Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 S 22/07

bei uns veröffentlicht am24.10.2008

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der betriebsrentenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und der Sterbegeldgewährung.
Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Im Jahre 2005 begründete der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten, im Jahr 2006 verstorbenen Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zuletzt hatte der Verstorbene Rentenleistungen von der Beklagten erhalten. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung erhält der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.02.2006 eine große Witwerrente (I 27).
Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. IV ZR 267/04) abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - wie folgt zu erkennen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 einen monatlichen Betrag von 232,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.05.2006 sowie künftig einen Betrag von monatlich 127,88 EUR als Witwengeld zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13 
Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie liege vor. Maßgeblich sei hier ein individuell konkreter Vergleich mit der Situation eines Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten erhalte. Hinterbliebenenversorgung habe Unterhaltersatzfunktion. Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten und Lebenspartnern stimme indes völlig überein, so dass ohne weiteres von einer vergleichbaren Lage auszugehen sei.
14 
Die Beklagte meint, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2007, die sich auch bereits mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie auseinandergesetzt habe, komme eine irgendwie geartete verfassungskonforme oder europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung oder Einschränkung der einschlägigen Regelungen in der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, etwa Europarecht oder Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, sei nicht gegeben.
15 
Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008.
16 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
18 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
19 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
20 
Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS n.F.) bzw. der Sterbegeldgewährung (§ 85 VBLS n.F. i.V.m. § 58 VBLS a.F.) nicht so behandeln, als ob er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen wäre.
22 
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Sie stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Sterbegeldgewährung gleich.
23 
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht tritt durch diese Handhabung nicht ein.
24 
1. Zunächst ist zu betonen, dass von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
25 
§§ 38 und 85 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 10 und 35 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
26 
Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
2. Nach diesem Maßstab sind die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Sterbegeld nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
a) Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 26.03.2004 (Az. 6 O 968/03), welches den Parteien bekannt ist und durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04) und durch den BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) bestätigt wurde; über die eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1164/07) ist noch nicht entschieden. Ferner verweist das Gericht auf seine Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 6 O 246/05).
30 
Der BGH sah die vom Kläger beanstandeten Satzungsregelungen der Beklagten auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Rz. 18 ff. des Urteils), welche hinsichtlich des Schutzes der eingetragenen Lebenspartner nicht hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zurückbleibt (Rz. 24 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass auch die Gesetzesänderungen seit der letztmaligen Befassung der Kammer mit dem hier fraglichen Rechtsproblem zu einer Rechtsprechungsänderung keine Veranlassung geben.
31 
b) Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) ergibt sich nichts anderes. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (Az. 2 BvR 1830/06), die sich mit der Verweigerung des Familienzuschlags für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte vor dem Hintergrund der Antidiskriminierungs-Richtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung auseinandersetzt, hat Folgendes zu gelten:
32 
Die Satzungsbestimmungen des § 38 und des § 85 VBLS n.F. stehen auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.
33 
Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung und das Sterbegeld mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
34 
(1) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind.
35 
(2) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienst- und Arbeitsrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
36 
Das tarifvertraglich geprägte Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes sieht eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht vor. Auch das Beamtenversorgungsrecht, dessen Versorgungsniveau zumindest ursprünglich Vorbild für das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes war, sieht eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrecht und beim Sterbegeld nicht vor (s. § 18 und § 19, § 28 BBeamtVG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Landesgesetzgeber eine derartige Gleichstellung in nächster Zeit herbeiführen werden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3016 vom 16.07.2008).
37 
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer zusätzlichen Altersversorgung besser als Beamte zu stellen, erscheint nicht systemkonform und auch nicht geboten.
38 
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bereiche der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das einschlägige Tarifvertrags- und Satzungsrecht gestaltet Grund und Höhe der Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und ihre Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigen § 38 und § 85 VBLS n.F. den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und eigene Rentenanwartschaften nur in geringerem Umfang erdienen kann und so ein erweiterter Versorgungsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Satzungsgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage der Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) für die Hinterbliebenenversorgung der VBL-Versicherten in Lebenspartnerschaft gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisher vorliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) konnte diese EuGH-Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

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(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt für einen Zeitraum von zehn Monaten die Nachzahlung von Betriebsrentenleistungen. Die Beklagte verweigert diese, weil der Kläger bis dahin die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung (VBLS) erforderliche Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten nicht erfüllt habe.
Der Kläger ist am … 1942 geboren und war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er war seit 01.07.1970 bei der Ärzteversorgung N. versichert und seit 01.01.1973 bei der Beklagten zusatzversichert.
Der Kläger erhält seit 01.04.2006 von der Ärzteversorgung N. eine Altersrente in Höhe von 3.137,59 EUR brutto. Von der Beklagten erhält der Kläger gemäß Mitteilung vom 28.11.2006 ab 01.02.2007 (dem Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres) eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 684,96 EUR brutto. In der Rentenberechnung enthalten ist die ihm mit Schreiben vom 09.06.2004 mitgeteilte Startgutschrift zum 31.12.2001 in Höhe von 580,68 EUR 145,17 Versorgungspunkten.
Die Beklagte hat mit Ablauf des 31.12.2001 ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich im Altersvorsorgeplan 2001 am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 19.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Den Antrag des Klägers vom 28.04.2006, ihm Betriebsrentenleistungen bereits seit dem 01.04.2006 zu gewähren, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2006 zurückgewiesen, weil der Kläger entgegen § 45 VBLS nicht die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt habe und erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. § 45 Abs. 1 VBLS lautet:
„Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.“
Der Kläger ist der Ansicht, die Betriebsrentenleistung müsse gleichzeitig mit dem Rentenbezug aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnen. § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Wenn schon die Wartezeitregelungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen würden, so müssten auch die dortigen Anrechnungszeiten - namentlich 3 Jahre für seine Hochschulausbildung zum Mediziner - berücksichtigt werden. Die Anknüpfung an die gesetzliche Rentenversicherung sei ohnehin verfehlt, da beide Systeme nicht miteinander vergleichbar seien. In der Ärzteversorgung sei er mehr als 35 Jahre versichert gewesen und hätte danach auch ohne Ausbildungszeiten die Wartezeit erreicht gehabt. Die erforderliche Wartezeit sei für Akademiker und insbesondere für Ärzte nicht zu erfüllen. Da die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zumeist Akademiker seien, werde ein Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres praktisch unmöglich gemacht. Art. 12 GG sei verletzt, da der Kläger durch seine Berufswahl und der damit einhergehenden Pflichtversicherung in der Ärztekammer Nachteile erleide. Der Kläger sei auch gegenüber Frauen benachteiligt, da diese wegen der Verweisung auf das insoweit günstige gesetzliche Rentenversicherungsrecht nur geringere Wartezeiten zu erfüllen hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klage sei schon nicht innerhalb der satzungsgemäß erforderlichen sechsmonatigen Frist eingereicht worden. Der Kläger erfülle mit lediglich 399 Monaten Pflichtversicherungszeit nicht die erforderliche Wartezeit. Jedenfalls sei § 45 VBLS nicht zu beanstanden. Die Vorschrift entspreche weitgehend der bisherigen Regelung in § 39 Abs. 2 der früheren, bis 31.12.2000 geltenden Satzung (VBLS a. F.), die von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Im Übrigen diene § 45 Abs. 1 VBLS der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die sechsmonatige Klagefrist sei eingehalten. Die Beklagte habe § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS richtig angewandt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen sei gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nehme Rücksicht darauf, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden seien. Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt werde und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliege, sei dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei damit zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich. Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall müsse die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Die Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems könne dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der „Hauptrente“ nicht mehr gewährleistet sei. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, aber auch zum Vorteil, wenn Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen längere Versicherungszeiten verlangten. Auch hinsichtlich der Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten sei die Regelung nicht zu beanstanden. Bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger sei - wie das Landgericht dann näher ausgeführt hat - zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - den Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen. Für den Kläger habe das jedoch keine Bedeutung. Er habe entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bereits beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten in den Genuss einer Betriebsrente kommen können. Der Kläger sei auch nicht gegenüber Frauen benachteiligt. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhten auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung trügen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt seien und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Zwischen Männern und Frauen bestehe noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstelle.
11 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Argumentation sein Begehren weiter.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
13 
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hat der Kläger, wie das Landgericht unter Ziffer I seiner Urteilsgründe richtig näher dargelegt hat, die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS entgegen der Behauptung der Beklagten nicht versäumt. Jedoch schuldet die Beklagte gemäß §§ 33, 45 Abs. 1 VBLS keine Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2007.
14 
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS eine Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten hätte erfüllen müssen. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.).
15 
Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 24 bis 44 VBLS darauf Bezug genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sind bei Anwendung des § 33 VBLS anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Nach § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente wegen Alters ist demnach, wie der durchschnittliche Versicherte erkennt, Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im einzelnen kennen. Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese - naturgemäß - dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 - ZTR 2007, 147 unter B IV 5). Für den Kläger ist die Regelung des § 236 SGB VI zur Altersrente für langjährig Versicherte (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) einschlägig. Voraussetzung ist gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Regelungen über die Wartezeitenerfüllung und die insoweit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten enthalten die §§ 50 ff SGB VI. Insoweit bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS im dem vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind.
16 
Zutreffend geht das Landgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus.
17 
§§ 33 und 45 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 und 14 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
18 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
19 
Nach diesem Maßstab ist die Wartezeitenregelung der §§ 5, 14 ATV, §§ 33 und 45 VBLS nicht zu beanstanden.
20 
Zunächst ist festzustellen, dass die Wartezeitenregelung - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich ein Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Insoweit handelt es sich, bezogen auf das Zusatzversorgungsversprechen schlechthin, um einen Nachteil von beschränkter Intensität, der jedenfalls nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Kern eingreift. Ein bestimmter Leistungsbeginn ist vom Grundrechtsschutz nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Senatsurteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07 - unter II 4, zur Veröffentlichung bestimmt).
21 
Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner.
22 
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass § 45 VBLS im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 39 Abs. 2 VBLS a.F. keine Verschlechterung enthält, wenngleich dort die Voraussetzungen des Versicherungsfalls einschließlich der erforderlichen Wartezeiten im Einzelnen aufgeführt wurden. Vielmehr wird die Versichertenposition sogar insoweit verbessert, als § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abstellt. Demnach sind beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten einzubeziehen.
23 
Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand. Außerdem führt die Regelung zu mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung der Wartezeitvoraussetzungen, wobei insoweit alle Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gleich behandelt werden.
24 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die Berechnungsregeln der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erfüllung der Wartezeit mit den dort vorgesehenen Anrechnungszeiten zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei jenen liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand nahe, gemäß § 33 Satz 2 VBLS zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls auf den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen.
25 
Die Beklagte muss auch nicht zwangsläufig auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungen gemäß § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 21.09.2006 - 12 U 431/04 - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa) zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vielfalt an Durchführungsmöglichkeiten besteht. Das gilt sowohl hinsichtlich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch in Bezug auf sonstige - durch die früher bestehende Möglichkeit einer sogenannten befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommene - Gestaltungen. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon abgesehen hat, den Leistungsbeginn ihrer Betriebsrente nicht oder nicht uneingeschränkt von den für sie im einzelnen nicht ohne weiteres übersehbaren anderen Regelwerken und Vertragsgestaltungen abhängig zu machen. Auch insoweit begegnet die in § 45 VBLS vorgesehene Lösung keinen durchgreifenden Bedenken.
26 
Eine Benachteiligung von Akademikern, die der Kläger unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - behauptet, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
27 
Der Bundesgerichtshof hatte beanstandet, dass der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten führe, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Denn bei diesem Satz ergäben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. Den Prozentsatz von 2,25 hatte der Gesetzgeber dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als - für die Übergangsregelung - nicht sachgerecht beanstandet. Das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr schließe infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus. Nach dem bisherigen Recht der § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. habe sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimme sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
28 
Diese Überlegungen sind auf die vorliegend beanstandete Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht übertragbar. Diese betrifft zum einen nicht die Höhe des Betriebsrentenanspruchs und damit die Frage eventueller unverhältnismäßiger Abschläge, sondern wie dargelegt lediglich die Voraussetzungen des Leistungsbeginns im Falle vorzeitiger Verrentung. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein innerer Zusammenhang mit den gemäß § 42 VBLS a.F. für die gesamtversorgungsfähige Zeit maßgeblichen Zeiten im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS). Hiervon abgesehen ist - anders als der bei § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Zeitraum von 44,44 Jahren - eine Wartezeit von 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder danach vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Pflichtversicherungszeiten auch für Akademiker erreichbar. Der Kläger selbst hätte die Wartezeit etwa dann erfüllen können, wenn seine Zusatzversorgung bei der Beklagten zeitgleich mit dem Eintritt in die Ärzteversorgung N. begonnen hätte.
29 
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Frauen, die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS i.V.m. § 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Wartezeit von lediglich 15 Jahren erfüllen müssen, liegt ebenfalls nicht vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge nach § 237a SGB VI eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beziehen konnten und können, ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 74, 163). Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung haben bei den betroffenen Frauen häufig zur Folge, dass sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen können, weil sie die besondere Voraussetzung einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllen. Dies lässt sich im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände, zurückführen (BVerfG aaO unter C II c). Demnach kann auch der an die Beachtung der Grundrechte gebundenen Beklagten kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorgeworfen werden, soweit sie auch bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen an die günstigere sozialversicherungsrechtliche Wartezeitenregelung anknüpft.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Berechnung der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift und bei der Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger ist am ... 1954 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 295 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Am 13.08.2001 ist der Kläger mit Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 19.03.2003 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 196,76 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 49,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01.Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Berechnung des sog. fiktiven Nettoarbeitsentgelts legte die Beklagte die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (AH 11). In einer Mitteilung vom 14.04.2003 beharrte die Beklagte auf dieser Berechnungsmethode und stellte klar, dass sie dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers keine Hinterbliebenenrente zahlen werde (AH 21-23).
Auf Verlangen des Gerichts (AS 47) hat die Beklagte eine Fiktivberechnung vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglicht, die sich bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III/0 ergeben würde (vgl. AS 53, AH 49-55). Die Startgutschrift würde dann EUR 271,24 betragen und wäre damit um EUR 74,48 höher.
Der Rechtsstreit berührt auch Fragen der Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Allerdings wendet sich der Kläger mit dieser Klage nicht auch gegen die mit dem Systemwechsel verbundenen Rechtsfragen, die Lebenspartner und Ehegatten gleichermaßen betreffen (vgl. AS 35), vielmehr beanstandete er diese Fragen bisher nur außergerichtlich. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge sollen zunächst einige zentrale Punkte des alten und des neuen Satzungsrechts der Beklagten sowie des Überleitungsrechts angesprochen werden:
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach § 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Die Renten errechnen sich, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrundegelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die Ungleichbehandlung des Klägers und seines Lebenspartners verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Die Anknüpfung an die Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001 und die damit verbundene Privilegierung von Ehepaaren sei willkürlich. Es sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, verheiratete Versicherte, die ohnehin durch die günstigere Steuerklasse steuerrechtlich und durch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, für die sie gesonderte Beiträge nicht leisten würden, rentenrechtlich bevorzugt werden würden, hier noch einmal zusätzlich durch die Berücksichtigung der Steuerklasse im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift zu privilegieren. Nicht jede Ungleichbehandlung nicht verheirateter Personen gegenüber Ehepaaren lasse sich mit Artikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Die steuerrechtliche Privilegierung verheirateter Versicherter und die Gewährung von Hinterbliebenenrenten an verwitwete Ehegatten trage dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Allerdings seien auch Lebenspartner gemäß § 5 LPartG, der auf §§ 1360a und 1360b BGB verweise, in vollem Umfang wie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet. Lebenspartnerschaften würden überdies wie die Ehe in einem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienenden standesamtlichen oder zumindest standesamtsähnlichen Akt begründet. Die Gründe, die bisher für die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Verhältnis zur Ehe angeführt worden seien, seien mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallen und zumindest der Fortbestand dieser Ungleichbehandlung verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vor, da die Lebenspartner im Verhältnis zur Ehe aufgrund ihrer sexuellen Identität schlechter gestellt werden würden.
11 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
12 
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei der Ermittlung seiner Anwartschaft im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes denjenigen Versicherten gleichzustellen, die am 31.12.2001 verheiratet waren.
13 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gegenüber zuzusichern, dass im Falle seines Versterbens vor seinem Lebenspartner, Herrn LP, dieser eine Hinterbliebenenrente entsprechend der für Hinterbliebene Ehepartner gewährten Hinterbliebenenrente erhält.
14 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Rentenberechnungen für den Kläger, sei es nach altem oder nach neuem Recht, jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
15 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn LP diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor:
19 
Der Kläger könne nicht heute schon von der Beklagten Zusicherungen für den Fall seines Ablebens verlangen. Diesem Begehren fehle das notwendige Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse.
20 
Das Lebenspartnerschaftsgesetz stelle die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar der Ehe im Wesentlichen, aber nicht vollständig gleich. Auch das Steuerrecht sehe vor, dass bei eingetragenen Lebenspartnern die Steuerklasse III/0 nicht zur Anwendung komme. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Rente, könne der eingetragene Lebenspartner beim Tod des anderen nicht als Witwer angesehen werden, da er auch kein Ehegatte sei. Die Differenzierung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei durch Artikel 6 Grundgesetz gerechtfertigt. Weder das Gesetzesrecht noch die Satzung der Beklagten verstoße insoweit gegen das Grundgesetz.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
22 
Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind unzulässig, die Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
1. Die als Leistungsanträge formulierten Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer können die Versicherten grundsätzlich lediglich die Feststellung begehren, dass eine Rente bzw. Anwartschaft auf eine bestimmte Art und Weise zu errechnen sei.
24 
2. Die unter Ziff. 3 und Ziff. 4 formulierten Feststellungsanträge sind zulässig. Auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages (Antrag Ziff. 4) besteht ein Feststellungsinteresse des hier klagenden versicherten Lebenspartners. Zwar würde der Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene allenfalls in der Person des hinterbliebenen Lebenspartners, also nicht in der Person des versicherten Klägers selbständig entstehen. Der Anspruch wäre jedoch Ausfluss aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, bereits heute klären zu lassen, ob seinem Lebenspartner im Falle des Todes des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene zusteht, insbesondere, weil der Kläger und sein Lebenspartner verneinendenfalls zum Zwecke der Altersversorgung des hinterbliebenen Lebenspartners Vermögensdispositionen treffen können sollen (ebenso zum Beamtenversorgungsrecht im Verhältnis zwischen Eheleuten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.10.1971, VI C 57.66, BVerwGE 38, 346-358).
II.
25 
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
26 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich seiner zu erwartenden Betriebsrente bzw. hinsichtlich der Hinterbliebenenrente, die ggf. seinem Lebenspartner zustehen würde, nicht so behandeln, als ob er verheiratet wäre. Insbesondere muss die Beklagte bei der Errechnung der Startgutschrift für den Kläger nicht die Steuerklasse III/0 zugrunde legen (Antrag Ziff. 3) und insbesondere muss die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente gewähren (Antrag Ziff. 4).
27 
Weder die Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen noch Artikel 3 Grundgesetz noch § 75 BetrVG gebieten, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift für den Kläger Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legt (sub. III) und dass die Beklagte im Falle des Versterbens des Klägers dessen Lebenspartner eine Betriebsrente für Hinterbliebene gewährt (sub. IV).
III.
28 
Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG hat die Beklagte zutreffend das fiktive Netto-Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. unter Berücksichtigung der Steuerklasse I/0 errechnet. Beim Beklagten handelt es sich insbesondere nicht um einen „verheirateten Versorgungsrentenberechtigten“ im Sinne von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F.
29 
1. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung ist insoweit eindeutig. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Vielmehr wendet sich das Lebenspartnerschaftsgesetz an Personen, die gerade keine Ehe miteinander eingehen können (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 21.01.2004, Az. 1 K 466/02, S. 8/9 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgsaarbruecken.pdf). Die von § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. in Bezug genommene Lohnsteuerklasse III richtet sich unter verschiedenen weiteren Voraussetzungen entweder an Verheiratete oder an Verwitwete oder an geschiedene Ehegatten (vgl. § 38b Satz 2 Nr. 3 EstG). Die Lohnsteuerklasse III richtet sich, verkürzt ausgedrückt, an jene Ehegatten, auf die das einkommensteuerrechtliche Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und Abs. 6 EStG anzuwenden ist (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 80. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2003, § 38b EStG, Rnr. 22 - 24). Das Ehegatten-Splitting findet indes auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Anwendung (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 8 des Urteils). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 5 EStG („Ehegatten“) sondern auch aus der historischen Auslegung des Einkommensteuerrechtes: Der Entwurf zu einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, der im Bundesrat keine Zustimmung fand, sah ein dem Ehegatten-Splitting zumindest in der wirtschaftlichen Folge weitgehend angeglichenes Lebenspartner-Splitting vor (vgl. Finanzgericht d. Saarlandes a.a.O., S. 8 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass im geltenden Recht nach dem Willen des Gesetzgebers eine derartige Angleichung noch fehlt.
30 
Es besteht daher keine Veranlassung, die Satzungsbestimmungen der Beklagten aus sich heraus oder wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Lohnsteuerklassen dahingehend auszulegen, dass auch bei Lebenspartnern die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des Einkommensteuerrechtes dahingehend, dass Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind, ist bereits deshalb nicht möglich, weil jede verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 9 des Urteils).
31 
2. Die Satzung der Beklagten verstößt nicht dadurch gegen Artikel 3 Grundgesetz, dass nach ihr die Errechnung des fiktiven Netto-Arbeitsentgeltes bei Lebenspartnern unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/0 zu erfolgen hat. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen Lebenspartnern und Ehegatten.
32 
Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 17.07.2002, BVerfGE 105, 313 ff., sub. B III 1 b cc). Die Ehe ist nämlich regelmäßig die Vorstufe zur Familie oder kann sich zur Familie zumindest fortentwickeln. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein und führt mithin regelmäßig auch nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, a.a.O., S. 17/18 des Urteils). Zwischen den Lebenspartnern besteht im Zweifelsfall lediglich eine Unterhaltsgemeinschaft (vgl. § 5 LPartG) und eine Gemeinschaft des täglichen Lebensbedarfes (vgl. § 8 Abs. 2 LPartG, 1357 BGB). Eine umfassende Wirtschaftsgemeinschaft der Lebenspartner besteht jedoch im Zweifelsfalle nicht (vgl. Finanzgericht des Saarlandes a.a.O., S. 15/16 des Urteils), insbesondere weil im Zweifel zwischen den Lebenspartnern Vermögenstrennung besteht (§ 6 Abs. 3 LPartG; vgl. z. Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen vermögensrechtlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern: KG Berlin, Beschluss v. 17.12.2002, NJW 2003, 1610 - 1612).
33 
3. Die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Satzungsrecht der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Normadressat des § 75 BetrVG ist, fordert diese gesetzliche Bestimmung lediglich eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit faktischen ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, nicht jedoch mit der Ehe (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 2004, § 75 BetrVG, Rnr. 7a). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die in einer Veröffentlichung vom Februar 2003 (VA 51 - 0 - 3/03) niedergelegte, möglicherweise weitergehende Auslegung des § 75 BetrVG (vgl. AH 43-45) mittlerweile wieder zurückgezogen (vgl. Bekanntmachung vom 27.05.2003, AH 47).
IV.
34 
Die Beklagte trifft auch nicht die Verpflichtung, dem Lebenspartner des Klägers im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Betriebsrente für Hinterbliebene auszuzahlen.
35 
Die obigen Erwägungen zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes unter besonderer Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse sind auf die Problematik der Hinterbliebenenrente grundsätzlich übertragbar. Auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Satzungsbestimmung (§ 38 Abs. 1 VBLS n.F.) schließt insoweit in eindeutiger Art und Weise hinterbliebene Lebenspartner aus. Die Satzung spricht nämlich lediglich von „hinterbliebenen Ehegatten“. Hinterbliebene Lebenspartner sind keine „Witwer“ (so auch Scheuring ZTR 2001, 289, 292; vgl. auch Bruns/Kemper/Stüber, Handkommentar zum LPartG, 2001, Einleitung, Rnr. 86). Auch aus dem von § 38 Abs. 1 VBLS n.F. in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ergibt sich nichts anderes. § 46 SGB VI setzt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen seinen Absätzen voraus, dass zwischen dem Hinterbliebenen und dem Verstorbenen eine Ehe bestand. § 46 SGB VI spricht insoweit entweder davon, dass die betreffenden Personen „geheiratet haben“ oder eine „Ehe“ zwischen ihnen bestand oder es sich um „Ehegatten“ handelt. Diese Begriffe sind eindeutig. Noch nicht einmal das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wollte hinterbliebenen Lebenspartnern eine Witwenrente im Sinne von § 46 SGB VI zukommen lassen (vgl. § 67 des Entwurfs, abgedruckt bei Bruns/Kemper, a.a.O., S. 537, sowie die Kommentierung hierzu auf S. 496, Rnr. 61). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers scheidet daher insbesondere auch eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass Lebenspartner im Sinne von § 46 SGB VI als „Ehegatten“ betrachtet werden (andere Auffassung: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2003, S 27 RA 99/02, AH 57-69).
36 
Weder § 38 Abs. 1 VBLS n.F. noch § 46 SGB VI verstoßen insofern, als sie den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht als Rentenberechtigten vorsehen, gegen das Grundgesetz (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, L 8 RA 2/03, Juris-Dokument-Nr. KSRE034910308).
37 
Aus den oben bereits ausgeführten Gründen machen allein der bei der Ehe und bei der Lebenspartnerschaft formalisierte Begründungsakt und die in beiden Fällen bestehende Unterhaltspflicht beide Institute noch nicht zu wesentlich gleichen Einrichtungen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, den unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Hinterbliebenenrentenrechts bestehenden Abstand zwischen diesen beiden Instituten aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Ebensowenig wie dem Gesetzgeber ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezweckte im Wesentlichen die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Weitergehende Angleichung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft bleiben dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers der Tarifvertragsparteien und der Beklagten überlassen (So wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 auch in folgenden weiteren Entscheidungen verstanden: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.12.2003, 4 V 4529/03 A (Erb), Seiten 7/8 des Beschlusses, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/fgduesseldorf.pdf; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003, 17 K 3906/02, Seite 4 des Urteils, im Internet: http://www.lsvd.de/lpartg/vgstuttgart.pdf; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2002, 6 K 525/98 Ki, DStRE 2003, 219-220; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2002, 11 Sa 933/02, DB 2003, 669-670; weitere Literatur und Rechtsprechung ist auf folgender Internetseite dokumentiert: http://www.lsvd.de/lpartg/index.html; siehe insbesondere folgende Unterseite: http://www.lsvd.de/lpartg/literatur.html).
V.
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der ...1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte hat gemäß Mitteilung vom 19.03.2003 der Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 - dem Stichtag für die Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktesystem) - die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 wäre die Startgutschrift für den Kläger um EUR 74,48 höher. In einer weiteren Mitteilung vom 14.04.2003 hat die Beklagte klargestellt, dass sie im Falle des Vorversterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente zahlen werde.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und eine Gleichstellung des Klägers und seines Lebenspartners mit verheirateten Versicherten sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge weiter.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt werden, ob die Feststellungsanträge zulässig sind, insbesondere ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755 unter II 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 7, je m.w.N.).
1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
10 
a) Auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
11 
Nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzungsfassung (VBLS a.F.) ist als Rechnungsgrundlage für das die Gesamtversorgung begrenzende fiktive Nettoarbeitsentgelt bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag abzuziehen, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre. Bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten erfolgt der Abzug gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nach dem Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. Die genannten Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der im Wege der so genannten Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem zum Stichtag 01.01.2002 zu überführenden Anwartschaften maßgeblich (vgl. §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 der mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Neufassung - VBLS n.F. - in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 b BetrAVG).
12 
Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Der Kläger gehört - ebenso wie sein Lebenspartner - nicht zu den verheirateten Versorgungsrentenberechtigten. Ebenso wenig hat er Anspruch auf Leistungen für Kinder. Er ist daher den „übrigen Versorgungsrentenberechtigten“ zuzurechnen, für die die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde zu legen ist.
13 
Entgegen der von dem Kläger im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03) vertretenen Ansicht ist der Satzung die Anwendbarkeit der Lohnsteuerklasse III/0 auf Versicherte in einer Lebenspartnerschaft auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu entnehmen. Zwar kommt in Ausnahmefällen eine ergänzende Auslegung auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeiner Versicherungsbedingungen, um die es sich bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt (BGHZ 142, 103, 105 ff: BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c), in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 305 c Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke kann hier aber nicht festgestellt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266 - LPartG), welches die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare als Institut ermöglicht und daran bestimmte personen- und vermögensbezogene Rechtsfolgen geknüpft hat, ist zum 01. August 2001 in Kraft getreten und war damals Gegenstand eingehender Berichterstattung in den öffentlichen Medien. Folglich war es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als diese am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Zustandekommens des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) am 01.03.2002. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart (vgl. §§ 32 ff ATV), noch der Verwaltungsrat der Beklagten, der am 19.09.2002 die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen und dabei vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen hat. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlicht. Bei dieser Sachlage verbietet sich - anders, als dies in dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen sein mag - die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.). Auch im Beamtenbesoldungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber bisher nicht erfolgt. Da somit anzunehmen ist, dass sowohl die Tarifvertragsparteien als auch der Verwaltungsrat der Beklagten als Satzungsgeber von einer Besserstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bewusst abgesehen haben, ist eine ergänzende Bedingungsauslegung in dem von dem Kläger gewünschten Sinne ausgeschlossen.
14 
b) Der Kläger kann auch aus Gleichbehandlungsgründen (Artikel 3 des Grundgesetzes - GG; vgl. auch Art. 141 des EG-Vertrages sowie die im Zusammenhang ergangenen Gleichbehandlungsrichtlinien des Rates, insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) nicht verlangen, dass die Beklagte seine Anwartschaften unter Zugrundelegung der ihm günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 errechnet. Ob und inwieweit Art. 3 Abs. 1 GG die Tarifvertragsparteien überhaupt bindet und als Maßstab einer Inhaltskontrolle der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten herangezogen werden kann, soweit sie eine tarifvertragliche Vereinbarung umsetzen (vgl. §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB), kann dahin stehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 20.07.2004 - 12 U 83/03 - unter II 2 b, c m.w.N.). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS genannten Personen, insbesondere nicht getrennt lebenden verheirateten Versicherten.
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.). Der Verfassungsgeber selbst anerkennt jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates (vgl. BVerfG aaO 2547 ff). Andere Lebensformen einschließlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften haben eine solche Privilegierung - bisher jedenfalls - nicht erfahren. Daran hat sich naturgemäß auch durch das Inkrafttreten des LPartG nichts geändert. Damit ist es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (so ausdrücklich BVerfG aaO 2548 unter 1 c cc). Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten sowie die mit dem Recht der Zusatzversorgung befassten Tarifpartner gelten. Schon deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Ehegatten begünstigende Satzungsbestimmungen nach Inkrafttreten des LPartG nicht auch auf Lebenspartner übertragen worden sind. Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).
16 
Nicht allein die genannte verfassungsrechtliche Grundentscheidung rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber verheirateten Versicherten. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Ehe - auch heute noch - regelmäßig die Vorstufe zur Familie ist oder sich jedenfalls zur Familie fortentwickeln kann. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann jedoch nicht auf ein eigenes Kind angelegt sein, führt deshalb regelmäßig nicht zur Elternverantwortlichkeit und leistet daher typischerweise auch keinen Beitrag für die demographische Zukunftsfähigkeit von Staat und Gesellschaft (vgl. Finanzgericht des Saarlandes aaO unter I 4 c cc). Dass der Satzungsgeber bei der Frage, welche Steuerklasse für die Bemessung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zugrunde gelegt werden soll, in § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. dem Umstand kinderbedingter Belastungen besonders Rechnung getragen hat, zeigt die Regelung in Buchstabe a, zweiter Halbsatz, wonach von der Lohnsteuerklasse III/0 - abweichend vom Steuerrecht - auch bei einem unverheirateten Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, auszugehen ist.
17 
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte hätte, anstatt lediglich an das Verheiratetsein anzuknüpfen, für die Renten- und Anwartschaftenbemessung die Privilegierung ohne weiteres davon abhängig machen können, ob aus einer Ehe tatsächlich Kinder hervorgegangen sind, verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Diese Überlegung kann schwerlich dazu führen, einen Anspruch zugunsten eingetragener Lebenspartner auf die Privilegierung nach der Lohnsteuerklasse III/0 zu begründen. Vielmehr wäre mit diesem Argument die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, auch verheirateten, aber kinderlos gebliebenen Versicherten die Privilegierung zu entziehen. Allerdings mag es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, auch mit Rücksicht auf den gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG ebenfalls gebotenen Schutz der Familie sowie das Sozialstaatsprinzip, fraglich erscheinen, ob die satzungsgemäße Privilegierung von nicht getrennt lebenden, aber bis zum Versorgungsfall kinderlos gebliebenen Ehegatten gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Versicherten, die unterhaltspflichtig sind oder jedenfalls in früheren Jahren unterhaltsberechtigte Kinder hatten, zukünftig noch gerechtfertigt werden kann. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn aus diesem Grunde eine entsprechende Besserstellung auch der letztgenannten Personengruppe geboten wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er offensichtlich kinderlos ist und daher zu dieser Gruppe nicht gehört.
18 
c) Ein Gleichstellungsanspruch aus § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), auf den der Kläger sich ebenfalls beruft, ist bereits aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer III. 3. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
19 
2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers, sollte die Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben noch Bestand haben, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren (zum - ggf. „bedingten“ - Anspruch in der Person des Klägers vgl. BVerwGE 38, 346).
20 
a) Auch insoweit ist der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmung des § 38 VBLS n.F. - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 ATV - eindeutig. Anspruchsinhaber kann nur „die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte“ sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den unter 1 a genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, aus.
21 
b) Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht den Lebenspartnern ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 38 Abs. 1 VBLS n.F. ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des LPartG eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner (§ 5 LPartG) und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 1, 2 LPartG), der üblicherweise bei Eheleuten (im Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft) geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe sowie aus den weiteren oben unter 1 b genannten Gründen nicht zu.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23 
4. Der Rechtsstreit betrifft entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Rechtsfrage ist auch - für das Zusatzversorgungssystem der Beklagten - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Revision wird daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
7.Juli2010
Preuß
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBL-Satzung § 38 Abs. 1
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich
der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes
, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert
sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom
14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.
BGH, Teilurteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom
7. Juli 2010

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen -/Witwerrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
2
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
4
Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung beschlossen: "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen."
5
Beklagte Die hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststellung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über diesen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
7
1.DasBundesverfassu ngsgericht hat in seinem für den Senat bindenden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr ergeben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden , weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. …"
8
Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht.
9
2.DemFeststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Aufgabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den Anspruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 unter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein derartiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben.
10
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, welches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.