Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis EUR 16.000,00.

Tatbestand

 
Am 08.11.2011 schlossen der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin einen Immobiliardarlehensvertrag mit der Nr. 6... im Nennbetrag EUR 149.000,- (Anlage K1). Zum 22.12.2014 betrug das Obligo des Darlehensvertrages EUR 133.577,44.
In dem Darlehensvertrag ist unter Ziffer 14 eingerahmt die folgende auszugweise wiedergegebene Widerrufsinformation enthalten:
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen wird –
Die Frist beginnt aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse.)
{es folgen Adresse und E-Mail-Adresse der Sparkasse}
10 
[…]
11 
[ ] - bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB) –
12 
Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich
[ ] - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat –
13 
[…]
14 
[ ] - wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat -:
15 
[…]
16 
Widerrufsfolgen
17 
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von   14,86   RUR zu zahlen. (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben)
Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
18 
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
19 
[ ] […]
20 
[ ] […]
21 
[ ] […]
22 
[ ] […]
23 
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
24 
Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner nach Erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“
25 
Am 14.01.2015 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Widerruf des Vertrages an. Das entsprechende Schreiben wurde der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt. Mangels Reaktion erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26.04.2015 vorab per Fax und durch Einschreiben mit Rückschein erneut den Widerruf. Das Schreiben wurde am 28.04.2015 zugestellt.
26 
Der Kläger bringt vor:
27 
Der Darlehensvertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter anderem wie folgt fehlerhaft gewesen sei:
28 
Die Widerrufsbelehrung verstoße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, welches in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in damaliger Fassung verankert sei.
29 
Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Pflichtangaben in Klammern („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) lediglich beispielhaft aufgezählt seien und ansonsten auf § 492 BGB verwiesen werde, welcher wiederum auf Normen des EGBGB verweise. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben irreführend (unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 17 U 334/15). Aufgrund der Veränderungen der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Schließlich seien auch „marginale“ inhaltliche Bearbeitungen erhebliche Abweichungen (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az.: XI ZA 18/14).
30 
Der Kläger beantragt:
31 
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Kläger vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
32 
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage des Widerrufes vom 26.04.2015 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsverhältnis zum 26.04.2015 zu erteilen.
33 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr.: 6... seit dem 13.05.2015 im Verzug befindet.
34 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 538,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2015 zu bezahlen.
35 
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
36 
6. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.
37 
Die Beklagte beantragt:
38 
Die Klage wird abgewiesen.
39 
Die Beklagte bringt vor:
40 
Die gewählte Ankreuzoption sei nicht zu beanstanden (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13; LG Wuppertal, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 4 O 129/14 LG Heidelberg, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 2 O 168/14; OLG Stuttgart, Az.: 2 U 81/14).
41 
Die Widerrufsinformation entspreche weiterhin vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in damaliger Fassung, so dass die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 niedergelegte Gesetzlichkeitsfiktion greife.
42 
Selbst bei Negation der Gesetzlichkeitsfiktion sei der Kläger ausreichend über sein gesetzliches Widerrufsrecht informiert (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014, Az.: I-17 U 127/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15).
43 
Einem Verbraucher sei es möglich und auch zumutbar, durch Blick in das Gesetz weitere Voraussetzungen und Verweisungen in Erfahrung zu bringen, so dass eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben („z.B.“) die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft mache (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13). Der Gesetzgeber sei ebenso dieser Ansicht, wie sich dies aus der Muster-Widerrufsbelehrung zum Verbraucherkreditrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 29.07.2009 und den anschließenden Muster-Widerrufsbelehrungen ergebe.
44 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
45 
Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.
I.
46 
Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet.
1.
47 
Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen.
2.
48 
Der Kläger hat den Darlehensvertrag Nr.: 6... wirksam durch Erklärung vom 26.04.2015 widerrufen, wodurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F.).
49 
Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben:
50 
„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.
51 
Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b).
a)
52 
Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15):
53 
Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten.
54 
Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe.
55 
Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
b)
56 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird:
57 
Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
2.
58 
Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann.
59 
Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab.
60 
Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt.
3.
61 
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten.
II.
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten.
63 
Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.
64 
Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein.
65 
Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen.
III.
66 
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht.
IV.
67 
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte:
1.
68 
Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft.
2.
69 
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln.
V.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
71 
Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert.

Gründe

 
45 
Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.
I.
46 
Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet.
1.
47 
Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen.
2.
48 
Der Kläger hat den Darlehensvertrag Nr.: 6... wirksam durch Erklärung vom 26.04.2015 widerrufen, wodurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F.).
49 
Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben:
50 
„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.
51 
Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b).
a)
52 
Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15):
53 
Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten.
54 
Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe.
55 
Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
b)
56 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird:
57 
Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
2.
58 
Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann.
59 
Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab.
60 
Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt.
3.
61 
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten.
II.
62 
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten.
63 
Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat.
64 
Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein.
65 
Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen.
III.
66 
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht.
IV.
67 
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte:
1.
68 
Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft.
2.
69 
Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln.
V.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
71 
Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert.

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Landgericht Ravensburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 O 223/15 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312g Widerrufsrecht


(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung


(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-V

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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA18/14
vom
28. April 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät … beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.) Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie der beklagten Sparkasse aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nur einen bestimmten Geldbetrag schulden.
Am 13.08.2010 schlossen die Parteien einen endfälligen Immobilien-Darlehensvertrag über 273.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,95 Prozent. Der Zinssatz war bis zum 30.08.2020 festgeschrieben. Das Darlehen sollte bis zum 30.11.2026 laufen. In dem schriftlichen Darlehensvertrag findet sich unter der Ziffer 12 die fettgedruckte Überschrift "Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“. In dem gleichen umrahmten Kasten befindet sich unter der Ziffer 14 die fettgedruckte Überschrift "Widerrufsinformation". Innerhalb der dann folgenden Widerrufsinformation finden sich Ankreuzmodalitäten. Diese sind sämtlich nicht angekreuzt. Die Schriftgröße der Ziffern 12 bis 14 des Darlehensvertrags ist größer als die Schriftgröße des davor stehenden Textes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Anlagen K1 = AS 23 und B1 = AS 83 verwiesen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags füllte der für die Beklagte tätige Mitarbeiter eine Checkliste aus (Anlage B2, AS 99). Darin ist der Punkt "Mit dem Kredit-/Darlehensnehmer besprochen" angekreuzt. Darunter ist unter anderem der Punkt "Widerrufsrecht" angekreuzt. Außerdem überreichte die Beklagte den Klägern ein europäisches standardisiertes Merkblatt (Anlage B3, AS 101). Am 30.11.2010 begannen die Kläger, Raten auf das Darlehen zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.08.2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag (Anlage B4, AS 109). Mit Schreiben vom 18.09.2013 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Anlagen K2 und B5 = AS 111). Mit Schreiben vom 28.10.2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen (Anlage B6, AS 113). Er setzte der Beklagten eine Frist.
Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Die Umrahmung beziehe auch andere Klauseln als die Widerrufsinformation mit ein. Außerdem sei das Deutlichkeitsgebot verletzt. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag sei mit falschen Ankreuzmodalitäten versehen gewesen. Hierbei handele es sich um schädliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung. Mündlich seien sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden. Sie hätten auch nicht gewusst, dass die in den Checkboxen genannten Zusatzerläuterungen kein Vertragsbestandteil würden. Die Restschuld der Kläger betrage 272.028,40 Euro.
Die Kläger beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem widerrufenen Darlehensvertrag Nr. ... lediglich einen Betrag von 265.737,99 EUR abzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 EUR seit dem 30.09.2013 schulden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.541,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2013 an Kostender Rechtsverfolgung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Widerrufsbelehrung vom Wortlaut her der damals gültigen gesetzlichen Musterbelehrung entsprochen habe. Sie meint, das Gesetz verlange nicht, dass mehrere Hervorhebungsvarianten (Schrift, Format, Farbe) gleichzeitig verwendet werden müssten. Aus verschiedenen Gründen hervorzuhebende Passagen müssten auch nicht unterschiedlich hervorgehoben werden. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, dass unterschiedliche Formate für einzelne Pflichtangaben zu verwenden seien. Die anderen im Vertrag vom Rahmen umfassten Informationen seien unstreitig auch Pflichtangaben gewesen. Die Umrahmung verhindere, dass Informationen untergingen. Außerdem würden die Mitarbeiter der Beklagten Verbraucher generell mündlich über notwendige Zusatzpassagen informieren.
10 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
11 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12 
Die Kläger schulden den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bleiben an das Darlehen gebunden. Sie haben den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Kläger waren unstreitig Verbraucher. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. war ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden war. Nach Abs. 4 des § 355 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Jedenfalls diese Frist ist abgelaufen. Das Widerrufsrecht erlosch nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 BGB über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war. Nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. trat bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.
13 
Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst, aber nicht inhaltlich bearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Letztlich spielt dies aber keine Rolle. Denn jedenfalls hat die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13, juris Rn. 20 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 lautete: "Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. [...]. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." Abs. 1 derselben Vorschrift lautete: "Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:". Dann folgte eine Aufzählung, in der der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht genannt war. Das Muster in der EGBGB-Anlage 6 enthielt einen Rahmen. Dieser war um die Widerrufsbelehrung herum gezogen.
14 
Satz 1 des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. regelte die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht. Satz 3 bestimmte eine Möglichkeit, die den Anforderungen des Satzes 1 genügte. Der Wortlaut des Satzes 3 "genügt" zeigt, dass der Darlehensgeber die Musterbelehrung nicht verwenden muss. Nur Satz 3, der die Musterbelehrung betrifft, enthält aber die Worte "hervorgehoben" und "deutlich gestaltet". Satz 1 verlangt nur, dass Angaben zum Widerrufsrecht "enthalten sein" müssen. Von "hervorgehoben" ist dort keine Rede. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich hervorgehoben sein muss, hätte er den Begriff "hervorgehoben" in Satz 1 eingefügt, nicht in Satz 3 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 56 zum Verhältnis der Absätze 1 und 2). Der Regierungsbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf Seite 21 der BT-Drucksache 17/1394 spricht die Bundesregierung das Erfordernis der Hervorhebung nur im Zusammenhang mit der Musterbelehrung an.
15 
Auch wenn man der Auffassung ist, dass Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den Rahmen einheitlich um sämtliche Pflichtbelehrungen gezogen hat. Aus Sicht der Kammer ist "hervorgehoben" als "gegenüber dem übrigen Darlehensvertrag hervorgehoben" zu lesen. Das Gesetz meint hingegen nicht: "gegenüber anderen Belehrungen hervorgehoben". Das ergibt sich aus dem Zweck der Belehrungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 72 f. und 79). Sie sollen den Verbraucher informieren. Der Begriff "hervorgehoben" soll verhindern, dass der Verbraucher die Belehrung überliest. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Widerrufsbelehrung gegenüber den anderen Pflichtangaben hervorhebt, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher letztere überliest. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
16 
Das Gesetz verlangt nicht, dass die Widerrufsbelehrung sich von anderen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar enthält die Musterbelehrung eine horizontale Linie unmittelbar über der Widerrufsbelehrung. Eine solche verläuft hier schon über der Ziffer 12. Die Beklagte hat diese Gestaltung vermutlich gewählt, weil sie sämtliche Pflichtangaben hervorheben wollte. Das Gesetz kennt kein Rangverhältnis der Verbraucherrechte oder Belehrungen. Im Gegenteil: Art. 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten sogar ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber alle Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben hat, wenn er nicht die Muster verwendet. Sicherlich besteht bei zusammengefassten Belehrungen eher die Gefahr, dass die eine Information die andere zurückdrängt. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers gewesen, klarzustellen, wie der Unternehmer bei mehreren Pflichtangaben im Vertrag zu belehren hat. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese anzusprechen.
17 
Die vorliegende Belehrung hebt sich durch die Schriftgröße, den Fettdruck der Überschrift und durch den Rahmen vom übrigen Text so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 79).
18 
Auch die Formulargestaltung der Widerrufsbelehrung mit den Ankreuzoptionen ändert an diesem Ergebnis nichts.
19 
Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")
20 
Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 273.000 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger 16 Jahre lang binden. Bei einem Geschäft mit derart gravierenden Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.
B.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
11 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12 
Die Kläger schulden den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bleiben an das Darlehen gebunden. Sie haben den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Kläger waren unstreitig Verbraucher. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. war ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden war. Nach Abs. 4 des § 355 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Jedenfalls diese Frist ist abgelaufen. Das Widerrufsrecht erlosch nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 BGB über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war. Nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. trat bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.
13 
Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst, aber nicht inhaltlich bearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Letztlich spielt dies aber keine Rolle. Denn jedenfalls hat die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13, juris Rn. 20 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 lautete: "Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. [...]. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." Abs. 1 derselben Vorschrift lautete: "Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:". Dann folgte eine Aufzählung, in der der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht genannt war. Das Muster in der EGBGB-Anlage 6 enthielt einen Rahmen. Dieser war um die Widerrufsbelehrung herum gezogen.
14 
Satz 1 des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. regelte die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht. Satz 3 bestimmte eine Möglichkeit, die den Anforderungen des Satzes 1 genügte. Der Wortlaut des Satzes 3 "genügt" zeigt, dass der Darlehensgeber die Musterbelehrung nicht verwenden muss. Nur Satz 3, der die Musterbelehrung betrifft, enthält aber die Worte "hervorgehoben" und "deutlich gestaltet". Satz 1 verlangt nur, dass Angaben zum Widerrufsrecht "enthalten sein" müssen. Von "hervorgehoben" ist dort keine Rede. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich hervorgehoben sein muss, hätte er den Begriff "hervorgehoben" in Satz 1 eingefügt, nicht in Satz 3 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 56 zum Verhältnis der Absätze 1 und 2). Der Regierungsbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf Seite 21 der BT-Drucksache 17/1394 spricht die Bundesregierung das Erfordernis der Hervorhebung nur im Zusammenhang mit der Musterbelehrung an.
15 
Auch wenn man der Auffassung ist, dass Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den Rahmen einheitlich um sämtliche Pflichtbelehrungen gezogen hat. Aus Sicht der Kammer ist "hervorgehoben" als "gegenüber dem übrigen Darlehensvertrag hervorgehoben" zu lesen. Das Gesetz meint hingegen nicht: "gegenüber anderen Belehrungen hervorgehoben". Das ergibt sich aus dem Zweck der Belehrungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 72 f. und 79). Sie sollen den Verbraucher informieren. Der Begriff "hervorgehoben" soll verhindern, dass der Verbraucher die Belehrung überliest. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Widerrufsbelehrung gegenüber den anderen Pflichtangaben hervorhebt, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher letztere überliest. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
16 
Das Gesetz verlangt nicht, dass die Widerrufsbelehrung sich von anderen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar enthält die Musterbelehrung eine horizontale Linie unmittelbar über der Widerrufsbelehrung. Eine solche verläuft hier schon über der Ziffer 12. Die Beklagte hat diese Gestaltung vermutlich gewählt, weil sie sämtliche Pflichtangaben hervorheben wollte. Das Gesetz kennt kein Rangverhältnis der Verbraucherrechte oder Belehrungen. Im Gegenteil: Art. 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten sogar ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber alle Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben hat, wenn er nicht die Muster verwendet. Sicherlich besteht bei zusammengefassten Belehrungen eher die Gefahr, dass die eine Information die andere zurückdrängt. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers gewesen, klarzustellen, wie der Unternehmer bei mehreren Pflichtangaben im Vertrag zu belehren hat. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese anzusprechen.
17 
Die vorliegende Belehrung hebt sich durch die Schriftgröße, den Fettdruck der Überschrift und durch den Rahmen vom übrigen Text so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 79).
18 
Auch die Formulargestaltung der Widerrufsbelehrung mit den Ankreuzoptionen ändert an diesem Ergebnis nichts.
19 
Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")
20 
Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 273.000 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger 16 Jahre lang binden. Bei einem Geschäft mit derart gravierenden Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.
B.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR116/15
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die
Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Streitwert: bis 30.000 €

Gründe:

1
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

I.

2
Soweit die Klägerin das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, ist ihr Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Klägerin zugelassen hat. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6).
Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht , sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO, vom 23. April 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5 mwN).
4
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Frage, ob eine Verwirkung bei Verbraucherkreditverträgen mit Restschuldversicherung in Betracht" komme, in denen die Widerrufsbelehrung vor Erlass des Senatsurteils vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1) ohne Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB in der maßgeblichen Fassung erteilt worden sei, "bislang höchstrichterlich nicht entschieden" sei. Das Berufungsgericht konnte die Zulassung der Revision zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Reichweite des Instituts der Verwirkung beschränken. Mit seiner Begründung der Zulassungsentscheidung hat es aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob zwischen den Parteien aufgrund des Widerrufs der Klägerin ein Rückgewährschuldverhältnis besteht. Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis zulasten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.

II.

5
Gleichfalls ohne Erfolgsaussichten ist die Rechtsverfolgung der Klägerin, soweit sie die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde bekämpft.
6
Unbeschadet der Frage, ob die Möglichkeit zu bejahen wäre, eine nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 11 aE), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
7
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
8
Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Piekenbrock /Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
9
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZA 5/10, juris Rn. 1).
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2013 - 323 O 360/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 13 U 20/13 -

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,

abgeändert

und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger verfolgen mit der Klage verschiedene Feststellungs- und Leistungsanträge nach Widerruf eines mit der beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Kläger hatten im September 2009 den Darlehensvertrag Nr. 2206170… über einen Nennbetrag von 164.500,00 EUR unterzeichnet. Da sie der Ansicht waren, dass die dem Darlehensvertrag beigefügt Widerrufsbelehrung unwirksam war, widerriefen sie mit Schreiben vom 08.08.14 diesen Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Darlehen am 01.07.2014 noch eine offene Darlehensvaluta von 151.488,48 aufwies.
Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… durch den Widerruf der Kläger vom 08.08.2014 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern auf der Grundlage des Widerrufs vom 08.08.14 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… und dem sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnis zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nr. 22061700… seit dem 23.08.2014 im Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.778,22 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2014 zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 haben sie außerdem hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.646,50 EUR zu verurteilen.
Das Verfahren wurde mit Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 beendet (Bl. 69 d.A.).
Mit Beschluss vom 15.02.2015 hat das Landgericht den Streitwert auf den Betrag der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Nettodarlehensvaluta in Höhe von 151.488,48 EUR festgesetzt.
10 
Gegen diesen ihr nur formlos zugesandten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2015, bei Gericht eingegangen am 27.02.2015 Streitwertbeschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Streitwert für das Verfahren sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 abgeschlossenen Vergleich auf 41.073,09 EUR festsetzen zu lassen. Zu dieser Summe kommt die Beklagte, wie sie im Schriftsatz vom 05.02.2015 ausführt, indem sie das Interesse der Kläger an der erhobenen Klage
11 
- nach der nicht zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 25.500,00 EUR,
- zuzüglich der zurückzuzahlenden und von der Darlehensrestvaluta abzuziehenden Wertermittlungskosten i.H.v. 1.646,50 EUR,
- zuzüglich dem durch die Bank zu leistenden Nutzungsersatz auf die Leistungen des Darlehensnehmers i.H.v. 13.926,59 EUR,
- insgesamt also mit: 41.073,09 EUR
12 
bemisst.
II.
1.
13 
Auf die zulässige Beschwerde ist der Streitwert wie folgt abzuändern:
14 
Gemäß § 48 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO über den Zuständigkeitsstreitwert, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften (insbes. §§ 39 ff. GKG) einschlägig sind. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie der vorliegenden - hat das Gericht gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei bedeutet freies Ermessen nicht Willkür, sondern nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird (Hüßtege/Thomas Putzo Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 3 Rdnr. 2). Bei einer Feststellungsklage, ist der Streitwert daher nach dem wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung festzusetzen.
2.
15 
Danach ist der Streitwert für Klagantrag Ziffer 1 nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, das die Kläger an der Feststellung haben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam durch Widerruf vom 08.08.2014 beendet wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
16 
Der Streitwert ist nicht, wie vom Landgericht Ravensburg angenommen, in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta festzusetzen. Das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung besteht nicht in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta, da Folge der begehrten Feststellung gerade nicht ist, dass diese Darlehensvaluta nicht mehr zurückgezahlt werden muss. Infolge des wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag vielmehr gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis um, in dessen Rahmen die noch offene Darlehensvaluta in irgendeiner Form, entweder direkt oder im Wege der Verrechnung mit Gegenansprüchen an die Beklagte zurückzuführen ist.
17 
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie zukünftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten.
18 
Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt
19 
Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf am 08.08.2014. Eine Zinsbindung mit einem Zinssatz i.H.v. 5,8 % war laut vorliegendem Darlehensvertrag bis zum 30.09.2017, damit noch für weitere 3 Jahre 2 Monate nach Widerruf vereinbart. Im vorliegenden Fall sind daher die bis zum Ende der Zinsbindung angefallenen Zinsen für die Berechnung des Streitwerts maßgeblich. Diese schätzt der Senat auf 27.000,00 EUR.
3.
20 
Daneben ist für Klagantrag Ziffer 2 kein eigener Streitwert festzusetzen. Die mit Klagantrag Ziffer 2 begehrte Abrechnung des Darlehens aufgrund des erfolgten Widerrufs ist eine vertragliche Folge der im Klagantrag Ziffer 1 begehrten Feststellung. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an dieser Abrechnung entspricht daher dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der in Ziffer 1 begehrten Feststellung. Die beiden Klaganträge sind als wirtschaftlich identisch anzusehen. Bei wirtschaftlicher Identität von zwei Anträgen erfolgt aber keine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 5 ZPO, sondern nur die Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts. (Thomas Putzo/Hüßtege Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 6 Rdnr. 7).
21 
Dasselbe gilt für Klagantrag Ziffer 3. Auch dieser dient letztendlich der Durchsetzung des mit Klaganträgen Ziffer 1 und 2 verfolgten wirtschaftlichen Ziels der Kläger. Auch für diesen ist deswegen kein eigener Streitwert festzusetzen.
22 
Klagantrag Ziffer 4 wirkt nicht streitwerterhöhend, weil mit ihm eine Nebenforderung geltend gemacht wird (§ 4 ZPO).
23 
Für den mit Schriftsatz vom 16.12.2014 erhobenen Hilfsantrag ist ebenfalls kein eigener Streitwert festzusetzen, da über diesen Hilfsantrag nicht entschieden wurde (§ 45 GKG).
24 
Ein Mehrwert des Vergleichs ist von den Parteien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
25 
Es bleibt damit bei einem Gesamtstreitwert von 27.000,00 EUR.
II.
26 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR116/15
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die
Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Streitwert: bis 30.000 €

Gründe:

1
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

I.

2
Soweit die Klägerin das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, ist ihr Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Klägerin zugelassen hat. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6).
Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht , sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO, vom 23. April 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5 mwN).
4
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Frage, ob eine Verwirkung bei Verbraucherkreditverträgen mit Restschuldversicherung in Betracht" komme, in denen die Widerrufsbelehrung vor Erlass des Senatsurteils vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1) ohne Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB in der maßgeblichen Fassung erteilt worden sei, "bislang höchstrichterlich nicht entschieden" sei. Das Berufungsgericht konnte die Zulassung der Revision zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Reichweite des Instituts der Verwirkung beschränken. Mit seiner Begründung der Zulassungsentscheidung hat es aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob zwischen den Parteien aufgrund des Widerrufs der Klägerin ein Rückgewährschuldverhältnis besteht. Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis zulasten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.

II.

5
Gleichfalls ohne Erfolgsaussichten ist die Rechtsverfolgung der Klägerin, soweit sie die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde bekämpft.
6
Unbeschadet der Frage, ob die Möglichkeit zu bejahen wäre, eine nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 11 aE), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
7
Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zinsund Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge , dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.
8
Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Piekenbrock /Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
9
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZA 5/10, juris Rn. 1).
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2013 - 323 O 360/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 13 U 20/13 -

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,

abgeändert

und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger verfolgen mit der Klage verschiedene Feststellungs- und Leistungsanträge nach Widerruf eines mit der beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Kläger hatten im September 2009 den Darlehensvertrag Nr. 2206170… über einen Nennbetrag von 164.500,00 EUR unterzeichnet. Da sie der Ansicht waren, dass die dem Darlehensvertrag beigefügt Widerrufsbelehrung unwirksam war, widerriefen sie mit Schreiben vom 08.08.14 diesen Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Darlehen am 01.07.2014 noch eine offene Darlehensvaluta von 151.488,48 aufwies.
Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… durch den Widerruf der Kläger vom 08.08.2014 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern auf der Grundlage des Widerrufs vom 08.08.14 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… und dem sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnis zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nr. 22061700… seit dem 23.08.2014 im Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.778,22 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2014 zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 haben sie außerdem hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.646,50 EUR zu verurteilen.
Das Verfahren wurde mit Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 beendet (Bl. 69 d.A.).
Mit Beschluss vom 15.02.2015 hat das Landgericht den Streitwert auf den Betrag der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Nettodarlehensvaluta in Höhe von 151.488,48 EUR festgesetzt.
10 
Gegen diesen ihr nur formlos zugesandten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2015, bei Gericht eingegangen am 27.02.2015 Streitwertbeschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Streitwert für das Verfahren sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 abgeschlossenen Vergleich auf 41.073,09 EUR festsetzen zu lassen. Zu dieser Summe kommt die Beklagte, wie sie im Schriftsatz vom 05.02.2015 ausführt, indem sie das Interesse der Kläger an der erhobenen Klage
11 
- nach der nicht zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 25.500,00 EUR,
- zuzüglich der zurückzuzahlenden und von der Darlehensrestvaluta abzuziehenden Wertermittlungskosten i.H.v. 1.646,50 EUR,
- zuzüglich dem durch die Bank zu leistenden Nutzungsersatz auf die Leistungen des Darlehensnehmers i.H.v. 13.926,59 EUR,
- insgesamt also mit: 41.073,09 EUR
12 
bemisst.
II.
1.
13 
Auf die zulässige Beschwerde ist der Streitwert wie folgt abzuändern:
14 
Gemäß § 48 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO über den Zuständigkeitsstreitwert, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften (insbes. §§ 39 ff. GKG) einschlägig sind. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie der vorliegenden - hat das Gericht gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei bedeutet freies Ermessen nicht Willkür, sondern nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird (Hüßtege/Thomas Putzo Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 3 Rdnr. 2). Bei einer Feststellungsklage, ist der Streitwert daher nach dem wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung festzusetzen.
2.
15 
Danach ist der Streitwert für Klagantrag Ziffer 1 nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, das die Kläger an der Feststellung haben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam durch Widerruf vom 08.08.2014 beendet wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
16 
Der Streitwert ist nicht, wie vom Landgericht Ravensburg angenommen, in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta festzusetzen. Das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung besteht nicht in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta, da Folge der begehrten Feststellung gerade nicht ist, dass diese Darlehensvaluta nicht mehr zurückgezahlt werden muss. Infolge des wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag vielmehr gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis um, in dessen Rahmen die noch offene Darlehensvaluta in irgendeiner Form, entweder direkt oder im Wege der Verrechnung mit Gegenansprüchen an die Beklagte zurückzuführen ist.
17 
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie zukünftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten.
18 
Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt
19 
Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf am 08.08.2014. Eine Zinsbindung mit einem Zinssatz i.H.v. 5,8 % war laut vorliegendem Darlehensvertrag bis zum 30.09.2017, damit noch für weitere 3 Jahre 2 Monate nach Widerruf vereinbart. Im vorliegenden Fall sind daher die bis zum Ende der Zinsbindung angefallenen Zinsen für die Berechnung des Streitwerts maßgeblich. Diese schätzt der Senat auf 27.000,00 EUR.
3.
20 
Daneben ist für Klagantrag Ziffer 2 kein eigener Streitwert festzusetzen. Die mit Klagantrag Ziffer 2 begehrte Abrechnung des Darlehens aufgrund des erfolgten Widerrufs ist eine vertragliche Folge der im Klagantrag Ziffer 1 begehrten Feststellung. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an dieser Abrechnung entspricht daher dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der in Ziffer 1 begehrten Feststellung. Die beiden Klaganträge sind als wirtschaftlich identisch anzusehen. Bei wirtschaftlicher Identität von zwei Anträgen erfolgt aber keine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 5 ZPO, sondern nur die Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts. (Thomas Putzo/Hüßtege Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 6 Rdnr. 7).
21 
Dasselbe gilt für Klagantrag Ziffer 3. Auch dieser dient letztendlich der Durchsetzung des mit Klaganträgen Ziffer 1 und 2 verfolgten wirtschaftlichen Ziels der Kläger. Auch für diesen ist deswegen kein eigener Streitwert festzusetzen.
22 
Klagantrag Ziffer 4 wirkt nicht streitwerterhöhend, weil mit ihm eine Nebenforderung geltend gemacht wird (§ 4 ZPO).
23 
Für den mit Schriftsatz vom 16.12.2014 erhobenen Hilfsantrag ist ebenfalls kein eigener Streitwert festzusetzen, da über diesen Hilfsantrag nicht entschieden wurde (§ 45 GKG).
24 
Ein Mehrwert des Vergleichs ist von den Parteien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
25 
Es bleibt damit bei einem Gesamtstreitwert von 27.000,00 EUR.
II.
26 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.