Amtsgericht Stralsund Urteil, 29. Apr. 2016 - 20 C 11/15 WEG

bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem aufrechterhaltenen Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte, ihre vormalige Verwalterin, auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 01.11.2014 wurde die Beklagte als Verwalterin mit sofortiger Wirkung abberufen. Der zwischen den Parteien vormals bestehende Verwaltervertrag enthielt u.a. eine Klausel, wonach das Ende der Organstellung auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses unmittelbar nach sich zieht. Die Beklagte war auf der Gemeinschafterversammlung vom 01.11.2014 vertreten; den Abberufungsbeschluss angefochten hat sie nicht. Sie macht auch keine Nichtigkeitsgründe geltend.

3

Am 12.12.2014 hat die Beklagte von den Konten der Gemeinschaft einen Betrag von 3.754,80 Euro entnommen und als Ersatz für entgangene Verwaltervergütung in den Monaten November 2014 und Dezember 2014 deklariert.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu dieser Entnahme nicht mehr befugt gewesen. Es liege insoweit nicht nur ein Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten vor, sondern auch eine strafbare Untreue.

5

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.754,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

7

Diesem Antrag ist durch das im obigen Tenor genannte Versäumnisurteil vom 21.07.2015 entsprochen worden.

8

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil am 05.08.2015 Einspruch eingelegt.

9

Die Klägerin beantragt nunmehr,

10

das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufrechtzuerhalten.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält die Abberufung vom 01.11.2014 für rechtswidrig.

14

Daher stünde ihr - entgangene - Vergütung in Höhe der titulierten Klageforderung für das letzte Sextal 2014 zu. Die Entnahme vom 12.12.2014 sei daher korrekt.

15

Hilfsweise stünden der Beklagten weitere Forderungen, insbesondere aus Vermietung, gegen die Klägerin zu. Insoweit bleibe eine Widerklage bzw. eine Aufrechnung vorbehalten.

16

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Der Einspruch der Beklagten ist - das steht außer Streit - form- und fristgerecht erfolgt und auch sonst zulässig. Daher ist der Rechtsstreit in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§§ 342, 495 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des Einspruchstermines, der am 01.04.2016 stattgefunden hat, in der Sache erneut zu entscheiden.

18

Der guten Ordnung halber stellt das Gericht noch einmal klar, dass der seinerzeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte vorsitzende Richter nicht gehindert war, den Termin vom 01.04.2016 durchzuführen, denn erstinstanzlich war das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 21.03.2016 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hatte hiergegen mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Mit Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24.03.2016 ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. Dass eine zweitinstanzliche Entscheidung über die Beschwerde seinerzeit noch ausstand, hat die Terminsdurchführung und hätte ggf. auch den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung nicht gehindert, denn der Beschwerde kam nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung zu (§ 570 Abs. 1 ZPO); die „Wartepflicht“ des abgelehnten Richters (§ 47 Abs. 1 ZPO) war damit beendet (so u.a. RG, JW 1895, 539 [Nr. 11]; RGZ 66, 46 [47]; BFHE 134, 525 = BB 1982, 605; BFH, BeckRS 1999, 25004012; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230 [Nr. 9]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 571; OLG Kiel, HRR 1933, 1696; OVG Münster, NJW 1990, 1749; LG Stralsund, Urteil vom 08.05.2012 - 6 O 39/11 [S. 9 f.; I.3]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 05.04.2013 - 14 K 38/10 [Juris; Tz. 5]; Günther, MDR 1989, 695; Schäfer, NJOZ 2014, 681 [683]; a.A. u.a. BGH, ZVI 2004, 753 [754]; OLG Schleswig, BeckRS 2002, 17746; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 1, m.w.N.). Mittlerweile kommt es hierauf nicht mehr an, denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zwischenzeitlich - mit Beschluss vom 01.04.2016 - unanfechtbar zurückgewiesen.

19

Das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 war gemäß §§ 343 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO insgesamt aufrechtzuerhalten, denn die titulierte Klageforderung war und ist in voller Höhe begründet.

20

Die Stellung der Beklagten als Verwalter - und zwar sowohl die eigentliche organschaftliche Verwalterposition als auch die flankierende obligatorische Rechtsbeziehung aus dem Verwaltervertrag - war am 01.11.2014 mit sofortiger Wirkung beendet. Der Abberufungsbeschluss ist vom Verwalter unstreitig nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden; angesichts der hier verwaltervertraglich ausdrücklich vereinbarten unmittelbaren Auswirkung auch auf das Vertragsverhältnis war die Beklagte daher seit dem 01.11.2014 in keiner Weise mehr berechtigt, über das Vermögen der Klägerin zu verfügen; insbesondere durften keine Entnahmen mehr erfolgen. Die Entnahme vom 12.12.2014 ist damit klar widerrechtlich und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zurückzuführen, wie beantragt und tituliert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die bereits erteilten Hinweise vom 05.10.2015 und 01.04.2016 Bezug genommen werden.

21

Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden, denn die Beklagte hat eine Aufrechnung bis heute nicht erklärt. Schriftsätzlich war von Seiten der Beklagten unter dem 03.08.2015 ausdrücklich erklärt worden, eine Aufrechnung bleibe vorbehalten. Die Aufrechnung war selbst also ausdrücklich gerade noch nicht erklärt. Das Gericht hat auf diesen ohnehin eindeutigen Umstand im Termin vom 01.04.2016 noch einmal explizit verwiesen und die Beklagte hat im Termin von der Erklärung der Aufrechnung weiterhin ausdrücklich abstand genommen und sich insoweit Bedenkzeit erbeten, ob die Aufrechnung tatsächlich erklärt werden oder weiter nur vorbehalten bleiben solle. Hierfür ist der Beklagten wunschgemäß Schriftsatznachlass gewährt worden bis zum 22.04.2016. Die Beklagte hat zwar innerhalb der nachgelassenen Frist mit Schriftsatz vom 15.04.2016 zu den im Termin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen (und ein von der Klägerin nicht angenommenes Vergleichsangebot unterbreitet), darin aber unverändert keine Aufrechnungserklärung abgegeben. Eine Aufrechnung lag und liegt damit schon deshalb nicht vor, weil keine Aufrechnungserklärung erfolgt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Aufrechnung im Ergebnis auch daran scheitern würde, dass zu den tatsächlichen Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es sich bei dem Verhalten der Beklagten um eine Straftat gehandelt hat mit der Folge, dass einer etwaigen Aufrechnung das Verbot des § 393 BGB entgegenstünde.

22

Da die Aufrechnung tatsächlich nicht erklärt worden ist, käme allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitert aber jedenfalls an der fehlenden Konnexität von Klageforderung und (etwaigen) Gegenansprüchen i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB; auch hierauf war am 01.04.2016 ausdrücklich - und unwidersprochen - hingewiesen worden. Hierzu enthält wiederum auch der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2016 nichts.

II.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.

24

Der Streitwert ist bereits am 21.07.2015 festgesetzt worden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495 Anzuwendende Vorschriften


(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung


Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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Landgericht Stralsund Urteil, 08. Mai 2012 - 6 O 39/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 911,80 Euro zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Restkaufpreiszahlung für eine Eigentumswohnung in W. in Anspruch.

2

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 06.08.2009 einen notariellen Vertrag über den Kauf einer neu hergestellten Eigentumswohnung in W. im ehemaligen "H.-Speicher" in der Altstadt. Für den näheren Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Kaufpreis war - inklusive Pkw-Stellplatz - ein Gesamtpreis von 160.000,00 Euro vereinbart (vgl. § 2.1 des Vertrages = Bl. 11 d.A.). Das Kaufobjekt wurde von der Klägerin bezugsfertig hergestellt und den Beklagten zur Nutzung übergeben. Gemäß § 9 des Vertrages (Bl. 18 f. d.A.) sind die Beklagten als Käufer unabhängig hiervon auch vorleistungspflichtig. Gleichwohl haben sie den vereinbarten Kaufpreis nur in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 135.000,00 Euro ausgeglichen, und auch dies nur verspätet. Gemäß § 3.4 des Vertrages (Bl. 13 d.A.) war der Kaufpreis binnen zwei Wochen nach Mitteilung der beurkundenden Notarin - die unter dem 04.11.2009 erfolgte (Anlage K 2) - fällig. Damit war der Kaufpreis zum 18.11.2009 fällig. Den ausgeglichenen Teilbetrag von 135.000,00 Euro zahlten die Beklagten indes erst am 22.12.2009. Vorgerichtlich haben sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche in Höhe von 25.000,00 Euro geltend gemacht und hierzu einen Steuerschaden reklamiert, dem die Klägerin bereits vorgerichtlich entgegengetreten ist. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf S. 3 f. der Klageschrift vom 15.02.2011 (Bl. 3 f. d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2010 (Anlage K 3 = Bl. 34 f. d.A.) sind die Beklagten durch die Klägerin gemahnt worden. Auch hierauf erfolgten keine weiteren Zahlungen. Für das anwaltliche Mahnschreiben sind der Klägerin Kosten in Höhe von 911,80 Euro entstanden.

3

Die Klägerin beantragt, der Hauptforderung aus dem Kaufvertrag ausgerechnete Verzugszinsen für die Zeit bis zum 22.12.2009 hinzusetzend,

4

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.763,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro seit dem 23.12.2009 zu zahlen;

5

2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 911,80 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagten haben wörtlich keinen Antrag formuliert.

7

Sie haben auch das Klagevorbringen nicht bestritten.

8

Sie haben jedoch, nachdem ihnen die Klageschrift vom 15.02.2011 - bei Gericht eingegangen am 17.02.2011 - am 02. bzw. 04. März 2011 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 1 i.V.m. 38-Rs., 39-Rs. d.A.), durch ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unter dem 15.03.2011 Verteidigungsbereitschaft anzeigen lassen (Bl. 40 f. d.A.) und mit Schriftsatz vom 06.04.2011 (Bl. 45 f. d.A.) um Verlängerung der Klageerwiderungsfrist nachgesucht und hierbei zur Begründung u.a. ausführen lassen:

9

"Um die Sache zu bearbeiten, ist eine Durchsprache mit beiden Beklagten erforderlich, weil diese einen behaupteten Steuerschaden substantiiert belegen müssen. Wie bereits die Klageschrift aufzeigt, geht es um mehrere rechtlich schwierige Gesichtspunkte, die hierbei zu berücksichtigen sind. Ferner werden auch Mängelbehauptungen in diesem Rechtsstreit zu klären sein."

10

Mit Schriftsatz vom 11.05.2011 (Bl. 48 ff. d.A.) haben die Beklagten gerügt, die das Verfahren bearbeitende sechste Kammer des Landgerichts Stralsund sei geschäftsverteilungsplanmäßig nicht zuständig. Dies ergebe sich aus der geltenden Turnusregelung. Mit Beschluss vom 29.06.2011 (Bl. 59 f. d.A.) hat die sechste Kammer daraufhin festgestellt, dass sie geschäftsverteilungsplanmäßig zuständig ist. Mit Beschluss vom 13.07.2011 (Bl. 62 d.A.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden, der mit Verfügung vom selben Tage Termin auf den 05.09.2011 anberaumt hat. Mit Schriftsatz vom 29.07.2011 (Bl. 69 f./76 f. d.A.) haben die Beklagten gegen den Kammerbeschluss vom 29.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 04.08.2011 ist von hier aus - durch den Einzelrichter - Nichtabhilfebeschluss ergangen (Bl. 80 f. d.A.). Das Oberlandesgericht Rostock als Beschwerdegericht hat die Beschwerde zum Geschäftszeichen 3 W 138/11 mit Beschluss vom 05.09.2011 (Bl. 91 f. d.A.) als unzulässig verworfen.

11

In der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 109 ff. d.A.) Bezug genommen wird, hat die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift gestellt und erklärt, dass hierüber ggf. im Wege eines Versäumnisurteils entschieden werden möge. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat nach längerer Erörterung am Terminsschluss erklärt, dass ihm die Stellung eines Sachantrages unzumutbar sei. Im Übrigen hat er Verfahrensaussetzung beantragt und seine Rüge bzgl. der Frage der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit wiederholt bzw. nunmehr ausdrücklich auf den erkennenden Einzelrichter bezogen und diesen unmittelbar vor Terminsschluss wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 128 ff. d.A.) hat die Kammer das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.09.2011 (Bl. 141/141-Rs. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, der mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2011 (Bl. 150 d.A.) nicht abgeholfen worden ist. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 haben die Beklagten unter dem 20.09.2011 Beschwerde eingelegt, die hier nicht vorliegt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: X ARZ 397/11; vgl. u.a. Bl. 149, 154 d.A.), dem derzeit auch die Originalakten des vorliegenden Verfahrens vorliegen.

12

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensablaufes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, soweit diese nicht vorstehend bereits im Einzelnen konkret in Bezug genommen worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

1.

14

Die Klage ist zulässig und sachlich begründet. Daher war in der Sache antragsgemäß zu entscheiden.

15

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere zum zuständigen Gericht erhoben und dort auch vor der zuständigen Kammer anhängig. Bezüglich der in W. wohnhaften Beklagten zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund bereits unproblematisch aus §§ 12 f. ZPO. Ob hier bzgl. des mittlerweile in B. wohnhaften Beklagten zu 1) ggf. auf § 29 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden kann, was allerdings - nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters - jedenfalls nicht allein deshalb in Betracht käme, weil der prozessgegenständliche Kaufvertrag auch Baufertigstellungspflichten begründet und damit womöglich partiell an bauvertraglichen Grundsätzen zu messen ist, denn diesseitigen Erachtens ist auch beim Bauvertrag der Werklohnanspruch regelmäßig nicht am Ort des Bauwerkes zu erfüllen, sondern am Wohnsitz des Schuldners (vgl. LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11, BauR 2012, 302, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 3 ff. m.w.N.), kann offen bleiben. Jedenfalls nämlich haben sich die Beklagten bzgl. der Frage der (örtlichen) Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund rügelos eingelassen - insbesondere auch im Termin vom 05.09.2011 allein erneut die Frage der Kammer- bzw. Einzelrichterzuständigkeit innerhalb des hiesigen Gerichts problematisiert, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts an sich - und damit eine hiesige Zuständigkeit auch bzgl. des Beklagten zu 1) auf der Grundlage des § 39 S. 1 ZPO begründet. Dass innerhalb des hiesigen Gerichts die sechste Kammer und infolge des Übertragungsbeschlusses vom 13.07.2011 innerhalb der Kammer der erkennende Einzelrichter zuständig ist, ist in den hiesigen Beschlüssen vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 05.09.2011 bereits zur Genüge ausgeführt worden. Hierauf ist nicht zuletzt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen. Der Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 13.07.2011 "existiert" auch. Soweit die Beklagten die Existenz dieses Beschlusses im Termin vom 05.09.2011 mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies unbeachtlich. Der erkennende Einzelrichter hat den Beschluss - wie ihm auch heute noch erinnerlich ist und was sich aus den gegenwärtig dem Bundesgerichtshof vorliegenden Originalakten unzweifelhaft entnehmen lässt - zusammen mit dem Kammervorsitzenden und dem weiteren beisitzenden Kammermitglied unterschrieben. An der Existenz des Beschlusses besteht kein auch nur ansatzweise begründeter Zweifel.

16

b) Die Klage ist auch sachlich begründet.

17

aa) Die nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen in der Klageschrift vom 15.02.2011 begründen - was keiner weitergehenden Ausführungen bedarf - schlüssig einen Restkaufpreisanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 25.000,00 Euro. Insoweit nämlich ist mangels Erfüllung von Seiten der beklagten Käufer keine Tilgung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten; Gegenteiliges wird auch nicht behauptet. Aus den zutreffenden und nicht bestrittenen Ausführungen auf S. 3 f. der Klageschrift muss sich die Klägerin einen etwaigen Steuerschaden der Beklagten - der zudem entgegen der Ankündigung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2011 ohnehin nicht substantiiert dargelegt worden ist - nicht entgegenhalten lassen. Gleiches gilt für die ebenfalls nur unkonkret und ohne die erforderliche prozessuale Substanz erhobene Mängelrüge.

18

bb) Der auf die Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen den Parteien, wie vorgelegt als Anlage K 1, der eine kalendermäßige Bestimmung des Verzugseintrittes vorsieht, wie von der Klägerin zutreffend zitiert (vgl. § 3.5 des Vertrages = Bl. 14 d.A.), im Übrigen aber insoweit zugleich auch aus dem Gesetz, hier konkret aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Hiernach trat Verzug nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der notariellen Fälligkeitsmitteilung auch ohne Mahnung von selbst ein. Der geltend gemachte Zins ist auch der prozentualen Höhe nach vollen Umfanges begründet. Dass die Klägerin, wie mit der Klage auch erfolgt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem - seinerzeit 0,12 Prozent betragenden - Basiszinssatz verlangen kann, mithin in Höhe von 5,12 %, ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegenteiliges ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 3.5 des Kaufvertrages. Dort ist zwar wörtlich ein Zinssatz von (nur) "5 %" über dem Basiszinssatz vereinbart, so dass sich - bei wörtlichem Verständnis - ein Zinssatz von insgesamt nur 0,126 % ergäbe (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 20.12.2010 - 6 O 290/10, zitiert nach Juris, dort Tz. 28 f. m.w.N.). Der notarielle Vertrag bzw. dessen § 3.5 ist aber, anders als ein auf "Prozente" lautender anwaltlich formulierter Klageantrag (vgl. LG Stralsund, Az.: 6 O 290/10, a.a.O.), der hier nicht in Rede steht, schon im Hinblick auf § 133 BGB insoweit großzügiger auszulegen, nämlich ausgehend von dem offenbar in Wahrheit gemeinten berichtigend dahingehend, dass nicht "Prozente", sondern "Prozentpunkte" gemeint waren.

19

cc) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten haben die Beklagten als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB zu erstatten, da die anwaltliche Mahnung vom 29.01.2010 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich die Beklagten kraft kalendarischer Bestimmung bereits in Verzug befanden. Es war und ist auch nicht zu beanstanden (und wird von den Beklagten auch nicht beanstandet), dass die Klägerin sich zur Durchsetzung ihrer Forderung bereits vorprozessual anwaltlicher Hilfe bedient hat.

2.

20

Die Entscheidung ergeht durch kontradiktorisches Endurteil. Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen. Die Beklagten haben zwar in der öffentlichen Sitzung vom 05.09.2011 vor dem erkennenden Gericht keinen Antrag zu Protokoll des Gerichts gestellt, wie in § 160 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 297 ZPO grundsätzlich vorgesehen, sondern eine Sachantragstellung vielmehr durch ihren Bevollmächtigten mit der nicht näher begründeten Behauptung als "unzumutbar" bezeichnen lassen, dass der Stand der Verfahrensakten klärungsbedürftig und das Verfahren zunächst zum Zwecke dieser Klärung auszusetzen sei. Die Beklagten hatten jedoch zuvor bereits mit Schriftsatz vom 15.03.2011 ausdrücklich anzeigen lassen, sich gegen die erhobene Klage - hier mithin gegen die unverändert in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Anträge aus der Klageschrift und damit gegen einen von Anfang an konkret umrissenen Klagegegenstand - verteidigen zu wollen. Zudem hatten die Beklagten sich mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2011 ausdrücklich darauf bezogen, dass sie einen Steuerschaden einwenden würden, was sie - unbestritten - ja auch vorgerichtlich bereits getan hatten, dass sie diesen noch substantiiert belegen würden (was sie indes nicht getan haben), sowie weiterhin, dass sie Mängelbehauptungen in dem Rechtsstreit zu klären hätten. Damit aber haben die Beklagten - auch ohne einen Klageabweisungsantrag im Termin explizit zu formulieren - hinreichend deutlich gemacht, dass sie der Klage in ihrer durch die Klageanträge konkret umrissenen Gestalt sachlich entgegentreten. Sie haben sich hiermit zur Sache verhalten, wenn auch nur kursorisch. Auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 und das in ihnen enthaltene Vorbringen hat sich der Beklagtenvertreter im Termin auch - dies entspricht einem allgemeinen und anerkannten Prinzip - implizit bezogen, ehe er erst gegen Ende des Termins bekundet hat, die Stellung eines Sachantrages als unzumutbar zu empfinden. Damit aber haben die Beklagten unter dem 05.09.2011 im Rechtssinne "verhandelt" (§ 333 ZPO), und zwar - ungeachtet des § 137 Abs. 1 ZPO - trotz fehlender förmlicher Antragstellung. Letztlich kommt es dabei auf die vorstehend aufgeworfene Frage, inwieweit die Erörterung im Termin in Gestalt impliziter Bezugnahme auf das zuvor schriftsätzlich Vorgetragene als Erörterung zur (Haupt-)Sache anzusehen ist, nicht einmal entscheidend an. Die Säumnis der Beklagten wäre bzw. ist nämlich vorliegend unabhängig hiervon auch dann ausgeschlossen, wenn man einen impliziten Bezug auf die Schriftsätze vom 15.03.2011 und 06.04.2011 verneint und allein auf die Erörterung u.a. der Zuständigkeitsproblematik im Termin abstellt. Denn auch hiermit hat die beklagte Partei im Rechtssinne verhandelt, jedenfalls nämlich hat sie insoweit - und in diesem Punkt auch nicht lediglich kursorisch, sondern vielmehr ausgesprochen vehement - zu verstehen gegeben, dass sie eine Zurückweisung der Klage aus prozessualen Gründen erstrebt. Für die Frage, ob der Terminsauftritt als "Verhandlung" zu werten ist, reicht dies aus.

21

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.01.2007, Az.: 9 AZR 492/06, NZA 2007, 1450, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 27 f.) hat zu einem vergleichbar gelagerten Fall diesbezüglich überzeugend ausgeführt:

22

"Diese mit dem Begriff des 'Verhandelns' iSd. § 333 ZPO zwingend verbundene Klärung setzt allerdings nicht stets das Stellen eines Antrags voraus. Das Erfordernis der Antragstellung kann dann entfallen, wenn sich das Verhalten einer Partei als derartige Teilnahme am Prozessgeschehen darstellt, dass sie auf eine bestimmte Entscheidung des Gerichts in der Sache gerichtet ist (vgl. OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - NJW-RR 1996, 317 mwN) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Antragstellung der anderen Partei, in der Regel der klagenden Partei, deren Prozessziel eindeutig klar ist, und die Gegenseite durch ihr Auftreten im Verhandlungstermin und ihre bisherige Beteiligung am Rechtsstreit für Gericht und Gegenpartei auch ohne Antragstellung unzweifelhaft klargestellt hat, dass sie sich gegen die beantragte Verurteilung zur Wehr setzen will. Hinzu kommt, dass durch die Negation der Streitgegenstand nicht bestimmt wird (§ 308 ZPO). Von daher genügt es, wenn sich der Wille zur Abwehr des Antrags des Gegners aus dem Vorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der §§ 137, 297 ZPO an sich gebotene Antragstellung erfolgt (so zutreffend OLG Bamberg 24. August 1995 - 2 UF 56/95 - aaO mwN) . ..."

23

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die Beklagten hatten mit den o. g. Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15.03.2011 und 06.04.2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, der Klage sachlich - im Übrigen aber jedenfalls mit prozessualen Bedenken - entgegentreten zu wollen. Soweit die Beklagten mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.05.2011, dort auf S. 3 = Bl. 50 d.A., haben erklären lassen, dass es ihnen "nicht zuzumuten" sei, "sich vor dem unzuständigen Gericht bereits in der Sache selbst zu äußern", ist dies - soweit es hierauf nach dem oben Gesagten überhaupt tragend ankommt - angesichts der ganz offensichtlich allein auf Verschleppung angelegten Prozessführung der Beklagten als treuwidrig und unbeachtlich anzusehen, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt war, dass der Klageforderung sachlich entgegengetreten werden würde. Hierauf aber hat sich dann der Beklagtenbevollmächtigte im Termin implizit bezogen. Bis zu seiner erst am Ende des Termins nach längerer und sich ausgesprochen schwierig gestaltender Erörterung geäußerten - im Übrigen auch erkennbar abwegigen - Einschätzung, eine Sachantragstellung sei ihm unzumutbar (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.), hat der Beklagtenbevollmächtigte Gegenteiliges jedenfalls nicht bekundet. Damit aber gilt auch insoweit der Grundsatz, dass beklagtenseitig im Zweifel das gesamte bis dahin erfolgte schriftsätzliche Vorbringen in Bezug genommen worden ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 137 Rdnr. 1 m.w.N.). Unter diesen Umständen hatten die Beklagten im Termin vom 05.09.2011 ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Antragstellung bereits i. S. des § 333 ZPO "verhandelt", ehe ihr bevollmächtigter am Terminsschluss erklären ließ, keinen Sachantrag stellen zu wollen. Da ein einmal erfolgtes "Verhandeln" sich nicht durch einen "Widerruf" oder die spätere Erklärung, nicht mehr auftreten zu wollen, revidieren lässt, müssen sich die Beklagten insoweit an ihrer Verhandlung festhalten lassen. Insoweit war hier kontradiktorisch durch Endurteil zu entscheiden, nicht durch Versäumnisurteil, und zwar ausdrücklich auch ungeachtet des Umstandes, dass klägerseitig "gegebenenfalls", also - sinngemäß - ohnehin nur vorsorglich, der Erlass einer Versäumnisentscheidung beantragt worden war (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 111 d.A.).

24

Auch hierzu hat das BAG (Az.: 9 AZR 492/06, a.a.O., hier Tz. 30 f.) überzeugend ausgeführt (vgl. im Übrigen zur Unwiderruflichkeit des "Verhandelns" auch OLG München, Urteil vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10, MDR 2011, 384):

25

"Die Erklärung des klägerischen Prozessbevollmächtigten: 'Ich trete nunmehr nicht auf für den Kläger', hat ebenfalls nicht zur Säumnis geführt. Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten, 'nicht aufzutreten' bedeutet, dass er trotz seiner körperlichen Anwesenheit wie ein nicht Anwesender behandelt werden möchte (BGH 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84 - NJW-RR 1986, 286) . Hat ein Prozessbevollmächtigter vor Abgabe dieser Erklärung - auch ohne Stellen der Sachanträge - zur Hauptsache verhandelt, so tritt durch diese Erklärung keine Versäumung des Termins iSd. § 220 Abs. 2 ZPO ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein Termin nur dann als versäumt, wenn eine Partei bis zum Schluss des Termins nicht verhandelt hat. Ist im Termin einmal verhandelt, kann aus der Verweigerung weiterer Erklärungen keine Säumnisfolge abgeleitet werden (Zöller/Herget § 333 Rn. 1). Der Bundesgerichtshof (9. Oktober 1974 - VIII ZR 215/73 - BGHZ 63, 94) hat deshalb einen Fall der Säumnis verneint, in dem ein Anwalt nach Stellen der Sachanträge, der Verhandlung zur Hauptsache und nach der Vernehmung eines Zeugen erklärt hatte, er trete nicht mehr auf."

26

Entsprechendes gilt auch vorliegend. Die erst am Terminsschluss nach ausgiebiger Erörterung angebrachte - und im Übrigen offensichtlich allein zu Verschleppungszwecken vorgeschobene - Aussage, eine Sachantragstellung sei unzumutbar, ist vorliegend nicht anders zu beurteilen als die Erklärung, nicht mehr aufzutreten.

3.

27

Die Entscheidung ergeht durch den am 05.09.2011 wegen Befangenheit abgelehnten Einzelrichter. Dass das Befangenheitsgesuch noch nicht rechtskräftig beschieden ist (soweit hier bekannt), ist unerheblich. Maßgeblich und ausreichend ist, dass das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13.09.2011 zurückgewiesen worden ist. Nach zutreffender und von hier aus geteilter Auffassung u.a. des Reichsgerichts und mehrere Obergerichte ist nämlich der abgelehnte Richter bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wieder zur weiteren Entscheidung - auch jenseits unaufschiebbarer Amtshandlungen i. S. des § 47 Abs. 1 ZPO - berufen, ohne Rücksicht auf den Rechtskrafteintritt, weil nämlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin den weiteren Verfahrensgang nicht hindert (so zurecht und dezidiert u.a. bereits RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230, Nr. 9). Der verbreiteten gegenteiligen Auffassung (u.a. BayOblG, MDR 1988, 500; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 47 Rdnr. 1 m.w.N), die den Begriff der "Erledigung" i. S. des § 48 ZPO im Ergebnis überdehnt und sich mit dem Charakter der Beschwerde als Rechtsbehelf ohne Suspensiveffekt nicht in Einklang bringen lässt, wird von hier aus nicht beigetreten. Selbst wenn man allerdings dieser gegenteiligen Auffassung im Prinzip folgen sollte, könnten sich die Beklagten vorliegend nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass in der Ablehnungsfrage zweitinstanzlich noch nicht entschieden ist. Es sind hier nämlich die Beklagten selbst, die durch Anbringung eines Rechtsbehelfs gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 05.09.2011 betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit in (positiver) Kenntnis des Umstandes, dass ein Rechtsmittel nach der Prozessordung insoweit unzweifelhaft nicht gegeben ist (wie durch den Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 22.09.2011 = Bl. 149 d.A. bereits zutreffend ausgeführt, vgl. dort im dritten Absatz: "Da Sie nach Ihrem eigenen Vorbringen selbst davon ausgehen ..."), die Sache zum Bundesgerichtshof "getragen" haben und dadurch eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts in der Ablehnungsfrage "blockieren".

4.

28

Aus den vorstehend unter Punkt I.3 ausgeführten Gründen, mithin wiederum wegen des mangelnden Suspensiveffekts der Beschwerde (hier nunmehr derjenigen vom 20.09.2011 gegen den OLG-Beschluss vom 05.09.2011), war auch die ggf. abschließende drittinstanzliche Entscheidung betreffend die Frage der Kammerzuständigkeit nicht abzuwarten. Auch der im Termin vom 05.09.2011 vor dem hiesigen Gericht gestellte Aussetzungsantrag und die neuerliche "Rechtswegrüge" (gemeint ist wiederum die vermeintlich fehlende Kammer- bzw. nunmehr zugleich Einzelrichterzuständigkeit) mussten nicht vorab beschieden werden, denn auch insoweit wäre ggf. allenfalls eine - wiederum nicht suspendierende - Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Der Aussetzungsantrag wird daher durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, der zusammen mit dem vorliegenden Urteil verkündet wird. Die neuerliche - de facto nur wiederholte - "Rechtswegrüge" wird, da für sie aus den zutreffenden Gründen der hiesigen Beschlüsse vom 29.06.2011 und 04.08.2011 sowie des OLG-Beschlusses vom 05.09.2011 bereits im Ansatz von Prozessordungs wegen kein Raum ist, nicht förmlich beschieden.

II.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 i.V.m. S. 2 ZPO.

IV.

31

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 4 Abs. 1, 2. Halbs., 6 S. 1, 2. Halbs. ZPO in Höhe des unverzinsten Nominalbetrages der Hauptforderung. In Höhe von 763,09 Euro enthält der Klageantrag zu 1) ausgerechnete Verzugszinsen, die für die Streitwertbemessung ebenso außer Betracht bleiben wie die im weiteren geltend gemachten - nicht ausgerechneten - Zinsen (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 4 Rdnr. 11 m.w.N.).

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.