Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14

bei uns veröffentlicht am28.04.2015
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 25 O 512/10, 27.06.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 172/13, 07.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA18/14
vom
28. April 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät … beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.) Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten … zu zahlen. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 110/12 vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Me

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - II ZR 264/10

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - XI ZA 18/14.

Landgericht Ravensburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 O 223/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabw

Landgericht Siegen Urteil, 24. Juli 2015 - 2 O 350/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 8.185,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 zu zahlen. 2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 E

Referenzen

9
b) Das ist hier der Fall. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). Sie kann unabhängig von der Frage entschieden werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der Drittwiderbeklagte bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten bzw. einer unerlaubten Handlung hat.
4
a) Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzulässig , weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 31. August 2008 wegen Widersprüchen zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen , wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber der Treuhänderin abgegebene Vertragserklärung nicht mehr gebunden ist.