Landgericht Heidelberg Urteil, 14. Okt. 2014 - 2 O 168/14

bei uns veröffentlicht am14.10.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie der beklagten Sparkasse aus einem widerrufenen Darlehensvertrag nur einen bestimmten Geldbetrag schulden.
Am 13.08.2010 schlossen die Parteien einen endfälligen Immobilien-Darlehensvertrag über 273.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,95 Prozent. Der Zinssatz war bis zum 30.08.2020 festgeschrieben. Das Darlehen sollte bis zum 30.11.2026 laufen. In dem schriftlichen Darlehensvertrag findet sich unter der Ziffer 12 die fettgedruckte Überschrift "Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“. In dem gleichen umrahmten Kasten befindet sich unter der Ziffer 14 die fettgedruckte Überschrift "Widerrufsinformation". Innerhalb der dann folgenden Widerrufsinformation finden sich Ankreuzmodalitäten. Diese sind sämtlich nicht angekreuzt. Die Schriftgröße der Ziffern 12 bis 14 des Darlehensvertrags ist größer als die Schriftgröße des davor stehenden Textes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Anlagen K1 = AS 23 und B1 = AS 83 verwiesen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags füllte der für die Beklagte tätige Mitarbeiter eine Checkliste aus (Anlage B2, AS 99). Darin ist der Punkt "Mit dem Kredit-/Darlehensnehmer besprochen" angekreuzt. Darunter ist unter anderem der Punkt "Widerrufsrecht" angekreuzt. Außerdem überreichte die Beklagte den Klägern ein europäisches standardisiertes Merkblatt (Anlage B3, AS 101). Am 30.11.2010 begannen die Kläger, Raten auf das Darlehen zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.08.2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag (Anlage B4, AS 109). Mit Schreiben vom 18.09.2013 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Anlagen K2 und B5 = AS 111). Mit Schreiben vom 28.10.2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen (Anlage B6, AS 113). Er setzte der Beklagten eine Frist.
Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Die Umrahmung beziehe auch andere Klauseln als die Widerrufsinformation mit ein. Außerdem sei das Deutlichkeitsgebot verletzt. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag sei mit falschen Ankreuzmodalitäten versehen gewesen. Hierbei handele es sich um schädliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung. Mündlich seien sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden. Sie hätten auch nicht gewusst, dass die in den Checkboxen genannten Zusatzerläuterungen kein Vertragsbestandteil würden. Die Restschuld der Kläger betrage 272.028,40 Euro.
Die Kläger beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem widerrufenen Darlehensvertrag Nr. ... lediglich einen Betrag von 265.737,99 EUR abzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 EUR seit dem 30.09.2013 schulden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.541,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2013 an Kostender Rechtsverfolgung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Widerrufsbelehrung vom Wortlaut her der damals gültigen gesetzlichen Musterbelehrung entsprochen habe. Sie meint, das Gesetz verlange nicht, dass mehrere Hervorhebungsvarianten (Schrift, Format, Farbe) gleichzeitig verwendet werden müssten. Aus verschiedenen Gründen hervorzuhebende Passagen müssten auch nicht unterschiedlich hervorgehoben werden. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, dass unterschiedliche Formate für einzelne Pflichtangaben zu verwenden seien. Die anderen im Vertrag vom Rahmen umfassten Informationen seien unstreitig auch Pflichtangaben gewesen. Die Umrahmung verhindere, dass Informationen untergingen. Außerdem würden die Mitarbeiter der Beklagten Verbraucher generell mündlich über notwendige Zusatzpassagen informieren.
10 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
11 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12 
Die Kläger schulden den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bleiben an das Darlehen gebunden. Sie haben den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Kläger waren unstreitig Verbraucher. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. war ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden war. Nach Abs. 4 des § 355 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Jedenfalls diese Frist ist abgelaufen. Das Widerrufsrecht erlosch nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 BGB über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war. Nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. trat bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.
13 
Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst, aber nicht inhaltlich bearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Letztlich spielt dies aber keine Rolle. Denn jedenfalls hat die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13, juris Rn. 20 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 lautete: "Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. [...]. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." Abs. 1 derselben Vorschrift lautete: "Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:". Dann folgte eine Aufzählung, in der der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht genannt war. Das Muster in der EGBGB-Anlage 6 enthielt einen Rahmen. Dieser war um die Widerrufsbelehrung herum gezogen.
14 
Satz 1 des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. regelte die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht. Satz 3 bestimmte eine Möglichkeit, die den Anforderungen des Satzes 1 genügte. Der Wortlaut des Satzes 3 "genügt" zeigt, dass der Darlehensgeber die Musterbelehrung nicht verwenden muss. Nur Satz 3, der die Musterbelehrung betrifft, enthält aber die Worte "hervorgehoben" und "deutlich gestaltet". Satz 1 verlangt nur, dass Angaben zum Widerrufsrecht "enthalten sein" müssen. Von "hervorgehoben" ist dort keine Rede. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich hervorgehoben sein muss, hätte er den Begriff "hervorgehoben" in Satz 1 eingefügt, nicht in Satz 3 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 56 zum Verhältnis der Absätze 1 und 2). Der Regierungsbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf Seite 21 der BT-Drucksache 17/1394 spricht die Bundesregierung das Erfordernis der Hervorhebung nur im Zusammenhang mit der Musterbelehrung an.
15 
Auch wenn man der Auffassung ist, dass Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den Rahmen einheitlich um sämtliche Pflichtbelehrungen gezogen hat. Aus Sicht der Kammer ist "hervorgehoben" als "gegenüber dem übrigen Darlehensvertrag hervorgehoben" zu lesen. Das Gesetz meint hingegen nicht: "gegenüber anderen Belehrungen hervorgehoben". Das ergibt sich aus dem Zweck der Belehrungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 72 f. und 79). Sie sollen den Verbraucher informieren. Der Begriff "hervorgehoben" soll verhindern, dass der Verbraucher die Belehrung überliest. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Widerrufsbelehrung gegenüber den anderen Pflichtangaben hervorhebt, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher letztere überliest. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
16 
Das Gesetz verlangt nicht, dass die Widerrufsbelehrung sich von anderen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar enthält die Musterbelehrung eine horizontale Linie unmittelbar über der Widerrufsbelehrung. Eine solche verläuft hier schon über der Ziffer 12. Die Beklagte hat diese Gestaltung vermutlich gewählt, weil sie sämtliche Pflichtangaben hervorheben wollte. Das Gesetz kennt kein Rangverhältnis der Verbraucherrechte oder Belehrungen. Im Gegenteil: Art. 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten sogar ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber alle Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben hat, wenn er nicht die Muster verwendet. Sicherlich besteht bei zusammengefassten Belehrungen eher die Gefahr, dass die eine Information die andere zurückdrängt. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers gewesen, klarzustellen, wie der Unternehmer bei mehreren Pflichtangaben im Vertrag zu belehren hat. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese anzusprechen.
17 
Die vorliegende Belehrung hebt sich durch die Schriftgröße, den Fettdruck der Überschrift und durch den Rahmen vom übrigen Text so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 79).
18 
Auch die Formulargestaltung der Widerrufsbelehrung mit den Ankreuzoptionen ändert an diesem Ergebnis nichts.
19 
Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")
20 
Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 273.000 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger 16 Jahre lang binden. Bei einem Geschäft mit derart gravierenden Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.
B.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
11 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12 
Die Kläger schulden den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie bleiben an das Darlehen gebunden. Sie haben den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen. Nach § 495 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Kläger waren unstreitig Verbraucher. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. war ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden war. Nach Abs. 4 des § 355 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Jedenfalls diese Frist ist abgelaufen. Das Widerrufsrecht erlosch nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 BGB über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war. Nach § 495 Abs. 2 BGB a.F. trat bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.
13 
Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst, aber nicht inhaltlich bearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Letztlich spielt dies aber keine Rolle. Denn jedenfalls hat die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13, juris Rn. 20 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 lautete: "Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. [...]. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." Abs. 1 derselben Vorschrift lautete: "Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:". Dann folgte eine Aufzählung, in der der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht genannt war. Das Muster in der EGBGB-Anlage 6 enthielt einen Rahmen. Dieser war um die Widerrufsbelehrung herum gezogen.
14 
Satz 1 des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. regelte die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht. Satz 3 bestimmte eine Möglichkeit, die den Anforderungen des Satzes 1 genügte. Der Wortlaut des Satzes 3 "genügt" zeigt, dass der Darlehensgeber die Musterbelehrung nicht verwenden muss. Nur Satz 3, der die Musterbelehrung betrifft, enthält aber die Worte "hervorgehoben" und "deutlich gestaltet". Satz 1 verlangt nur, dass Angaben zum Widerrufsrecht "enthalten sein" müssen. Von "hervorgehoben" ist dort keine Rede. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich hervorgehoben sein muss, hätte er den Begriff "hervorgehoben" in Satz 1 eingefügt, nicht in Satz 3 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 56 zum Verhältnis der Absätze 1 und 2). Der Regierungsbegründung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf Seite 21 der BT-Drucksache 17/1394 spricht die Bundesregierung das Erfordernis der Hervorhebung nur im Zusammenhang mit der Musterbelehrung an.
15 
Auch wenn man der Auffassung ist, dass Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte den Rahmen einheitlich um sämtliche Pflichtbelehrungen gezogen hat. Aus Sicht der Kammer ist "hervorgehoben" als "gegenüber dem übrigen Darlehensvertrag hervorgehoben" zu lesen. Das Gesetz meint hingegen nicht: "gegenüber anderen Belehrungen hervorgehoben". Das ergibt sich aus dem Zweck der Belehrungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 72 f. und 79). Sie sollen den Verbraucher informieren. Der Begriff "hervorgehoben" soll verhindern, dass der Verbraucher die Belehrung überliest. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sich die Widerrufsbelehrung gegenüber den anderen Pflichtangaben hervorhebt, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher letztere überliest. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
16 
Das Gesetz verlangt nicht, dass die Widerrufsbelehrung sich von anderen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar enthält die Musterbelehrung eine horizontale Linie unmittelbar über der Widerrufsbelehrung. Eine solche verläuft hier schon über der Ziffer 12. Die Beklagte hat diese Gestaltung vermutlich gewählt, weil sie sämtliche Pflichtangaben hervorheben wollte. Das Gesetz kennt kein Rangverhältnis der Verbraucherrechte oder Belehrungen. Im Gegenteil: Art. 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten sogar ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber alle Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben hat, wenn er nicht die Muster verwendet. Sicherlich besteht bei zusammengefassten Belehrungen eher die Gefahr, dass die eine Information die andere zurückdrängt. Es wäre aber Sache des Gesetzgebers gewesen, klarzustellen, wie der Unternehmer bei mehreren Pflichtangaben im Vertrag zu belehren hat. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese anzusprechen.
17 
Die vorliegende Belehrung hebt sich durch die Schriftgröße, den Fettdruck der Überschrift und durch den Rahmen vom übrigen Text so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 79).
18 
Auch die Formulargestaltung der Widerrufsbelehrung mit den Ankreuzoptionen ändert an diesem Ergebnis nichts.
19 
Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung keine verwirrenden Zusätze enthalten darf. Das ist aber nicht der Fall. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, was ein Ankreuzfeld bedeutet. Er kennt es beispielsweise aus zahlreichen, heute üblichen Mobilfunk-, Autokauf-, oder Mietverträgen. Er weiß, dass eingerückter Text, der nach einem Ankreuzfeld steht, nur gilt, wenn der Text angekreuzt ist. Ist der Text nicht angekreuzt, gilt er im jeweiligen Fall nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 88). Hier war keiner der Zusätze angekreuzt. Außerdem enthielt das Darlehensformular auch an anderer Stelle Ankreuzfelder. Manche waren angekreuzt, andere nicht. Daraus konnten die Kläger entnehmen, dass die Regel "Nur, was angekreuzt ist, gilt" für sämtliche Vertragsklauseln anwendbar ist. Infolgedessen konnten Darlehensnehmer wie die Kläger von den ankreuzbaren Zusätzen nicht verwirrt werden. Die Informationspflichten haben nicht den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher. Denn sie dienen nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sondern dem jeder natürlichen Person (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 75). Außerdem beziehen sich zwar nicht Art. 247 § 6 EGBGB a.F., aber die §§ 495; 355 BGB a.F. auf ein europäisches Verbraucherleitbild. Denn letztere Vorschriften wurzeln in den Art. 3 Abs. a) und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Dem Europarecht liegt aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher zugrunde. § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG spricht sogar davon, dass auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist, oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieses Verbraucherleitbild gilt jedenfalls im Wettbewerbsrecht (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 5 Rn. 1.48 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 50). Dort ist nach dem BGH der Grad der Aufmerksamkeit abhängig von der Bedeutung, die das jeweilige Gut für den Verbraucher hat (BGH, Urteil vom 20.10.1999 - I ZR 167/97 - "Orient-Teppichmuster" = GRUR 2000, S. 619). Die vom BGH herangezogenen Argumente passen aber auch auf den Verbraucherbegriff im Vertragsrecht. Es liegt nahe, dass ein Verbraucher sich Vertragsinformationen umso genauer durchliest, je gravierender der Vertrag sich auf ihn auswirkt (vgl. auch Micklitz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbemerkung zu §§13, 14 Rn. 101: "Die Schutzbedürftigkeit ist gegenstandsbezogen situativ zu ermitteln.")
20 
Hier ging es um ein Darlehen von immerhin 273.000 Euro. Der Vertrag sollte die Kläger 16 Jahre lang binden. Bei einem Geschäft mit derart gravierenden Auswirkungen auf die eigene Zukunft kann man von einem Verbraucher erwarten, dass er den Vertrag nicht nur überfliegt.
B.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
C.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am:
18. März 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung),
§ 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung
vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355
Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung
verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der
Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der
Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen
zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
2
In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
3
Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
4
Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
9
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
11
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
12
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
13
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
14
b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
15
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.

6).

16
d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
17
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
18
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
19
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
20
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am:
18. März 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung),
§ 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung
vom 5. August 2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355
Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung
verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der
Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung
einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der
Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen
zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe von 18.000 € als atypische stille Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und zwar im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Sprint“, bei dem die Einlage durch eine Anzahlung von 3.000 € und monatliche Raten von 100 € bezahlt werden sollte. Die Kläger leisteten auf ihre Beteiligung insgesamt 7.820 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.
2
In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Über- schrift „Widerrufsbelehrung“ wie folgt auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen wor- den: „Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung inner- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: … [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
3
Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendmachung von Schadensersatz.
4
Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer ge- leisteten Einlage in Höhe von 7.820 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abgeschlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zugelassen , dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden : aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtetes Hilfsbegehren mit der Begründung weiter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 aber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesentlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwendet habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungunsten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es in der Musterbelehrung in der Fassung von 2002 heiße: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, während es in der hier verwendeten Belehrung heiße: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag erhalten haben“. Damit behebe sie Mängel, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es erscheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Belehrungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite-re - zutreffende - Informationen erteile, sich wegen dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF solle berufen können.
9
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzungen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF berufen kann.
10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
11
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die Belehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2013 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich , weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB) und damit ihren Beitritt zu vollziehen. Ob ein solches Verhalten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden.
12
3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen.
13
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF.
14
b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folgenden Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver- schlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]
15
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn.

6).

16
d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision unschädlich , dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Be- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
17
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
18
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitrittserklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung , so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.
März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
19
Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Belehrung aufgenommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getragen werden sollte, nach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesellschaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). Den Fragen, ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsvertrag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterbelehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Übernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristberechnung , sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete individuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Musterbelehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der abgeänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schutzwürdig.
20
4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN).
21
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und
4) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.