Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2015 - 8 Sa 561/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
Die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06.05.2014, Nr. xxx der G., S-Stadt, freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Ausbildungskosten.
- 2
Die Kläger zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter die Klägerin zu 1, eine Kfz-Prüfstelle, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte war bei der Klägerin zu 1 vom 14. Januar 2013 bis zum 15. Mai 2014 beschäftigt.
- 3
Unter dem Datum vom 14. Januar 2013 vereinbarten die Klägerin zu 1 und der Beklagte einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. FH, zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin beschäftigt wird. Der Vertrag hat im Einzelnen folgenden Inhalt - soweit hier von Interesse:
"
- 4
AUSBILDUNGS-ANSTELLUNGSVERTRAG
- 5
…
- 6
wird folgender Anstellungsvertrag vereinbart:
- 7
I. AUSBILDUNGSVERTRAG
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Ausbildung zum Prüfingenieur
- 9
…
- 10
1.1 GEGENSTAND DES VERTRAGES
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…
- 12
Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der G. S-Stadt und deren Vertragsbüro Prüfstelle. … zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
- 13
…
- 14
1.3. KOSTEN DER AUSBILDUNG; AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG
- 15
…
- 16
Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
- 17
Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der G., praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.
- 18
1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:
- 19
Bruttogehalt mit Nebenkosten
Ca. 10 Monate x 1.800,00 €
18.000,00 €Schulung Theorie bei G.
13.000,00 €
Schulung prakt. bei Prüfstelle. … ohne Berechnung
0,00 €
Führerscheine (A, C, CE)
3.500,00 €
Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.
1.000,00 €
35.500,00 €
- 20
…
- 21
Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.
- 22
Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1.800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.
- 23
…
- 24
1.4. Rückzahlung der Ausbildungskosten
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Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im folgenden "Ausbildungskosten" genannt) werden von der Prüfstelle. … laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.
- 26
Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der … aufnimmt, ist er der … zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.
- 27
Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheiden sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:
- 28
- 100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr
- 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr
- 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr
- 29
…
- 30
1.6. Vertragsdauer
- 31
Dieser Vertrag beginnt am 14. Januar 2013 und läuft auf unbestimmte Zeit.
- 32
…
- 33
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung nach Anlage VIII StVZO absolviert hat.
- 34
…
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II. ANSTELLUNGSVERTRAG
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…
- 37
2.4.1 Arbeitsentgelt
- 38
Herr…, erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.
- 39
Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr … für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr … für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.
- 40
Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.
- 41
Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.
- 42
…
- 43
Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen, die gesondert von den Parteien unterzeichnet werden.
- 44
Arbeitgeber Arbeitnehmer
- 45
Anlage/ Zusatzvereinbarungen:
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- Arbeitsmittelüberlassungsvertrag
- Internetzugangsregelung
- Grubenbenutzung"
- 47
Die Parteien haben mit der G. einen Weiterbildungsvertrag unter Datum vom 27.Februar 2013 / 26. Juni 2013 (Bl. 64 ff. d. A.) vereinbart, wonach sich die G. verpflichtet hat, den Beklagten ab 04. März 2013 zum Prüfingenieur weiterzubilden. Ziffer 6 dieses Vertrags beinhaltet folgende Regelung:
- 48
"Die G. erhält für die Weiterbildung zum Prüfingenieur von der Bundesagentur für Arbeit eine Vergütung in Höhe von € 12.992,00. …
- 49
Die Teilbeträge in Höhe von jeweils € 1.299,20 sind je zu Beginn des Weiterbildungsmonats an die G. zu entrichten.
- 50
Soweit das Weiterbildungsentgelt nicht direkt von der Bundesagentur für Arbeit an die G. bezahlt wird, hat der Ingenieur das Weiterbildungsentgelt in zehn gleichen Teilbeträgen von je € 1.299,20 zu entrichten. …“
- 51
Die Bundesagentur für Arbeit hat sich an den Kosten der Weiterbildung nicht beteiligt.
- 52
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. April 2014 zum 15. Mai 2014. Er arbeitet nun als Prüfingenieur bei der D., bei der er vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur bei den Klägern bereits einmal beschäftigt war.
- 53
Die G. stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 06. Mai 2014 (Bl. 37 d. A.) eine Rechnung über 5.355,00 EUR brutto (entspricht 4.500,00 netto) mit dem Betreff "Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013". Die Rechnung bezieht sich auf die "Ausbildung zum Prüfingenieur gemäß Vertrag Ziff. 6".
- 54
Die Klägerin zu 1 stellte dem Beklagten am 09.Mai 2014 (Bl. 17 d. A.) eine Rechnung über die Kosten der Ausbildung in Höhe von 33.347,09 EUR, in der ein Posten "Ausbildungskosten zum Prüfingenieur" mit 8.500,00 EUR enthalten ist.
- 55
Von der Nettovergütung für den Monat April 2014 (Abrechnung Bl. 38 d. A.) behielten die Kläger einen Betrag in Höhe von 675,47 EUR ein und verrechneten ihn mit den Ausbildungskosten.
- 56
Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte zunächst die Klägerin zu 1 die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten gemäß Rechnung vom 09. Mai 2014 iHv. 32.671,62 EUR. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 wurde die Klage auf Klägerseite erweitert für die Kläger zu 2 und 3. Mit Widerklage eingegangen beim Arbeitsgericht am 07. Juli 2014 begehrt der Beklagte von den Klägern zu 1 bis 3 als Gesamtschuldnern die Zahlung der einbehaltenen 675,47 EUR an sich sowie die Zahlung der Rechnungssumme iHv, 5.355,00 EUR an die G. bzw. hilfsweise seine Freistellung von Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der G..
- 57
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:
- 58
Der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar, so dass die gesetzlichen Regelungen zur Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB nicht zur Anwendung kämen. Der Kläger zu 3 habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3 habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.
- 59
Die Klausel im 2. Absatz von I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, wonach die Ausbildungskosten zurückzuzahlen seien, falls der Vertrag aus Gründen ende, die der Ingenieur zu vertreten habe, zeige deutlich, dass sich die Kläger an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hätten, wonach eine Rückzahlung der Ausbildungskosten nur begehrt werden könne, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liege.
- 60
Die Kläger zu 1 bis 3 haben in erster Instanz zuletzt beantragt,
- 61
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.
- 62
Der Beklagte hat beantragt:
- 63
die Klage abzuweisen.
- 64
Widerklagend hat der Beklagte und Widerkläger beantragt,
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1. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2014 zu zahlen;
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2. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G., vertreten durch den Geschäftsführer R. d. B., S.-Stadt, die Ausbildungskosten des Beklagten in Höhe von 5.355,00 EUR gemäß deren Rechnung vom 06.Mai 2014, Nr. xxx, zu zahlen;
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3. hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06. Mai 2014, Nr. xxx, der G., S-Stadt, freizustellen.
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Die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 haben beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
- 70
Der Beklagte hat vorgetragen:
- 71
Ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Dies sei auch nicht besprochen worden. Bei dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K. und B. vorgelegt worden seien.
- 72
Die Rückzahlungsregelung differenziere nicht danach, ob der Grund der Kündigung des Arbeitnehmers der Sphäre des Arbeitnehmers oder derjenigen des Arbeitgebers zuzuordnen sei. Zudem sei es problematisch, dass die Rückzahlungspflicht lediglich nach Jahren abgestuft sei und nicht nach Monaten.
- 73
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.September 2014 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten könne sich aus der Regelung in I.1.4. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags nicht ergeben, da diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam sei. § 307 BGB komme gemäß § 310 Abs. 3 BGB auf den Arbeitsvertrag der Parteien zur Anwendung, da der Arbeitnehmer Verbraucher sei und die Kläger nicht hinreichend dargelegt hätten, dass sie dem Beklagten bei Vorlage der vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen. Die Rückzahlungsklausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher nach § 307 BGB unwirksam, da sie eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall vorsehe, dass die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Die Rückzahlungsvereinbarung sei zudem auch unter Berücksichtigung der nur jährlich reduzierten Rückzahlungsbeträge unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Zur Begründung der Stattgabe der Widerklage hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel auch keine Berechtigung der Kläger vorliege, einen Abzug von der Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 675,47 EUR vorzunehmen. Die Kläger zu 1 bis 3 seien auch verpflichtet, die Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 über 5.355,00 EUR brutto aufgrund der Regelung in I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags durch Zahlung an die G. zu begleichen. Die Rechnung der G. belaufe sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto. Bislang seien dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR von den Klägern in Rechnung gestellt worden. Da nach der Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten im Ausbildungs-Anstellungsvertrag insgesamt Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 EUR anfallen sollten, handle es sich bei der Rechnung um den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe die Irreführung im Vertrag zu einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Ausbildungskosten im Kammertermin damit erklärt, dass es zwei Vertragsformulare gäbe und hier versehentlich zu jenem gegriffen worden sei, das eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit vorsehe.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.September 2014 - 8 Ca 1111/14 - ist den Klägern am 25. September 2014 zugestellt worden ist. Die Kläger haben hiergegen mit am 07. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. November 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05. November 2014, begründet.
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Die Kläger tragen im Berufungsverfahren vor:
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Die AGB-Regelungen seien bereits nicht anwendbar. Es handle sich um eine Individualvereinbarung, die im Einzelnen mit dem Beklagten besprochen und vereinbart worden sei. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen, habe es die bestehende Darlegungs- und Beweislast ins Gegenteil verkehrt.
- 77
Die Formulierung "dieser Vertrag" in Ziff. I.1.4 beziehe sich nicht nur auf den Ausbildungsvertrag, sondern auf das einheitliche Vertragswerk und die einheitliche Vertragsurkunde. Einem anderen Verständnis liege eine willkürliche Trennung des Vertragswerks vor, die weder sachlich noch systematisch zu rechtfertigen sei. Die jährliche Staffelung der Rückzahlungsschuld sei wirksam, wie sich aus der Entscheidung des BAG zu entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ergebe.
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Bei einer Verurteilung der Kläger zur Zahlung des Betrags iHv. 5.355,00 EUR gem. Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 hätten sie keine Möglichkeit, Einwendungen materieller Art gegen die Forderung zu erheben. Die Rechnung resultiere nämlich daraus, dass ein falsches Vertragsexemplar verwendet worden sei. Darüber hinaus sei der verlange Betrag durch die Kläger bereits bezahlt worden.
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Die Kläger beantragen:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird abgeändert.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.
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3. Die Widerklage wird abgewiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rückzahlungsklausel befinde sich in gleichlautender Form in anderen Arbeitsverträgen, nämlich u.a. in denen der Arbeitnehmer K. und B. Auch bei diesen Mitarbeitern hätte der Inhalt der nicht zur Disposition gestanden. Der Vortrag der Kläger hierzu sei im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nicht substantiiert.
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Die Rückzahlungsklausel sei intransparent, weil er, der Beklagte, auf Grundlage der Bestimmungen des Vertrags das Rückzahlungsrisiko nicht habe abschätzen können. Die Klausel differenziere auch nicht danach, in wessen Sphäre der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses liege. Ziff. I.1.4 Abs. 2 betreffe lediglich die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während der Ausbildung. Abs. 3 regle hingegen das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis und differenziere nicht nach der Verantwortung für die Vertragsbeendigung.
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Im Übrigen hätten die Kläger seine Kündigung zu verantworten. Durch das Verhalten des Prüfbüros. seien gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen Falschbeurkundung im Amt in Bezug auf eine Prüftätigkeit am 30. Juni 2012 geführt worden. Bereits im Vorfeld hätte wegen seiner an diesem Tag noch gar nicht aufgenommenen Beschäftigung bei der Prüfstelle seitens der Kläger auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden müssen. Dies hätte dann allerdings die Folge gehabt, dass einer der Kläger ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten wäre.
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Da die Kläger sich nach I.1.3 des Ausbildungs- Anstellungsvertrags verpflichtet hätten, die Ausbildungskosten der G. übernehmen, habe er einen Anspruch - nicht auf Zahlung an sich selbst - sondern auf Zahlung an den Ausbilder, die G.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden.
- 92
B. In der Sache hat die Berufung lediglich insoweit Erfolg, als dem Beklagten gegen die Kläger im Rahmen der Widerklage in Bezug auf die Anträge zu 2 und 3 lediglich ein Freistellungsanspruch an Stelle eines Anspruchs auf unmittelbare Zahlung an die G. zusteht. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen der Widerklage im Antrag zu 1 stattgegeben.
- 93
I. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht ihnen nicht zu.
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1. Ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten ergibt sich nicht aus Ziff. I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, da die dort enthaltene Rückzahlungsklausel den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB handelt oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit dem Kläger bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Klausel Anwendung.
- 97
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
- 98
aa) Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, juris).
- 99
bb) Der Beklagte konnte auf die Rückzahlungsklausel in Ziff. I.1.4 des Vertrags keinen Einfluss nehmen. Die Kläger haben eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.
- 100
„Einfluss nehmen“ iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und setzt damit voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f, juris). Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt letztlich der Verbraucher, wenn sich der Unternehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers konkret eingelassen hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris).
- 101
Gemessen daran haben die Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - nicht hinreichend vorgetragen. Der vorformulierte Vertrag ist zunächst in keinem Punkt abgeändert worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast haben die Kläger hier nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass der Beklagte auf den Inhalt der Klausel Einfluss im oben dargestellten Sinn nehmen konnte. Der Vortrag der Kläger, dass der Beklagte sich zuvor im Gespräch mit Wünschen bzw. Vorschlägen des Klägers zu 3 einverstanden erklärt habe, reicht gerade nicht aus. Die Klausel muss vielmehr ernsthaft zur Disposition gestellt worden sein. Es hätte den Klägern oblegen darzulegen, dass die Arbeitgeberin vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Rückzahlungsabrede bereit war und aus welchen Gründen sich auch für den Beklagten erkennbar die Bereitschaft ergab, die Regelung zur Disposition zu stellen und ihm Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einzuräumen.
- 102
b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
- 103
Nach § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, juris). Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).
- 104
Um eine solche Regelung handelt es sich hier. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen der Beklagte als Vertragspartner der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der von dieser aufgewendeten Kosten für die Fortbildung verpflichtet ist.
- 105
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht bereits nach § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, weil die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich wäre. Die Klausel lässt in ausreichender Weise erkennen, welche finanziellen Belastungen auf den Beklagten zukommen konnten.
- 106
aa) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Regelung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn.. 13, juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, juris).
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bb) Danach genügen die Angaben in Ziff. I.1.3 des Ausbildungsvertrags dem Transparenzgebot.
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Zunächst ist als Posten die Ausbildungsunterstützung in Form des Bruttogehalts mit Nebenkosten mit 18.000,00 EUR angegeben. Es wird aufgeschlüsselt, dass es sich um die Bruttosumme iHv. 1.800,00 EUR brutto pro Monat für die Dauer der Ausbildung von ca. 10 Monaten handelt. Es ergibt sich damit klar, dass pro Monat ein Rückzahlungsposten iHv. 1.800,00 EUR anfällt.
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Die im Folgenden genannten Schulungskosten bei der G. mit 13.000,00 EUR, Führerscheinkosten (A, C, CE) mit 3.500,00 EUR sowie sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc) mit 1.000,00 EUR sind zwar jeweils nur mit der Gesamtsumme angegeben. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Allerdings ergibt sich, dass es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeberin selbst von dritter Seite in Rechnung gestellt werden und es ist die jeweilige Endsumme für jede Kostenart angegeben. Der Arbeitgeberin sind damit keine Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet worden und der Arbeitnehmer weiß, welche Kosten bei vollständiger Lehrgangsteilnahme anfallen und auf ihn zukommen. Zudem kann er nach Ziff. I.1.4 des Vertrags monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden der erfassten Ausbildungskosten verlangen und sich so auch vor Beendigung der Ausbildung über die bislang aufgewendeten Ausbildungskosten Kenntnis verschaffen. Positionen, die nach Parametern berechnet werden, wie Tagessätze oder Kilometerpauschalen stehen hier bei Aufstellung der Ausbildungskosten nicht im Raum.
- 110
d) Ob die Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mangels einer Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unwirksam ist, bleibt vorliegend offen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18, juris). Die Kläger haben angeführt, dem Beklagten sei von dem Kläger zu 3 erklärt worden, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Da vorliegend auch nach dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag eine solche Auslegung der Klausel vertretbar ist und bei dem vorliegenden Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. eine Belehrung zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, juris), wäre dann jedenfalls von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen.
- 111
aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Formulierung in Ziff. I.1.4 Abs. 2 zur Rückzahlungspflicht bei Beendigung "dieses Vertrags" aus Gründen, die er zu vertreten hat", beziehe sich nicht auf das der Ausbildung nachgelagerte Anstellungsverhältnis. Die Abs. 2 und 3 seien chronologisch aufgebaut. Abs. 2 betreffe die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während oder zum Ende der Ausbildung und Abs. 3 das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis. Mit „dieser Vertrag“ sei allein der unter Ziff. I. geregelte Ausbildungsvertrag gemeint. Dies ergebe sich systematisch aus Ziff. I.1.6., wonach der Vertrag (also der Ausbildungsvertrag gemäß Ziff. I.) mit Ablauf des Monats ende, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung absolviert habe.
- 112
bb) Zumindest vertretbar ist nach dem Vertrag allerdings auch eine Auslegung, nach der eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht im Fall einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des von den Parteien in einer Urkunde erfassten und als "Ausbildungs-Anstellungsvertrag" bezeichneten einheitlichen Gesamtvertrags. Nach der Vertragssystematik kann Abs. 2 der Ziff. I.1.4 des Vertrags auch als Anspruchsgrundlage mit den eine Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbeständen gesehen werden - die Nichtbeendigung oder nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung, das Ende "dieses Vertrags" im Sinne des Gesamtvertrags, aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, sowie die Nichtaufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur. Hierfür spricht auch die daran anknüpfende Rechtsfolge in Form der Verpflichtung zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes. Abs. 3 der Ziff. I.1.5 des Vertrags hätte dann die Funktion, Abweichungen von der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht zu regeln. Soweit in Ziff. I.1.4 Abs. 2 "dieser Vertrag" in Bezug genommen ist, kann gerade auch der "Gesamtvertrag" gemeint sein. So ist die unmittelbar vorangehende Regelung in Ziff. I.1.4. Abs. 1, nach der die Ausbildungskosten "am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt" werden sollen, als eine Anlage zu dem insgesamt 10 fortlaufende Seiten umfassenden Gesamtvertrag gemeint. Entsprechend heißt es am Vertragsende "Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen…". Auch Sinn und Zweck der getroffenen Regelung, den Arbeitnehmer nur dann mit einer Rückzahlungspflicht zu belasten, wenn er das Vertragsende zu vertreten hat, spricht dafür, nicht zwischen dem Ausbildungsvertrag und dem sich anschließenden Anstellungsvertrag zu differenzieren.
- 113
e) Die Regelung in Ziff. I.1.4 des Vertrags benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht.
- 114
Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, juris).
- 115
aa) Nach Abschluss der 10-monatige Ausbildung kann der Beklagte als Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO, etwa auch - wie hier geschehen - bei einem Konkurrenten der Kläger, tätig werden. Damit eröffnen sich für den Beklagten neue berufliche Möglichkeiten. Eine Bindung über 3 Jahre ist daher grundsätzlich angemessen.
- 116
bb) Unangemessen benachteiligend ist vorliegend allerdings die lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung.
- 117
Rechtsunwirksam kann eine Rückzahlungsklausel auch unter Berücksichtigung des „Wie" der Klausel sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld fehlt. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 43, juris).
- 118
(1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückzahlungsvereinbarung mit einer sich jährlich und nicht monatlich verringernden Rückzahlungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien anerkannt (BAG 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - Rn. 23, juris). Unter Geltung des § 307 BGB und der durchzuführenden Inhaltskontrolle ist einer solchen Rückzahlungsklausel jedoch die Wirksamkeit zu versagen.
- 119
(2) Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar. Ein solches Interesse mag aus Gründen der Vereinfachung bei geringen Fortbildungskosten gegeben sein. Übersteigt die Rückzahlungsschuld allerdings das monatliche Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches, vermag dies nicht mehr durchzuschlagen. Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Monatszeitraum ist eine im Arbeitsleben bekannte Größenordnung. Auf ihn wird ganz überwiegend für die Berechnung von Kündigungsfristen abgestellt, wie sich § 622 Abs. 2 BGB entnehmen lässt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen orientieren sich regelmäßig an Monatszeiträumen. Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 44 ff, juris).
- 120
Im Übrigen liegt hier der in Ziff. II.2.4.1 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags geregelten Staffelung der Vergütung selbst die Idee zu Grunde, dass der Arbeitnehmer jeden Monat die Ausbildungskosten abarbeitet. So ist eine Vergütung für die ersten 6 Monate iHv. 3.200,00 EUR, für die folgenden 18 Monate iHv. 3.500,00 EUR brutto und für die folgenden 12 Monate iHv. 3.700,00 EUR brutto vorgesehen. Es heißt sodann ausdrücklich, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind.
- 121
(3) Soweit das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung festgestellt hat, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien mit der damaligen Regelung die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten hätten, hat dies im Rahmen der nach § 307 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle keine Relevanz. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ist zunächst davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden. Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 38, juris). Im Übrigen wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits in dem tarifvertraglichen Zusammenhang festgestellt, dass es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 46, juris).
- 122
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22, juris). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Bedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35 f., juris).
- 123
Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahin gehend, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich monatlich verringert, würde der Arbeitgeberin das Risiko der unzulässig zu grob gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen. Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Kläger geboten wäre. Es hätte an der Arbeitgeberin gelegen, sich gegen dieses Risiko durch eine wirksame Fassung der Rückzahlungsklausel abzusichern.
- 124
3. Die Kläger können ihr Zahlungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen. Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Ausbildungsvereinbarung (vgl. BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23, juris).
- 125
II. Da die Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wurden die Kläger zu Recht zur Zahlung der gem. der Abrechnung für den Monat April 2014 einbehaltenen 675,47 EUR netto nebst Zinsen verurteilt.
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Die Kläger sind nach § 611 BGB verpflichtet, an den Beklagten die vollständige Vergütung für den Monat April 2014 zu zahlen. Der Anspruch ist mangels Rückzahlungsanspruchs der Kläger nicht durch Aufrechnung erloschen (§§ 388, 389 BGB).
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Der Beklagte hat Anspruch auf Verzugszinsen ab 01. Mai 2014 gemäß §§ 286, 288 BGB, da die Vergütung für den Monat April 2014 mit Ende des Monats zur Zahlung fällig war.
- 128
III. Die Kläger zu 1 bis 3 sind auch verpflichtet, den Beklagten gem. § 611 BGB iVm. Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung der G. freizustellen.
- 129
1. In Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags ist geregelt, dass die Arbeitgeberin sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs trägt, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechnung der G. sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto beläuft, die Kläger dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR netto in Rechnung gestellt haben und bei insgesamt angekündigten Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 die Rechnung den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung beinhaltet. Die Bundesagentur für Arbeit hat tatsächlich - anders als in dem Formularweiterbildungsvertrag in Ziff. 6 vorausgesetzt - keine Zahlungen für die Weiterbildung des Beklagten geleistet.
- 130
2. Allerdings hat der Beklagte keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Kläger auf Leistung an die G. Der Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, an einen Dritten Zahlungen zu leisten, sondern lediglich eine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, die Ausbildungskosten zu tragen. Der Beklagte hat daher lediglich einen Freistellungsanspruch gegen die Kläger. Den ersatzpflichtigen Befreiungsschuldnern bleibt es so überlassen, auf welche Weise sie die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken wollen, ob durch Zahlung an den Gläubiger der Verbindlichkeit nach § 267, befreiende Übernahme der Verbindlichkeit, §§ 414, 415 BGB, Aufrechnungsvertrag oder Hinterlegungsvereinbarung mit dem Gläubiger oder eine andere Leistung, die der Gläubiger an Erfüllung statt annimmt, § 364 BGB (vgl. Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 257, Rn. 7).
- 131
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, die es eingelegt hat. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Vorliegend war die Zuvielforderung des Beklagten - Zahlung an die G. an Stelle einer Freistellung - verhältnismäßig geringfügig, da es wirtschaftlich um dasselbe Interesse geht, und hat keine höheren Kosten verursacht.
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Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.