Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 Sa 18/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0914.7SA18.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird (einschließlich der Widerklage) zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. November 2015, Az. 4 Ca 1188/15, geringfügig abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

(a) 570,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 sowie

(b) 2.156,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2015,

(c) 2.606,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 17/20 und die Beklagte 3/20 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten unter anderem über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie die Vergütung von Überstunden.

2

Die 58 Jahre alte, geschiedene Klägerin war seit dem 15. März 2014 bei der Beklagten als Clubsekretärin des Golfplatzes in D. beschäftigt. Die Beklagte betreibt diese Golfanlage einschließlich der Übungseinrichtungen, der Golfschule, der Platzpflege, der Gastronomie und der Verwaltung. Das Wirtschaftsjahr der Beklagten beginnt im März des laufenden Jahres und endet im Februar des Folgejahres.

3

Die Klägerin war in der Zeit vom 15. März 2014 bis zum 31. März 2014 zunächst als Aushilfskraft als Stundenbasis tätig. Seit dem 1. April 2014 war sie im Rahmen eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Parteien einigten sich am 12. März 2014 mündlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen, ein Nachweis wurde der Klägerin nicht erteilt. Sie erhielt ein verstetigtes monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.700,00 €

4

Eine Aufstellung "Öffnungszeiten Sekretariat 2014", die die Klägerin einige Tage nach der Einigung der Parteien erhielt, sah für die Klägerin Folgendes vor:

5

Öffnungszeiten Sekretariat 2014

6
        

Stunden

Uhrzeit

[Klägerin]

Frau H.

Gesamt

Januar

max 6 pro Woche

        

—       

24    

24    

Februar

max 6 pro Woche

        

12    

12    

24    

Beginn neues Wirtschaftsjahr

                                   

März   

31    

10:00 - 16:30*

105     

81    

186     

April 

30    

10:00 - 17:30*

119     

91    

210     

Mai     

31    

10:00 - 18:30*

141     

107     

248     

Juni   

30    

10:00 - 18:30*

136     

104     

240     

Juli   

31    

10:00 - 18:30*

141     

107     

248     

August

31    

10:00 - 18:30*

141     

107     

248     

September

30    

10:00 - 18:30*

136     

104     

240     

Oktober

31    

10:00 - 17:30*

123     

94    

217     

November

30    

11:00 - 15:00

68    

52    

120     

Dezember

max 6 pro Woche

        

12___     

12___     

24___     

Januar 2015

max 6 pro Woche

        

12    

12    

24    

Februar 2015

max 6 pro Woche

        

12    

12    

24    

                          

1.146 

883     

2.029 

Urlaub

                 

160__   

120__   

280__   

                          

1.306 

1.003 

2.309 

Puffer, z.B. wenn Turniere ab 09:00 Uhr

        

54    

37    

91    

                 

______

______

______

                 

1.360          

1.040          

2.400          

7

* jeweils 1/2 Stunde Pause bei 6 Stunden

8

Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mindestens in der Verwaltung die Klägerin sowie die Sekretärin B. H. mit 17,69 Stunden/Woche, die Greenkeeper N. Z. mit 40 Stunden/Woche und E. M. mit 40,0 Stunden/Woche, die Aushilfe (Greenkeeper) T. O. mit 5,10 Stunden/Woche, die Reinigungskraft J. I. mit 20 Stunden/Woche, die Köchin C. L. mit 40,0 Stunden/Woche, die Aushilfe in der Küche G. L. mit 5,87 Stunden/Woche sowie die Aushilfen im Service Y. U. mit 5,78 Stunden/Woche, R. X. mit 4,12 Stunden/Woche und F. V. mit 2,47 Stunden/Woche.

9

Am 26. Mai 2015 legte der Geschäftsführer der Beklagten K. der Klägerin den Entwurf eines Arbeitsvertrags (Bl. 10 ff. in 4 Ca 1354/15) vor.

10

Mit E-Mail vom 31. Mai 2015 (Bl. 30 d. A.) lehnte die Klägerin diesen Entwurf ab, da er aus ihrer Sicht eine wesentliche Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen vorsah. Außerdem bat sie um die "Vergütung der im letzten Jahr im Umfang von 36 Stunden geleisteten Mehrarbeit in Höhe von 612 Euro".

11

Am 16. Juli 2015 erhob die Klägerin Klage unter dem Az. 4 Ca 1188/15 unter anderem betreffend Überstunden aus dem Geschäftsjahr 2014/15 in Höhe von 646,00 €. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Juli 2015 zugestellt.

12

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 15. August 2015 (Bl. 14 in 4 Ca 1354/15). Die Kündigungsschutzklage ging am 29. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Mainz ein, erhielt das Az. 4 Ca 1354/15 und wurde der Beklagten am 1. August 2015 zugestellt.

13

Am 6. August 2015 erklärte die Beklagtenvertreterin gegenüber der Klägerin fernmündlich und durch Schreiben vom 6. August 2015 (Bl. 24 ff. d. A. 4 Ca 1354/15) bestätigend, dass sie "unter Anrechnung eines etwaigen Resturlaubsanspruches oder etwaiger Überstunden unwiderruflich von der Arbeitsleistung ab dem 06.08.2015 freigestellt" sei. Mit Schreiben vom 10. August 2015 (Bl. 207 f. d. A.) wies die Klägerin die Freistellungserklärung ausdrücklich zurück, da dieser weder eine Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen sei noch eine solche Bevollmächtigung anwaltlich versichert worden wäre. Im erstinstanzlichen Kammertermin am 12. August 2015 wiederholte die Beklagtenvertreterin die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin unter Anrechnung auf ihre Resturlaubs- und Überstundenansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und erklärte, dass im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. August von der Klägerin jedenfalls keine Arbeitsleistung im September verlangt werde. Ferner sprach sie ein Hausverbot unter anderem gegenüber der Klägerin aus.

14

Das Arbeitsgericht hat die beiden Verfahren mit den Az. 4 Ca 1188/15 und 4 Ca 1354/15 durch Beschluss vom 12. August 2015 (Bl. 57 d. A.) unter Führung des Verfahrens mit dem Az. 4 Ca 1188/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

15

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. 72 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine weitere vorsorgliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Termin aus. Die am 14. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene Klageerweiterung wurde der Beklagten am 17. September 2015 zugestellt.

16

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
das KSchG sei anwendbar. Die Beklagte beschäftige regelmäßig mehr als 10 in Vollzeit, in Teilzeit und in Aushilfe tätige Arbeitnehmer. Es seien weiter bei der Beklagen beschäftigt: die Aushilfe He. H. mit 5,25 Stunden/Woche (Funktion unbekannt), der dauerhaft bei der Beklagten beschäftigte W. O. mit 3,83 Stunden/Woche, die Aushilfen im Service El. P. (2,5 Stunden/Woche), Ge. Q. (0,37 Stunden/Woche), Je. A. (2,04 Stunden/Woche) und Sa. Sch. (1,98 Stunden/Woche) sowie die Sekretärin Frau S. mit 23,08 Stunden/Woche. Die Beklagte habe kontinuierlich Bedarf am Einsatz von Aushilfskräften. Überwiegend seien 4 Aushilfskräfte in der Gastronomie eingesetzt gewesen. Auch in Zukunft sei nichts anderes zu erwarten. Über W. O. und He. H. seien - nach ihrer Kenntnis - die Überstunden der Mitarbeiter T. O. bzw. B. H. abgerechnet worden.

17

Die ordentliche Kündigung vom 17. Juli 2015 sei unwirksam, weil ein rechtfertigender Grund im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG nicht gegeben sei.

18

Die Kündigung sei außerdem auch gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Gebot verstoße. Ihr stehe weiter das Maßregelungsverbot des § 612a BGB entgegen. Nachdem die Beklagte ihr zunächst ein Vertragsangebot vorgelegt habe, sei offenbar, dass diese das Arbeitsverhältnis zunächst nicht habe kündigen wollen. Die arbeitgeberseitige Kündigung sei ganz offensichtlich erfolgt allein als Reaktion auf ihre Ablehnung des Angebots, für die Beklagte zu geänderten und für sie wesentlich ungünstigeren Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Anstelle des vereinbarten Stundensatzes von 17,00 € brutto hätten nunmehr nur noch 15,00 € brutto vereinbart werden sollen. Ferner enthalte der ihr zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag eine Vielzahl nachträglicher Neuregelungen, wie zum Beispiel die Berechtigung zur einseitigen Arbeitszeitreduzierung, die rechnerische Reduzierung des Urlaubsanspruchs verbunden mit der gleichzeitigen Erhöhung der Arbeitsstunden und die Einführung von Verfallfristen. Bereits Anfang Juni 2015 habe sich die Beklagte entschlossen, ihr zu kündigen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aktiv nach einer Nachfolgerin für sie gesucht habe. Nach Einstellung einer neuen Mitarbeiterin sei es dann kurzfristig zur Kündigung gekommen.

19

Ein wichtiger Grund für die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 24. August 2015 bestehe nicht. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom gleichen Tag sei ebenfalls unwirksam, da sozial nicht gerechtfertigt.

20

Ihre Arbeitszeit betrage seit dem 1. April 2014 jährlich 1.200 Stunden. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrage 160 Stunden. Von den 1.200 Arbeitsstunden seien 1.146 Arbeitsstunden auf die Monate März bis Dezember bestimmt und 54 Arbeitsstunden als ein variabler (Zeit-)“Puffer“ vorgesehen. Bei 1.700,00 € Bruttogehalt im Monat sei eine Stunde demgemäß mit 17,00 € brutto zu vergüten.

21

Für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 stünden 1.090,50 Soll-Arbeitsstunden 1.128,50 Ist-Arbeitsstunden gegenüber. Die hieraus errechneten 38 Überstunden seien jeweils betriebsnotwendig gewesen, weil das Clubsekretariat sonst nicht besetzt gewesen wäre. Die Überstunden seien von der Beklagten außerdem jeweils auch billigend entgegengenommen worden.

22

Im Wirtschaftsjahr 2015/2016 habe sie insgesamt 737 Arbeitsstunden erbracht. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 15. August 2015 wäre sie für das von ihr bezogene Entgelt verpflichtet gewesen, 550 Arbeitsstunden zu erbringen. Es ergebe sich eine Differenz in Höhe von 187 Stunden, die die Beklagte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15. August 2015 als Guthaben in Höhe von insgesamt 3.179,00 € brutto aus ihrem Arbeitszeitkonto vergüten müsse. Zinsen stünden ihr in diesem Fall ab dem 16. August 2015 zu.

23

Im Kalenderjahr 2015 habe sie noch keinen Urlaub genommen. Im Zeitraum vom 6. August 2015 bis einschließlich zum 12. August 2015 sei sie – ausweislich des Dienstplans – überhaupt nicht zum Dienst eingeteilt gewesen, sodass eine Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum 13. bis 15. August 2015 möglich wäre. Sollte das Gericht eine der ausgesprochenen Kündigungen als wirksam ansehen, habe sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 2.720,00 € (160 Stunden multipliziert mit 17,00 € brutto).

24

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

25

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Juli 2015 nicht beendet wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten (durch ihre Prozessbevollmächtigten) vom 24. August 2015 nicht aufgelöst worden ist,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten (durch ihre Prozessbevollmächtigten) vom 24. August 2015 nicht aufgelöst worden ist,
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 646,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 zu zahlen,

26

hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 bis Ziffer 3 abgewiesen werden,

27

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.720,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. August 2015 zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.179,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. August 2015 zu zahlen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte hat vorgetragen,
das KSchG finde keine Anwendung. Die von der Klägerin neben den unstreitig bei ihr beschäftigten Personen genannten Kräfte seien zum Teil ausgeschieden oder hätten in der Vergangenheit nur kurzfristig im Golfclub gearbeitet (vgl. Aufstellung Aushilfen 2014, Bl. 60 ff. d. A.).

31

He. H. habe in der Vergangenheit seine Ehefrau kurzfristig im Clubsekretariat unterstützt (vgl. Überstunden-Abrechnung "B. H. über He. H.", Bl. 64 d. A.). Es habe sich um einen Ausnahmefall gehandelt. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2015 habe er kein Gehalt bezogen.

32

W. O. sei nicht regelmäßig angestellt gewesen. Er habe nur ausgeholfen, als sein Sohn ausgefallen sei.

33

Weder W. O. noch He. H. würden dazu benutzt, um Überstunden zu kaschieren.

34

El. P. sei seit April bzw. Mai 2015 ausgeschieden. Sie habe nur für einzelne Monate gearbeitet. Bei den Aushilfskräften finde ein ständiger Wechsel statt. Auch Ge. Q. sei ebenfalls seit April bzw. Mai ausgeschieden. Sie habe nur wenige Tage im April 2015 gearbeitet. Je. A. sei seit April bzw. Mai 2015 ausgeschieden, er habe im Mai lediglich zweimal kurz ausgeholfen. Auch Sa. Sch. sei seit April bzw. Mai 2015 ausgeschieden. Sie habe nur für einzelne Monate gearbeitet. In der Gastronomie seien je nach Unterstützungsbedarf allenfalls 2 - 3 Aushilfskräfte regelmäßig auf Geringverdiener-Basis tätig, die Frau L. in Hochzeiten unterstützten. Im Kündigungszeitpunkt seien dies Y. U., R. X. und F. V. gewesen. Die Aushilfskräfte arbeiteten allenfalls nur in den Monaten von Mai bis einschließlich September. Manchmal würden - was nicht selten vorkomme - wenige Bedienungen für einmalige Events zusätzlich gebucht. Es werde von ihr auch bewusst darauf geachtet, dass gerade der Schwellenwert von 10 Kräften nicht überschritten werde.

35

Frau S. schaue sich lediglich derzeit den Betrieb an. Es sei noch offen, ob sie zum 1. September 2015 als Ersatz für die Klägerin beginne.

36

Die zunächst ausgesprochene ordentliche Kündigung sei nicht nach § 134 BGB nichtig. Hintergrund der Vorlage des neuen Arbeitsvertrages sei gewesen, dass ihr Geschäftsführer einheitliche Arbeitsverträge verwende. Es sei lediglich versucht worden, in Ordnung zu bringen, dass die Klägerin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gehabt habe.

37

Hintergrund der ordentlichen Kündigung vom 17. Juli 2015 sei, dass Frau H., die die erste Kraft im Sekretariat sei, zunehmend Schwierigkeiten mit der Klägerin gehabt habe. Frau H. kenne sich in den Abläufen des Golfclubs, im Umgang mit den Vereinsmitgliedern und Gästen sowie insgesamt mit der ganzen Verwaltung und den ganzen zu verwendenden Softwareprogrammen und dem Turnierwesen gut aus und fülle ihre Stelle vorbildlich aus. Da Frau H. noch einer Nebentätigkeit nachgehe, möge sie nur in Teilzeit arbeiten, so dass eine weitere Kraft im Sekretariat in Teilzeit beschäftigt werden müsse, damit auch in den wesentlichen Zeiten der Öffnung des Clubs das Sekretariat besetzt sei. Frau H. habe immer wieder versucht, die Klägerin durch klare Anweisungen dazu zu bringen, dass die Arbeiten und Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt würden. Sie habe jedoch zunehmend das Gefühl gehabt, dass dies keinen Sinn mache und die Klägerin den Aufgaben nicht gewachsen sei. Frau H. habe deshalb nach einem letzten Versuch im Rahmen eines privaten Essens dem Geschäftsführer klar mitgeteilt, dass sie sich weigere, mit der Klägerin weiter zu arbeiten, und dass sie gehen werde, wenn dies dabei bleibe. Auch ein Versuch des Geschäftsführers, Lösungen zu finden, sei von Frau H. strikt abgelehnt worden. Sie könne es sich nicht leisten, auf Frau H., die sich in allen Belangen sehr gut auskenne, zu verzichten, da die Klägerin mit den Aufgaben ohne entsprechende Fähigkeiten einer anderen Person völlig überfordert wäre. Es sei daher die Entscheidung getroffen worden, auf die Klägerin zu verzichten.

38

Grund für die außerordentliche Kündigung sei ein klarer Arbeitszeiterfassungsbetrug durch die Klägerin. Frau H. habe bei der Überprüfung der Listen der Klägerin zu den von dieser geleisteten Überstunden festgestellt, dass die Darstellungen der Klägerin offensichtlich falsch seien und es sogar Tage gebe, an denen Frau H. sich sehr sicher sei, dass die Klägerin zu bestimmten Zeiten definitiv nicht mehr dagewesen sei, obwohl sie ihre Anwesenheit in ihrer Liste eingegeben habe. So habe die Klägerin behauptet, am 20. Juli 2015 bis 15.30 Uhr im Büro gewesen zu sein. Um 14.00 Uhr sei sie jedoch nicht anwesend gewesen. Am 5. Juli 2015 wolle die Klägerin bis 18.30 Uhr gearbeitet haben, sie sei jedoch um 18.00 Uhr nicht anwesend gewesen. Für den 13. Juni 2015 habe die Klägerin eine Arbeitszeit bis 20.00 Uhr angegeben, sei jedoch um 19.00 Uhr nicht anwesend gewesen. Am Sonntag den 3. Mai 2015 wolle die Klägerin bis 18.30 Uhr im Büro gewesen sei, sie sei um 18.00 Uhr jedoch nicht dort gewesen. Auch habe die Klägerin eine Liste vorgelegt, ausweislich der sie keine Pausen angeblich über den gesamten Zeitraum genommen habe. Im Übrigen habe Frau H. die Einlogdaten der Klägerin im Computer mit den angegebenen Arbeitszeiten der Klägerin überprüft. An den genannten Daten sei die Klägerin auch hiernach nicht dagewesen. Zum Teil gebe es außerdem Auslogzeiten im Computer, die weit zu den Beendigungszeiten in der Arbeitszeiterfassungsliste der Klägerin differenzierten. Der Computer werde benötigt, um für Gäste fremder Clubs oder Mitglieder mit einem Wenigspieltarif ein Greenfee mit ihrem Namen zu lösen und dieses Greenfee individuell auszudrucken. Gerade in den Abendstunden im Sommer kämen viele Auswärtsspieler, die noch ein Greenfee lösen wollten. Wenn die Klägerin sich an vielen Tagen vorher ausgeloggt habe, bestehe die berechtigte Vermutung, dass es noch mehr fehlerhafte Zeiterfassungen gebe.

39

Nach vorläufiger Überprüfung ohne Berücksichtigung des Ein- und Ausloggens im Computer stünden der Klägerin noch 97 Überstunden zu.

40

Frau H. habe die Beklagtenvertreterin am 23. August 2015 über das Ergebnis der Überprüfungen informiert. Dies habe die – hierzu vom Geschäftsführer bevollmächtigte – Beklagtenvertreterin dazu veranlasst, in Absprache die weitere Kündigung vom 24. August 2015 auszusprechen.

41

Umgerechnet auf ihre Teilzeitstelle habe die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 15,41 Tagen. Im Hinblick auf die Freistellung am 6. August 2014 seien sieben Tage in Abzug zu bringen. Auch gehe die Klägerin von einem falschen Stundenlohn aus. Ausgehend von 113,33 Stunden/Monat ergäbe sich ein Stundenlohn von lediglich 15,00 €.

42

Die Klägerin hat erwidert,
die Reaktion der Beklagten auf das Verhalten der Zeugin H., nämlich der Ausspruch der Kündigung sei treuwidrig. Die Beklagte habe ihr nicht einmal die Möglichkeit der Stellungnahme zu den von der Zeugin H. gemachten Vorwürfen gegeben. Die Zeugin H. sei ihr gegenüber nicht weisungsbefugt. Anlass eines „privaten“ Treffens zwischen ihr und der Zeugin sei gewesen, dass sie eine Neuverteilung der Arbeitszeit habe erreichen wollen. Im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr habe man gemeinsam einen Arbeitsplan entwickelt, in dem ihr Arbeitszeitbudget auf die Tage Freitag, Samstag, Sonntag und Montag der Planperiode verteilt worden sei. Sie habe die Wochenenddienste (und die meisten Feiertagsdienste) künftig nicht mehr allein leisten wollen, sondern diese hätten zwischen ihr und der Zeugin H. „gerecht“ aufgeteilt werden sollen. Nachdem es ihr nicht gelungen sei, sich mit der Zeugin H. auf einen neuen Arbeitszeitplan zu einigen, habe sie den Geschäftsführer um eine entsprechende Festlegung gebeten, die am 27. Mai 2015 erfolgt sei. Bezeichnenderweise begännen die Aufzeichnungen der Zeugin H. über ihre angeblichen „Fehler“ mit dem 2. Juni 2016. Ihre ausgezeichneten Arbeitsleistungen hätten sogar im Weihnachtsbrief des Geschäftsführers der Beklagten für das abgelaufene Kalenderjahr besondere Erwähnung gefunden.

43

Für den Monat Juli 2015 lägen der Beklagten ihre handschriftlichen Arbeitszeitnachweise bisher gar nicht vor. Sie habe sich im PC der Beklagten in einer Liste für Juli lediglich entsprechende Notizen gemacht, die von der Zeugin H. ausgelesen worden seien. Die Zeiten des Hochfahrens des PCs und des abendlichen Abmeldens seien nicht mit der geleisteten Arbeitszeit gleichzusetzen. So seien beispielsweise auch Bareinnahmen zu zählen gewesen, Kleingeld zu rollen, die Kasse zu führen, Elektrofahrzeuge in die Garage zu bringen und aufzuladen, Handaufzeichnungen zu ergänzen, Überweisungsträger zu schreiben, Briefe zu kuvertieren und frankieren, Unterlagen abzulegen, der Arbeitsplatz aufzuräumen, Notizen für die Arbeitskollegin anzufertigen, der Anrufbeantworter einzuschalten, der Abstellraum abzuschließen, Fenster zu kontrollieren, der Papierkorb zu leeren und vieles weitere. Es habe keine dienstliche Anweisung gegeben, den PC „bis zur letzten Minute“ in Betrieb zu belassen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass insbesondere nach 17.45 Uhr keine Greenfeespieler mehr gekommen seien. Für telefonische Anfragen zu einem späteren Zeitpunkt sei der PC nicht benötigt worden, im Übrigen wäre ein nochmaliges Anmelden in kürzester Zeit möglich gewesen.

44

Am 20. Juli 2015 habe sie einen Dienstgang zur Sparkasse Bs. erledigt. Für den 5. Juli 2015 habe sie eine Arbeitszeit nur bis 18.00 Uhr angegeben. Am 13. Juni 2015 sei sie, nachdem ein Ligaspiel der Jungseniorinnen stattgefunden habe, bis 20.00 Uhr damit befasst gewesen, – neben Erledigung der üblichen Nacharbeiten - Turnierunterlagen zu ordnen und abzulegen, die Einlagerung von Getränken zu ermöglichen, Elektrofahrzeuge wegzubringen und anderes. Am 3. Mai 2015 habe das Turnier „Golf Time Monatspreis“ stattgefunden. Sie sei bis 18.30 Uhr – neben Erledigung der üblichen Nacharbeiten – damit befasst gewesen, Turnierunterlagen zu ordnen und abzulegen, sog. „Score-Karten“ und Aufzeichnungen der Turnierergebnisse zu ordnen und abzulegen, Ergebnislisten auszuhängen, Tageseinnahmen nachzuzählen, Kleingeld zu rollen, Kassenbuch zu führen, Elektrofahrzeuge in die Garage zu fahren und an die Ladegeräte anzuschließen.

45

Bei der Ermittlung ihrer Überstunden habe sie ihre Ist-Arbeitsstunden unter Weglassung der Pausenzeiten angegeben. Soweit sie in den von ihr geführten Stundenaufstellungen für den Zeitraum April 2014 bis Oktober 2014 in der Spalte "Pause" keine Eintragungen vorgenommen habe und in der Spalte "Gesamt" die Gesamtdauer ihrer Anwesenheit notiert habe, habe dem lediglich ein Missverständnis zugrunde gelegen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Pausenzeiten im Zuge der elektronischen Erfassung bei der lohnabrechnenden Stelle automatisch abgezogen würden und dass in der Spalte "Gesamt" die Gesamtdauer der Anwesenheit zu protokollieren sei. Nach einem entsprechenden Hinweis habe sie die Handhabung der Eintragungen ab November 2014 entsprechend geändert. Bei der Abrechnung ihrer Überstunden habe sie weder die Pausenzeiten noch die für den 13. September 2014 fehlerhaft errechnete ½ Stunde einbezogen.

46

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 570,00 € brutto sowie 4.594,05 € brutto, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt,

47

die Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Das KSchG sei nicht anwendbar und die Kündigung vom 17. Juli 2015 auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 15. August 2015 beendet. Die Nichtanwendbarkeit des KSchG ergebe sich schon allein daraus, dass die Klägerin sowohl den Beschäftigten T. O. als auch dessen Vater W. O. jeweils mit 0,5 mitberücksichtigen möchte. Aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht über die Aushilfen ergebe sich jedoch, dass der Vater jeweils nur in Monaten eingesetzt gewesen sei, in denen sein Sohn nicht gearbeitet habe. Sei der Vater nicht mitzuzählen, ergebe sich eine Beschäftigtenzahl von höchstens 9,75 Arbeitnehmern im Sinn von § 23 Abs. 1 KSchG und damit die Nichtanwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

48

Die Kündigung sei auch nicht nach §§ 134, 612 a BGB nichtig, weil sie eine unzulässige Maßregelung darstellen würde. Zwischen der Ablehnung der Klägerin, den Vertrag zu unterzeichnen, mit E-Mail vom 31. Mai 2015 und der Kündigung vom 17. Juli 2015 liege kein enger zeitlicher Zusammenhang, so dass keine Beweiserleichterung für die Klägerin anzunehmen sei. Zudem habe die Beklagte auch einen anderen Grund vorgetragen. Für das Gegenteil sei die Klägerin beweisfällig geblieben.

49

Die Kündigung sei auch nicht sittenwidrig, weil sich die Beklagte „dem Willen“ der Kollegin „gebeugt“ habe, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von dieser erhobenen Vorwürfen zu geben.

50

Da die Kündigung vom 17. Juli 2015 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2015 beendet habe, seien die Anträge zu 1 bis 3 abzuweisen gewesen. Der allgemeine Feststellungsantrag sei bereits unzulässig.

51

Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien überwiegend begründet, wobei die Beklagte lediglich einen Stundenlohn von 15,00 € schulde. Die Angaben auf dem Blatt „Öffnungszeiten Sekretariat 2014“ könnten vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass mit dem Jahresbrutto von 20.400,00 € die Gesamtsumme von 1.360 Stunden habe vergütet sein sollen.

52

Der Klägerin seien für 38 nicht qualifiziert bestrittene Überstunden aus dem Wirtschaftsjahr 2014/2015 570,00 € zuzusprechen gewesen. Für die verbleibenden Monate des Arbeitsverhältnisses sei die Kammer von der Regelarbeitszeit ausgegangen, die sich aus dem Blatt „Öffnungszeiten Sekretariat 2014“ ergebe. Für den Monat August 2015 seien wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2015 lediglich 70,5 Stunden zugrunde zu legen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht durchgehend während der regelmäßigen Zeit im Sekretariat auch eingeloggt gewesen sei. Denn es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeite, solange er nicht eingeloggt sei, sofern die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht ausschließlich am dafür vorgesehenen Computer verrichtet werden könne. Da die Kammer auch nur von den Gesamtstunden ausgehe, die sich aus dem Blatt "Öffnungszeiten Sekretariat 2014" ergäben, komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin in ihren Arbeitszeitnachweisen Pausen richtig aufgeführt habe oder nicht. Selbst nach den akribischen Rechnungen der Kollegin der Klägerin habe diese in den Monaten März bis Juli 2015 mit Ausnahme des Monats Mai jeweils mehr als die vereinbarte Soll-Arbeitszeit gearbeitet.

53

Urlaubsabgeltung könne die Klägerin in Höhe von 2.156,55 € beanspruchen.

54

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

55

Das Urteil vom 25. November 2015 ist beiden Parteien (der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung) am 18. Dezember 2015 zugestellt worden. Die Nettobeträge aus dem erstinstanzlichen Urteil gingen am 18. Januar 2016 bei der Klägerin nach Abrechnung vom 15. Januar 2016 ein. Ebenso wurden von der Klägerin beanspruchte Zinsen in Höhe von 102,88 € gemäß deren Berechnung vom 15. Januar 2016 (Bl. 345 d. A.) an diese gezahlt.

56

Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 25. November 2015 mit einem am 12. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 11. März 2016 - innerhalb der durch Beschluss vom 14. Januar 2016 bis zum 18. März 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. März 2016 begründet.

57

Der Klägerin wurde die Berufungsbegründung der Beklagten am 18. März 2016 zugestellt. Sie hat sodann mit am 18. April 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Anschlussberufung eingelegt.

58

Die Anschlussberufung der Klägerin ist der Beklagten am 26. April 2016 zugestellt worden. Mit einem am 2. Juni 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Beklagte innerhalb der zur Erwiderung auf die Anschlussberufung gesetzten und verlängerten Frist Gegenanschließung eingelegt.

59

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe der Schriftsätze vom 10. März 2016, vom 2. Juni 2016 und vom 15. Juni 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 258 ff., 313 ff., 339 ff. d. A.), sowie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend,

60

das Arbeitsgericht habe zu Unrecht dem Klageantrag in Höhe von ausgeurteilten 162,50 Stunden Recht gegeben, die in dieser Höhe nachweislich nicht angefallen seien. Man habe insgesamt zur Jahresarbeitszeit von 1146 Stunden noch 160 Stunden Urlaub hinzugerechnet, was einer Gesamtarbeitszeit von 1306 Stunden entspreche. Für den Fall, dass Überstunden aufgrund früher beginnender Termine notwendig seien, sei eine Gesamtjahresarbeitszeit von insgesamt 1360 Stunden vereinbart worden. Hieraus ergebe sich ein Stundenlohn von genau 15,00 € brutto.

61

Es seien lediglich 97 Überstunden angefallen, so dass sie der Klägerin lediglich 1.455,00 € zu bezahlen habe, so dass hier eine Differenz in Höhe von 982,50 € bestehe. Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht den Stundenlohn auf 15,00 € korrigiert.

62

Ihr Geschäftsführer habe verlangt, dass die Sekretärinnen ihre Pausen machten. Es sei insofern explizit auch bei den Öffnungszeiten des Sekretariats verfügt worden, dass jeweils mehr als eine halbe Stunde Pause bei sechs Arbeitsstunden definitiv gemacht werde und bei mehr als 6 Stunden eine 3/4 Stunde. Dies sei im Golfclub auch grundsätzlich möglich. Frau H. habe lediglich nur die Aufstellung der Klägerin und Pausenzeiten korrigiert und sei hierbei zu lediglich 97 Gesamtstunden gekommen. Bei der Überprüfung der Einlogzeiten der Klägerin seien erhebliche Diskrepanzen zu verzeichnen. Hinzukomme, dass B. H. festgestellt habe, dass die Klägerin am 20. Juli 2015, 5. Juli 2015, 13. Juni 2015 und 3. Mai 2015 nicht zu den angegebenen Zeiten im Büro gewesen sei. Auch könne die Klägerin immer nur zu bestimmten Zeiten die Fähre von D. nach Gr. und umgekehrt benutzen. Auch hier lägen an vielen Punkten Abweichungen vor. Sie ist der Ansicht, allein durch die nachgewiesene fehlerhafte Aufstellung an mehreren Tagen sei bereits der Beweiswert der Aufstellung der Klägerin erschüttert.

63

Die Beklagte beantragt,

64

unter Abänderung des am 25. November 2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1188/15, die Klage in Höhe von 982,50 € teilweise abzuweisen,
gleichzeitig die Klägerin zu verurteilen, einen Bruttobetrag in Höhe von 982,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Januar 2016 zurückzuzahlen.

65

Die Klägerin beantragt,

66

1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. November 2015, Az. 4 Ca 1188/15 zurückzuweisen,
2. die Widerklage der Beklagten abzuweisen,
3. auf die Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. November 2015, Az. 4 Ca 1188/15 abzuändern wie folgt:

67

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Juli 2015 nicht beendet wird.
b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten, ausgesprochen durch ihre Prozessbevollmächtigten, vom 24. August 2015 nicht aufgelöst worden ist.
c) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
d) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 646,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2015 zu zahlen.

68

Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu a) bis c) abgewiesen werden:

69

e) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.179,00 € brutto (Überstunden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2015 zu zahlen;
f) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.477,24 € brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2015 zu zahlen.

70

Die Beklagte beantragt weiter,

71

die Anschlussberufung der Klägerin abzuweisen,

72

sowie für den Fall des Unterliegens der Klägerin in der Anschlussberufung,

73

die weiteren hilfsweise gestellten Anschlussberufungsanträge zurückzuweisen,

74

für den Fall des Obsiegens der Klägerin in der Anschlussberufung [Anträge 3 a) bis c)] bezüglich des Bestandsstreits im Wege der Anschlussberufung,

75

das Urteil im Hinblick auf die ausgeurteilten Beträge erster Instanz aufzuheben und die Zahlungsklagen abzuweisen
sowie die Klägerin zu verurteilen, die gezahlten Beträge in Höhe von 5.164,05 € an die Beklagte zurückzuzahlen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, das eine weitere Anschlussberufung unzulässig ist,

76

hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin im Hinblick auf den Bestandsstreit in der zweiten Instanz obsiegen würde,
dass sämtlich ausgeurteilten Beträge in der ersten Instanz an die Beklagte nebst Zinsen zurückzuzahlen sind,
hilfsweise, dass dieser Hilfsantrag nicht zulässig ist, widerklagend,

77

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.164,05 € nebst Zinsen in Höhe von 102,88 € an die Beklagte zu zahlen.

78

Die Klägerin beantragt,

79

die Gegenanschließung sowie sämtliche Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 15. Juni 2016 zurückzuweisen.

80

Die Klägerin macht nach Maßgabe der Schriftsätze vom 18. April 2016 und 21. Juli 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 276 ff., 350 ff. d. A.), sowie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend,

81

das Kündigungsschutzgesetz finde auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte beschäftigt und sei daher kein Kleinbetrieb gemäß § 23 Abs. 1 KSchG. In der Vergangenheit hätten überwiegend vier Aushilfskräfte in der Gastronomie gearbeitet. Dies sei auch für die Zukunft nicht anders zu erwarten. Ferner sei der Vater des Beschäftigten T. O., namentlich W. O., bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Dieser sei bei der Beklagten angemeldet und damit beschäftigt. He. H. sei ebenfalls offiziell bei der Beklagten beschäftigt.

82

Sie habe keine Kenntnis über den tatsächlichen Umfang der Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter. Die Beklagte müsse daher umfassend und substantiiert unter Beweisantritt darlegen, wie viele Mitarbeiter sie tatsächlich beschäftigte und welchen Bedarf an Mitarbeitern sie habe. Sie hat angeregt, der Beklagten aufzuerlegen, das im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebliche Lohnjournal sowie die Lohnjournale der zwölf Monate vor diesem Zeitpunkt vorzulegen, aus dem sich die bei der Beklagten Beschäftigten ergeben. Sie ist der Ansicht, entgegen der überkommenen Auffassung treffe den Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.

83

Darüber hinaus seien die ausgesprochenen Kündigungen gemäß §§ 134, 612a BGB nichtig. Die Kündigung der Beklagten stelle evident eine unmittelbare Reaktion gerade auf die Wahrnehmung ihrer Rechte dar. Ihre Weigerung, den seitens der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, sei (jedenfalls der überwiegende) Grund für ihre Benachteiligung durch Ausspruch der Kündigung. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Die Kündigung sei bereits kurz nach Ablehnung des Angebots bzw. kurz nachdem eine Ersatzkraft für sie gefunden worden sei, erfolgt. Bereits Anfang Juni 2015 habe sich die Beklagte entschlossen, ihr zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt habe diese aktiv nach einer Nachfolgerin gesucht. Nach Einstellung einer neuen Mitarbeiterin sei es dann am 17. Juli 2015 kurzfristig zur Kündigung gekommen.

84

Auch seien die ausgesprochenen Kündigungen sittenwidrig, da sich die Beklagte dem Willen ihrer Kollegin gebeugt habe, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gegeben zu haben. Die Zeugin H. sei nicht "Hauptkraft" der Beklagten. Zum einen decke diese lediglich rund 40 % des für das Sekretariat festgelegten Arbeitszeitrahmens ab, zum anderen habe diese so gut wie nie zur Hauptarbeitszeit (das heißt am Wochenende und an den Feiertagen im Sommer) gearbeitet. Folge der Neuregelung der Arbeitszeiten durch den Geschäftsführer der Beklagten sei gewesen, dass die Zeugin H. sie habe loswerden wollen. Die Neuregelung wäre gerecht gewesen, aber zum Nachteil der Zeugin H., die sich bis dato erfolgreich vor den Wochenend- und Feiertagsdiensten habe drücken können.

85

Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht von einem Stundensatz von lediglich 15,00 € aus. Es habe zwischen den Parteien keine Gespräche über ein Stundenentgelt, sondern über eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.700,00 € gegeben, was letztlich auch so gehandhabt worden sei. Die Vereinbarung habe unter anderem auch eine jährliche Arbeitszeit von 1.200 Stunden und einen jährlichen Urlaubsanspruch von 160 Stunden beinhaltet. Die Parteien hätten im Einzelnen nicht darüber gesprochen, wie das zu verstehen sei. Sie habe es jedenfalls so verstanden, dass die 160 Urlaubsstunden die vereinbarte Arbeitszeit entsprechend reduzierten. Dies entspreche auch dem üblichen Verhältnis. Für die Urlaubsgewährung gelte der Grundsatz, dass nur Tage herangezogen werden dürfen, an denen der Arbeitnehmer arbeiten müsste. Für Tage, die auch ohne Urlaub arbeitsfrei seien, müssten folglich keine Urlaubstage genommen werden. Aus dem Dienstplan für das Jahr 2015 ergebe sich, dass der Urlaub der Teilzeitbeschäftigten während der Öffnungszeiten des Sekretariats vorgesehen gewesen sei.

86

Das erstinstanzliche Gericht gehe korrekt von 38 Überstunden für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 aus. In den Monaten März bis August 2015 habe sie hingegen nicht lediglich vom Arbeitsgericht vermutete 712,5 Stunden, sondern insgesamt 737 Stunden gearbeitet. Die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Aufstellung sei lediglich für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 gültig. Sie gebe im Übrigen nicht wieder, welche Stunden sie tatsächlich gearbeitet habe und sei als Berechnungsgrundlage für die geleisteten Stunden nicht geeignet. Bei der Abrechnung ihrer Überstunden habe sie die Pausenzeiten nicht miteinbezogen. Es sei gegebenenfalls lediglich zu konzedieren, dass sie, im Fall, dass sie mehr als 9 Stunden gearbeitet habe, keine Pause von 45 Minuten, sondern ebenfalls nur eine Pause von 30 Minuten gemacht habe. Das An- und Abmelden am Computer sei ein Vorgang von wenigen Sekunden. Im Übrigen habe die Beklagte sogar ausdrücklich eine Vorrichtung für die Aufnahme von Spielerdaten und Barzahlungen außerhalb der Öffnungszeiten des Büros vorgesehen, wonach Nichtmitgliedern die Nutzung des Golfplatzes auf Vertrauensbasis ermöglicht worden sei. Selbstverständlich habe sie das Büro abgeschlossen, wenn sie anderweitige Arbeiten bei der Beklagten zu erledigen gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Zeugin H. bei der Überprüfung ihrer Aufstellung nicht objektiv gewesen sei.

87

Ihr habe noch der gesamte Jahresurlaub für das Jahr 2015 zugestanden. Es sei ein Stundensatz von 17,00 € brutto für 145,72 Stunden zugrunde zu legen. Für den 13. bis 15. Juli 2015 seien keine drei Urlaubstag in Abzug zu bringen. Da die Beklagtenvertreterin ihr allerdings im Rahmen des Gütetermins am 12. August 2015 die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung ihrer Resturlaubs- und Überstundenansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erklärt habe, seien die drei Tage vom 13. bis 15. August 2015, also 14.28 Stunden in Abzug zu bringen. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 2.477,24 € brutto.

88

Die Beklagte erwidert nach Maßgabe der Schriftsätze vom 2. Juni 2016 und 16. Juni 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 312 ff., 339 ff. d. A.), sowie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags,

89

das KSchG finde keine Anwendung, da der Schwellenwert nicht erreicht sei. Während der Saison gebe es eine schwankende Beschäftigungszahl, die in der Regel zwei bis drei Geringverdiener zur Unterstützung der Gastronomie darstellten. Es gebe ein kleines Clubhaus mit Küche, Gaststätte, Toiletten und Clubsekretariat. Es sei ein sehr überschaubarer Personenkreis. Die Kläger habe bei Klageerhebung sehr genau gewusst, wer überhaupt bei ihr gearbeitet habe und regelmäßig vor Ort gewesen sei. Herr H. habe nicht mitgearbeitet. Er sei lediglich des Öfteren mit seiner Tochter zum Golfspielen vor Ort gewesen.

90

Auch das Maßregelungsverbot greife nicht ein. Die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages habe mit der Kündigung nichts zu tun. Hintergrund der Kündigung sei gewesen, dass sich die Hauptkraft Frau H. definitiv geweigert habe, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten und selbst ernsthaft mit Kündigung gedroht habe, wenn sie weiterhin mit der Klägerin zusammenarbeiten müsse. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe es noch keine Neueinstellung gegeben. Nach einer Ersatzkraft sei erst in etwa zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gesucht worden. Frau H. sei mit ihren besonderen Kenntnissen sehr wichtig für den Golfclub. Bei ihr laufe alles zusammen. Die Klägerin sei lediglich die Unterstützungskraft gewesen, die trotz aller Versuche von Frau H. nicht in der Lage gewesen sei, den Erfordernissen zu genügen.

91

Hinsichtlich der rein vorsorglichen Kündigung vom 24. August 2015 habe die Klägerin in ihrer Arbeitszeiterfassung mehrfach Anwesenheitszeiten angegeben, bei denen sie nach sicherer Erkenntnis von Frau H. und auch den Computerausdrucken nicht mehr im Golfclub zugegen gewesen sei. Es gehe beim Ausloggen auch nicht um den Ruhemodus eines Computers, sondern um ein Ausloggen und Abschalten.

92

Sofern die Klägerin im Bestandsstreit obsiegen würde, müsse sie wiederum Anschlussberufung im Hinblick auf die ausgeurteilten Zahlungsanträge stellen, da für den Fall des Fortbestandes weder eine Urlaubsabgeltung noch eine Überstundenvergütung zu gewähren wäre.

93

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 14. September 2015 (Bl. 372 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

94

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafteBerufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

95

Die Beklagte macht auch zulässigerweise im Wege der Widerklage den Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der beklagten Partei durch die Vollstreckung des Urteils entstanden ist. Dieser Anspruch kann in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden, § 717 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO.

II.

96

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten (einschließlich der Widerklage) keinen Erfolg.

1.

97

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 2.437,50 € brutto für den Zeitraum 1. März bis 15. August 2015 verurteilt. Hierbei ist das Arbeitsgericht zutreffend von einem Stundenlohn in Höhe von 15,00 € ausgegangen. Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur die wesentlichen Bedingungen mündlich vereinbart. Unter Zugrundelegung dieser mündlichen Vereinbarung erfolgte die auf dem Blatt "Öffnungszeiten 2014" vorgenommene Aufteilung der Jahresarbeitszeit der Klägerin. Aus den auf diesem Blatt vorgenommenen Berechnungen ergibt sich, dass mit dem Jahresbrutto vom 20.400,00 € die Gesamtsumme von 1.360 Stunden vergütet sein sollte. Hieraus errechnet sich ein Stundenlohn in Höhe von 15,00 € brutto. Das Blatt "Öffnungszeiten 2014"enthält sowohl für die Klägerin als auch für Frau H. die Anzahl der in den jeweiligen Monaten zu leistenden Arbeitsstunden, zu deren Summe zunächst der Urlaubsanspruch (im Fall der Klägerin 160 Stunden) und sodann ein "Puffer, z. B. wenn Turniere ab 09.00 Uhr") hinzuaddiert werden. Angeführt wird sodann die sich hieraus ergebende Summe, im Fall der Klägerin 1.360 Stunden. Die Angabe dieser Summe macht nur Sinn, wenn der Urlaubsanspruch nicht bereits in der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden erhalten ist. Auch die Reihenfolge der vorgenommenen Addition lässt sich nur dann erklären, wenn die gebildete Summe die insgesamt vergütete Jahresarbeitszeit abbildet. Da jedenfalls der Puffer Teil der vergüteten Gesamtjahresarbeitszeit ist, hätte sonst (nur) dieser zu der Anzahl der auf die einzelnen Monate verteilten Arbeitsstunden hinzugezählt werden müssen.

98

Eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung einer Stundenvergütung in Höhe von 17,00 € hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.

2.

99

Das Arbeitsgericht hat auch keine zu niedrige Anzahl von Überstunden zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind als Überstunden nicht nur die Stunden zu vergüten, die die Klägerin über die im Zeitraum von März bis August 2015 vorgesehenen Arbeitszeiten hinaus geleistet hat, sondern auch diejenigen, die sie in diesen Monaten "vorgearbeitet" hat. Die Parteien haben eine Jahresarbeitszeit vereinbart, die ungleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt, aber mit einem verstetigten Monatseinkommen vergütet wurde. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 15. August 2015 hat die Beklagte (auch) die von der Klägerin über die durchschnittlichen Arbeitsstunden hinausgehenden Stunden zu vergüten.

100

Die Klägerin hat nach den von der Zeugin H. bearbeiteten Arbeitszeitnachweisen im März 2015 107 Stunden, im April 2015 126:30 Stunden, im Mai 2015 133:45 Stunden, im Juni 2015 146:45 Stunden und im Juli 2015 145:45 Stunden, also insgesamt 659:45 Stunden gearbeitet. In der Zeit vom 1. bis 15. August 2015 hat die Klägerin nach eigenen Angaben 64 Stunden gearbeitet. Insoweit war diese Stundenzahl zugrunde zu legen, da sie unterhalb der Sollarbeitszeit für diesen Monat liegt. Insgesamt ergeben sich von der Klägerin im Zeitraum 1. März 2015 bis zum 15. August 2015 723:45 mindestens geleistete Arbeitsstunden. Dem stehen durchschnittlich für 5,5 Monate zu leistende 550 Arbeitsstunden gegenüber. Die sich hieraus ergebende Differenz von 173:45 Stunden ist mit einem Stundenlohn von 15,00 € brutto, also insgesamt 2.606,25 € brutto zu vergüten.

B.

I.

101

Die gegen die Beklagte gerichtete Anschlussberufung ist statthaft, innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegt sowie in der Anschlussfrist begründet worden (§ 524 Abs. 3 ZPO).

II.

102

Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 17. Juli 2015 sowie der außerordentlichen Kündigung vom 24. August 2015 richtet und mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

1.

103

Die Klage ist, soweit sie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 17. Juli 2015 und der außerordentlichen Kündigung vom 24. August 2015 gerichtet ist, zulässig. Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist die Klage bereits unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Neben den von der Klägerin klageweise angegriffenen Kündigungen stehen keine weiteren Beendigungstatbestände im Raum.

2.

104

Sie ist jedoch, soweit sie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 17. Juli 2015 und der außerordentlichen Kündigung vom 24. August 2015 gerichtet ist, unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung vom 17. Juli 2015 mit Ablauf des 15. August 2015 beendet worden. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Die Kündigung vom 17. Juli 2015 ist auch nicht gemäß §§ 134, 612a BGB nichtig. Im Einzelnen:

a)

105

Das KSchG ist nicht anwendbar. Im Betrieb der Beklagten werden regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt, § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen, § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG.

106

Abzustellen ist auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Festzustellen ist die normale Beschäftigtenzahl eines Betriebs zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mitzuzählen sind Arbeitnehmer, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Es kommt nicht auf eine Zufallszahl am Tag des Kündigungszugangs an. Die den Betrieb kennzeichnende Beschäftigtenlage ist durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Situation und eine Einbeziehung der zukünftigen Situation festzustellen. Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - NZA 2013, 726, 729 Rz. 24; vom 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 58 zu § 111 BetrVG, jeweils m. w. N.).

107

Aushilfsarbeitnehmer sind dann nicht mitzuzählen, wenn sie nur vorübergehend – etwa aus Anlass eines vermehrten Arbeitsanfalls in den Bereich arbeiten. Dann hat ihre Beschäftigung keinen Einfluss auf die regelmäßige Betriebsgröße. Mitzuzählen sind Aushilfsarbeitnehmer hingegen dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Aushilfskräften regelmäßig beschäftigt worden ist und mit einer derartigen Beschäftigung auch in Zukunft gerechnet werden kann. Auf die Dauer der einzelnen Aushilfsbeschäftigungen kommt es nicht an. Unbeachtlich bleiben lediglich kurze Probearbeitsverhältnisse, weil sich durch diese die Zahl der Regelarbeitsplätze nicht erhöht.

108

Eine Doppelzählung findet in Vertretungsfällen nicht statt, auch nicht bei doppelter Besetzung des Arbeitsplatzes, wenn die Ersatzkraft eingearbeitet oder für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer eingestellt wird (LAG Köln, Urteil vom 13. Januar 2005 - 5 Sa 1237/04 - juris Rz. 3; ErfK-Kiel, 17. Aufl. 2017, § 23 KSchG Rz. 9; KR-Bader, 11. Aufl. 2016, § 23 KSchG Rn. 54).

109

Bei Saisonbetrieben kommt es für die Frage der regelmäßig Beschäftigten darauf an, wie viele Arbeitnehmer normalerweise während des größten Teil des Jahres beschäftigt werden; die für die Zeiten erhöhten Arbeitskräftebedarfs zusätzlich vorübergehend eingestellten Arbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel Beschäftigten (KR-Bader, 11. Aufl. 2016, § 23 KSchG, Rn. 53; a. A. ErfK-Kiel, 17. Aufl. 2017, § 23 KSchG Rn. 16, der die Zahl der im Kündigungszeitpunkt üblicherweise beschäftigten Aushilfen einbeziehen will). Saisonbetrieb ist dabei ein Betrieb, in dem zwar das ganze Jahr hindurch gearbeitet wird, dessen Beschäftigtenzahl aber regelmäßigen saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Der Personalbedarf muss in der „Saison“ erheblich vermehrt sein (KR-Weigand, 11. Aufl. 2016, § 22 KSchG, Rn. 9).

110

Für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des KSchG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 43 Rz. 29; vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 42 Rz. 18 ff., jeweils m. w. N.) der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Es ist darauf zu achten, dass an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere muss sich der Stellenwert der Grundrechte in der Darlegungs- und Beweislastverteilung widerspiegeln. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne weiteres substantiierte Angaben zum Umfang und zur Struktur der Mitarbeiterschaft und ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen machen kann. Dementsprechend dürfen vom Arbeitnehmer keine Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeit nicht erbringen kann. Der Arbeitnehmer genügt deshalb regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er - entsprechend seiner Kenntnismöglichkeiten - die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Er muss regelmäßig zumindest – gegebenenfalls durch konkrete Beschreibung der Person – angeben, welche mehr als zehn Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt beschäftigt waren. Der Arbeitgeber muss dann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Darlegungen des Arbeitnehmers sprechen (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 43 Rz. 30 m. w. N.).

111

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinn des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt wurden. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG nicht ausreichend dargelegt.

112

Unstreitig beschäftigte die Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 7,25 Arbeitnehmer im Sinn des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, nämlich neben der Klägerin die Beschäftigten Z., T. O., M., C. L., G. L., J. I., B. H., U., X. und V..

113

Selbst unter Berücksichtigung weiterer vier geringfügiger Aushilfskräfte, zu denen die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen hat, ergibt sich lediglich eine Beschäftigtenzahl von 9,25 Mitarbeitern.

114

He. H. ist bei der Ermittlung der normalen Beschäftigtenzahl eines Betriebs zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Aufstellung "Überstunden-Abrechnungen 2014 B. H. über He. H." wurden für diesen Stunden nur in den Monaten März bis Juni 2014 abgerechnet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass und in welcher Funktion Herr H. auch im Jahr 2015 für die Beklagte tätig war. Hierzu hätte die Klägerin auch vortragen können, da He. H. seine etwaige Tätigkeit im Bereich Verwaltung erbracht hätte, in der im Übrigen nur sie selbst und Frau H. tätig waren.

115

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Vater des Beschäftigten T. O. W. O. nicht zusätzlich zu seinem Sohn zu berücksichtigen. Aus der Aufstellung "Aushilfen 2014" (Bl. 60 ff. d. A.) lässt sich entnehmen, dass W. O. nicht neben seinem Sohn T. eingesetzt war. Er hat nur in Zeiträumen gearbeitet, in denen sein Sohn nicht für die Beklagte tätig war. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass über W. O. Überstunden des T. O. abgerechnet worden seien.

116

Frau S. ist als Ersatz für die Klägerin selbst bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

b)

117

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot nichtig, §§ 134, 612a BGB.

118

Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht (BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - NZA 2012, 317, 320 Rz. 32). Eine Rechtsausübung in diesem Sinn kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Ob eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch einen Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme oder Vereinbarung zu beurteilen. Dabei ist ein Nachteil stets gegeben, wenn sich die bisherige Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechtert, seine Rechte also verkürzt werden. Das Maßregelungsverbot ist aber nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - NZA 2012, 317, 320 Rz. 35 m. w. N.).

119

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorschrift. Es kann dem Arbeitnehmer allerdings ein Anscheinsbeweis zu Gute kommen, wenn die Benachteiligung in zeitlichem Zusammenhang mit der zulässigen Rechtsausübung erfolgt. Dabei soll ein enger zeitlicher Zusammenhang dann vorliegen, wenn die Kausalität für eine nach der Lebenserfahrung wahrscheinliche Maßregelung nicht unterbrochen ist (LAG Thüringen, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 7 Sa 31/09 - BeckRS 2011, 65691). Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, sich qualifiziert auf das arbeitnehmerseitige Vorbringen einzulassen (sekundäre Substantiierungslast aus § 138 Abs. 2 ZPO), wenn das Vorbringen der primär beweisbelasteten Partei einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot ergibt. Dann muss der Arbeitgeber dieses entkräften und etwa andere Gründe für sein Verhalten näher darlegen.

120

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit dem Kündigungsausspruch nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. Zwar hat die Beklagte der Klägerin im Vorfeld der Kündigung einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, dessen Unterzeichnung die Klägerin abgelehnt hat. Zweifelhaft ist insoweit jedoch bereits, ob die Kündigung in einem engen (zeitlichen) Zusammenhang mit der zulässigen Rechtsausübung erfolgt ist. Die Klägerin hat die Unterzeichnung des ihr am 26. Mai 2015 vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrages mit E-Mail vom 31. Mai 2015 abgelehnt. Die Kündigung sprach die Beklagte erst mit Schreiben vom 17. Juli 2015 zum 15. August 2015 aus und ließ damit die früher möglichen Kündigungstermine (§ 622 Abs. 1 BGB) 30. Juni 2015, 15. Juli 2015 und 31. Juli 2015 verstreichen. Zu weiteren Gesprächen hinsichtlich der Unterzeichnung des Vertrages kam es nach dem Vortrag der Parteien in der Zwischenzeit nicht.

121

Darüber hinaus hat die Beklagte bestritten, dass die Nichtunterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die Klägerin "tragendes Motiv" gewesen sei. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, dass sie zur Kündigung durch die Weigerung der Mitarbeiterin H., weiter mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, bestimmt worden ist. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass eine solche Weigerung von der Mitarbeiterin H. ausgesprochen worden ist. Sie hat selbst darauf hingewiesen, dass es zwischen ihr und der Mitarbeiterin H. zu keiner Einigung hinsichtlich der zu leistenden Wochenenddienste (und der meisten Feiertagsdienste) gekommen war und der Geschäftsführer auf ihre Bitte eine entsprechende Festlegung habe treffen müssen. Die Aufzeichnungen ihrer angeblichen "Fehler" durch die Zeugin H. hätten bezeichnenderweise mit dem 2. Juni 2016, also unmittelbar nach der Festlegung der Arbeitszeiten durch den Geschäftsführer begonnen. Folge der Neufestlegung sei gewesen, dass die Zeugin H. sie habe loswerden wollen. Auch während des Prozesses hat die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin H. bei der Überprüfung der Stundenaufstellung nicht objektiv gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unstimmigkeiten zwischen den beiden Mitarbeiterinnen ausschlaggebend für den Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin waren.

c)

122

Die Kündigung vom 17. Juli 2015 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig.

123

Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Sittenwidrigkeit einer Kündigung kann nicht auf Gründe gestützt werden, die in den Schutzbereich des KSchG fallen. Sittenwidrigkeit ist nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn die Kündigung auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.

124

Die Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung hat grundsätzlich der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allerdings folgt aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutzprinzip, dass die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast anzuwenden sind.

125

Ein verwerfliches Motiv der Beklagten oder Umstände, aus denen der Ausspruch der Kündigung dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Beklagte musste nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht ermitteln, welche der beiden Mitarbeiterinnen die "Schuld" an den Unstimmigkeiten trug. Sie konnte der Zeugin H., die - zumindest drei Monate - länger bei ihr beschäftigt ist, den Vorzug geben, ohne dass es darauf ankäme, wer den größeren Arbeitszeitanteil oder die Wochenend- und Feiertagsdienste im Sommer verrichtet hätte.

126

Die für den Geltungsbereich des KSchG entwickelten Grundsätze der Druckkündigung sind im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Eine echte Druckkündigung liegt vor, wenn die Belegschaft oder Dritte die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen, ohne dass ein Kündigungsgrund nachweisbar wäre, und für den Fall, dass dies nicht geschieht, dem Arbeitnehmer nachteilige Schritte androhen, zum Beispiel Eigenkündigungen. Der Druck auf den Arbeitgeber setzt an der Person des Arbeitnehmers an, der entlassen werden soll, ohne dass er sich kündigungsrelevant verhalten hätte. Bei einem solchen auf ihn ausgeübten Druck muss der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und zunächst alles Zumutbare versuchen, die Drohenden von ihrer Drohung abzubringen und die Kündigung abzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - NZA 1987, 21; LAG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 17 Sa 696/15 - BeckRS 2015, 73265). Nur wenn seine Bemühungen keinen Erfolg haben, kommt eine Druckkündigung in Betracht. Anders als im Bereich der Anwendbarkeit des KSchG benötigt ein Arbeitgeber im Kleinbetrieb jedoch keinen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund, der eine Kündigung sozial rechtfertigt. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Geltungsbereich des KSchG soll gerade der engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. In einem Betrieb mit weniger Arbeitskräften hängt der Geschäftserfolg mehr als bei Großbetrieben von jedem einzelnen Arbeitnehmer ab. Auf seine Leistungsfähigkeit kommt es ebenso an wie auf Persönlichkeitsmerkmale, die für die Zusammenarbeit, die Außenwirkung und das Betriebsklima von Bedeutung sind. Kleine Teams sind anfällig für Missstimmungen und Querelen. Störungen des Betriebsklimas können zu Leistungsminderungen führen, die bei geringem Geschäftsvolumen spürbar auf das Ergebnis durchschlagen. Ausfälle lassen sich bei niedrigem Personalbestand nur schwer ausgleichen. Typischerweise arbeitet bei kleinen Betrieben der Unternehmer selbst als Chef vor Ort mit. Damit bekommt das Vertrauensverhältnis zu jedem seiner Mitarbeiter einen besonderen Stellenwert (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470, 472). Im Interesse des Betriebsfriedens und der Funktionsfähigkeit des Betriebs sollen notwendige Entlassungen erleichtert möglich sein (BT-Drucks. 13/4612 S. 9). Den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben ist das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, 470, 472).

127

Außerdem ist der Arbeitgeber - anders als bei der Verdachtskündigung - nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor der Druckkündigung anzuhören (BAG, Urteil vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468). Während der Arbeitnehmer bei der Verdachtskündigung sein eigenes Verhalten darstellen kann, geht es bei der Druckkündigung um das fordernde Verlangen anderer (ErfK-Oetker, 17. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rn. 185 f. m. w. N.). Allein dieses ist Grund für die Kündigung. Der Arbeitgeber hat nicht ein Verhalten des Arbeitnehmers zu ermitteln, weil er hierauf die Kündigung nicht stützt. Darauf, ob der Arbeitnehmer, dessen Entlassung gefordert wird, gegen ihn von dritter Seite erhobene Vorwürfe entkräften könnte, kommt es nicht an, wenn diese auf ihrer Forderung nach Entlassung des Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf besteht, ob sie berechtigt oder unberechtigt ist (BAG, Urteil vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468, 469). Die Anhörung des zu kündigenden Arbeitnehmers kann nur dann von Bedeutung sein, wenn er unter Umständen Gegenargumente oder Umstände vortragen kann, die gegen die Ernsthaftigkeit des Kündigungsverlangens sprechen. Dies läuft jedoch auf eine Gegenüberstellung des Arbeitnehmers mit den seine Einlassung fordernden Arbeitnehmern hinaus, die ebenso wenig zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Druckkündigung erhoben werden kann wie seine Gegenüberstellung mit den ihn belastenden Zeugen als Voraussetzung für eine Verdachtskündigung (BAG, Urteil vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - NZA 1991, 468, 469 f.).

128

Die Klägerin hat auch selbst nicht behauptet, dass die Zeugin H. ihre Kündigung nicht ernsthaft verlangt hätte. Sie hat sich vielmehr nur darauf berufen, dass die ihr von der Zeugin vorgeworfenen Leistungsmängel nicht vorliegen.

d)

129

Die von der Beklagten am 17. Juli 2015 ausgesprochene ordentliche Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.

130

Eine Kündigung verstößt gegen § 242 BGB, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben beschäftigt werden, sollen vor arbeitgeberseitigen Kündigungen geschützt werden, die in Willkür oder sachfremden Motiven begründet liegen. Eine vergebliche Abmahnung kann außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Treu und Glauben ausnahmsweise nur dann geboten sein, wenn sich der Arbeitgeber anderenfalls mit der Kündigung in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen würde.

131

Ein solcher Widerspruch zu dem bisherigen Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte der Klägerin noch am 26. Mai 2015 den Entwurf eines Arbeitsvertrages vorgelegt hat, also beabsichtigte, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Nach der Vorlage des Arbeitsvertragsentwurfs haben sich die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände geändert: Der Geschäftsführer der Beklagten ist der Bitte der Klägerin um eine "gerechte Verteilung" der Wochenenddienste zu ihren Gunsten und zu Lasten der Zeugin H. nachgekommen, die Zeugin H. hat begonnen, "Fehler" der Klägerin zu notieren und schließlich die Entlassung der Klägerin gefordert. Angesichts dieser einsetzenden Entwicklung verhielt sich die Beklagte nicht widersprüchlich, wenn sie etwa 1,5 Monate nach der Vorlage eines Arbeitsvertragsentwurfs eine ordentliche Kündigung aussprach.

2.

132

Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die ordentliche Kündigung vom 17. Juli 2015 mit Ablauf des 15. August 2015 aufgelöst worden ist, hat auch der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24. August 2015 nicht aufgelöst worden ist keinen Erfolg.

III.

133

Die Anschlussberufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Überstundenvergütung für das Geschäftsjahr 2014/2015 unbegründet.

134

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Überstundenvergütung für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu Recht in der 570,00 € brutto übersteigenden Höhe abgewiesen. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Vergütung der von ihr im Geschäftsjahr 2014/2015 unstreitig geleisteten 38 Überstunden mit einem Stundensatz von 15,00 € brutto. Wie oben unter A. II. 1 dargelegt, haben die Parteien einen verstetigten Monatslohn in Höhe von 1.700,00 € brutto für insgesamt 1.360 Stunden im Jahr vereinbart. Hieraus ergibt sich eine Vergütung/Stunde in Höhe von 15,00 € brutto.

IV.

135

Soweit die Klägerin sich mit der Anschlussberufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung von Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) in 2.156,55 € brutto übersteigender Höhe wendet, hat ihre Anschlussberufung keinen Erfolg.

136

Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Klägerin eine Vergütung/Stunde in Höhe von 15,00 € zugrunde gelegt (vgl. insoweit oben unter A. II. 1).

137

Die Klägerin hatte unstreitig einen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 160 Stunden. Hiervon sind 3 Tage in der Zeit vom 13. bis 15. August 2015 in Abzug zu bringen, an denen die Klägerin unter Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch unwiderruflich freigestellt war. Für diese drei Tage sind insgesamt mindestens die vom Arbeitsgericht errechneten 16,32 Stunden in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat arbeitstäglich in der Regel mehr als die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten 5,44 Stunden gearbeitet.

V.

138

Die Anschlussberufung der Klägerin hatte lediglich in geringem Umfang Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Vergütung von ihr im Zeitraum 1. März bis 15. August 2015 geleisteter Überstunden wendet.

1.

139

Wie oben (unter A. II. 2) dargelegt, ergeben sich unter Zugrundelegung der von der Mitarbeiterin H. für die Beklagte angefertigten Aufstellung 173,75 Überstunden, die der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu vergüten sind.

2.

140

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung darüber hinausgehender Überstundenvergütung. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat die Erbringung weiterer Überstunden nicht ausreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

141

Die Vergütung von Überstunden setzt - bei Fehlen einer anwendbaren tarifvertraglichen Regelung - entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB voraus. Sie setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer solche tatsächlich geleistet hat und die Überstundenleistung vom Arbeitgeber veranlasst war oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - NZA 2015, 1002 Rz. 16 ff.). Für beide Voraussetzungen - einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden - trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - NZA 2015, 1002 Rz. 18; vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - NZA 2013, 1100 Rz. 9; vom 16. Mai 2002 - 5 AZR 347/11 - NZA 2012, 939, 941 Rz. 25 ff.). Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - NZA 2013, 1100 Rz. 9). Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 - 5 AZR 347/11 - NZA 2012, 939, 941 Rz. 27 f.). Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nrn. 3 und 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2002 - 5 AZR 347/11 - NZA 2012, 939, 941 Rz. 29).

142

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie mehr als die sich aus der Überprüfung der Mitarbeiterin H. ergebenden Überstunden geleistet hat. Die Beklagte hat die von der Klägerin angegebenen Arbeitsstunden substantiiert bestritten. So hat sie zum einen hinsichtlich der Tage 20. Juli 2015, 5. Juli 2015, 13. Juni 2015 und 3. Mai 2015 konkret die Angaben der Klägerin auf deren Stundennachweisen bzw. deren Notizen mit dem Vortrag bestritten, die Zeugin H. habe die Klägerin zu den von dieser angegebenen Zeiten nicht mehr angetroffen. Zum anderen hat sie den von der Klägerin aufnotierten Zeiten die Ein- und Auslogzeiten aus dem Computer gegenübergestellt und auf Abweichungen hingewiesen. Angesichts dieses substantiierten Bestreitens der Beklagten hätte es der Klägerin oblegen, Beweis für die von ihr vorgetragenen Zeiten anzubieten. Dies hat sie nicht getan.

3.

143

Die 173,75 Überstunden sind mit einer Stundenvergütung in Höhe von 15,00 € zu vergüten (vgl. oben unter A. II. 1).

4.

144

Der Anspruch ist erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 14. September 2015 zu verzinsen, §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin die Verzinsung bereits ab dem 16. August 2015 beantragt hat, war die Klage abzuweisen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Überstundenvergütung war nicht kalendermäßig bestimmt, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar wird der Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird, regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Insoweit handelt es sich aber nicht um ein nach dem Kalender bestimmtes Datum. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann und in welcher Weise er die Beklagte wegen der Zahlung von Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 15. August 2015 gemahnt hätte.

C.

145

Die für den Fall des Obsiegens der Klägerin in der Anschlussberufung [Anträge 3 a) bis c)] bezüglich des Bestandsstreits eingelegte Gegenschließung der Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen. Es kann daher dahinstehen, ob eine Anschließung der Berufungsklägerin an die unselbständige Anschlussberufung des Rechtsmittelgegners grundsätzlich möglich ist (verneinend BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - NJW 1984, 437; Beschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - NJW 1986, 1494 zum familiengerichtlichen Verfahren; a. A. MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, ZPO § 524 Rn. 10).

146

Ebenfalls nicht zu entscheiden war über die weiteren von der Beklagten für den Fall des Obsiegens der Klägerin in der Anschlussberufung [Anträge 3 a) bis c)] bezüglich des Bestandsstreits gestellten Hilfsanträge.

D.

147

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2009 - 3 Sa 267/09 - aufgehoben.

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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2009 - 3 Sa 267/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und Beschäftigung.

2

Die Beklagte beschäftigte den Kläger zunächst vom 23. Januar 2006 bis 31. März 2006 aufgrund einer Trainingsmaßnahme. Am 4. Januar 2006 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007. Am 14. November 2006 verlängerten sie den Arbeitsvertrag bis 31. März 2008. Der Kläger wurde als Industriemechaniker in der Abteilung „PVE Shearer“ eingesetzt. Dort werden Walzenlader entwickelt und - zumindest in Prototypen - gefertigt. Die Beklagte hatte die Abteilung zum 1. April 2006 von Großbritannien nach Deutschland verlagert. In der Abteilung arbeiteten neben dem Kläger zwölf gewerbliche Arbeitnehmer. Zehn dieser Arbeitnehmer wurden befristet beschäftigt. Sechs von ihnen wurden mit dem Kläger am 1. April 2006 oder kurz zuvor befristet eingestellt. Diese sechs Arbeitnehmer schlossen später unbefristete Arbeitsverträge mit der Beklagten.

3

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war seit Herbst 2006 Mitglied des gewerkschaftlichen Vertrauenskörpers bei der Beklagten. Seit August 2007 war er dessen Leiter. In dieser Eigenschaft ergriff er in einer Betriebsversammlung am 14. Dezember 2007 das Wort, sprach sich für eine Entgeltsonderzahlung aus und machte kritische Anmerkungen zum Abbau von 100 Arbeitsplätzen. Der Geschäftsführer der Beklagten bezeichnete diese Anmerkungen als „Frechheit“. Am 20. Dezember 2007 informierte der frühere Abteilungsleiter L den Kläger darüber, dass die Geschäftsführung dessen Arbeitsvertrag nicht „entfristen“ werde. Der Betriebsrat teilte dem Kläger am 21. Dezember 2007 mit, die Geschäftsführung habe erklärt, dass es Überlegungen gebe, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zu „entfristen“. Als der Betriebsrat in der zweiten Januarwoche des Jahres 2008 ein Gespräch mit der Geschäftsführung wegen der „Übernahme“ des Klägers führte, wurde ihm sinngemäß mitgeteilt, er brauche doch nur in das Internet zu schauen.

4

Der Kläger verlangt mit seiner am 3. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zum 1. April 2008. Er hat sich zunächst auf vertrauensbegründende Zusagen der Beklagten und den Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot gestützt. Zuletzt hat er eine Maßregelung iSv. § 612a BGB angenommen.

5

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe mehrfach erklärt, dass er, wie die anderen befristet Beschäftigten auch, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Er habe im Herbst 2007 mehrere persönliche Gespräche über eine unbefristete Einstellung mit dem stellvertretenden Personalleiter der Beklagten M, dem Bereichsleiter R, dem damaligen Abteilungsleiter L und Mitgliedern des Betriebsrats geführt. In allen Gesprächen sei eine geplante unbefristete Einstellung fest in Aussicht gestellt worden. Ihm gegenüber sei erklärt worden, unbefristete Einstellungen seien im Grundsatz klar, verzögerten sich aber im Augenblick wegen der Veränderungen durch den Verkauf der Arbeitgeberin an ein US-amerikanisches Unternehmen. Der stellvertretende Personalleiter M habe ihm schon bei der Einstellung und später in einem Gespräch über die Vertragsverlängerung mitgeteilt, es sei bei der Beklagten zwar üblich, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu verfahren. Es sei aber ebenso üblich, die Befristungen in unbefristete Verträge umzuwandeln, sofern keine persönlichen Gründe dagegen sprächen. Der stellvertretende Personalleiter M habe dem Kläger noch im Herbst 2007 bestätigt, im Prinzip sei klar, dass alle in der Abteilung befristet Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen würden. „Von Deutschland aus“ sei alles klar, die Verträge lägen in Amerika zur Unterschrift vor. Es „hänge“ im Moment noch „an“ dem Eigentümerwechsel. Der Bereichsleiter R und der frühere Abteilungsleiter L hätten sich entsprechend geäußert. Die fehlende Unterschrift aus dem in den USA gelegenen Teil der Beklagten habe sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der endgültigen Vertragsunterzeichnung bezogen. Nach dem Eigentümerwechsel hätten die Verträge zwar formal in den USA bestätigt werden sollen. Die Kompetenzen für Personalplanung und Personalentscheidungen seien aber in Deutschland geblieben. Im Werk hätten in der ersten Januarwoche des Jahres 2008 Gerüchte die Runde gemacht, dass er wegen seiner Nähe zur Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) nicht übernommen werde.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu den bisherigen Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2006 iVm. dem Arbeitsvertrag vom 14. November 2006 unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer als Industriemechaniker mit Wirkung zum 1. April 2008 anzunehmen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Antrags zu 1. zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat die Bedeutung von § 612a BGB verkannt. Die Beklagte hat möglicherweise gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht. Mit den beiden bisherigen Klageanträgen, die auf Abgabe einer Annahmeerklärung und Beschäftigung gerichtet sind, kann der Kläger allerdings nicht durchdringen. Einem Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags steht die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG entgegen. Da dieser rechtliche Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden ist und die nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweise nicht erteilt worden sind, wird das Landesarbeitsgericht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag umzustellen, auf Geldersatz zu richten und den Schadensumfang im Einzelnen darzulegen. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt, er hätte ggf. einen Antrag auf Geldersatz gestellt, wenn er auf eine mögliche entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG hingewiesen worden wäre.

10

A. Die Klage ist mit den bisherigen Anträgen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Sie hat zwar möglicherweise - entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts - gegen § 612a BGB verstoßen. Daraus ergibt sich jedoch kein Einstellungsanspruch des Klägers. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG. Der Kläger kann auch nicht verlangen, über den 31. März 2008 hinaus beschäftigt zu werden.

11

I. Der auf Abgabe der Annahmeerklärung der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 1. kann keinen Erfolg haben. Er ist zulässig, aber unbegründet.

12

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

13

a) Der Kläger erstrebt die Abgabe der Annahmeerklärung zu dem Vertragsangebot, das im Klageantrag zu 1. liegt. Mit Rechtskraft des Urteils soll durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO ein Arbeitsverhältnis entstehen(vgl. zu der Fiktion zB BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 20 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Der Wortlaut des Antrags und die Klagebegründung sind unmissverständlich auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet, durch die ein Arbeitsverhältnis erneut begründet werden soll. Sie können nicht im Sinn eines Befristungskontrollantrags nach § 17 Satz 1 TzBfG verstanden werden.

14

b) Der Antrag zu 1. ist in dieser Auslegung zulässig. Er ist ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrags ist mit der Tätigkeit eines Industriemechanikers hinreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. April 2008 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind bezeichnet. Sie ergeben sich aus den Arbeitsverträgen vom 4. Januar 2006 und 14. November 2006.

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2. Der Klageantrag zu 1. ist in seiner bisherigen Fassung unbegründet. Er ist in nicht zu beanstandender Weise auf die rückwirkende Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots. Er hat nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine rechtsgeschäftliche Zusage der Beklagten dargelegt. Einem Wiedereinstellungsanspruch unmittelbar aufgrund des Maßregelungsverbots in § 612a BGB oder aus § 612a iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 612a iVm. § 823 Abs. 2 BGB oder aus § 612a BGB iVm. dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 6 AGG entgegen.

16

a) Der Antrag zu 1. ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. April 2008 (rück-)wirken soll.

17

aa) Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(vgl. für die st. Rspr. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

18

bb) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung herbeigeführt werden soll, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 17 und 35, BAGE 134, 223).

19

b) Für den Wiedereinstellungsanspruch besteht keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage.

20

aa) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht zugesagt hat.

21

(1) Der Senat hat früher angenommen, ein Arbeitnehmer könne einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Laufzeit eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags haben, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten beim Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen der Arbeitnehmer berechtigterweise habe erwarten dürfen, nach dem Ende der Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber sei dann durch Verschulden beim Vertragsschluss zum Schadensersatz und damit zum Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags verpflichtet (vgl. etwa BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 93/98 - zu II 3 der Gründe; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - zu II 2 der Gründe, AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144). Diese Rechtsprechung hat der Senat später insofern präzisiert, als allein aus in Anspruch genommenem Vertrauen kein Anspruch auf Wiedereinstellung hergeleitet werden kann. Zu Unrecht enttäuschtes Vertrauen verpflichtet lediglich zum Ersatz des Vertrauensschadens, begründet aber keinen Erfüllungsanspruch (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 190/05 - Rn. 17, AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Einstellungsanspruch Nr. 2). Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags besteht nur dann, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 18, BAGE 127, 239).

22

(2) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Beklagte eine solche Zusage auch auf der Grundlage des als zutreffend unterstellten Vortrags des Klägers nicht erteilt hat. Der Kläger rügt diese Würdigung mit der Revision auch nicht länger.

23

(a) Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte. Dieser Inhalt kann vom objektiven Sinn des Erklärungstatbestands abweichen (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 190/05 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Einstellungsanspruch Nr. 2). Die Auslegung atypischer Willenserklärungen obliegt in erster Linie den Tatsacheninstanzen. Sie ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden(vgl. für die st. Rspr. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 18, BAGE 121, 247).

24

(b) Solche Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen. Es hat alle für die Auslegung maßgebenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zutreffend gewürdigt, dass der stellvertretende Personalleiter M, der Bereichsleiter R und der frühere Abteilungsleiter L auch nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers deutlich machten, sie selbst hätten keinen Einfluss auf den Vertragsschluss. Sie bezogen sich auf Entscheidungsbefugnisse anderer Personen im Unternehmen der Beklagten, insbesondere in dem in den USA gelegenen Teil des Unternehmens. Sie selbst konnten und wollten damit nach dem Empfängerhorizont keine rechtsgeschäftliche Zusage im Sinn eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erteilen oder einen entsprechenden Antrag des Klägers annehmen.

25

bb) Die fehlende Bereitschaft der Beklagten, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, ist keine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seiner Weltanschauung iSv. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. Sie führt deshalb nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG. Die Naturalrestitution der Wiedereinstellung ist zudem durch § 15 Abs. 6 AGG ausgeschlossen.

26

(1) § 15 Abs. 1 AGG begründet einen Anspruch auf Ersatz des durch die verbotene Benachteiligung entstandenen materiellen Schadens. Für den Umfang des Schadensersatzes gelten die §§ 249 ff. BGB, wobei § 15 Abs. 6 AGG in den dort genannten Fällen eine Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB ausschließt. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn und damit das entgangene Arbeitsentgelt(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 75, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10).

27

(2) Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keinen Vortrag gehalten, der es rechtfertigte anzunehmen, dass er wegen seiner politischen Überzeugung - seiner Nähe zur MLPD - nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Die Naturalrestitution der Wiedereinstellung ist ferner nach § 15 Abs. 6 AGG ausgeschlossen.

28

(a) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dem Betriebsrat sei in der zweiten Januarwoche des Jahres 2008 sinngemäß mitgeteilt worden, er brauche (hinsichtlich des Klägers) doch nur in das Internet zu schauen, trägt einen solchen Schluss nicht. Diesem unstreitigen Vortrag kommt indiziell geringe Bedeutung zu, weil die Aussage nicht ausdrücklich mit der politischen Haltung des Klägers verknüpft ist. Auch das streitige Vorbringen des Klägers, im Werk hätten in der ersten Januarwoche des Jahres 2008 Gerüchte die Runde gemacht, dass er wegen seiner Nähe zur MLPD nicht übernommen werde, hat indiziell geringe Aussagekraft. Sie sind keiner für die Beklagte handelnden Person zugeordnet. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Zugehörigkeit zu einer Partei oder das Eintreten für deren Ziele das in § 1 AGG genannte Diskriminierungsmerkmal der Weltanschauung betrifft(ebenfalls offengelassen von BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 38, NZA-RR 2012, 43, vgl. dort auch die Ausführungen in Rn. 28 zu den politischen Grundrechten der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und der Freiheit, sich in einer Partei politisch zu betätigen, aus Art. 21 Abs. 1 GG; vgl. zu der Kontroverse um den Weltanschauungsbegriff des § 1 AGG zB Annuß BB 2006, 1629, 1631; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 1 AGG Rn. 8; Wisskirchen/Bissels NZA 2007, 169, 172 f.; zu dem Grundrecht auf Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses aus Art. 4 Abs. 1 GG noch vor Inkrafttreten des AGG BVerwG 7. Juli 2004 - 6 C 17.03 - zu 3 c ee der Gründe, NJW 2005, 85).

29

(b) Nach § 15 Abs. 6 AGG begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 1, 7 Abs. 1 AGG auch keinen Anspruch auf Begründung eines sog. Beschäftigungsverhältnisses, hier eines Arbeitsverhältnisses, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Ein nach § 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch scheidet aus (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 75, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10).

30

cc) Dagegen kommt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem Geschehen in der Betriebsversammlung vom 14. Dezember 2007 eine verbotene Maßregelung des Klägers iSd. allgemeinen Maßregelungsverbots in § 612a BGB in Betracht. Der Kläger kann den Wiedereinstellungsanspruch dennoch weder unmittelbar aus § 612a BGB noch aus § 612a iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder § 612a iVm. § 823 Abs. 2 BGB oder § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Dem steht der entsprechend anzuwendende § 15 Abs. 6 AGG entgegen.

31

(1) § 612a BGB bestimmt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 121, 247; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B III 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2).

32

(a) Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 21, BAGE 121, 247; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b ee (1) der Gründe, BAGE 113, 327). Indem die Vorschrift dem Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO). Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO).

33

(b) Eine Rechtsausübung in diesem Sinn kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind(vgl. APS/Linck 3. Aufl. § 612a BGB Rn. 7; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 612a Rn. 7; Staudinger/Richardi/Fischinger (2011) § 612a Rn. 15; HWK/Thüsing 4. Aufl. § 612a BGB Rn. 12). Dazu gehören insbesondere auch das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit(vgl. zum Schutz der freien Meinungsäußerung und der gebotenen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis BVerfG 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 86, 122; zum Schutz der freien Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] Rn. 62 ff., EzA BGB 2002 § 626 Anzeige gegen Arbeitgeber Nr. 1).

34

(c) Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann in einem Unterlassen bestehen (vgl. MünchKommBGB/Müller-Glöge § 612a Rn. 15; Staudinger/Richardi/Fischinger § 612a Rn. 13). Ob eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch einen Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme oder Vereinbarung zu beurteilen. Ein Nachteil ist stets gegeben, wenn sich die bisherige Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechtert, seine Rechte also verkürzt werden. Eine Benachteiligung iSv. § 612a BGB kann aber auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, die entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben(vgl. für die st. Rspr. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 121, 247; siehe auch 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 28, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 27, BAGE 124, 71; 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 115, 68).

35

(d) Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (vgl. etwa BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 28, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 27, BAGE 124, 71; 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 121, 247; 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 108, 269).

36

(e) Ob § 612a BGB für die vorenthaltene Leistung unmittelbar anspruchsbegründende Wirkung zukommt oder ein Primäranspruch lediglich iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht kommt, ist noch nicht abschließend geklärt (offengelassen zB von BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 27, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22 ; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 a der Gründe mwN zu der Kontroverse, BAGE 113, 327; für eine anspruchsbegründende Wirkung in dem Sinn, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre die verbotene Maßregelung nicht erfolgt, bspw. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186; 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 101, 312). Die Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kann ein Verstoß gegen § 612a BGB - iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder iVm. § 823 Abs. 2 BGB - Sekundäransprüche auf Schadensersatz begründen.

37

(f) Den Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung vom beklagten Arbeitgeber benachteiligt wurde. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13, BAGE 130, 347).

38

(2) Nach diesen Grundsätzen kommt hier nach dem unstreitigen und streitigen Vortrag des Klägers zu dem Geschehen in der Betriebsversammlung vom 14. Dezember 2007 eine Benachteiligung des Klägers wegen Ausübung seiner Grundrechte auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und auf individuelle Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GG in Betracht. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beklagte nur deshalb weigerte, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, weil der Kläger in der Betriebsversammlung in seiner Eigenschaft als Leiter des gewerkschaftlichen Vertrauenskörpers gegenüber der Beklagten Kritik geäußert und damit seine Grundrechte ausgeübt hatte.

39

(a) Ein starkes Indiz für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Abschluss eines Folgevertrags entscheidend wegen seiner kritischen Äußerungen in der Betriebsversammlung abgelehnt, ist der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Forderung des Klägers nach einer Entgeltsonderzahlung und seine kritischen Anmerkungen zum Abbau von 100 Arbeitsplätzen als „Frechheit“ bezeichnete. Indizielle Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Beklagte mit dem Kläger - anders als mit den sechs etwa zeitgleich eingestellten Arbeitnehmern - keinen unbefristeten Arbeitsvertrag schloss. Hinzu kommt das streitige Vorbringen des Klägers, wonach verschiedene Verantwortungsträger der Beklagten noch im Herbst 2007 davon ausgingen, es werde zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags kommen.

40

(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Anwendung des Maßregelungsverbots in § 612a BGB nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, frei darüber zu entscheiden, ob sie nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses einen weiteren Arbeitsvertrag mit dem Kläger schließt.

41

(aa) Allerdings handelt es sich dann, wenn der Arbeitgeber sein Verhalten an der Rechtsordnung orientiert, um keine nach § 612a BGB unzulässige Benachteiligung. Das in § 612a BGB zum Ausdruck kommende Unwerturteil ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, auch wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben(BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 22, BAGE 121, 247). Schutzzweck des Maßregelungsverbots ist es nicht, den Arbeitsvertragsparteien die rechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeits- und Ausscheidensbedingungen zu nehmen (vgl. in dem anderen Zusammenhang eines Abfindungsanspruchs BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B II 2 b ee (2) der Gründe, BAGE 113, 327).

42

(bb) Der Arbeitgeber orientiert sein Verhalten aber nicht an der Rechtsordnung, wenn er gerade deswegen den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, und der Arbeitgeber den Vertrag ohne die Rechtsausübung geschlossen hätte. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um eine verbotene Maßregelung. Der Arbeitgeber übt nicht lediglich in zulässiger Weise seine Vertragsfreiheit aus. Sein Motiv dafür, dem Arbeitnehmer wegen der zulässigen Ausübung von Rechten den Vorteil eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorzuenthalten, wird von der Rechtsordnung missbilligt. Das gilt gleichermaßen für vorangehende sachgrundlose Befristungen wie für Befristungen mit Sachgrund. Dem steht das Urteil des Senats vom 13. August 2008 (- 7 AZR 513/07 - Rn. 23, BAGE 127, 239) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung begründet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit genießt Vorrang (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22 f., aaO). Daran hält der Senat ausdrücklich fest. Der Arbeitgeber, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer steht, ist dennoch verpflichtet, bei der Entscheidung über den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags das Maßregelungsverbot des § 612a BGB zu beachten. Die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ist nur in den Grenzen der Rechtsordnung geschützt. Das über den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hinausgehende Maßregelungsverbot des § 612a BGB ist Teil dieser Rechtsordnung. Versagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines unbefristeten Vertrags aus dem tragenden Beweggrund einer von § 612a BGB verbotenen Benachteiligung, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, wird dieses Motiv von der Rechtsordnung nicht anerkannt. Das ohne den benachteiligenden Beweggrund zulässige Handeln des Arbeitgebers ist wegen des Maßregelungsverbots in § 612a BGB untersagt.

43

(3) Obwohl das Landesarbeitsgericht die Bedeutung des § 612a BGB verkannt hat, ist die Abweisung des Klageantrags zu 1. in seiner bisherigen Fassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger kommt weder unmittelbar aus § 612a BGB noch aus § 612a iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 612a iVm. § 823 Abs. 2 BGB oder aus § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Das folgt aus der gebotenen Analogie zu § 15 Abs. 6 AGG, der eine Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB durch Wiedereinstellung ausschließt. Der Ausschlussgrund des § 15 Abs. 6 AGG ist unbeabsichtigt lückenhaft. Für das Maßregelungsverbot des § 612a BGB besteht eine vergleichbare Interessenlage wie für die Benachteiligungsverbote des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG(vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie bspw. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 30; 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 22, EzA TzBfG § 17 Nr. 11).

44

(a) § 612a BGB enthält spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) eine unbewusste Regelungslücke. Die Vorschrift blieb zu diesem Zeitpunkt - am 18. August 2006 - unverändert. Sie besteht noch immer in der Fassung, in der sie durch das Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308) eingeführt wurde. Abweichend vom AGG hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, ob sich aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben kann. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB kommt jedoch regelmäßig ein Schadensersatzanspruch insbesondere aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. § 612a BGB ist ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB(vgl. nur APS/Linck § 612a BGB Rn. 25; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 612a Rn. 23; ErfK/Preis § 612a BGB Rn. 23). Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Schadensersatzanspruch darauf gerichtet ist, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die gesetzgeberische Wertung, die in § 15 Abs. 6 AGG zum Ausdruck kommt, macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Frage versehentlich nicht geregelt hat. § 15 Abs. 6 AGG knüpft an den aufgehobenen § 611a Abs. 2 und Abs. 5 BGB an und schließt einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses aus(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38 f.). Das gilt nicht nur für das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung im aufgehobenen § 611a BGB, sondern für alle Diskriminierungsverbote des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, also für Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Darin kommt ersichtlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. Nach ihr soll der Arbeitgeber selbst bei massivsten Diskriminierungen - etwa wegen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion - nicht verpflichtet werden, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers ist auf Geldersatz beschränkt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei den typischerweise deutlich weniger gewichtigen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB, etwa bei Geltendmachung von Urlaubsansprüchen oder Überarbeitsvergütung, einen Anspruch des bislang befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf Abschluss eines Folgevertrags begründen wollte. Der Gesetzgeber hat die Regelungslücke erkennbar übersehen.

45

(b) Die Regelungslücke ist mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG zu schließen. Die Interessenlage von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist bei einer Verletzung des Maßregelungsverbots in § 612a BGB vergleichbar mit derjenigen bei einem Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote in § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG.

46

(c) Die Entscheidung des Senats vom 6. April 2011 (- 7 AZR 524/09 - Rn. 34, NZA 2011, 970 ) hindert eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG in den Fällen des § 612a BGB nicht. Nach diesem Urteil ist eine Analogie zu § 15 Abs. 6 AGG bei einer aufgrund von § 7 Abs. 2 AGG unwirksamen Befristungsabrede nicht geboten. Im Streitfall geht es dagegen nicht um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, der sich regelmäßig aus der Unwirksamkeit der Befristungsabrede ergibt, sondern um die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses. Erst dadurch wird die grundrechtlich geschützte Auswahlfreiheit des Arbeitgebers berührt. Ihr trägt § 15 Abs. 6 AGG Rechnung(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - aaO).

47

II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags anzunehmen. Sie muss ihn deswegen auch nicht beschäftigen.

48

B. Der Kläger kann mit den beiden bisherigen Klageanträgen, die auf Abgabe einer Annahmeerklärung und Beschäftigung gerichtet sind, wegen des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 6 AGG nicht durchdringen, obwohl das Landesarbeitsgericht § 612a BGB verkannt hat. Die Revision konnte gleichwohl nicht nach § 561 ZPO zurückgewiesen werden. Dem Kläger war vielmehr nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu geben, sachdienliche Anträge zu stellen, um die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 6 AGG auf Fälle der Verletzung des Benachteiligungsverbots in § 612a BGB zu berücksichtigen und seinen Sachvortrag unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt, er hätte ggf. einen Antrag auf Geldersatz gestellt, wenn er auf eine mögliche entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG hingewiesen worden wäre. Es kann auf sich beruhen, ob es sich dabei um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO oder um einen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO handelte. Eine objektive Klageänderung wäre jedenfalls zulässig, weil sie sachdienlich wäre und der bisherige Sachvortrag verwertet werden könnte. Das Landesarbeitsgericht wird sich nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob die Beklagte gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen hat und daraus ein Anspruch auf Geldersatz aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 oder aus § 823 Abs. 2 BGB - jeweils iVm. §§ 612a, 251 Abs. 1, § 252 BGB - folgt. Das hängt davon ab, ob dem Kläger deshalb kein Folgevertrag angeboten wurde, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübte. Sollte die Beklagte § 612a BGB verletzt haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, welcher Schaden dem Kläger dadurch entstanden ist. Selbst wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG entsprechend anzuwenden sein sollte, wäre sie durch die ursprünglich auf Wiedereinstellung gerichtete Klage gewahrt.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Bea    

        

    Krollmann    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.04.2015 – 3 Ca 1268/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2013 - 8 Sa 1649/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes. Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit bei ihr im April 2011 eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung und war anschließend vom 1. Mai 2011 bis zum 31. März 2012 als Busfahrer im Linienverkehr gegen ein Bruttomonatsgehalt von 1.800,00 Euro beschäftigt.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 29. April 2011, in dem es ua. heißt:

        

㤠1

        

Inhalt, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

        

Der AN wird ab 01.05.2011 bis 01.05.2012 im Rahmen eines gewerblichen befristeten Arbeitsverhältnisses als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt.

        

…       

        

§ 3

        

Arbeitsentgelt

        

Der Arbeitnehmer erhält monatlich 1.800,00 EURO brutto zzgl. 6,00 EURO (>8 Std.) bzw. 12,00 EURO (>14 Std.) Spesen pro Arbeitstag. Auf das Gehalt wird am 1. eines jeden Monats ein Abschlag gezahlt in Höhe von 600,00 EURO netto und das Restgehalt wird zum 15. eines Monats ausgezahlt. Zu diesem Termin werden auch die Spesen abgerechnet.

                 
        

§ 4

        

Arbeitszeit

        

Die Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer bekannt. Er hat im Monat 2 Samstage und jeden Sonntag frei. Dies kann durch die Geschäftsleitung, kurzfristig geändert werden, z.B. Samstag und Sonntag arbeiten, dafür freie Tage in der Woche. Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden z.B. Werkstatthilfe, Bürohilfe, Hausmeister, Gartenpflege etc..

        

…       

        

§ 8

        

Aufgaben des Arbeitnehmers / Betrieblicher Ablauf

        

…       

        

7.    

Vor Antritt einer jeden Fahrt ist eine Abfahrtskontrolle am Fahrzeug durchzuführen. Falls Fahrzeuge Mängel aufweisen, so ist ein Mängelzettel auszufüllen und dieser ist am Diagrammscheibenbrett auszuhängen. Bei schwerwiegenden Mängeln ist zusätzlich entweder das Büro oder die Werkstatt zu informieren.

        

8.    

Die Bus-Karteikarten müssen von jedem Fahrer ausgefüllt werden. Hierbei handelt es sich um eine Kartei, die belegt, dass eine Abfahrtskontrolle durchgeführt wurde und evtl. Mängel und Schäden am zu führenden Fahrzeug gemeldet wurden. Diese Karteikarte ist von jedem Fahrer vor Dienstantritt auszufüllen! Die Karteikarte stellt einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen sowie sicheren Betriebsablauf dar. Die zweite Karteikarte dient als Nachweis der gefahrenen km und des getankten Treibstoffes.

        

…       

        
        

10.     

Die eingesetzten Busse sind nach jedem Dienst zu betanken, zu waschen, der Fahrgastinnenraum ist besenrein zu hinterlassen. Bei Zuwiderhandlungen müssen Sie mit Lohnkürzung (15,- € pro Vergehen) rechnen.(…)“

4

Der Kläger wurde auf 14 verschiedenen Bustouren im Linienverkehr eingesetzt, deren Beginn und Ende sich einschließlich der Wartezeiten wie folgt darstellen: Tour BRS 1 von 5:50 bis 16:19 Uhr, Tour BRS 2 von 6:54 bis 19:19 Uhr, Tour BRS 3 von 6:40 bis 17:01 Uhr, Tour BRS 4 von 6:35 bis 18:33 Uhr, Tour BRS 1 Ferien von 4:20 bis 15:15 Uhr, Tour BRS 2 Ferien von 15:15 bis 21:00 Uhr, Tour BRS 3 Ferien von 5:45 bis 19:09 Uhr, Tour BRS 4 Ferien von 6:20 bis 15:09 Uhr, Tour BRS 5 Ferien von 9:00 bis 19:59 Uhr, Tour BRS 1 samstags von 8:03 bis 20:09 Uhr, Tour BRS 2 samstags von 6:49 bis 15:28 Uhr, Tour BRS 3 samstags von 10:00 bis 19:45 Uhr, Tour BRS 4 samstags von 7:00 bis 16:24 Uhr und Tour BRS 5 samstags von 16:25 bis 0:38 Uhr. Ferner musste der Kläger vor Antritt und nach Beendigung der Fahrten die arbeitsvertraglich festgehaltenen Kontrollmaßnahmen und Reinigungstätigkeiten ausführen, deren Dauer zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Gleiches gilt für die Fahrten vom Betrieb zur ersten Haltestellte und von der letzten Haltestelle zum Betrieb.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. Mai 2012 eingereichten Klage für den Beschäftigungszeitraum, ausgehend von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, die Vergütung von 649,65 Überstunden verlangt. Er hat dazu für jeden Arbeitstag des Zeitraums Juni 2011 bis März 2012 unter Angabe des benutzten Fahrzeugs und der gefahrenen Linie Anfang und Ende der Arbeit dargelegt und bei seiner Berechnung arbeitstäglich eine Stunde Pause berücksichtigt. Darüber hinausgehende Wartezeiten seien keine Pausen im Rechtssinne gewesen. Für jede Überstunde hat der Kläger einen mit dem Divisor 176 von dem vereinbarten Monatsentgelt heruntergerechneten Bruttostundenlohn von 10,22 Euro angesetzt.

6

Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.644,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2012 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Überstunden könnten nicht angefallen sein, weil der Kläger als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigte. Dies sei dem Kläger aufgrund der dem Arbeitsverhältnis vorangegangenen Fördermaßnahme bekannt gewesen. Im Übrigen seien bei einer überschlägigen Berechnung im Durchschnitt allenfalls rund 8,5 Stunden pro Arbeitstag angefallen. Hinzu komme eine Rüstzeit von zehn Minuten arbeitstäglich. Die im Linienverkehr anfallenden Wartezeiten seien sämtlich als Pausen zu werten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger unter Anwendung von § 287 ZPO für 108 geleistete Überstunden 1.103,76 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie rügt, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen und die vorgenommene Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO „nicht gedeckt“. Der Kläger, der die Klageabweisung im Übrigen hat rechtskräftig werden lassen, beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klage ist in dem noch in der Revisionsinstanz anhängigen Umfang begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger für 108 im Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 geleistete Überstunden weitere Vergütung in Höhe von 1.103,76 Euro brutto nebst Zinsen, § 612 Abs. 1 BGB.

10

I. Die Vergütung von Überstunden ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil solche im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht hätten anfallen können. Der Kläger musste für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten, wie er zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Das ergibt die Auslegung der §§ 1, 4 Arbeitsvertrag.

11

1. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zu Tätigkeit und Arbeitszeit sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat schon nach dem äußeren Erscheinungsbild den Arbeitsvertrag vom 29. April 2011 vorformuliert, dem Kläger unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff.; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14). Auf die vorformulierten Regelungen konnte der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keinen Einfluss nehmen.

12

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN).

13

2. Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Satz 1 Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit bekannt sei, keine Vereinbarung, sondern setzt eine solche voraus. Dieser Hinweis auf den Kenntnisstand des Arbeitnehmers kann wahr oder unwahr sein, aber nicht - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - unwirksam. Dass und in welcher Weise die Parteien durch übereinstimmende Willenserklärung eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart hätten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, dem Kläger sei durch die vorherige, knapp einmonatige Tätigkeit im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung die Dauer der Arbeitszeit bekannt gewesen, lässt nicht erkennen, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Arbeitszeit ausdrücklich rechtsgeschäftlich geeinigt hätten.

14

3. Die für das Arbeitsverhältnis gelten sollende Arbeitszeit, die den für die vereinbarte Vergütung geschuldeten zeitlichen Umfang der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ bestimmt, ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Anknüpfungspunkt hierfür ist § 1 Arbeitsvertrag, in dem es heißt, der Kläger werde als Busfahrer „in Vollzeit“ beschäftigt. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf „in Vollzeit“ so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit - unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich - 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Soll hingegen mit der Formulierung „in Vollzeit“ die nach geltendem Recht zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, müsste dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich eröffneten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allein der Hinweis in § 4 Satz 2 Arbeitsvertrag, der Kläger habe „im Monat zwei Samstage und jeden Sonntag frei“, sorgt nicht für die nötige Klarheit. Denn für die Beschäftigung an Sonntagen sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG einen Ersatzruhetag vor. Die Nennung des Samstags als möglichen Arbeitstag besagt nicht, dass eine Sechs-Tage-Woche vereinbart sei, sondern erlaubt lediglich eine flexible Verteilung der Wochenarbeitszeit.

15

4. Weil die für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebende Arbeitszeit durch Auslegung des § 1 Arbeitsvertrag ermittelt werden kann, kommt es auf die Existenz einer betriebsüblichen Arbeitszeit(vgl. BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 21; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 25) nicht an. Zudem lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass sie - vom Kläger abgesehen - mit ihren Beschäftigten eine konkret bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart hätte. Allein durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers kann eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich begründet werden.

16

II. Die Vergütung von Überstunden setzt - bei Fehlen einer anwendbaren tarifvertraglichen Regelung - entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB voraus.

17

Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Vergütung von Überstunden weder vereinbart noch ausgeschlossen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann deshalb nur § 612 Abs. 1 BGB sein. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst(vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 17 mwN). Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwartung(vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN) ergibt sich jedenfalls daraus, dass im betreffenden Wirtschaftszweig die Vergütung von Überstunden - sogar mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % - tariflich vorgesehen ist, § 13 Abs. 2 MTV für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2009.

18

III. Die Vergütung von Überstunden setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer solche tatsächlich geleistet hat und die Überstundenleistung vom Arbeitgeber veranlasst war oder ihm zuzurechnen ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 mwN). Für beide Voraussetzungen - einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden - trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 25 ff., BAGE 141, 330 zur Leistung von Überstunden und BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15 ff. zur arbeitgeberseitigen Veranlassung von Überstunden). Steht fest (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitsgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen (BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe).

19

1. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seiner Überzeugung, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er ist. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19, BAGE 143, 165; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46 mwN zur st. Rspr. des BGH). Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 20 mwN, aaO).

20

Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen (BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe - zum Umfang einer Überstundenleistung; 11. März 1981 - 5 AZR 878/78 - zu III der Gründe - zur Höhe einer Lohnforderung; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 29 - zur Höhe der üblichen Vergütung; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 45 f. - zur Schätzung bei einem Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen).

21

2. Nach diesen Grundsätzen kommt eine „Überstundenschätzung“ in Betracht, wenn aufgrund unstreitigen Parteivorbringens, eigenem Sachvortrag des Arbeitgebers oder dem vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrag des Arbeitnehmers feststeht, dass Überstunden geleistet wurden, weil die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit generell oder zumindest im Streitzeitraum nicht ohne die Leistung von Überstunden zu erbringen war. Kann in einem solchen Falle der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde belegen (etwa weil zeitnahe Arbeitszeitaufschriebe fehlen, überhaupt der Arbeitgeber das zeitliche Maß der Arbeit nicht kontrolliert hat oder Zeugen nicht zur Verfügung stehen), kann und muss der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen das Mindestmaß geleisteter Überstunden schätzen, sofern dafür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, dem aufgrund des vom Arbeitgeber zugewiesenen Umfangs der Arbeit im Grundsatz berechtigten Arbeitnehmer jede Überstundenvergütung zu versagen (vgl. BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46).

22

3. Die Voraussetzungen für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des Mindestumfangs geleisteter Überstunden sind im Streitfall erfüllt. Ob auch eine weitergehende Schätzung gerechtfertigt gewesen wäre, braucht der Senat mangels Revision des Klägers nicht zu entscheiden.

23

a) Dass der Kläger - bei Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden - im Streitzeitraum zur Erledigung der ihm von der Beklagten zugewiesenen Arbeiten Überstunden geleistet hat, ist unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte weicht lediglich in der Bewertung ab, wenn sie von der unzutreffenden Annahme ausgeht, als Arbeitszeit sei die Zeit geschuldet gewesen, die der Kläger für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigte. Auf die substantiierte Darlegung des Klägers von Beginn und Ende der Arbeit in den Monaten Juni 2011 bis März 2012 hat die Beklagte für keinen einzigen Arbeitstag und keine einzige Buslinie dargelegt, dass unter normalen Verhältnissen die zugewiesene Arbeit innerhalb von acht Stunden zu erledigen gewesen wäre. Sie hat zur Entkräftung des Sachvortrags des Klägers weder die teilweise noch bei ihr vorhandenen Tachoscheiben ausgewertet, noch sich auf Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG berufen. Schließlich hat sie schriftsätzlich vorgebracht, „bei überschlägiger Berechnung“ sei von einem zeitlichen Umfang der Arbeit von „rund 8,5 Stunden pro Arbeitstag“ zuzüglich zehn Minuten Rüstzeit auszugehen. Dabei hat die Beklagte schon alle Wartezeiten herausgerechnet und als Pausen gewertet, ohne darzulegen, dass der Kläger dabei frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen konnte und sich nicht etwa im oder am Bus zur Arbeit bereithalten musste (zum Rechtsbegriff der Pause BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN).

24

b) Ob das Tatsachengericht das Mindestmaß geleisteter Überstunden „richtig“ geschätzt hat, unterliegt nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Ermessensüberschreitung (BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 b der Gründe) dahingehend, ob der Tatrichter wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 25 mwN, BAGE 143, 165) und damit die Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft“ hängt, also willkürlich ist (vgl. BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46 mwN).

25

c) Diesem Überprüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung stand. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung des Mindestmaßes von geleisteten Überstunden auf eine halbe Stunde je Arbeitstag als - zu Lasten der Beklagten - willkürlich gegriffen erscheinen ließe. Das Landesarbeitsgericht orientiert sich an der eigenen Schätzung der Beklagten. Daran wollte diese zwar in der Berufungsverhandlung „nicht weiter festhalten“. Aus welchen Gründen ihre Schätzung fehlerhaft sein sollte, hat die Beklagte dem Landesarbeitsgericht allerdings nicht erläutert. Ohne revisiblen Rechtsfehler durfte deshalb das Landesarbeitsgericht an die Schätzung der Beklagten anknüpfen.

26

4. Gegen die Anzahl der nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum vom Kläger geleisteten 216 Arbeitstage und den vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten, vom Monatsentgelt „heruntergerechneten“ Bruttostundenlohn iHv. 10,22 Euro hat die Revision Angriffe nicht erhoben.

27

IV. Verzugszinsen stehen dem Kläger in dem vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Umfang nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

28

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Feldmeier    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1988 geborene Kläger war seit dem 15. Januar 2010 bei der Beklagten als Handwerker im Gebäudemanagement beschäftigt. Er bezog bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 167 Stunden monatlich ein Bruttomonatsentgelt von 2.100,00 Euro. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2011.

3

Mit der am 18. März 2011 eingereichten und der Beklagten am 25. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Belang - zuletzt Vergütung für 498 Überstunden zu einem Stundensatz von 12,5748 Euro brutto geltend gemacht und vorgetragen, er habe zusammen mit dem Mitarbeiter R das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut. Dabei seien der gesamte Innenausbau sowie Arbeiten an der Außenanlage, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten, ausgeführt worden. Die an datumsmäßig näher bezeichneten Arbeitstagen im Zeitraum Januar bis Dezember 2010 angefallenen Überstunden habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten angeordnet, jedenfalls geduldet. Hilfsweise hat der Kläger die Vergütung für 262,47 Überstunden darauf gestützt, diese würden sich aus von der Beklagten in der Berufungserwiderung vorgelegten Excel-Tabellen ergeben.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.262,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keine von ihr angeordneten oder geduldeten Überstunden geleistet. In die Excel-Tabellen habe sie ungeprüft die Angaben aus den von den Beschäftigten geführten handschriftlichen Anwesenheitslisten übernommen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

8

I. Die Revision rügt allerdings zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung der Leistung von Überstunden überspannt.

9

1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff.).

10

2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auf über 100 Seiten für jeden einzelnen Tag des Streitzeitraums angegeben, von wann bis wann er gearbeitet haben will. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Der Kläger hat zudem den Inhalt der erbrachten Arbeitsleistung dahin gehend konkretisiert, zusammen mit einem anderen Beschäftigten das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut, sämtliche Innenausbauarbeiten ausgeführt sowie Arbeiten an den Außenanlagen, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten verrichtet zu haben. Das Landesarbeitsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es bereits auf der ersten Stufe der Darlegung einer Überstundenleistung vom Arbeitnehmer „konkrete Tätigkeitsangaben“ für jede einzelne Überstunde verlangt.

11

3. Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit obliegt es vornehmlich den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers zu beurteilen, etwa wenn er - wie im Streitfall der Kläger - seinen Sachvortrag mehrfach variiert, Überstunden nach Monaten „aus dem Gedächtnis“ rekonstruiert haben will oder vorprozessual dem Arbeitgeber mitteilte, die geltend gemachten Überstunden seien hauptsächlich bei der kompletten Neugestaltung des privaten Gartens des früheren Geschäftsführers entstanden.

12

II. Ob der Sachvortrag des Klägers zur Leistung von Überstunden in allen Details schlüssig und glaubwürdig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine weitere Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden verneint. Der Kläger hat die Veranlassung der Überstundenleistung durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

13

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.

14

Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (BAG 15. Juni 1961 - 2 AZR 436/60 - zu II der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 3 der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - zu V 1 der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 254; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe). Daran hat der Senat stets und auch in seinem die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden betreffenden Urteil vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - , vgl. dort Rn. 31) festgehalten.

15

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN). Dabei gelten folgende Grundsätze:

16

a) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Dazu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Die pauschale und stereotyp wiederholte Behauptung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe „die Überstunden angeordnet“, ist nicht ausreichend.

17

b) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu diesem Maßstab siehe BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24 mwN) nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten (vgl. als Beispiel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31) oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte (vgl. als Beispiel BAG 28. November 1973 - 4 AZR 62/73 - BAGE 25, 419). Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Dezember 2011 - 6 Sa 1941/11 -; 10. September 2012 - 15 Ta 1766/12 -).

18

Ist wie im Streitfall eine Monatsarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleisteten Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Monatsarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. Zu alledem fehlt substantiierter Sachvortrag des Klägers.

19

c) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus (BAG 3. November 2004 - 5 AZR 648/03 - zu III 2 der Gründe; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 c der Gründe). Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.

20

Daran fehlt es im Streitfall. Die Übertragung der vom Kläger gefertigten Aufschriebe seiner Anwesenheitszeiten in Excel-Tabellen ist schon deshalb keine Billigung von Überstunden, weil diese Tabellen unstreitig nicht an die Mitarbeiter ausgehändigt wurden und der Kläger somit keinen Anhaltspunkt dafür hatte, die Beklagte genehmige bereits geleistete Überstunden.

21

d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 -; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127). Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.

22

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er kommt über die formelhafte Wendung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe von den geleisteten Überstunden Kenntnis gehabt und diese geduldet, nicht hinaus. Allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbindet, ist der Arbeitgeber gehalten, dem nachzugehen und gegebenenfalls gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten.

23

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    E. Bürger    

                 

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.