Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, beansprucht einen Familienzuschlag der Stufe 1, wie ihn verheiratete Beamte erhalten.
Der Kläger steht als Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten; er ist teilzeitbeschäftigt. Am 31.08.2001 hat er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Mit Schreiben vom 16.03.2002 und erneut mit Schreiben vom 05.11.2003 an die Beklagte beantragte der Kläger, ihm einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen. Er trug vor: Der Anspruch ergebe sich seit dem 02.12.2003 unmittelbar aus der bis zu diesem Zeitpunkt von Deutschland umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie verbiete unter anderem, dass Personen beim Arbeitsentgelt wegen ihrer sexuellen Ausrichtung benachteiligt würden. Zum Arbeitsentgelt gehöre auch der Familienzuschlag der Stufe 1. Die Situation eines Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe, sei mit der eines Beamten, der verheiratet sei, vergleichbar, wenn jeweils keine Kinder vorhanden seien. In einer Lebenspartnerschaft sei der Beamte in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet wie in einer Ehe. Einziger Unterschied sei die sexuelle Ausrichtung.
Auf Anfrage der Beklagten äußerte sich der Bundesminister des Innern unter dem 05.03.2004 wie folgt: Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften vom 16.02.2002 sei die eingetragene Lebenspartnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut eingeführt und anerkannt worden. Das vom Deutschen Bundestag daneben beschlossene Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BR-Drucks. 739/00), das vor allem ergänzende steuerrechtliche und beamtenrechtliche Regelungen sowie die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaften bei Sozialleistungen vorsehe, sei vom Bundesrat abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss überwiesen worden; dieser habe das Verfahren in der laufenden Legislaturperiode nicht abgeschlossen. Auf diese Weise habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die an das Bestehen einer Ehe anknüpfenden Regelungen grundsätzlich erst über eine Sonderverweisung für die eingetragene Lebenspartnerschaft angewendet werden könnten. Auf Beamte, die in einer eingetragene Lebenspartnerschaft lebten, seien somit weder § 40 Abs. 1 Nr. 1 noch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anwendbar.
Mit Bescheid vom 22.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG sei in seinem Fall nicht anwendbar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.05.2004 zugestellt.
Der Kläger erhob am 25.05.2004 Widerspruch und wies auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 (6 AZR 101/03) hin, wonach für Angestellte im öffentlichen Dienst, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifparteien die gleichen familienstandsbezogenen Leistungen zu zahlen sind wie an verheiratete Beamte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 05.03.2004. Weiter führte sie aus: Soweit das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf Familienzuschlag für Angestellte bejaht habe, beruhe dies auf einer Analogie zu tarifvertraglichen Regelungen. Im Besoldungsrecht sei dafür kein Raum, da es hier keine gesetzwidrige Lücke gebe.
Der Kläger hat am 23.08.2004 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Der Begriff Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie umfasse alles, was der Dienstherr dem Beschäftigten zahle, selbst Betriebs- und Betriebshinterbliebenenrenten sowie Beamten- und Hinterbliebenenpensionen. Dagegen könne nicht angeführt werden, dass bei einer Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 dem jeweiligen Dienstherrn zusätzliche Kosten entstünden.
Unter dem 18.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2006 (2 C 43.04 - NJW 2006, 1828), wonach verpartnerte Beamte einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 haben können, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erfüllt sind (Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung, Unterschreiten einer Eigenmittelgrenze), für die Monate Juli und August 2005 einen entsprechenden Familienzuschlag.
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Mit Blick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren beantragten die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens. Es wurde am 04.09.2006 angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 05.05.2008 unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.04.2008 (C - 267/06 ) wieder angerufen.
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Der Kläger trägt weiter vor: Es sei nicht maßgeblich, ob abstrakt oder allgemein zwischen den Instituten Ehe und Lebenspartnerschaft noch Unterschiede bestünden. Es komme vielmehr darauf an, ob hinsichtlich der in Frage stehenden Leistung eine Vergleichbarkeit zwischen der Situation von Ehegatten und Lebenspartnern gegeben sei. Entscheidend sei die Zweckbestimmung des Familienzuschlags. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe der Zweck des Familienzuschlags darin, einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs zu leisten, der bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfalle. Ausgeglichen werden solle mit ihm die höhere Unterhaltsbelastung eines Ehegatten. Insoweit befinde sich der eingetragene Lebenspartner in einer vergleichbaren Situation. Seine Unterhaltspflichten seien absolut identisch. Der letzte marginale Unterschied insoweit, die Rangfolge der Unterhaltsansprüche, sei durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 beseitigt worden.
12 
Dem stünden die eine Vergleichbarkeit verneinenden Ausführungen im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - nicht entgegen. Sie träfen sachlich nicht zu. An sie seien die Verwaltungsgerichte auch nicht gebunden. Eine Vergleichbarkeit dürfe nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, Ehe und Lebenspartnerschaft völlig gleichzustellen. Dies sei ein Zirkelschluss, der die Richtlinie ins Leere laufen lasse. Es hätten bereits mehrere Bundesländer Ehe und Lebenspartnerschaft im öffentlichen Dienstrecht umfassend gleichgestellt, in weiteren Ländern sei dies geplant. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf verweise, dass in Ehen wegen der Erziehung von Kindern typischerweise ein erweiterter Alimentationsbedarf bestehe, treffe dies auf kinderlose verheiratete Beamte nicht zu. Dabei sei es für den Gesetzgeber ein Leichtes, den Familienzuschlag der Stufe 1 an das Vorhandensein von Kindern zu knüpfen. Außerdem gebe es immer mehr eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen auch Kinder lebten. Daneben gebe es andere Gründe wie z.B. Arbeitslosigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder einer (weiteren) Berufsausbildung oder die Pflege von Angehörigen, die einen erweiterten Alimentationsbedarf entstehen ließen.
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Dementsprechend sei das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.07.2008 (3 LB 13/06) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf den Ehegattenzuschlag in einer vergleichbaren Situation befänden. Der Familienzuschlag der Stufe 1 habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder früher in der Ehe Kinder gelebt hätten. Die gleichwohl vorgenommene Differenzierung des Besoldungsgesetzgebers stelle eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie dar. Auch das Verwaltungsgericht München habe in seinem Urteil vom 30.10.2008 (M 12 K 08.1484) hinsichtlich einer Hinterbliebenenversorgung im Anschluss an seine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (vgl. dessen Urteil vom 01.04.2008 a.a.O.) bejaht, dass die Situation von Verheirateten und Verpartnerten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung aus einem Versorgungswerk vergleichbar sei.
14 
Bereits nach deutschem Verfassungsrecht sei es nicht gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einer Lebenspartnerschaft lebten, einen Verheiratetenzuschlag erhielten, nicht jedoch Beamte.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 02.12.2003 - ausgenommen die Monate Juli und August 2005 - Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.08.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie verweist auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - NJW 2006, 1828; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868), wonach Ehegatten und Lebenspartner sich in Bezug auf den Familienzuschlag nicht in einer vergleichbaren Situation befänden.
20 
Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; denn ihm steht für den geltend gemachten Zeitraum kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO).
22 
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu; denn danach gehören zur Stufe 1 des gemäß § 39 Abs. 1 BBesG gewährten Familienzuschlags nur verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Diesen Familienstand hat der Kläger nicht. Er hat den eigenen Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft, den der Gesetzgeber im Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare begründet hat. Dieser entspricht dem Familienstand der Ehe zwar in Vielem, ist aber nicht derselbe (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = juris Rdnr. 86 ff.).
23 
2. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewendet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897); denn § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand des Beamten an (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868 m.w.N.).
24 
3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift auch ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2004 - 4 S 1243/03). Anders als bei verheirateten Beamten, die den Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Nr. 1 der Vorschrift ohne Weiteres erhalten, hängt dies jedoch davon ab, ob der Beamte den Lebenspartner in seine Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen hat und ob er im konkreten Fall des Familienzuschlags bedarf, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner entsprechen zu können, ohne dabei die eigene amtsangemessene Alimentation zu gefährden. Hierzu ist in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG eine Eigenmittelgrenze bestimmt. Der Familienzuschlag kann danach nicht beansprucht werden, wenn für den Unterhalt des Lebenspartners Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen (sog. Eigenmittelgrenze). Im Falle des Klägers beträgt diese Grenze zwischen etwa 540 und 670 EUR, je nachdem, ob der Familienzuschlag für den teilzeitbeschäftigten Kläger insoweit gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt oder ungekürzt anzusetzen ist. Diese Voraussetzungen haben für den Kläger außerhalb des Zeitraums Juli bis August 2005, für den er den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten hat, nicht vorgelegen.
25 
4. Die Ungleichbehandlung, die in der voraussetzungslosen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte einerseits und in der an Voraussetzungen gebundenen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte liegt, verstößt nach der Überzeugung der Kammer nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geklärt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; Kammerbeschl.v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. und Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.; a.A. Adamietz, „Diskriminierung von Lebenspartnerschaften - causa non finita“, Anmerkung zu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Streit 2008, 117).
26 
Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung von Beamten zu Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst geltend macht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. In der insoweit unterschiedlichen Regelung der Bezüge bzw. des Gehalts liegt kein Verstoß gegen das grundrechtliche Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen der auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Besoldung von Beamten und der tarifvertraglich geregelten Vergütung der Dienste von Arbeitnehmern bestehen strukturelle, grundsätzliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung im Einzelnen in weitem Umfang rechtfertigen. Wegen dieser strukturellen Unterschiede verstößt eine Differenzierung im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (BVerfG, Kammerbeschl. v. Beschl. v. 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 - juris Rdnr. 5; Beschl. v. 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 m.w.N. = juris Rdnr. 14 ff., insbes. 16, 17.). Ein solcher Grund liegt hier aber vor. Denn der Gesetzgeber will - wie noch im Einzelnen auszuführen ist - an der Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nur für verheiratete und nicht auch für verpartnerte Beamte festhalten, weil er im Bereich seiner nur für Beamte geltenden Pflicht zu deren amtsangemessener Alimentation seinem grundgesetzlichen Auftrag zur besonderen Förderung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen will.
27 
5. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Gleichbehandlungsrichtlinie - begründen.
28 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 855/06) diese Auffassung geäußert hat. Denn ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht berufen war, in jenem Verfahren die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Gemeinschaftsrecht zu prüfen, entfalten seine entsprechenden Ausführungen hier jedenfalls keine Bindungswirkung über den Fall hinaus, der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde lag31 Abs. 1 BVerfGG). Ob Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung von verpartnerten Beamten insoweit gebietet, hat die Kammer deshalb in eigener Verantwortung zu entscheiden.
29 
5.1 Der Anwendungsbereich der Richtlinie dürfte eröffnet sein. Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten (Art. 1). Es darf u.a. keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung geben (Art. 2 Abs. 1). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Art. 2 Abs. 2a). Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2b). Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u.a. das Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1c).
30 
5.1.1. Der Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ist nicht einschlägig. Die Gewährung eines Familienzuschlags zum Grundgehalt ist keine Leistung seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleich gestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, sondern Teil der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der wegen des Familienstands gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18).
31 
5.1.2. Beim Familienzuschlag der Stufe 1 dürfte es sich aus denselben Gründen um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie (sowie Art. 141 EG) handeln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zwar noch nicht geklärt; freilich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - Rdnr. 43). Dass ein Bestandteil des Gehalts aus Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar aus den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, gezahlt wird, kann nicht entscheidend sein, wenn dieser Bestandteil nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - a.a.O. Rdnr. 48). Letzteres ist zwar nur eingeschränkt der Fall; denn der Familienzuschlag der Stufe 1 ist in nur zwei Stufen gestaffelt (für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 und für Beamte höherer Besoldungsgruppen) und ansonsten unabhängig von der Höhe der Bezüge. Familienzuschlag der Stufe 1 erhält allerdings kraft gesetzlicher Regelung nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich die Beamten und ihnen darin gleich gestellte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Soldaten, Richter). Der Familienzuschlag der Stufe 1 fällt daher und wegen des - wenn auch stark eingeschränkten - Entgeltbezugs sowie der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung zur Besoldung und nicht etwa zu Fürsorgeleistungen unter den Begriff des Arbeitsentgelts (zweifelnd etwa Reithmann, ZBR 2008, 365, 370). Dafür spricht auch, dass die Besoldung der Beamten verfassungsrechtlich am Alimentationsprinzip ausgerichtet ist (Art. 33 Abs. 5 GG); der Umstand, dass dabei insbesondere Unterhaltspflichten des Beamten zu berücksichtigen sind, damit ihm auch bei Leistung von Unterhalt ein amtsangemessener Teil der Bezüge verbleibt, ist dem Beamtenrecht eigen (BVerfG, Urt. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300). Schließlich hat auch der Familienzuschlag der Stufe 1 einen Leistungsbezug insoweit, als er im Falle einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG der Kürzung unterliegt.
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5.1.3. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist der Familienzuschlag der Stufe 1 wohl auch nicht deshalb, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie diese (nur) im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt und weil es in dem Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie heißt, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt.
33 
Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 allein wegen des Familienstands gewährt wird. Richtig ist auch, dass Erwägungsgründe ein wesentlicher Bestandteil von Richtlinien und als solcher bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie sich mit ihrem Wortlaut im Text der Richtlinie selbst nicht finden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch jüngst klargestellt, dass die Regelung des Familienstands und der davon abhängigen Leistungen zwar unzweifelhaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, dass aber die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht zu beachten hätten, insbesondere die Bestimmungen über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Sei eine Leistung als Entgelt qualifiziert worden und falle sie in den Geltungsbereich der Richtlinie, so könne deren 22. Erwägungsgrund die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C 267/06 - a.a.O. Rdnr. 58 ff.). Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Folge in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr auf den Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie abgehoben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - Rdnr. 11 ff.).
34 
5.2. Es liegt jedoch keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie vor; denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich in Bezug auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in einer vergleichbaren Situation (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 - a.a.O. Rdnr. 72, 73).
35 
Die Kammer folgt insoweit jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - a.a.O. Rdnr. 13 ff. und v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06), des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - und, zur Hinterbliebenenversorgung, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129, sowie Beschl. v. 21.07.2008 - 6 B 33.08 - juris) und zahlreicher Instanzgerichte (OVG NW, Beschl. v. 30.09.2008 - 5 A 1110/06 - juris; VG Hannover, Urteile vom 20.11.2008 - 2 A 2293/08 u.a. - juris; VG Koblenz, Urt. v. 22.01.2008 - 2 K 1190/07.KO - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 1222/02 - juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008 - 6 S 22/07 - juris). Sie schließt sich nicht der gegenteiligen Auffassung an (OVG Schl.-H., Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06; vgl. auch Bayer. VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484; Mahlmann, EuZW 2008, 318; Classen, JZ 2008, 794; Bruns, NJW 2008, 1929).
36 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine vergleichbare Situation mit Erwägungen zum unterschiedlichen Umfang der Rechtsstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Allgemeinen und insbesondere im öffentlichen Dienstrecht verneint. Es wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber an die Rechtsinstitute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft habe, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzierten. Eine umfassende Gleichstellung widerspreche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Willen. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften sei nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung erfolgt. Eine allgemeine Gleichstellung habe auch nicht das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 gebracht, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses geringer geworden seien. Im Beamtenrecht sei die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden. Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehle dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung sei es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zähle, gerade nicht gekommen. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sei diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmten (§ 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 gestalte die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Unterhaltsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könne. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
37 
Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, kann die Kammer offen lassen. Denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich selbst bei einer auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 beschränkten Betrachtung nicht in einer vergleichbaren Situation.
38 
Es trifft zwar zu, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten anknüpft (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) und dass insoweit zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten kein Unterschied besteht (vgl. § 5 LPartG). Darin erschöpft sich der Zweck des Familienzuschlags der Stufe 1 jedoch nicht.
39 
Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Familienzuschlag der Stufe 1 ursprünglich eingeführt hat und welche Gründe in der Vergangenheit für seine Beibehaltung maßgeblich gewesen sein mögen (vgl., zu den Zwecken des Familienzuschlag der Stufe 1, Plog u.a., Beamtengesetz, § 40 Rdnr. 2 und 4 m.w.N.). Denn die ehedem maßgeblichen Gründe treffen wegen des seither eingetretenen gesellschaftlichen Wandels ersichtlich nicht mehr in vollem Umfang zu; insbesondere sind heutzutage, anders als früher, typischerweise beide Ehegatten erwerbstätig. Entscheidend ist deshalb, aus welchen Gründen der Gesetzgeber zuletzt am Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte festgehalten hat. Entsprechende Erwägungen finden sich etwa in der Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 14/3016 vom 16.07.2008. Danach geht das Land als der nunmehr zuständige Besoldungsgesetzgeber, auch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, davon aus, dass in Ehen typischerweise ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig sei, während dies bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit typischerweise nicht der Fall sei.
40 
In tatsächlicher Hinsicht unterliegt dieser Befund bei aller Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse keinem Zweifel. Es entspricht auch heute noch der Lebenswirklichkeit, dass in der Mehrzahl der Ehen Kinder aufwachsen und dass der die Erziehungslast vorrangig tragende Ehegatte häufig Einkommensverluste hat, die sich typischerweise nach einer Rückkehr in das Erwerbsleben fortsetzen und deshalb nahezu über die gesamte Ehezeit zu einer erhöhten Unterhaltslast des Beamten führen. Es leben zwar auch in immer mehr insbesondere lesbischen Lebenspartnerschaften Kinder. Dass dies bereits eine typische, gar überwiegend anzutreffende gesellschaftliche Erscheinung bei Lebenspartnerschaften sein könnte, ist aber nicht ersichtlich und macht der Kläger auch nicht geltend.
41 
In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, dass die tragende Erwägung des Besoldungsgesetzgebers, an der Ungleichbehandlung verheirateter und verpartnerter Beamter beim Familienzuschlag der Stufe 1 festzuhalten, nicht auf Ehen bzw. Lebenspartnerschaften zutreffe, in denen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Kinder lebten. Eine Ungleichbehandlung sei allenfalls für die Dauer der Kindererziehung zu rechtfertigen. Insoweit könne der Gesetzgeber sachgerechte Unterscheidungskriterien finden (so auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13.06/11 A 103/04).
42 
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Regelung eines Familienzuschlags für verheiratete Beamte von typisierten Sachverhalten auszugehen. Es liegt jedenfalls unter den heute gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weitgefassten Typisierungsbefugnis des Besoldungsgesetzgebers, davon auszugehen, dass in ehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig Kinder geboren und aufgezogen werden. Er kann weiter davon ausgehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsleistung auch heute noch überwiegend von einem Ehegatten erbracht wird, woraus für diesen ein besonderer Unterhaltsbedarf und daraus ein besonderer Alimentationsbedarf des Beamten folgt. Schließlich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Unterhaltsbedarf typischerweise auch noch nach der Betreuungs- und Erziehungsphase für Kinder andauert. Dass die mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 verbundenen Zwecke bei kinderlos bleibenden Ehen nicht erreicht werden, darf der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung vernachlässigen. Vernachlässigen kann er auch, dass vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Kinderphase typischerweise noch kein Unterhaltsmehrbedarf des Ehegatten entsteht. Denn dieser Zeitraum ist, was auch mit einer Verschiebung des Heiratsalters zu tun haben mag, in vielen Fällen eher kurz. Im Übrigen darf der Gesetzgeber im Rahmen seines grundgesetzlichen Auftrags zur besonderen Förderung von Ehe und Familie bei der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1 (Plog u.a., a.a.O. § 40 Rdnr. 4 m.w.N.) auch berücksichtigen, dass dessen Gewährung an verheiratete Beamte gemeinsam mit weiteren Förderungsmaßnahmen wie dem einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplitting einen Anreiz für eine Eheschließung setzt, in deren Folge typischerweise Kinder geboren werden. Eine Benachteiligung von verpartnerten Beamten liegt darin nicht, weil diese sich typischerweise tatsächlich nicht in einer solchen Situation befinden; auch gilt für sie nicht der grundgesetzlich geregelte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab.
44 
Die Berufung war zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 12.11.2008 - 2 A 11036/08.OVG Schl.-H. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06).
 
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird auf 2.033,52 EUR festgesetzt.
47 
Gründe
48 
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, §§ 40 und § 39 Abs. 1 GKG festzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG wird von den Verwaltungsgerichten für Klagen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung nicht für anwendbar gehalten (Nieders. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 - juris m.w.N.). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmt sich vielmehr nach dem zweifachen Jahresbetrag des begehrten Familienzuschlags (Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004,1327). Dieser betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung und unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach Auskunft der Beklagten monatlich 84,73 EUR.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; denn ihm steht für den geltend gemachten Zeitraum kein Familienzuschlag der Stufe 1 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO).
22 
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu; denn danach gehören zur Stufe 1 des gemäß § 39 Abs. 1 BBesG gewährten Familienzuschlags nur verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Diesen Familienstand hat der Kläger nicht. Er hat den eigenen Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft, den der Gesetzgeber im Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare begründet hat. Dieser entspricht dem Familienstand der Ehe zwar in Vielem, ist aber nicht derselbe (BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = juris Rdnr. 86 ff.).
23 
2. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann nicht entsprechend auf verpartnerte Beamte angewendet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897); denn § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand des Beamten an (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - NJW 2008, 868 m.w.N.).
24 
3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift auch ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2004 - 4 S 1243/03). Anders als bei verheirateten Beamten, die den Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Nr. 1 der Vorschrift ohne Weiteres erhalten, hängt dies jedoch davon ab, ob der Beamte den Lebenspartner in seine Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen hat und ob er im konkreten Fall des Familienzuschlags bedarf, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner entsprechen zu können, ohne dabei die eigene amtsangemessene Alimentation zu gefährden. Hierzu ist in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG eine Eigenmittelgrenze bestimmt. Der Familienzuschlag kann danach nicht beansprucht werden, wenn für den Unterhalt des Lebenspartners Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen (sog. Eigenmittelgrenze). Im Falle des Klägers beträgt diese Grenze zwischen etwa 540 und 670 EUR, je nachdem, ob der Familienzuschlag für den teilzeitbeschäftigten Kläger insoweit gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt oder ungekürzt anzusetzen ist. Diese Voraussetzungen haben für den Kläger außerhalb des Zeitraums Juli bis August 2005, für den er den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten hat, nicht vorgelegen.
25 
4. Die Ungleichbehandlung, die in der voraussetzungslosen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte einerseits und in der an Voraussetzungen gebundenen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte liegt, verstößt nach der Überzeugung der Kammer nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geklärt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; Kammerbeschl.v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. und Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.; a.A. Adamietz, „Diskriminierung von Lebenspartnerschaften - causa non finita“, Anmerkung zu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Streit 2008, 117).
26 
Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung von Beamten zu Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst geltend macht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. In der insoweit unterschiedlichen Regelung der Bezüge bzw. des Gehalts liegt kein Verstoß gegen das grundrechtliche Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen der auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Besoldung von Beamten und der tarifvertraglich geregelten Vergütung der Dienste von Arbeitnehmern bestehen strukturelle, grundsätzliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung im Einzelnen in weitem Umfang rechtfertigen. Wegen dieser strukturellen Unterschiede verstößt eine Differenzierung im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (BVerfG, Kammerbeschl. v. Beschl. v. 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 - juris Rdnr. 5; Beschl. v. 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 m.w.N. = juris Rdnr. 14 ff., insbes. 16, 17.). Ein solcher Grund liegt hier aber vor. Denn der Gesetzgeber will - wie noch im Einzelnen auszuführen ist - an der Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nur für verheiratete und nicht auch für verpartnerte Beamte festhalten, weil er im Bereich seiner nur für Beamte geltenden Pflicht zu deren amtsangemessener Alimentation seinem grundgesetzlichen Auftrag zur besonderen Förderung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen will.
27 
5. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Gleichbehandlungsrichtlinie - begründen.
28 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 855/06) diese Auffassung geäußert hat. Denn ungeachtet der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht berufen war, in jenem Verfahren die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Gemeinschaftsrecht zu prüfen, entfalten seine entsprechenden Ausführungen hier jedenfalls keine Bindungswirkung über den Fall hinaus, der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde lag31 Abs. 1 BVerfGG). Ob Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung von verpartnerten Beamten insoweit gebietet, hat die Kammer deshalb in eigener Verantwortung zu entscheiden.
29 
5.1 Der Anwendungsbereich der Richtlinie dürfte eröffnet sein. Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten (Art. 1). Es darf u.a. keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung geben (Art. 2 Abs. 1). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Art. 2 Abs. 2a). Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen u.a. mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2b). Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u.a. das Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1c).
30 
5.1.1. Der Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ist nicht einschlägig. Die Gewährung eines Familienzuschlags zum Grundgehalt ist keine Leistung seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleich gestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, sondern Teil der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der wegen des Familienstands gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18).
31 
5.1.2. Beim Familienzuschlag der Stufe 1 dürfte es sich aus denselben Gründen um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie (sowie Art. 141 EG) handeln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zwar noch nicht geklärt; freilich auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O. Rdnr. 18). Unter Entgelt sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - Rdnr. 43). Dass ein Bestandteil des Gehalts aus Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar aus den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, gezahlt wird, kann nicht entscheidend sein, wenn dieser Bestandteil nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C - 267/06 - a.a.O. Rdnr. 48). Letzteres ist zwar nur eingeschränkt der Fall; denn der Familienzuschlag der Stufe 1 ist in nur zwei Stufen gestaffelt (für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 und für Beamte höherer Besoldungsgruppen) und ansonsten unabhängig von der Höhe der Bezüge. Familienzuschlag der Stufe 1 erhält allerdings kraft gesetzlicher Regelung nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich die Beamten und ihnen darin gleich gestellte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Soldaten, Richter). Der Familienzuschlag der Stufe 1 fällt daher und wegen des - wenn auch stark eingeschränkten - Entgeltbezugs sowie der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuordnung zur Besoldung und nicht etwa zu Fürsorgeleistungen unter den Begriff des Arbeitsentgelts (zweifelnd etwa Reithmann, ZBR 2008, 365, 370). Dafür spricht auch, dass die Besoldung der Beamten verfassungsrechtlich am Alimentationsprinzip ausgerichtet ist (Art. 33 Abs. 5 GG); der Umstand, dass dabei insbesondere Unterhaltspflichten des Beamten zu berücksichtigen sind, damit ihm auch bei Leistung von Unterhalt ein amtsangemessener Teil der Bezüge verbleibt, ist dem Beamtenrecht eigen (BVerfG, Urt. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300). Schließlich hat auch der Familienzuschlag der Stufe 1 einen Leistungsbezug insoweit, als er im Falle einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG der Kürzung unterliegt.
32 
5.1.3. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist der Familienzuschlag der Stufe 1 wohl auch nicht deshalb, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie diese (nur) im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt und weil es in dem Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie heißt, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt.
33 
Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 allein wegen des Familienstands gewährt wird. Richtig ist auch, dass Erwägungsgründe ein wesentlicher Bestandteil von Richtlinien und als solcher bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie sich mit ihrem Wortlaut im Text der Richtlinie selbst nicht finden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2006 - 2 C 43.04 - a.a.O.; Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch jüngst klargestellt, dass die Regelung des Familienstands und der davon abhängigen Leistungen zwar unzweifelhaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, dass aber die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht zu beachten hätten, insbesondere die Bestimmungen über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Sei eine Leistung als Entgelt qualifiziert worden und falle sie in den Geltungsbereich der Richtlinie, so könne deren 22. Erwägungsgrund die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C 267/06 - a.a.O. Rdnr. 58 ff.). Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Folge in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr auf den Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie abgehoben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - Rdnr. 11 ff.).
34 
5.2. Es liegt jedoch keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie vor; denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich in Bezug auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in einer vergleichbaren Situation (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 - a.a.O. Rdnr. 72, 73).
35 
Die Kammer folgt insoweit jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse v. 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - a.a.O. Rdnr. 13 ff. und v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06), des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 2 C 33.06 - und, zur Hinterbliebenenversorgung, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129, sowie Beschl. v. 21.07.2008 - 6 B 33.08 - juris) und zahlreicher Instanzgerichte (OVG NW, Beschl. v. 30.09.2008 - 5 A 1110/06 - juris; VG Hannover, Urteile vom 20.11.2008 - 2 A 2293/08 u.a. - juris; VG Koblenz, Urt. v. 22.01.2008 - 2 K 1190/07.KO - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 1222/02 - juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008 - 6 S 22/07 - juris). Sie schließt sich nicht der gegenteiligen Auffassung an (OVG Schl.-H., Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06; vgl. auch Bayer. VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484; Mahlmann, EuZW 2008, 318; Classen, JZ 2008, 794; Bruns, NJW 2008, 1929).
36 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird eine vergleichbare Situation mit Erwägungen zum unterschiedlichen Umfang der Rechtsstellung von Ehegatten und Lebenspartnern im Allgemeinen und insbesondere im öffentlichen Dienstrecht verneint. Es wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber an die Rechtsinstitute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft habe, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzierten. Eine umfassende Gleichstellung widerspreche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Willen. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften sei nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung erfolgt. Eine allgemeine Gleichstellung habe auch nicht das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 gebracht, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses geringer geworden seien. Im Beamtenrecht sei die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden. Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehle dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung sei es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zähle, gerade nicht gekommen. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sei diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmten (§ 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 gestalte die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Unterhaltsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könne. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
37 
Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, kann die Kammer offen lassen. Denn verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich selbst bei einer auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 beschränkten Betrachtung nicht in einer vergleichbaren Situation.
38 
Es trifft zwar zu, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 an die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten anknüpft (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) und dass insoweit zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten kein Unterschied besteht (vgl. § 5 LPartG). Darin erschöpft sich der Zweck des Familienzuschlags der Stufe 1 jedoch nicht.
39 
Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen Gründen der Gesetzgeber den Familienzuschlag der Stufe 1 ursprünglich eingeführt hat und welche Gründe in der Vergangenheit für seine Beibehaltung maßgeblich gewesen sein mögen (vgl., zu den Zwecken des Familienzuschlag der Stufe 1, Plog u.a., Beamtengesetz, § 40 Rdnr. 2 und 4 m.w.N.). Denn die ehedem maßgeblichen Gründe treffen wegen des seither eingetretenen gesellschaftlichen Wandels ersichtlich nicht mehr in vollem Umfang zu; insbesondere sind heutzutage, anders als früher, typischerweise beide Ehegatten erwerbstätig. Entscheidend ist deshalb, aus welchen Gründen der Gesetzgeber zuletzt am Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte festgehalten hat. Entsprechende Erwägungen finden sich etwa in der Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 14/3016 vom 16.07.2008. Danach geht das Land als der nunmehr zuständige Besoldungsgesetzgeber, auch unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, davon aus, dass in Ehen typischerweise ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig sei, während dies bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit typischerweise nicht der Fall sei.
40 
In tatsächlicher Hinsicht unterliegt dieser Befund bei aller Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse keinem Zweifel. Es entspricht auch heute noch der Lebenswirklichkeit, dass in der Mehrzahl der Ehen Kinder aufwachsen und dass der die Erziehungslast vorrangig tragende Ehegatte häufig Einkommensverluste hat, die sich typischerweise nach einer Rückkehr in das Erwerbsleben fortsetzen und deshalb nahezu über die gesamte Ehezeit zu einer erhöhten Unterhaltslast des Beamten führen. Es leben zwar auch in immer mehr insbesondere lesbischen Lebenspartnerschaften Kinder. Dass dies bereits eine typische, gar überwiegend anzutreffende gesellschaftliche Erscheinung bei Lebenspartnerschaften sein könnte, ist aber nicht ersichtlich und macht der Kläger auch nicht geltend.
41 
In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, dass die tragende Erwägung des Besoldungsgesetzgebers, an der Ungleichbehandlung verheirateter und verpartnerter Beamter beim Familienzuschlag der Stufe 1 festzuhalten, nicht auf Ehen bzw. Lebenspartnerschaften zutreffe, in denen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Kinder lebten. Eine Ungleichbehandlung sei allenfalls für die Dauer der Kindererziehung zu rechtfertigen. Insoweit könne der Gesetzgeber sachgerechte Unterscheidungskriterien finden (so auch Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13.06/11 A 103/04).
42 
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Regelung eines Familienzuschlags für verheiratete Beamte von typisierten Sachverhalten auszugehen. Es liegt jedenfalls unter den heute gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen im Rahmen der weitgefassten Typisierungsbefugnis des Besoldungsgesetzgebers, davon auszugehen, dass in ehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig Kinder geboren und aufgezogen werden. Er kann weiter davon ausgehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsleistung auch heute noch überwiegend von einem Ehegatten erbracht wird, woraus für diesen ein besonderer Unterhaltsbedarf und daraus ein besonderer Alimentationsbedarf des Beamten folgt. Schließlich kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Unterhaltsbedarf typischerweise auch noch nach der Betreuungs- und Erziehungsphase für Kinder andauert. Dass die mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 verbundenen Zwecke bei kinderlos bleibenden Ehen nicht erreicht werden, darf der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtung vernachlässigen. Vernachlässigen kann er auch, dass vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Kinderphase typischerweise noch kein Unterhaltsmehrbedarf des Ehegatten entsteht. Denn dieser Zeitraum ist, was auch mit einer Verschiebung des Heiratsalters zu tun haben mag, in vielen Fällen eher kurz. Im Übrigen darf der Gesetzgeber im Rahmen seines grundgesetzlichen Auftrags zur besonderen Förderung von Ehe und Familie bei der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1 (Plog u.a., a.a.O. § 40 Rdnr. 4 m.w.N.) auch berücksichtigen, dass dessen Gewährung an verheiratete Beamte gemeinsam mit weiteren Förderungsmaßnahmen wie dem einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplitting einen Anreiz für eine Eheschließung setzt, in deren Folge typischerweise Kinder geboren werden. Eine Benachteiligung von verpartnerten Beamten liegt darin nicht, weil diese sich typischerweise tatsächlich nicht in einer solchen Situation befinden; auch gilt für sie nicht der grundgesetzlich geregelte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab.
44 
Die Berufung war zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 12.11.2008 - 2 A 11036/08.OVG Schl.-H. OVG, Urt. v. 22.07.2008 - 3 LB 13/06).
 
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird auf 2.033,52 EUR festgesetzt.
47 
Gründe
48 
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, §§ 40 und § 39 Abs. 1 GKG festzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG wird von den Verwaltungsgerichten für Klagen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung nicht für anwendbar gehalten (Nieders. OVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 5 LA 273/07 - juris m.w.N.). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmt sich vielmehr nach dem zweifachen Jahresbetrag des begehrten Familienzuschlags (Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004,1327). Dieser betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung und unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach Auskunft der Beklagten monatlich 84,73 EUR.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2009 - 5 K 1406/08

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2009 - 5 K 1406/08 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 39 Grundlage des Familienzuschlages


(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt


Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2009 - 5 K 1406/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Feb. 2009 - 5 K 1406/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 S 22/07

bei uns veröffentlicht am 24.10.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 4 S 1243/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Familienzuschlags wegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Klägerin wurde am 12.09.2000 zur Studienreferendarin ernannt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung am 24.07.2002 war sie bis zum 31.07.2004 als Beamtin im Schuldienst des Beklagten tätig. Im Dezember 1998 hatte sie in ihrer bis dahin alleine bewohnten Wohnung eine Wohngemeinschaft mit Frau H. gebildet. Am 05.11.2001 begründete sie mit Frau H. vor dem Standesamt S. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies teilte sie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) am 20.12.2001 unter der Rubrik „Eheschließung“ schriftlich mit und beantragte zugleich die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 lehnte das LBV die Gewährung von Familienzuschlag an die Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Familienzuschlag in den §§ 39 ff. BBesG abschließend geregelt seien und die nach § 2 Abs. 2 BBesG bestehende strenge Gesetzesbindung eine Ausdehnung der Besoldung auf gesetzlich nicht genannte Personengruppen verbiete. Die in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten seien jedoch als Empfänger des Familienzuschlags im Gesetz nicht genannt.
Den dagegen eingelegten, mit den Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BBesG begründeten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, sowohl der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 1 als auch des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG fehle es an der Aufnahme in die Wohnung der Klägerin.
Die Klägerin hat am 28.08.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid des LBV vom 21.05.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 24.07.2002 zu bezahlen. Zur Begründung hat sie auf die Begründung ihres Widerspruchs Bezug genommen. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Begründung der ablehnenden Bescheide entgegengetreten.
Mit Urteil vom 13.01.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an die Klägerin widerspreche dem aus § 2 Abs. 2 BBesG herrührenden Verbot von gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungszahlungen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei im maßgeblichen Zeitraum weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt gewesen. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, da es für das Merkmal der „Aufnahme einer anderen Person“ nicht ausreiche, wenn eine gemeinschaftliche Wohnung bestehe, hinsichtlich derer sich der Beamte mit der anderen Person die Kosten teile. Die Unterhaltsregelung des § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nach der für die Unterhaltspflicht der Lebenspartner die §§ 1360a und 1360b BGB entsprechend gelten, schließe die Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG auf Lebenspartner grundsätzlich aus, da die Unterhaltsgewährung nach § 1360a Abs. 1 BGB gerade das Bestreiten der Kosten des gemeinsamen Haushalts betreffe. Schließlich verstoße es nicht gegen Art. 3 GG, dass Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich nicht mit Ehen gleichgesetzt würden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 05.02.2003 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 03.03.2003 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 05.06.2003 - 4 S 904/03 - hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 21. Mai 2002 und vom 26. Juli 2002 zu verurteilen, ihr den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 zu bezahlen.
10 
Zur Begründung trägt sie vor, die §§ 39 ff. BBesG seien analog auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sei vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen worden, so dass der Besoldungsgesetzgeber diese Möglichkeit einer später gesetzlich anerkannten Lebensform noch nicht habe berücksichtigen können. Der von § 40 Abs. 1 BBesG bezweckte Versorgungsgedanke gebiete eine Ausdehnung auf Lebenspartner. Sollte eine analoge Anwendung abgelehnt werden, läge darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Auf europäischer Ebene ergebe sich aus den Richtlinien 2000/42/EG des Rates vom 29.06.2000 und 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, die zur Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Menschen ergangen seien, ebenfalls die Notwendigkeit, Lebenspartner in der Besoldung den Ehepartnern gleichzustellen. Die Umsetzungen dieser Richtlinien müssten bis zum 19.07.2003 und bis zum 02.12.2003 erfolgen. Insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG sei herzuleiten, dass die Nichtanwendung der §§ 39 ff. BBesG auf eingetragene Lebenspartnerschaften eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Lebenspartner darstelle. Im Hinblick darauf seien die Gerichte bereits vor einer entsprechenden Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht gehalten, vorhandene Gesetzeslücken europarechtskonform durch Auslegung zu schließen. Davon abgesehen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, weil eine „Aufnahme einer anderen Person“ im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen habe. Eine Aufnahme habe spätestens zu dem Zeitpunkt stattgefunden, als die Lebenspartnerin der Klägerin aufgrund einer schweren Erkrankung unterhaltsbedürftig geworden sei. Der Klageantrag werde nunmehr in Erweiterung des bisherigen Begehrens auf den Zeitraum bis zum 31.07.2004 erstreckt, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt als Beamtin im Dienst des Beklagten gestanden habe.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, eine analoge Anwendung der §§ 39 ff. BBesG auf eingetragene Lebenspartnerschaften sei wegen des Fehlens einer Regelungslücke nicht möglich. Ein allgemeiner Versorgungsgedanke wohne diesen Vorschriften nicht inne, vielmehr sei wegen der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 2 BBesG ein Familienzuschlag nur in den ausdrücklich genannten Fällen zu gewähren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor, weil sich die Ehe wesentlich von der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterscheide. Die Ehe sei nämlich im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft geeignet, die Reproduktion der Bevölkerung zu fördern, unabhängig davon, dass einzelne Ehen kinderlos blieben. Die Gewährung des Familienzuschlags diene daher auch der Reproduktion der Bevölkerung. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege nicht vor, weil die Richtlinie 2000/43/EG sich schon ihrem Wortlaut nach allein gegen Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft richte und deshalb im Falle der Klägerin nicht einschlägig sei. Die Richtlinie 2000/78/EG erfasse den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht; davon abgesehen wäre eine Differenzierung zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei einer Anwendung dieser Richtlinie sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen seien diese Richtlinien mangels erfolgter Umsetzung noch nicht unmittelbar anwendbar. Ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG scheitere daran, dass die Klägerin und ihre Lebenspartnerin einen gemeinsamen Hausstand als gleichberechtigte Partner gebildet hätten und daher die Klägerin ihre Lebenspartnerin nicht in die Wohnung aufgenommen habe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1. Die ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 21.05.2002 und vom 26.07.2002 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
16 
Der Senat hält die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, der Klägerin den begehrten Familienzuschlag über den 24.07.2002 hinaus bis zum 31.07.2004 zu bezahlen, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für den gesamten streitigen Zeitraum für sachdienlich und deshalb für zulässig.
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 auf der Grundlage der - wegen des Gebots der Gesetzesbindung der Besoldungsleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG) allein in Betracht kommenden - Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 BBesG keinen Anspruch auf den beantragten Familienzuschlag.
18 
1. a) § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG schreibt vor, dass sich der Familienzuschlag nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum zwar Beamtin im Dienste des Beklagten, sie war aber nicht „verheiratet“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nach dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG deshalb verheirateten Beamten gleichzustellen, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -), verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), am 05.11.2001 mit ihrer Lebensgefährtin Frau H. eine - jedenfalls besoldungsrechtlich - der Ehe vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist eindeutig und bietet für die von der Klägerin für richtig gehaltene erweiternde Auslegung keine Möglichkeit. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Lebenspartner kommt nicht in Betracht. Zwar können erhebliche Lücken im Besoldungsrecht ausnahmsweise in engen Grenzen im Wege der Auslegung oder jedenfalls der Analogie geschlossen werden. Eine derartige planwidrige Lücke ist aber nicht erkennbar. Sie wäre nur anzunehmen, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassung in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1971, BVerwGE 39, 221, 228 = RiA 1972, 76; Urteil vom 22.03.1990, DVBl. 1990, 872 = RiA 1991, 88). Davon kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Denn ein Wille des Gesetzgebers, Lebenspartner besoldungsrechtlich Ehepartnern gleichzustellen, ist bisher nicht erkennbar geworden. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen im Wege der erweiternden Auslegung oder Analogie ausgeschlossen sind (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 RdNr. 7). Ein anderweitiger Wille des Gesetzgebers ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich (ebenso VG Bremen, Urteil vom 30.03.2004 - 6 K 734/03 -).
19 
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Sie macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Regelung des nur für Ehepartner geltenden § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bewusst ausgeschlossen und damit nicht den von der Klägerin behaupteten Sinn und Zweck verfolgt hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Gesetzgeber des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gerade in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein neues familienrechtliches Institut (vgl. § 11 LPartG) schaffen wollte. Denn es heißt in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.07.2000 (BT-Drucks. 14/3751 S. 1), der Entwurf berücksichtige, dass „die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht“, und unterscheide deshalb zwischen Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt: Danach ist das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis und stellt einen neuen Personenstand dar (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 338, 345 f. = NJW 2002, 2543 = DVBl. 2002, 1269). Dies macht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG deutlich, indem er bei einer bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließt. Dem Gesetzgeber ist offenbar ferner bewusst, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz bisher keine weitgehende Angleichung der Rechtslage an die Ehe mit sich gebracht hat. Um dies zu erreichen, sollten bereits nach dem ursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BT-Drucks. 14/3751, S. 10) Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß angewendet werden (Art. 3 § 10 des Entwurfs). Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst und Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz - LPartGErgG -, BT-Drucks. 14/4545). Ihr wurde die notwendige Zustimmung des Bundesrats verweigert (BT-Drucks. 14/4875). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nach seinem eigenen Verständnis davon ausgeht, dass die bisherigen besoldungsgesetzlichen Bestimmungen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, nicht auf eine Lebenspartnerschaft anwendbar sind.
20 
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - (veröffentlicht unter www.bundesarbeitsgericht.de) für das Tarifrecht der Angestellten entschieden hat, die Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren, auf den Familienstand bezogenen Vergütungsbestandteils anknüpfe, so dass die Tarifnorm, die dies bisher nicht berücksichtige, nachträglich lückenhaft geworden sei mit der Folge, dass die Tariflücke systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit Verheirateten geschlossen werden könne, kann diese Erwägung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Besoldungsrecht übertragen worden. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist nicht in einer vergleichbaren Weise lückenhaft geworden. Vielmehr hatte das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der §§ 26 Abs. 1, 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT über eine anders geartete Rechtslage zu entscheiden. Dementsprechend hat es ausgeführt, dass der von ihm bejahten Annahme einer unbewussten Tariflücke nicht entgegenstehe, dass der Gesetzgeber nach der Einführung des neuen Familienstandes der Lebenspartnerschaft diesen beim Familienzuschlag für Beamte nach § 40 BBesG noch nicht berücksichtigt habe. Den inhaltlichen Unterschied zwischen § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT und § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sieht das Bundesarbeitsgericht darin, dass die Tarifvertragsparteien die Stufen des früheren Ortszuschlags ab dem 17.05.1982 losgelöst von den besoldungsrechtlichen Vorschriften eigenständig geregelt haben. Diese rechtliche Abkoppelung gilt auch hinsichtlich des jetzigen Familienzuschlags. In Anwendung der danach eigenständigen tariflichen Vorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, eine Ausgrenzung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft führen, widerspräche der Vergütungsstruktur des BAT (§ 26 Abs. 1 BAT). Es handele sich deshalb um eine unbewusste, nachträglich entstandene Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Diese auf möglichst weitgehende Einbeziehung der in Betracht kommenden Personen in die tarifrechtliche Norm zielenden Erwägungen sind auf die primär am Wortlaut orientierte Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG jedoch nicht übertragbar. Von einer dem Besoldungsgesetzgeber unbewussten Regelungslücke kann daher, wie auch die vorstehenden Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren des Lebenspartnerschaftsgesetzes und zu den derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen zeigen, nicht ausgegangen werden.
21 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, soweit die Vorschrift einen Beamten, der eine - fortbestehende - eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, nicht wie einen verheirateten Beamten in den Kreis der nach Stufe 1 des Familienzuschlags Berechtigten einbezogen hat, nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den auch vom Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vor. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter, bis zur Grenze der Willkür reichender Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Regelung sich - bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen schlechter behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten (ständ. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39 ff., 52; vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256, 329; vom 31.01.1996, DVBl. 1996, 503; vom 28.10.1998, BVerfGE 99, 129, 139; vom 04.04.2001, BVerfGE 103, 310; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das zur Entscheidung berufene Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Lage als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.). Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann bei Regelungen des Besoldungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Zur früheren Fassung des § 40 BBesG, welcher den heutigen Familienzuschlag noch als „Ortszuschlag“ vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1985 (a.a.O., S. 52, 58) dementsprechend ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber weitgehend frei, Voraussetzungen und Höhe des ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags insbesondere nach seinen am Sinn und Zweck dieses Zuschlags orientierten Vorstellungen zu regeln.
23 
Nach diesen Maßstäben erweist sich die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn sie beruht auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung. Ehe und Lebenspartnerschaft sind nämlich ihrem Wesen nach zwei unterschiedliche familienrechtliche Institute, auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz sie in Teilbereichen gleichgestellt hat. Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht dem hergebrachten Verständnis, wie es der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und der dort normierten Institutsgarantie zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Von dem durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutz der Ehe wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht erfasst. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Lebenspartnern im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG eine freiere Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglicht und Diskriminierungen abbaut. Dem Gesetzgeber ist es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen, auch gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften, als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu begünstigen. Wenn nämlich Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe - neben der Familie - diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Zwar hat der Gesetzgeber infolge seiner Gestaltungsfreiheit die Befugnis, für gleichgeschlechtliche Paare, wie dies in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschehen ist, Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, deren Rechtsfolgen denen einer Ehe angeglichen oder angenähert sind. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft danach ein „aliud“ zur Ehe, so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten, wenn diese vom Gesetz begünstigt werden, nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hätte lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht, eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L VIII RA 2/03 -, zitiert nach Juris - ).Dies gilt auch im vorliegenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang, der durch eine besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Dabei lässt sich der erkennende Senat von der Annahme leiten, dass sich die Ansichten über das Wesen der Ehe trotz zunehmend unterschiedlicher Gestaltungen des Ehe- und Familienlebens nicht so grundlegend geändert haben, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für individuelle Gestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittlerweile eine so geringe Wertigkeit enthielte, dass seine Beachtung als ein im Grundgesetz selbst enthaltenes sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium unzulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, a.a.O.).
24 
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet die Versagung des begehrten Familienzuschlags auch unter dem Blickwinkel des europäischen Gemeinschaftsrechts keine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der eingetragenen Lebenspartner, weil sie eine weniger günstige besoldungsrechtliche Behandlung erfahren als dies bei Ehepartnern in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG der Fall ist. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. EG L 303/16) stützt, bleibt sie hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 05.11.2001 bis zum 02.12.2003 schon deshalb ohne Erfolg, weil diese Richtlinie noch nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste, dementsprechend in das Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nicht umgesetzt war und vor Ablauf der Frist für die gebotene Umsetzung keine den Anspruch begründende Vorwirkung entfaltet hat.
25 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte, dass Rechtsakten des europäischen Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht ein Anwendungsvorrang zukommt. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, muss das nationale Gericht deshalb den Vorrang des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts beachten. Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte, auch verspätete, Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003, DÖD 2004, 207).
26 
Danach liegt ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, und der sekundärrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG schon deshalb nicht vor, weil die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht für den streitigen Zeitraum noch nicht geboten war, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt.
27 
Die Richtlinie 2000/78/EG war nämlich gemäß ihrem Art. 18 bis zum 02.12.2003 in das Recht der Mitgliedstaaten und damit der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Klägerin begehrt den Familienzuschlag hingegen bereits für die Zeit ab dem 05.11.2001. Für den Zeitraum bis zum 02.12.2003 war die Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen. Besoldung kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes und nur für den Zeitraum gewährt werden, für den das Gesetz gilt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Dies gilt auch dann, wenn Besoldung ausnahmsweise in unmittelbarer Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zu gewähren wäre. Solange mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten ist, kann deshalb Besoldung nicht gewährt und vom Beamten nicht verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Richtlinie in ihren Rechtsfolgen überhaupt hinreichend bestimmt ist und der Klägerin bereits subjektive Rechte vermittelt, so dass ihre unmittelbare Anwendung an sich möglich wäre.
28 
b) Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG kommt vor Ablauf der Umsetzungsfrist auch unter dem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen unmittelbaren „Vorwirkung“ dieser Richtlinie nicht in Betracht. Eine solche Vorwirkung von Richtlinien ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, wie er in Art. 10 Abs. 1 und Art. 249 EG enthalten ist. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht nur gehalten, die Richtlinien rechtzeitig, ihrem Geiste nach und in wirksamer Weise umzusetzen, sondern auch verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Ziel des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen. Es sind daher - auch durch die nationale Gesetzgebung - alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ziele der europäischen Rechtsetzung zu gefährden oder gar zu verhindern. In diesem Sinne können auch Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Vorwirkung entfalten: Danach darf der nationale Gesetzgeber keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs.C-129/96 -, EuGHE I 1997, 7411 = NVwZ 1998, 385 = EuZW 1998, 167 - Inter-Environnement Wallonie). Ebenso dürfen mitgliedstaatliche Gerichte das nationale Recht nicht in einer Weise anwenden, dass gleichsam vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 544 = DVBl. 1998, 900 = UPR 1998, 384). In diesem Sinne besteht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bereits ein Gebot zur Berücksichtigung der Richtlinie mit dem Ziel der künftigen Wahrung der Widerspruchsfreiheit der gemeinsamen Rechtsordnung; die nationalen Stellen - Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung - haben sich im Hinblick auf noch umzusetzende Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts um diese Zielkonformität zu bemühen (vgl. Schliesky, DVBl. 2003, 631).
29 
Nach diesen Maßstäben entfaltet die Richtlinie 2000/78/EG keine Vorwirkung. Die Versagung einer Besoldung, also möglicherweise eines „Arbeitsentgelts“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, für einen abgeschlossenen, vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegenden Zeitraum bereitet einer späteren richtlinienkonformen Rechtsetzung keine Hindernisse. Für zukünftige Zeiträume könnte ohne Weiteres der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen würde. Sollte die Richtlinie, wie die Klägerin meint, auch die besoldungsrechtliche Gleichstellung mitgliedstaatlicher Beamter, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten Beamten im Hinblick auf Familienzuschläge bezwecken, würde dieses Ziel durch die Versagung des Familienzuschlags für in der Vergangenheit liegende Zeiträume während der Umsetzungsfrist nicht gefährdet. Für die Annahme einer Vorwirkung der Richtlinie ist daher kein Raum.
30 
c) Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 02.12.2003 kann die Klägerin auch aus einer etwaigen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag, wie er verheirateten Beamten zusteht, herleiten. Ebenso kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (vg. Ress, DÖV 1994, 489) des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht in Betracht. Denn diese Richtlinie erfasst, wie sich aus der ihr beigefügten Begründungserwägung Nr. 22 ergibt, keine nationalen Regelungen, deren Anknüpfungspunkt der Familienstand ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 K 631/04.KO -). Die Begründungserwägung Nr. 22, die der in Art. 253 EG angeordneten Begründungspflicht für Richtlinien Rechnung trägt und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1988 - Rs. 131/86 -, EuGHE 1988, 905, 935), besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Dies bedeutet, dass für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen, zu denen der Familienzuschlag gehört, nach wie vor unabhängig von der Richtlinie das nationale Recht gelten soll, im vorliegenden Fall also § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sind die Begründungserwägungen als eine bloße Auslegungshilfe nicht geeignet, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen. Die Richtlinie enthält aber keinen gegenteiligen Wortlaut. Art. 1 der Richtlinie umschreibt ihren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Dieser Zweck steht der Herausnahme von Leistungen, die vom Familienstand abhängig sind, nicht entgegen. Die Unterscheidung nach dem Familienstand der Betroffenen stellt nämlich ein sachliches Unterscheidungsmerkmal dar, dem keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zugrunde liegt. Der Rat als das die Richtlinie erlassende Organ hat damit lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen Diskriminierung die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen nicht erfassen soll.
31 
Die damit verbundene Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbedenklichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Rs. C-122/99 P, C-125/99 P - EuGHE I 2001, 4319 = NVwZ 2001, 1259 = DVBl. 2001, 1199 = ZBR 2001, 403 zur Versagung einer Haushaltszulage bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft). Danach beinhaltet die Ehe nach ihrer in allen Mitgliedstaaten geltenden Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Personen desselben Geschlechts betrifft. Bei Würdigung der Verhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellte der Europäische Gerichtshof fest (a.a.O.), dass seit 1989 zwar immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern desselben oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurde, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Partnerschaften neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann gemeinschaftsrechtlich, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, im Wege der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass rechtliche Gestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden müssen. Nur der mitgliedstaatliche Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen treffen, die zu einer derartigen Gleichstellung führen. Es fehlte daher bisher auch im Gemeinschaftsrecht an einer übergreifenden allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften. Da in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch derzeit und bereits im streitigen Zeitraum des vorliegenden Falles die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts durch eine erhebliche Verschiedenartigkeit sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allgemeine Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nach wie vor nicht angenommen werden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bei Vorenthaltung eines Familienzuschlags, wie er verheirateten Beamten gewährt wird, wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert wird. Vielmehr beruht die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehe- und Lebenspartnern, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bisher erfolgt, auf der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen dem Beamten und seinem Partner bestehen.
32 
d) Dementsprechend vermag der Senat auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Verstoß des § 40 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (ABl. EG L 180/22) erkennen. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nur Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verbietet. Eine darauf bezogene Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Sofern es um Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung geht, ist allein die bereits erörterte Richtlinie 2000/78/EG einschlägig.
33 
e) Die besoldungsrechtliche Bevorzugung verheirateter Beamter verstößt ferner nicht gegen Art. 141 EG (Art. 119 EG a.F.), wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellt, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts also insoweit nicht erfolgen darf. Denn für die Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist es unerheblich, ob der - verheiratete oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche - Beamte ein Mann oder eine Frau ist. Diese Vorschrift kann daher nicht als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und folglich nicht als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001, a.a.O.).
34 
3. Die Klägerin kann den begehrten Familienzuschlag auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG beanspruchen. Danach steht der Familienzuschlag anderen Beamten zu, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift freilich nicht von vornherein auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unanwendbar. Denn die Vorschrift stellt mit ihren Voraussetzungen, der Aufnahme in die Wohnung des Beamten und seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, nicht auf den Personenstand des Beamten ab, so dass es unerheblich ist, ob dieser verheiratet, ledig, geschieden oder eben Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Dennoch ist ein Anspruch der Klägerin zu verneinen, weil die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG u.a. erforderliche Voraussetzung der „Aufnahme“ der Lebenspartnerin in die Wohnung der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht erfüllt ist. Eine derartige Aufnahme kann nämlich nur bejaht werden, wenn dem aufnehmenden Beamten die betreffende Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich allein oder - im Verhältnis zu bereits vorhandenen weiteren Wohnungsinhabern - jedenfalls mit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, DVBl. 1990, 1230 = NVwZ-RR 1991, 310 = ZBR 1990, 350). Eine - fortdauernde - Aufnahme in die eigene Wohnung des Beamten liegt daher nur vor, wenn die Wohnung auch nach dem Einzug der unterhaltsberechtigten anderen Person im Verhältnis zu dieser weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen. Bei einer solchen Sachlage ist die Wohnung sowohl dem Beamten als auch der anderen Person wirtschaftlich zuzuordnen, was der Annahme einer fortdauernden Aufnahme in die - eigene - Wohnung des Beamten entgegensteht. Dies würde auch dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG widersprechen, der darin besteht, den erhöhten Alimentationsbedarf des aufnehmenden Beamten auszugleichen. Bei der Bildung einer Wohngemeinschaft mit beiderseitiger Kostenteilung besteht dieser erhöhte Alimentationsbedarf aber typischerweise nicht, weil der Beamte infolge des Einzugs der anderen Person dann gerade keine höheren Aufwendungen für die Wohnung tätigen muss (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40, Nr. 9.6, Fußnote 53).
35 
Im vorliegenden Fall zog die Lebenspartnerin der Klägern im Dezember 1998 in deren Wohnung ein, wobei sie sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, so dass die Wohnung sowohl ihr als auch der Klägerin wirtschaftlich als gemeinsame Wohnung zuzuordnen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch eine „nachträgliche“ Aufnahme nicht darin gesehen werden, dass ihre Lebenspartnerin ab März 2001 über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte und die Klägerin danach finanziell alleine für die Wohnung aufkommen musste. Denn eine „Aufnahme“ kann ohne örtliche Veränderung des Lebensmittelpunkts des Aufgenommenen nicht stattfinden. Es muss unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen eine häusliche Gemeinschaft neu gebildet werden. Daran fehlte es im März 2001. Vielmehr wurde damals die zwischen der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin schon zuvor begründete Wohn- und Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Im Übrigen ist anzunehmen, dass sich die Lebenspartnerin in der Folgezeit jedenfalls an der tatsächliche Haushaltsführung beteiligt hat, so dass die gemeinsame wirtschaftliche Zuordnung infolge der erbrachten Naturalleistungen weiterhin erhalten blieb. Im streitigen Zeitraum war daher nach allem die Voraussetzung der „Aufnahme“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG nicht erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG hinsichtlich der Auslegung des § 40 Abs. 1 BBesG grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1. Die ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 21.05.2002 und vom 26.07.2002 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
16 
Der Senat hält die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, der Klägerin den begehrten Familienzuschlag über den 24.07.2002 hinaus bis zum 31.07.2004 zu bezahlen, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für den gesamten streitigen Zeitraum für sachdienlich und deshalb für zulässig.
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 auf der Grundlage der - wegen des Gebots der Gesetzesbindung der Besoldungsleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG) allein in Betracht kommenden - Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 BBesG keinen Anspruch auf den beantragten Familienzuschlag.
18 
1. a) § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG schreibt vor, dass sich der Familienzuschlag nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum zwar Beamtin im Dienste des Beklagten, sie war aber nicht „verheiratet“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nach dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG deshalb verheirateten Beamten gleichzustellen, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -), verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), am 05.11.2001 mit ihrer Lebensgefährtin Frau H. eine - jedenfalls besoldungsrechtlich - der Ehe vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist eindeutig und bietet für die von der Klägerin für richtig gehaltene erweiternde Auslegung keine Möglichkeit. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Lebenspartner kommt nicht in Betracht. Zwar können erhebliche Lücken im Besoldungsrecht ausnahmsweise in engen Grenzen im Wege der Auslegung oder jedenfalls der Analogie geschlossen werden. Eine derartige planwidrige Lücke ist aber nicht erkennbar. Sie wäre nur anzunehmen, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassung in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1971, BVerwGE 39, 221, 228 = RiA 1972, 76; Urteil vom 22.03.1990, DVBl. 1990, 872 = RiA 1991, 88). Davon kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Denn ein Wille des Gesetzgebers, Lebenspartner besoldungsrechtlich Ehepartnern gleichzustellen, ist bisher nicht erkennbar geworden. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen im Wege der erweiternden Auslegung oder Analogie ausgeschlossen sind (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 RdNr. 7). Ein anderweitiger Wille des Gesetzgebers ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich (ebenso VG Bremen, Urteil vom 30.03.2004 - 6 K 734/03 -).
19 
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Sie macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Regelung des nur für Ehepartner geltenden § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bewusst ausgeschlossen und damit nicht den von der Klägerin behaupteten Sinn und Zweck verfolgt hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Gesetzgeber des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gerade in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein neues familienrechtliches Institut (vgl. § 11 LPartG) schaffen wollte. Denn es heißt in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.07.2000 (BT-Drucks. 14/3751 S. 1), der Entwurf berücksichtige, dass „die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht“, und unterscheide deshalb zwischen Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt: Danach ist das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis und stellt einen neuen Personenstand dar (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 338, 345 f. = NJW 2002, 2543 = DVBl. 2002, 1269). Dies macht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG deutlich, indem er bei einer bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließt. Dem Gesetzgeber ist offenbar ferner bewusst, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz bisher keine weitgehende Angleichung der Rechtslage an die Ehe mit sich gebracht hat. Um dies zu erreichen, sollten bereits nach dem ursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BT-Drucks. 14/3751, S. 10) Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß angewendet werden (Art. 3 § 10 des Entwurfs). Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst und Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz - LPartGErgG -, BT-Drucks. 14/4545). Ihr wurde die notwendige Zustimmung des Bundesrats verweigert (BT-Drucks. 14/4875). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nach seinem eigenen Verständnis davon ausgeht, dass die bisherigen besoldungsgesetzlichen Bestimmungen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, nicht auf eine Lebenspartnerschaft anwendbar sind.
20 
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - (veröffentlicht unter www.bundesarbeitsgericht.de) für das Tarifrecht der Angestellten entschieden hat, die Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren, auf den Familienstand bezogenen Vergütungsbestandteils anknüpfe, so dass die Tarifnorm, die dies bisher nicht berücksichtige, nachträglich lückenhaft geworden sei mit der Folge, dass die Tariflücke systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit Verheirateten geschlossen werden könne, kann diese Erwägung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Besoldungsrecht übertragen worden. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist nicht in einer vergleichbaren Weise lückenhaft geworden. Vielmehr hatte das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der §§ 26 Abs. 1, 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT über eine anders geartete Rechtslage zu entscheiden. Dementsprechend hat es ausgeführt, dass der von ihm bejahten Annahme einer unbewussten Tariflücke nicht entgegenstehe, dass der Gesetzgeber nach der Einführung des neuen Familienstandes der Lebenspartnerschaft diesen beim Familienzuschlag für Beamte nach § 40 BBesG noch nicht berücksichtigt habe. Den inhaltlichen Unterschied zwischen § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT und § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sieht das Bundesarbeitsgericht darin, dass die Tarifvertragsparteien die Stufen des früheren Ortszuschlags ab dem 17.05.1982 losgelöst von den besoldungsrechtlichen Vorschriften eigenständig geregelt haben. Diese rechtliche Abkoppelung gilt auch hinsichtlich des jetzigen Familienzuschlags. In Anwendung der danach eigenständigen tariflichen Vorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, eine Ausgrenzung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft führen, widerspräche der Vergütungsstruktur des BAT (§ 26 Abs. 1 BAT). Es handele sich deshalb um eine unbewusste, nachträglich entstandene Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Diese auf möglichst weitgehende Einbeziehung der in Betracht kommenden Personen in die tarifrechtliche Norm zielenden Erwägungen sind auf die primär am Wortlaut orientierte Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG jedoch nicht übertragbar. Von einer dem Besoldungsgesetzgeber unbewussten Regelungslücke kann daher, wie auch die vorstehenden Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren des Lebenspartnerschaftsgesetzes und zu den derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen zeigen, nicht ausgegangen werden.
21 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, soweit die Vorschrift einen Beamten, der eine - fortbestehende - eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, nicht wie einen verheirateten Beamten in den Kreis der nach Stufe 1 des Familienzuschlags Berechtigten einbezogen hat, nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den auch vom Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vor. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter, bis zur Grenze der Willkür reichender Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Regelung sich - bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen schlechter behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten (ständ. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39 ff., 52; vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256, 329; vom 31.01.1996, DVBl. 1996, 503; vom 28.10.1998, BVerfGE 99, 129, 139; vom 04.04.2001, BVerfGE 103, 310; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das zur Entscheidung berufene Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Lage als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.). Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann bei Regelungen des Besoldungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Zur früheren Fassung des § 40 BBesG, welcher den heutigen Familienzuschlag noch als „Ortszuschlag“ vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1985 (a.a.O., S. 52, 58) dementsprechend ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber weitgehend frei, Voraussetzungen und Höhe des ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags insbesondere nach seinen am Sinn und Zweck dieses Zuschlags orientierten Vorstellungen zu regeln.
23 
Nach diesen Maßstäben erweist sich die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn sie beruht auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung. Ehe und Lebenspartnerschaft sind nämlich ihrem Wesen nach zwei unterschiedliche familienrechtliche Institute, auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz sie in Teilbereichen gleichgestellt hat. Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht dem hergebrachten Verständnis, wie es der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und der dort normierten Institutsgarantie zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Von dem durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutz der Ehe wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht erfasst. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Lebenspartnern im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG eine freiere Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglicht und Diskriminierungen abbaut. Dem Gesetzgeber ist es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen, auch gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften, als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu begünstigen. Wenn nämlich Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe - neben der Familie - diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Zwar hat der Gesetzgeber infolge seiner Gestaltungsfreiheit die Befugnis, für gleichgeschlechtliche Paare, wie dies in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschehen ist, Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, deren Rechtsfolgen denen einer Ehe angeglichen oder angenähert sind. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft danach ein „aliud“ zur Ehe, so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten, wenn diese vom Gesetz begünstigt werden, nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hätte lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht, eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L VIII RA 2/03 -, zitiert nach Juris - ).Dies gilt auch im vorliegenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang, der durch eine besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Dabei lässt sich der erkennende Senat von der Annahme leiten, dass sich die Ansichten über das Wesen der Ehe trotz zunehmend unterschiedlicher Gestaltungen des Ehe- und Familienlebens nicht so grundlegend geändert haben, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für individuelle Gestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittlerweile eine so geringe Wertigkeit enthielte, dass seine Beachtung als ein im Grundgesetz selbst enthaltenes sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium unzulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, a.a.O.).
24 
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet die Versagung des begehrten Familienzuschlags auch unter dem Blickwinkel des europäischen Gemeinschaftsrechts keine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der eingetragenen Lebenspartner, weil sie eine weniger günstige besoldungsrechtliche Behandlung erfahren als dies bei Ehepartnern in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG der Fall ist. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. EG L 303/16) stützt, bleibt sie hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 05.11.2001 bis zum 02.12.2003 schon deshalb ohne Erfolg, weil diese Richtlinie noch nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste, dementsprechend in das Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nicht umgesetzt war und vor Ablauf der Frist für die gebotene Umsetzung keine den Anspruch begründende Vorwirkung entfaltet hat.
25 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte, dass Rechtsakten des europäischen Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht ein Anwendungsvorrang zukommt. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, muss das nationale Gericht deshalb den Vorrang des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts beachten. Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte, auch verspätete, Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003, DÖD 2004, 207).
26 
Danach liegt ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, und der sekundärrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG schon deshalb nicht vor, weil die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht für den streitigen Zeitraum noch nicht geboten war, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt.
27 
Die Richtlinie 2000/78/EG war nämlich gemäß ihrem Art. 18 bis zum 02.12.2003 in das Recht der Mitgliedstaaten und damit der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Klägerin begehrt den Familienzuschlag hingegen bereits für die Zeit ab dem 05.11.2001. Für den Zeitraum bis zum 02.12.2003 war die Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen. Besoldung kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes und nur für den Zeitraum gewährt werden, für den das Gesetz gilt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Dies gilt auch dann, wenn Besoldung ausnahmsweise in unmittelbarer Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zu gewähren wäre. Solange mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten ist, kann deshalb Besoldung nicht gewährt und vom Beamten nicht verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Richtlinie in ihren Rechtsfolgen überhaupt hinreichend bestimmt ist und der Klägerin bereits subjektive Rechte vermittelt, so dass ihre unmittelbare Anwendung an sich möglich wäre.
28 
b) Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG kommt vor Ablauf der Umsetzungsfrist auch unter dem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen unmittelbaren „Vorwirkung“ dieser Richtlinie nicht in Betracht. Eine solche Vorwirkung von Richtlinien ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, wie er in Art. 10 Abs. 1 und Art. 249 EG enthalten ist. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht nur gehalten, die Richtlinien rechtzeitig, ihrem Geiste nach und in wirksamer Weise umzusetzen, sondern auch verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Ziel des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen. Es sind daher - auch durch die nationale Gesetzgebung - alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ziele der europäischen Rechtsetzung zu gefährden oder gar zu verhindern. In diesem Sinne können auch Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Vorwirkung entfalten: Danach darf der nationale Gesetzgeber keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs.C-129/96 -, EuGHE I 1997, 7411 = NVwZ 1998, 385 = EuZW 1998, 167 - Inter-Environnement Wallonie). Ebenso dürfen mitgliedstaatliche Gerichte das nationale Recht nicht in einer Weise anwenden, dass gleichsam vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 544 = DVBl. 1998, 900 = UPR 1998, 384). In diesem Sinne besteht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bereits ein Gebot zur Berücksichtigung der Richtlinie mit dem Ziel der künftigen Wahrung der Widerspruchsfreiheit der gemeinsamen Rechtsordnung; die nationalen Stellen - Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung - haben sich im Hinblick auf noch umzusetzende Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts um diese Zielkonformität zu bemühen (vgl. Schliesky, DVBl. 2003, 631).
29 
Nach diesen Maßstäben entfaltet die Richtlinie 2000/78/EG keine Vorwirkung. Die Versagung einer Besoldung, also möglicherweise eines „Arbeitsentgelts“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, für einen abgeschlossenen, vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegenden Zeitraum bereitet einer späteren richtlinienkonformen Rechtsetzung keine Hindernisse. Für zukünftige Zeiträume könnte ohne Weiteres der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen würde. Sollte die Richtlinie, wie die Klägerin meint, auch die besoldungsrechtliche Gleichstellung mitgliedstaatlicher Beamter, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten Beamten im Hinblick auf Familienzuschläge bezwecken, würde dieses Ziel durch die Versagung des Familienzuschlags für in der Vergangenheit liegende Zeiträume während der Umsetzungsfrist nicht gefährdet. Für die Annahme einer Vorwirkung der Richtlinie ist daher kein Raum.
30 
c) Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 02.12.2003 kann die Klägerin auch aus einer etwaigen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag, wie er verheirateten Beamten zusteht, herleiten. Ebenso kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (vg. Ress, DÖV 1994, 489) des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht in Betracht. Denn diese Richtlinie erfasst, wie sich aus der ihr beigefügten Begründungserwägung Nr. 22 ergibt, keine nationalen Regelungen, deren Anknüpfungspunkt der Familienstand ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 K 631/04.KO -). Die Begründungserwägung Nr. 22, die der in Art. 253 EG angeordneten Begründungspflicht für Richtlinien Rechnung trägt und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1988 - Rs. 131/86 -, EuGHE 1988, 905, 935), besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Dies bedeutet, dass für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen, zu denen der Familienzuschlag gehört, nach wie vor unabhängig von der Richtlinie das nationale Recht gelten soll, im vorliegenden Fall also § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sind die Begründungserwägungen als eine bloße Auslegungshilfe nicht geeignet, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen. Die Richtlinie enthält aber keinen gegenteiligen Wortlaut. Art. 1 der Richtlinie umschreibt ihren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Dieser Zweck steht der Herausnahme von Leistungen, die vom Familienstand abhängig sind, nicht entgegen. Die Unterscheidung nach dem Familienstand der Betroffenen stellt nämlich ein sachliches Unterscheidungsmerkmal dar, dem keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zugrunde liegt. Der Rat als das die Richtlinie erlassende Organ hat damit lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen Diskriminierung die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen nicht erfassen soll.
31 
Die damit verbundene Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbedenklichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Rs. C-122/99 P, C-125/99 P - EuGHE I 2001, 4319 = NVwZ 2001, 1259 = DVBl. 2001, 1199 = ZBR 2001, 403 zur Versagung einer Haushaltszulage bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft). Danach beinhaltet die Ehe nach ihrer in allen Mitgliedstaaten geltenden Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Personen desselben Geschlechts betrifft. Bei Würdigung der Verhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellte der Europäische Gerichtshof fest (a.a.O.), dass seit 1989 zwar immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern desselben oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurde, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Partnerschaften neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann gemeinschaftsrechtlich, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, im Wege der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass rechtliche Gestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden müssen. Nur der mitgliedstaatliche Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen treffen, die zu einer derartigen Gleichstellung führen. Es fehlte daher bisher auch im Gemeinschaftsrecht an einer übergreifenden allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften. Da in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch derzeit und bereits im streitigen Zeitraum des vorliegenden Falles die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts durch eine erhebliche Verschiedenartigkeit sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allgemeine Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nach wie vor nicht angenommen werden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bei Vorenthaltung eines Familienzuschlags, wie er verheirateten Beamten gewährt wird, wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert wird. Vielmehr beruht die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehe- und Lebenspartnern, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bisher erfolgt, auf der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen dem Beamten und seinem Partner bestehen.
32 
d) Dementsprechend vermag der Senat auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Verstoß des § 40 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (ABl. EG L 180/22) erkennen. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nur Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verbietet. Eine darauf bezogene Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Sofern es um Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung geht, ist allein die bereits erörterte Richtlinie 2000/78/EG einschlägig.
33 
e) Die besoldungsrechtliche Bevorzugung verheirateter Beamter verstößt ferner nicht gegen Art. 141 EG (Art. 119 EG a.F.), wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellt, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts also insoweit nicht erfolgen darf. Denn für die Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist es unerheblich, ob der - verheiratete oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche - Beamte ein Mann oder eine Frau ist. Diese Vorschrift kann daher nicht als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und folglich nicht als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001, a.a.O.).
34 
3. Die Klägerin kann den begehrten Familienzuschlag auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG beanspruchen. Danach steht der Familienzuschlag anderen Beamten zu, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift freilich nicht von vornherein auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unanwendbar. Denn die Vorschrift stellt mit ihren Voraussetzungen, der Aufnahme in die Wohnung des Beamten und seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, nicht auf den Personenstand des Beamten ab, so dass es unerheblich ist, ob dieser verheiratet, ledig, geschieden oder eben Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Dennoch ist ein Anspruch der Klägerin zu verneinen, weil die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG u.a. erforderliche Voraussetzung der „Aufnahme“ der Lebenspartnerin in die Wohnung der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht erfüllt ist. Eine derartige Aufnahme kann nämlich nur bejaht werden, wenn dem aufnehmenden Beamten die betreffende Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich allein oder - im Verhältnis zu bereits vorhandenen weiteren Wohnungsinhabern - jedenfalls mit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, DVBl. 1990, 1230 = NVwZ-RR 1991, 310 = ZBR 1990, 350). Eine - fortdauernde - Aufnahme in die eigene Wohnung des Beamten liegt daher nur vor, wenn die Wohnung auch nach dem Einzug der unterhaltsberechtigten anderen Person im Verhältnis zu dieser weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen. Bei einer solchen Sachlage ist die Wohnung sowohl dem Beamten als auch der anderen Person wirtschaftlich zuzuordnen, was der Annahme einer fortdauernden Aufnahme in die - eigene - Wohnung des Beamten entgegensteht. Dies würde auch dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG widersprechen, der darin besteht, den erhöhten Alimentationsbedarf des aufnehmenden Beamten auszugleichen. Bei der Bildung einer Wohngemeinschaft mit beiderseitiger Kostenteilung besteht dieser erhöhte Alimentationsbedarf aber typischerweise nicht, weil der Beamte infolge des Einzugs der anderen Person dann gerade keine höheren Aufwendungen für die Wohnung tätigen muss (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40, Nr. 9.6, Fußnote 53).
35 
Im vorliegenden Fall zog die Lebenspartnerin der Klägern im Dezember 1998 in deren Wohnung ein, wobei sie sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, so dass die Wohnung sowohl ihr als auch der Klägerin wirtschaftlich als gemeinsame Wohnung zuzuordnen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch eine „nachträgliche“ Aufnahme nicht darin gesehen werden, dass ihre Lebenspartnerin ab März 2001 über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte und die Klägerin danach finanziell alleine für die Wohnung aufkommen musste. Denn eine „Aufnahme“ kann ohne örtliche Veränderung des Lebensmittelpunkts des Aufgenommenen nicht stattfinden. Es muss unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen eine häusliche Gemeinschaft neu gebildet werden. Daran fehlte es im März 2001. Vielmehr wurde damals die zwischen der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin schon zuvor begründete Wohn- und Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Im Übrigen ist anzunehmen, dass sich die Lebenspartnerin in der Folgezeit jedenfalls an der tatsächliche Haushaltsführung beteiligt hat, so dass die gemeinsame wirtschaftliche Zuordnung infolge der erbrachten Naturalleistungen weiterhin erhalten blieb. Im streitigen Zeitraum war daher nach allem die Voraussetzung der „Aufnahme“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG nicht erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG hinsichtlich der Auslegung des § 40 Abs. 1 BBesG grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der betriebsrentenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und der Sterbegeldgewährung.
Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Im Jahre 2005 begründete der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten, im Jahr 2006 verstorbenen Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zuletzt hatte der Verstorbene Rentenleistungen von der Beklagten erhalten. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung erhält der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.02.2006 eine große Witwerrente (I 27).
Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. IV ZR 267/04) abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - wie folgt zu erkennen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 einen monatlichen Betrag von 232,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.05.2006 sowie künftig einen Betrag von monatlich 127,88 EUR als Witwengeld zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13 
Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie liege vor. Maßgeblich sei hier ein individuell konkreter Vergleich mit der Situation eines Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten erhalte. Hinterbliebenenversorgung habe Unterhaltersatzfunktion. Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten und Lebenspartnern stimme indes völlig überein, so dass ohne weiteres von einer vergleichbaren Lage auszugehen sei.
14 
Die Beklagte meint, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2007, die sich auch bereits mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie auseinandergesetzt habe, komme eine irgendwie geartete verfassungskonforme oder europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung oder Einschränkung der einschlägigen Regelungen in der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, etwa Europarecht oder Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, sei nicht gegeben.
15 
Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008.
16 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
18 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
19 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
20 
Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS n.F.) bzw. der Sterbegeldgewährung (§ 85 VBLS n.F. i.V.m. § 58 VBLS a.F.) nicht so behandeln, als ob er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen wäre.
22 
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Sie stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Sterbegeldgewährung gleich.
23 
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht tritt durch diese Handhabung nicht ein.
24 
1. Zunächst ist zu betonen, dass von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
25 
§§ 38 und 85 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 10 und 35 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
26 
Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
2. Nach diesem Maßstab sind die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Sterbegeld nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
a) Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 26.03.2004 (Az. 6 O 968/03), welches den Parteien bekannt ist und durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04) und durch den BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) bestätigt wurde; über die eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1164/07) ist noch nicht entschieden. Ferner verweist das Gericht auf seine Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 6 O 246/05).
30 
Der BGH sah die vom Kläger beanstandeten Satzungsregelungen der Beklagten auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Rz. 18 ff. des Urteils), welche hinsichtlich des Schutzes der eingetragenen Lebenspartner nicht hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zurückbleibt (Rz. 24 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass auch die Gesetzesänderungen seit der letztmaligen Befassung der Kammer mit dem hier fraglichen Rechtsproblem zu einer Rechtsprechungsänderung keine Veranlassung geben.
31 
b) Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) ergibt sich nichts anderes. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (Az. 2 BvR 1830/06), die sich mit der Verweigerung des Familienzuschlags für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte vor dem Hintergrund der Antidiskriminierungs-Richtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung auseinandersetzt, hat Folgendes zu gelten:
32 
Die Satzungsbestimmungen des § 38 und des § 85 VBLS n.F. stehen auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.
33 
Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung und das Sterbegeld mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
34 
(1) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind.
35 
(2) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienst- und Arbeitsrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
36 
Das tarifvertraglich geprägte Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes sieht eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht vor. Auch das Beamtenversorgungsrecht, dessen Versorgungsniveau zumindest ursprünglich Vorbild für das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes war, sieht eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrecht und beim Sterbegeld nicht vor (s. § 18 und § 19, § 28 BBeamtVG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Landesgesetzgeber eine derartige Gleichstellung in nächster Zeit herbeiführen werden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3016 vom 16.07.2008).
37 
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer zusätzlichen Altersversorgung besser als Beamte zu stellen, erscheint nicht systemkonform und auch nicht geboten.
38 
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bereiche der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das einschlägige Tarifvertrags- und Satzungsrecht gestaltet Grund und Höhe der Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und ihre Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigen § 38 und § 85 VBLS n.F. den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und eigene Rentenanwartschaften nur in geringerem Umfang erdienen kann und so ein erweiterter Versorgungsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Satzungsgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage der Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) für die Hinterbliebenenversorgung der VBL-Versicherten in Lebenspartnerschaft gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisher vorliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) konnte diese EuGH-Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Familienzuschlags wegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Klägerin wurde am 12.09.2000 zur Studienreferendarin ernannt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung am 24.07.2002 war sie bis zum 31.07.2004 als Beamtin im Schuldienst des Beklagten tätig. Im Dezember 1998 hatte sie in ihrer bis dahin alleine bewohnten Wohnung eine Wohngemeinschaft mit Frau H. gebildet. Am 05.11.2001 begründete sie mit Frau H. vor dem Standesamt S. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies teilte sie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) am 20.12.2001 unter der Rubrik „Eheschließung“ schriftlich mit und beantragte zugleich die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 lehnte das LBV die Gewährung von Familienzuschlag an die Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Familienzuschlag in den §§ 39 ff. BBesG abschließend geregelt seien und die nach § 2 Abs. 2 BBesG bestehende strenge Gesetzesbindung eine Ausdehnung der Besoldung auf gesetzlich nicht genannte Personengruppen verbiete. Die in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten seien jedoch als Empfänger des Familienzuschlags im Gesetz nicht genannt.
Den dagegen eingelegten, mit den Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BBesG begründeten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, sowohl der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 1 als auch des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG fehle es an der Aufnahme in die Wohnung der Klägerin.
Die Klägerin hat am 28.08.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid des LBV vom 21.05.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 24.07.2002 zu bezahlen. Zur Begründung hat sie auf die Begründung ihres Widerspruchs Bezug genommen. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Begründung der ablehnenden Bescheide entgegengetreten.
Mit Urteil vom 13.01.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an die Klägerin widerspreche dem aus § 2 Abs. 2 BBesG herrührenden Verbot von gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungszahlungen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei im maßgeblichen Zeitraum weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt gewesen. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, da es für das Merkmal der „Aufnahme einer anderen Person“ nicht ausreiche, wenn eine gemeinschaftliche Wohnung bestehe, hinsichtlich derer sich der Beamte mit der anderen Person die Kosten teile. Die Unterhaltsregelung des § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nach der für die Unterhaltspflicht der Lebenspartner die §§ 1360a und 1360b BGB entsprechend gelten, schließe die Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG auf Lebenspartner grundsätzlich aus, da die Unterhaltsgewährung nach § 1360a Abs. 1 BGB gerade das Bestreiten der Kosten des gemeinsamen Haushalts betreffe. Schließlich verstoße es nicht gegen Art. 3 GG, dass Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich nicht mit Ehen gleichgesetzt würden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 05.02.2003 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 03.03.2003 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 05.06.2003 - 4 S 904/03 - hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 17 K 3906/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 21. Mai 2002 und vom 26. Juli 2002 zu verurteilen, ihr den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 zu bezahlen.
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Zur Begründung trägt sie vor, die §§ 39 ff. BBesG seien analog auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sei vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen worden, so dass der Besoldungsgesetzgeber diese Möglichkeit einer später gesetzlich anerkannten Lebensform noch nicht habe berücksichtigen können. Der von § 40 Abs. 1 BBesG bezweckte Versorgungsgedanke gebiete eine Ausdehnung auf Lebenspartner. Sollte eine analoge Anwendung abgelehnt werden, läge darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Auf europäischer Ebene ergebe sich aus den Richtlinien 2000/42/EG des Rates vom 29.06.2000 und 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, die zur Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Menschen ergangen seien, ebenfalls die Notwendigkeit, Lebenspartner in der Besoldung den Ehepartnern gleichzustellen. Die Umsetzungen dieser Richtlinien müssten bis zum 19.07.2003 und bis zum 02.12.2003 erfolgen. Insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG sei herzuleiten, dass die Nichtanwendung der §§ 39 ff. BBesG auf eingetragene Lebenspartnerschaften eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Lebenspartner darstelle. Im Hinblick darauf seien die Gerichte bereits vor einer entsprechenden Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht gehalten, vorhandene Gesetzeslücken europarechtskonform durch Auslegung zu schließen. Davon abgesehen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, weil eine „Aufnahme einer anderen Person“ im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen habe. Eine Aufnahme habe spätestens zu dem Zeitpunkt stattgefunden, als die Lebenspartnerin der Klägerin aufgrund einer schweren Erkrankung unterhaltsbedürftig geworden sei. Der Klageantrag werde nunmehr in Erweiterung des bisherigen Begehrens auf den Zeitraum bis zum 31.07.2004 erstreckt, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt als Beamtin im Dienst des Beklagten gestanden habe.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, eine analoge Anwendung der §§ 39 ff. BBesG auf eingetragene Lebenspartnerschaften sei wegen des Fehlens einer Regelungslücke nicht möglich. Ein allgemeiner Versorgungsgedanke wohne diesen Vorschriften nicht inne, vielmehr sei wegen der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 2 BBesG ein Familienzuschlag nur in den ausdrücklich genannten Fällen zu gewähren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor, weil sich die Ehe wesentlich von der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterscheide. Die Ehe sei nämlich im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft geeignet, die Reproduktion der Bevölkerung zu fördern, unabhängig davon, dass einzelne Ehen kinderlos blieben. Die Gewährung des Familienzuschlags diene daher auch der Reproduktion der Bevölkerung. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege nicht vor, weil die Richtlinie 2000/43/EG sich schon ihrem Wortlaut nach allein gegen Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft richte und deshalb im Falle der Klägerin nicht einschlägig sei. Die Richtlinie 2000/78/EG erfasse den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht; davon abgesehen wäre eine Differenzierung zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei einer Anwendung dieser Richtlinie sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen seien diese Richtlinien mangels erfolgter Umsetzung noch nicht unmittelbar anwendbar. Ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG scheitere daran, dass die Klägerin und ihre Lebenspartnerin einen gemeinsamen Hausstand als gleichberechtigte Partner gebildet hätten und daher die Klägerin ihre Lebenspartnerin nicht in die Wohnung aufgenommen habe.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1. Die ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 21.05.2002 und vom 26.07.2002 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
16 
Der Senat hält die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, der Klägerin den begehrten Familienzuschlag über den 24.07.2002 hinaus bis zum 31.07.2004 zu bezahlen, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für den gesamten streitigen Zeitraum für sachdienlich und deshalb für zulässig.
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 auf der Grundlage der - wegen des Gebots der Gesetzesbindung der Besoldungsleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG) allein in Betracht kommenden - Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 BBesG keinen Anspruch auf den beantragten Familienzuschlag.
18 
1. a) § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG schreibt vor, dass sich der Familienzuschlag nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum zwar Beamtin im Dienste des Beklagten, sie war aber nicht „verheiratet“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nach dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG deshalb verheirateten Beamten gleichzustellen, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -), verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), am 05.11.2001 mit ihrer Lebensgefährtin Frau H. eine - jedenfalls besoldungsrechtlich - der Ehe vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist eindeutig und bietet für die von der Klägerin für richtig gehaltene erweiternde Auslegung keine Möglichkeit. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Lebenspartner kommt nicht in Betracht. Zwar können erhebliche Lücken im Besoldungsrecht ausnahmsweise in engen Grenzen im Wege der Auslegung oder jedenfalls der Analogie geschlossen werden. Eine derartige planwidrige Lücke ist aber nicht erkennbar. Sie wäre nur anzunehmen, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassung in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1971, BVerwGE 39, 221, 228 = RiA 1972, 76; Urteil vom 22.03.1990, DVBl. 1990, 872 = RiA 1991, 88). Davon kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Denn ein Wille des Gesetzgebers, Lebenspartner besoldungsrechtlich Ehepartnern gleichzustellen, ist bisher nicht erkennbar geworden. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen im Wege der erweiternden Auslegung oder Analogie ausgeschlossen sind (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 RdNr. 7). Ein anderweitiger Wille des Gesetzgebers ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich (ebenso VG Bremen, Urteil vom 30.03.2004 - 6 K 734/03 -).
19 
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Sie macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Regelung des nur für Ehepartner geltenden § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bewusst ausgeschlossen und damit nicht den von der Klägerin behaupteten Sinn und Zweck verfolgt hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Gesetzgeber des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gerade in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein neues familienrechtliches Institut (vgl. § 11 LPartG) schaffen wollte. Denn es heißt in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.07.2000 (BT-Drucks. 14/3751 S. 1), der Entwurf berücksichtige, dass „die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht“, und unterscheide deshalb zwischen Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt: Danach ist das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis und stellt einen neuen Personenstand dar (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 338, 345 f. = NJW 2002, 2543 = DVBl. 2002, 1269). Dies macht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG deutlich, indem er bei einer bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließt. Dem Gesetzgeber ist offenbar ferner bewusst, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz bisher keine weitgehende Angleichung der Rechtslage an die Ehe mit sich gebracht hat. Um dies zu erreichen, sollten bereits nach dem ursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BT-Drucks. 14/3751, S. 10) Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß angewendet werden (Art. 3 § 10 des Entwurfs). Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst und Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz - LPartGErgG -, BT-Drucks. 14/4545). Ihr wurde die notwendige Zustimmung des Bundesrats verweigert (BT-Drucks. 14/4875). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nach seinem eigenen Verständnis davon ausgeht, dass die bisherigen besoldungsgesetzlichen Bestimmungen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, nicht auf eine Lebenspartnerschaft anwendbar sind.
20 
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - (veröffentlicht unter www.bundesarbeitsgericht.de) für das Tarifrecht der Angestellten entschieden hat, die Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren, auf den Familienstand bezogenen Vergütungsbestandteils anknüpfe, so dass die Tarifnorm, die dies bisher nicht berücksichtige, nachträglich lückenhaft geworden sei mit der Folge, dass die Tariflücke systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit Verheirateten geschlossen werden könne, kann diese Erwägung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Besoldungsrecht übertragen worden. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist nicht in einer vergleichbaren Weise lückenhaft geworden. Vielmehr hatte das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der §§ 26 Abs. 1, 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT über eine anders geartete Rechtslage zu entscheiden. Dementsprechend hat es ausgeführt, dass der von ihm bejahten Annahme einer unbewussten Tariflücke nicht entgegenstehe, dass der Gesetzgeber nach der Einführung des neuen Familienstandes der Lebenspartnerschaft diesen beim Familienzuschlag für Beamte nach § 40 BBesG noch nicht berücksichtigt habe. Den inhaltlichen Unterschied zwischen § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT und § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sieht das Bundesarbeitsgericht darin, dass die Tarifvertragsparteien die Stufen des früheren Ortszuschlags ab dem 17.05.1982 losgelöst von den besoldungsrechtlichen Vorschriften eigenständig geregelt haben. Diese rechtliche Abkoppelung gilt auch hinsichtlich des jetzigen Familienzuschlags. In Anwendung der danach eigenständigen tariflichen Vorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, eine Ausgrenzung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft führen, widerspräche der Vergütungsstruktur des BAT (§ 26 Abs. 1 BAT). Es handele sich deshalb um eine unbewusste, nachträglich entstandene Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Diese auf möglichst weitgehende Einbeziehung der in Betracht kommenden Personen in die tarifrechtliche Norm zielenden Erwägungen sind auf die primär am Wortlaut orientierte Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG jedoch nicht übertragbar. Von einer dem Besoldungsgesetzgeber unbewussten Regelungslücke kann daher, wie auch die vorstehenden Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren des Lebenspartnerschaftsgesetzes und zu den derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen zeigen, nicht ausgegangen werden.
21 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, soweit die Vorschrift einen Beamten, der eine - fortbestehende - eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, nicht wie einen verheirateten Beamten in den Kreis der nach Stufe 1 des Familienzuschlags Berechtigten einbezogen hat, nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den auch vom Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vor. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter, bis zur Grenze der Willkür reichender Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Regelung sich - bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen schlechter behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten (ständ. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39 ff., 52; vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256, 329; vom 31.01.1996, DVBl. 1996, 503; vom 28.10.1998, BVerfGE 99, 129, 139; vom 04.04.2001, BVerfGE 103, 310; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das zur Entscheidung berufene Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Lage als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.). Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann bei Regelungen des Besoldungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Zur früheren Fassung des § 40 BBesG, welcher den heutigen Familienzuschlag noch als „Ortszuschlag“ vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1985 (a.a.O., S. 52, 58) dementsprechend ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber weitgehend frei, Voraussetzungen und Höhe des ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags insbesondere nach seinen am Sinn und Zweck dieses Zuschlags orientierten Vorstellungen zu regeln.
23 
Nach diesen Maßstäben erweist sich die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn sie beruht auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung. Ehe und Lebenspartnerschaft sind nämlich ihrem Wesen nach zwei unterschiedliche familienrechtliche Institute, auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz sie in Teilbereichen gleichgestellt hat. Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht dem hergebrachten Verständnis, wie es der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und der dort normierten Institutsgarantie zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Von dem durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutz der Ehe wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht erfasst. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Lebenspartnern im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG eine freiere Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglicht und Diskriminierungen abbaut. Dem Gesetzgeber ist es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen, auch gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften, als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu begünstigen. Wenn nämlich Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe - neben der Familie - diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Zwar hat der Gesetzgeber infolge seiner Gestaltungsfreiheit die Befugnis, für gleichgeschlechtliche Paare, wie dies in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschehen ist, Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, deren Rechtsfolgen denen einer Ehe angeglichen oder angenähert sind. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft danach ein „aliud“ zur Ehe, so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten, wenn diese vom Gesetz begünstigt werden, nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hätte lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht, eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L VIII RA 2/03 -, zitiert nach Juris - ).Dies gilt auch im vorliegenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang, der durch eine besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Dabei lässt sich der erkennende Senat von der Annahme leiten, dass sich die Ansichten über das Wesen der Ehe trotz zunehmend unterschiedlicher Gestaltungen des Ehe- und Familienlebens nicht so grundlegend geändert haben, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für individuelle Gestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittlerweile eine so geringe Wertigkeit enthielte, dass seine Beachtung als ein im Grundgesetz selbst enthaltenes sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium unzulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, a.a.O.).
24 
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet die Versagung des begehrten Familienzuschlags auch unter dem Blickwinkel des europäischen Gemeinschaftsrechts keine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der eingetragenen Lebenspartner, weil sie eine weniger günstige besoldungsrechtliche Behandlung erfahren als dies bei Ehepartnern in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG der Fall ist. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. EG L 303/16) stützt, bleibt sie hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 05.11.2001 bis zum 02.12.2003 schon deshalb ohne Erfolg, weil diese Richtlinie noch nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste, dementsprechend in das Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nicht umgesetzt war und vor Ablauf der Frist für die gebotene Umsetzung keine den Anspruch begründende Vorwirkung entfaltet hat.
25 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte, dass Rechtsakten des europäischen Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht ein Anwendungsvorrang zukommt. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, muss das nationale Gericht deshalb den Vorrang des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts beachten. Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte, auch verspätete, Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003, DÖD 2004, 207).
26 
Danach liegt ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, und der sekundärrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG schon deshalb nicht vor, weil die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht für den streitigen Zeitraum noch nicht geboten war, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt.
27 
Die Richtlinie 2000/78/EG war nämlich gemäß ihrem Art. 18 bis zum 02.12.2003 in das Recht der Mitgliedstaaten und damit der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Klägerin begehrt den Familienzuschlag hingegen bereits für die Zeit ab dem 05.11.2001. Für den Zeitraum bis zum 02.12.2003 war die Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen. Besoldung kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes und nur für den Zeitraum gewährt werden, für den das Gesetz gilt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Dies gilt auch dann, wenn Besoldung ausnahmsweise in unmittelbarer Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zu gewähren wäre. Solange mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten ist, kann deshalb Besoldung nicht gewährt und vom Beamten nicht verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Richtlinie in ihren Rechtsfolgen überhaupt hinreichend bestimmt ist und der Klägerin bereits subjektive Rechte vermittelt, so dass ihre unmittelbare Anwendung an sich möglich wäre.
28 
b) Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG kommt vor Ablauf der Umsetzungsfrist auch unter dem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen unmittelbaren „Vorwirkung“ dieser Richtlinie nicht in Betracht. Eine solche Vorwirkung von Richtlinien ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, wie er in Art. 10 Abs. 1 und Art. 249 EG enthalten ist. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht nur gehalten, die Richtlinien rechtzeitig, ihrem Geiste nach und in wirksamer Weise umzusetzen, sondern auch verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Ziel des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen. Es sind daher - auch durch die nationale Gesetzgebung - alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ziele der europäischen Rechtsetzung zu gefährden oder gar zu verhindern. In diesem Sinne können auch Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Vorwirkung entfalten: Danach darf der nationale Gesetzgeber keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs.C-129/96 -, EuGHE I 1997, 7411 = NVwZ 1998, 385 = EuZW 1998, 167 - Inter-Environnement Wallonie). Ebenso dürfen mitgliedstaatliche Gerichte das nationale Recht nicht in einer Weise anwenden, dass gleichsam vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 544 = DVBl. 1998, 900 = UPR 1998, 384). In diesem Sinne besteht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bereits ein Gebot zur Berücksichtigung der Richtlinie mit dem Ziel der künftigen Wahrung der Widerspruchsfreiheit der gemeinsamen Rechtsordnung; die nationalen Stellen - Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung - haben sich im Hinblick auf noch umzusetzende Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts um diese Zielkonformität zu bemühen (vgl. Schliesky, DVBl. 2003, 631).
29 
Nach diesen Maßstäben entfaltet die Richtlinie 2000/78/EG keine Vorwirkung. Die Versagung einer Besoldung, also möglicherweise eines „Arbeitsentgelts“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, für einen abgeschlossenen, vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegenden Zeitraum bereitet einer späteren richtlinienkonformen Rechtsetzung keine Hindernisse. Für zukünftige Zeiträume könnte ohne Weiteres der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen würde. Sollte die Richtlinie, wie die Klägerin meint, auch die besoldungsrechtliche Gleichstellung mitgliedstaatlicher Beamter, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten Beamten im Hinblick auf Familienzuschläge bezwecken, würde dieses Ziel durch die Versagung des Familienzuschlags für in der Vergangenheit liegende Zeiträume während der Umsetzungsfrist nicht gefährdet. Für die Annahme einer Vorwirkung der Richtlinie ist daher kein Raum.
30 
c) Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 02.12.2003 kann die Klägerin auch aus einer etwaigen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag, wie er verheirateten Beamten zusteht, herleiten. Ebenso kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (vg. Ress, DÖV 1994, 489) des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht in Betracht. Denn diese Richtlinie erfasst, wie sich aus der ihr beigefügten Begründungserwägung Nr. 22 ergibt, keine nationalen Regelungen, deren Anknüpfungspunkt der Familienstand ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 K 631/04.KO -). Die Begründungserwägung Nr. 22, die der in Art. 253 EG angeordneten Begründungspflicht für Richtlinien Rechnung trägt und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1988 - Rs. 131/86 -, EuGHE 1988, 905, 935), besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Dies bedeutet, dass für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen, zu denen der Familienzuschlag gehört, nach wie vor unabhängig von der Richtlinie das nationale Recht gelten soll, im vorliegenden Fall also § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sind die Begründungserwägungen als eine bloße Auslegungshilfe nicht geeignet, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen. Die Richtlinie enthält aber keinen gegenteiligen Wortlaut. Art. 1 der Richtlinie umschreibt ihren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Dieser Zweck steht der Herausnahme von Leistungen, die vom Familienstand abhängig sind, nicht entgegen. Die Unterscheidung nach dem Familienstand der Betroffenen stellt nämlich ein sachliches Unterscheidungsmerkmal dar, dem keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zugrunde liegt. Der Rat als das die Richtlinie erlassende Organ hat damit lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen Diskriminierung die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen nicht erfassen soll.
31 
Die damit verbundene Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbedenklichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Rs. C-122/99 P, C-125/99 P - EuGHE I 2001, 4319 = NVwZ 2001, 1259 = DVBl. 2001, 1199 = ZBR 2001, 403 zur Versagung einer Haushaltszulage bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft). Danach beinhaltet die Ehe nach ihrer in allen Mitgliedstaaten geltenden Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Personen desselben Geschlechts betrifft. Bei Würdigung der Verhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellte der Europäische Gerichtshof fest (a.a.O.), dass seit 1989 zwar immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern desselben oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurde, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Partnerschaften neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann gemeinschaftsrechtlich, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, im Wege der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass rechtliche Gestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden müssen. Nur der mitgliedstaatliche Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen treffen, die zu einer derartigen Gleichstellung führen. Es fehlte daher bisher auch im Gemeinschaftsrecht an einer übergreifenden allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften. Da in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch derzeit und bereits im streitigen Zeitraum des vorliegenden Falles die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts durch eine erhebliche Verschiedenartigkeit sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allgemeine Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nach wie vor nicht angenommen werden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bei Vorenthaltung eines Familienzuschlags, wie er verheirateten Beamten gewährt wird, wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert wird. Vielmehr beruht die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehe- und Lebenspartnern, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bisher erfolgt, auf der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen dem Beamten und seinem Partner bestehen.
32 
d) Dementsprechend vermag der Senat auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Verstoß des § 40 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (ABl. EG L 180/22) erkennen. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nur Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verbietet. Eine darauf bezogene Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Sofern es um Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung geht, ist allein die bereits erörterte Richtlinie 2000/78/EG einschlägig.
33 
e) Die besoldungsrechtliche Bevorzugung verheirateter Beamter verstößt ferner nicht gegen Art. 141 EG (Art. 119 EG a.F.), wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellt, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts also insoweit nicht erfolgen darf. Denn für die Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist es unerheblich, ob der - verheiratete oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche - Beamte ein Mann oder eine Frau ist. Diese Vorschrift kann daher nicht als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und folglich nicht als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001, a.a.O.).
34 
3. Die Klägerin kann den begehrten Familienzuschlag auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG beanspruchen. Danach steht der Familienzuschlag anderen Beamten zu, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift freilich nicht von vornherein auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unanwendbar. Denn die Vorschrift stellt mit ihren Voraussetzungen, der Aufnahme in die Wohnung des Beamten und seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, nicht auf den Personenstand des Beamten ab, so dass es unerheblich ist, ob dieser verheiratet, ledig, geschieden oder eben Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Dennoch ist ein Anspruch der Klägerin zu verneinen, weil die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG u.a. erforderliche Voraussetzung der „Aufnahme“ der Lebenspartnerin in die Wohnung der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht erfüllt ist. Eine derartige Aufnahme kann nämlich nur bejaht werden, wenn dem aufnehmenden Beamten die betreffende Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich allein oder - im Verhältnis zu bereits vorhandenen weiteren Wohnungsinhabern - jedenfalls mit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, DVBl. 1990, 1230 = NVwZ-RR 1991, 310 = ZBR 1990, 350). Eine - fortdauernde - Aufnahme in die eigene Wohnung des Beamten liegt daher nur vor, wenn die Wohnung auch nach dem Einzug der unterhaltsberechtigten anderen Person im Verhältnis zu dieser weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen. Bei einer solchen Sachlage ist die Wohnung sowohl dem Beamten als auch der anderen Person wirtschaftlich zuzuordnen, was der Annahme einer fortdauernden Aufnahme in die - eigene - Wohnung des Beamten entgegensteht. Dies würde auch dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG widersprechen, der darin besteht, den erhöhten Alimentationsbedarf des aufnehmenden Beamten auszugleichen. Bei der Bildung einer Wohngemeinschaft mit beiderseitiger Kostenteilung besteht dieser erhöhte Alimentationsbedarf aber typischerweise nicht, weil der Beamte infolge des Einzugs der anderen Person dann gerade keine höheren Aufwendungen für die Wohnung tätigen muss (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40, Nr. 9.6, Fußnote 53).
35 
Im vorliegenden Fall zog die Lebenspartnerin der Klägern im Dezember 1998 in deren Wohnung ein, wobei sie sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, so dass die Wohnung sowohl ihr als auch der Klägerin wirtschaftlich als gemeinsame Wohnung zuzuordnen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch eine „nachträgliche“ Aufnahme nicht darin gesehen werden, dass ihre Lebenspartnerin ab März 2001 über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte und die Klägerin danach finanziell alleine für die Wohnung aufkommen musste. Denn eine „Aufnahme“ kann ohne örtliche Veränderung des Lebensmittelpunkts des Aufgenommenen nicht stattfinden. Es muss unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen eine häusliche Gemeinschaft neu gebildet werden. Daran fehlte es im März 2001. Vielmehr wurde damals die zwischen der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin schon zuvor begründete Wohn- und Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Im Übrigen ist anzunehmen, dass sich die Lebenspartnerin in der Folgezeit jedenfalls an der tatsächliche Haushaltsführung beteiligt hat, so dass die gemeinsame wirtschaftliche Zuordnung infolge der erbrachten Naturalleistungen weiterhin erhalten blieb. Im streitigen Zeitraum war daher nach allem die Voraussetzung der „Aufnahme“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG nicht erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG hinsichtlich der Auslegung des § 40 Abs. 1 BBesG grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1. Die ablehnenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 21.05.2002 und vom 26.07.2002 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
16 
Der Senat hält die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, der Klägerin den begehrten Familienzuschlag über den 24.07.2002 hinaus bis zum 31.07.2004 zu bezahlen, gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO im Interesse der Beteiligen an einer baldigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für den gesamten streitigen Zeitraum für sachdienlich und deshalb für zulässig.
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum vom 05.11.2001 bis zum 31.07.2004 auf der Grundlage der - wegen des Gebots der Gesetzesbindung der Besoldungsleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG) allein in Betracht kommenden - Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 BBesG keinen Anspruch auf den beantragten Familienzuschlag.
18 
1. a) § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG schreibt vor, dass sich der Familienzuschlag nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG gehören zur Stufe 1 verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum zwar Beamtin im Dienste des Beklagten, sie war aber nicht „verheiratet“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nach dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG deshalb verheirateten Beamten gleichzustellen, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -), verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), am 05.11.2001 mit ihrer Lebensgefährtin Frau H. eine - jedenfalls besoldungsrechtlich - der Ehe vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist eindeutig und bietet für die von der Klägerin für richtig gehaltene erweiternde Auslegung keine Möglichkeit. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Lebenspartner kommt nicht in Betracht. Zwar können erhebliche Lücken im Besoldungsrecht ausnahmsweise in engen Grenzen im Wege der Auslegung oder jedenfalls der Analogie geschlossen werden. Eine derartige planwidrige Lücke ist aber nicht erkennbar. Sie wäre nur anzunehmen, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassung in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.12.1971, BVerwGE 39, 221, 228 = RiA 1972, 76; Urteil vom 22.03.1990, DVBl. 1990, 872 = RiA 1991, 88). Davon kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Denn ein Wille des Gesetzgebers, Lebenspartner besoldungsrechtlich Ehepartnern gleichzustellen, ist bisher nicht erkennbar geworden. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen im Wege der erweiternden Auslegung oder Analogie ausgeschlossen sind (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 RdNr. 7). Ein anderweitiger Wille des Gesetzgebers ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich (ebenso VG Bremen, Urteil vom 30.03.2004 - 6 K 734/03 -).
19 
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt. Sie macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Regelung des nur für Ehepartner geltenden § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bewusst ausgeschlossen und damit nicht den von der Klägerin behaupteten Sinn und Zweck verfolgt hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Gesetzgeber des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gerade in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein neues familienrechtliches Institut (vgl. § 11 LPartG) schaffen wollte. Denn es heißt in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.07.2000 (BT-Drucks. 14/3751 S. 1), der Entwurf berücksichtige, dass „die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates steht“, und unterscheide deshalb zwischen Eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt: Danach ist das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis und stellt einen neuen Personenstand dar (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 338, 345 f. = NJW 2002, 2543 = DVBl. 2002, 1269). Dies macht auch der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG deutlich, indem er bei einer bestehenden Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ausschließt. Dem Gesetzgeber ist offenbar ferner bewusst, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz bisher keine weitgehende Angleichung der Rechtslage an die Ehe mit sich gebracht hat. Um dies zu erreichen, sollten bereits nach dem ursprünglichen Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BT-Drucks. 14/3751, S. 10) Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß angewendet werden (Art. 3 § 10 des Entwurfs). Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgelöst und Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz - LPartGErgG -, BT-Drucks. 14/4545). Ihr wurde die notwendige Zustimmung des Bundesrats verweigert (BT-Drucks. 14/4875). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nach seinem eigenen Verständnis davon ausgeht, dass die bisherigen besoldungsgesetzlichen Bestimmungen, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, nicht auf eine Lebenspartnerschaft anwendbar sind.
20 
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - (veröffentlicht unter www.bundesarbeitsgericht.de) für das Tarifrecht der Angestellten entschieden hat, die Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren, auf den Familienstand bezogenen Vergütungsbestandteils anknüpfe, so dass die Tarifnorm, die dies bisher nicht berücksichtige, nachträglich lückenhaft geworden sei mit der Folge, dass die Tariflücke systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit Verheirateten geschlossen werden könne, kann diese Erwägung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Besoldungsrecht übertragen worden. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist nicht in einer vergleichbaren Weise lückenhaft geworden. Vielmehr hatte das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der §§ 26 Abs. 1, 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT über eine anders geartete Rechtslage zu entscheiden. Dementsprechend hat es ausgeführt, dass der von ihm bejahten Annahme einer unbewussten Tariflücke nicht entgegenstehe, dass der Gesetzgeber nach der Einführung des neuen Familienstandes der Lebenspartnerschaft diesen beim Familienzuschlag für Beamte nach § 40 BBesG noch nicht berücksichtigt habe. Den inhaltlichen Unterschied zwischen § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT und § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG sieht das Bundesarbeitsgericht darin, dass die Tarifvertragsparteien die Stufen des früheren Ortszuschlags ab dem 17.05.1982 losgelöst von den besoldungsrechtlichen Vorschriften eigenständig geregelt haben. Diese rechtliche Abkoppelung gilt auch hinsichtlich des jetzigen Familienzuschlags. In Anwendung der danach eigenständigen tariflichen Vorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, eine Ausgrenzung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft führen, widerspräche der Vergütungsstruktur des BAT (§ 26 Abs. 1 BAT). Es handele sich deshalb um eine unbewusste, nachträglich entstandene Regelungslücke (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Diese auf möglichst weitgehende Einbeziehung der in Betracht kommenden Personen in die tarifrechtliche Norm zielenden Erwägungen sind auf die primär am Wortlaut orientierte Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG jedoch nicht übertragbar. Von einer dem Besoldungsgesetzgeber unbewussten Regelungslücke kann daher, wie auch die vorstehenden Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren des Lebenspartnerschaftsgesetzes und zu den derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen zeigen, nicht ausgegangen werden.
21 
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, soweit die Vorschrift einen Beamten, der eine - fortbestehende - eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, nicht wie einen verheirateten Beamten in den Kreis der nach Stufe 1 des Familienzuschlags Berechtigten einbezogen hat, nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den auch vom Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vor. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter, bis zur Grenze der Willkür reichender Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Regelung sich - bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen schlechter behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten (ständ. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985, BVerfGE 71, 39 ff., 52; vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256, 329; vom 31.01.1996, DVBl. 1996, 503; vom 28.10.1998, BVerfGE 99, 129, 139; vom 04.04.2001, BVerfGE 103, 310; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
22 
Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das zur Entscheidung berufene Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Lage als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.). Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann bei Regelungen des Besoldungsrechts nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Zur früheren Fassung des § 40 BBesG, welcher den heutigen Familienzuschlag noch als „Ortszuschlag“ vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1985 (a.a.O., S. 52, 58) dementsprechend ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber weitgehend frei, Voraussetzungen und Höhe des ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags insbesondere nach seinen am Sinn und Zweck dieses Zuschlags orientierten Vorstellungen zu regeln.
23 
Nach diesen Maßstäben erweist sich die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn sie beruht auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung. Ehe und Lebenspartnerschaft sind nämlich ihrem Wesen nach zwei unterschiedliche familienrechtliche Institute, auch wenn das Lebenspartnerschaftsgesetz sie in Teilbereichen gleichgestellt hat. Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Dies entspricht dem hergebrachten Verständnis, wie es der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und der dort normierten Institutsgarantie zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Von dem durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutz der Ehe wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht erfasst. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, mit denen der Gesetzgeber den Lebenspartnern im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG eine freiere Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglicht und Diskriminierungen abbaut. Dem Gesetzgeber ist es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen, auch gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften, als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu begünstigen. Wenn nämlich Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter besonderen Schutz stellt, so liegt die Besonderheit darin, dass allein die Ehe - neben der Familie - diesen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Zwar hat der Gesetzgeber infolge seiner Gestaltungsfreiheit die Befugnis, für gleichgeschlechtliche Paare, wie dies in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschehen ist, Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, deren Rechtsfolgen denen einer Ehe angeglichen oder angenähert sind. Ein verfassungsrechtliches Gebot, solche Möglichkeiten zu schaffen, besteht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.). Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft danach ein „aliud“ zur Ehe, so ist schon wegen deren besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten, wenn diese vom Gesetz begünstigt werden, nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hätte lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht, eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003 - L VIII RA 2/03 -, zitiert nach Juris - ).Dies gilt auch im vorliegenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang, der durch eine besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Dabei lässt sich der erkennende Senat von der Annahme leiten, dass sich die Ansichten über das Wesen der Ehe trotz zunehmend unterschiedlicher Gestaltungen des Ehe- und Familienlebens nicht so grundlegend geändert haben, dass der nach wie vor vom traditionellen Ehe- und Familienbild ausgehende, allerdings für individuelle Gestaltungen offene Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittlerweile eine so geringe Wertigkeit enthielte, dass seine Beachtung als ein im Grundgesetz selbst enthaltenes sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium unzulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2003, a.a.O.).
24 
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet die Versagung des begehrten Familienzuschlags auch unter dem Blickwinkel des europäischen Gemeinschaftsrechts keine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der eingetragenen Lebenspartner, weil sie eine weniger günstige besoldungsrechtliche Behandlung erfahren als dies bei Ehepartnern in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG der Fall ist. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. EG L 303/16) stützt, bleibt sie hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 05.11.2001 bis zum 02.12.2003 schon deshalb ohne Erfolg, weil diese Richtlinie noch nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste, dementsprechend in das Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nicht umgesetzt war und vor Ablauf der Frist für die gebotene Umsetzung keine den Anspruch begründende Vorwirkung entfaltet hat.
25 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte, dass Rechtsakten des europäischen Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht ein Anwendungsvorrang zukommt. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, muss das nationale Gericht deshalb den Vorrang des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts beachten. Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte, auch verspätete, Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2003, DÖD 2004, 207).
26 
Danach liegt ein Konflikt zwischen dem nationalen Recht, hier § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, und der sekundärrechtlichen Richtlinie 2000/78/EG schon deshalb nicht vor, weil die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht für den streitigen Zeitraum noch nicht geboten war, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt.
27 
Die Richtlinie 2000/78/EG war nämlich gemäß ihrem Art. 18 bis zum 02.12.2003 in das Recht der Mitgliedstaaten und damit der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Klägerin begehrt den Familienzuschlag hingegen bereits für die Zeit ab dem 05.11.2001. Für den Zeitraum bis zum 02.12.2003 war die Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen. Besoldung kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes und nur für den Zeitraum gewährt werden, für den das Gesetz gilt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Dies gilt auch dann, wenn Besoldung ausnahmsweise in unmittelbarer Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie zu gewähren wäre. Solange mangels Ablaufs der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten ist, kann deshalb Besoldung nicht gewährt und vom Beamten nicht verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Richtlinie in ihren Rechtsfolgen überhaupt hinreichend bestimmt ist und der Klägerin bereits subjektive Rechte vermittelt, so dass ihre unmittelbare Anwendung an sich möglich wäre.
28 
b) Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG kommt vor Ablauf der Umsetzungsfrist auch unter dem Gesichtspunkt einer etwa gebotenen unmittelbaren „Vorwirkung“ dieser Richtlinie nicht in Betracht. Eine solche Vorwirkung von Richtlinien ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, wie er in Art. 10 Abs. 1 und Art. 249 EG enthalten ist. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht nur gehalten, die Richtlinien rechtzeitig, ihrem Geiste nach und in wirksamer Weise umzusetzen, sondern auch verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Ziel des - primären oder sekundären - Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen. Es sind daher - auch durch die nationale Gesetzgebung - alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ziele der europäischen Rechtsetzung zu gefährden oder gar zu verhindern. In diesem Sinne können auch Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Vorwirkung entfalten: Danach darf der nationale Gesetzgeber keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Rs.C-129/96 -, EuGHE I 1997, 7411 = NVwZ 1998, 385 = EuZW 1998, 167 - Inter-Environnement Wallonie). Ebenso dürfen mitgliedstaatliche Gerichte das nationale Recht nicht in einer Weise anwenden, dass gleichsam vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenen Vertragspflichten nicht mehr möglich machen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 544 = DVBl. 1998, 900 = UPR 1998, 384). In diesem Sinne besteht vor Ablauf der Umsetzungsfrist bereits ein Gebot zur Berücksichtigung der Richtlinie mit dem Ziel der künftigen Wahrung der Widerspruchsfreiheit der gemeinsamen Rechtsordnung; die nationalen Stellen - Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung - haben sich im Hinblick auf noch umzusetzende Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts um diese Zielkonformität zu bemühen (vgl. Schliesky, DVBl. 2003, 631).
29 
Nach diesen Maßstäben entfaltet die Richtlinie 2000/78/EG keine Vorwirkung. Die Versagung einer Besoldung, also möglicherweise eines „Arbeitsentgelts“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, für einen abgeschlossenen, vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegenden Zeitraum bereitet einer späteren richtlinienkonformen Rechtsetzung keine Hindernisse. Für zukünftige Zeiträume könnte ohne Weiteres der Familienzuschlag auch Lebenspartnern gewährt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen würde. Sollte die Richtlinie, wie die Klägerin meint, auch die besoldungsrechtliche Gleichstellung mitgliedstaatlicher Beamter, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten Beamten im Hinblick auf Familienzuschläge bezwecken, würde dieses Ziel durch die Versagung des Familienzuschlags für in der Vergangenheit liegende Zeiträume während der Umsetzungsfrist nicht gefährdet. Für die Annahme einer Vorwirkung der Richtlinie ist daher kein Raum.
30 
c) Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 02.12.2003 kann die Klägerin auch aus einer etwaigen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag, wie er verheirateten Beamten zusteht, herleiten. Ebenso kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (vg. Ress, DÖV 1994, 489) des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht in Betracht. Denn diese Richtlinie erfasst, wie sich aus der ihr beigefügten Begründungserwägung Nr. 22 ergibt, keine nationalen Regelungen, deren Anknüpfungspunkt der Familienstand ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 K 631/04.KO -). Die Begründungserwägung Nr. 22, die der in Art. 253 EG angeordneten Begründungspflicht für Richtlinien Rechnung trägt und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1988 - Rs. 131/86 -, EuGHE 1988, 905, 935), besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Dies bedeutet, dass für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen, zu denen der Familienzuschlag gehört, nach wie vor unabhängig von der Richtlinie das nationale Recht gelten soll, im vorliegenden Fall also § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Zwar sind die Begründungserwägungen als eine bloße Auslegungshilfe nicht geeignet, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen. Die Richtlinie enthält aber keinen gegenteiligen Wortlaut. Art. 1 der Richtlinie umschreibt ihren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Dieser Zweck steht der Herausnahme von Leistungen, die vom Familienstand abhängig sind, nicht entgegen. Die Unterscheidung nach dem Familienstand der Betroffenen stellt nämlich ein sachliches Unterscheidungsmerkmal dar, dem keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zugrunde liegt. Der Rat als das die Richtlinie erlassende Organ hat damit lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen Diskriminierung die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen nicht erfassen soll.
31 
Die damit verbundene Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbedenklichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Rs. C-122/99 P, C-125/99 P - EuGHE I 2001, 4319 = NVwZ 2001, 1259 = DVBl. 2001, 1199 = ZBR 2001, 403 zur Versagung einer Haushaltszulage bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft). Danach beinhaltet die Ehe nach ihrer in allen Mitgliedstaaten geltenden Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Personen desselben Geschlechts betrifft. Bei Würdigung der Verhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellte der Europäische Gerichtshof fest (a.a.O.), dass seit 1989 zwar immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern desselben oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurde, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Partnerschaften neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann gemeinschaftsrechtlich, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, im Wege der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass rechtliche Gestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden müssen. Nur der mitgliedstaatliche Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen treffen, die zu einer derartigen Gleichstellung führen. Es fehlte daher bisher auch im Gemeinschaftsrecht an einer übergreifenden allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften. Da in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch derzeit und bereits im streitigen Zeitraum des vorliegenden Falles die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts durch eine erhebliche Verschiedenartigkeit sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass eine allgemeine Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nach wie vor nicht angenommen werden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bei Vorenthaltung eines Familienzuschlags, wie er verheirateten Beamten gewährt wird, wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert wird. Vielmehr beruht die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Ehe- und Lebenspartnern, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Familienzuschlags in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG bisher erfolgt, auf der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen dem Beamten und seinem Partner bestehen.
32 
d) Dementsprechend vermag der Senat auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Verstoß des § 40 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 (ABl. EG L 180/22) erkennen. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nur Diskriminierungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verbietet. Eine darauf bezogene Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Sofern es um Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung geht, ist allein die bereits erörterte Richtlinie 2000/78/EG einschlägig.
33 
e) Die besoldungsrechtliche Bevorzugung verheirateter Beamter verstößt ferner nicht gegen Art. 141 EG (Art. 119 EG a.F.), wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellt, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts also insoweit nicht erfolgen darf. Denn für die Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ist es unerheblich, ob der - verheiratete oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindliche - Beamte ein Mann oder eine Frau ist. Diese Vorschrift kann daher nicht als eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und folglich nicht als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001, a.a.O.).
34 
3. Die Klägerin kann den begehrten Familienzuschlag auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG beanspruchen. Danach steht der Familienzuschlag anderen Beamten zu, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift freilich nicht von vornherein auf die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unanwendbar. Denn die Vorschrift stellt mit ihren Voraussetzungen, der Aufnahme in die Wohnung des Beamten und seiner gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, nicht auf den Personenstand des Beamten ab, so dass es unerheblich ist, ob dieser verheiratet, ledig, geschieden oder eben Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Dennoch ist ein Anspruch der Klägerin zu verneinen, weil die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG u.a. erforderliche Voraussetzung der „Aufnahme“ der Lebenspartnerin in die Wohnung der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht erfüllt ist. Eine derartige Aufnahme kann nämlich nur bejaht werden, wenn dem aufnehmenden Beamten die betreffende Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich allein oder - im Verhältnis zu bereits vorhandenen weiteren Wohnungsinhabern - jedenfalls mit zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, DVBl. 1990, 1230 = NVwZ-RR 1991, 310 = ZBR 1990, 350). Eine - fortdauernde - Aufnahme in die eigene Wohnung des Beamten liegt daher nur vor, wenn die Wohnung auch nach dem Einzug der unterhaltsberechtigten anderen Person im Verhältnis zu dieser weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen. Bei einer solchen Sachlage ist die Wohnung sowohl dem Beamten als auch der anderen Person wirtschaftlich zuzuordnen, was der Annahme einer fortdauernden Aufnahme in die - eigene - Wohnung des Beamten entgegensteht. Dies würde auch dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG widersprechen, der darin besteht, den erhöhten Alimentationsbedarf des aufnehmenden Beamten auszugleichen. Bei der Bildung einer Wohngemeinschaft mit beiderseitiger Kostenteilung besteht dieser erhöhte Alimentationsbedarf aber typischerweise nicht, weil der Beamte infolge des Einzugs der anderen Person dann gerade keine höheren Aufwendungen für die Wohnung tätigen muss (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40, Nr. 9.6, Fußnote 53).
35 
Im vorliegenden Fall zog die Lebenspartnerin der Klägern im Dezember 1998 in deren Wohnung ein, wobei sie sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, so dass die Wohnung sowohl ihr als auch der Klägerin wirtschaftlich als gemeinsame Wohnung zuzuordnen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch eine „nachträgliche“ Aufnahme nicht darin gesehen werden, dass ihre Lebenspartnerin ab März 2001 über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte und die Klägerin danach finanziell alleine für die Wohnung aufkommen musste. Denn eine „Aufnahme“ kann ohne örtliche Veränderung des Lebensmittelpunkts des Aufgenommenen nicht stattfinden. Es muss unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Zuordnung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen eine häusliche Gemeinschaft neu gebildet werden. Daran fehlte es im März 2001. Vielmehr wurde damals die zwischen der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin schon zuvor begründete Wohn- und Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Im Übrigen ist anzunehmen, dass sich die Lebenspartnerin in der Folgezeit jedenfalls an der tatsächliche Haushaltsführung beteiligt hat, so dass die gemeinsame wirtschaftliche Zuordnung infolge der erbrachten Naturalleistungen weiterhin erhalten blieb. Im streitigen Zeitraum war daher nach allem die Voraussetzung der „Aufnahme“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG nicht erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG hinsichtlich der Auslegung des § 40 Abs. 1 BBesG grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der betriebsrentenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und der Sterbegeldgewährung.
Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Im Jahre 2005 begründete der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten, im Jahr 2006 verstorbenen Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zuletzt hatte der Verstorbene Rentenleistungen von der Beklagten erhalten. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung erhält der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.02.2006 eine große Witwerrente (I 27).
Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. IV ZR 267/04) abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - wie folgt zu erkennen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 einen monatlichen Betrag von 232,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.05.2006 sowie künftig einen Betrag von monatlich 127,88 EUR als Witwengeld zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13 
Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie liege vor. Maßgeblich sei hier ein individuell konkreter Vergleich mit der Situation eines Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten erhalte. Hinterbliebenenversorgung habe Unterhaltersatzfunktion. Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten und Lebenspartnern stimme indes völlig überein, so dass ohne weiteres von einer vergleichbaren Lage auszugehen sei.
14 
Die Beklagte meint, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2007, die sich auch bereits mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie auseinandergesetzt habe, komme eine irgendwie geartete verfassungskonforme oder europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung oder Einschränkung der einschlägigen Regelungen in der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, etwa Europarecht oder Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, sei nicht gegeben.
15 
Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008.
16 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
18 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
19 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
20 
Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS n.F.) bzw. der Sterbegeldgewährung (§ 85 VBLS n.F. i.V.m. § 58 VBLS a.F.) nicht so behandeln, als ob er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen wäre.
22 
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Sie stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Sterbegeldgewährung gleich.
23 
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht tritt durch diese Handhabung nicht ein.
24 
1. Zunächst ist zu betonen, dass von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
25 
§§ 38 und 85 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 10 und 35 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
26 
Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
2. Nach diesem Maßstab sind die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Sterbegeld nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
a) Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 26.03.2004 (Az. 6 O 968/03), welches den Parteien bekannt ist und durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04) und durch den BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) bestätigt wurde; über die eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1164/07) ist noch nicht entschieden. Ferner verweist das Gericht auf seine Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 6 O 246/05).
30 
Der BGH sah die vom Kläger beanstandeten Satzungsregelungen der Beklagten auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Rz. 18 ff. des Urteils), welche hinsichtlich des Schutzes der eingetragenen Lebenspartner nicht hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zurückbleibt (Rz. 24 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass auch die Gesetzesänderungen seit der letztmaligen Befassung der Kammer mit dem hier fraglichen Rechtsproblem zu einer Rechtsprechungsänderung keine Veranlassung geben.
31 
b) Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) ergibt sich nichts anderes. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (Az. 2 BvR 1830/06), die sich mit der Verweigerung des Familienzuschlags für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte vor dem Hintergrund der Antidiskriminierungs-Richtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung auseinandersetzt, hat Folgendes zu gelten:
32 
Die Satzungsbestimmungen des § 38 und des § 85 VBLS n.F. stehen auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.
33 
Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung und das Sterbegeld mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
34 
(1) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind.
35 
(2) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienst- und Arbeitsrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
36 
Das tarifvertraglich geprägte Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes sieht eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht vor. Auch das Beamtenversorgungsrecht, dessen Versorgungsniveau zumindest ursprünglich Vorbild für das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes war, sieht eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrecht und beim Sterbegeld nicht vor (s. § 18 und § 19, § 28 BBeamtVG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Landesgesetzgeber eine derartige Gleichstellung in nächster Zeit herbeiführen werden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3016 vom 16.07.2008).
37 
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer zusätzlichen Altersversorgung besser als Beamte zu stellen, erscheint nicht systemkonform und auch nicht geboten.
38 
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bereiche der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das einschlägige Tarifvertrags- und Satzungsrecht gestaltet Grund und Höhe der Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und ihre Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigen § 38 und § 85 VBLS n.F. den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und eigene Rentenanwartschaften nur in geringerem Umfang erdienen kann und so ein erweiterter Versorgungsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Satzungsgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage der Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) für die Hinterbliebenenversorgung der VBL-Versicherten in Lebenspartnerschaft gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisher vorliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) konnte diese EuGH-Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.