Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2015 - 22 S 27/15

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 20 C 6820/14) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
5Das Amtsgericht hat der Klage teilweise i. H. v. 1.225,83 EUR nebst Zinsen stattgegeben
6Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 16.12.2014, hat die Klägerin mit einem am 16.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach erstmaliger einmonatiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 12.03.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
7Die Beklagte, welcher das angefochtene Urteil am 15.12.2014 zugestellt wurde, hat hiergegen mit einem am 15.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach erstmaliger einmonatiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 12.03.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung weiterer 1.043,83 EUR nebst Zinsen und Kosten weiter.
9Die Klägerin beantragt,
10das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (20 C 6820) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2012 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 229,30 EUR zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
13Die Beklagte verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren nach Klageabweisung weiter.
14Die Beklagte beantragt,
15das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (20 C 6820) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
18II.
19Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungen genügen auch jeweils den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
20Die Klägerin und die Beklagte rügen jeweils Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.
211.
22Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation erst durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.10.2014 (Blatt 295 GA) in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 begründet worden sei. Eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretung seitens des Sachverständigenbüros Q an die Klägerin sei bereits aufgrund der beiderseits unterzeichneten Erklärung vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9) jedenfalls unter Zuhilfenahme der Zahlungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 15.05.2012 (Blatt 90 GA) und der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.05.2012 (Anlage K 2) anzunehmen.
23Das Amtsgericht habe zudem das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich über die mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) vorgebrachten Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten des R vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) hinweggesetzt habe und kein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt habe.
24Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts stehe der Klägerin die abgerechnete Sachverständigenvergütung in voller Höhe auch dann zu, wenn das Gutachten des Sachverständigenbüros Q mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei, weil dies für den Geschädigten B bei Auftragsvergabe nicht erkennbar gewesen sei. Die subjektbezogene Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofes bei der Bemessung des erforderlichen Schadensersatzbetrages gelte auch dann, wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtrete und dieser weiter an einen Dritten.
252.
26Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Die Abtretung der Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall seitens des Sachverständigenbüros Q an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, Alt. 2 i. V. m. §§ 3, 10 RDG unwirksam, weil die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Forderungseinziehung übernehme und zudem über keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfüge.
27Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das private Sachverständigengutachten zumindest teilweise brauchbar sei. Da der vom Sachverständigenbüro Q ermittelte merkantile Minderwert ausweislich des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des R vom 12.03.2014 erheblich übersetzt gewesen sei (ca. 2.000 EUR statt 6.000 EUR) sei von völliger Unbrauchbarkeit des Gutachtens auszugehen.
28Schließlich stünden der Beklagten auch alle werkvertraglichen Minderungsrechte des geschädigten Biener gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB zu. Der geschädigte B habe die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2012 (Anlage B 6) ermächtigt, die ihm zustehenden werkvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigenbüro Q geltend zu machen. Die Minderung sei erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.04.2014 (Blatt 221 GA) durch die Beklagte erklärt worden, sodass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen um 100 % gemindert sei.
29Darin liegen jeweils ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO.
30III.
31Die Berufung der Klägerin hat bis auf die geltend gemachten Nebenforderungen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
321.
33Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz i. H. v. 1.043,83 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG.
34a.
35Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.10.2014 begründet wurde. Eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretungserklärung war nicht bereits in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9) zu erblicken.
36Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung sein soll, wenigstens im Zeitpunkt ihrer Entstehung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 2011, S. 2713). Um Zweifel auszuräumen, kann bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, S. 248).
37Die Erklärung vom 26.11/28.11.2012 enthält unter Ziffer 1. unter der Überschrift „Abtretung“ die Erklärung des Sachverständigenbüros Q gegenüber sämtlichen Versicherern und sonstigen Debitoren, dass Forderungen aus Gutachterleistungen von Haftpflichtschäden, die dem Sachverständigenbüro vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten worden seien, an die Klägerin weiterabgetreten worden seien und dass die Klägerin diese Abtretungen angenommen habe.
38Der Wortlaut legt bereits nahe, dass es sich nicht um eine Abtretungserklärung handelt, sondern um eine Abtretungsanzeige nach § 409 Abs. 1 BGB gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung und dem Schädiger. Hierfür spricht die Verwendung des Perfekt („abgetreten hat“; „angenommen hat“). Demgegenüber ist der zweite Satz unter Ziffer 1., welcher die Abtretung der Honorarforderung des Sachverständigen aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB betrifft im Präsens formuliert („Ebenso tritt der Sachverständige die…Honorarforderung ab“), sodass sich die Überschrift „Abtretung“ auch lediglich auf die Abtretung der Honorarforderung beziehen kann.
39Selbst wenn man auch eine Abtretungserklärung in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG annimmt, bleibt völlig unklar, welcher Versicherung oder welchem sonstigen Gläubiger gegenüber die Abtretung welcher Forderung aus welchem Haftpflichtschadenereignis in welcher Höhe abgetreten werden soll. Zwar ist die Erklärung vom Sachverständigenbüro Q und der Klägerin unterzeichnet worden und im Kopf des Schreibens heißt es: „Deutsche Sachverständigenabrechnung zwischen dem Sachverständigenbüro Q (nachfolgend: Sachverständiger) und der [Klägerin]. Hierzu erklären der Sachverständige und [die Klägerin]:“. Hierdurch wird aber eine hinreichende Individualisierung der abgetretenen Forderung nach Grund, Art und Höhe nicht erreicht. Es fehlt jeder Bezug zu einem bestimmten Unfallereignis. Zwar wäre es theoretisch denkbar, die Erklärung dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verkehrsunfällen in Höhe der Sachverständigenkosten, welche sich das Sachverständigenbüro Q von Geschädigten erfüllungshalber abtreten ließ, an die Klägerin weiterzediert werden sollen. Eine solche (Global-)Abtretung sämtlicher Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb wäre zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 398 Rn. 15). Eine solche Auslegung wird aber weder durch den Wortlaut noch die sonstigen Angaben in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 gestützt und findet deshalb nicht mal ansatzweise Anklang in der Abtretungsurkunde. Anders als die Klägerin meint, dürfen die Zahlungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 15.05.2012 (Blatt 90 GA) und die Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.05.2012 (Anlage K 2) zur Auslegung der „Abtretungserklärung“ nicht herangezogen werden. Zwischen der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 und der vorbenannten Zahlungsanzeige bzw. Rechnung besteht keinerlei Bezug. Es besteht nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang und die Rechnung und Zahlungsanzeige werden in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 auch nicht ansatzweise in Bezug genommen.
40Die Abtretungserklärung vom 17.10.2014 genügt demgegenüber, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, den Bestimmtheitsanforderungen, weil dort die Forderung bezogen auf das Unfallereignis und Art und Höhe hinreichend individualisiert ist.
41b.
42Die Abtretungserklärung vom 17.10.2014 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Insbesondere ist die Abtretung nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2, Alt. 2, § 3 RDG unwirksam. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin über eine Inkassoerlaubnis gem. §§ 3, 10 RDG verfügt. Eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 2, Alt. 2 RDG liegt nicht vor. Voraussetzung wäre hierfür, dass eine Abtretung für fremde Rechnung vorliegt, d. h. dass der Zessionar nach dem Wortlaut der Vereinbarung, den sonstigen Umständen und dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vereinbarung nicht das volle Ausfallrisiko übernimmt, sondern dieses zumindest teilweise beim Zedent verbleibt (vgl. BGH, NJW 2015, S. 397).
43Im vorliegenden Fall übernimmt die Klägerin gem. Ziffer 1 des zwischen ihr und dem Sachverständigenbüro Q geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 26.09./27.09.2011 (Anlage K 13) bei ankaufsfähigen Forderungen das volle Ausfallsrisiko. Der Forderungsbetrag wird innerhalb von drei Bankgeschäftstagen an die Zedentin ausgezahlt. Damit übernimmt die Klägerin nach dem Wortlaut und bei wirtschaftlicher Betrachtung das volle Ausfallrisiko für die angekaufte Forderung (echtes Factoring).
44Die von der Beklagten bemühte Entscheidung des BGH, NJW 2015, S. 397 betraf demgegenüber eine andere Fallgestaltung. Dort wurden unmittelbar nur 80 % des Forderungsbetrages ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen 20 % sollte jeweils erst erfolgen, wenn die Forderung einbringlich war. In der dortigen Fallgestaltung verblieb das Ausfallrisiko somit teilweise bei dem Zedenten.
45Es liegt auch keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG vor. „Fremd“ sind solche Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Rechtsdienstleisters betreffen und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen. Hierunter ist vor allem eine wirtschaftlich fremde Angelegenheiten zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, S. 120, 121). Jedenfalls im Falle eines echten Factoring – wie im vorliegenden Fall – fehlt es somit an einer „fremden Angelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund der Abtretung wurde die Klägerin Forderungsinhaberin. Schließlich betraf die Forderungseinziehung auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich ihre eigenen Angelegenheiten, weil sie das Ausfallrisiko vollständig übernommen hat und die Einziehung nicht etwa für fremde Rechnung erfolgte.
46Die Klägerin ist demnach aktivlegitimiert.
47c.
48Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die erforderliche Schadenshöhe i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
49d.
50Das Amtsgericht hat die erforderlichen Sachverständigenkosten gestützt auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen R vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) auf 1.225,83 EUR beziffert.
51Die Klägerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sich das Amtsgericht über die mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) vorgebrachten Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten des R vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) hinweggesetzt habe und kein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt habe.
52aa.
53Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist gem. § 412 Abs. 1 BGB erforderlich, wenn das Sachverständigengutachten erkennbar mangelhaft oder unzureichend ist. Ist ein Sachverständigengutachten erkennbar unvollständig oder unzureichend, muss das Gericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung hinwirken; ein Antrag der Partei ist nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2828, 2830). Der Tatrichter darf ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht unbesehen übernehmen, sondern hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ernst zu nehmen und sich sorgfältig damit auseinanderzusetzen; dies gilt erst recht, wenn die Partei ein Privatgutachten vorlegt, auf das sie ihre Bedenken stützt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1592, 1593).
54bb)
55Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) hat die Klägerin diverse Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben und beantragt, den Sachverständigen hierzu ergänzend zu befragen.
56aaa)
57Die Rügen richten sich sowohl gegen die Feststellungen des Sachverständigen zur inhaltlichen Richtigkeit des privaten Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros Q vom 14.05.2012 (Reparaturweg, Höhe des merkantilen Minderwerts) als auch gegen das vom Sachverständigen ermittelte angemessene Sachverständigenhonorar.
58So hat die Klägerin gerügt, dass eine Motorzerlegung entgegen der Auffassung des Sachverständigen für die Schadensfeststellung nicht zwingend erforderlich und zum anderen bei Meidung des Verfalls der Herstellergarantie des im Unfallzeitpunkt vier Wochen alten Fahrzeugs vom Typ Morgan 3 Wheeler nicht möglich gewesen sei. Auf Nachfrage des privaten Sachverständigen beim Hersteller sei ihm eine Motorzerlegung ausdrücklich verboten worden. Der Reparaturweg habe zeitaufwändig über den Hersteller erfragt werden müssen, weil ein Reparaturleitfaden der Firma Morgan nicht vorgelegen habe.
59Entgegen der Annahme des Sachverständigen hätten im März 2012 keine Motor-Ersatzteile geliefert werden können. Ein Motorersatzteilkatalog sei erst am 25.11.2013 an die Händler herausgegeben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei daher nur ein kompletter Austausch des Motors möglich gewesen. Bei dem eingebauten Motor handele es sich nicht um einen üblichen Motor der Firma S & S, sondern um einen Spezialmotor.
60Der Sachverständige habe bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um ein „Exotenfahrzeug“ handele, welches auch einen Liebhaberwert habe. Ende des Jahres 2013 habe der Kläger das Fahrzeug für 36.000 EUR weiterveräußert, sodass er gegenüber dem Neupreis i. H. v. 43.500 EUR einen erheblichen Abschlag habe hinnehmen müssen. Der Sachverständige habe die Eigenheiten des Sondermarktes für Exotenfahrzeuge nicht ausreichend berücksichtigt. Liebhaber solcher Fahrzeuge würden insbesondere praktisch neuwertige, gebrauchte Unfallfahrzeuge oftmals nur unter erheblichen Preisabschlägen akzeptieren und eher den Kauf eines Neuwagens vorziehen.
61Der Sachverständige habe sich bei seinen Feststellungen auf Angaben von Fahrzeugimporteuren verlassen, statt die relevanten Informationen beim Hersteller Morgan, welcher allein über die erforderliche Sachkunde verfüge, zu erfragen.
62bbb.
63Die Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sind bereits nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Q jedenfalls nicht völlig unbrauchbar ist, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen. Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage ausschließlich die Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt und nicht auch von Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswert und merkantilem Minderwert hat die Frage, ob die im Privatgutachten ermittelten Reparaturkosten und der merkantile Minderwert korrekt berechnet wurden allein Relevanz für die Frage einer etwaigen Unbrauchbarkeit des Gutachtens, welche die „Erforderlichkeit“ der Gutachterkosten in Frage stellen würde.
64ccc.
65Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich nur dann ein erforderliche Schadensfeststellungsmaßnahme i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn dieses grundsätzlich geeignet ist, gegenüber Dritten als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen. Unbrauchbar ist das Gutachten insbesondere, wenn es von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht und daher zu einem falschen Ergebnis kommt (vgl. OLG Hamm, r + s 1993, S. 102).
66Es ist nicht ersichtlich, dass das eingeholte Privatgutachten von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht. Wie der gerichtliche Sachverständige R festgestellt hat, sind jedenfalls der vom Privatgutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert i. H. v. 43.500 EUR und der Restwert i. H. v. 7.500 EUR nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit der Höhe der ermittelten Reparaturkosten i. H. v. 16.788,16 EUR konnte der Sachverständige nicht ermitteln, weil das Fahrzeug für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Hier moniert der Sachverständige aber den kalkulierten Reparaturweg (Austausch des Motors nicht erforderlich). Beanstandet wird im Ergebnis somit allein der ermittelte merkantile Minderwert. Hier kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Minderwert statt mit 6.000 EUR lediglich mit 2.000 EUR zu beziffern ist. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts waren aber komplexe Überlegungen zur Marktgängigkeit von Exotenfahrzeugen anzustellen, sodass sich die Ermittlung des zutreffenden merkantilen Minderwerts anders als bei gewöhnlichen Serienfahrzeugen schwierig darstellt. Im Ergebnis ist somit eine völlige Unbrauchbarkeit des privaten Sachverständigengutachtens für die Kammer nicht erkennbar, sodass die Gutachterkosten grundsätzlich einen gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen.
67Die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur inhaltlichen Richtigkeit des Privatgutachtens (merkantiler Minderwert, Reparaturweg) sind daher bereits nicht entscheidungserheblich. Erheblich könnten allein die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur angemessenen Höhe des Sachverständigenhonorars sein.
68cc)
69Auch die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur angemessenen Höhe des Sachverständigenhonorars sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.
70Der gerichtliche Sachverständige ist hierbei in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass bei der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens betreffend „Exotenfahrzeuge“ üblicherweise nicht gemäß der ermittelten Schadenshöhe, sondern auf der Basis von Stundenhonoraren nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet wird. Angemessen sei im Raum Düsseldorf ein Stundensatz von 170,00 EUR netto. Er veranschlagt für die Gutachtenerstellung einen Zeitaufwand von 5,75 h und errechnet ein Grundhonorar von netto 977,50 EUR zzgl. Nebenkosten für Lichtbilder, Kopien und Fahrtkosten i. H. v. 52,60 EUR, somit insgesamt 1.225,83 EUR inklusive Umsatzsteuer.
71Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverständigen trotz entsprechender Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2014 (Blatt 263 GA) nicht dazu befragt, wie er die veranschlagten 5,75 Stunden kalkuliert habe, insbesondere von welchen Tatsachen der Sachverständige bei einer erforderlichen Recherche-Zeit betreffend das übliche Sachverständigenhonorar und die Recherche betreffend die merkantile Wertminderung ausgegangen ist. Angemessen sei ein Stundenaufwand von insgesamt acht Stunden gewesen.
72Das Amtsgericht ist diesen Rügen nicht nachgegangen und hat sich darauf zurückgezogen, dass der Sachverständige schon über die erforderliche Sachkunde verfüge. Diese Vorgehensweise begegnet zwar rechtlichen Bedenken, hierauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an.
73e).
74Die Beklagte haftet der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars. Dass das Sachverständigenbüro Q ggf. eine überhöhte Gutachtervergütung abrechnen würde, war für den Geschädigten B jedenfalls nicht erkennbar.
75aa.
76Soweit der Geschädigte die Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen sei. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
77Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm bezahlten – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
78Es seien zwar nicht die rechtlich im Innenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschuldeten, sondern die i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.
79Der Schädiger könne sich daher nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Rechnung beschränken, sondern müsse ein Mitverschulden des Geschädigten i. S. v. § 254 BGB konkret darlegen und beweisen. Anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (sog. subjektivbezogene Betrachtungsweise; vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153).
80bb.
81Es ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer zunächst unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten i. H. v. 2.269,66 EUR augenscheinlich noch nicht an das Sachverständigenbüro Q gezahlt hat. Anders als die Beklagte meint, versteht die Kammer die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153 nicht dahin, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhängt, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, mögen sich in dem Rechnungsbetrag in erhöhtem Maße die beschränkten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein Geschädigter eine erkanntermaßen überhöhte Rechnung bezahlt. Zudem mag der Geschädigte in diesen Fällen in noch größerem Maße schutzwürdig sein, weil er bei Zuerkennung eines nur teilweisen Erstattungsanspruchs die Mehrkosten selbst zu tragen hätte.
82Die Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Betrachtungsweise beruhte aber (jedenfalls auch) immer auf der Erwägung, dass dem Geschädigten nicht zumutbar sei, seine Einwendungen gegen die Rechnungshöhe zunächst gegenüber dem Auftragnehmer vorzubringen und ggf. in einen Prozess mit dem Auftragnehmer über die angemessene Höhe der angemessenen Vergütung verwickelt zu werden. Von derartigen Belastungen sollte der Geschädigte verschont bleiben, diese sollten vielmehr vom Schädiger zu tragen sein, welchem etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen im Wege des Vorteilsausgleichs abzutreten seien und der Schädiger sich dann anschließend mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen habe (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162: zur Erforderlichkeit von unnötigen/überhöhten Reparaturkosten; sog. Werkstattrisiko).
83Auch im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall, welcher gegenüber dem Geschädigten überhöhte Kosten abrechnet, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, zunächst in einen Rechtsstreit über die angemessene Höhe der Sachverständigenkosten verwickelt zu werden. Und zwar unabhängig davon, ob er die Rechnung des Sachverständigen bereist beglichen hat. Auch wenn er die Kosten des Sachverständigen noch nicht beglichen hat, droht ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozess belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre. Denn der Schädiger ist an sich gem. § 249 Abs. 1 im Wege der Naturalrestitution zur Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtet. Rechnet der beauftragte Sachverständige überhöhte Kosten ab, müsste in diesem Fall der Schädiger sich mit dem Sachverständigen über die Höhe des Honorars auseinandersetzen. Dass der Geschädigte von seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und selbst einen Sachverständigen beauftragt, kann ihn nicht schlechter stellen. Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930: zur Erforderlichkeit von Reparaturkosten).
84cc.
85Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigenbüros zur Last fällt. Er war nicht gehalten eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen, sondern konnte sich damit begnügen, das in seiner näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässigen Sachverständigenbüro Q zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14.05.2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimmt, hat er seiner Darlegungslast genügt. Ein konkretes Mitverschulden des Geschädigten B bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros gem. § 254 Abs. 1 BGB zeigt die Beklagte nicht auf.
86dd.
87Die subjektbezogene Betrachtungsweise, welche der BGH zugunsten des Geschädigten annimmt, gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiterzediert.
88Auch in diesem Fall ist weiterhin die subjektbezogene Schadensbetrachtungsweise aus Sicht des Geschädigten maßgeblich. Formal spricht hierfür bereits § 404 BGB, welchem der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung nicht ändert (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1). Auch im vom BGH entschiedenen Fall in NJW, 2014, S. 3151 lag eine Konstellation vor, bei welcher der Sachverständige aus abgetretenem Recht Ersatz rechtlicher Sachverständigenkosten begehrte. Auch hier hat der BGH ausschließlich auf die Sicht des Geschädigten abgestellt und die subjektbezogene Betrachtungsweise zugrunde gelegt ohne mit einem Wort auf die Sichtweise des Sachverständigen abzustellen. (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, NJW-RR 2015, S. 355).
89Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Betrachtungsweise. Das Risiko des Geschädigten, vom Sachverständigen in eine Auseinandersetzung über die angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars verwickelt zu werden, besteht auch dann, wenn der Geschädigte seine diesbezügliche Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Gutachter abtritt. Die Abtretung erfolgt – so auch im vorliegenden Fall – i. d. R. gem. § 364 Abs. 2 BGB nur erfüllungshalber. Erhält der Gutachter daher vom Schädiger oder dessen Versicherer nur einen Teil des in Rechnung gestellten Honorars kann er den Geschädigten aus dem abgeschlossenen Werkvertrag nach wie vor auf Zahlung des restlichen Honorars in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall würde der Geschädigte mit dem Ärgernis und den Kosten eines Prozesses überzogen.
90ee.
91Anders als das Amtsgericht, welches sich hierfür auch auf die Entscheidung des AG Düsseldorf, Urteil v. 02.09.2014 – 45 C 15423/13 (Anlage B 11) beruft, steht dem auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. In dem vom AG Düsseldorf entschiedenen Fall ging der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vor und nicht wie im vorliegenden Fall ein Dritter, an welchen die Forderung weiterzediert wurde. Ob in diesen Fällen, in denen der Sachverständige sich sonst letztlich auf eine (erkanntermaßen) überhöhte Abrechnung berufen dürfte, der Einwand des § 242 BGB greift, braucht nicht entschieden zu werden.
92Selbst wenn man die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB bejahen würde, so bleibt der Haftpflichtversicherung des Schädigers dieser Einwand im Falle der Zession seitens des Sachverständigen an einen Dritten nicht gem. § 404 BGB erhalten.
93Der situations- und personenbezogene Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB kann nach der überwiegenden Auffassung, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Zession an einen unbeteiligten Dritten, in dessen Person die Voraussetzungen eines Missbrauchs nicht vorliegen, diesem Dritten nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1859, 1862, unter IV. 2. b); OLG München, NJW 1970, S. 663; MüKo-BGB/Roth, 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 9 und § 242 Rn. 231; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1).
94So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Schadensersatzforderung im Wege des echten Factoring angekauft und das volle wirtschaftliche Risiko für das Bestehen der Forderung übernommen. Der Missbrauchseinwand des § 242 BGB besteht in der Person der Klägerin bzw. in der Person des Geschäftsführers der Klägerin nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr eine etwaige Überhöhung der Forderung bei der Abtretung bekannt war. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.
95ff)
96Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).
97f).
98Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, dass sie – was von der Klägerseite bestritten wurde (vgl. Blatt 263 GA) – vom Geschädigten unter dem 31.08.2012 (Anlage B 6) ermächtigt wurde, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB im Falle eines Mangels des Gutachtens lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB führen. Dieser ist hingegen gar nicht Gegenstand der Klage. Gegenstand der Klage ist ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Diesem gegenüber ist die werkvertragliche Minderung unerheblich, sodass diesem Einwand nicht nachzugehen war.
992.
100Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 249 ff. BGB hat das Amtsgericht zu Recht verneint, weil der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten – wie ausgeführt – ein fälliger Anspruch noch nicht zustand, sondern sie erst im Laufe des Prozess Forderungsinhaberin wurde. Auch der Zinsanspruch ist demnach gem. §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Übergabe der Abtretungserklärung folgenden Tag (05.11.2014) gerechtfertigt. Indem die Klägerin ihre Klage statt auf die vermeintliche „Abtretungserklärung“ vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9), nunmehr auf die neue Abtretung vom 17.10.2014 stützt, hat sie eine Klageänderung gem. § 263 ZPO erklärt, auf welche die Beklagte sich durch Antragstellung in der Sitzung vom 04.11.2014 gem. § 267 rügelos eingelassen hat, weil hierin eine Änderung des Klagegrundes liegt. Erst mit der Berufung auf diese neue Abtretungserklärung vom 17.10.2014 zwecks Begründung ihres Klageanspruchs gegenüber der Beklagten ist der durch die Klageänderung eingeführte neue Streitgegenstand gem. § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig geworden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden können.
1013.
102Aus den Gründen zu V. 1. Ist die Berufung der Beklagten unbegründet.
103IV.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin an Kosten und Zinsen ist geringfügig. Hierdurch wurden auch keine höheren Kosten verursacht, weil Zinsen und Kosten gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts außer Betracht bleiben.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
106V.
107Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 537, 538).
108Die von der Kammer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei unfallbedingten Sachverständigenkosten auch dann Anwendung findet, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, ist vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151 nicht abschließend geklärt worden. Nach den Ausführungen des BGH genügt der Geschädigte durch Vorlage der bezahlten Rechnung zwar seiner Darlegungslast i. S. v. § 138 ZPO mit der Folge, dass der Schädiger diese der Höhe nicht einfach, sondern sogar qualifiziert bestreiten muss. Des Weiteren ist die vom Geschädigten bezahlte Rechnung im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Indiz für die erforderlichen Schadensbeseitigungskosten i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Ob der BGH hiermit impliziert, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung allgemein nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits vollständig beglichen hat, weil er andernfalls nicht hinreichend schutzwürdig sei, bleibt demgegenüber unklar. Diese Rechtsfrage wird auch in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet und kann sich, da eine typische Verkehrsunfallkonstellation vorliegt, auch potentiell in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen.
109Der Streitwert wird auf 2.269,66 EUR festgesetzt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.