Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2014 - 4a O 114/13
Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Erzeugnisse
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen:
System zum Behandeln eines Wirbelkörpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongiösem Knochen (Spongiosa) eingenommen wird, das umfasst:
aa) eine erste äußere Führungshülse zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelkörpers,
bb) eine zweite äußere Führungshülse zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das Innere desselben Wirbelkörpers, wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,
cc) einen ersten expandierbaren Körper, der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch eine der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird, um vergrößert zu werden, um einen ersten Hohlraum in dem spongiösen Knochen zu bilden, und
dd) einen zweiten expandierbaren Körper, der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch die andere der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird, um vergrößert zu werden, um einen zweiten Hohlraum in dem spongiösen Knochen zu bilden, der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet;
(selbständiger Anspruch 1 des deutschen Teils des EP A)
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juli 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. bestimmt waren, und
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
• zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,
• auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist;
4. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. zu vernichten;
5. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 07.07.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der B, X, allen Schaden zu ersetzen,
der der C, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, zwischen dem 07.08.2010 und dem 25.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie
der der B, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.250.000,00; daneben ist das Urteil hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziffern I.2 und I.3.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 75.000,00 vorläufig vollstreckbar; ferner ist die Kostenentscheidung gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d
3Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP A (im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
4Die B wurde am 02.10.2013 als Inhaberin des Klagepatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Ursprünglich war die C, X, Inhaberin des Klagepatents. Diese übertrug das Klagepatent am 25.04.2013 auf die B und trat ihr gleichzeitig alle Ansprüche aus der Verletzung des Klagepatents ab. Die Klägerin und die B schlossen am 11.10.2013 einen Lizenzvertrag, für dessen Einzelheiten auf die Anlage B&B1d (der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens, Az. 4a O 92/13) verwiesen wird. Die Gültigkeit eines weiteren, auf den 14.04.2014 datierenden Vertrages (Anlage B&B16 der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens, Az. 4a O 92/13) zwischen der Klägerin und der B ist zwischen den Parteien streitig.
5Das Klagepatent trägt den Titel „System zur Behandlung gebrochener oder erkrankter Knochen mithilfe dehnbarer Elemente“ und wurde am 01.06.1998 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 09.06.1997 der US D, des 15.08.1997 der US E sowie des 15.08.1997 der US F angemeldet. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 07.07.2010 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es unverändert aufrecht erhalten wurde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde als Anlage B&B13 zur Akte gereicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
6Die Beklagte zu 1) hat eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die mündliche Verhandlung wurde in dem dortigen Verfahren auf den 21.07.2015 terminiert.
7Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
8„System zum Behandeln eines Wirbelkörpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongiösem Knochen (Spongiosa) (32) eingenommen wird, umfassend:
9eine erste äußere Führungshülse (72A) zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelkörpers,
10eine zweite äußere Führungshülse (72B) zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das innere Volumen desselben Wirbelkörpers, wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,
11einen ersten expandierbaren Körper (56A), der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird, das zu vergrößern ist um vergrößert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongiösen Knochen zu bilden, und
12einen zweiten expandierbaren Körper (56B), der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch die andere von der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird, das zu vergrößern ist um vergrößert zu werden, um einen zweiten Hohlraum (84B) in dem spongiösen Knochen zu bilden, der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet.“
13Die unterstrichenen Teile wurden gegenüber der deutschen Anspruchsfassung im Klagepatent korrigiert. In der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen, englischen Anspruchsfassung heißt es insoweit:
14“a first expandable body (56A) sized and configured to be introduced through one of the first and second guide sheaths into the interior volume to be enlarged to form a first void (84A) in the cancellous bone”
15wobei „to be enlarged“ in der deutschen Anspruchsfassung des Klagepatents mit „das zu vergrößern ist“ übersetzt wurde. Allerdings bezieht sich „to be enlarged“ in der maßgeblichen englischen Fassung auf den expandierbaren Körper und nicht auf den Hohlraum, so dass zutreffend „um vergrößert zu werden“ zu formulieren ist. Im Folgenden wird von der korrigierten Anspruchsfassung ausgegangen.
16Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 13 aus dem Klagepatent eingeblendet:
17
Fig. 13 zeigt einen Wirbelkörper 26, in dem zwei äußere Führungshülsen 72A und 72B zwei separate Zugänge für zwei expandierbare Körper 56A und 56B von verschiedenen Seiten des Wirbelkörpers 26 bereitstellen. Dabei wird der spongiöse Knochen 32 im Inneren des Wirbelkörpers durch die expandierbaren Körper 56A/56B zusammengedrückt, so dass ein Hohlraum im spongiösen Knochen entsteht.
19Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Vermögen ist.
20Die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: „die Beklagte“) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der G, X, bei der es sich um einen im Bereich der Medizinprodukte weltweit tätigen Konzern handelt. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „H“ ein System zur Behandlung von Wirbelkompressionsfrakturen („Ballon-Kyphoplastie-System“) mit verschiedenen Instrumenten, die in unterschiedlichen Abmessungen – je nach den Bedürfnissen des zu behandelnden Patienten – erhältlich sind. Das H-Set besteht unter anderem aus einer Zugangskanüle und einem Ballonkatheter (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Nachfolgend wird ein Bild der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:
21
Der Ballonkatheter kann durch die Zugangskanüle in das Innere eines menschlichen Wirbelkörpers geschoben werden; der Ballon kann dort ausgedehnt werden, wobei er den spongiösen Knochen zusammendrückt. Die Beklagte vertreibt die angegriffene Ausführungsform auch in einem 3er-Set, das insgesamt drei Zugangskanülen und drei Ballonkatheter umfasst.
23Die Beklagte bewarb die angegriffene Ausführungsform über ihre Internetseite sowie mit Werbeanzeigen in den Programmheften von verschiedenen Fachkongressen. In einer Werbeanzeige der Programmhefts für die 6. Jahrestagung des Deutschen Wirbelsäulenkongress in Hamburg 2011 (Anlage B&B8a, S. 28) ist neben der Adresse der Beklagten zu 1) auch die Internetadresse I angegeben. Auf dieser Internetseite finden sich in englischer Sprache weitere Informationen zur angegriffenen Ausführungsform. Hierbei wird auch ein „bipedicular approach“ („bipedikulärer Zugang“), d.h. der Einsatz von zwei Zugangskanülen und Ballonkathetern in einem Wirbelknochen gezeigt (vgl. Anlage B&B10a, Anlage B&B10b). Nachfolgend wird ein Ausschnitt aus Anlage B&B10b (dort: unten rechts) eingeblendet:
24Ein solcher „bipedikulärer Zugang“ ist auch in einer deutschsprachigen Broschüre der Beklagten zu 1) zur angegriffenen Ausführungsform (Anlage M3) angesprochen. Hieraus wird nachfolgend eine Abbildung eingeblendet:
25X
26Ferner wird in einem Video der Beklagten (Anlage B&B7a) diese bipedikuläre Anwendung der angegriffenen Ausführungsform beschrieben. Schließlich wird in von der Beklagten in Auftrag gegebenen medizinischen Schulungen zur angegriffenen Ausführungsform ebenfalls die bipedikuläre Anwendung gezeigt. Dabei wird jeweils darauf hingewiesen, dass ein H-Set stets nur zur Einmalnutzung geeignet ist.
27Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&B16 im Parallelverfahren). In allen hier relevanten Punkten stimme dieser Vertrag mit dem Vertrag vom 11.10.2013 (Anlage B&B1d im Parallelverfahren) überein. Dieser Vertrag sei auch von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Klägerin habe auch ein eigenes Interesse an der hiesigen Prozessführung.
28Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagepatent wortsinngemäß, wobei stets zwei H-Sets ein patentgemäßes System bildeten. Die Zugangskanülen in der angegriffenen Ausführungsform seien dabei die patentgemäße erste und zweite Führungshülse, während die Ballonkatheter den patentgemäßen ersten und zweiten expandierbare Körper darstellten.
29Die Beklagte weise durch die Beschreibung des bipedikulären Zugangs auch auf die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform in der patentgeschützten Art hin. Auch durch den – unstreitigen – Hinweis auf die nur einmalige Nutzbarkeit (etwa in Anlage B&B10b) sei klar, dass hierbei jeweils zwei Zugangskanülen und zwei Ballonkatheter zum Einsatz kämen.
30Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht angezeigt, da sich das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbeständig erweisen werde.
31Die Klägerin beantragt:
32wie zuerkannt, wobei in Ziffer I.1 dd) die Schreibweise gegenüber dem Antrag ohne Bedeutungsänderung korrigiert wurde, indem statt „zweiten expandierenden Körper“ richtig „zweiten expandierbaren Körper“ formuliert wurde.
33Die Beklagten beantragen,
34die Klage abzuweisen;
35hilfsweise:
36den vorliegenden Rechtstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des den deutschen Teils DE J des europäischen Patents EP A betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
37Die Beklagten stellen ferner hilfsweise einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO.
38Die Beklagten tragen vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessführungsbefugt. Der Vertrag vom 11.10.2013 sei durch den Vertrag vom 14.04.2014 ersetzt worden und daher nicht mehr gültig. Auf Grundlage des Vertrags vom 14.04.2014 könne die Klägerin ihre Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis nicht nachweisen. Die Beklagten bestreiten zudem, dass dieser Vertrag von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet wurde. Ferner fehle es der Klägerin an einem eigenen Interesse zum Vorgehen im Wege der Prozessstandschaft, da sie keine klagepatentgemäßen Produkte vertreibt.
39Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent sei zudem nicht verletzt. Die angegriffene Ausführungsform weise weder eine zweite äußere Führungshülse noch einen zweiten expandierbaren Körper auf. Die von der Beklagten vertriebenen Sets enthielten nur eine Zugangskanüle und nur einen Ballonkatether. Bei den 3er-Sets seien drei Einzelpackungen aus rein versandtechnischen Gründen zusammengefasst. Das Video nach Anlage B&B7a oder die Broschüre nach Anlage M3 etc. würden nur ein mögliches chirurgisches Verfahren beschreiben. Da chirurgische Verfahren aber vom Patentschutz ausgeschlossen seien, könne die zweifache Anwendung einer vorbekannten Vorrichtung nicht gegen Patentrechte verstoßen.
40Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten nach § 148 ZPO auszusetzen. Eine Patentverletzung könne man allenfalls annehmen, wenn die Lehre des Klagepatents alleine aus einer „Verdoppelung“ einer vorbekannten Vorrichtung bestände. Zumindest bei einer solchen Auslegung sei das Klagepatent aber eindeutig nicht rechtsbeständig. Das Klagepatent werde neuheitsschädlich vorweggenommen von der US K(Entgegenhaltung NK5, Anlage M5/M5a), der US L(Entgegenhaltung NK7, Anlagen M6/M6a) sowie der US M(Entgegenhaltung NK6, Anlage M7/7a).
41Da die Klägerin und die Patentinhaberin – unstreitig – weder patentgemäße Produkte herstellen oder vertreiben, noch forschen und ferner die Muttergesellschaft der Patentinhaberin ein Unternehmen sei, das andere Unternehmen bei der Monetarisierung von deren geistigem Eigentum unterstützt, sei bei der Ermessenentscheidung über die Aussetzung hier ein großzügigerer Maßstab als üblicherweise anzuwenden.
42Jedenfalls sei den Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte sei dabei, sich einen gewissen Marktanteil aufzubauen. Dieser würde bei Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs unweigerlich verloren gehen, weil sich Kunden im Falle eines Lieferstopps nach Wettbewerbsprodukten umsehen würden.
43Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 (Bl. 163 f. GA) verwiesen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert; ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagten verletzen das Klagepatent wortsinngemäß. Den Beklagten wird kein Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gewährt. Das Verfahren wird nicht in Bezug auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
46I.
47Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
481.
49Hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung ist die Klägerin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte aus dem Klagepatent für die Patentinhaberin (B) geltend zu machen.
50Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N – Nachbau-Auskunftspflicht; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor. § 50 Rn. 44; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 991).
51a)
52Die Patentinhaberin hat die Klägerin wirksam zur Prozessführung ermächtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde.
53aa)
54Die von der Beklagten bestrittene Vertretungsbefugnis der den Vertrag vom 14.04.2014 unterzeichnenden Personen ist aus Sicht der Kammer derzeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Befugnis von Frau N, für die B den Vertrag vom 14.04.2014 zu unterzeichnen, ist nur durch eine notariell beurkundete Eigenerklärung im Parallelverfahren 4a O 92/13 belegt worden. Die Erklärung einer Person, sie selbst sei zur Vertretung berechtigt gewesen, ist ohne weitere Umstände naturgemäß aber kaum zum Nachweis einer solchen Behauptung geeignet.
55Sollte der Vertrag vom 14.04.2014 aber wirksam sein, so ergäbe sich die Ermächtigung zur Prozessführung aus der dortigen Clause 8.
56bb)
57Nimmt man dagegen aufgrund einer nicht nachgewiesenen Vertretungsbefugnis an, der Vertrag vom 14.04.2014 sei nicht wirksam geschlossen worden, so ergäbe sich die Prozessführungsermächtigung aus der insoweit gleichlautenden Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013. Denn wenn der Vertrag vom 14.04.2014 nicht wirksam ist, gilt dies auch für dessen Clause 13, mit der die vorangegangenen Vereinbarungen aufgehoben werden. Ohne eine solche Aufhebung gilt der zeitlich frühere Vertrag vom 11.10.2013 weiter. Dessen Wirksamkeit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen wurde hinsichtlich dieses Vertrages von der Beklagten nicht bestritten. Dieses Bestreiten beschränkt sich auf den späteren Vertrag vom 14.04.2014.
58Aber selbst wenn man annehmen würde, das Bestreiten der Vertretungsbefugnis sollte auch in Bezug auf den früheren Vertrag gelten, wäre dies als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Nach diesen Vorschriften kann unter anderem ein Bestreiten als Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn dessen Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der „License Contract“ vom 11.10.2013 wurde von der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Bl. 71 f. GA) im zu diesem Zeitpunkt noch nicht getrennten Verfahren eingereicht. Die Vertretungsbefugnis (in Bezug auf den späteren Vertrag) haben die Beklagten dagegen erst mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (Bl. 159 ff. GA) bestritten, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2014 im Parallelverfahren 4a O 92/13, auf den sie sich in der hiesigen mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 bezogen hat, Stellung genommen hat. Bei dieser Sachlage wäre von einer groben Fahrlässigkeit des verspäteten Bestreitens der Vertretungsbefugnis auszugehen, wenn man dieses auf den früheren Vertrag denn überhaupt erstrecken möchte. Ein Grund dafür, warum ein früheres Bestreiten nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Schließlich würde die Zulassung des Bestreitens die Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits auch verzögern, da eine Beweiserhebung zu diesem Punkt einen weiteren Termin erforderlich machen würde.
59Aufgrund von Clause 8 des „License Contracts“ vom 11.10.2013 ist von einer rechtsgültigen Ermächtigung zur Prozessführung durch die Patentinhaberin auszugehen. Hierin wird die Klägerin ermächtigt, gegen alle Verletzungen des Klagepatents vorzugehen. An der Wirksamkeit dieser, nach Clause 15 deutschem Recht unterstehenden Ermächtigung bestehen keine Zweifel, sofern man von der Unwirksamkeit des späteren Vertrages vom 14.04.2014 ausgeht.
60b)
61Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges (Eigen-) Interesse an der hiesigen Prozessführung. Sie ist einfache Lizenznehmerin an dem Klagepatent, wie aus Clause 3 i.V.m. Clause 1 des „License Contracts“ (sowohl vom 11.10.2013 als auch vom 14.04.2014) zwischen ihr und der Patentinhaberin B hervorgeht. Bei einem einfachen Lizenznehmer ergibt sich das eigene Interesse an der Prozessführung aus dessen Berechtigung zur Benutzung der patentgeschützten Erfindung (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn. 101). Vorliegend wird dies auch nicht dadurch berührt, dass die Klägerin derzeit kein patentgemäßes Produkt herstellt oder vertreibt. Auch ohne eine solche Eigennutzung kann ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestehen. Dieses Interesse besteht vorliegend über die vertraglich eingeräumte Befugnis, Unterlizenzen zu vergeben (Clause 3 des Vertrages vom 11.10.2013 und vom 14.04.2014) und hierdurch die patentgeschützte Lehre wirtschaftlich auszuwerten. Dies würde erschwert, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, gegen unrechtmäßige, nicht lizenzierte Nutzungen des Erfindungsgegenstandes vorzugehen.
622.
63Hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung kommt eine Prozessstandschaft nicht in Betracht, da die entsprechenden Ansprüche abtretbar sind (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 992). Die Klägerin ist insoweit jedoch aktivlegitimiert, da die Patentinhaberin ihr in beiden Verträgen eine Einzugsermächtigung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Klagepatents erteilt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 994). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde und die Einzugsermächtigung somit aus dessen Clause 8 erfolgt. Denn sollte sich dieser Vertrag als unwirksam erweisen, würde die Einzugsermächtigung aus Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 weiter Gültigkeit besitzen. Auf die obigen Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis wird verwiesen.
64Für die Zeit vor dem 25.04.2013 geht die Klägerin aus an die B abgetretenem Recht der C vor. Die Einzugsermächtigung erstreckt sich auch auf diese Ansprüche. Für Ansprüche aus dem Klagepatent vor diesem Datum war die C aktivlegitimiert. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, die C habe das Klagepatent mit Wirkung von diesem Datum an die B übertragen. Ebenfalls unstreitig geblieben ist die Abtretung der Rechte aus dem Klagepatent für die Zeit bis zur Übertragung von der C an die B. Insofern legt die Klägerin zum Beleg ein Assignment Agreement vor (Anlage B&B1a, Übersetzung in Anlage B&B1b).
653.
66Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 140b PatG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Dieser Anspruch dürfte im Wege der Prozessstandschaft von einem Dritten geltend gemacht werden können. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsanspruch aus § 140b PatG im Wege einer Prozessstandschaft oder im Rahmen einer Einzugsermächtigung geltend gemacht werden kann, da die Klägerin vorliegend nach beiden Varianten entsprechend berechtigt ist.
67II.
681.
69Das Klagepatent betrifft die Behandlung von krankhaften Knochenzuständen. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent explizit zu nennen), dass bei verschiedenen Erkrankungen von spongiösen Knochen, etwa bei Osteoporose, die umgebende Knochenrinde (Kortikalis) für einen Kompressionsbruch oder Zusammenbruch des Knochens stärker anfällig wird. Grund hierfür ist, dass bei derartigen Erkrankungen der spongiöse Knochen keine innere Stütze mehr für die umgebende Knochenrinde bietet.
70Im Stand der Technik (US O und US P) sind Vorrichtungen und Verfahren zur Fixierung von Brüchen sowohl bei osteoporotischen als auch bei nicht osteoporotischen Knochensystemen bekannt. Hierbei wird ein expandierbarer Körper angewendet, um spongiösen Knochen zusammenzudrücken und um so einen Hohlraum im Inneren des Knochens zu schaffen. Dieser Hohlraum wird mit einem Füllmaterial aufgefüllt, wodurch eine neue innere Stütze für die Knochenrinde entsteht (Abs. [0004]).
71Das Klagepatent bezeichnet es jedoch als problematisch, dass viele innere Bereiche des Körpers – etwa die Blutgefäße und innere Knochen – komplexe, asymmetrische Geometrien besitzen (Abs. [0005]). Aber selbst dann, wenn ein innerer Körperbereich etwas symmetrischer ist, kann es schwierig sein, entlang der natürlichen Achse der Symmetrie einen Zugang zu gewinnen. In diesen Fällen ist die Ausdehnung eines expandierbaren Körpers nicht symmetrisch mit Bezug auf die natürliche Achse des Zielbereichs der Behandlung (Abs. [0006]). Das Klagepatent schildert ferner Probleme im Hinblick auf die Größe und den Oberflächenbereich der expandierbaren Struktur (etwa eines Ballons). Aufgrund des Einsetzens über einen engen Kanal ist der mögliche Durchmesser der expandierbaren Struktur – im Unterschied zu deren Länge – begrenzt. Jedoch ist im eingesetzten Zustand der Durchmesser des Ballons entscheidend für seinen Erfolg. Je größer jedoch der Ballondurchmesser ist, desto länger ist das konische Ende, was einen Zielkonflikt zwischen einer maximalen wirksamen Länge und einem maximalen wirksamen Durchmesser erzeugt. Dieser Zielkonflikt macht die Optimierung der herkömmlichen Strukturen in inneren Strukturen mit definierten Längen, wie etwa bei Knochen, problematisch (Abs. [0007]).
72In Abs. [0008] verweist das Klagepatent auf die US P, die ein Verfahren zur Fixierung eines Wirbelkörpers unter Verwendung eines expandierbaren Elements offenbart. Hierbei wird ein Hohlraum in einem Wirbelkörper durch Einführung eines expandierbaren Elements in das Innere des Knochens hergestellt. Das expandierbare Element wird dabei über eine perkutane Zugangsstelle, die durch eine Kanüle oder einen Führungsstift bereitgestellt wird, eingeführt. Ferner wurden im Stand der Technik EP-Q mehrfache, durch Schläuche bereitgestellte Zugangskanäle beschrieben (Abs. [0009]). Dabei dient der erste Kanal letztlich zur Schaffung eines Hohlraums und dem anschließenden Einsetzen von Stützelementen, während der zweite Kanal zur Einführung eines Beobachtungsinstruments verwendet wird.
73Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0010] implizit als seine Aufgabe, durch verbesserte Systeme zur Herstellung und zur Anwendung von expandierbaren Körper die Behandlung von Knochenkrankheiten gegenüber dem erläuterten Stand der Technik zu verbessern und wirksamer zu machen.
742.
75a)
76Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein System vor, das sich im Wege einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
771. System zum Behandeln eines Wirbelkörpers mit einer Knochenrinde (Kortikalis), die ein inneres Volumen umgibt, das zumindest teilweise von spongiösem Knochen (Spongiosa) (32) eingenommen wird, umfassend:
782. eine erste äußere Führungshülse (72A) zum Bereitstellen eines ersten Zugangspfades in das innere Volumen des Wirbelkörpers,
793. eine zweite äußere Führungshülse (72B) zum Bereitstellen eines zweiten Zugangspfades in das innere Volumen desselben Wirbelkörpers,
803.1 wobei sich der zweite Zugangspfad von dem ersten Zugangspfad unterscheidet,
814. einen ersten expandierbaren Körper (56A), der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird,
824.1 um vergrößert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongiösen Knochen zu bilden, und
835. einen zweiten expandierbaren Körper (56B), der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch die andere von der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird,
845.1 um vergrößert zu werden, um einen zweiten Hohlraum (84B) in dem spongiösen Knochen zu bilden,
855.2 der sich von dem ersten Hohlraum unterscheidet.
86b)
87Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 76). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.
88c)
89Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent ein System zur Behandlung eines Wirbelkörpers vor, das dazu geeignet ist, über zwei expandierbare Körper zwei verschiedene Hohlräume in dem inneren Volumen des Wirbelkörpers zu bilden. Durch die Verwendung von zwei expandierbaren Körpern (beispielsweise in der Form von Ballonkathedern) ermöglicht die patentgemäße Lehre eine bessere Anpassung der expandierbaren Körper und der von ihnen geschaffenen Hohlräume. Dies erlaubt die Herstellung eines letztlich symmetrischen Hohlraums auch dann, wenn kein Zugang über die Symmetrieachse eines Wirbelknochens möglich ist. Ferner ermöglicht die Verwendung von zwei expandierbaren Körpern auch eine flexiblere Anpassung an die Gegebenheiten eines möglicherweise asymmetrischen Knochens.
90Das Klagepatent sieht ein System aus zwei äußeren Führungshülsen (Merkmale 2./3.) und zwei expandierbaren Körpern (Merkmale 4./5.) vor. Die weiteren Anspruchsmerkmale stellen Zweckangaben dar. Solchen Zweckangaben kommt regelmäßig keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35). Allerdings können sie mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 – Az. I-2 U 74/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Schulte-Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84).
91aa)
92Hiernach müssen die äußeren Führungshülsen dazu geeignet sein, einen Zugangspfad in das innere Volumen des Wirbelkörpers bereitzustellen, der zumindest teilweise von spongiösem Knochen eingenommen wird und von einer Knochenrinde umfasst ist (Merkmale 1. und 2./3.). Weitere Vorgaben enthält das Klagepatent insoweit nicht. Soweit in den Merkmalen 2., 3. und insbesondere 3.1 gelehrt wird, dass sich die von den äußeren Führungshülsen geschaffenen Zugangspfade voneinander unterscheiden müssen, hat dies ersichtlich keine Auswirkung auf die Ausgestaltung der Führungshülsen selbst.
93bb)
94Die beiden expandierbaren Körper werden in den Merkmalen 4.1 – 5.2 über ihren Zweck in zweifacher Hinsicht vom Anspruch näher definiert.
95Sie müssen sich zunächst durch eine der Führungshülsen in das innere Volumen eines Wirbelknochens, das zumindest teilweise aus spongiösem Knochen besteht, einführen lassen (Merkmale 4./5). Dies erfordert, dass die expandierbaren Körper eine solche Größe und Gestalt haben, die das Einführen durch die zum System gehörenden Führungshülsen erlaubt. Notwendig ist also eine räumlich-körperliche Abstimmung der expandierbaren Körper auf die Führungshülsen. Dabei reicht es aus, wenn je ein expandierbarer Körper durch eine der beiden Führungshülsen in das Knocheninnere eingeführt werden kann, wie sich aus dem Wortlaut der Merkmale 4. und 5. in der Zusammenschau ergibt. Danach muss der jeweilige expandierbare Körper, „so groß und derart gestaltet“ sein, dass er durch „eine von der ersten und zweiten Führungshülse“ (Merkmal 4.) bzw. „die andere von der ersten und zweiten Führungshülse“ (Merkmal 5.) in das innere Volumen eingeführt werden kann. Das Klagepatent erlaubt es also, zwei gleiche Führungshülsen und zwei gleiche expandierbare Körper oder alternativ zu jeder von zwei unterschiedlichen Führungshülsen jeweils einen passenden expandierbaren Körper bereitzustellen.
96Ferner lehrt das Klagepatent in den Merkmalen 4.1 bzw. 5.1,
97„um vergrößert zu werden, um einen ersten/zweiten Hohlraum (84A) in dem spongiösen Knochen zu bilden“,
98die expandierbaren Körper so auszugestalten, dass sie durch ihre Expansion jeweils einen Hohlraum in dem spongiösen Knochen bilden können. Die expandierbaren Körper müssen also auf einen Druck ausgedehnt werden können, der das Zusammendrücken des spongiösen Knochens bewirkt.
99Merkmal 5.2, wonach sich die beiden geschaffenen Hohlräume voneinander unterscheiden müssen, enthält dagegen keine Vorgaben für die Gestaltung der expandierbaren Körper.
100Weitere Vorgaben lassen sich weder dem Anspruch noch der Patentbeschreibung entnehmen. Vielmehr wird in Abs. [0101] explizit dem Fachmann überlassen, ob die Größe und Form der beiden expandierbaren Körper gleich oder unterschiedlich ausgestaltet wird.
101cc)
102Diese vier Instrumente müssen darüber hinaus nach Merkmal 1 ein Behandlungssystem bilden. Dies bedeutet aber lediglich, dass die beiden Führungshülsen und die beiden expandierbaren Körper nur gemeinsam ein patentgemäßes Erzeugnis bilden. Eine weitergehende, über das erläuterte notwendige Zusammenpassen von mindestens jeweils einem expandierbaren Körper zu einer Führungshülse hinausgehende Abstimmung der einzelnen Elemente des Systems aufeinander lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen.
1033.
104Vor dem Hintergrund dieser Auslegung wird das Klagepatent von den Beklagten durch die Hinweise auf den bipedikulären Zugang und die Lieferung von (jeweils mindestens) zwei Sets der angegriffenen Ausführungsform verletzt.
105a)
106Zwei H-Sets bilden zusammen ein patentgemäßes System. Es steht nicht im Streit, dass es sich bei der Zugangskanüle des H-Sets um eine äußere Führungskanüle im Sinne von Merkmal 2. bzw. 3./3.1 handelt. Ebenso unstreitig ist es, dass ein in der angegriffenen Ausführungsform vorhandener Ballonkatether einen patentgemäßen expandierbaren Körper (Merkmale 4./4.1 bzw. 5./5.1/5.2) bildet. Weitere Anforderungen stellt das Klagepatent an das anspruchsgemäße System wie ausgeführt nicht.
107b)
108Die H-Sets bietet die Beklagte auch als patentgemäßes System entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG an.
109Für ein patentrechtliches Anbieten ist nicht erforderlich, dass das Angebot die Voraussetzungen eines wirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – Az. 2 U 42/13). Ein Angebot im Sinne von § 9 PatG kann auch durch vorbereitende Handlungen erfolgen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen patentgeschützten Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). So liegt ein Angebot bereits im Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel selbst die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).
110Ein Angebot nach diesen Grundsätzen liegt vor. Die Beklagte zeigt in ihren werbenden Publikationen unter anderem einen bipedikülaren Einsatz von zwei H-Sets und gibt Bestellnummern für ein entsprechendes 3er-Set an (vgl. Anlage M3). Hiermit befördert sie die Nachfrage nach einem patentgemäßen System. Dem steht nicht entgegen, dass ein einzelnes H-Set (d.h. nur eine Führungshülse und ein expandierbarer Körper) kein patentgemäßes System bildet. Durch die Darstellung des bipedikulären Zugangs bewirbt die Beklagte erkennbar das patentgemäße System. Dass eine angegriffene Ausführungsform alleine nicht dem Klagepatent unterfällt, ist insoweit nicht relevant.
111c)
112Die Beklagte verletzt das Klagepatent zudem durch das Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Die von der Beklagten vertriebenen Sets mit drei H-Sets enthalten ein patentgemäßes System.
113Dass auch die Einzelnutzung der drei Sets möglich ist, steht einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Auch die Einzellieferung eines Sets verletzt unter den gegebenen Umständen das Klagepatent. Denn eine unmittelbare Patentverletzung ist auch dann anzunehmen, wenn die jeweils einzelne Teile des geschützten Erzeugnisses nach und nach geliefert werden, der Verkäufer aber erkennen kann, dass der Abnehmer die komplette Vorrichtung herstellen will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 – Az. I-2 W 3/12; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 651, 652 – Abschnittsweiser Einzelteilekauf). Bei einem Kombinationspatent (wie hier) liegt eine unmittelbare Patentverletzung in Form des Inverkehrbringens vor, wenn das Zusammenfügen der Einzelkomponenten zu der geschützten Gesamtvorrichtung beim Abnehmer sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 222). Dies ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform auf eine Weise verwendet werden kann und auch verwendet wird, bei der zwei Zugangskanülen und zwei Ballonkatheder in einen Wirbelknochen eingeführt werden. Auf die patentrechtliche Unzulässigkeit einer solchen Nutzung weist die Beklagte nicht hin. Vielmehr befördert sie die patentverletzende Zusammenfügung von zwei angegriffenen Ausführungsformen zu einem anspruchsgemäßen System, indem sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des bipedikulären Zugangs hinweist. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte ein 3er-Set liefert, wodurch das Zusammenfügen insofern erleichtert wird, dass keine zwei Einzelsets erworben werden müssen, um von der erfindungsgemäßen Lehre Gebrauch zu machen.
114III.
115Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.
1161.
117Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
1182.
119Die B als Patentinhaberin, deren Rechte die Klägerin einklagt, hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der noch nicht beziffert werden kann, weil der Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht im Einzelnen bekannt ist, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
1203.
121Damit die B in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Sie ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
122Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
1234.
124Der Rückrufanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Gegenüber der Beklagte zu 1) steht der Klägerin aus fremdem Recht des Weiteren gemäß § 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist hinsichtlich beider Ansprüche weder ersichtlich noch dargetan.
1255.
126Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
127Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge sowie die Kostenentscheidung festzusetzen.
128IV.
129Den Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Nach § 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. In Betracht kommen Fälle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 712 Rn. 1a; Münchener Kommentar zur ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung geschützt ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 712 Rn. 1a).
1301.
131Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 – Flachdachabläufe). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausführungsform und der damit zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten übliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen können (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 – Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 – Az. 7 O 100/10 – Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grundsätzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin führt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2359). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Rückruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.
132a)
133Vor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots für sie existenzbedrohende Folgen hätte.
134aa)
135Der Umstand, dass die Klägerin und die Patentinhaberin mit dem Unterlassungsanspruch keine derzeit bestehende, eigene Marktposition schützen, mag möglicherweise für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO relevant sein (so OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120 – Patentverwertungsgesellschaft). Dies lässt sich aber nicht auf den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO übertragen, da beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen haben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121 – Patentverwertungsgesellschaft). Für die Frage, ob dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht, sind die Verhältnisse beim Gläubiger zunächst unerheblich. Erst wenn ein solcher unersetzlicher Nachteil glaubhaft gemacht ist – wie hier nicht – käme es nach § 712 Abs. 2 ZPO darauf an, ob ein den drohenden Nachteil des Schuldners überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.
136bb)
137Soweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung Schaden nimmt, kann dies ebenfalls Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. § 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (vgl. für die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 – Fahrbare Betonpumpe). Öffentliche Interessen lassen sich im Patentrecht vielmehr über § 24 PatG (Zwangslizenz) berücksichtigen. Darüber hinaus ist ohnehin davon auszugehen, dass im Falle der Vollstreckung des Unterlassungstenors die Versorgung des Marktes durch Konkurrenzprodukte gesichert ist. Die Existenz von Konkurrenzprodukten tragen die Beklagten selbst vor. Hiernach würde ein Lieferstopp dazu führen, dass sich Abnehmer der Beklagten nach Konkurrenzprodukten umsähen.
1382.
139Hinsichtlich der anderen Ansprüche scheidet die Gewährung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend geschützt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2356 u. 2358). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen.
140V.
141Eine Aussetzung nach § 148 ZPO im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Kammer war vorliegend nicht angezeigt.
1421.
143Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt aber ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2006, Az. I-2 U 49/05, Rn. 65 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1856; Haedicke/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 9 Rn. 167).
144Die Frage der Aussetzung wird nicht entscheidend dadurch beeinflusst, dass im Nichtigkeitsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.07.2015 angesetzt ist. Zwar ist die Dauer des Nichtigkeitsverfahren ein bei der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigender Faktor (Schulte-Voß/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 283), da hiervon abhängt, wie lange der Patentinhaber seine Rechte aus dem Streitpatent im Falle einer Aussetzung nicht durchsetzen kann. Jedoch liegen zwischen mündlicher Verhandlung im hiesigen Verfahren und dem Termin im Nichtigkeitsverfahren vorliegend ca. 9,5 Monate. Ein solcher Zeitraum ist zu lang, um die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 148 ZPO maßgeblich zu beeinflussen, da ein Patentinhaber bei der Aussetzung für diesen Zeitraum einen substanziellen Teil des nach § 16 PatG zeitlich beschränkten Patentschutzes nicht durchsetzen könnte.
145Für den Aussetzungsmaßstab nicht relevant ist der Umstand, dass die Klägerin und die Patentinhaberin keine patentgemäßen Produkte herstellen oder vertreiben. Die Rechte aus einem Patent stehen auch solchen Unternehmen zu, deren Tätigkeit sich auf die Lizenzierung von Patenten beschränkt. § 139 Abs. 1 PatG gewährt den Unterlassungsanspruch ohne Berücksichtigung der Verhältnisse beim Patentinhaber. Entsprechend kann es für die Frage der Aussetzung auch nicht darauf ankommen, ob ein Patentinhaber mit einer Patentverletzungsklage eigene, patentgemäße Produkte schützen möchte oder er einen Patentverletzer zum Abschluss eines Lizenzvertrages bringen möchte.
1462.
147Die Lehre des Klagepatents wird von den drei Entgegenhaltungen, welche die Beklagten im Rahmen der Rechtsbestandsdiskussion anführt, nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
148Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 – Az. X ZR 32/12).
149a)
150Das Klagepatent ist neu gegenüber der Entgegenhaltung US K(Entgegenhaltung NK5, Anlage M5/M5a). Es fehlt zumindest an einer Offenbarung von zwei expandierbaren Körpern, die so gestaltet sind, dass sie durch ihre Vergrößerung jeweils einen Hohlraum in dem spongiösen Knochen eines Wirbelkörpers bilden können (Merkmale 4./4.1 und 5./5.1). In der Entgegenhaltung NK5 wird ein Ballonkatheder beschrieben, dessen Ballon im aufgeblasenen Zustand einen Röhrenknochen zusammenhalten soll. Hierzu heißt es auf S. 6 Abs. 1 Anlage M5a (= Sp. 3 Z. 27 – 32 Anlage M5):
151„Der aufgeblasene Ballon 16 wird durch den auf die intramedullären Wände des Knochens angewendeten Überdruck sicher an Ort und Stelle gehalten. Sobald der Ballon 16 an seinem Platz über der Frakturstelle 41 hinaus verankert ist, kann der daran befestigte Katheterschlauch 14 festgezogen werden. Das Festziehen des Katheters mit dem an Ort und Stelle fixierten Ballon richtet die Fraktur aus und komprimiert die proximalen und distalen Stücke des frakturieren Knochens zusammen.“
152Damit ist in der Entgegenhaltung NK5 keine Eignung des Ballons unmittelbar und eindeutig offenbart, spongiösen Knochen so zu komprimieren, dass ein Hohlraum entsteht. Es findet sich keine eindeutige Offenbarung eines mit einem ausreichenden Druck beaufschlagbaren expandierbaren Körper.
153b)
154Das Klagepatent wird auch nicht von der US L(Entgegenhaltung NK7, Anlagen M6/M6a) neuheitsschädlich vorweggenommen. Es fehlt zumindest an einer Offenbarung von zwei expandierbaren Körpern gemäß der Merkmale 4./5. und 4.1/5.1 des Klagepatents.
155aa)
156Merkmal 4.,
157„einen ersten expandierbaren Körper (56A), der so groß und derart gestaltet ist, dass er durch eine von der ersten und zweiten Führungshülse in das innere Volumen eingeführt wird“ ,
158ist in der Entgegenhaltung NK7 nicht offenbart (gleiches gilt entsprechend für Merkmal 5.). Nach Ansicht den Beklagten stellen die Bandscheibenprothesenkapseln 10/10a in der Entgegenhaltung NK7 patentgemäße expandierbare Körper dar. Diese Bandscheibenprothesenkapseln sind aber nicht dazu geeignet, durch in der Entgegenhaltung offenbarte Führungshülsen in das innere Volumen eines Wirbelkörpers eingeführt zu werden. Entsprechende Führungshülsen sind in der Entgegenhaltung nicht gezeigt. Die Beklagten möchten in dem „kleinen Schlauch 22“ (S. 10 vorletzter Abs. Anlage M6a = Sp. 6 Z. 24 Anlage M6) eine solche Führungshülse sehen. Es findet sich aber in der NK7 kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Bandscheibenprothesenkapseln 10/10a durch den Schlauch 22 eingeführt werden kann. Dieser dient vielmehr der Zufuhr eines Gels 20 zur Befüllung der Bandscheibenprothesenkapseln und hat – wie auch in Fig. 4 NK7 ersichtlich – einen deutlich kleineren Durchmesser als die Bandscheibenprothesenkapseln. Letztere werden vielmehr durch Fenster und Bohrungen in die Bandscheibe eingeführt (S. 10 letzter Abs. Anlage M6a = Sp. 6 Z. 35 – 45 Anlage M6). Diese Öffnungen bilden aber ersichtlich keine Führungshülsen im Sinne der Merkmale 2./3. des Klagepatents.
159bb)
160Merkmal 4.1,
161„um vergrößert zu werden, um einen ersten Hohlraum (84A) in dem spongiösen Knochen zu bilden“,
162wird ebenfalls von der Entgegenhaltung NK7 nicht offenbart, was entsprechend für Merkmal 5.1 gilt. Aus der Entgegenhaltung geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die Bandscheibenprothesenkapseln 10/10a geeignet sind, durch ihre Vergrößerung einen Hohlraum in dem spongiösen Knochen eines Wirbelknochens zu bilden. In der Entgegenhaltung dienen die Bandscheibenprothesenkapseln 10/10a dem Stützen der Wirbelsäule.
163Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus S. 6 letzter Abs. Anlage M6a (= Sp. 4 Z. 11 Anlage M6), wo es heißt:
164„Falls eine implantierte Bandscheibenprothesenkapsel eine Umformung des Wirbelkörperknochens verursacht, (…)“,
165nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass mit den Bandscheibenprothesenkapseln eine Hohlraumbildung in einem spongiösen Knochen möglich ist. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, dass bei der von der Entgegenhaltung NK7 beschriebenen Befüllung einer Bandscheibenprothesenkapsel 10/10a durch eine selbstversiegelnde Membran keine hierfür ausreichenden Drücke erzeugt werden können. Für das nichtfachkundige Gericht ist nicht festzustellen, welche Darstellung zutreffend ist.
166Darüber hinaus geht aus der zitierten Stelle in der Entgegenhaltung NK7 nicht hervor, dass die „Umformung des Wirbelkörperknochens“ durch eine Vergrößerung der Bandscheibenprothesenkapsel erfolgt. Vielmehr dürfte die Implantation der Kapsel diese Umformung verursachen. Die Merkmale 4.1 und 5.1 des Klagepatents verlangen jedoch, dass der expandierbare Körper durch dessen Vergrößerung einen Hohlraum im spongiösen Knochen bilden kann.
167c)
168Schließlich nimmt auch die US M(Entgegenhaltung NK6, Anlage M7/7a) die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgegenhaltung NK6 bereits als Entgegenhaltung D1 im Einspruchsverfahren berücksichtigt und von der Einspruchsabteilung als nicht neuheitsschädlich angesehen wurde (vgl. S. 3 letzter Abs. Anlage B&B13). Ferner erörtert das Klagepatent die Entgegenhaltung NK6 in den Abs. [0004] und [0008].
169Eine Aussetzung kann regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, kann Veranlassung für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen.
170Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Einspruchsabteilung hat vielmehr zutreffend entschieden, dass in der Entgegenhaltung NK6 kein System mit einer zweiten äußeren Führungshülse (Merkmal 3.) und einem zweiten expandierbaren Körper (Merkmal 5.) offenbart ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Verwendung einer zweiten Führungshülse weder in Fig. 8 noch in S. 9 Abs. 1 Anlage M7 (= Sp. 5 Z. 47 – 51 Anlage M7a) beschrieben. Beide Stellen zeigen nur alternative Zugangspfade, nicht jedoch die Verwendung von zwei Führungshülsen als System zur Behandlung desselben Wirbelknochens. Zudem zeigt Fig. 8 jeweils nur einen Zugangspunkt für unterschiedliche Wirbel. Patentgemäß muss das System jedoch geeignet sein, zwei unterschiedliche Zugangspfade in das desselben Wirbelkörpers bereitzustellen (Merkmal 3.).
171Schließlich kann entgegen der Auffassung der Beklagten die Zusammenfassung von zwei an sich vorbekannten Vorrichtungen („Verdoppelung“) in einem System die Neuheit dieses Systems begründen, wenn dieses System im Stand der Technik nicht bekannt war und eine solche Zusammenfassung auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Dass dies – entgegen dem Erteilungsakt und der Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren – hinsichtlich der geschützten Lehre nicht der Fall ist, konnten die Beklagten nicht aufzeigen.
172VI.
173Der Streitwert wird auf EUR 1.250.000 festgesetzt.
174moreResultsText
Annotations
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Erzeugnisse
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen:
Vorrichtung zur Einführung von Material, das sich in einen gehärteten Zustand erhärtet, in einen menschlichen Wirbelkörper, die umfasst:
a) eine Kanüle zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelkörper,
b) ein einen Hohlraum bildendes Instrument, das in der Lage ist, durch die Kanüle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelkörpers vorwärts bewegt zu werden, um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird, und
c) ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelkörpers gebildet ist, und das umfasst:
- eine Stutzen-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die Kanüle vorwärts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist, und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abführung des Materials,
- eine Stilett-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enthält, vorwärts bewegt zu werden, um die innere Bohrung zu schließen und um zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden;
(selbständiger Anspruch 1 des deutschen Teils des EP A)
nämlich das System der Beklagten, umfassend die folgenden Teile:
- Zugangskanüle
- Ballonkatheter
- Zementkanüle
- Stempel;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. bestimmt waren, und
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
• zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,
• auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist;
4. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. zu vernichten;
5. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.08.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der B, X, allen Schaden zu ersetzen,
-
der der C, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, zwischen dem 30.09.2006 und dem 25.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie
-
der der B, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.250.000,00; daneben ist das Urteil hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziffern I.2 und I.3.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 75.000,00 vorläufig vollstreckbar; ferner ist die Kostenentscheidung gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europäischen Patents EP A (im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
3Die B wurde am 02.10.2013 als Inhaberin des Klagepatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Ursprünglich war die C, X, Inhaberin des Klagepatents. Diese übertrug das Klagepatent am 25.04.2013 auf die B und trat ihr gleichzeitig alle Ansprüche aus der Verletzung des Klagepatents ab. Die Klägerin und die B schlossen am 11.10.2013 einen Lizenzvertrag, für dessen Einzelheiten auf die Anlage B&B1d verwiesen wird. Die Gültigkeit eines weiteren, auf den 14.04.2014 datierenden Vertrages (Anlage B&B16) zwischen der Klägerin und der B ist zwischen den Parteien streitig.
4Das Klagepatent trägt den Titel „System zur Platzierung von Materialien in Knochen“ und wurde am 26.07.1999 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 14.08.1998 der US D angemeldet. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 30.08.2006 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde als Anlage B&B15 zur Akte gereicht. Eine Übersetzung der (geänderten Klagepatentschrift) wurde unter dem Aktenzzeichen DE E vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
5Die Beklagte zu 1) hat eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die mündliche Verhandlung wurde in dem dortigen Verfahren auf den 16.06.2015 terminiert.
6Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung des Europäischen Patents wie folgt:
7„Vorrichtung zur Einführung von Material (170) in einen menschlichen Wirbelkörper, das sich in einen gehärteten Zustand erhärtet, umfassend:
8Kanüle (30, 184) zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelkörper;
9ein einen Hohlraum bildendes Instrument, das in der Lage ist, durch die Kanüle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelkörpers vorwärts bewegt zu werden, um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird;
10ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelkörpers gebildet ist, umfassend eine Stutzen-Komponente (106, 180), die derart bemessen ist, um durch die Kanüle vorwärts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abführung des Materials,
11wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist, die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enthält, vorwärts bewegt zu werden, um die innere Bohrung zu schließen und zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden.“
12Zur Illustration wird nunmehr Fig. 33 aus dem Klagepatent eingeblendet:
13
Fig. 33 zeigt eine Kanüle (184), eine darin einführbare Stutzenkomponente (180) und eine wiederum darin einführbare Stilettkomponente 182.
15Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Vermögen ist.
16Die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: „die Beklagte“) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der F, X, bei der es sich um einen im Bereich der Medizinprodukte weltweit tätigen Konzern handelt. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „G“ ein System zur Behandlung von Wirbelkompressionsfrakturen („Ballon-Kyphoplastie-System“) mit verschiedenen Instrumenten, die in unterschiedlichen Abmessungen – je nach den Bedürfnissen des zu behandelnden Patienten – erhältlich sind. Das G-Set besteht unter anderem aus einer Zugangskanüle und einem Ballonkatheter. Ergänzt werden diese Instrumente durch Instrumente zur Zementapplikation, insbesondere durch eine sogenannte „VertePort Zementkanüle“, wobei es sich um ein zusätzliches Set mit einer Zementkanüle und einem Stempel handelt (im Folgenden werden beide Sets zusammen als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet). Der Stempel kann in die Zementkanüle eingeschoben werden und Zement aus der Zementkanüle schieben. Ein Muster einer Zementkanüle mit Stempel ist als Anlage B&B11 zur Gerichtsakte gereicht worden. Im Folgenden werden zur Veranschaulichung zwei von der Klägerin eingereichte Fotographien (von Bl. 116 GA) eingeblendet, wobei die untere Abbildung den Stempel im vollständig eingeführten Zustand zeigt:
17

Die Zementkanüle kann in die Zugangskanüle der angegriffenen Ausführungsform eingesetzt werden und weist einen gegenüber der Zugangskanüle nur geringfügig kleineren Durchmesser auf. Die Zementkanüle ist länger als die Zugangskanüle, so dass die Zementkanüle im vollständig eingesteckten Zustand 1,8 cm aus der Zugangskanüle hervorragt.
20Die Beklagte bewarb die angegriffene Ausführungsform über ihre Internetseite sowie mit Werbeanzeigen in den Programmheften von verschiedenen Fachkongressen.
21Die Klägerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&B16). In allen hier relevanten Punkten stimme dieser Vertrag mit dem Vertrag vom 11.10.2013 (Anlage B&B1d) überein. Dieser Vertrag sei auch von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Klägerin habe auch ein eigenes Interesse an der hiesigen Prozessführung.
22Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagepatent wortsinngemäß. Die Zementkanüle und der dazugehörige Stempel (des „VertePorts“) in der angegriffenen Ausführungsform seien zusammen ein Stopfinstrument im Sinne des Klagepatents. Der Stempel sei eine patentgemäße Stilett-Komponente, die Zementkanüle eine patentgemäße Stutzen-Komponente. Wenn die Zementkanüle mit vollständig eingeführtem Stempel in der Zugangskanüle bewegt wird, werde das in der Zugangskanüle befindliche Material aus dieser heraus gedrückt und in den außenliegenden, mit Zement zu befüllenden Hohlraum gestopft. Die Zementkanüle und der Stempel seien auch für einen solchen Gebrauch hergerichtet, da sich – wie in obiger Abbildung 2 zu erkennen sei – beide zu einer griffförmigen Einheit zusammenfügen ließen und ferner die Längenverhältnisse beider Komponenten exakt aufeinander abgestimmt seien. Auch in der Werbung der Beklagten werde auf diese Nutzungsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen. Die aufgrund der Größenverhältnisse bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Eignung zur Nutzung als Stopfinstrument reiche bereits zur Verletzung des Klagepatents aus.
23Die Klägerin behauptet, die Beklagte empfehle auch die Verwendung von Materialien (PMNA Cements, Cortoss), die ein Zurücklaufen in die sie befördernde Kanüle begünstigen und ein Zurückstopfen in den Hohlkörper erforderten.
24Darüber hinaus sei auch das Hinausschieben von Zement aus der Zementkanüle durch den Stempel ein „Stopfen“ im Sinne des Klagepatents. Für dieses Stopfen wirkten Zementkanüle und Stempel auch patentgemäß zusammen.
25Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht angezeigt, da sich das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbeständig erweisen werde. Dies zeige sich schon darin, dass sich die Beklagten zur Begründung ihres Aussetzungsantrages nur auf bereits geprüften Stand der Technik berufen.
26Die Klägerin beantragt:
27wie zuerkannt (wobei im Unterlassungstenor (Ziff. I.1.) das Wort „sogenannte“ vor „System“ aus sprachlichen Gründen gestrichen wurde).
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen;
30hilfsweise:
31den vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des den deutschen Teil DE E des europäischen Patents EP A betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.
32Die Beklagten stellen ferner hilfsweise einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO.
33Die Beklagten tragen vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessführungsbefugt. Der Vertrag vom 11.10.2013 sei durch den Vertrag vom 14.04.2014 ersetzt worden und daher nicht mehr gültig. Auf Grundlage des Vertrags vom 14.04.2014 könne die Klägerin ihre Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis nicht nachweisen. Die Beklagten bestreiten zudem, dass dieser Vertrag von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet wurde. Ferner fehle es der Klägerin an einem eigenen Interesse zum Vorgehen im Wege der Prozessstandschaft, da sie keine klagepatentgemäßen Produkte vertreibt.
34Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent sei nicht verletzt. Der Stempel in der angegriffenen Ausführungsform bilde zusammen mit der Zementkanüle kein Stopfinstrument. Der Stempel werde nur in der Zementkanüle nach vorne bewegt und nicht mit dieser gemeinsam. Beide Instrumente würden nicht dazu verwendet, um Material aus der Zugangskanüle in den Wirbelkörper zu stopfen; die Zementkanüle diene alleine dem Einfüllen des Materials, entfalte aber keinerlei stopfende Wirkung. Der Stempel diene nur dem Schieben von Material aus der Zement-, nicht aber aus der Zugangskanüle. Der einzuführende Zement komme in der angegriffenen Ausführungsform mit der Zugangskanüle bestimmungsgemäß gar nicht in Kontakt. In der Zugangskanüle verbleibe nie Zement, da die Zementkanüle – unstreitig – 1,8 cm länger ist als die Zugangskanüle. Ein Stopfen von Stempel und Zementkanüle zusammen sei nicht vorgesehen und würde eine unsachgemäße Verwendung bedeuten.
35Die Beklagten sind ferner der Ansicht, ein Stopfinstrument sei auch nicht deshalb vorhanden, weil in der angegriffenen Ausführungsform der Stempel Material in der Stutzen-Komponente nach vorne schiebt. Der Stempel alleine könne patentgemäß nicht das Stopfinstrument bilden, da der Anspruch insoweit vorsehe, dass Stilett- und Stutzen-Komponente zusammen ein Stopfinstrument bildeten.
36Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten nach § 148 ZPO anzusetzen. Das Klagepatent werde neuheitsschädlich vorweggenommen von der WO H(Entgegenhaltung NK6, Anlage M5), der WO I (Entgegenhaltung NK7, Anlage M6) sowie der US 5,419,765 (Entgegenhaltung NK8, Anlage M7). Da die Klägerin und die Patentinhaberin – unstreitig – weder patentgemäße Produkte herstellen oder vertreiben, noch forschen und ferner die Muttergesellschaft der Patentinhaberin ein Unternehmen sei, das andere Unternehmen bei der Monetarisierung von deren geistigem Eigentum unterstützt, sei bei der Ermessenentscheidung über die Aussetzung hier ein großzügigerer Maßstab als üblicherweise anzuwenden.
37Jedenfalls sei den Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte sei dabei, sich einen gewissen Marktanteil aufzubauen. Dieser würde bei Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs unweigerlich verloren gehen, weil sich Kunden im Falle eines Lieferstopps nach Wettbewerbsprodukten umsehen würden.
38Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 (Bl. 184 f. GA) verwiesen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt; ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagten verletzen das Klagepatent wortsinngemäß; Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war den Beklagten nicht zu gewähren. Schließlich wird das Verfahren nicht nach § 148 ZPO ausgesetzt.
41I.
42Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
431.
44Hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung ist die Klägerin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte aus dem Klagepatent für die Patentinhaberin (B) geltend zu machen.
45Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N.). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N – Nachbau-Auskunftspflicht; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor. § 50 Rn. 44; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 991).
46a)
47Die Patentinhaberin hat die Klägerin wirksam zur Prozessführung ermächtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&B16) wirksam abgeschlossen wurde.
48aa)
49Die von der Beklagten bestrittene Vertretungsbefugnis der den Vertrag vom 14.04.2014 unterzeichnenden Personen ist aus Sicht der Kammer derzeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Befugnis von Frau Audrey Spangenberg, für die B den Vertrag vom 14.04.2014 zu unterzeichnen, ist nur durch eine notariell beurkundete Eigenerklärung belegt worden. Die Erklärung einer Person, sie selbst sei zur Vertretung berechtigt gewesen, ist ohne weitere Umstände naturgemäß kaum zum Nachweis einer solchen Behauptung geeignet.
50Sollte der Vertrag vom 14.04.2014 (Anlage B&B16) aber wirksam sein, so ergäbe sich die Ermächtigung zur Prozessführung aus der dortigen Clause 8.
51bb)
52Nimmt man dagegen aufgrund einer nicht nachgewiesenen Vertretungsbefugnis an, der Vertrag vom 14.04.2014 sei nicht wirksam geschlossen worden, so ergäbe sich die Prozessführungsermächtigung aus der insoweit gleichlautenden Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 (Anlage B&B1d). Denn wenn der Vertrag vom 14.04.2014 nicht wirksam ist, gilt dies auch für dessen Clause 13, mit der die vorangegangenen Vereinbarungen aufgehoben werden. Ohne eine solche Aufhebung gilt der zeitlich frühere Vertrag vom 11.10.2013 weiter. Dessen Wirksamkeit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen wurde hinsichtlich dieses Vertrages von der Beklagten nicht bestritten. Dieses Bestreiten beschränkt sich auf den späteren Vertrag vom 14.04.2014.
53Aber selbst wenn man annehmen würde, das Bestreiten der Vertretungsbefugnis sollte auch in Bezug auf den früheren Vertrag gelten, wäre dies als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Nach diesen Vorschriften kann unter anderem ein Bestreiten als Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn dessen Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der „License Contract“ vom 11.10.2013 wurde von der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2013 (Bl. 71 f. GA) eingereicht. Die Vertretungsbefugnis (in Bezug auf den späteren Vertrag) haben die Beklagten dagegen erst mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (Bl. 171 ff. GA) bestritten, worauf die Klägerin am 29.09.2014 (Bl. 174 ff. GA) Stellung genommen hat – kurz vor der mündlichen Verhandlung am 02.10.2014. Bei dieser Sachlage wäre von einer groben Fahrlässigkeit des verspäteten Bestreitens der Vertretungsbefugnis auszugehen, wenn man dieses auf den früheren Vertrag denn überhaupt erstrecken möchte. Ein Grund dafür, warum ein früheres Bestreiten nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Schließlich würde die Zulassung des Bestreitens die Erledigung des andernfalls entscheidungsreifen Rechtsstreits auch verzögern, da eine Beweiserhebung zu diesem Punkt einen weiteren Termin erforderlich machen würde.
54Aufgrund von Clause 8 des „License Contracts“ vom 11.10.2013 ist von einer rechtsgültigen Ermächtigung zur Prozessführung durch die Patentinhaberin auszugehen. Hierin wird die Klägerin ermächtigt, gegen alle Verletzungen des Klagepatents vorzugehen. An der Wirksamkeit dieser, nach Clause 15 deutschem Recht unterstehenden Ermächtigung bestehen keine Zweifel, sofern man von der Unwirksamkeit des späteren Vertrages vom 14.04.2014 ausgeht.
55b)
56Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges (Eigen-) Interesse an der hiesigen Prozessführung. Sie ist einfache Lizenznehmerin an dem Klagepatent, wie aus Clause 3 i.V.m. Clause 1 des „License Contracts“ (sowohl vom 11.10.2013 als auch vom 14.04.2014) zwischen ihr und der Patentinhaberin B hervorgeht. Bei einem einfachen Lizenznehmer ergibt sich das eigene Interesse an der Prozessführung aus dessen Berechtigung zur Benutzung der patentgeschützten Erfindung (Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn. 101). Vorliegend wird dies auch nicht dadurch berührt, dass die Klägerin derzeit kein patentgemäßes Produkt herstellt oder vertreibt. Auch ohne eine solche Eigennutzung kann ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestehen. Dieses Interesse besteht vorliegend über die vertraglich eingeräumte Befugnis, Unterlizenzen zu vergeben (Clause 3 des Vertrages vom 11.10.2013 und vom 14.04.2014) und hierdurch die patentgeschützte Lehre wirtschaftlich auszuwerten. Dies würde erschwert, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, gegen unrechtmäßige, nicht lizenzierte Nutzungen des Erfindungsgegenstandes vorzugehen.
572.
58Hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung kommt eine Prozessstandschaft nicht in Betracht, da die entsprechenden Ansprüche abtretbar sind (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 992). Die Klägerin ist insoweit jedoch aktivlegitimiert, da die Patentinhaberin ihr in beiden Verträgen eine Einzugsermächtigung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Klagepatents erteilt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 994). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag vom 14.04.2014 wirksam abgeschlossen wurde und die Einzugsermächtigung somit aus dessen Clause 8 erfolgt. Denn sollte sich dieser Vertrag als unwirksam erweisen, würde die Einzugsermächtigung aus Clause 8 des Vertrages vom 11.10.2013 weiter Gültigkeit besitzen. Auf die obigen Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis wird verwiesen.
59Für die Zeit vor dem 25.04.2013 geht die Klägerin aus an die Orthophoenix abgetretenem Recht der C vor. Die Einzugsermächtigung erstreckt sich auch auf diese Ansprüche. Für Ansprüche aus dem Klagepatent vor diesem Datum war die C aktivlegitimiert. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, die C habe das Klagepatent mit Wirkung von diesem Datum an die B übertragen. Ebenfalls unstreitig geblieben ist die Abtretung der Rechte aus dem Klagepatent für die Zeit bis zur Übertragung von der C an die Orthophoenix. Insofern legt die Klägerin zum Beleg ein Assignment Agreement vor (Anlage B&B1a, Übersetzung in Anlage B&B1b).
603.
61Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 140b PatG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Dieser Anspruch dürfte im Wege der Prozessstandschaft von einem Dritten geltend gemacht werden können. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsanspruch aus § 140b PatG im Wege einer Prozessstandschaft oder im Rahmen einer Einzugsermächtigung geltend gemacht werden kann, da die Klägerin vorliegend nach beiden Varianten entsprechend berechtigt ist.
62II.
631.
64Das Klagepatent betrifft die Behandlung von Knochenzuständen in Menschen und anderen Lebewesen. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einer solchen Behandlung zunächst durch Zusammendrücken („Kompaktierung“) des schwammartigen Knochens („Spongiosa“) eine Vertiefung in den Knochen gebildet wird, in die dann Knochenzement eingespritzt wird (Abs. [0002] des Klagepatents, dessen deutsche Übersetzung kurz als „T3“ und das englischsprachige EP als „B2“ zitiert werden). Für das Einspritzen des Knochenzements in den Knochen werden Injektionseinrichtungen ähnlich der im Haushalt eingesetzten Dichtpistolen eingesetzt. Eine typische Injektionseinrichtung für Knochenzement besitzt einen pistolenförmigen Körper, der eine Kartusche mit Knochenzement trägt. Ein Auslösemechanismus beaufschlagt einen federbelasteten Druckkolben, der ein Volumen eines Knochenzements in einem viskosen Zustand durch einen geeigneten Stutzen oder eine geeignete Düse und in das Innere des zu behandelnden Knochens zwingt.
65Hieran kritisiert das Klagepatent, dass konventionelle Geräte zum Einspritzen von Knochenzement keine Möglichkeit bieten, die Federwirkung auszuschalten und schnell den Fluss des Zements zu beenden. Wenn einmal der federbetätigte Mechanismus aktiviert ist, lassen konventionelle Einspritzeinrichtungen für Zement keine Anpassung des Injektionsvolumens oder einer Injektionsrate zu; ebenso wenig ist eine Regelung in Echtzeit unter Berücksichtigung des Volumens des schwammartigen Knochens und der Dichte-Bedingungen, die innerhalb des Knochens vorgefunden werden, möglich.
66In den Abs. [0003] bis [0006] T3 (= Abs. [0002] a.E. B2) schildert das Klagepatent verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik, die Vorrichtungen beschreiben, die bei der Behandlung von Knochen eingesetzt werden, ohne hieran Kritik zu üben.
67Das Klagepatent erläutert in Abs. [0007] T3 (= [0003] B2) eine als „Vertebroplastik“ bezeichnete, medizinische Prozedur, bei der ohne vorherige Ausbildung einer Vertiefung Knochenzement unter hohem Druck (typischerweise ungefähr 700 PSI) in das Innere eines vertebralen Körpers (Wirbelknochen) eingespritzt wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass aufgrund des verwendeten hohen Druckes wenig Möglichkeit besteht, den Zementfluss schnell und genau an das Knochenvolumen und die vorgefundenen Dichte-Bedingungen anzupassen. Eine durch den unter hohem Druck herbeigeführten Zementfluss erzeugte Trägheit führt auch nach einer Abschaltung des hohen Druckes zu einer Fortsetzung der Förderung von Zement in die Knochen-Behandlungsstelle. Dies hat zur Folge, dass bei konventionellen Verfahren das Innere des zu behandelnden Knochens plötzlich überfüllt wird. Dabei kann überschüssiges Füllmaterial aus dem Inneren des Knochens herausgedrückt und in benachbarte Geweberegionen gezwungen werden, wo das Füllmaterial nicht erforderlich oder erwünscht ist.
68Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent in Abs. [0009] T3 (= Abs. [0005] B2) einen Bedarf an neuen Systemen für ein Platzieren von Material in Knochen mit einer verbesserten Regelungsmöglichkeit für die Rate und das Volumen, mit einer kürzeren Reaktionszeit und ohne das Erfordernis einer Verwendung von hohen Drücken.
692.
70Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die sich im Wege einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
711 |
M1.0 |
Vorrichtung zur Einführung von Material (170) in einen menschlichen Wirbelkörper, das sich in einen gehärteten Zustand erhärtet, umfassend: |
2 |
M.1.1 |
Kanüle (30, 184) zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelkörper; |
3 |
M1.2 |
ein einen Hohlraum bildendes Instrument, |
3.1 |
M.1.2.1 |
das in der Lage ist, durch die Kanüle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelkörpers vorwärts bewegt zu werden, |
3.2 |
M.1.2.1 |
um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird; |
4 |
M.1.3 |
ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelkörpers gebildet ist, umfassend |
4.1 |
M.1.3.1 |
eine Stutzen-Komponente (106, 180), |
4.1 a) |
M.1.3.1 |
die derart bemessen ist, um durch die Kanüle vorwärts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist, |
4.1 b) |
M.1.3.1 |
und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abführung des Materials, |
4.2 |
M.1.3.2 |
wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist, |
4.2 a) |
M.1.3.2 |
die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enthält, vorwärts bewegt zu werden, |
4.2 b) |
M.1.3.2.1 |
um die innere Bohrung zu schließen und |
4.2 c) |
M.1.3.2.2 |
zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden. |
Die Gliederung folgt der von den Beklagten als Anlage M2 eingereichten Merkmalsanalyse, wobei zur besseren Orientierung in der mittleren Spalte die von der Klägerin verwendete Gliederung nach Anlage B&B4 angegeben wird.
73Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 76). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.
743.
75Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent eine aus mehreren Instrumenten bestehende Vorrichtung vor, mit der Material (170) in einen menschlichen Wirbelkörper eingeführt werden kann. Bei diesem (Füll-) Material kann es sich insbesondere um Knochenzement handeln (so Abs. [0151] T3).
76Die patentgemäße Vorrichtung besteht aus drei Instrumenten: Erstens eine Kanüle zur Einrichtung einer subkutanen Bahn durch das Weichgewebe in einen menschlichen Wirbelkörper (Merkmal 2), zweitens ein hohlraumbildendes Instrument (Merkmalsgruppe 3), sowie schließlich drittens ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper, welches sich aus einer Stutzen- und einer Stilettkomponente zusammensetzt (Merkmalsgruppe 4).
77Bei der Behandlung wird zunächst mit der Kanüle nach Merkmal 2 ein Zugang zu dem zu behandelnden menschlichen Wirbelkörper geschaffen. Hierzu wird gemäß Merkmal 2 eine subkutane Bahn durch das menschliche Weichgewebe zwischen Haut und dem zu behandelnden Knochen eingerichtet. Diese Kanüle bleibt im Körper und hält so die subkutane Bahn offen, während die anderen Behandlungsschritte mit den weiteren Instrumenten vorgenommen werden, wie sich aus den Merkmalen 3.1 und 4.2 ergibt.
78Sodann kommt das hohlraumbildende Instrument nach Merkmalsgruppe 3 zum Einsatz. Dieses wird gemäß Merkmal 3.1 durch die Kanüle nach Merkmal 2 in das Innere des menschlichen Wirbelkörpers bewegt. Hier wird durch das hohlraumbildende Instrument ein Hohlraum geschaffen, indem das schwammartige Knochengewebe (Spongiosa) zusammengedrückt wird (Merkmal 3.2). Zu diesem Zweck kann das hohlraumbildende Instrument beispielsweise mit einer expandierbaren Struktur (Bezugsziffer 86) ausgestattet sein (vgl. Abs. [0094], [0173] T3). Durch das Einleiten eines Fluids, etwa eine sterile Salzlösung oder ein Kontrastmedium (Absatz [0095] T3), wird die expandierbare Struktur zur Ausdehnung gebracht. Die ausgedehnte expandierbare Struktur drückt dabei das schwammartige Knochenmaterial zusammen und schafft auf diese Weise einen Hohlraum im Wirbelkörper.
79Schließlich sieht Anspruch 1 in Merkmalsgruppe 4 ein Instrument zur Abgabe des Materials in den durch das hohlraumbildende Instrument geschaffenen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper vor. Dieses besteht zum einen aus einer Stutzenkomponente (Merkmal 4.1), welche nach der Entfernung des hohlraumbildenden Instruments durch die Kanüle (Merkmal 2) eingeführt werden kann. Die Stutzenkomponente besitzt eine innere Bohrung, durch welche das Füllmaterial (Knochenzement) in den Hohlraum im Wirbelkörper geführt werden kann. Zum anderen besteht dieses Instrument aus einer Stilettkomponente, die auf die Stutzenkomponente abgestimmt ist und zusammen mit dieser ein Stopfinstrument bildet (Merkmale 4.2 a), b) und c), hierzu sogleich).
80Die patentgemäße Vorrichtung vermeidet die vom Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung als nachteilig geschilderten hohen Drücke beim Einführen des Füllmaterials in den Knochen, indem zunächst durch das Zusammendrücken der Spongiosa ein Hohlraum gebildet wird. In diesen wird das Füllmaterial dann eingebracht, wobei die Ausgestaltung von Stutzen und Stilett das Einbringen bei einem niedrigen Druck ermöglicht.
814.
82Die Auslegung und Verwirklichung von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4.2 ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.
835.
84Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 4.2 (Klägerin: M.1.3.2):
85„4.2 wobei das Instrument weiterhin eine Stilettkomponente (182) aufweist,
864.2 a) die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enthält, vorwärts bewegt zu werden,
874.2 b) um die innere Bohrung zu schließen und
884.2 c) zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden.“
89ist letztlich nur das Merkmal 4.2 c) zwischen den Parteien streitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.
90a)
91Merkmalsgruppe 4.2 verlangt, dass die Stilettkomponente exakt in die innere Bohrung der Stutzenkomponente passt, so dass beide Komponenten ineinander geschachtelt als Stopfinstrument dienen können.
92aa)
93Innerhalb der Merkmalsgruppe 4.2 enthält Merkmal 4.2 a) die räumlich-körperliche Anweisung, die Abmessungen der Stilettkomponente so zu wählen, dass sie in die innere Bohrung der Stutzenkomponente passt (vgl. etwa Abs. [0169] T3 = [0130] B2 zu einem Ausführungsbeispiel). Ergänzt wird das durch Merkmal 4.2 b), wonach die Stilettkomponente die innere Bohrung der Stutzenkomponente schließt. „Schließen“ ist dahingehend zu verstehen, dass die innere Bohrung der Stutzenkomponente durch das Stilett vollständig gefüllt wird. Entsprechend muss die Stilettkomponente annähernd die Größe (Durchmesser) und Länge der inneren Bohrung der Stutzenkomponente haben. Dies schildert die Klagepatentbeschreibung auch im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel (Abs. [0169] T3 = [0130] B2):
94„Das Stylet 182 weist ein Handbetätigungsorgan 192 auf, welches an dem proximalen Verbinder 186 des Stutzens 180 verbleibt, wenn das Stylet 182 vollständig in den Stutzen 180 eingesetzt wird oder ist. Wenn das Handbetätigungsorgan 192 ruht oder verbleibt, sind die distalen Enden des Stylets 182 und des Stutzens 180 ausgerichtet. Das Vorhandensein des Stylets 182 innerhalb des Stutzens 180 schließt die innere Bohrung des Stutzens.“ (Unterstreichung hinzugefügt).
95bb)
96Wie sich aus der Zusammenschau der Merkmale 4.2 a), b) und c) ergibt, dient die räumlich-körperliche Anweisung hinsichtlich der Größe („derart bemessen“, Merkmal 4.2 a) und die Vorgabe, das Stilett müsse die innere Bohrung schließen (Merkmal 4.2 b), funktional der Schaffung eines Stopfinstruments aus Stutzen- und Stilettkomponente (Merkmal 4.2 c).
97Dieses Stopfinstrument hat die patentgemäße Funktion, in der subkutanen Kanüle (Merkmal 2) verbliebenes Füllmaterial aus dieser Kanüle heraus in den zu behandelnden Knochen hineinschieben zu können, wie die allgemeine Erfindungsbeschreibung bestätigt (vgl. Abs. [0020] f. T3 = Abs. [0015] f. B2):
98„[0020] Der Stutzen und das Stylet können ein stopfendes Instrument bilden, welches zu einer Vorwärtsbewegung durch die subkutane Kanüle in der Lage ist, um verbleibendes Material aus der subkutanen Kanüle zu bewegen oder zwingen.
99[0021] Das Verfahren bewegt ein stopfendes oder räumendes Instrument vorwärts durch die Kanüle, um Material, welches in der Kanüle verblieben ist, in den Knochen zu zwingen.“
100Dies verhindert das unerwünschte Eindringen von Material in das den Wirbelkörper umgebende Gewebe beim Herausziehen der subkutanen Kanüle. Dies verdeutlicht Abs. [0112] T3 (= [0074] B2):
101„Nach einem Zurückziehen des Stutzens 106 aus dem Kanülen-Instrument 30 verbleibt Material in dem Kanülen-Instrument 30. Der Zweck des stopfenden Instrumentes 108 ist es, das verbleibende Material aus dem distalen Ende 36 des Kanülen-Instruments 30 heraus und in die Vertiefung zu verschieben, wodurch die Vertiefung ohne Ausübung eines unzulässigen Drucks in dem Knochen gefüllt wird. Das stopfende Instrument 180 dient dadurch einer Klärung von verbleibendem Material aus dem Kanülen-Instrument 30, um zu gewährleisten, dass das gewünschte Volumen des Materials in die Vertiefung überbracht wird. Die Entfernung von verbleibendem Material aus dem Kanülen-Instrument 30 durch das stopfende Instrument 108 vermeidet auch, dass mit einer Entfernung des Kanülen-Instruments 30 Material in umgebende Geweberegionen sickert.“
102Danach müssen Stutzen- und Stilettkomponente gemeinsam so bemessen sein, dass sie die Kanüle hinsichtlich Länge und Durchmesser ausfüllen, da es nur so möglich ist, dass Material aus der Kanüle herausgeschoben werden kann. Hierbei ist es unschädlich, wenn das so zusammengesetzte Stopfinstrument länger ist als die Kanüle. So ist in einem in Abs. [0111] T3 beschriebenen Ausführungsbeispiel explizit vorgesehen, dass das Stopfinstrument über die Kanüle herausragt. An dieser Stelle beschreibt das Klagepatent, dass mit einem Punkt 178 angezeigt wird, dass die distalen Enden des Stopfinstruments und der Kanüle zueinander ausgerichtet sind. Ferner sind Markierungen vorgesehen, die dem Arzt anzeigen, wie weit das Stopfinstrument über das Ende der Kanüle hinaus in den Körper eingeführt ist – also über die Kanüle herausragt.
103Ein solches Herausragen des Stopfinstruments über die Kanüle ermöglicht auch die Verfestigung von bereits aus der Kanüle 30 herausgedrücktem Material im Hohlraum des Knochens. Dies bestätigt auch Abs. [0112] T3:
104„Das stopfende Instrument 108 kompaktiert weiterhin das Material einheitlich in der Vertiefung, und zwar wieder ohne unzulässige oder überhöhte Druckausübung.“
105cc)
106Entgegen der (hilfsweisen) Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Stilettkomponente alleine nicht bereits dann um ein patentgemäßes Stopfinstrument, wenn die Stilettkomponente (alleine) Material aus der Stutzenkomponente schieben kann. Wie aus dem Anspruchswortlaut von Merkmal 4.2 c) eindeutig hervorgeht, soll die Stilett-Komponente,
107„zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument (…) bilden“.
108Damit bilden aber (erst) Stilett- und Stutzenkomponente zusammen das patentgemäße Stopfinstrument. Dies bestätigt die Beschreibung des Klagepatents. So wird in der allgemeinen Beschreibung (Abs. [0020] f. T3) das Stopfinstrument als Zusammenschluss von Stutzen- und Stilettkomponente beschrieben. Ferner zeigt sich bei der Erläuterung eines Ausführungsbeispiels, dass das Klagepatent das Herausschieben von Material aus dem Stutzen noch nicht als patentgemäßes Stopfen ansieht, sondern vielmehr erst der gemeinsame, ineinander geschachtelte Einsatz von Stilett und Stutzen. So heißt es in Abs. [0171] T3 (= [0132] B2):
109„Das Stylet 182 kann in dem Stutzen 180 vorwärts bewegt werden, (…) wodurch verbleibendes Material aus dem Stutzen 180 entfernt oder gereinigt wird. Der Stutzen 180 und das Stylet können dann als geschachtelte Einheit in das Kanülen-Instrument 184 eingesetzt werden. Ineinander geschachtelt bilden der Stutzen 180 und das Stylet 182 ein stopfendes Instrument.“
110b)
111Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmalsgruppe 4.2 wortsinngemäß Gebrauch.
112Wie die Beklagten selbst einräumen (vgl. Bl. 91 und Bl. 147 GA), verwirklicht der Stempel in der angegriffenen Ausführungsform die Merkmale 4.2 a) und 4.2 b). Aber auch Merkmal 4.2 c) wird durch den Stempel verwirklicht. Der Einwand der Beklagten, bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform würden der Stempel und die Zementkanüle nicht gemeinsam als Stopfinstrument verwendet, da kein Zement in der Zugangskanüle verbleibe, steht einer Patentverletzung nicht entgegen. Auf den von den Beklagten in den Mittelpunkt ihres Vortrages gerückten „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der angegriffenen Ausführungsform kommt es patentrechtlich hier nicht an, da die patentgemäße Eignung der Vorrichtung im ausgelieferten Zustand besteht.
113Wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, erübrigt es sich grundsätzlich, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich ist (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze).
114Dies ist hier der Fall. Bei der angegriffenen Ausführungsform besteht aufgrund der exakt aufeinander angepassten Längenverhältnisse von Zementkanüle und Stempel die Möglichkeit, diese im ineinander geschachtelten Zustand als Stopfinstrument zu verwenden. Der Einwand der Beklagten, dies erfolge regelmäßig nicht, da bei einer sachgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform kein Zement in der Einführungskanüle verbleibe, ist für die Frage der Patentverletzung nicht relevant. Denn die Eignung, Zementkanüle und Stempel der angegriffenen Ausführungsform als patentgemäßes Stopfinstrument zu verwenden, wird dadurch nicht berührt. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass Stempel und Zementkanüle nach dem Entfernen aus der Eingangskanüle wieder in diese eingeführt und dort zum Stopfen von Material verwendet werden könnten.
115Der Patentverletzung steht auch nicht entgegen, dass die Zementkanüle im vollständig eingesteckten Zustand 1,8 cm Einführungskanüle hinausragt und bei Einführen des Zements in den Wirbelkörper in diesem Zustand keine Zementreste (o.ä.). im Einführungskanal verbleiben. Dass die Zementkanüle vollständig in die Einführungskanüle eingesteckt wird, ist nicht technisch zwingend. Eine Nutzung, bei der Zementreste in der Einführungskanüle verbleiben können, ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht ausgeschlossen.
116Auch aus einem anderen Grunde kann das Herausragen der Zementkanüle um 1,8 cm nicht aus der Patentverletzung herausführen. Wie oben ausgeführt ist auch in einer vom Klagepatent beschriebenen patentgemäßen Ausführungsform die Stutzenkomponente so ausgestaltet, dass sie über die Zugangskanüle herausragt. Damit verdeutlich das Klagepatent, dass Ausführungsformen mit einem über die Kanüle herausragenden Stopfinstrument von der erfindungsgemäßen Lehre erfasst sind.
117Zudem kann es – je nach Wahl des Füllmaterials – zu einem Hereinziehen des Füllmaterials in die Einführungskanüle beim Herausziehen der Zementkanüle kommen. Dass dies beim „üblicherweise verwendeten“ Knochenzement praktisch kaum möglich sei – wie die Beklagten ausführen (Bl. 153 f. GA) – ist für die Eignung der angegriffenen Ausführungsform ohne Belang. Zum einen schließen die Beklagten selbst bei den üblichen Füllmaterialen ein Rückfließen nicht vollständig aus. Zum anderen bestreiten sie nicht, dass es andere Füllmaterialien gibt, bei denen es zu einem Zurücklaufen des Materials in die Kanüle kommen kann. Hierbei können Stempel und Zementkanüle als Stopfinstrument sinnvoll eingesetzt werden.
118III.
119Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.
1201.
121Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Durch das Anbieten des „G-System“ samt „VertePort Zementkanüle“, das zwar somit aus mehreren Sets besteht, aber einheitlich beworben wird, besteht Wiederholungsgefahr.
122Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch auf das Inverkehrbringen. Bei einem Kombinationspatent (wie hier) liegt eine unmittelbare Patentverletzung in Form des Inverkehrbringens vor, wenn das Zusammenfügen der Einzelkomponenten zu der geschützten Gesamtvorrichtung beim Abnehmer sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 222). Dies ist hier der Fall. Die beiden Sets werden sinnvollerweise zusammen verwendet und auch als einheitliches System beworben.
1232.
124Die B als Patentinhaberin, deren Rechte die Klägerin einklagt, hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der noch nicht beziffert werden kann, weil der Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht im Einzelnen bekannt ist, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
1253.
126Damit die B in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Sie ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
127Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
1284.
129Der Rückrufanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Gegenüber der Beklagte zu 1) steht der Klägerin des Weiteren gemäß § 140a Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ auch ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist hinsichtlich beider Ansprüche weder ersichtlich noch dargetan.
1305.
131Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 100 Abs. 4, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge sowie die Kostenentscheidung festzusetzen.
133IV.
134Den Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Nach § 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. In Betracht kommen Fälle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 712 Rn. 1a; Münchener Kommentar zur ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung geschützt ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 712 Rn. 1a).
1351.
136Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 – Flachdachabläufe). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausführungsform und der damit zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten übliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen können (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 – Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 – Az. 7 O 100/10 – Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grundsätzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin führt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2359). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Rückruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.
137a)
138Vor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots für sie existenzbedrohende Folgen hätte.
139aa)
140Der Umstand, dass die Klägerin und die Patentinhaberin mit dem Unterlassungsanspruch keine derzeit bestehende, eigene Marktposition schützen, mag möglicherweise für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO relevant sein (so OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120 – Patentverwertungsgesellschaft). Dies lässt sich aber nicht auf den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO übertragen, da beide Vorschriften unterschiedliche Voraussetzungen haben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 120, 121 – Patentverwertungsgesellschaft). Für die Frage, ob dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht, sind die Verhältnisse beim Gläubiger zunächst unerheblich. Erst wenn ein solcher unersetzlicher Nachteil glaubhaft gemacht ist – wie hier nicht –, käme es nach § 712 Abs. 2 ZPO darauf an, ob ein den drohenden Nachteil des Schuldners überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.
141bb)
142Soweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung Schaden nimmt, kann dies ebenfalls Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. § 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (vgl. für die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 – Fahrbare Betonpumpe). Öffentliche Interessen lassen sich im Patentrecht vielmehr über § 24 PatG (Zwangslizenz) berücksichtigen. Darüber hinaus ist ohnehin davon auszugehen, dass im Falle der Vollstreckung des Unterlassungstenors die Versorgung des Marktes durch Konkurrenzprodukte gesichert ist. Die Existenz von Konkurrenzprodukten tragen die Beklagten selbst vor. Hiernach würde ein Lieferstopp dazu führen, dass sich Abnehmer der Beklagten nach Konkurrenzprodukten umsähen.
1432.
144Hinsichtlich der anderen Ansprüche scheidet die Gewährung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend geschützt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2356 u. 2358). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen.
145V.
146Eine Aussetzung nach § 148 ZPO im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Kammer war vorliegend nicht angezeigt.
1471.
148Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt aber ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2006, Az. I-2 U 49/05, Rn. 65 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1856; Haedicke/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 9 Rn. 167).
149Eine Aussetzung kann regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren berücksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon geprüfte (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1858). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, kann Veranlassung für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 1859). Ähnliches gilt im Grundsatz auch für bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte Schriften.
150Die Frage der Aussetzung wird nicht entscheidend dadurch beeinflusst, dass im Nichtigkeitsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.06.2015 angesetzt ist. Zwar ist die Dauer des Nichtigkeitsverfahren ein bei der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigender Faktor (Schulte-Voß/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 283), da hiervon abhängt, wie lange der Patentinhaber seine Rechte aus dem Streitpatent im Falle einer Aussetzung nicht durchsetzen kann. Jedoch liegen zwischen mündlicher Verhandlung im hiesigen Verfahren und dem Termin im Nichtigkeitsverfahren vorliegend ca. 9 Monate. Ein solcher Zeitraum ist zu lang, um die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 148 ZPO maßgeblich zu beeinflussen, da ein Patentinhaber bei der Aussetzung für diesen Zeitraum einen substanziellen Teil des nach § 16 PatG zeitlich beschränkten Patentschutzes nicht durchsetzen könnte.
151Für den Aussetzungsmaßstab nicht relevant ist der Umstand, dass die Klägerin und die Patentinhaberin keine patentgemäßen Produkte herstellen oder vertreiben. Die Rechte aus einem Patent stehen auch solchen Unternehmen zu, deren Tätigkeit sich auf die Lizenzierung von Patenten beschränkt. § 139 Abs. 1 PatG gewährt den Unterlassungsanspruch ohne Berücksichtigung der Verhältnisse beim Patentinhaber. Entsprechend kann es für die Frage der Aussetzung auch nicht darauf ankommen, ob ein Patentinhaber mit einer Patentverletzungsklage eigene, patentgemäße Produkte schützen möchte oder er einen Patentverletzer zum Abschluss eines Lizenzvertrages bringen möchte.
1522.
153Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die Beklagten konnten keine hohe Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass das Klagepatent auf die anhängige Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden wird. Die von den Beklagten angeführten Entgegenhaltungen NK6 bis NK8 nehmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
154Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.
155a)
156Die Entgegenhaltung WO H(Entgegenhaltung NK6, Anlage M5; eine deutsche Übersetzung des auf diese Anmeldung hin erteilten Europäischen Patents – DE 696 33 286 T2 – ist als Anlage M5a zur Akte gereicht worden) nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgegenhaltung NK6 als Entgegenhaltung E19 im Einspruchsverfahren vom EPA berücksichtigt wurde (vgl. S. 6 Punkt 3.8 der Entscheidungsbegründung, Anlage B&B15). Die Einspruchsabteilung sah die NK6/E19 als nicht relevanter (d.h. fernliegender) als die dortigen Entgegenhaltungen E3/E4 an. Zwar wird dies in der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht näher begründet; dennoch ist alleine aufgrund ihrer Berücksichtigung im Einspruchsverfahren Zurückhaltung bei der Aussetzung aufgrund dieser Entgegenhaltung angezeigt.
157Es fehlt aus Sicht der Kammer jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer Stutzenkomponente, die in Kombination mit einer Stilettkomponente ein Stopfinstrument bildet (Merkmalsgruppe 4). Zur Offenbarung dieser Merkmale verweisen die Beklagten auf S. 40 Z. 32 – S. 41 Z. 3 NK5 (= Abs. [0138] NK5a). Da die Beklagten vortragen, diese Passage sei in der NK5a nicht richtig übersetzt worden, wird nachfolgend auch der maßgebliche, englische Originaltext eingeblendet:
158„[0138] Um Materialien einzusetzen, welche, wie Hydroxyapatite, Granulate oder eine mineralische Knochenmatrix, nicht in die durch den Ballon hergestellte Aushöhlung fließen, kann der Chirurg diese in Richtung eines Endes des Rohres mit einem langen Stift drücken, wobei der Durchmesser des Stiftes geringfügig kleiner ist als der innere Durchmesser der Kanüle, durch welche der minimal invasive Eingriff erfolgt.“
159In der WO-Schrift:
160“To insert materials which do not flow into the balloon-made cavity, like hydroxyapatite granules or bone mineral matrix, the surgeon can push them down a tube with a long pin whose diameter is slightly more narrow than the inner diameter of the canula through procedures which the minimally-invasive procedure is taking place.”
161Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hierin keine patentgemäße Stutzenkomponente unmittelbar und eindeutig gezeigt. Die Beklagten wollen in dem Rohr („tube“) eine solche erkennen, wobei der „Stift“ („pin“) die Stilettkomponente bilden soll. Es lässt sich aber der obigen Passage nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es sich bei dem „Rohr“ um ein weiteres Element handelt. Vielmehr dürfte es sich bei dem „Rohr“ um die in der zitierten Passage ebenfalls erwähnte „Kanüle“ („canula“) handeln, die der Kanüle nach Merkmal 2 des Klagepatents entspricht. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Entgegenhaltung NK6 der Durchmesser des „Stifts“ geringfügig kleiner als der Durchmesser der „Kanüle“ sein soll – und nicht als der des „Rohrs“. Wäre das „Rohr“ ein separates Element im Sinne einer Stutzenkomponente, so müsste der „Stift“ einen geringfügig geringeren Durchmesser als das „Rohr“ haben. Die Beklagten konnten auch sonst keine weitere Stelle in der Entgegenhaltung NK6 aufzeigen, in der ein „Rohr“ als separates Element beschrieben ist. Dass der Zement o.ä. durch die Kanüle und nicht durch ein weiteres „Rohr“ eingeführt wird, unterstreicht schließlich der weitere Text von Abs. [0138] NK6a, worin es heißt:
162„Wenn das einzusetzende Material nicht fließt und nicht durch die Kanüle in die Aushöhlung gedrückt werden sollte (…)“
163Aber selbst wenn man hier das „Rohr“ als weiteres Element ansehen würde, könnte eine Neuheitsschädlichkeit der Entgegenhaltung NK6 nicht festgestellt werden. Denn der von der Beklagten angeführten Textpassage lässt sich nicht entnehmen, dass der Stift („pin“) geeignet ist, die innere Bohrung des „Rohrs“ („tube“) zu verschließen und mit diesem zusammen ein Stopfinstrument zu bilden, wie es die Merkmale 4.2 b) und 4.2 c) lehren.
164b)
165Anspruch 1 des Klagepatents ist auch neu gegenüber der Entgegenhaltung WO I(Entgegenhaltung NK7, als Anlage M6 vorgelegt; eine deutsche Übersetzung des auf diese Anmeldung erteilten Europäischen Patents, DE J, ist als Anlage M6a zur Akte gereicht worden). Die Entgegenhaltung NK7 ist die internationale Nachmeldung der französischen Patentanmeldung FR-K, die im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurde und in Abs. [0006] T3 (=Abs. [0002] B2) vom Klagepatent diskutiert wird. Alleine deswegen ist eine Aussetzung kaum angezeigt.
166Es fehlt in der Entgegenhaltung NK7 zudem zumindest an einer Offenbarung von Merkmal 3.2, wonach das hohlraumbildende Instrument in der Lage sein muss,
167„einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird“.
168In der von den Beklagten insoweit angeführten Stelle (S. 8 Abs. 6 Anlage M6a) wird nur geschildert, dass es erforderlich sei, „auch den unterchontralen Knochen der Wirbelscheiben 3a“ einzutiefen bzw. auszunehmen, „bis der schwammige Knochen erreicht wird“. Hierdurch wird also nur ein Zugang zur Spongiosa geschaffen, jedoch kein hohlraumbildendes Instrument offenbart, das die Spongiosa zusammendrückt.
169c)
170Schließlich wird das Klagepatent auch von der Entgegenhaltung US 5,419,765 (Entgegenhaltung NK8, Anlagen M7/M7a) nicht neuheitsschädlich getroffen. Die Entgegenhaltung NK8 wurde als Entgegenhaltung E7 im Einspruchsverfahren vom EPA berücksichtigt (vgl. S. 3 f. Punkt 2 der Entscheidungsbegründung, Anlage B&B15) und als nicht neuheitsschädlich angesehen.
171aa)
172Die Beklagten konnten nicht aufzeigen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung unrichtig oder gar unvertretbar ist. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass es in der Entgegenhaltung NK8 an einer Offenbarung von Merkmal 3.2 fehlt. Hiernach muss das Hohlraum bildende Instrument in der Lage sein,
173„einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird“.
174Hierzu hat sie auf S. 3 f. Anlage B&B 15 ausgeführt (Übersetzung und Zusätzen in eckigen Klammern diesseits):
175„Sie [die Einsprechende] war der Ansicht, dass das aufblasbare Mittel 32 in der E7 [= Entgegenhaltung NK8 im hiesigen Verfahren] ein „einen Hohlraum bildendes Instrument… zur Bildung eines Hohlraums im menschlichen Wirbelkörper, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird“ sei, wie es von Anspruch 1 definiert wird. Sie hat dabei auf die Figuren 4 und 7, Sp. 5 Z. 37-43 und Sp. 6 Z. 65-67 der E7 verwiesen. Sie führte aus, dass das aufblasbare Mittel 32 in seiner Funktionsweise sehr ähnlich der Struktur 86 des im Einspruch befindlichen Patentes sei. Obwohl der Einsatz des aufblasbaren Mittels 32 nur in Arteriengewebe beschrieben sei, wäre es zur Verwendung in Wirbelgewebe, um einen Hohlraum zu bilden, geeignet. In diesem Zusammenhang erwähnte sie, dass sowohl Wirbelgewebe als auch Arteriengewebe Weichgewebe seien und somit durch Aufblasen eines aufblasbaren Mittels (vgl. die Form des Mittels 32 in Figur 3) zur Ausdehnung (vgl. die Form des Mittels 32 in Figur 4) auf ähnliche Weise komprimiert werden könnten.
176Die Einspruchsabteilung kann diese Argumentation nicht folgen. Obwohl spongioser Knochen weicher ist als kompakter Knochen, ist dieser immer noch viel härter als Arteriengewebe. Daher kann aus der E7 nicht direkt und unmittelbar abgeleitet werden, dass das aufblasbare Mittel 32, welches dazu ausgelegt ist, das Rohr 22 in Arteriengewebe festzusetzen oder zu halten, geeignet ist, einen Hohlraum in einen menschlichen Wirbelkörper zu bilden, in dem spongioser Knochen zusammengedrückt wird.“
177Die Beklagte trägt nunmehr zur Begründung ihres Aussetzungsantrages unter Bezugnahme auf die Anlage M8 vor, dass bei einem Ballonkatheter, wie er in der Entgegenhaltung NK8 beschrieben wird, ähnlich hohe Drücke erzeugt würden wie bei einem patentgemäßen aufblasbaren Mittel 86, so dass sich das in der NK8 gezeigte aufblasbare Mittel 32 auch zum Zusammendrücken der Spongiosa eignen würde.
178Dieser Vortrag kann eine Aussetzung jedoch nicht rechtfertigen. Die Beklagte setzt ihre Auffassung an die Stelle der Einschätzung der Einspruchsabteilung. Das Gericht kann aus eigener Sachkunde jedoch nicht feststellen, dass die Entscheidung der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung inhaltlich unrichtig ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die in Anlage M8 beschriebenen Ballonkatheter und die in diesem Zusammenhang genannten Drücke auch in der Entgegenhaltung NK8 erreicht werden.
179bb)
180Daneben fehlt es in der Entgegenhaltung NK8 auch an der Offenbarung der von der Einspruchsabteilung nicht angesprochenen Merkmale 4.1/4.1 a) des Klagepatentes:
181„4.1 eine Stutzen-Komponente (106, 180),
1824.1 a) die derart bemessen ist, um durch die Kanüle vorwärts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist.“
183Die von den Beklagten als patentgemäße Stutzenkomponente angesehene Röhre 22 in der Entgegenhaltung NK8, wie sie in den Figuren 3 und 4 gezeigt wird, ist dasselbe Instrument, das auch den Ballon 32 enthält. Damit stellt auch nach dem Vortrag der Beklagten die Röhre 22 gleichzeitig sowohl das hohlraumbildende Instrument nach Merkmalsgruppe 3 als auch die Stutzenkomponente nach den Merkmalen 4.1 / 4.1a) dar. Wie sich aber aus dem Anspruchswortlaut von Merkmal 4.1 a) ergibt, soll es sich dabei patentgemäß um zwei unterschiedliche Instrumente handeln.
184VI.
185Der Streitwert wird auf EUR 1.250.000 festgesetzt.
186Dr. Crummenerl |
Dr. Büttner |
Haase |
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
- 1.
der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und - 2.
das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.
(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern
- 1.
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt ist und - 2.
seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen.
(4) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.
(5) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.
(6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.
(7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Januar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 108 418 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 234 620 (Streitpatents). Es betrifft eine Anordnung der über Kuppeleinrichtungen mit Medienanschlüssen der Ständer von Walzgerüsten verbindbaren Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen. Das Streitpatent umfasst sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "Anordnung der, über Kuppeleinrichtungen mit Medienanschlüssen der Ständer von Walzgerüsten verbindbaren Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen an Walzgerüsten, die Einzelständer (EST1; EST2) aufweisen, von denen der antriebsseitige Einzelständer (EST2) ortsfest und der andere Einzelständer (EST1), von diesem trennbar und in Walzenachsrichtung (S1; S2) verfahrbar angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Medienzuleitungen eine, dem Verfahrabstand der beiden Einzelständer (EST1; EST2) entsprechende Länge aufweisen und während des Verfahrens mit den Medienanschlüssen der Einzelständer (EST1; EST2) gekuppelt verbleibend, in einer selbst-freitragenden Traglaschenkette (TLK) angeordnet sind, deren Enden (E1; E2) jeweils mit einem der Einzelständer (EST1; EST2) bzw. mit einer, diesem zugeordneten, seitlich von dessen Bewegungsbahn, diese überbrückend angeordneten Zwischenbrücke (ZB) verbunden sind."
- 2
- Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die europäische Patentschrift 857 522 (D1) und die japanische Patentanmeldung 10-286 611 A (D2) nähmen seine Lehre vorweg; jedenfalls sei diese dem Fachmann durch diese Druckschriften oder ihre Kombination nahegelegt.
- 3
- Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
- 4
- Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise beschränkt auf eine Anordnung gemäß Patentanspruch 1 in der Ausführung mit Zwischenbrücke.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Berufung ist begründet.
- 6
- I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung der über Kuppeleinrichtungen mit Medienanschlüssen der Ständer von Walzgerüsten verbindbaren Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen an Walzgerüsten, die Einzelständer aufweisen , von denen der antriebsseitige ortsfest und der andere von diesem trennbar und in Walzenachsrichtung verfahrbar angeordnet sind. Die Streitpatentschrift schildert eingangs ein solches, beispielsweise aus der D1 bekanntes Walzgerüst. Bei Walzgerüsten, insbesondere bei Mehrwalzgerüsten, sei ein Auswechseln der Walzensätze zusammen mit den verhältnismäßig langen Führungsarmaturen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Deshalb bestünden die Walzgerüste aus zwei Einzelständern, die für den Walzenwechsel quer zur Walzrichtung voneinander weg und nach dem Wechsel wieder aufeinander zu verfahren werden könnten. Vor dem Auseinanderfahren der Einzel- ständer oder vor dem Wegfahren eines Einzelständers von dem ortsfest angeordneten und mit den Walzenantrieben verbundenen Einzelständer müssten die zahlreichen für die Steuerung des Walzgerüstes erforderlichen Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen für den Betrieb der Hydraulik, der Elektrik, der Schmierung sowie der Wasser- und Luftversorgung, die mit entsprechenden Medienanschlüssen an den beiden Einzelständern gekuppelt seien, entkuppelt und nach dem Walzenwechsel für den Walzbetrieb wieder mit diesen Anschlüssen gekuppelt werden.
- 7
- Das Streitpatent will das technische Problem lösen, den mit dem Kuppeln und Entkuppeln der Medienzuleitungen verbundenen Bedienungs- und Zeitaufwand zu vermindern. Dazu schlägt es eine Anordnung der Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen an Walzgerüsten mit folgenden Merkmalen vor: 1. Die Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen sind über Kuppeleinrichtungen mit Medienanschlüssen der Ständer von Walzgerüsten verbindbar.
3. Die Medienzuleitungen weisen eine dem Verfahrabstand der beiden Einzelständer entsprechende Länge auf.
4. Die Medienzuleitungen verbleiben während des Verfahrens des verfahrbaren Einzelständers mit den Medienanschlüssen der Einzelständer gekuppelt.
5. Die Medienzuleitungen verbleiben während des Verfahrens in einer selbst-freitagenden Traglaschenkette angeordnet. 5.1 Die Enden der Traglaschenkette sind jeweils mit einem der Einzelständer verbunden 5.2 oder mit einer Zwischenbrücke verbunden, wobei 5.2.1 die Zwischenbrücke diesem verfahrbaren Einzelständer zugeordnet ist, 5.2.2 die Zwischenbrücke seitlich von der Bewegungsbahn des zugeordneten Einzelständers angeordnet ist, 5.2.3 die Zwischenbrücke die Bewegungsbahn des zugeordneten Einzelständers überbrückt.
- 8
- Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Streitpatentschrift zeigt den Verlauf der Traglaschenkette (TLK) im Betriebszustand des Walzgerüsts (P1) und in einer Position (P2) bei auseinandergefahrenem Einzelständer (EST1).
- 9
- II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.
- 10
- Die Lehre des Streitpatents sei neu.
- 11
- Die D1 zeige zwar eine Walzstraße, bestehend aus drei Walzgerüsten, wobei jedes der drei Walzgerüste Einzelständer aufweise. Die antriebsseitigen Einzelständer seien, zumindest beim Wechsel der Walzen, jeweils ortsfest angeordnet. Demgegenüber seien die bedienungsseitigen Walzenständer der drei Walzgerüste zum Walzenwechsel der ortsfesten Einzelständer trennbar und als Einheit gemeinsam mit den jeweiligen Walzensätzen aus der Walzlinie herausfahrbar. Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen und deren Anordnung würden in der D1 jedoch nicht angesprochen. Der Auffassung der Klägerin, die beiden in der Figur 6 der D1 dargestellten, etwas durchgebogenen gestrichelten Doppellinien offenbarten Versorgungsleitungen zwischen dem beweglichen Ständer des Walzgerüstes und einem Pfosten, die durch eine Traglaschenkette gesichert seien, könne nicht beigetreten werden. Da eine Doppellinie beliebige Bedeutung haben könne, sei ohne Ergänzung durch Fachwissen und ohne Kenntnis der Erfindung allein die Darstellung in der Figur 6 nicht geeignet, dem Fachmann eindeutig und zweifelsfrei eine Versorgungsleitung zu offenbaren. Es sei nicht ausreichend, dass Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen an Walzgerüsten selbstverständlich seien. Jedenfalls sei es nicht selbstverständlich und der D1 nicht zu entnehmen, dass die Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen über Kuppeleinrichtungen mit Medienanschlüssen der Ständer von Walzgerüsten verbindbar seien. Denn dies setze bereits eine besondere Ausgestaltung des Walzgerüstes mit zumindest zwei Walzenständern voraus, die darüber hinaus eigene Medienanschlüsse sowie Kuppeleinrichtungen aufweisen müssten. Dies gelte erst recht für die weitere Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 3 bis 5.2.3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, in denen beschrieben werde, auf welche Art und Weise die Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen angeordnet und mit den einzelnen Bauteilen des Walzgerüstes verbunden seien. Es fehle auch an der Offenbarung einer Traglaschenkette. Vielmehr spreche besonders das Durchbiegen in der Mitte der Doppellinie gegen das Vorhandensein einer Traglaschenkette.
- 12
- Auch die D2 nehme die Lehre des Streitpatents nicht vorweg. Anders als die streitpatentgemäße Anordnung der Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen sei die aus der D2 bekannte Anordnung nicht bei Walzgerüsten mit zwei Einzelständern vorgesehen, sondern bei einem Walzgerüst, das ein Gehäuse aufweise. Die D2 weise mithin diejenigen Merkmale nicht auf, die die Einzelständer und die Bewegungsbahn überbrückende Zwischenbrücke beträfen.
- 13
- Die Anordnung der Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen an Walzgerüsten nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
- 14
- Den Ausgangspunkt, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung herangezogen habe, bilde die D1. Selbst wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens aus der Darstellung in der Figur 6 der D1 Schlussfolgerungen auf Versorgungsleitungen ziehen würde und angeregt wäre , Versorgungsleitungen entsprechend der gezeigten Doppellinie zu einem offensichtlich neben der Bewegungsbahn des zugeordneten Einzelständers stehenden Pfosten zu verlegen, erhielte er keine Hinweise auf eine Traglaschenkette entsprechend Merkmal 5 und auch keine Hinweise auf eine technische Lösung gemäß den Merkmalen 5.1 bis 5.2.3.
- 15
- Auch die D2 führe den Fachmann nicht in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents. Die Anordnung der Medienzuleitungen nach der D2 verbleibe während des Verfahrens nicht entsprechend der streitpatentgemäßen Anordnung mit den Medienanschlüssen der Einzelständer gekuppelt, sondern sie bleibe mit dem gesamten Walzgerüst bzw. mit dem Stützpfosten des Transportwagens verbunden. Allenfalls Merkmal 5, wonach die Medienzuleitungen während des Verfahrens in einer selbst-freitragenden Traglaschenkette angeordnet seien, könne der Druckschrift D2 entnommen werden. Die Enden der Traglaschenkette seien bei der Anordnung nach der D2 einerseits mit dem Gehäuse des Walzgerüstes und andererseits mit dem zugeordneten Stützpfosten des Transportwagens verbunden. Eine Zwischenbrücke im Sinne von Merkmal 5.2 sei in der D2 ebenso wenig vorhanden wie Einzelständer und daher auch keine Verbindung der Einzelständer mit der Traglaschenkette entsprechend den Merkmalen 5.1 und 5.2.
- 16
- Der Fachmann gelange auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften D1 und D2 in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents. Er werde ausgehend von der D1 allenfalls das Konzept der D2 übernehmen, Walzgerüste nicht zu trennen, sondern im Ganzen auszutauschen. Ausgehend von der D2 werde der Fachmann die von der D1 angeregte Trennung des Walzgerüstes als Voraussetzung für die streitpatentgemäße Anordnung von Medienzuleitungen nicht in Betracht ziehen, weil es dem gesamten Auswechselkonzept der D2 widerspreche. Die Lehre der D2 ziele darauf ab, jedes Walzgerüst vollständig, also unzerlegt, aus der Walzlinie herauszuziehen und anschließend ein anderes vollständiges Walzgerüst wiedereinzuschieben, um auf diese Weise die Zeit für das Auswechseln der Walzen weitgehend zu reduzieren. Trennbare Walzenständer nach der D1 wären für die Lehre der D2 ein Rückschritt, den der Fachmann schon deshalb nicht in Betracht ziehen würde.
- 17
- III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Die Lehre von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 18
- 1. Die Berufung hat allerdings keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz weiterhin auf fehlende Neuheit gegenüber der Lehre der D1 berufen hat.
- 19
- Die D1 betrifft eine Walzstraße, insbesondere eine Tandemgerüstgruppe, die aus drei jeweils Führungsarmaturen aufweisenden Walzgerüsten - zwei Universalgerüsten und einem zwischen diesen angeordneten Stauchgerüst - mit einer bedienungsseitig angeordneten Verschiebebühne und zum Walzenwechsel verfahrbaren Wechselwagen besteht. Bei einer solchen Walzstraße soll nach der Lehre der D1 der Wechsel der Austauscheinheiten einfacher, mit weniger Einzelbewegungen sowie sicherer gestaltet werden. Dazu sollen die Führungsarmaturen mit den Walzensätzen verbunden sein und als Einheit zusammen mit den bedienungsseitigen Walzenständern der drei Walzgerüste aus der Walzlinie herausfahrbar sein. Die D1 enthält weder im Anspruch noch in der Beschreibung Angaben zu den Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen und zur Anordnung derselben am Walzgerüst.
- 20
- Die Klägerin will dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der D1 entnehmen:
- 21
- Die in dieser Figur gestrichelt eingezeichnete Doppellinie beginnend am oberen Ende des Walzenständers 2a offenbare eine Traglaschenkette mit Medienzuleitungen. Eine andere Erklärung für die Doppellinie sei für den Fachmann nicht denkbar, die Linie könne nichts anderes sein als eine selbstfreitragende Traglaschenkette, die die Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen enthalte.
- 22
- Dem ist nicht zu folgen. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25, 26 - Olanzapin; Urteil vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 Rn. 44 - Fahrzeugleitsystem ). Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - X ZB 15/93, BGHZ 128, 270, 276 ff. - Elektrische Steckverbindung; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, aaO - Olanzapin).
- 23
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nimmt die D1 die Lehre des Streitpatents nicht vorweg. Es mag sein, dass der Fachmann Anlass hat, über die Bedeutung der gestrichelten Linien nachzudenken und diese als Leitungen interpretiert, weil er weiß, dass solche vorhanden sein müssen. Die Linien zeigen ihm dann jedoch nur, wo die Leitungen sich nach den Vorstellungen des Konstrukteurs befinden sollen, nicht jedoch, wie dies bewerkstelligt werden soll. Er kann unmittelbar und eindeutig nichts Weiteres entnehmen, insbesondere nicht, dass die Medienzuleitungen wie in den Merkmalen 3 bis 5 beschrieben ausgestaltet sind.
- 24
- 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).
- 25
- Die D1, die die Klägerin wie auch das Patentgericht zutreffend als Ausgangspunkt für Überlegungen des Fachmanns, bei einer Walzstraße den Walzenwechsel zu vereinfachen, angesehen haben, beschreibt eine Lösung für die Schwierigkeiten, die bei Walzgerüsten, insbesondere Mehrwalzgerüsten auftreten , wenn die Walzensätze ausgewechselt werden müssen. Die D1 löst diese Schwierigkeiten dadurch, dass die Walzgerüste aus zwei Einzelständern bestehen , die für den Walzenwechsel quer zur Walzrichtung voneinander weg und anschließend wieder aufeinander zu verfahren werden können. Die Walzensätze sind mit den Führungsarmaturen verbunden und als Einheit zusammen mit den bedienungsseitigen Walzenständern aus der Walzenlinie herausfahrbar.
- 26
- Bei derartigen Walzgerüsten erkennt der Fachmann die Notwendigkeit des Kuppelns und Entkuppelns der Medienzuleitungen und Verbindungsleitungen als Nachteil, weil dies hohen Bedienungs- und Zeitaufwand erfordert. Als ungünstig erkennt er zudem, dass unter den Bedingungen, die in der Walzstraße herrschen, die Gefahr von Verschmutzungen besteht, die ihrerseits unter Umständen mit großem Aufwand beseitigt werden müssen. Die Anordnung der Medienzuleitungen nach Maßgabe der Merkmale 3 ff. von Patentanspruch 1 bietet zwar Abhilfe für diese Probleme. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts war im Stand der Technik jedoch mit der Lehre der D2 eine Lösung bekannt , die eine hinreichend konkrete Anregung bot, den vom Streitpatent eingeschlagenen Weg zu beschreiten, so dass die Lehre von Patentanspruch 1 nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten kann.
- 27
- Die D2 problematisiert - wie das Streitpatent (Beschreibung Absatz 3) - den hohen Aufwand beim Trennen und Wiederanbringen von Medienzuleitungen beim Walzensatzwechsel und den dabei unter Umständen entstehenden erheblichen Reinigungsbedarf. Zur Abhilfe wird in dem Dokument, das von in Gehäusen eingebauten Walzensätzen ausgeht, vorgeschlagen, bei einem erforderlichen Austausch von Walzensätzen beispielsweise infolge eines abweichenden Walzformats diese Gehäuse komplett mitsamt den Medienzuleitungen auszutauschen. Wie aus der nachfolgend eingefügten Prinzipzeichnung in Figur
1
ersichtlich, werden Walzensatzgehäuse (Bezugszeichen 1, 1A, 2, 2A) auf Schienen eines Transportwagens (3) gelagert, der seitlich neben der Walzstraße positioniert ist und in deren Richtung verfahren werden kann. Dieser Wagen ist integraler Bestandteil der Walzstraße. Jedem einzelnen Gehäuse ist ein Stützpfosten (6, 7, 8, 9) zugeordnet. Jedes Gehäuse ist mit seinem zugehörigen Pfosten über eine Traglaschenkette verbunden, die die benötigten Medienzuleitungen aufnimmt. Diese Zuleitungen werden durch den Pfosten hindurch in einen Bereich unterhalb der Walzstraße weitergeführt. Die einzelnen Gehäuse werden über die Schienen des Transportwagens, auf denen sie lagern, in die Walzstraße geschoben. Soll eines davon ausgewechselt werden, wird es zunächst zurück auf den Wagen versetzt. Dann wird der Wagen so bewegt, dass
das auf ihm lagernde Austauschgehäuse in die frei gewordene Position in der Walzstraße geschoben werden kann. Die nachfolgend eingefügte Figur 7
zeigt, wie die Traglaschenkette (11) bei auf dem Transportwagen gelagertem Gehäuse (gestrichelt gezeichnet) verläuft und wie bei Positionierung des Gehäuses in der Walzstraße. Der Pfosten (6) fungiert als Fixpunkt für die sich bewegende Traglaschenkette.
- 28
- Mit der D2 fand sich im Stand der Technik somit eine konkreteLösung, die es dem Fachmann vor dem Hintergrund der in D1 offenbarten Anordnung nahegelegt hat, beim Wechseln der Walzensätze das Entkuppeln und Kuppeln der Medienleitungen zu vermeiden.
- 29
- Die Lösung der D2 beruht auf der Erkenntnis, dass die Medienzuleitungen dann nicht mehr getrennt werden müssen, wenn ihre Länge so bemessen wird, dass sie zusammen mit dem Werkzeug, dessen Versorgung sie dienen, bewegt werden können. Konstruktiv bewältigt werden muss dabei das Problem, die Zuleitungen so unterzubringen, dass sie trotz ihrer dann erforderlichen Länge bei den Betriebsabläufen kein Hindernis darstellen. Das wird in der D2 in der Weise gelöst, dass mit den Pfosten ein stationärer Fixpunkt für die herangeführten Zuleitungen geschaffen wird, und die Zuleitungen zwischen den Pfosten und dem Walzengehäuse in einer Traglaschenkette geführt werden. Dadurch ist dafür Sorge getragen, dass die Zuleitungen flexibel über die gesamte Verfahrstrecke in einer Stellung geführt werden können, in der zum einen der Einsatz in der Walzstraße nicht behindert und zum anderen das Versetzen des Gehäuses auf den Transportwagen möglich ist. Aus fachmännischer Sicht musste lediglich erkannt werden, dass diese Lösung auf den Einsatz in vorbekannten Walzgerüsten mit einem stationären und einem mobilen Einzelständer deshalb übertragbar ist, weil hier die Funktion eines stationären Pfostens für die Heranführung der Zuleitungen genauso gut vom stationären Ständer übernommen werden kann und es keinen Unterschied macht, ob der Walzensatz in einem Gehäuse unter- oder an dem verfahrbaren Einzelständer angebracht ist. Die Übertragung dieses Lösungsprinzips der D2 auf Walzgerüste mit Einzelständern erforderte nicht die Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber kann auch nicht hinwegtäuschen, dass die Montage der Walzensätze an dem verfahrbaren Einzelständer anstatt in einem Gehäuse möglicherweise ein überlegenes Konzept ist, weil der Austausch der Sätze noch flexibler und rationeller vonstattengehen dürfte, als im Rahmen der D2. Denn anders als dort erfordert sogar der Abtransport in eine Werkstatt zu Reparatur- oder Wartungszwecken kein Lösen der Medienzuleitungen und zudem entfällt die dortige aufwendige Weiterführung der Medienzuleitungen unterhalb des Transportwagens. Dass Letzteres aus fachmännischer Sicht als umständlich und aufwendig erscheinen könnte, führt im Übrigen aber nicht dazu, dass der Fachmann sich auch insoweit von der D2 abwendet, als es die vorteilhafte Führung der Leitungen zu den Gehäusen hin betrifft (vgl., BGH, Urteil vom 25. September 2012 - X ZR 10/10, GRUR 2013, 160 - Kniehebelklemmvorrichtung).
- 30
- IV. 1. Patentanspruch 1 hat auch in der Fassung des Hilfsantrags keinen Bestand. In dieser Variante tritt eine Zwischenbrücke als Fixpunkt für die Traglaschenkette an die Stelle des ortsfesten Einzelständers. Diese Ausgestaltung mag bei längeren Verfahrstrecken vorteilhaft sein. Das reicht aber nicht aus, um den Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser beschränkten Fassung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewerten zu können. Diese Ausgestaltung liegt vielmehr insoweit noch näher bei der D2, als sie die dortige Lösung mit Stützpfosten und Traglaschenkette noch deutlicher als Vorbild erkennen lässt. Dass die Brücke dabei konstruktiv weg vom mobilen Transportwagen verlagert ist, ist zwangsläufig dem gesamten Konzept der Walzstraßen mit ortsfesten und mobilen Einzelständern geschuldet, das als solches aber, wie ausgeführt , außerhalb des Gegenstands des Streitpatents liegt.
- 31
- 2. Die Unteransprüche stellen Ausgestaltungen dar, die einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht erkennen lassen.
- 32
- V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.
RiBGH Hoffmann ist infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Gröning Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2012 - 4 Ni 6/11 (EP) -
