Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Aug. 2012 - 3 AZR 698/10
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
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Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er führt ua. Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit bildet er Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur.
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Am 15. Januar 2008 schlossen die Parteien eine „Fortbildungsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:
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„§ 1 Ausbildung
Der Lehrgangsteilnehmer wird von dem Ingenieurbüro T für seine spätere Tätigkeit als KFZ-Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorbereitet und entsprechend ausgebildet. …
…
§ 3 Lehrgang
Der Lehrgangsteilnehmer wird vom Ingenieurbüro T zu einem entsprechenden Lehrgang bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation angemeldet, um dort die geforderten theoretischen Ausbildungstage zu absolvieren. Die praktische Ausbildung erfolgt in der übrigen Zeit im Ingenieurbüro. Die Dauer der gesamten Ausbildung beträgt gem. Anlage IIIV b zur StVZO sechs Monate und findet ganztägig statt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Schulung gem. Ziff. 4.1.1. der Anlage IIIV b von zwei Monaten vorgesehen. Die Kosten für den Lehrgang trägt das Ingenieurbüro. Beginn der Ausbildung ist der 21.01.2008.
…
§ 5 Fahrzeug
Für die Fahrten zu den Ausbildungsstätten wird dem Lehrgangsteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er die erforderlichen Fahrten durchführen soll. Das Fahrzeug dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Es wird am Betriebsgelände zur Verfügung gestellt und ist ggf. mit anderen Lehrgangsteilnehmern des Ingenieurbüros zu teilen. Die Fahrten zu und von der Betriebsstätte hat der Lehrgangsteilnehmer auf eigene Kosten zu tragen. …
…
§ 7 Ausbildungsvergütung
Der Lehrgangsteilnehmer erhält vom Ingenieurbüro keine zusätzliche finanzielle Unterstützung für seine Lebenshaltung während der Dauer der Ausbildung. Damit bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütung gegenüber dem Ingenieurbüro.
§ 8 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Aufgrund der häufigen Dienstreisen wird keine ausdrückliche Anwesenheitszeit in der Betriebsstätte vereinbart. Der Lehrgangsteilnehmer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche fachpraktische Ausbildung zeitlich absolviert werden kann.
…
§ 10 Abbruch der Ausbildung
Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.
Im Falle der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Lehrgangsteilnehmer unverzüglich sämtliche im Eigentum des Ingenieurbüros stehenden Gegenstände an dieses herauszugeben.
§ 11 Gegenseitig Ansprüche
…
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt.
…
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
…“
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Der Beklagte begann die Ausbildung am 21. Januar 2008. Am 9. Juni 2008 erschien er im Büro des Klägers, ließ dort alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück, verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie erfolgreich ab. Die von ihm beim Kläger zurückgelegten Ausbildungsabschnitte wurden dabei angerechnet.
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Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers in B zusammen. Die Kosten des theoretischen Teils wurden von der Arbeitsverwaltung gefördert; der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 Euro beliefen. Bis zum 9. Juni 2008 nahm der Beklagte an insgesamt zehn Lehrgangseinheiten teil. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger ebenso wie die hierbei angefallenen Verpflegungskosten für 63 Tage. Der Beklagte führte die Fahrten zur theoretischen Ausbildung in L und von seinem Wohnort in W zur Ausbildungsstätte in B mit einem vom Kläger gestellten Firmenfahrzeug durch. Der Kläger überließ dem Beklagten das Fahrzeug entgegen der Regelung in § 5 der Fortbildungsvereinbarung auch für die Fahrten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B. Die praktische Ausbildung des Beklagten im Betrieb des Klägers umfasste 26 Tage.
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Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2008 unter Fristsetzung zum 27. August 2008 vergeblich zur Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 7.177,00 Euro auf.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieser Fortbildungskosten, die er im Einzelnen wie folgt beziffert:
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1.
Übernachtungskosten
1.425,00 Euro
2.
Verpflegungskosten
630,00 Euro
3.
Fahrtkosten
2.340,00 Euro
4.
Kosten der praktischen Ausbildung
1.300,00 Euro
5.
Fahrtkosten für Fahrten nach B
1.482,00 Euro
______________________
___________
Summe
7.177,00 Euro
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Zu dieser Forderungsaufstellung hat der Kläger ausgeführt, die Kosten für die im Rahmen der theoretischen Ausbildung in L angefallenen 57 Übernachtungen hätten sich - bei Kosten iHv. 25,00 Euro je Übernachtung - auf insgesamt 1.425,00 Euro belaufen. Die Verpflegungskosten seien an 63 Tagen angefallen und hätten jeweils 10,00 Euro täglich und damit insgesamt 630,00 Euro betragen. Die geforderten Fahrtkosten für die Fahrten von B nach L iHv. 2.340,00 Euro errechneten sich aus der einfachen Fahrtstrecke von 390 km unter Zugrundelegung eines Betrages iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt zehn Lehrgangseinheiten. Die Forderung von 1.300,00 Euro für die praktische Ausbildung errechne sich für 26 Tage, an denen diese im Betrieb des Klägers stattgefunden habe, und einem hierfür angemessenen und branchenüblichen Betrag iHv. 50,00 Euro je Ausbildungstag. Für die Fahrten des Beklagten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B seien bei einer einfachen Entfernung von 95 km unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt 26 Tagen praktischer Ausbildung 1.482,00 Euro anzusetzen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, allein der Beklagte habe den Abbruch der Fortbildung zu vertreten, so dass sich der Zahlungsanspruch aus § 10 der Fortbildungsvereinbarung ergebe. Diese Klausel sei wirksam. Sie genüge dem Transparenzgebot. Vor Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei dem Beklagten ausführlich erläutert worden, dass neben den Lehrgangskosten auch Kosten für die praktische Ausbildung und die Unterbringung in L sowie die Fahrtkosten dorthin anfallen würden. Da die Kosten von dem individuellen Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Ausbildung abhängig gewesen seien, hätten diese vorher nicht näher beziffert werden können. Zudem handele es sich beim Beklagten nicht um einen unerfahrenen Berufsanfänger oder einen Arbeitnehmer, der im Geschäftsverkehr ungewandt sei. Bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei der Beklagte 40 Jahre alt, seit vielen Jahren als Ingenieur tätig und damit auch mit dem Abschluss von Verträgen befasst gewesen, so dass er sein Risiko habe einschätzen können.
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Für den Fall der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es für den Kläger unzumutbar, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Deshalb sei der Beklagte durch ergänzende Vertragsauslegung zur Zahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten. Zumindest ergebe sich im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ein Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Fortbildung dann ohne rechtlichen Grund erlangt habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.177,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, § 10 der Fortbildungsvereinbarung genüge dem Transparenzgebot nicht und sei damit unwirksam. Anhand der Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung habe er die wirtschaftlichen Belastungen durch diese Klausel nicht abschätzen können. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht zu. Lediglich die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, nicht jedoch der Fortbildungsvertrag insgesamt. Dieser stelle daher einen Rechtsgrund für die von ihm erlangten Ausbildungsleistungen dar.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008. Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.
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1. Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Fortbildungsvereinbarung enthält nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.
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2. § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von dem Kläger gestellte Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Klausel lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen konnten.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 1598; 3. März 2004 - VIII ZR 153/03 - zu II 2 a bb der Gründe, NZM 2004, 379).
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b) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen (zuletzt BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.
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c) Danach genügen die Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung dem Transparenzgebot nicht.
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aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.
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Die genaue Bezeichnung dieser Kosten war dem Kläger möglich und zumutbar. Dies ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und andererseits daraus, dass der Kläger - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - bereits zahlreiche Prüfingenieure ausgebildet und folglich Kenntnis über die dabei angefallenen Kosten hat. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, den vom Kläger als angemessen und branchenüblich bezeichneten Betrag von 50,00 Euro je Ausbildungstag im Vertrag festzuschreiben.
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bb) Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in der Rückzahlungsklausel als eventuelle Rückforderungsposition überhaupt nicht aufgeführt, obwohl sie erkennbar als Tagespauschale verlangt werden und deshalb jedenfalls als solche in § 10 der Fortbildungsvereinbarung hätten bezeichnet werden können.
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cc) Die Übernachtungskosten sind in § 10 der Fortbildungsvereinbarung zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen konnten. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.
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dd) Bei den Fahrtkosten hätte die geforderte Pauschale iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angegeben werden können. In der Fortbildungsvereinbarung ist lediglich von „Fahrzeugkosten“ die Rede. Diese Bezeichnung ist unklar, weil dieser Begriff nicht zwischen Anschaffungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten unterscheidet. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, ob der Vertragspartner alle diese mit dem Begriff Fahrzeugkosten möglicherweise umschriebenen Kosten im Falle des Ausbildungsabbruchs zu übernehmen hat oder ob eine Pauschale - ggf. in welcher Höhe - geschuldet sein soll.
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d) Auch bei Berücksichtigung der Erfahrungen des Beklagten im Geschäftsverkehr ist die Klausel für ihn unbestimmt und unklar.
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aa) Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom 21. April 1993 S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).
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bb) Der Umstand, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bereits 40 Jahre alt war und als Diplomingenieur eine akademische Ausbildung genossen hatte, zeigt nicht, weshalb es ihm möglich gewesen sein soll, die Kosten der Fortbildung abzuschätzen, zumal er diese Fortbildung bislang nicht durchlaufen hatte. Hinzu kommt, dass die Klausel dem Kläger Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume überlässt, so dass der Beklagte auch als erfahrener Geschäftsmann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, welche Größenordnung die Kosten erreichen würden.
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e) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht(BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 34, NZA 2012, 738; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).
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3. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen.
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a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN, NZA 2012, 738).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Er hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.
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II. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund vom Kläger erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung.
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a) Der Rechtsgrund für die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger ist § 3 der Fortbildungsvereinbarung, der bestimmt, dass der Kläger die Lehrgangskosten trägt. Auch die Rückzahlungsvereinbarung zeigt, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Kosten für die Fortbildung jedenfalls zunächst vom Kläger zu tragen sind und vom Beklagten lediglich unter bestimmten, in der Rückzahlungsvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen zu erstatten sein sollen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung lässt nicht den Rechtsgrund für die Kostentragung des Klägers entfallen.
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b) Die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 ist nicht insgesamt nichtig. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge. Weder führt die fehlende Vereinbarung einer Vergütung während der Ausbildung zur Sittenwidrigkeit des Fortbildungsvertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB noch ergibt sich die Nichtigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
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aa) Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für den Kläger keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt der Kläger das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel.
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bb) Selbst wenn die fehlende Vergütungspflicht für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unwirksamkeit von § 7 der Fortbildungsvereinbarung führen würde, hätte dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge, sondern lediglich der Regelung in § 7 der Fortbildungsvereinbarung. Dies würde dazu führen, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet wäre.
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cc) Die Fortbildungsvereinbarung ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Danach ist die Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist auf die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zum Gegenstand hat. Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt(vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch nicht nach § 26 BBiG. Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen(BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Der Beklagte war ausgebildeter Ingenieur, der lediglich eine spezielle Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur erhalten sollte.
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2. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB stützen. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Ein Anspruch hiernach scheidet aus, weil der rechtliche Grund für die Kostenübernahme des Klägers in § 3 der Fortbildungsvereinbarung liegt und dieser nicht weggefallen ist, sondern nur die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung.
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3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
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a) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BGH 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 512).
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b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim Kläger zu befähigen. Dieser Zweck ist nach § 1 der Fortbildungsvereinbarung ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 2 der Fortbildungsvereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.
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4. Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht(vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmidt
Schepers
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
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die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.
(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.
(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)