Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16

published on 11/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Okt. 2016 - 6 U 78/16
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az. 25 O 176/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.400,00 EUR

Gründe

 
I.
1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs eines Immobiliar-Darlehensvertrages.
Die Parteien schlossen am 25.05.2011 einen durch eine Grundschuld gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrag über 160.000 EUR zu einem bis zum 30.05.2021 fest vereinbarten Nominalzinssatz von 4,1% p.a. (Anlage K1, Bl. 5). Auf das Darlehen waren monatliche Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 680,00 EUR zu bezahlen.
Ziff. 11 des Darlehensvertrags enthält folgende Widerrufsinformation:
Mit Schreiben vom 19.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K2, Bl. 6).
Die Kläger monieren, dass die Widerrufsinformation nicht in der notwendigen drucktechnischen Hervorhebung in den Vertrag eingebettet sei. Nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB müsse die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sein. Die vor und nach der Widerrufsinformation abgedruckten Vertragstexte seien aber ebenfalls im Fließtext gehalten, seien teilweise in der gleichen Schriftart und ebenfalls gesondert umrahmt.
Ferner seien die notwendigen Pflichtangaben nicht abschließend, sondern nur teilweise aufgeführt, so dass es dem Darlehensnehmer selbst obliege, sich entsprechend zu informieren. Dies entspreche nicht dem von der Rechtsprechung des BGH geforderten Deutlichkeitsgebot.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Kläger zum Darlehensvertrag mit der Nummer ...209 vom 25.05.2011 über 160.000,00 EUR wirksam erklärt worden ist und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht zulässige Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zur Zeit des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Den Klägern seien im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt worden.
10 
Einer besonderen grafischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation habe es nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nicht bedurft. Nur die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. sei davon abhängig gewesen, dass die Widerrufsinformation deutlich und hervorgehoben erteilt werde. Die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. stellten hingegen lediglich inhaltliche Anforderungen auf.
11 
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genüge den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung.
12 
Der Fristlauf sei eindeutig ausgedrückt. Die Anknüpfung des Beginns der Widerrufsfrist beruhe auf der Bestimmung des § 495 Abs. 2 Nr. 2a BGB a.F., in der es ausdrücklich heiße, dass die Widerrufsfrist nicht „vor Vertragsschluss“ beginne. In welcher Weise über diesen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist zu informieren sei bzw. informiert werden dürfe, werde durch den Wortlaut der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gebracht. Dort heiße es, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (...) erhalten hat“, beginne. Wenn der Gesetzgeber in seiner Musterbelehrung eine Information des Verbrauchers über einen Teilaspekt des Beginns der Widerrufsfrist in dieser abstrakten Art und Weise vorgesehen habe, könne es nicht fehlerhaft sein, dass der Unternehmer die identische Formulierung verwende.
13 
Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben nur teilweise aufgeführt würden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspreche. Die Musterinformation habe Gesetzesrang. Damit habe der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten sei, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar sei.
14 
3. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgen, führen die Kläger Folgendes aus:
15 
Das Landgericht habe sich in weiten Teilen nicht mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und damit entscheidungserhebliche Tatsachen und vor allem die insoweit einschlägige OLG-Rechtsprechung missachtet. Mit ihrer Feststellung, dass es keiner besonderen grafischen und deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurft habe, habe die Einzelrichterin den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015, S. 1 ff. vollständig übersehen. Hier sei ausführlich dargestellt, dass Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB darauf hinweise, dass dann, wenn der Darlehensgeber das Muster nicht verwende, er bei der Unterrichtung aller nach §§ 3-5 und 8-13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben habe.
16 
Aber selbst wenn nur eine klare und deutliche Formulierung gefordert wäre, wäre die Beklagte dem nicht nachgekommen. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 22.12.2015 auf S. 2 ausgeführt, dass die Widerrufsinformation in einem Kontext von gleichartig gestalteten Vertragspassagen zu finden sei. Im Gegensatz zur Widerrufsinformation in Ziff. 11 sei die Ziff. 12 in fettgedruckter Form präsentiert. Dies lenke zusätzlich von der Widerrufsinformation ab. Das OLG München habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet worden sei. Das Druckbild des übrigen Vertragstexts unterscheide sich gerade nicht von dem sich auf die Widerrufsinformation beziehenden Vertragsteil.
17 
Im Übrigen sei der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben. In der Widerrufsinformation heiße es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“ Das OLG München habe hierzu ausgeführt, dass damit nicht klar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die vierzehntägige Widerrufsfrist ablaufe, da nicht beschrieben sei, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten müsse.
18 
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich der Darlehensnehmer die für ihn maßgeblichen Pflichtangaben selbst aus dem Gesetz herausziehe. Bei dem Klammerzusatz handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anweisung, die verdeutlichen soll, was tatsächlich in die Widerrufsinformation aufzunehmen sei. Dies werde dadurch deutlich, dass lediglich beispielhaft einige der genannten Pflichtangaben enthalten seien. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass der Darlehensgeber die maßgeblichen Pflichtangaben einsetze, damit der Darlehensnehmer prüfen könne, ob und wann die Frist zu laufen beginne. Dieser redaktionellen Anweisung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie die Pflichtangaben nicht genannt habe. Die Forderung nach knappen und prägnanten Informationen stehe dem nicht im Wege. Es hätte einzelfallbezogen vorgegangen werden können und müssen. Dies hätte auch nicht zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr geführt.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum AZ 25 O 176/15 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2016, Az.: 25 O 176/15, kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
23 
Die nach der mit Beschluss vom 30.06.2016 gewährten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
24 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
25 
2. Den Klägern als Partei eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F. stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu.
26 
3. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Bestimmung eingeräumt wurde, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. widerruft. Diese Frist ist im vorliegenden Fall gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. in Lauf gesetzt worden, weil den Klägern - abweichend von der mit der Berufung vertretenen Auffassung - im Rahmen der Vertragsurkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom Gesetz geforderten Art und Weise mitgeteilt wurden.
27 
a) Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. galten die §§ 355 bis 359 a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der bei widerrufsbewehrten Verträgen allgemein maßgeblichen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2, 3 BGB) die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. traten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern zitierte Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. betraf die gem. § 491a BGB geschuldeten vorvertraglichen Informationspflichten und enthielt deshalb zur Gestaltung der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendigen Widerrufsinformation keine Aussage.
28 
Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff). Der von den Klägern zitierten, gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 29, 30), ist der BGH nicht gefolgt.
29 
b) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte den Anforderungen einer klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB a.F.
30 
Entgegen der von den Klägern im Rahmen ihrer Berufung vertretenen Auffassung ist die Widerrufsinformation nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, beispielhaft benennt.
31 
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht. Denn anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung Gesetzesrang. Dass jedoch das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. nicht genügen könnte, scheidet aus. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich nicht darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zuteil wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsinformation schaffen wollte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen (a.A. LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, 2 O 223/15 - beck-online). Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterwiderrufsinformation hat der Gesetzgeber die Frage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext, auf den verwiesen wird, selbst heranzuziehen und zu lesen, offenkundig in dem Sinne entschieden, dass dies dem Verbraucher zumutbar ist (LG Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - 6 O 2628/15). Mit diesem Argument setzt sich die oben erwähnte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris Rn. 34) nicht auseinander.
32 
Unabhängig davon begegnet es aber auch in der Sache keinen Bedenken, die Pflichtangaben, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung des Fristlaufs sind, durch Zitierung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und diese nicht vollständig aufzuzählen. Denn einerseits entspricht es der Vorgabe von § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB a.F. und der Regelungstechnik der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., die Pflichtangaben nicht im einzelnen aufzuzählen, sondern durch Nennung von § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Bezug zu nehmen und nur einzelne Pflichtangaben beispielhaft zu nennen. Andererseits würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss; das ließe sich nicht in Einklang bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie (deren Umsetzung die maßgeblichen gesetzlichen Regularien dienten) geforderten „knappen und prägnanten“ Information, sondern würde zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren.
III.
33 
1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 56.400 EUR festzusetzen entsprechend den von den Klägern bis zur Einlegung der Berufung geleisteten Zahlungen.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15) bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags nach der Hauptforderung, die der Verbraucher nach §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, aaO., juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 680,00 EUR ergibt dies zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung einen Streitwert von 56.400,00 EUR.
36 
3. Die Revision war im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15, juris Rn. 33, 34) zuzulassen.
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published on 23/02/2016 00:00

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabw
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 434/15 Verkündet am: 22. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Abs
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Annotations

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.