Landgericht Stralsund Beschluss, 20. Dez. 2010 - 6 O 290/10

published on 20/12/2010 00:00
Landgericht Stralsund Beschluss, 20. Dez. 2010 - 6 O 290/10
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Motorboot ... abzunehmen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, nach erfolgter Abnahme den Kaufpreis in Höhe von 9.750,00 Euro an den Kläger zu zahlen und weitere 775,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des unter Ziffer 1 genannten Bootes im Annahmeverzug befindet.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Abnahme und Bezahlung des im Tenor unter Ziffer 1 genannten gebrauchten Sportbootes in Anspruch.

2

Der Kläger hatte im Sommer 2010 sein zu diesem Zeitpunkt noch winterfestes Boot über die Internetseite ... zum Kauf angeboten, weil er sich infolge einer schweren Krebserkrankung von dem Boot trennen musste. Für den genauen Inhalt des Online-Inserats wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 f. d.A.) Bezug genommen. Hierauf kontaktierte am 23.07.2010 der Beklagte den Kläger und bekundete Kaufinteresse. Auf Bitten des Beklagten übersandte der Kläger diesem am selben Tag per E-Mail Lichtbilder von dem zu verkaufenden Boot (Anlage K 2 = Bl. 13 d.A.). Am 24.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, das Boot kaufen zu wollen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger das Boot nach Stralsund liefert. Als Liefertermin wurde der 25.07.2010 vereinbart. Zuvor sollte der Kauf schriftlich fixiert werden. Der Kläger füllte hierzu das von dem Betreiber der Internetplattform ... vorgehaltene Kaufvertragsformular aus, unterschrieb es, scannte es ein und übersandte die Scan-Datei am 24.07.2010 um 17.52 Uhr via E-Mail an den Beklagten, der die Datei ausdruckte, auf dem Ausdruck ebenfalls unterschrieb, den unterschriebenen Ausdruck erneut einscannte und diesen Scan per E-Mail um 19.19 Uhr an den Kläger zurücksandte. Für den genauen Inhalt des Vertrages und die beiderseitigen Begleit-E-Mails wird auf die Anlagen K 3 bis K 5 (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.750,00 Euro sollte bei Lieferung in Stralsund erfolgen.

3

Am 25.07.2010 meldete sich zu einem nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkt vormittags unmittelbar vor Fahrtantritt seitens des Klägers bei diesem fernmündlich der Beklagte. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs und einer nicht genau feststehenden Zahl weiterer Telefonate, die in kurzer Folge durch den Beklagten anfangs mit dem Kläger selbst und später mit dessen Ehefrau, der Zeugin A P, geführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls brachte der Beklagte in einem dieser Telefonate zum Ausdruck, dass er auf einer Probefahrt bestehe. Die Zeugin A P teilte dem Beklagten mit, dass jedenfalls am 25.07.2010 eine Probefahrt nicht möglich sei, da das Boot zunächst ausgewintert werden müsste. Der Beklagte bot an, nach Kiel zu kommen, um dort eine Probefahrt zu unternehmen. Hierzu kam es jedoch nicht. Im Ergebnis fand eine Auslieferung am 25.07.2010 und auch in der Folgezeit nicht statt.

4

Noch am 25.07.2010 teilte der Beklagte dem Kläger um 20.09 Uhr per E-Mail - für deren näheren Inhalt auf die Anlage K 6 (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen wird - mit, dass er den Kaufvertrag wegen der nicht zustande gekommenen Probefahrt "bis auf Weiteres storniere". Am 26.07.2010 sandte der Beklagte dem Kläger um 17.07 Uhr erneut eine E-Mail, für deren Wortlaut auf die Anlage K 8 (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen wird und mit der der Beklagte - sinngemäß auf die "Stornierung" vom Vortag Bezug nehmend - den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklärte. Erstmals in dieser E-Mail wurde auf das - inhaltlich streitige - Telefonat mit der Zeugin P. vom 25.07.2010 Bezug genommen. Noch am Vortag, dem 25.07.2010, hatte der Kläger um 21.51 Uhr eine E-Mail an den Beklagten gesandt, in der er dem Beklagten die Durchführung einer Probefahrt angeboten hatte (Anlage K 7 = Bl. 23 f. d.A.); diese E-Mail las der Beklagte jedoch erst, nachdem er seinerseits am 26.07.2010 den "Rücktritt" vom Kaufvertrag erklärt hatte.

5

Am 06.08.2010 mahnte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich durch Schriftsatz gegenüber dem Beklagten die Erfüllung der nunmehr klageweise geltend gemachten streitigen Ansprüche des Klägers an (Anlage K 9 = Bl. 26 f. d.A.). Hierfür sind dem Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro entstanden.

6

Der Kläger ist der Auffassung, der Kaufvertrag sei nicht wirksam "storniert" worden. Der Beklagte sei daher unverändert zu Abnahme und Zahlung verpflichtet.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. den Beklagten zu verurteilen, das Motorboot ... abzunehmen,

9

2. den Beklagten zu verurteilen, nach erfolgter Abnahme den Kaufpreis in Höhe von 9.750,00 Euro an den Kläger zu zahlen und weitere 775,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

10

3. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des unter Ziffer 1 genannten Bootes im Annahmeverzug befindet.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte bestreitet nicht den vom Kläger dargelegten Vertragsschluss. Dessen Umstände sind, auch im Detail, zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig. Der Beklagte behauptet jedoch, dass er und die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P., sich am Vormittag des 25.07.2010 in dem zuletzt - unstreitig in Gegenwart des Klägers - geführten Gespräch fernmündlich auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung verständigt hätten. Die Zeugin P. hätte in etwa geäußert: "Wenn das alles so ist, dann lassen wir es besser und verkaufen das Boot nicht an Sie!". Seine - des Beklagten - Erklärungen, den Vertrag zu "stornieren" bzw. von ihm "zurückzutreten", seien missverständlich gewesen. Er habe sich damit nicht einseitig vom Vertrag lösen, sondern lediglich deklaratorisch auf den fernmündlich mit der Zeugin P. geschlossenen Aufhebungsvertrag Bezug nehmen wollen. Unbestritten hat der Beklagte behauptet, den Kauf in der Erwartung abgeschlossen zu haben, dass noch eine Probefahrt stattfinden würde.

14

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2010 Bezug genommen.

15

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 14.09.2010 zugestellt worden (Bl. 30 d.A.).

16

Das Gericht hat den Beklagten im Termin informatorisch angehört - der angebotenen förmlichen Parteivernahme des Beklagten hat der Klägervertreter nicht zugestimmt - und die Zeuginnen J. (die Lebensgefährtin des Beklagten) und P. (die Ehefrau des Klägers) vernommen. Die Zeugin P. hat im Termin unwidersprochen bekundet, sich zwischenzeitlich vom Kläger getrennt zu haben; das Scheidungsverfahren sei bei Gericht anhängig. Man habe sich nicht friedlich getrennt; es herrsche "Zoff". Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage war insgesamt begründet. Ihr war daher ohne Einschränkung stattzugeben. Das für die Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzuges erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich für den Kläger aus den vollstreckungsrecht-lichen Erleichterungen, die sich an diese Feststellung knüpfen (vgl. § 756 Abs. 1 a.E. ZPO). Obgleich der Annahmeverzug - ebenso wie der Schuldnerverzug - kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im eigentlichen Sinne darstellt, kann er anerkanntermaßen im Hinblick auf die sich in der Zug-um-Zug-Vollstreckung ergebenden Folgewirkungen wie ein Rechtsverhältnis festgestellt werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 256 Rdnr. 3, unter Bezugnahme auf BGH, WM 1987, 1496, 1498).

1.

18

Unstreitig ist der mit den Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachte Kaufpreiszahlungs- und Abnahmeanspruch des Klägers mit Kaufvertragsschluss am 24.07.2010 entstanden. Er ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.

19

Dieser Anspruch ist auch - nach den getroffenen Feststellungen - nicht erloschen.

20

a) Das Gericht vermochte nach der durchgeführten Beweisaufnahme, auch unter Berücksichtigung der nicht zu den förmlichen Beweismitteln zählenden informatorischen Anhörung des Beklagten, nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Überzeugungsgrad zu der Erkenntnis zu gelangen, dass der vom Beklagten behauptete Aufhebungsvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Es bleibt insoweit ein so genanntes "non liquet", das zu Lasten des Beklagten geht, der für die tatsächlichen Voraussetzungen des Aufhebungsvertrages als rechtsvernichtende Einwendung die Beweislast trägt (vgl. statt aller OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2009 - 3 U 54/08, ZfIR 2009, 484 (Leits.), hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 17).

21

Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen das schriftsätzliche Vorbringen seines Bevollmächtigten bestätigt. Er hat auf Nachfrage seitens des Gerichts jedoch eingeräumt, dass die per E-Mail ausgesprochene "Stornierung" vom 25.07.2010 nach ihrem objektiven Erscheinungsbild keinen Rückschluss auf den streitig behaupteten mündlichen Vertragsschluss mit der Zeugin P. zulässt, an deren Vertretungsbefugnis für den Kläger das Gericht und augenscheinlich auch der Kläger selbst allerdings keinen Zweifel gehegt hätten. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, erstmals am Folgetag - dem 26.07.2010 - in einer E-Mail an den Kläger auf die streitige Vertragsaufhebung zu sprechen gekommen zu sein. Eine förmliche Parteivernahme des Beklagten kam mangels Zustimmung der Gegenpartei nicht in Betracht (§ 447 ZPO). Für eine amtswegige Parteivernahme nach § 448 ZPO hat das Gericht keine Veranlassung gesehen. Ohnedies wäre das Beweisaufnahmeergebnis aus Sicht des Gerichts letztlich nicht anders zu würdigen gewesen, hätte der Beklagte diejenigen Angaben, die er im Rahmen der informatorischen Anhörung gemacht hat, im Rahmen einer förmlichen Parteivernahme getätigt.

22

Die durch den Beklagten benannte Zeugin J. hat bekundet, sie hätte sich mit im Wagen des Beklagten befunden, als dieser mit der Zeugin P. telefoniert habe. An Details vermochte die Zeugin J. sich jedoch - auch auf wiederholte und gezielte Nachfrage - nicht zu erinnern. Die Anzahl der am Vormittag des 25.07.2010 geführten Gespräche konnte sie nur vage mit "mindestens zwei oder drei" angeben. Was unmittelbar vor und nach der vermeintlichen fernmündlichen Aussage der Zeugin P., "dann lasse man das (Ganze) lieber", Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Beklagten und der Zeugin P. gewesen sei, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Erst in einem späteren Stadium der Vernehmung gab die Zeugin - erkennbar widersprüchlich - an, sie hätte nur die betreffende Gesprächssequenz hören können, weil nur während dieses kurzen Moments die Freisprechanlage eingeschaltet gewesen sei. Auf Nachfrage relativierte die Zeugin J. ihre Angaben zum Wortlaut der von der Zeugin P. angeblich getätigten Aussage. Sie - die Zeugin J. - könne sich an den exakten Wortlaut nicht sicher erinnern; insbesondere könne sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit angeben, ob die Zeugin P. auf "das" ("lassen wir dann ...") oder auf "das Ganze" ("lassen wir dann ...") abgestellt habe. Sie - die Zeugin J. - habe zudem nur vermutet, dass sich der betreffende Satz auf die Vertragsdurchführung - und nicht etwa lediglich auf die Probefahrt - bezogen habe. Worauf sich diese Vermutung in tatsächlicher Hinsicht stützt, vermochte die Zeugin J. nicht zu bekunden. Insbesondere kann jedenfalls nach der zuletzt im Widerspruch zu der ursprünglich bekundeten Erinnerungslücke getätigten Aussage der Zeugin J., sie habe nur punktuell diese eine Gesprächssequenz mitgehört, nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihre Vermutung auf den Verlauf des Gesprächs stützt, dass der Beklagte mit der Zeugin P. geführt hat.

23

Die Zeugin P. hat demgegenüber im Wesentlichen das Vorbringen des Klägers bestätigt. Sie hat ausgesagt, und ist hierbei auch auf eindringliche Nachfrage mit Bestimmtheit geblieben, dass sie die vom Beklagten behauptete Aussage nicht getroffen und sich auch sonst nicht in einer Weise geäußert hätte, die als Vertragsaufhebung bzw. als Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag hätte verstanden werden können. Die Zeugin P. ist sich zudem sicher, keine akustischen Hinweise auf eine Zuschaltung der Freisprechanlage während des Telefonats mit dem Beklagten wahrgenommen zu haben. Obgleich auch die Aussage der Zeugin P. zumindest teilweise dadurch nachteilig auffällt, dass die Zeugin sichere und präzise Aussagen zum unmittelbar subsumtionsfähigen Kerngeschehen trifft, gleichzeitig aber - insbesondere auf Nachfrage - zum Randgeschehen ausweichend und mit behaupteten Erinnerungslücken reagiert, erscheinen ihre Angaben im Ergebnis jedenfalls nicht unglaubhaft. Insbesondere hat das Gericht hier - wenn auch nur im Sinne eines nicht überzubewertenden Indizes - den im Termin nicht streitig gestellten Umstand berücksichtigt, dass die Zeugin P. sich von dem Kläger im "Zoff" getrennt hat. Vor diesem Hintergrund war bei der Zeugin P. eine spezifische Begünstigungstendenz für den Kläger nicht zu erkennen. Letztlich stehen sich die Aussagen beider Zeuginnen gegenüber, ohne dass sich das Gericht anhand des gewonnenen Eindruckes in der Lage sähe, der Zeugin J. mehr Glauben zu schenken als der Zeugin P. Im Ergebnis der Beweisaufnahme lag somit auch bei einer für den Beklagten günstigen Betrachtung nicht mehr als ein "non liquet" vor. Dieses geht - wie aufgezeigt - zu seinen Lasten.

24

Lediglich vorsorglich macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die Aussage der Zeugin J. - sollte diese nach ihrem Inhalt entgegen der Einschätzung des Gerichts den Nachweis des streitig behaupteten Aufhebungsvertrages erbringen - aller Voraussicht nach nicht verwertbar ist, so dass der Klage auch in diesem Fall stattzugeben gewesen wäre. Die Zeugin P. hat nämlich ausgesagt, durch den Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass er die Freisprechanlage einschalte und damit der im Wagen befindlichen Zeugin J. das Mithören ermögliche. Diese Aussage, die sich der Kläger zumindest stillschweigend als ihm günstig zu Eigen gemacht hat, ist weder durch den Beklagten streitig gestellt noch von der Zeugin J. angegriffen worden. Sie ist daher als unstreitig zu Grunde zu legen (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Dann aber ist nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aussage des ohne Wissen des Gegners mithörenden Zeugen wegen der hierin begründeten Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Zivilprozess nicht verwertet werden kann (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 = NZV 2010, 455, hier zitiert nach Juris, dort 28 f. m.w.N.).

25

b) Unabhängig davon, dass der Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht hat, seine Erklärung, den Vertrag zu "stornieren" bzw. von ihm "zurückzutreten", sei nicht als einseitige Lösungserklärung zu verstehen gewesen, lägen auch die Voraussetzungen einer einseitigen Vertragsaufhebung durch Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht vor. Ein Rücktritt (§ 349 BGB) kam - unabhängig von der Frage der grundsätzlich erforderlichen Nachfristsetzung - nicht in Betracht, da das Boot nicht mangelhaft war (vgl. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Die "Winterfestigkeit" als solche stellte - auch im Sommer - keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar. Das Boot entsprach - Gegenteiliges hat der Beklagte zumindest nicht behauptet - der zwischen den Parteien am 24.07.2010 getroffenen Vereinbarung. Auch als wirksame Anfechtung (§§ 142 f. BGB) können die Erklärungen des Beklagten nicht gedeutet werden. Ein Lebenssachverhalt, der ein Anfechtungsrecht (§§ 119 ff. BGB) begründen würde, ist nicht vorgetragen worden. Soweit der Beklagte - unstreitig - behauptet hat, dass er insbesondere im Hinblick auf § 2 des mit dem Kläger geschlossenen Formularvertrages davon ausgegangen sei, dass noch eine Probefahrt erfolgen würde, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

2.

26

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

27

a) Die Voraussetzungen des § 286 BGB lagen vor (vgl. § 280 Abs. 2 BGB); der Beklagte hatte mit seinen E-Mails vom 25. und 26. Juli 2010 seinen unzweifelhaften Willen, den Vertrag nicht weiter durchzuführen, zum Ausdruck gebracht. Daher war eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Beklagte kam mithin nicht erst durch das abgerechnete anwaltliche Mahnschreiben vom 06.08.2010 in Verzug, sondern befand sich bereits im Verzug, als er gemahnt wurde, so dass er die Kosten der Mahnung als verzugsbedingte Rechtsverfolgungs-kosten des Klägers zu erstatten hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 249 Rdnr. 38 f.).

28

b) Der vorgenannte Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 775,64 Euro war antragsgemäß mit Jahreszinsen in Höhe von "5 %" über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten, die der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB hätte fordern können, konnte wegen der Bindung des Gerichts an den Umfang des Klageantrags nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Gericht teilt nicht die verbreitete Auffassung (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 21 U 149/04, NJW 2005, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 24, und - aus der Literatur - Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 288 Rdnr. 6 m.w.N.), dass die Antragsfassung "5 %" berichtigend als "5 %-Punkte" auszulegen sei (wie hier hingegen etwa LAG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2005 - 7 Sa 622/04, NZA-RR 2005, 492, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 74, und Hartmann, NJW 2004, 1358, 1359 f.; offen lassend BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03, NZA 2004, 852, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 63). Die Fassung "5 %" ist eindeutig und insoweit - jedenfalls im Anwaltsprozess - nicht auslegungsfähig (vgl. dezidiert Hartmann, aaO, 1358, 1360).

29

Darauf, dass der Kläger eine höhere Verzinsung hätte geltend machen können, war er nicht hinzuweisen. Zum einen besteht bei Nebenforderungen grundsätzlich keine Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zum anderen bewegt sich die Hinweispflicht stets nur im Rahmen des durch den Kläger mit seinem Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes. Insoweit kam ein Hinweis, dass bei zutreffender Würdigung des materiellen Rechts im Wege einer Klageerweiterung mehr hätte eingeklagt werden können, nicht in Betracht (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358, 1360). Bei einem derzeitigen Basiszinssatz von 0,12 % kann der Kläger somit aufgrund des vorliegenden Urteils Zinsen lediglich in Höhe von 0,126 % (= 0,12 % + (0,006 % = 5 % aus 0,12)) vollstrecken. Materiellrechtlich hätte er Zinsen in Höhe von 5,12 % einklagen können.

3.

30

Der Annahmeverzug des Beklagten war antragsgemäß festzustellen. Der Annahmeverzug ist mit dem hier unter Ziffer 2 erörterten Schuldnerverzug zwar nicht ohne Weiteres deckungsgleich, lag hier aber im Ergebnis ebenfalls vor. Vor dem Hintergrund der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung war hier ein wörtliches Angebot i.S. des § 295 S. 1 BGB ausreichend. Eine Annahmeverweigerung i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger - wie hier - sinngemäß erklärt, den Vertrag zu "annulieren" oder von ihm "zurückzutreten" (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 295 Rdnr. 4). Ein wörtliches Angebot lag - spätestens - schlüssig in der Klageerhebung, was in jedem Fall ausreicht, da die Klage erst im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet sein musste (vgl. § 296a S. 1 ZPO). Insoweit bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Annahmeverweigerung des Beklagten hier derart endgültig erschien, dass auch ein wörtliches Angebot entbehrlich gewesen wäre (vgl. hierzu Grüneberg, ebd.), wofür allerdings viel spricht. Auch konnte insoweit offen bleiben, ob sich der Annahmeverzug bereits aus § 296 S. 1 BGB ergab.

II.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV.

33

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Das Gericht hat mit 10.000,00 Euro eine Wertfestsetzung geringfügig oberhalb der Streitwertangabe des Klägers vorgenommen. Die Wertangabe des Klägers, die sich das Gericht im Übrigen als zutreffend zu Eigen macht, hat den Wert des Feststellungsantrages offenbar versehentlich unberücksichtigt gelassen. Der Feststellungs-antrag konnte hier allerdings, da er im Gesamtzusammenhang des Streitgegenstandes erkennbar untergeordnet erscheint, ohne Gebührensprung ergänzend berücksichtigt werden.

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published on 17/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 70/07 Verkündet am: 17. Februar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 08/05/2012 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen.
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.