Patentgesetz - PatG | § 16
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
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(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf
(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/03 vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel 199 75 057.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Polifepros
published on 30/09/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/01 vom 30. September 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Sammelhefter PatG 1981 § 60 Abs. 1 Die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die Teilungserklärung ein.
published on 11/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 26/98 vom 11. Mai 2000 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Sintervorrichtung GebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, § 15 Abs. 1 Nr. 1; PrPG Art. 12 Nr. 3 Einem Gebrauchsmusteranme
published on 21/11/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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