Landgericht Duisburg Beschluss, 12. Okt. 2015 - 3 O 390/14
Gericht
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen
1
Gründe:
2A:
3Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltete am 24.07.2010 auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in Duisburg die Loveparade, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und Bedienstete der Antragsgegnerin zu 2. mündete (Az.: ./.).
4Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Verlobten D, der in dem bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren ebenfalls Ansprüche gegen die Antragsgegner geltend macht, Besucher der Veranstaltung. Sie geriet mit ihm und zahlreichen anderen Besuchern in ein Gedränge, das für sie ein Entkommen unmöglich machte.
5Vorgerichtlich erhielt die Antragsstellerin auf die geltend gemachten Forderungen von der Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1. eine Zahlung von 5.000,00 € (vgl. Schreiben der B Versicherung vom 16.07.2014, Anlage 13) sowie weitere 10.000,00 € als Soforthilfe von der Unfallkasse O.
6Die Antragstellerin behauptet:
7Sie sei für 1 ½ Stunden mit ihrem Verlobten in der Massenpanik gefangen gewesen. Während dieser Zeit sei sie von vielen Menschen eingekesselt gewesen und immer wieder in die eine oder andere Richtung gedrückt worden, bis sie zu Boden gesackt, umgehend von mindestens acht Menschen „begraben“ worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Ihr sei später berichtet worden, dass sich kurze Zeit später eine Polizeikette gebildet und sie aus dem Menschenhaufen befreit habe. Die Toten seien notdürftig abgedeckt, die Schwerverletzten so schnell wie möglich in umliegende Krankenhäuser gebracht worden. Sie selbst habe fast zwei Tage mit einer Lungen- und Beckenquetschung sowie Hämatomen auf der Intensivstation der C E gelegen. Nach der stationären Behandlung (26.07.2010) habe die Ärztin Dr. S eine Knieprellung links und eine „Kontusion Kniegelenk links“ diagnostiziert (Anlage 8). Ebenfalls habe sie - die Antragstellerin – sich in hausärztliche weitere Behandlung begeben (Anlage 9).
8Bis zum heutigen Tage erlebe sie die Ereignisse der Loveparade innerlich immer wieder, habe Bilder in den Augen, die Hitze und den Geruch, und Schreie. Sie habe regelmäßig Albträume, leide unter Panikattacken, Angstzuständen und weine sich fast täglich in den Schlaf; sie schlafe auch nur noch mit laufendem TV ein, da sie bei kompletter Ruhe und Dunkelheit ständig schlimme Bilder sehe, die fast ausschließlich auf die Loveparade zurückzuführen seien. Mit dem laufenden TV versuche sie, ihre Gefühle und Gedanken auszublenden, bis sie irgendwann vor Erschöpfung einschlafe. Oft sei es dann 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr nachts. Um 6:00 Uhr klingle dann aber bereits der Wecker. Sie müsse dann die Kinder für Schule und Kita fertigmachen, wegbringen und dann zur Arbeit fahren. Der Schlafmangel wirke sich selbstverständlich auf die Qualität ihrer vollschichtigen Arbeit als Einzelhandelskauffrau bei B2 aus. Diese Situation sei mit erheblichen Existenzängsten verbunden. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass sie zwei kleine Kinder zu versorgen habe, ihr Verlobter aufgrund des Besuches der Loveparade 2010 ebenfalls traumatisiert sei und möglicherweise auch traumabedingt um seine berufliche Existenz fürchten müsse, habe sie sich bis heute keinerlei Therapie unterziehen können. Aufgrund dessen sei dieses Trauma manifestiert. Sie leide auch regelmäßig zu den Jahrestagen und den damit verbundenen Presseberichten unter retraumatisierungsähnlichen Zuständen. Sie sei voraussichtlich lebenslänglich gesundheitlich geschädigt.
9Zum Ausgleich der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält die Antragstellerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 € für angemessen. Ferner macht sie materielle Schäden in Höhe von 31.527,60 € (darunter Haushaltsführungsschaden i.H.v. 30.940,00 €) gemäß näherer Darstellung in der Klageschrift (dort Seite 388 bis 390) geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Ereignis am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen;
112. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 31.527,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
123. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat;
134. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche in Höhe von 3.736,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs.
15Sie bestreiten die seitens der Antragstellerin behaupteten psychischen sowie materiellen Schäden, insbesondere den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, ferner die Ursächlichkeit der Ereignisse der Loveparade für die behaupteten psychischen Schäden. Ferner verweisen sie auf die seitens der Antragstellerin bereits erhaltenen 15.000,00 €.
16Die Antragsgegner zu 1. bis 3. machen überdies - auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin zu 2. anlässlich der Loveparade am 24. 07. 2010 - im Wesentlichen geltend, dass die von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt.
17Der Antragsgegner zu 4. behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien.
18Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
19B:
20Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
21I.
22Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 2. und 4.:
23Die Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 4. ist insgesamt nicht erfolgversprechend. Soweit die Antragstellerin sich ihnen gegenüber auf Amtspflichtverletzungen beruft (andere Anspruchsgrundlagen kommen ohnehin nicht in Betracht), wäre die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben. Die Antragsgegner zu 2. und 4. würden insoweit aber nur subsidiär haften. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht; fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
24Diese anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten; sie fehlt, wenn aus der Sicht einer verständigen Person im Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage der Anspruch rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar oder dem Verletzten die Verweisung auf die Möglichkeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 839 Rn. 58 m.w.N.).
25Der Anspruchsteller trägt im Prozess für das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Anspruchsvoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast, wobei zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ersatzmöglichkeit, d.h. die Darlegung genügt, dass und weshalb die Inanspruchnahme eines Dritten keinen Erfolg verspricht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 62 m.w.N.). Diese Darlegung ist der Antragstellerin nicht gelungen. Sie zieht zwar in Zweifel, ob die den Antragsgegnern zu 1. und 3. zur Verfügung stehenden Mittel bzw. der von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckte Betrag ausreichen, um die Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall und deren Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend sei, behauptet sie jedoch nicht (die mit Schriftsatz vom 24.08.2015 kommentarlos vorgelegten Jahresabschlüsse verschiedener Firmen, an denen der Antragsgegner zu 3. beteiligt ist, reichen dazu nicht aus). Damit würde sie sich auch dazu in Widerspruch setzen, dass sie gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für deren klageweise Inanspruchnahme beantragt, die als nicht erfolgversprechend bzw. mutwillig anzusehen wäre, wenn feststünde, dass ein ggfls. erwirktes Urteil wegen Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners ohnehin nicht vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.).
26Dass sie Prozesskostenhilfe für deren Inanspruchnahme beantragt, macht zudem deutlich, dass sie diese Inanspruchnahme selbst auch nicht für unzumutbar hält.
27Dass sie somit ggfls. einen zweiten Prozess führen müsste, falls sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein anderweitiger Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, begründet keine Unzumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1. und 3., sondern ist regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Subsidiarität der Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung. Die Verjährung der Ansprüche droht infolgedessen nicht, weil das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einen Teil des Anspruchstatbestandes des § 839 BGB darstellt, so dass schon die Entstehung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen ist, solange eine Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten in Betracht kommt (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 191). Die Entstehung des Anspruchs wäre gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.
28II.
29Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 1. und 3.:
301.
31Antragsgegner zu 3.:
32Die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner zu 3. ist schon dem Grunde nach nicht erfolgversprechend. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen.
33Das stellt keinen Widerspruch zu dem o.g. Ausführungen (I.) zur subsidiären Haftung der Antragsgegner zu 2. und 4. dar, da jedenfalls (s.u.) eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommt, den bestrittenen Sachvortrag der Antragstellerin insoweit einmal als zutreffend unterstellt.
34a)
35Eine (vor-)vertragliche Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur vertraglichen Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführer Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60 ff.).
36Dabei kann für eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. dahinstehen, ob zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. vertragliche Beziehungen bestehen, etwa in Gestalt eines – von der Antragstellerin bislang nicht dargelegten – unentgeltlichen Veranstaltungsbesuchsvertrags oder dergestalt, dass die Antragstellerin in den Schutzbereich von Verträgen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den mitwirkenden Künstlern einbezogen wäre (zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dessen Voraussetzungen von der Antragstellerin ebenfalls nicht aufgezeigt sind: Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff).
37Jedenfalls fehlen die Voraussetzungen für eine vertraglichen Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Weder hat er sich wie ein „Quasipartner“ des Antragstellers geriert noch persönliches Vertrauen der Antragstellerin in besonderem Maße in Anspruch genommen, wie sich bereits daran zeigt, dass sich die Antragstellerin und Antragsgegner zu 3. überhaupt nicht kennen.
38b)
39Auch eine deliktische Haftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.
40Deliktische Ansprüche stützt die Antragstellerin vor allem auf ein Organisationsverschulden des Antragsgegners zu 3. Veranstalterin der Loveparade war allerdings die Antragsgegnerin zu 1., so dass eine Haftung primär auch diese als GmbH trifft. Soweit eine Eigenhaftung des Geschäftsführers daneben überhaupt in Betracht kommt, kann diese nicht allein aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet werden (BGH NZG 2014, 991, 993). Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH NJW 2012, 3439). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft und nicht ihr Organ. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur Pflichten aus seiner Organstellung erfüllt, sondern ihn Pflichten aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, etwa aus einer ihm als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. –steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs zum Tragen kommen (BGH NJW 1990, 976; OLG Karlsruhe GmbHR 2013, 267).
41Derartige besondere Umstände für eine persönliche Verantwortung des Antragsgegners zu 3. gegenüber den betroffenen Außenstehenden hat die Antragstellerin hier nicht dargelegt. Soweit sie auf eine „allgemeine Garantenpflicht“ aufgrund seiner Geschäftsführeraufgabe verweist, ist diese nach dem oben Dargestellten gerade nicht ausreichend zur Begründung einer Eigenhaftung.
42Die in einem Interview geäußerte Bereitschaft, auch mit seinem Privatvermögen zu helfen, begründet ebenfalls keine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Aus verständiger Sicht (§§ 133, 157 BGB) kann diese Erklärung nicht als Angebot auf Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung verstanden werden. Wer lediglich seine Hilfsbereitschaft erklärt, will damit zum einen erkennbar keine vom Gläubiger einklagbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen. Zum anderen hat die Erklärung des Antragsgegners zu 3. keine bestimmte oder auch nur bestimmbare Forderung eines bestimmten oder bestimmbaren Gläubigers zum Gegenstand.
432.
44Antragsgegnerin zu 1.:
45a)
46Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. kommt - den Vortrag der Antragstellerin einmal als zutreffend unterstellt - dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der Loveparade, in dessen Schutzbereich die Antragstellerin ggfls. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit der Antragstellerin schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden (insoweit i.V.m. § 253 Abs.2 BGB) in Betracht.
47Zu berücksichtigen ist aber – und das beträfe auch den Antragsgegner zu 3. -, dass auch bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur in einem Umfang erfolgversprechend wäre, der den landgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG von mindestens 5.000,01 € nicht erreichen würde.
48aa)
49Schmerzensgeld:
50Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
51Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach den Umständen des Einzelfalles u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges Mitverschulden einzubeziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn. 15 ff.). Da vorliegend lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen behauptet sind und damit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ganz im Vordergrund steht, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Bedeutung zukommt, ist auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.).
52aaa)
53Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Berichte der C vom 28.07.2010 (Anlage 7) behauptet, sie habe an körperlichen Schäden eine Lungenquetschung sowie eine Beckenquetschung erlitten, ferner laut den Arztberichten Dr. S vom 03.08. und 07.09.2010 (Anlage 8) eine Knieprellung links und eine Kontusion des linken Kniegelenks, macht sie - bis auf die Lungenquetschung - zum Einen selbst nicht geltend, noch immer unter den darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu leiden, zum Anderen folgt aus dem Attest der Hausärztin D2 vom 10.10.2014 (Anlage 9), dass die Antragstellerin dort am 27.07.2010 in der Praxis zur Kontrolle erschienen ist und Schmerzen im Thorax-, Abdomen- und Beckenbereich sowie im rechten Bein und im rechten Auge, ferner Angst- und Unruhegefühl angegeben hat. Gegen Schmerzen wurden Metamizol-Tropfen verordnet. Am 02.08.2010 ist die Antragstellerin laut Attest erneut erschienen und gab Knieschmerzen links an. Es erfolgte eine Überweisung zum Chirurgen (Dr. S). Eine weitere Behandlung – so das Attest – hat es in diesem Krankheitsfall nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der in den Berichten der C sowie der behandelnden Ärztinnen D2 und Dr. S festgehaltenen Diagnosen, insbesondere des Umstandes, dass knöcherne Verletzungen nicht festgestellt wurden, die Antragstellerin bereits nach zwei Tagen aus der stationären Behandlung entlassen wurde und die Behandlung durch die vorgenannten niedergelassenen Ärztinnen äußerst kurzfristig war, ferner des Umstandes, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.09.2010 (Anlage 7a), also 1 ½ Monate nach dem Ereignis vom 24.07.2010 auf ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten nach bleibenden Schäden erklärt hat, dass sie keine bleibenden Schäden erhalten habe („...noch so ein paar Probleme mit dem Atmen. Aber das geht mittlerweile wieder. Und was das linke Knie betrifft, da habe ich jetzt so eine Bandage drumgemacht … stützt das Bein und ich kann so ganz gut gehen. Hin und wieder habe ich schon noch Schmerzen im Bein. Dagegen habe ich Schmerzmittel bekommen.“), so rechtfertigen die erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen keineswegs ein Schmerzensgeld, das nicht bereits durch die vorgerichtlichen Ausgleichszahlungen von 15.000,00 € abgedeckt ist (und zwar unter zusätzlicher Einbeziehung der als materielle Schäden geltend gemachten Kosten in Höhe von 20,00 € + 564,00 € + 1,20 € + 2,40 € = 587,60 €).
54Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.08.2015 (dort Seite 8 unten) zeitlich durchgängige Folgebeeinträchtigungen infolge der am 24.07.2010 erlittenen Lungenquetschung aufführt, ist dies im Hinblick auf die vorausgehenden ärztlichen Atteste und ihre eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren auch nicht ansatzweise glaubhaft und überdies nicht unter Beweis gestellt.
55Dafür, dass die Antragstellerin keine körperlichen Dauerschäden erlitten hat, spricht auch der Umstand, dass sie nach dem hausärztlichen Attest nach dem 27.07.2010 dort nicht weiter behandelt worden ist und weitere Atteste als die oben zitierten nicht vorgelegt hat.
56bbb)
57(1)
58Das Vorbringen der Antragstellerin zu der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung ist, unabhängig von fehlenden geeigneten Beweisantritten, nicht hinreichend substantiiert und im Ergebnis schon nicht glaubhaft.
59Die beschriebenen angeblich dauerhaften psychischen Beschwerden hat die Antragstellerin nicht durch Atteste belegt. Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.09.2010 (Anlage 7a), also 1 ½ Monate nach dem Ereignis vom 24.07.2010, spricht sie nur von körperlichen Verletzungen. Selbst auf die ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten nach dauerhaften Folgen, hat sie nur die vorstehend unter aaa) wiedergegebenen Angaben gemacht, obwohl – wäre ihr oben (A.) wiedergegebener (bestrittener) Sachvortrag zutreffend – sich aufgedrängt hätte, davon zu berichten.
60Der Umstand, dass sie all dieses mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl es sie nach ihrem Vortrag im anhängigen Verfahren angeblich so beschäftigt und massiv beeinträchtigt, lässt ihr Vorbringen unglaubhaft erscheinen, insbesondere wenn man hinzunimmt, dass sie sich nicht einmal wegen der behaupteten massiven psychischen Beeinträchtigungen in fachärztliche Behandlung begeben hat, obwohl diese Beeinträchtigungen inzwischen seit mehreren Jahren bestehen sollen. Die nicht nachvollziehbar behauptete Angst einerseits, im Falle einer Therapie ihren Arbeitsplatz zu verlieren, und andererseits der Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile seit über fünf Jahren das von ihr geschilderte erhebliche Leid in Kauf nimmt, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung nicht in Einklang bringen.
61(2)
62Aber selbst wenn man das Vorbringen zu der angeblich vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einmal als wahr unterstellt, würde ein Anspruch der Antragstellerin bzgl. dieser Beeinträchtigung - und das betrifft alle Antragsgegner - jedenfalls deshalb ausscheiden, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden könnte. Dies hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jüngst (Urteil vom 28.09.2015 – 8 O 361/15) in überzeugender Weise damit begründet, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (posttraumatische Belastungsstörung) und Schadensereignis fehlt. Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfang an.
63Jede Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Antragsgegner – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier.
64Der Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) setzt neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung (Äquivalenz: Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose (Adäquanz: Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit? vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine andernfalls allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein - äquivalenter und adäquater - Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum Einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum Anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.).
65Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person - wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) - Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüterunmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764).
66Hierbei ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass jede – noch so geringe – körperliche Beteiligung ausreichen würde, um jede mögliche psychische Schädigung ersatzpflichtig werden zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychische Schädigung – den Vortrag der Antragstellerin zugrundegelegt – auf die unmittelbare körperliche Beteiligung am Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Vorliegend hat die Antragstellerin zwar nach ihrem Vortrag körperliche Beeinträchtigungen erlitten. Die psychischen Folgen speisen sich aber bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht aus den körperlichen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr aus dem Erleben der katastrophalen Ereignisse, die insbesondere anderen Personen widerfahren sind. Jedenfalls mangelt es hierzu an nachvollziehbarem Vortrag. Eine unmittelbare Beteiligung, die die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hätte, ist darin nicht zu erkennen.
67Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)).
68Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird.
69Nach dem Vorbingen der Antragstellerin steht für die behauptete Belastungsstörung offensichtlich im Vordergrund, dass das Wahrnehmen und ständige Wiederaufkeimen der Situation im Wege der Erinnerung zu der geltend gemachten psychischen Belastung geführt haben soll.
70Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Antragsgegner, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Veranstaltungsbesuchs – bis zu ihrer Bewusstlosigkeit – das Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies zumindest im Nachhinein erfahren haben muss, dass auf der Loveparade Menschen ums Leben gekommen waren.
71Anders ausgedrückt bezweckten die von den Antragsgegnern bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der Loveparade zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor körperlichen Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs psychisch nicht würden verarbeiten können.
72Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB) noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger.
73Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Antragsgegner und der – unterstellten – Belastungsstörung der Antragstellerin: Diese ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen ihres Veranstaltungsbesuchs mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken.
74Bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes muss die seitens der Antragstellerin behauptete posttraumatische Belastungsstörung nach alledem außer Betracht bleiben.
75bb)
76Einen Haushaltsführungsschaden hat die Antragstellerin insgesamt nicht schlüssig vorgetragen. Gemäß § 843 BGB ist einem Verletzten auch insoweit Schadensersatz zu leisten, als infolge der Verletzung von Körper oder Gesundheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt. Der Ausfall der Haushaltstätigkeit gehört zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, soweit er die Unterhaltsleistung an Familienangehörige betrifft (Palandt/Sprau a.a.O., § 843 Rn. 8 m.w.N.). Die Schadenshöhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten, die Größe des Haushalts, die Kinderzahl und das Verhältnis zur Erwerbstätigkeit des Geschädigten als Kriterien dienen (Palandt-Sprau a.a.O., § 843 Rn. 8 m.w.N.). Die dazu von der Antragstellerin gemachten Angaben ermöglichen eine derartige Schätzung nicht. Sie hat weder ausreichend ausgeführt, inwiefern täglich fünf Stunden Hausarbeit anfielen, noch spezifiziert, weshalb Tätigkeiten, auf die zwei Stunden davon entfallen, nicht hätten geleistet werden können. Die nur pauschale Aufzählung von generell im Haushalt anfallenden Arbeiten genügt dazu nicht. Insbesondere fehlt es auch an jeglicher zeitlicher Differenzierung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben in der Lage ist, ihre Kinder und offensichtlich auch ihren Verlobten zu versorgen und einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie angeblich in der Haushaltsführung zu 50 % eingeschränkt sein soll. Hinzukommt, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, wieso der im gleichen Haushalt lebende Verlobte etwaige kurzfristige Ausfälle der Antragstellerin im Haushalt nicht durch eigene Arbeitsleistung kompensieren kann.
77cc)
78Was den Feststellungsantrag betrifft, ist dieser nach dem Vorausgehenden, soweit er überhaupt zulässig wäre (Bedenken bestehen hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden, die sich nach dem Vorausgehenden allenfalls auf derzeit noch nicht vorhersehbare Zukunftsschäden im Hinblick auf die erlitten Körperverletzungen beziehen können, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, auch nicht im Sinne einer Möglichkeit solcher Schäden) jedenfalls nicht in einem Umfang erfolgversprechend, dass dies zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts führen würde. Ein Erwerbsschaden – zu dem die Antragstellerin nichts Nachvollziehbares vorgetragen hat – kann bei der Bewertung des Antrags, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, ebenso wenig einbezogen werden wie der nicht schlüssig dargelegte Haushaltsführungsschaden. Damit, dass in den kommenden fünf Jahren für Behandlungen, Fahrten zu Therapeuten und Eigenanteile Kosten in einer Größenordnung von 5.000 € anfallen sollten, wenn für den ebenfalls beinahe fünf Jahre betragenden bisherigen Zeitraum insoweit der Betrag von nur knapp 587,60 € eingeklagt werden, wobei allein 564,00 € davon auf den einmaligen Krankentransport nach der Entlassung aus der stationären Behandlung entfallen, ist demgegenüber nicht zu rechnen.
79dd)
80Die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten könnte zwar zu einem geringen Anteil erfolgreich sein, jedenfalls aber nach dem Vorausgehenden nicht unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 60.000,00 € und eines Gebührenfaktors von 2,5. Das bedarf hingegen keiner weiteren Vertiefung, weil es sich dabei um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs.1 ZPO handelt.
81Nach alledem ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. (die gleichen Erwägungen beträfen auch den Antragsgegner zu 3.) gerichtete Klage insgesamt abzulehnen. Einem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll oder bereits erhoben ist (BGH MDR 2004, 1435).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.