesem Punkt auch nicht lediglich kursorisch, sondern vielmehr ausgesprochen vehement - zu verstehen gegeben, dass sie eine Zurückweisung der Klage aus prozessualen Gründen erstrebt. Für die Frage, ob der Terminsauftritt als "Verhandlung" zu werten ist, reicht dies aus.

21

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.01.2007, Az.: 9 AZR 492/06, NZA 2007, 1450, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 27 f.) hat zu einem vergleichbar gelagerten Fall diesbezüglich überzeugend ausgeführt:

22

"Diese mit dem Begriff des 'Verhandelns' iSd. § 333 ZPO zwingend verbundene Klärung setzt allerdings nicht stets das Stellen eines Antrags voraus. Das Erfordernis der Antragstellung kann dann entfallen, wenn sich das Verhalten einer Partei als derartige Teilnahme am Prozessgeschehen darstellt, dass sie auf eine bestimmte Entscheidung des Gerichts in der Sache gerichtet ist (vgl. OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - NJW-RR 1996, 317 mwN) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Antragstellung der anderen Partei, in der Regel der klagenden Partei, deren Prozessziel eindeutig klar ist, und die Gegenseite durch ihr Auftreten im Verhandlungstermin und ihre bisherige Beteiligung am Rechtsstreit für Gericht und Gegenpartei auch ohne Antragstellung unzweifelhaft klargestellt hat, dass sie sich gegen die beantragte Verurteilung zur Wehr setzen will. Hinzu kommt, dass durch die Negation der Streitgegenstand nicht bestimmt wird (§ 308 ZPO). Von daher genügt es, wenn sich der Wille zur Abwehr des Antrags des Gegners aus dem Vorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der §§ 137, 297 ZPO an sich gebotene Antragstellung erfolgt (so zutreffend OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - aaO mwN) . ..."

23

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die Beklagten hatten mit den o. g. Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15.03.2011 und 06.04.2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, der Klage sachlich - im Übrigen aber jedenfalls mit prozessualen Bedenken - entgegentreten zu wollen. Soweit die Beklagten mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.05.2011, dort auf S. 3 = Bl. 50 d.A., haben erklären lassen, dass es ihnen "nicht zuzumuten" sei, "sich vor dem unzuständigen Gericht bereits in der Sache selbst zu äußern", ist dies - soweit es hierauf nach dem oben Gesagten überhaupt tragend ankommt - angesichts der ganz offensichtlich allein auf Verschleppung angelegten Prozessführung der Beklagten als treuwidrig und unbeachtlich anzusehen, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt war, dass der Klageforderung sachlich entgegengetreten werden würde. Hierauf aber hat sich dann der Beklagtenbevollmächtigte im Termin implizit bezogen. Bis zu seiner erst am Ende des Termins nach längerer und sich ausgesprochen schwierig gestaltender Erörterung geäußerten - im Übrigen auch erkennbar abwegigen - Einschätzung, eine Sachantragstellung sei ihm unzumutbar (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.), hat der Beklagtenbevollmächtigte Gegenteiliges jedenfalls nicht bekundet. Damit aber gilt auch insoweit der Grundsatz, dass beklagtenseitig im Zweifel das gesamte bis dahin erfolgte schriftsätzliche Vorbringen in Bezug genommen worden ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 137 Rdnr. 1 m.w.N.). Unter diesen Umständen hatten die Beklagten im Termin vom 05.09.2011 ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Antragstellung bereits i. S. des § 333 ZPO "verhandelt", ehe ihr bevollmächtigter am Terminsschluss erklären ließ, keinen Sachantrag stellen zu wollen. Da ein einmal erfolgtes "Verhandeln" sich nicht durch einen "Widerruf" oder die spätere Erklärung, nicht mehr auftreten zu wollen, revidieren lässt, müssen sich die Beklagten insoweit an ihrer Verhandlung festhalten lassen. Insoweit war hier kontradiktorisch durch Endurteil zu entscheiden, nicht durch Versäumnisurteil, und zwar ausdrücklich auch ungeachtet des Umstandes, dass klägerseitig "gegebenenfalls", also - sinngemäß - ohnehin nur vorsorglich, der Erlass einer Versäumnisentscheidung beantragt worden war (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.).

24

Auch hierzu hat das BAG (Az.: 9 AZR 492/06, a.a.O., hier Tz. 30 f.) überzeugend ausgeführt (vgl. im Übrigen zur Unwiderruflichkeit des "Verhandelns" auch OLG München, Urteil vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10, MDR 2011, 384):

25

"Die Erklärung des klägerischen Prozessbevollmächtigten: 'Ich trete nunmehr nicht auf für den Kläger', hat ebenfalls nicht zur Säumnis geführt. Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten, 'nicht aufzutreten' bedeutet, dass er trotz seiner körperlichen Anwesenheit wie ein nicht Anwesender behandelt werden möchte (BGH 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84 - NJW-RR 1986, 286) . Hat ein Prozessbevollmächtigter vor Abgabe dieser Erklärung - auch ohne Stellen der Sachanträge - zur Hauptsache verhandelt, so tritt durch diese Erklärung keine Versäumung des Termins iSd. § 220 Abs. 2 ZPO ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein Termin nur dann als versäumt, wenn eine Partei bis zum Schluss des Termins nicht verhandelt hat. Ist im Termin einmal verhandelt, kann aus der Verweigerung weiterer Erklärungen keine Säumnisfolge abgeleitet werden (Zöller/Herget § 333 Rn. 1). Der Bundesgerichtshof (9. Oktober 1974 - VIII ZR 215/73 - BGHZ 63, 94) hat deshalb einen Fall der Säumnis verneint, in dem ein Anwalt nach Stellen der Sachanträge, der Verhandlung zur Hauptsache und nach der Vernehmung eines Zeugen erklärt hatte, er trete nicht mehr auf."

26

Entsprechendes gilt auch vorliegend. Die erst am Terminsschluss nach ausgiebiger Erörterung angebrachte - und im Übrigen offensichtlich allein zu Verschleppungszwecken vorgeschobene - Aussage, eine Sachantragstellung sei unzumutbar, ist vorliegend nicht anders zu beurteilen als die Erklärung, nicht mehr aufzutreten.

3.

27

Die Entscheidung ergeht durch den am 05.09.2011 wegen Befangenheit abgelehnten Einzelrichter. Dass das Befangenheitsgesuch noch nicht rechtskräftig beschieden ist (soweit hier bekannt), ist unerheblich. Maßgeblich und ausreichend ist, dass das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13.09.2011 zurückgewiesen worden ist. Nach zutreffender und von hier aus geteilter Auffassung u.a. des Reichsgerichts und mehrere Obergerichte ist nämlich der abgelehnte Richter bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wieder zur weiteren Entscheidung - auch jenseits unaufschiebbarer Amtshandlungen i. S. des § 47 Abs. 1 ZPO - berufen, ohne Rücksicht auf den Rechtskrafteintritt, weil nämlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin den weiteren Verfahrensgang nicht hindert (so zurecht und dezidiert u.a. bereits RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230, Nr. 9). Der verbreiteten gegenteiligen Auffassung (u.a. BayOblG, MDR 1988, 500; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 47 Rdnr. 1 m.w.N), die den Begriff der "Erledigung" i. S. des § 48 ZPO im Ergebnis überdehnt und sich mit dem Charakter der Beschwerde als Rechtsbehelf ohne Suspensiveffekt nicht in Einklang bringen lässt, wird von hier aus nicht beigetreten. Selbst wenn man allerdings dieser gegenteiligen Auffassung im Prinzip folgen sollte, könnten sich die Beklagten vorliegend nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass in der Ablehnungsfrage zweitinstanzlich noch nicht entschieden ist. Es sind hier nämlich die Beklagten selbst, die durch Anbringung eines Rechtsbehelfs gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 05.09.2011 betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit in (positiver) Kenntnis des Umstandes, dass ein Rechtsmittel nach der Prozessordung insoweit unzweifelhaft nicht gegeben ist (wie durch den Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 22.09.2011 = Bl. 149 d.A. bereits zutreffend ausgeführt, vgl. dort im dritten Absatz: "Da Sie nach Ihrem eigenen Vorbringen selbst davon ausgehen ..."), die Sache zum Bundesgerichtshof "getragen" haben und dadurch eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts in der Ablehnungsfrage "blockieren".

4.

28

Aus den vorstehend unter Punkt I.3 ausgeführten Gründen, mithin wiederum wegen des mangelnden Suspensiveffekts der Beschwerde (hier nunmehr derjenigen vom 20.09.2011 gegen den OLG-Beschluss vom 05.09.2011), war auch die ggf. abschließende drittinstanzliche Entscheidung betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit nicht abzuwarten. Auch der im Termin vom 05.09.2011 vor dem hiesigen Gericht gestellte Aussetzungsantrag und die neuerliche "Rechtswegrüge" (gemeint ist wiederum die vermeintlich fehlende Kammer- bzw. nunmehr zugleich Einzelrichterzuständigkeit) mussten nicht vorab beschieden werden, denn auch insoweit wäre ggf. allenfalls eine - wiederum nicht suspendierende - Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Der Aussetzungsantrag wird daher durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, der zusammen mit dem vorliegenden Urteil verkündet wird. Die neuerliche - de facto nur wiederholte - "Rechtswegrüge" wird, da für sie aus den zutreffenden Gründen der hiesigen Beschlüsse vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie des OLG-Beschlusses vom 05.09.2011 bereits im Ansatz von Prozessordungs wegen kein Raum ist, nicht förmlich beschieden.

II.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 i.V.m. S. 2 ZPO.

IV.

31

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 4 Abs. 1, 2. Halbs., 6 S. 1, 2. Halbs. ZPO in Höhe des unverzinsten Nominalbetrages der Hauptforderung. In Höhe von 763,09 Euro enthält der Klageantrag zu 1) ausgerechnete Verzugszinsen, die für die Streitwertbemessung ebenso außer Betracht bleiben wie die im weiteren geltend gemachten - nicht ausgerechneten - Zinsen (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 4 Rdnr. 11 m.w.N.).

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 297 Form der Antragstellung


(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei


Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin


(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

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Landgericht Stralsund Urteil, 08. Mai 2012 - 6 O 39/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Stralsund Urteil, 08. Mai 2012 - 6 O 39/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn aus eine

Landgericht Stralsund Beschluss, 20. Dez. 2010 - 6 O 290/10

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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Motorboot ... abzunehmen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, nach erfolgter Abnahme den Kaufpreis in Höhe von 9.750,00 Euro an den Kläger zu zahlen und weitere 775,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basis
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Amtsgericht Stralsund Urteil, 29. Apr. 2016 - 20 C 11/15 WEG

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Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2015 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Tenor

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift "W. S. ..." in S. auf der Insel R. (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d.h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in L. (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d.h. der Besteller - ist in C. (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

2

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d.A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d.A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d.A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.

II.

3

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

4

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den "Umständen" bzw. der "Natur des Schuldverhältnisses". Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim "legalen" Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte "Schwarzbau", bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks "cash" entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "Schwarzgeschäft". Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen (vgl. zum Ganzen dezidiert LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 18 ff. m.w.N.).

5

Dass u.a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d.A.) eingegangen worden ist (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935, sowie aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18, und - allerdings nur am Rande und lediglich als Hinweis auf frühere Rechtsprechung ohne ausdrückliche Bestätigung - BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17), eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a.a.O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a.a.O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht (so u.a. LG Konstanz, Beschluss vom 22.02.1983 - 4 O 558/82, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.1983 - 9 O 498/82, BauR 1984, 88; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.1990 - O 51/90 KfH III, MDR 1990, 1010; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.1985 - 3 O 180/85, BauR 1985, 721 f.; LG Tübingen, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 O 50/82, BauR 1983, 590 f.; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.1980 - 2 O 352/79 [unveröffentlicht]; Völker, BauR 1981, 522, 523; Schmidt, MDR 1993, 410, 411; ferner für eine Architektenhonorarklage, der Sache nach aber übertragbar, EuGH, Urteil vom 15.01.1987 - 266/85, Slg. 1987, 239 ff. = NJW 1987, 1131, sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1989 - 4 U 83/89, BauR 1990, 513 f., und Geimer, NJW 1987, 1132 f.; vgl. insoweit auch - für den Erfüllungsort der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag - LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff. m.w.N.). Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361). Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u.a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht (vgl. LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 15 ff.). So hat der Bundesgerichtshof u.a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., und dazu LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 16), was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich "in der Regel" bzw. "regelmäßig" ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in C. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

6

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Motorboot ... abzunehmen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, nach erfolgter Abnahme den Kaufpreis in Höhe von 9.750,00 Euro an den Kläger zu zahlen und weitere 775,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des unter Ziffer 1 genannten Bootes im Annahmeverzug befindet.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Abnahme und Bezahlung des im Tenor unter Ziffer 1 genannten gebrauchten Sportbootes in Anspruch.

2

Der Kläger hatte im Sommer 2010 sein zu diesem Zeitpunkt noch winterfestes Boot über die Internetseite ... zum Kauf angeboten, weil er sich infolge einer schweren Krebserkrankung von dem Boot trennen musste. Für den genauen Inhalt des Online-Inserats wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 f. d.A.) Bezug genommen. Hierauf kontaktierte am 23.07.2010 der Beklagte den Kläger und bekundete Kaufinteresse. Auf Bitten des Beklagten übersandte der Kläger diesem am selben Tag per E-Mail Lichtbilder von dem zu verkaufenden Boot (Anlage K 2 = Bl. 13 d.A.). Am 24.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, das Boot kaufen zu wollen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger das Boot nach Stralsund liefert. Als Liefertermin wurde der 25.07.2010 vereinbart. Zuvor sollte der Kauf schriftlich fixiert werden. Der Kläger füllte hierzu das von dem Betreiber der Internetplattform ... vorgehaltene Kaufvertragsformular aus, unterschrieb es, scannte es ein und übersandte die Scan-Datei am 24.07.2010 um 17.52 Uhr via E-Mail an den Beklagten, der die Datei ausdruckte, auf dem Ausdruck ebenfalls unterschrieb, den unterschriebenen Ausdruck erneut einscannte und diesen Scan per E-Mail um 19.19 Uhr an den Kläger zurücksandte. Für den genauen Inhalt des Vertrages und die beiderseitigen Begleit-E-Mails wird auf die Anlagen K 3 bis K 5 (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.750,00 Euro sollte bei Lieferung in Stralsund erfolgen.

3

Am 25.07.2010 meldete sich zu einem nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkt vormittags unmittelbar vor Fahrtantritt seitens des Klägers bei diesem fernmündlich der Beklagte. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs und einer nicht genau feststehenden Zahl weiterer Telefonate, die in kurzer Folge durch den Beklagten anfangs mit dem Kläger selbst und später mit dessen Ehefrau, der Zeugin A P, geführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls brachte der Beklagte in einem dieser Telefonate zum Ausdruck, dass er auf einer Probefahrt bestehe. Die Zeugin A P teilte dem Beklagten mit, dass jedenfalls am 25.07.2010 eine Probefahrt nicht möglich sei, da das Boot zunächst ausgewintert werden müsste. Der Beklagte bot an, nach Kiel zu kommen, um dort eine Probefahrt zu unternehmen. Hierzu kam es jedoch nicht. Im Ergebnis fand eine Auslieferung am 25.07.2010 und auch in der Folgezeit nicht statt.

4

Noch am 25.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger um 20.09 Uhr per E-Mail - für deren näheren Inhalt auf die Anlage K 6 (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen wird - mit, dass er den Kaufvertrag wegen der nicht zustande gekommenen Probefahrt "bis auf Weiteres storniere". Am 26.07.2010 sandte der Beklagte dem Kläger um 17.07 Uhr erneut eine E-Mail, für deren Wortlaut auf die Anlage K 8 (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen wird und mit der der Beklagte - sinngemäß auf die "Stornierung" vom Vortag Bezug nehmend - den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklärte. Erstmals in dieser E-Mail wurde auf das - inhaltlich streitige - Telefonat mit der Zeugin P. vom 25.07.2010 Bezug genommen. Noch am Vortag, dem 25.07.2010, hatte der Kläger um 21.51 Uhr eine E-Mail an den Beklagten gesandt, in der er dem Beklagten die Durchführung einer Probefahrt angeboten hatte (Anlage K 7 = Bl. 23 f. d.A.); diese E-Mail las der Beklagte jedoch erst, nachdem er seinerseits am 26.07.2010 den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklärt hatte.

5

Am 06.08.2010 mahnte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich durch Schriftsatz gegenüber dem Beklagten die Erfüllung der nunmehr klageweise geltend gemachten streitigen Ansprüche des Klägers an (Anlage K 9 = Bl. 26 f. d.A.). Hierfür sind dem Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro entstanden.

6

Der Kläger ist der Auffassung, der Kaufvertrag sei nicht wirksam "storniert" worden. Der Beklagte sei daher unverändert zu Abnahme und Zahlung verpflichtet.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, das Motorboot ... abzunehmen,

9

2. den Beklagten zu verurteilen, nach erfolgter Abnahme den Kaufpreis in Höhe von 9.750,00 Euro an den Kläger zu zahlen und weitere 775,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

10

3. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des unter Ziffer 1 genannten Bootes im Annahmeverzug befindet.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte bestreitet nicht den vom Kläger dargelegten Vertragsschluss. Dessen Umstände sind, auch im Detail, zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig. Der Beklagte behauptet jedoch, dass er und die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P., sich am Vormittag des 25.07.2010 in dem zuletzt - unstreitig in Gegenwart des Klägers - geführten Gespräch fernmündlich auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung verständigt hätten. Die Zeugin P. hätte in etwa geäußert: "Wenn das alles so ist, dann lassen wir es besser und verkaufen das Boot nicht an Sie!". Seine - des Beklagten - Erklärungen, den Vertrag zu "stornieren" bzw. von ihm "zurückzutreten", seien missverständlich gewesen. Er habe sich damit nicht einseitig vom Vertrag lösen, sondern lediglich deklaratorisch auf den fernmündlich mit der Zeugin P. geschlossenen Aufhebungsvertrag Bezug nehmen wollen. Unbestritten hat der Beklagte behauptet, den Kauf in der Erwartung abgeschlossen zu haben, dass noch eine Probefahrt stattfinden würde.

14

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2010 Bezug genommen.

15

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 14.09.2010 zugestellt worden (Bl. 30 d.A.).

16

Das Gericht hat den Beklagten im Termin informatorisch angehört - der angebotenen förmlichen Parteivernahme des Beklagten hat der Klägervertreter nicht zugestimmt - und die Zeuginnen J. (die Lebensgefährtin des Beklagten) und P. (die Ehefrau des Klägers) vernommen. Die Zeugin P. hat im Termin unwidersprochen bekundet, sich zwischenzeitlich vom Kläger getrennt zu haben; das Scheidungsverfahren sei bei Gericht anhängig. Man habe sich nicht friedlich getrennt; es herrsche "Zoff". Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage war insgesamt begründet. Ihr war daher ohne Einschränkung stattzugeben. Das für die Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich für den Kläger aus den vollstreckungsrecht-lichen Erleichterungen, die sich an diese Feststellung knüpfen (vgl. § 756 Abs. 1 a.E. ZPO). Obgleich der Annahmeverzug - ebenso wie der Schuldnerverzug - kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im eigentlichen Sinne darstellt, kann er anerkanntermaßen im Hinblick auf die sich in der Zug-um-Zug-Vollstreckung ergebenden Folgewirkungen wie ein Rechtsverhältnis festgestellt werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 256 Rdnr. 3, unter Bezugnahme auf BGH, WM 1987, 1496, 1498).

1.

18

Unstreitig ist der mit den Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachte Kaufpreiszahlungs- und Abnahmeanspruch des Klägers mit Kaufvertragsschluss am 24.07.2010 entstanden. Er ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.

19

Dieser Anspruch ist auch - nach den getroffenen Feststellungen - nicht erloschen.

20

a) Das Gericht vermochte nach der durchgeführten Beweisaufnahme, auch unter Berücksichtigung der nicht zu den förmlichen Beweismitteln zählenden informatorischen Anhörung des Beklagten, nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Überzeugungsgrad zu der Erkenntnis zu gelangen, dass der vom Beklagten behauptete Aufhebungsvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Es bleibt insoweit ein so genanntes "non liquet", das zu Lasten des Beklagten geht, der für die tatsächlichen Voraussetzungen des Aufhebungsvertrages als rechtsvernichtende Einwendung die Beweislast trägt (vgl. statt aller OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 3 U 54/08, ZfIR 2009, 484 (Leits.), hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 17).

21

Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen das schriftsätzliche Vorbringen seines Bevollmächtigten bestätigt. Er hat auf Nachfrage seitens des Gerichts jedoch eingeräumt, dass die per E-Mail ausgesprochene "Stornierung" vom 25.07.2010 nach ihrem objektiven Erscheinungsbild keinen Rückschluss auf den streitig behaupteten mündlichen Vertragsschluss mit der Zeugin P. zulässt, an deren Vertretungsbefugnis für den Kläger das Gericht und augenscheinlich auch der Kläger selbst allerdings keinen Zweifel gehegt hätten. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, erstmals am Folgetag - dem 26.07.2010 - in einer E-Mail an den Kläger auf die streitige Vertragsaufhebung zu sprechen gekommen zu sein. Eine förmliche Parteivernahme des Beklagten kam mangels Zustimmung der Gegenpartei nicht in Betracht (§ 447 ZPO). Für eine amtswegige Parteivernahme nach § 448 ZPO hat das Gericht keine Veranlassung gesehen. Ohnedies wäre das Beweisaufnahmeergebnis aus Sicht des Gerichts letztlich nicht anders zu würdigen gewesen, hätte der Beklagte diejenigen Angaben, die er im Rahmen der informatorischen Anhörung gemacht hat, im Rahmen einer förmlichen Parteivernahme getätigt.

22

Die durch den Beklagten benannte Zeugin J. hat bekundet, sie hätte sich mit im Wagen des Beklagten befunden, als dieser mit der Zeugin P. telefoniert habe. An Details vermochte die Zeugin J. sich jedoch - auch auf wiederholte und gezielte Nachfrage - nicht zu erinnern. Die Anzahl der am Vormittag des 25.07.2010 geführten Gespräche konnte sie nur vage mit "mindestens zwei oder drei" angeben. Was unmittelbar vor und nach der vermeintlichen fernmündlichen Aussage der Zeugin P., "dann lasse man das (Ganze) lieber", Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Beklagten und der Zeugin P. gewesen sei, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Erst in einem späteren Stadium der Vernehmung gab die Zeugin - erkennbar widersprüchlich - an, sie hätte nur die betreffende Gesprächssequenz hören können, weil nur während dieses kurzen Moments die Freisprechanlage eingeschaltet gewesen sei. Auf Nachfrage relativierte die Zeugin J. ihre Angaben zum Wortlaut der von der Zeugin P. angeblich getätigten Aussage. Sie - die Zeugin J. - könne sich an den exakten Wortlaut nicht sicher erinnern; insbesondere könne sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit angeben, ob die Zeugin P. auf "das" ("lassen wir dann ...") oder auf "das Ganze" ("lassen wir dann ...") abgestellt habe. Sie - die Zeugin J. - habe zudem nur vermutet, dass sich der betreffende Satz auf die Vertragsdurchführung - und nicht etwa lediglich auf die Probefahrt - bezogen habe. Worauf sich diese Vermutung in tatsächlicher Hinsicht stützt, vermochte die Zeugin J. nicht zu bekunden. Insbesondere kann jedenfalls nach der zuletzt im Widerspruch zu der ursprünglich bekundeten Erinnerungslücke getätigten Aussage der Zeugin J., sie habe nur punktuell diese eine Gesprächssequenz mitgehört, nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihre Vermutung auf den Verlauf des Gesprächs stützt, dass der Beklagte mit der Zeugin P. geführt hat.

23

Die Zeugin P. hat demgegenüber im Wesentlichen das Vorbringen des Klägers bestätigt. Sie hat ausgesagt, und ist hierbei auch auf eindringliche Nachfrage mit Bestimmtheit geblieben, dass sie die vom Beklagten behauptete Aussage nicht getroffen und sich auch sonst nicht in einer Weise geäußert hätte, die als Vertragsaufhebung bzw. als Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag hätte verstanden werden können. Die Zeugin P. ist sich zudem sicher, keine akustischen Hinweise auf eine Zuschaltung der Freisprechanlage während des Telefonats mit dem Beklagten wahrgenommen zu haben. Obgleich auch die Aussage der Zeugin P. zumindest teilweise dadurch nachteilig auffällt, dass die Zeugin sichere und präzise Aussagen zum unmittelbar subsumtionsfähigen Kerngeschehen trifft, gleichzeitig aber - insbesondere auf Nachfrage - zum Randgeschehen ausweichend und mit behaupteten Erinnerungslücken reagiert, erscheinen ihre Angaben im Ergebnis jedenfalls nicht unglaubhaft. Insbesondere hat das Gericht hier - wenn auch nur im Sinne eines nicht überzubewertenden Indizes - den im Termin nicht streitig gestellten Umstand berücksichtigt, dass die Zeugin P. sich von dem Kläger im "Zoff" getrennt hat. Vor diesem Hintergrund war bei der Zeugin P. eine spezifische Begünstigungstendenz für den Kläger nicht zu erkennen. Letztlich stehen sich die Aussagen beider Zeuginnen gegenüber, ohne dass sich das Gericht anhand des gewonnenen Eindruckes in der Lage sähe, der Zeugin J. mehr Glauben zu schenken als der Zeugin P. Im Ergebnis der Beweisaufnahme lag somit auch bei einer für den Beklagten günstigen Betrachtung nicht mehr als ein "non liquet" vor. Dieses geht - wie aufgezeigt - zu seinen Lasten.

24

Lediglich vorsorglich macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die Aussage der Zeugin J. - sollte diese nach ihrem Inhalt entgegen der Einschätzung des Gerichts den Nachweis des streitig behaupteten Aufhebungsvertrages erbringen - aller Voraussicht nach nicht verwertbar ist, so dass der Klage auch in diesem Fall stattzugeben gewesen wäre. Die Zeugin P. hat nämlich ausgesagt, durch den Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass er die Freisprechanlage einschalte und damit der im Wagen befindlichen Zeugin J. das Mithören ermögliche. Diese Aussage, die sich der Kläger zumindest stillschweigend als ihm günstig zu Eigen gemacht hat, ist weder durch den Beklagten streitig gestellt noch von der Zeugin J. angegriffen worden. Sie ist daher als unstreitig zu Grunde zu legen (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Dann aber ist nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aussage des ohne Wissen des Gegners mithörenden Zeugen wegen der hierin begründeten Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Zivilprozess nicht verwertet werden kann (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 = NZV 2010, 455, hier zitiert nach Juris, dort 28 f. m.w.N.).

25

b) Unabhängig davon, dass der Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht hat, seine Erklärung, den Vertrag zu "stornieren" bzw. von ihm "zurückzutreten", sei nicht als einseitige Lösungserklärung zu verstehen gewesen, lägen auch die Voraussetzungen einer einseitigen Vertragsaufhebung durch Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht vor. Ein Rücktritt (§ 349 BGB) kam - unabhängig von der Frage der grundsätzlich erforderlichen Nachfristsetzung - nicht in Betracht, da das Boot nicht mangelhaft war (vgl. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Die "Winterfestigkeit" als solche stellte - auch im Sommer - keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar. Das Boot entsprach - Gegenteiliges hat der Beklagte zumindest nicht behauptet - der zwischen den Parteien am 24.07.2010 getroffenen Vereinbarung. Auch als wirksame Anfechtung (§§ 142 f. BGB) können die Erklärungen des Beklagten nicht gedeutet werden. Ein Lebenssachverhalt, der ein Anfechtungsrecht (§§ 119 ff. BGB) begründen würde, ist nicht vorgetragen worden. Soweit der Beklagte - unstreitig - behauptet hat, dass er insbesondere im Hinblick auf § 2 des mit dem Kläger geschlossenen Formularvertrages davon ausgegangen sei, dass noch eine Probefahrt erfolgen würde, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

2.

26

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

27

a) Die Voraussetzungen des § 286 BGB lagen vor (vgl. § 280 Abs. 2 BGB); der Beklagte hatte mit seinen E-Mails vom 25. und 26. Juli 2010 seinen unzweifelhaften Willen, den Vertrag nicht weiter durchzuführen, zum Ausdruck gebracht. Daher war eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Beklagte kam mithin nicht erst durch das abgerechnete anwaltliche Mahnschreiben vom 06.08.2010 in Verzug, sondern befand sich bereits im Verzug, als er gemahnt wurde, so dass er die Kosten der Mahnung als verzugsbedingte Rechtsverfolgungs-kosten des Klägers zu erstatten hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 249 Rdnr. 38 f.).

28

b) Der vorgenannte Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 775,64 Euro war antragsgemäß mit Jahreszinsen in Höhe von "5 %" über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten, die der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB hätte fordern können, konnte wegen der Bindung des Gerichts an den Umfang des Klageantrags nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Gericht teilt nicht die verbreitete Auffassung (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04, NJW 2005, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 24, und - aus der Literatur - Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 288 Rdnr. 6 m.w.N.), dass die Antragsfassung "5 %" berichtigend als "5 %-Punkte" auszulegen sei (wie hier hingegen etwa LAG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2005 - 7 Sa 622/04, NZA-RR 2005, 492, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 74, und Hartmann, NJW 2004, 1358, 1359 f.; offen lassend BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03, NZA 2004, 852, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 63). Die Fassung "5 %" ist eindeutig und insoweit - jedenfalls im Anwaltsprozess - nicht auslegungsfähig (vgl. dezidiert Hartmann, aaO, 1358, 1360).

29

Darauf, dass der Kläger eine höhere Verzinsung hätte geltend machen können, war er nicht hinzuweisen. Zum einen besteht bei Nebenforderungen grundsätzlich keine Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zum anderen bewegt sich die Hinweispflicht stets nur im Rahmen des durch den Kläger mit seinem Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes. Insoweit kam ein Hinweis, dass bei zutreffender Würdigung des materiellen Rechts im Wege einer Klageerweiterung mehr hätte eingeklagt werden können, nicht in Betracht (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358, 1360). Bei einem derzeitigen Basiszinssatz von 0,12 % kann der Kläger somit aufgrund des vorliegenden Urteils Zinsen lediglich in Höhe von 0,126 % (= 0,12 % + (0,006 % = 5 % aus 0,12)) vollstrecken. Materiellrechtlich hätte er Zinsen in Höhe von 5,12 % einklagen können.

3.

30

Der Annahmeverzug des Beklagten war antragsgemäß festzustellen. Der Annahmeverzug ist mit dem hier unter Ziffer 2 erörterten Schuldnerverzug zwar nicht ohne Weiteres deckungsgleich, lag hier aber im Ergebnis ebenfalls vor. Vor dem Hintergrund der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung war hier ein wörtliches Angebot i.S. des § 295 S. 1 BGB ausreichend. Eine Annahmeverweigerung i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger - wie hier - sinngemäß erklärt, den Vertrag zu "annulieren" oder von ihm "zurückzutreten" (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 295 Rdnr. 4). Ein wörtliches Angebot lag - spätestens - schlüssig in der Klageerhebung, was in jedem Fall ausreicht, da die Klage erst im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet sein musste (vgl. § 296a S. 1 ZPO). Insoweit bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Annahmeverweigerung des Beklagten hier derart endgültig erschien, dass auch ein wörtliches Angebot entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu Grüneberg, ebd.), wofür allerdings viel spricht. Auch konnte insoweit offen bleiben, ob sich der Annahmeverzug bereits aus § 296 S. 1 BGB ergab.

II.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV.

33

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Das Gericht hat mit 10.000,00 Euro eine Wertfestsetzung geringfügig oberhalb der Streitwertangabe des Klägers vorgenommen. Die Wertangabe des Klägers, die sich das Gericht im Übrigen als zutreffend zu Eigen macht, hat den Wert des Feststellungsantrages offenbar versehentlich unberücksichtigt gelassen. Der Feststellungs-antrag konnte hier allerdings, da er im Gesamtzusammenhang des Streitgegenstandes erkennbar untergeordnet erscheint, ohne Gebührensprung ergänzend berücksichtigt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.