Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. März 2016 - I-18 W 81/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 12.10.2015 (3 O 390/14) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen
1
I.
2Die Antragstellerin, die am 24.07.2010 die Loveparade in D… besuchte, beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner. Die Klage soll gerichtet sein auf Zahlung eines angemessenen – noch mindestens 50.000,00 € erreichenden – Schmerzensgeldes und den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 31.527,60 €. Ferner wird die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt, die ihr, der Antragstellerin, aufgrund der Ereignisse der Loveparade in D… noch entstehen können. Schließlich möchte die Antragstellerin Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
3Die Antragstellerin besuchte die Loveparade mit ihrem Verlobten. Mit diesem geriet sie nachmittags in ein Gedränge auf der östlichen Rampe zum Veranstaltungsgelände, aus dem es für sie kein Fortkommen mehr gab. In diesem Gedränge sowie in demjenigen im angrenzenden Tunnel kam es zu Toten und zahlreichen Verletzten. Die Antragstellerin konnte schließlich aus der Menschenmasse befreit werden, lag aber mit der Diagnose „stumpfes Thoraxtrauma mit Thoraxquetschung“ noch bis zum 26.07.2010 auf der Intensivstation. Welche weiteren physischen und psychischen Folgen das Geschehen für die Antragstellerin hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin behauptet, infolge des Geschehens im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
4Das Prozesskostenhilfeverfahren ist am Landgericht Duisburg zunächst von dem Richter am Landgericht Dr. O… als Einzelrichter bearbeitet worden. Dieser hat die Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 26.03.2015 darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren bis zum Abschluss des beim Landgericht Duisburg anhängigen Strafverfahrens 35 KLs 5/14 auszusetzen. Sodann hat er der Antragstellerin mit Beschluss vom 09.06.2015 rechtliche Hinweise erteilt.
5Mit Einzelrichterbeschluss vom 12.10.2015 hat danach nicht Richter am Landgericht Dr. O…, sondern Richter G… den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Richter G… hatte seinen Dienst am Landgericht Duisburg nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe am 01.06.2015 angetreten. Mit landgerichtlichem Präsidiumsbeschluss vom 28.05.2015 war er der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zugewiesen worden.
6Die 3. Zivilkammer hatte am 07.10.2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren des Verlobten der Antragstellerin entschieden, der wie die Antragstellerin im Gedränge auf der östlichen Rampe zum Veranstaltungsgelände verletzt worden sein will. Dessen Beschwerdeverfahren ist wie weitere Verfahren gleicher Art ebenfalls beim Senat anhängig. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Verlobten lehnte die 3. Zivilkammer in Kammerbesetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden ab. Außer dem Vorsitzenden wirkten an der Entscheidung Richter am Landgericht Dr. O… und Richter G… mit, wobei die Unterschrift von Dr. O… ersetzt worden ist. Richter G… hat unter den von ihm kurz darauf alleine getroffenen Beschluss vom 12.10.2015, der die Antragstellerin betrifft, den Zusatz „In Vertretung“ gesetzt.
7In dem Beschluss vom 12.10.2015 werden die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Es wird ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Beeinträchtigungen das von ihr begehrte Schmerzensgeld nicht rechtfertigten. Die behaupteten Beeinträchtigungen aufgrund der Lungenquetschung seien nicht ansatzweise glaubhaft und auch nicht unter Beweis gestellt. Das Vorbringen zur posttraumatischen Belastungsstörung sei weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert. Mit einem Anspruch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Antragstellerin auch deshalb ausgeschlossen, weil insoweit der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Schadensereignis fehle. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine nur psychisch vermittelte Schädigung, die Antragstellerin nur mittelbar geschädigt. Einer der Fälle, in denen auch ein nur mittelbar Geschädigter Ersatz verlangen könne, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 8-24 des PKH-Hefts) verwiesen.
8Gegen die ihr am 15.10.2015 zugestellte landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 16.11.2015 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie unter anderem rügt, dass eine Entscheidung wegen der Komplexität der Sache nicht durch einen Einzelrichter hätte getroffen werden dürfen.
9Der die Sache beim Landgericht Duisburg nunmehr als Einzelrichter wieder weiterbearbeitende Richter am Landgericht Dr. O… hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2015 nicht abgeholfen. Auf die von der Antragstellerin gegen die Ausgangsentscheidung erhobenen Einwände geht der Nichtabhilfebeschluss nicht näher ein.
10II.
11Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Er verletzt die Antragstellerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ist daher gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen.
121.
13Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist beim angerufenen Beschwerdegericht gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ist durch einen Einzelrichter ergangen. Auch über die Nichtabhilfe hat beim Landgericht der Einzelrichter entschieden. Damit ist eine Zuständigkeit des Senats in der sich aus § 122 Abs. 1 GVG ergebenden Besetzung unter keinem Gesichtspunkt begründet.
14a)
15Dies gilt selbst dann, wenn die erstinstanzlichen Entscheidungen unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen sind. Nach § 568 Satz 1 ZPO kommt es nicht darauf an, durch wen der angefochtene Beschluss hätte erlassen werden müssen, sondern allein darauf, durch wen der Beschluss tatsächlich erlassen wurde (KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2004 – 1 W 26/04; OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2003 – 2 W 17/03, jeweils zitiert nach juris). Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Sinn und Zweck. Der Wortlaut stellt, ohne dass Interpretationsspielräume verbleiben, auf eine Einzelrichterentscheidung in erster Instanz ab. Die Einzelrichterzuständigkeit in der Beschwerdeinstanz allein hiervon abhängig zu machen, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese will der Gefahr begegnen, dass die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit weniger Gewicht und Akzeptanz ausgestattet ist als die angefochtene Ausgangsentscheidung (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 111). Solches wäre zu befürchten, wenn ein Einzelrichter beim Beschwerdegericht über Entscheidungen eines mit mehreren Richtern besetzten Kollegialspruchkörpers befinden würde. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn in der Ausgangsinstanz gar kein Kollegialspruchkörper entschieden hat, sondern – wenn auch fehlerhaft anstelle des Kollegialspruchkörpers – ein Einzelrichter.
16b)
17Die Sache war auch nicht analog § 348 Abs. 2 ZPO vorab dem vollständig besetzten Beschwerdesenat zur Zuständigkeitsbestimmung im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Bei dem Fehlen einer dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechenden Regelung in § 568 ZPO handelt es sich zwar um eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 348 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdeinstanz zu schließen ist (BGH, NJW 2003, 3636, 3637). An der Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 Satz 1 ZPO bestehen aber keine Zweifel im Sinne von § 348 Abs. 2 ZPO, die Voraussetzung für eine Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Mitgliedern gemäß § 122 Abs. 1 GVG wären.
18Es liegt auch kein Fall vor, der gemäß § 568 Satz 2 ZPO die Übertragung der Sache auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung notwendig machte. Mit Blick auf die zu treffende Beschwerdeentscheidung weist die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Es geht allein um die Fragen eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters und der sich hieraus ergebenden Folgen. Diese Fragen sind weitestgehend geklärt. Wegen des erstinstanzlichen Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters ist dem Beschwerdegericht der Weg in eine weitergehende Sachprüfung – wie nachfolgend noch dargelegt wird – derzeit verschlossen.
192.
20Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt.
213.
22Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 12.10.2015 ist dadurch, dass Richter G... als Einzelrichter entschieden hat, unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen. Dieser wesentliche Verfahrensfehler ist im Nichtabhilfeverfahren nicht mehr geheilt worden.
23a)
24Die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert allen Prozessbeteiligten ein grundrechtsgleiches Recht, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht aber ein auf andere Weise bestimmter Richter über sie Recht spricht. Mit dieser Garantie soll der Gefahr einer Manipulation der rechtsprechenden Organe durch sachfremde Einflüsse begegnet und das in einer rechtsstaatlichen Demokratie unverzichtbare Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte geschützt werden. Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter (BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269). Den Grundsätzen des gesetzlichen Richters unterliegt deshalb auch das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter (siehe Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 101 Rn. 2 u. 13). Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird von Richtern verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung einfach-gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder sie Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen (BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269). Das ist hier der Fall.
25aa)
26Im konkreten Fall ergibt sich der zuständige Richter aus einem Zusammenspiel des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Richtergesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Danach war Richter G..., der den Beschluss am 12.10.2015 erlassen hat, nicht als Einzelrichter zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin berufen.
27Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Das bedeutet, dass im Grundsatz alle der Zivilkammer im Zivilprozess zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse durch den originären Einzelrichter ausgeübt werden. Das gilt auch für das vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters besteht allerdings nicht und es ist damit zumindest zunächst die Kammer in der Besetzung gemäß § 75 GVG zuständig, wenn einer der Fälle des § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegt.
28Ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben. Aus der Vorschrift folgt hier keine Abweichung von der Zuständigkeit des originären Einzelrichters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landgericht Duisburg verfügt, wie dem Senat bekannt ist, nicht über einen Geschäftsverteilungsplan, der eine Kammerzuständigkeit nach den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgeführten Sachgebieten begründen würde.
29Es liegt jedoch ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO vor. Richter G... war zum Zeitpunkt der Entscheidung Richter auf Probe und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig mit Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betraut. Er hat nach seiner Ernennung zum Richter auf Probe gemäß § 12 Abs. 1 DRiG – siehe die Ernennungsmitteilung in JMBl. NRW 2015 S. 313 – am 01.06.2015 seinen Dienst am Landgericht Duisburg angetreten. Ausweislich des landgerichtlichen Präsidiumsbeschlusses vom 28.05.2015 war er ab dem 01.06.2015 der 3. Zivilkammer zugewiesen. Zum Zeitpunkt der von ihm am 12.10.2015 getroffenen Entscheidung war er mithin noch kein halbes Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig mit Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst. Damit war für die von ihm als Einzelrichter getroffene Entscheidung nach § 348 Abs. 1 ZPO nicht er alleine, sondern die Zivilkammer gemäß § 75 GVG mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zuständig.
30bb)
31Aus dem Umstand, dass die Sache ursprünglich nicht von Richter G..., sondern von Richter am Landgericht Dr. O... als originärem Einzelrichter bearbeitet worden ist, ergibt sich nichts anderes. Zwar konnte Richter am Landgericht Dr. O... in der Sache gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Einschränkungen als originärer Einzelrichter tätig werden. Folgt einem originären Einzelrichter jedoch ein Richter auf Probe nach, der noch nicht gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte, so fällt die ansonsten originäre Einzelrichtersache automatisch in die Zuständigkeit der Zivilkammer (KG, Urteil vom 02.12.2008 – 7 U 46/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 W 87/08, jeweils zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 348 Rn. 6a; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 348 Rn. 5a; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 15; Tombrink, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 348 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 348 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 348 Rn. 12). Hieran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen (a.A. nur Kranz, DRiZ 2003, 370, 374 f.), wie eine Auslegung der Vorschrift zeigt. Für die Zuständigkeit der Zivilkammer sprechen nicht nur Wortlaut und Systematik des § 348 Abs. 1 ZPO und die Gesetzesgeschichte, sondern auch der Sinn und Zweck des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
32(1)
33Nach dem Wortlaut von § 348 Abs. 1 ZPO hat – bis zu einer etwaigen Übertragungsentscheidung – ohne Einschränkungen die Zivilkammer in der Besetzung nach § 75 GVG zu entscheiden, wenn ein Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Dies gilt nicht nur, wenn die Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bei Eingang der Sache bei Gericht vorliegen, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe eines Rechtsstreits eintreten. Insoweit ergeben sich aus dem Wortlaut keine Einschränkungen der über § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eintretenden Kammerzuständigkeit im Falle eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums. Der Wortlaut verlangt für den Eintritt der Kammerzuständigkeit auch keine Übernahme- oder Übertragungsentscheidung.
34Eine nachträgliche automatische Kammerzuständigkeit in einem Fall des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist auch nicht systemwidrig. Dass sich eine Kammerzuständigkeit nach den Vorstellungen des Gesetzes auch in anderen Fällen erstmals nachträglich im Laufe eines Verfahrens ergeben kann, zeigt § 348 Abs. 3 ZPO, nach dem es möglich ist, dass ein Rechtsstreit erst im Laufe des Verfahrens durch Vorlage und Übernahme vom originären Einzelrichter in die Zuständigkeit der Zivilkammer als Kollegium übergeht. Dem Zuständigkeitswechsel fehlt lediglich der Automatismus, der im Anwendungsbereich des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt ist.
35(2)
36Die Annahme einer automatischen Kammerzuständigkeit für den Fall des Eintritts eines Proberichters in das Dezernat eines originären Einzelrichters steht auch im Einklang mit der Gesetzesgeschichte. Ein Bedarf für eine die Kammerzuständigkeit im Falle eines Dezernatswechsels der hier vorliegenden Art begründende Regelung hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates nicht gesehen (vgl. BT-Drs. 15/1491, S. 35): Die Sachen fielen „ipso iure in den Bestand der Kammersachen zurück“, wenn dem originären Einzelrichter ein Richter auf Probe ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen nachfolge. Zu einer Gesetzesänderung ist es in der Folge nicht gekommen.
37(3)
38Schließlich sprechen Sinn und Zweck des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO für die automatische Begründung der zumindest vorübergehenden Kammerzuständigkeit, wenn ein Proberichter ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen in das Dezernat eines originären Einzelrichters eintritt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) das Kammerprinzip ungeachtet seiner im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Vorzüge (Sechs-Augen-Prinzip, Zusammenführung unterschiedlicher Betrachtungswinkel sowie Ausgleich extremer Meinungen, vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 149) zwar bewusst eingeschränkt. Für den Fall der Mitwirkung von Richtern auf Probe an den Rechtsprechungsaufgaben hat er hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht. Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zivilprozessreformgesetz dem Bedürfnis nach Erhalt der landgerichtlichen Kammern zum Zwecke der Ausbildung von Proberichtern Rechnung getragen werden. Entsprechend ähnlicher Erwägungen zu § 23b Abs. 3 Satz 2 und § 29 Abs. 1 Satz 2 GVG sollte nur ein ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von vornherein mit der Allzuständigkeit betraut werden (BT-Drs. 14/4722, S. 87). Wie schon zuvor mit § 23b Abs. 3 Satz 2 (vgl. BT-Drs. 7/650, S. 189) und § 29 Abs. 1 Satz 2 GVG sollte damit ein gewisser Qualitätsstandard gewährleistet werden (vgl. Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 13: die Parteien sollen nicht Opfer von Anfängerfehlern werden). Dieses Ziel wird am ehesten erreicht, wenn alle Sachen ansonsten originärer Einzelrichterzuständigkeit, mit denen ein in der Zivilkammer eingesetzter Proberichter in dem in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Zeitraum befasst ist, zunächst ausnahmslos der Kammer anfallen. Auch wenn einzelne oder sogar viele Verfahren im Verfahrensverlauf gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf den Proberichter als obligatorischen Einzelrichter zu übertragen sind, so wird die vom Gesetz gewollte Ausbildungs- und Qualitätssicherungsfunktion gewahrt. Einer Übertragungsentscheidung nach § 348a Abs. 1 ZPO geht nämlich nach der Vorstellung des Gesetzes eine Beratung der Sache in der Kammer voraus. Im Rahmen der Prüfung der Übertragungsvoraussetzungen im Kammerkollegium kann der junge Richter die vom Gesetzgeber gewollten Hinweise und Hilfestellungen seiner dienstälteren Kollegen erhalten. Zugleich wird vermieden, dass ein unerfahrener Proberichter alleine vor einer Vorlageentscheidung nach § 348 Abs. 3 ZPO steht und unter den Druck der Vorstellung gerät, die ihn noch besonders in den Blick nehmende Dienstaufsicht werde überdurchschnittlich häufige Übertragungen auf die Kammer als Zeichen mangelnder Kompetenz und Einsatzbereitschaft bewerten (so BT-Drs. 14/4722, S. 150).
39cc)
40Daran, dass Richter G... mit noch nicht ausreichender Berufserfahrung in der Bearbeitung von Zivilsachen hier unzweifelhaft nicht als Einzelrichter tätig werden durfte, ändert sich nichts dadurch, dass er Richter am Landgericht Dr. O... als den zuvor zuständigen originären Einzelrichter lediglich vertreten wollte. Dies wollte der Proberichter mit dem – bei gerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht gebräuchlichen – Vertretungszusatz vor seiner Unterschrift wohl zum Ausdruck bringen. Die gesetzliche Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist indes auch begründet, wenn ein junger Proberichter nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan lediglich als Vertreter des eigentlich originär zuständigen Einzelrichters tätig wird (Stackmann, Der Einzelrichter im Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten, S. 37 Rn. 18; ders., JuS 2008, 129, 131). § 348 Abs. 1 ZPO macht für einen solchen Fall keine Ausnahme von der generellen Kammerzuständigkeit im Falle einer Entscheidungsbeteiligung des noch nicht ausreichend erfahrenen Proberichters. Die Norm sieht auch für den Vertretungsfall nicht vor, dass ein junger Proberichter in die Stellung eines originären Einzelrichters einrückt. Für ein abweichendes Verständnis bietet sie nicht den geringsten Anhalt. Sobald ein Proberichter ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO „entscheiden“ will, sei es im Rahmen der ihm selbst durch kammerinternen Geschäftsverteilungsplan zur Bearbeitung zugewiesenen Sachen oder als geschäftsverteilungsplanmäßiger Vertreter eines originären Einzelrichters, geht dies nach der insoweit eindeutigen Gesetzeslage nur im Kammerverbund. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn ihm die Sache zuvor nach § 348a Abs. 1 ZPO übertragen worden ist und er damit als obligatorischer Einzelrichter tätig werden kann. Ein entsprechender Beschluss, mit dem die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg das zuvor von Richter am Landgericht Dr. O... als originärem Einzelrichter bearbeitete Prozesskostenhilfeverfahren auf Richter G... als obligatorischen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hätte, ist jedoch nicht ergangen.
41dd)
42Die im Streitfall festzustellende Verletzung der einfach-rechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nach den Umständen des Falles auch nicht lediglich ein einfacher Verfahrensfehler oder „error in procedendo“, der noch nicht als Verletzung der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten wäre. Aus der maßgeblichen Außensicht ist Richter G... nach den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben in objektiv willkürlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise von seiner Entscheidungszuständigkeit ausgegangen und hat sich die Entscheidungszuständigkeit des Kollegiums angemaßt (vgl. BGHZ 156, 320, 322). Er hat in einer in die Zuständigkeit der Zivilkammer als Kollegium fallenden Sache gesetzeswidrig ohne Übertragungsbeschluss als Einzelrichter entschieden. Er war weder originär noch obligatorisch zur Entscheidung als Einzelrichter berufen. Der Einzelrichterentscheidung fehlte damit jede gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, NZFam 2016, 116, und Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 221/15, zitiert nach juris; Fischer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2015, § 348 Rn. 56). Der Sachverhalt bot ihm – wie ausgeführt – auch keine tragfähigen gesetzlichen Anknüpfungspunkte oder Auslegungsmöglichkeiten für eine eigene Zuständigkeit. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schließt originäre Einzelrichterentscheidungen des der Vorschrift unterfallenden Proberichters in erster Instanz am Landgericht grundsätzlich aus.
43Ein nach den Rechtsprechungsgrundsätzen noch verständlicher und nachvollziehbarer Fehler oder Irrtum des Richters bei der Auslegung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften ist weder aktenkundig dokumentiert noch sonst ersichtlich. Insoweit kann dahinstehen, ob es nach dem Vorstehenden und mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NZFam 2016, 116, und Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 221/15, zitiert nach juris), die hierauf nicht mehr abstellt, auf diesen Aspekt überhaupt noch ankommen kann. Aufgrund der Bearbeitung und Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags des Verlobten der Antragstellerin im Rahmen des Kammerverbundes nur wenige Tage vor seiner eigenen Entscheidung musste sich Richter G... geradezu aufdrängen, dass er ohne Übertragungsbeschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO in vergleichbaren Verfahren nicht als Einzelrichter entscheiden konnte. Der Richter war im fünften Dienstmonat und nicht mehr gänzlich unerfahren. Dadurch, dass er einen Beschluss „in Vertretung“ eines Richters auf Lebenszeit, der anders als er als originärer Einzelrichter tätig werden konnte, getroffen hat, hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit nicht beachtet, obwohl er nach den Umständen um die eigene Unzuständigkeit nach §§ 348, 348a ZPO wissen musste. Damit hat er sich in einer Weise vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, die unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGHZ 85, 116, 119). Selbst wenn er durch sein Handeln den von ihm vertretenen Kollegen unterstützen und das vorliegende Verfahren unter Nutzung vermeintlicher Vorkenntnisse fördern wollte, liegt darin angesichts der klaren Gesetzeslage eine Selbstermächtigung, mit der er Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269; BGHZ 154, 200, 203).
44b)
45Der in der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegende wesentliche Verfahrensfehler ist in dem nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO durchgeführten Nichtabhilfeverfahren nicht geheilt worden.
46aa)
47Der ursprünglich zuständige originäre Einzelrichter, Richter am Landgericht Dr. O..., war für die von ihm getroffene Nichtabhilfeentscheidung nicht mehr zuständig. Daher kann dahinstehen, ob eine Heilung des Verfahrensfehlers im Nichtabhilfeverfahren überhaupt in Betracht kommt, wenn der gegen die Ausgangsentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde in richtiger richterlicher Besetzung nicht abgeholfen wird. Dagegen könnte sprechen, dass die Nichtabhilfeentscheidung nach überwiegendem Verständnis nur eine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren darstellt, aber nichts daran ändert, dass die Ausgangsentscheidung die maßgebliche des Rechtsmittelverfahrens bleibt.
48Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Nichtabhilfeverfahren grundsätzlich geheilt werden könnte, so würde dies jedenfalls eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei der Nichtabhilfeentscheidung voraussetzen. Daran fehlt es hier jedoch. Richter am Landgericht Dr. O... war ohne einen vorausgehenden Übertragungsbeschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO nicht mehr als Einzelrichter zur Entscheidung über die Nichtabhilfe berufen, nachdem die Sache durch das Tätigwerden von Richter G... zur Kammersache geworden war.
49Für eine einmal bei der Kammer angefallene Sache kann ein Einzelrichter nur durch einen Übertragungsbeschluss – ggf. erneut – zuständig werden (KG, Urteil vom 02.12.2008 – 7 U 46/08 und Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, jeweils zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 348 Rn. 6a; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 348 Rn. 5a; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 15; Pukall, in: Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 348 Rn. 4; Tombrink, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 348 Rn. 4; Fischer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2015, § 348 Rn. 12). Dies wird zwar zum Teil auch anders gesehen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 348 Rn. 2; Stackmann, JuS 2008, 129, 131). Für die fortbestehende Kammerzuständigkeit sprechen jedoch der Wortlaut der §§ 348, 348a ZPO sowie ihre Systematik. Auch der Sinn und Zweck der beiden Vorschriften spricht dafür.
50§§ 348, 348a ZPO sehen nach ihrem Wortlaut keinen Fall vor, in dem eine einmal in die Kammerzuständigkeit gefallene Sache – ggf. erneut – zu einer originären Einzelrichtersache werden könnte. An eine einmal eingetretene Kammerzuständigkeit kann sich nach Wortlaut und Systematik der Bestimmungen über den Weg des § 348a Abs. 1 ZPO allenfalls eine obligatorische Einzelrichterzuständigkeit anschließen. Die Regelung hat im System der §§ 348, 348a ZPO ersichtlich abschließenden Charakter. Die Übertragung ist danach der einzige Weg, nach vorheriger Kammerzuständigkeit eine solche des Einzelrichters zu begründen.
51Der Ausschluss einer nachträglichen originären Einzelrichterzuständigkeit steht auch mit dem Sinn und Zweck der §§ 348, 348a ZPO in Einklang. Anders als im Falle des Eintritts eines von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfassten Richters auf Probe in eine Zivilkammer, der zu einer automatischen Zuständigkeit der Kammer für die vom Proberichter zu bearbeitenden Sachen führt, besteht für den umgekehrten Fall seines Ausscheidens kein Bedürfnis für eine wiederauflebende automatische originäre Einzelrichterzuständigkeit seines nicht dem § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unterfallenden Dezernatsnachfolgers. Die Zwecke des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die eine automatische Kammerzuständigkeit in ansonsten originären Einzelrichtersachen bei Eintreten eines Richters auf Probe ohne einjährige Erfahrung in Zivilsachen in jedem Verfahrensstadium rechtfertigen, greifen hier nicht ein. Es bedarf einer automatisch eintretenden nachträglichen originären Einzelrichterzuständigkeit weder zum Schutz der Parteien noch des Richters. Während § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO auch durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass der noch unerfahrene Proberichter nicht mit Vorlagefragen nach § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO belastet werden soll, lässt sich Vergleichbares für eine automatisch eintretende nachträgliche originäre Einzelrichterzuständigkeit nicht anführen. Für einen solchen automatischen Zuständigkeitswechsel, für den es anders als im Falle des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen Anknüpfungspunkt im Gesetzestext gibt, besteht kein Bedürfnis. Im Falle des Ausscheidens des Proberichters vor einer Übertragungsentscheidung gewährleistet § 348a Abs. 1 ZPO, dass die Kammer die Übertragung bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen noch herbeiführt.
52bb)
53Da der Nichtabhilfebeschluss eine Heilung des vorausgegangenen Verfahrensfehlers nicht bewirkt hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Nichtabhilfebeschluss in seiner konkreten Form auch mit dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG kaum vereinbar ist, weil seine Begründung nicht erkennen lässt, dass der entscheidende Richter die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Argumente, darunter dasjenige der fehlerhaften Besetzung in erster Instanz, zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat.
54c)
55Der Begründetheit der sofortigen Beschwerde stehen schließlich weder §§ 348 Abs. 4, 348a Abs. 3 ZPO noch § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen. Bei Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die auf einer willkürlichen, der rechtlichen Grundlage entbehrenden Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften beruhen, greifen jene Vorschriften nicht ein (vgl. Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 348a Rn. 23).
564.
57Nach Ansicht des Senats verdichtet sich das durch § 572 Abs. 3 ZPO in der Beschwerdeinstanz eingeräumte Entscheidungsermessen in den Fällen, in denen erstinstanzlich gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist, dahin, dass die Sache aufzuheben und zu erneuter Entscheidung an die Ausgangsinstanz in ihrer vorschriftsmäßigen Besetzung – hier zunächst das Landgericht in voller Kammerbesetzung – zurückzuverweisen ist.
58a)
59Einer eigenen Sachentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin durch den Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass eine Unzuständigkeit des Einzelrichters in erster Instanz zugleich Auswirkungen auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 W 87/08; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2007 – 8 W 50/07; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2006 – 1 W 30/06; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2004 – 1 W 26/04; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2003 – 6 W 60/03 und Beschluss vom 27.09.2002 – 6 W 118/02, jeweils zitiert nach juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 27). Der Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters würde bei einer abschließenden Sachentscheidung des Einzelrichters des Senats nicht abgeholfen. Die Verletzung würde vielmehr weiter vertieft. Der für eine abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren zuständige Spruchkörper – Einzelrichter bzw. Kammer oder Senat – wird nämlich durch eine die Garantie des gesetzlichen Richters nicht verletzende Entscheidung in erster Instanz bestimmt. Wäre der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am 12.10.2015 – wie ohne Übertragungsbeschluss damals notwendig – durch die Kammer in der in § 75 GVG vorgesehenen Besetzung ergangen, wäre nunmehr in der Beschwerdeinstanz ebenfalls der Senat in seiner in § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen vollen Spruchkörperbesetzung zuständig. Die für eine abschließende Entscheidung in der Sache zuständigen Senatsmitglieder können mithin nur über den Weg einer Aufhebung und Zurückverweisung bestimmt werden, die eine nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßende Ausgangsentscheidung ermöglicht, an die sich dann ggf. ein neues Beschwerdeverfahren anschließt. Eine von dieser Vorgehensweise abweichende Korrekturmöglichkeit sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
60Hiergegen kann nicht überzeugend eingewandt werden, dass kein Grund ersichtlich sei, warum eine Aufhebung im Beschwerdeverfahren weitergehender zulässig sein sollte als im Berufungsverfahren (so aber KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris). Der zur Begründung herangezogene § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren außer einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im ersten Rechtszug auch die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels verlangt, gilt für das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO nicht. Ebenso gut könnte auf den im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden § 547 Nr. 1 ZPO verwiesen werden, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
61Wenn angenommen wird, dass ein Verfahrensfehler in Gestalt einer erstinstanzlichen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters im nachfolgenden Berufungsverfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zwingend zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (vgl. BGH, NJW 2008, 1672; OLG Koblenz, MDR 2011, 1257, 1258), so ist dies auf das Beschwerdeverfahren nicht übertragbar. Im Berufungsverfahren gibt es anders als im Verfahren der sofortigen Beschwerde mit der Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine ausdrückliche – auch für den stark normgeprägten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtliche – Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer Aufrechterhaltung der Ausgangsentscheidung trotz eines wesentlichen Verfahrensfehlers. Diese gesetzgeberische Entscheidung findet bei erstinstanzlichen Verstößen gegen die Garantie des gesetzlichen Richters – zum Beispiel einem Urteilserlass durch den Einzelrichter anstelle der zuständigen Kammer – im Berufungsverfahren einen gewissen Ausgleich dadurch, dass sich der Verstoß nicht ohne Weiteres auf die Besetzung des Spruchkörpers in der Berufungsinstanz auswirkt. Das Berufungsgericht ist nämlich nach der Zivilprozessordnung originär in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zur Entscheidung berufen. § 526 Abs. 1 ZPO eröffnet lediglich die Möglichkeit zu Übertragungen auf den Einzelrichter. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Abweichend hiervon bleiben erstinstanzliche Besetzungsfehler des Landgerichts im Beschwerdeverfahren wegen § 568 Satz 1 ZPO nicht folgenlos.
62Die Annahme, dass dies im Beschwerdeverfahren nicht gilt, wenn erstinstanzlich ein unzuständiger Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden hat (so KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris), trifft nicht zu. § 568 Satz 2 ZPO ermöglicht es entgegen dieser Ansicht nicht, dass ein solcher Fehler der erstinstanzlichen Besetzung „sachentsprechend und ohne großen Aufwand „neutralisiert“ werden“ kann (so aber KG, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 W 226/07, zitiert nach juris). Nach der Systematik des Gesetzes hat das Tätigwerden des ordnungsgemäß besetzten Ausgangsgerichts zuständigkeitsbegründenden Charakter für die Beschwerdeinstanz. Die Kriterien der §§ 348 Abs. 3, 348a Abs. 1, 568 Satz 2 ZPO für eine Vorlage, Übernahme und Übertragung mögen zwar identisch sein. Gleichwohl kann es in der Praxis zu vertretbar unterschiedlichen Bewertungen kommen (siehe nur Deubner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 348 Rn. 13). Diese können zur Folge haben, dass, da die erstinstanzlichen Entscheidungen nach §§ 348 Abs. 4, 348a Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind, die Entscheidungszuständigkeit am Oberlandesgericht – vom Gesetz so vorgegeben und hingenommen – von einer erstinstanzlichen Bewertung abhängig bleibt, die mit derjenigen in der Beschwerdeinstanz nicht übereinstimmen muss. Kommt es etwa am Landgericht nicht zu einer Übertragung auf den obligatorischen Einzelrichter bleibt das Oberlandesgericht hieran gebunden. Dass die erstinstanzliche Bewertung der Übertragungsvoraussetzungen vom Beschwerdegericht vielleicht nicht geteilt wird, hat keinen Einfluss auf die dort zu beachtende Spruchkörperbesetzung und Entscheidungszuständigkeit. Zwar kann es unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO am Oberlandesgericht zu einer personellen Besetzung kommen, die zahlenmäßig über die landgerichtliche hinausgeht. Einen erstinstanzlichen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters kann diese Vorschrift aber nicht „neutralisieren“, weil es sein kann, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Besetzung in erster Instanz – wie beschrieben – gar nicht zuständig wäre. Dann wäre der Weg zu einer Übertragungsentscheidung gemäß § 568 Satz 2 ZPO erst gar nicht eröffnet. Die mit dieser Vorschrift verbundenen Unwägbarkeiten und Fehlermöglichkeiten, die gemäß § 568 Satz 3 ZPO keiner Rüge zugänglich sind und zur Folge haben können, dass eine Übertragung in der Beschwerdeinstanz unterbleibt, würden sich dann nicht ergeben können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht im Hinblick auf die im Rahmen von Vorlage-, Übernahme- und Übertragungsentscheidungen gleichermaßen anzustellenden Überlegungen nicht stets wissender sein muss als die erstinstanzlich tätigen Richter. Auf den Einzelrichter beim Beschwerdegericht findet noch nicht einmal § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO Anwendung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 268, 269; BGH, NJW 2003, 1875, 1876).
63b)
64Ein weiterer Grund – und hier schließt sich der Kreis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG –spricht in Fällen der vorliegenden Art für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Für Rechtsuchende wie die Antragstellerin ist diese Vorgehensweise nicht mit Nachteilen verbunden, sondern erhält ihnen eine – durch die Garantie des gesetzlichen Richters letztlich mitgeschützte – Chance. Nur die Aufhebung und Zurückverweisung sichert ihnen die Möglichkeit, gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO von einer ihnen günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung des gesetzlichen Richters in erster Instanz zu profitieren, mit der sie in der Beschwerdeinstanz vielleicht nicht in gleichem Umfang hätten rechnen können.
65III.
66Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen
1
Gründe:
2A:
3Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltete am 24.07.2010 auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in Duisburg die Loveparade, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und Bedienstete der Antragsgegnerin zu 2. mündete (Az.: ./.).
4Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Verlobten D, der in dem bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren ebenfalls Ansprüche gegen die Antragsgegner geltend macht, Besucher der Veranstaltung. Sie geriet mit ihm und zahlreichen anderen Besuchern in ein Gedränge, das für sie ein Entkommen unmöglich machte.
5Vorgerichtlich erhielt die Antragsstellerin auf die geltend gemachten Forderungen von der Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1. eine Zahlung von 5.000,00 € (vgl. Schreiben der B Versicherung vom 16.07.2014, Anlage 13) sowie weitere 10.000,00 € als Soforthilfe von der Unfallkasse O.
6Die Antragstellerin behauptet:
7Sie sei für 1 ½ Stunden mit ihrem Verlobten in der Massenpanik gefangen gewesen. Während dieser Zeit sei sie von vielen Menschen eingekesselt gewesen und immer wieder in die eine oder andere Richtung gedrückt worden, bis sie zu Boden gesackt, umgehend von mindestens acht Menschen „begraben“ worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Ihr sei später berichtet worden, dass sich kurze Zeit später eine Polizeikette gebildet und sie aus dem Menschenhaufen befreit habe. Die Toten seien notdürftig abgedeckt, die Schwerverletzten so schnell wie möglich in umliegende Krankenhäuser gebracht worden. Sie selbst habe fast zwei Tage mit einer Lungen- und Beckenquetschung sowie Hämatomen auf der Intensivstation der C E gelegen. Nach der stationären Behandlung (26.07.2010) habe die Ärztin Dr. S eine Knieprellung links und eine „Kontusion Kniegelenk links“ diagnostiziert (Anlage 8). Ebenfalls habe sie - die Antragstellerin – sich in hausärztliche weitere Behandlung begeben (Anlage 9).
8Bis zum heutigen Tage erlebe sie die Ereignisse der Loveparade innerlich immer wieder, habe Bilder in den Augen, die Hitze und den Geruch, und Schreie. Sie habe regelmäßig Albträume, leide unter Panikattacken, Angstzuständen und weine sich fast täglich in den Schlaf; sie schlafe auch nur noch mit laufendem TV ein, da sie bei kompletter Ruhe und Dunkelheit ständig schlimme Bilder sehe, die fast ausschließlich auf die Loveparade zurückzuführen seien. Mit dem laufenden TV versuche sie, ihre Gefühle und Gedanken auszublenden, bis sie irgendwann vor Erschöpfung einschlafe. Oft sei es dann 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr nachts. Um 6:00 Uhr klingle dann aber bereits der Wecker. Sie müsse dann die Kinder für Schule und Kita fertigmachen, wegbringen und dann zur Arbeit fahren. Der Schlafmangel wirke sich selbstverständlich auf die Qualität ihrer vollschichtigen Arbeit als Einzelhandelskauffrau bei B2 aus. Diese Situation sei mit erheblichen Existenzängsten verbunden. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass sie zwei kleine Kinder zu versorgen habe, ihr Verlobter aufgrund des Besuches der Loveparade 2010 ebenfalls traumatisiert sei und möglicherweise auch traumabedingt um seine berufliche Existenz fürchten müsse, habe sie sich bis heute keinerlei Therapie unterziehen können. Aufgrund dessen sei dieses Trauma manifestiert. Sie leide auch regelmäßig zu den Jahrestagen und den damit verbundenen Presseberichten unter retraumatisierungsähnlichen Zuständen. Sie sei voraussichtlich lebenslänglich gesundheitlich geschädigt.
9Zum Ausgleich der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält die Antragstellerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 € für angemessen. Ferner macht sie materielle Schäden in Höhe von 31.527,60 € (darunter Haushaltsführungsschaden i.H.v. 30.940,00 €) gemäß näherer Darstellung in der Klageschrift (dort Seite 388 bis 390) geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Ereignis am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen;
112. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 31.527,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
123. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat;
134. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche in Höhe von 3.736,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs.
15Sie bestreiten die seitens der Antragstellerin behaupteten psychischen sowie materiellen Schäden, insbesondere den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, ferner die Ursächlichkeit der Ereignisse der Loveparade für die behaupteten psychischen Schäden. Ferner verweisen sie auf die seitens der Antragstellerin bereits erhaltenen 15.000,00 €.
16Die Antragsgegner zu 1. bis 3. machen überdies - auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin zu 2. anlässlich der Loveparade am 24. 07. 2010 - im Wesentlichen geltend, dass die von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt.
17Der Antragsgegner zu 4. behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien.
18Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
19B:
20Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
21I.
22Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 2. und 4.:
23Die Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 4. ist insgesamt nicht erfolgversprechend. Soweit die Antragstellerin sich ihnen gegenüber auf Amtspflichtverletzungen beruft (andere Anspruchsgrundlagen kommen ohnehin nicht in Betracht), wäre die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben. Die Antragsgegner zu 2. und 4. würden insoweit aber nur subsidiär haften. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht; fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
24Diese anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten; sie fehlt, wenn aus der Sicht einer verständigen Person im Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage der Anspruch rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar oder dem Verletzten die Verweisung auf die Möglichkeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 839 Rn. 58 m.w.N.).
25Der Anspruchsteller trägt im Prozess für das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Anspruchsvoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast, wobei zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ersatzmöglichkeit, d.h. die Darlegung genügt, dass und weshalb die Inanspruchnahme eines Dritten keinen Erfolg verspricht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 62 m.w.N.). Diese Darlegung ist der Antragstellerin nicht gelungen. Sie zieht zwar in Zweifel, ob die den Antragsgegnern zu 1. und 3. zur Verfügung stehenden Mittel bzw. der von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckte Betrag ausreichen, um die Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall und deren Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend sei, behauptet sie jedoch nicht (die mit Schriftsatz vom 24.08.2015 kommentarlos vorgelegten Jahresabschlüsse verschiedener Firmen, an denen der Antragsgegner zu 3. beteiligt ist, reichen dazu nicht aus). Damit würde sie sich auch dazu in Widerspruch setzen, dass sie gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für deren klageweise Inanspruchnahme beantragt, die als nicht erfolgversprechend bzw. mutwillig anzusehen wäre, wenn feststünde, dass ein ggfls. erwirktes Urteil wegen Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners ohnehin nicht vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.).
26Dass sie Prozesskostenhilfe für deren Inanspruchnahme beantragt, macht zudem deutlich, dass sie diese Inanspruchnahme selbst auch nicht für unzumutbar hält.
27Dass sie somit ggfls. einen zweiten Prozess führen müsste, falls sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein anderweitiger Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, begründet keine Unzumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1. und 3., sondern ist regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Subsidiarität der Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung. Die Verjährung der Ansprüche droht infolgedessen nicht, weil das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einen Teil des Anspruchstatbestandes des § 839 BGB darstellt, so dass schon die Entstehung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen ist, solange eine Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten in Betracht kommt (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 191). Die Entstehung des Anspruchs wäre gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.
28II.
29Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 1. und 3.:
301.
31Antragsgegner zu 3.:
32Die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner zu 3. ist schon dem Grunde nach nicht erfolgversprechend. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen.
33Das stellt keinen Widerspruch zu dem o.g. Ausführungen (I.) zur subsidiären Haftung der Antragsgegner zu 2. und 4. dar, da jedenfalls (s.u.) eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommt, den bestrittenen Sachvortrag der Antragstellerin insoweit einmal als zutreffend unterstellt.
34a)
35Eine (vor-)vertragliche Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur vertraglichen Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführer Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60 ff.).
36Dabei kann für eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. dahinstehen, ob zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. vertragliche Beziehungen bestehen, etwa in Gestalt eines – von der Antragstellerin bislang nicht dargelegten – unentgeltlichen Veranstaltungsbesuchsvertrags oder dergestalt, dass die Antragstellerin in den Schutzbereich von Verträgen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den mitwirkenden Künstlern einbezogen wäre (zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dessen Voraussetzungen von der Antragstellerin ebenfalls nicht aufgezeigt sind: Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff).
37Jedenfalls fehlen die Voraussetzungen für eine vertraglichen Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Weder hat er sich wie ein „Quasipartner“ des Antragstellers geriert noch persönliches Vertrauen der Antragstellerin in besonderem Maße in Anspruch genommen, wie sich bereits daran zeigt, dass sich die Antragstellerin und Antragsgegner zu 3. überhaupt nicht kennen.
38b)
39Auch eine deliktische Haftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.
40Deliktische Ansprüche stützt die Antragstellerin vor allem auf ein Organisationsverschulden des Antragsgegners zu 3. Veranstalterin der Loveparade war allerdings die Antragsgegnerin zu 1., so dass eine Haftung primär auch diese als GmbH trifft. Soweit eine Eigenhaftung des Geschäftsführers daneben überhaupt in Betracht kommt, kann diese nicht allein aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet werden (BGH NZG 2014, 991, 993). Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH NJW 2012, 3439). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft und nicht ihr Organ. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur Pflichten aus seiner Organstellung erfüllt, sondern ihn Pflichten aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, etwa aus einer ihm als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. –steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs zum Tragen kommen (BGH NJW 1990, 976; OLG Karlsruhe GmbHR 2013, 267).
41Derartige besondere Umstände für eine persönliche Verantwortung des Antragsgegners zu 3. gegenüber den betroffenen Außenstehenden hat die Antragstellerin hier nicht dargelegt. Soweit sie auf eine „allgemeine Garantenpflicht“ aufgrund seiner Geschäftsführeraufgabe verweist, ist diese nach dem oben Dargestellten gerade nicht ausreichend zur Begründung einer Eigenhaftung.
42Die in einem Interview geäußerte Bereitschaft, auch mit seinem Privatvermögen zu helfen, begründet ebenfalls keine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Aus verständiger Sicht (§§ 133, 157 BGB) kann diese Erklärung nicht als Angebot auf Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung verstanden werden. Wer lediglich seine Hilfsbereitschaft erklärt, will damit zum einen erkennbar keine vom Gläubiger einklagbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen. Zum anderen hat die Erklärung des Antragsgegners zu 3. keine bestimmte oder auch nur bestimmbare Forderung eines bestimmten oder bestimmbaren Gläubigers zum Gegenstand.
432.
44Antragsgegnerin zu 1.:
45a)
46Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. kommt - den Vortrag der Antragstellerin einmal als zutreffend unterstellt - dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der Loveparade, in dessen Schutzbereich die Antragstellerin ggfls. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit der Antragstellerin schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden (insoweit i.V.m. § 253 Abs.2 BGB) in Betracht.
47Zu berücksichtigen ist aber – und das beträfe auch den Antragsgegner zu 3. -, dass auch bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur in einem Umfang erfolgversprechend wäre, der den landgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG von mindestens 5.000,01 € nicht erreichen würde.
48aa)
49Schmerzensgeld:
50Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
51Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach den Umständen des Einzelfalles u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges Mitverschulden einzubeziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn. 15 ff.). Da vorliegend lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen behauptet sind und damit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ganz im Vordergrund steht, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Bedeutung zukommt, ist auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.).
52aaa)
53Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Berichte der C vom 28.07.2010 (Anlage 7) behauptet, sie habe an körperlichen Schäden eine Lungenquetschung sowie eine Beckenquetschung erlitten, ferner laut den Arztberichten Dr. S vom 03.08. und 07.09.2010 (Anlage 8) eine Knieprellung links und eine Kontusion des linken Kniegelenks, macht sie - bis auf die Lungenquetschung - zum Einen selbst nicht geltend, noch immer unter den darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu leiden, zum Anderen folgt aus dem Attest der Hausärztin D2 vom 10.10.2014 (Anlage 9), dass die Antragstellerin dort am 27.07.2010 in der Praxis zur Kontrolle erschienen ist und Schmerzen im Thorax-, Abdomen- und Beckenbereich sowie im rechten Bein und im rechten Auge, ferner Angst- und Unruhegefühl angegeben hat. Gegen Schmerzen wurden Metamizol-Tropfen verordnet. Am 02.08.2010 ist die Antragstellerin laut Attest erneut erschienen und gab Knieschmerzen links an. Es erfolgte eine Überweisung zum Chirurgen (Dr. S). Eine weitere Behandlung – so das Attest – hat es in diesem Krankheitsfall nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der in den Berichten der C sowie der behandelnden Ärztinnen D2 und Dr. S festgehaltenen Diagnosen, insbesondere des Umstandes, dass knöcherne Verletzungen nicht festgestellt wurden, die Antragstellerin bereits nach zwei Tagen aus der stationären Behandlung entlassen wurde und die Behandlung durch die vorgenannten niedergelassenen Ärztinnen äußerst kurzfristig war, ferner des Umstandes, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.09.2010 (Anlage 7a), also 1 ½ Monate nach dem Ereignis vom 24.07.2010 auf ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten nach bleibenden Schäden erklärt hat, dass sie keine bleibenden Schäden erhalten habe („...noch so ein paar Probleme mit dem Atmen. Aber das geht mittlerweile wieder. Und was das linke Knie betrifft, da habe ich jetzt so eine Bandage drumgemacht … stützt das Bein und ich kann so ganz gut gehen. Hin und wieder habe ich schon noch Schmerzen im Bein. Dagegen habe ich Schmerzmittel bekommen.“), so rechtfertigen die erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen keineswegs ein Schmerzensgeld, das nicht bereits durch die vorgerichtlichen Ausgleichszahlungen von 15.000,00 € abgedeckt ist (und zwar unter zusätzlicher Einbeziehung der als materielle Schäden geltend gemachten Kosten in Höhe von 20,00 € + 564,00 € + 1,20 € + 2,40 € = 587,60 €).
54Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.08.2015 (dort Seite 8 unten) zeitlich durchgängige Folgebeeinträchtigungen infolge der am 24.07.2010 erlittenen Lungenquetschung aufführt, ist dies im Hinblick auf die vorausgehenden ärztlichen Atteste und ihre eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren auch nicht ansatzweise glaubhaft und überdies nicht unter Beweis gestellt.
55Dafür, dass die Antragstellerin keine körperlichen Dauerschäden erlitten hat, spricht auch der Umstand, dass sie nach dem hausärztlichen Attest nach dem 27.07.2010 dort nicht weiter behandelt worden ist und weitere Atteste als die oben zitierten nicht vorgelegt hat.
56bbb)
57(1)
58Das Vorbringen der Antragstellerin zu der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung ist, unabhängig von fehlenden geeigneten Beweisantritten, nicht hinreichend substantiiert und im Ergebnis schon nicht glaubhaft.
59Die beschriebenen angeblich dauerhaften psychischen Beschwerden hat die Antragstellerin nicht durch Atteste belegt. Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.09.2010 (Anlage 7a), also 1 ½ Monate nach dem Ereignis vom 24.07.2010, spricht sie nur von körperlichen Verletzungen. Selbst auf die ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten nach dauerhaften Folgen, hat sie nur die vorstehend unter aaa) wiedergegebenen Angaben gemacht, obwohl – wäre ihr oben (A.) wiedergegebener (bestrittener) Sachvortrag zutreffend – sich aufgedrängt hätte, davon zu berichten.
60Der Umstand, dass sie all dieses mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl es sie nach ihrem Vortrag im anhängigen Verfahren angeblich so beschäftigt und massiv beeinträchtigt, lässt ihr Vorbringen unglaubhaft erscheinen, insbesondere wenn man hinzunimmt, dass sie sich nicht einmal wegen der behaupteten massiven psychischen Beeinträchtigungen in fachärztliche Behandlung begeben hat, obwohl diese Beeinträchtigungen inzwischen seit mehreren Jahren bestehen sollen. Die nicht nachvollziehbar behauptete Angst einerseits, im Falle einer Therapie ihren Arbeitsplatz zu verlieren, und andererseits der Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile seit über fünf Jahren das von ihr geschilderte erhebliche Leid in Kauf nimmt, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung nicht in Einklang bringen.
61(2)
62Aber selbst wenn man das Vorbringen zu der angeblich vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einmal als wahr unterstellt, würde ein Anspruch der Antragstellerin bzgl. dieser Beeinträchtigung - und das betrifft alle Antragsgegner - jedenfalls deshalb ausscheiden, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden könnte. Dies hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jüngst (Urteil vom 28.09.2015 – 8 O 361/15) in überzeugender Weise damit begründet, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (posttraumatische Belastungsstörung) und Schadensereignis fehlt. Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfang an.
63Jede Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Antragsgegner – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier.
64Der Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) setzt neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung (Äquivalenz: Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose (Adäquanz: Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit? vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine andernfalls allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein - äquivalenter und adäquater - Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum Einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum Anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.).
65Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person - wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) - Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüterunmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764).
66Hierbei ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass jede – noch so geringe – körperliche Beteiligung ausreichen würde, um jede mögliche psychische Schädigung ersatzpflichtig werden zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychische Schädigung – den Vortrag der Antragstellerin zugrundegelegt – auf die unmittelbare körperliche Beteiligung am Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Vorliegend hat die Antragstellerin zwar nach ihrem Vortrag körperliche Beeinträchtigungen erlitten. Die psychischen Folgen speisen sich aber bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht aus den körperlichen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr aus dem Erleben der katastrophalen Ereignisse, die insbesondere anderen Personen widerfahren sind. Jedenfalls mangelt es hierzu an nachvollziehbarem Vortrag. Eine unmittelbare Beteiligung, die die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hätte, ist darin nicht zu erkennen.
67Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)).
68Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird.
69Nach dem Vorbingen der Antragstellerin steht für die behauptete Belastungsstörung offensichtlich im Vordergrund, dass das Wahrnehmen und ständige Wiederaufkeimen der Situation im Wege der Erinnerung zu der geltend gemachten psychischen Belastung geführt haben soll.
70Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Antragsgegner, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Veranstaltungsbesuchs – bis zu ihrer Bewusstlosigkeit – das Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies zumindest im Nachhinein erfahren haben muss, dass auf der Loveparade Menschen ums Leben gekommen waren.
71Anders ausgedrückt bezweckten die von den Antragsgegnern bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der Loveparade zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor körperlichen Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs psychisch nicht würden verarbeiten können.
72Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB) noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger.
73Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Antragsgegner und der – unterstellten – Belastungsstörung der Antragstellerin: Diese ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen ihres Veranstaltungsbesuchs mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken.
74Bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes muss die seitens der Antragstellerin behauptete posttraumatische Belastungsstörung nach alledem außer Betracht bleiben.
75bb)
76Einen Haushaltsführungsschaden hat die Antragstellerin insgesamt nicht schlüssig vorgetragen. Gemäß § 843 BGB ist einem Verletzten auch insoweit Schadensersatz zu leisten, als infolge der Verletzung von Körper oder Gesundheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt. Der Ausfall der Haushaltstätigkeit gehört zu den vermehrten Bedürfnissen, soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, soweit er die Unterhaltsleistung an Familienangehörige betrifft (Palandt/Sprau a.a.O., § 843 Rn. 8 m.w.N.). Die Schadenshöhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten, die Größe des Haushalts, die Kinderzahl und das Verhältnis zur Erwerbstätigkeit des Geschädigten als Kriterien dienen (Palandt-Sprau a.a.O., § 843 Rn. 8 m.w.N.). Die dazu von der Antragstellerin gemachten Angaben ermöglichen eine derartige Schätzung nicht. Sie hat weder ausreichend ausgeführt, inwiefern täglich fünf Stunden Hausarbeit anfielen, noch spezifiziert, weshalb Tätigkeiten, auf die zwei Stunden davon entfallen, nicht hätten geleistet werden können. Die nur pauschale Aufzählung von generell im Haushalt anfallenden Arbeiten genügt dazu nicht. Insbesondere fehlt es auch an jeglicher zeitlicher Differenzierung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben in der Lage ist, ihre Kinder und offensichtlich auch ihren Verlobten zu versorgen und einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso sie angeblich in der Haushaltsführung zu 50 % eingeschränkt sein soll. Hinzukommt, dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, wieso der im gleichen Haushalt lebende Verlobte etwaige kurzfristige Ausfälle der Antragstellerin im Haushalt nicht durch eigene Arbeitsleistung kompensieren kann.
77cc)
78Was den Feststellungsantrag betrifft, ist dieser nach dem Vorausgehenden, soweit er überhaupt zulässig wäre (Bedenken bestehen hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden, die sich nach dem Vorausgehenden allenfalls auf derzeit noch nicht vorhersehbare Zukunftsschäden im Hinblick auf die erlitten Körperverletzungen beziehen können, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, auch nicht im Sinne einer Möglichkeit solcher Schäden) jedenfalls nicht in einem Umfang erfolgversprechend, dass dies zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts führen würde. Ein Erwerbsschaden – zu dem die Antragstellerin nichts Nachvollziehbares vorgetragen hat – kann bei der Bewertung des Antrags, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, ebenso wenig einbezogen werden wie der nicht schlüssig dargelegte Haushaltsführungsschaden. Damit, dass in den kommenden fünf Jahren für Behandlungen, Fahrten zu Therapeuten und Eigenanteile Kosten in einer Größenordnung von 5.000 € anfallen sollten, wenn für den ebenfalls beinahe fünf Jahre betragenden bisherigen Zeitraum insoweit der Betrag von nur knapp 587,60 € eingeklagt werden, wobei allein 564,00 € davon auf den einmaligen Krankentransport nach der Entlassung aus der stationären Behandlung entfallen, ist demgegenüber nicht zu rechnen.
79dd)
80Die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten könnte zwar zu einem geringen Anteil erfolgreich sein, jedenfalls aber nach dem Vorausgehenden nicht unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 60.000,00 € und eines Gebührenfaktors von 2,5. Das bedarf hingegen keiner weiteren Vertiefung, weil es sich dabei um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs.1 ZPO handelt.
81Nach alledem ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. (die gleichen Erwägungen beträfen auch den Antragsgegner zu 3.) gerichtete Klage insgesamt abzulehnen. Einem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll oder bereits erhoben ist (BGH MDR 2004, 1435).
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Geldbetrages wegen seiner Beiträge zu deren Erwerb einer Eigentumswohnung während der Zeit des Zusammenlebens in Anspruch nehmen will. Die Zivilkammer des Landgerichts hat durch den originären Einzelrichter Prozesskostenhilfe nur für einen Teilbetrag der Forderung bewilligt, deren sich der Antragsteller berühmt. Im Übrigen hat der Erstrichter das Gesuch abgelehnt, weil die beabsichtigte weitergehende Klage nicht erfolgversprechend sei. Gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
- 2
1. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
- 3
Da der angefochtene Beschluss von dem Einzelrichter erlassen wurde, hat auch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 4
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dabei ist unerheblich, ob sich die angefochtene Entscheidung der Sache nach als richtig darstellt, insbesondere ob der Erstrichter zu Recht angenommen hat, dass über den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
- 5
a) Der angefochtene Beschluss vom 16. September 2008 leidet an einem wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffen wurde.
- 6
Zwar war für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ursprünglich nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein originärer Einzelrichter der Zivilkammer zuständig. Infolge der Ersetzung des zunächst amtierenden Einzelrichters durch den neu eingestellten Richter auf Probe, von dem die angefochtene Entscheidung herrührt, wurde jedoch im Streitfall kraft Gesetzes wieder die Kammer in voller Besetzung des Spruchkörpers für das Verfahren zuständig, weil der nunmehrige Dezernatsrichter – wie dem Senat bekannt ist - weniger als ein Jahr Zivilrichterpraxis hat und damit die Ausnahmeregelung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingreift (Musielak/Wittschier ZPO 6. Aufl. § 348 Rdnr. 5a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 348 Rdnr. 6a; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. § 348 Rdnr. 2; Hk–ZPO/Pukall § 348 Rdnr. 4; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2005 – 3 W 159/05 – = 6 O 664/04 Landgericht Frankenthal (Pfalz)).
- 7
Eine – grundsätzlich mögliche – (Neu-)Übertragung des Verfahrens auf den Proberichter als obligatorischen Einzelrichter nach § 348 a Abs. 1 ZPO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt, so dass über den Prozesskostenhilfeantrag das Kollegium der Zivilkammer hätte befinden müssen.
- 8
b) Die Entscheidung einer Kammersache durch den funktionell unzuständigen Einzelrichter stellt, da es um den gesetzlichen Richter geht, einen nicht behebbaren Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt worden ist. Das Verbot der reformatio in peius in der Beschwerdeinstanz verbietet dies nicht, weil es in dem Bereich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzelrichter und Kammer nicht greift (OLG Celle MDR 2003, 8; Zöller/Gummer aaO. § 572 Rdnr. 42 m.w.N.).
- 9
c) Einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 572 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit des Einzelrichters der Zivilkammer zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Wäre der Beschluss vom 16. September 2008 nämlich, wie gesetzlich geboten, durch das zu diesem Zeitpunkt zuständige Kollegium der Zivilkammer erlassen worden, so wäre im Beschwerdeverfahren ebenfalls der Senat in voller Besetzung des Spruchkörpers zuständig gewesen.
- 10
3. Für den Fortgang des Verfahrens wird, sollte es darauf nach dem (weiteren) Vorbringen der Beteiligten ankommen, vorsorglich hingewiesen auf die Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines möglichen Ausgleichs gemeinschaftsbezogener Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Urteile vom 9. Juli 2008, XII ZR 179/05 = WM 2008, 1801 = FPR 2008, 519 und XII ZR 39/06, jeweils veröffentlicht auch in Juris).
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt.
- 2
- Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 4
- Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
- 5
- Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 8; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.
- 6
- Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).
- 7
- Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554).
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 23.03.2015 - 20 XVII 837/09 -
LG Hanau, Entscheidung vom 30.04.2015 - 3 T 74/15 -
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt.
- 2
- Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 4
- Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
- 5
- Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 8; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.
- 6
- Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).
- 7
- Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554).
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 23.03.2015 - 20 XVII 837/09 -
LG Hanau, Entscheidung vom 30.04.2015 - 3 T 74/15 -
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Geldbetrages wegen seiner Beiträge zu deren Erwerb einer Eigentumswohnung während der Zeit des Zusammenlebens in Anspruch nehmen will. Die Zivilkammer des Landgerichts hat durch den originären Einzelrichter Prozesskostenhilfe nur für einen Teilbetrag der Forderung bewilligt, deren sich der Antragsteller berühmt. Im Übrigen hat der Erstrichter das Gesuch abgelehnt, weil die beabsichtigte weitergehende Klage nicht erfolgversprechend sei. Gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
- 2
1. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
- 3
Da der angefochtene Beschluss von dem Einzelrichter erlassen wurde, hat auch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 4
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dabei ist unerheblich, ob sich die angefochtene Entscheidung der Sache nach als richtig darstellt, insbesondere ob der Erstrichter zu Recht angenommen hat, dass über den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
- 5
a) Der angefochtene Beschluss vom 16. September 2008 leidet an einem wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffen wurde.
- 6
Zwar war für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ursprünglich nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein originärer Einzelrichter der Zivilkammer zuständig. Infolge der Ersetzung des zunächst amtierenden Einzelrichters durch den neu eingestellten Richter auf Probe, von dem die angefochtene Entscheidung herrührt, wurde jedoch im Streitfall kraft Gesetzes wieder die Kammer in voller Besetzung des Spruchkörpers für das Verfahren zuständig, weil der nunmehrige Dezernatsrichter – wie dem Senat bekannt ist - weniger als ein Jahr Zivilrichterpraxis hat und damit die Ausnahmeregelung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingreift (Musielak/Wittschier ZPO 6. Aufl. § 348 Rdnr. 5a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 348 Rdnr. 6a; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. § 348 Rdnr. 2; Hk–ZPO/Pukall § 348 Rdnr. 4; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2005 – 3 W 159/05 – = 6 O 664/04 Landgericht Frankenthal (Pfalz)).
- 7
Eine – grundsätzlich mögliche – (Neu-)Übertragung des Verfahrens auf den Proberichter als obligatorischen Einzelrichter nach § 348 a Abs. 1 ZPO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt, so dass über den Prozesskostenhilfeantrag das Kollegium der Zivilkammer hätte befinden müssen.
- 8
b) Die Entscheidung einer Kammersache durch den funktionell unzuständigen Einzelrichter stellt, da es um den gesetzlichen Richter geht, einen nicht behebbaren Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt worden ist. Das Verbot der reformatio in peius in der Beschwerdeinstanz verbietet dies nicht, weil es in dem Bereich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzelrichter und Kammer nicht greift (OLG Celle MDR 2003, 8; Zöller/Gummer aaO. § 572 Rdnr. 42 m.w.N.).
- 9
c) Einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 572 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit des Einzelrichters der Zivilkammer zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Wäre der Beschluss vom 16. September 2008 nämlich, wie gesetzlich geboten, durch das zu diesem Zeitpunkt zuständige Kollegium der Zivilkammer erlassen worden, so wäre im Beschwerdeverfahren ebenfalls der Senat in voller Besetzung des Spruchkörpers zuständig gewesen.
- 10
3. Für den Fortgang des Verfahrens wird, sollte es darauf nach dem (weiteren) Vorbringen der Beteiligten ankommen, vorsorglich hingewiesen auf die Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines möglichen Ausgleichs gemeinschaftsbezogener Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Urteile vom 9. Juli 2008, XII ZR 179/05 = WM 2008, 1801 = FPR 2008, 519 und XII ZR 39/06, jeweils veröffentlicht auch in Juris).
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, - 2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und - 4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder - 2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.