Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Apr. 2015 - 6 W 23/15

published on 14/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Apr. 2015 - 6 W 23/15
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,

abgeändert

und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger verfolgen mit der Klage verschiedene Feststellungs- und Leistungsanträge nach Widerruf eines mit der beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Kläger hatten im September 2009 den Darlehensvertrag Nr. 2206170… über einen Nennbetrag von 164.500,00 EUR unterzeichnet. Da sie der Ansicht waren, dass die dem Darlehensvertrag beigefügt Widerrufsbelehrung unwirksam war, widerriefen sie mit Schreiben vom 08.08.14 diesen Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Darlehen am 01.07.2014 noch eine offene Darlehensvaluta von 151.488,48 aufwies.
Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… durch den Widerruf der Kläger vom 08.08.2014 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern auf der Grundlage des Widerrufs vom 08.08.14 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag mit der Nr.: 2206170… und dem sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnis zu erteilen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nr. 22061700… seit dem 23.08.2014 im Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.778,22 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.08.2014 zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 haben sie außerdem hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.646,50 EUR zu verurteilen.
Das Verfahren wurde mit Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 beendet (Bl. 69 d.A.).
Mit Beschluss vom 15.02.2015 hat das Landgericht den Streitwert auf den Betrag der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Nettodarlehensvaluta in Höhe von 151.488,48 EUR festgesetzt.
10 
Gegen diesen ihr nur formlos zugesandten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2015, bei Gericht eingegangen am 27.02.2015 Streitwertbeschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Streitwert für das Verfahren sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 abgeschlossenen Vergleich auf 41.073,09 EUR festsetzen zu lassen. Zu dieser Summe kommt die Beklagte, wie sie im Schriftsatz vom 05.02.2015 ausführt, indem sie das Interesse der Kläger an der erhobenen Klage
11 
- nach der nicht zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 25.500,00 EUR,
- zuzüglich der zurückzuzahlenden und von der Darlehensrestvaluta abzuziehenden Wertermittlungskosten i.H.v. 1.646,50 EUR,
- zuzüglich dem durch die Bank zu leistenden Nutzungsersatz auf die Leistungen des Darlehensnehmers i.H.v. 13.926,59 EUR,
- insgesamt also mit: 41.073,09 EUR
12 
bemisst.
II.
1.
13 
Auf die zulässige Beschwerde ist der Streitwert wie folgt abzuändern:
14 
Gemäß § 48 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO über den Zuständigkeitsstreitwert, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften (insbes. §§ 39 ff. GKG) einschlägig sind. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie der vorliegenden - hat das Gericht gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei bedeutet freies Ermessen nicht Willkür, sondern nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird (Hüßtege/Thomas Putzo Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 3 Rdnr. 2). Bei einer Feststellungsklage, ist der Streitwert daher nach dem wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung festzusetzen.
2.
15 
Danach ist der Streitwert für Klagantrag Ziffer 1 nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, das die Kläger an der Feststellung haben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam durch Widerruf vom 08.08.2014 beendet wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
16 
Der Streitwert ist nicht, wie vom Landgericht Ravensburg angenommen, in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta festzusetzen. Das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung besteht nicht in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta, da Folge der begehrten Feststellung gerade nicht ist, dass diese Darlehensvaluta nicht mehr zurückgezahlt werden muss. Infolge des wirksamen Widerrufs wandelt sich der Darlehensvertrag vielmehr gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis um, in dessen Rahmen die noch offene Darlehensvaluta in irgendeiner Form, entweder direkt oder im Wege der Verrechnung mit Gegenansprüchen an die Beklagte zurückzuführen ist.
17 
Nachdem auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie zukünftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten.
18 
Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt
19 
Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf am 08.08.2014. Eine Zinsbindung mit einem Zinssatz i.H.v. 5,8 % war laut vorliegendem Darlehensvertrag bis zum 30.09.2017, damit noch für weitere 3 Jahre 2 Monate nach Widerruf vereinbart. Im vorliegenden Fall sind daher die bis zum Ende der Zinsbindung angefallenen Zinsen für die Berechnung des Streitwerts maßgeblich. Diese schätzt der Senat auf 27.000,00 EUR.
3.
20 
Daneben ist für Klagantrag Ziffer 2 kein eigener Streitwert festzusetzen. Die mit Klagantrag Ziffer 2 begehrte Abrechnung des Darlehens aufgrund des erfolgten Widerrufs ist eine vertragliche Folge der im Klagantrag Ziffer 1 begehrten Feststellung. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an dieser Abrechnung entspricht daher dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der in Ziffer 1 begehrten Feststellung. Die beiden Klaganträge sind als wirtschaftlich identisch anzusehen. Bei wirtschaftlicher Identität von zwei Anträgen erfolgt aber keine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 5 ZPO, sondern nur die Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts. (Thomas Putzo/Hüßtege Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., 2009 § 6 Rdnr. 7).
21 
Dasselbe gilt für Klagantrag Ziffer 3. Auch dieser dient letztendlich der Durchsetzung des mit Klaganträgen Ziffer 1 und 2 verfolgten wirtschaftlichen Ziels der Kläger. Auch für diesen ist deswegen kein eigener Streitwert festzusetzen.
22 
Klagantrag Ziffer 4 wirkt nicht streitwerterhöhend, weil mit ihm eine Nebenforderung geltend gemacht wird (§ 4 ZPO).
23 
Für den mit Schriftsatz vom 16.12.2014 erhobenen Hilfsantrag ist ebenfalls kein eigener Streitwert festzusetzen, da über diesen Hilfsantrag nicht entschieden wurde (§ 45 GKG).
24 
Ein Mehrwert des Vergleichs ist von den Parteien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
25 
Es bleibt damit bei einem Gesamtstreitwert von 27.000,00 EUR.
II.
26 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor 1. Der Geschäftswert für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung und be
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung), §§ 346 ff. EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 Z
published on 19/11/2015 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabw
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Annotations

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.