Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2012 - 6 Sa 674/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0907.6SA674.11.0A
published on 07/09/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2012 - 6 Sa 674/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.9.201, AZ: 6 Ca 558/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Lage der Arbeitszeit des Klägers.

2

Der im April 1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei - bei Einreichung der Klage zehn und sechs Jahre alte - Kinder, von denen das jüngere bei Klageerhebung einen Kindergarten - geöffnet Monat bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr- , das ältere ein Gymnasium besuchte - Montag, Mittwoch, Donnerstag bis 17:00 Uhr bzw. 17:30 Uhr, dienstags und freitags bis 13:00 Uhr. In dem von der Beklagten unterhalten schuhproduzierenden Unternehmen (mehr als 100 Mitarbeiter) bestehen mehrere Fertigungsgruppen, die in zwei Schichten an Fertigungsmaschinen arbeiten. Zwischen den Parteien gilt zur Lage der Arbeitszeit die Änderung des Arbeitsvertrags vom 18.Spetember / 10. Oktober 2006 mit (u.a.) folgendem Inhalt (Bl. 28 f. d.A.):

3

„I.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass zukünftig im Zweischichtbetrieb (Frühschicht/ Spätschicht) produziert wird. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer im wöchentlichen Wechsel eine Woche während der Frühschicht und eine Woche während der Spätschicht beschäftigen.

4

II.
1. Die Frühschicht dauert jeweils Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr. [...]
2. Die Spätschicht dauert jeweils Montag bis Freitag von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr. [ ...]“

5

Der Kläger wurde auf Grundlage dieser Vereinbarung durchgehend in geraden Kalenderwochen eines Jahres von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und in den ungeraden Wochen zwischen 6:00 Uhr und 14:30 Uhr eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls vollschichtig berufstätig ist, wird von ihrem Arbeitgeber - der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG - seit Ende ihrer Elternzeit zum 26. September 2008 derart in Wechselschichten eingeplant, dass immer dann, wenn der Kläger in Frühschicht arbeitet, sie Spätschicht hat oder umgekehrt - d.h. die Klägerehefrau arbeitete in den Kalenderwoche mit gerader Wochenzahl zwischen 6:00 Uhr und 14:30 Uhr und in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, bei 30-minütiger Wegezeit zum Arbeitsplatz.

6

Aufgrund ansteigend erwarteter Absatzsituation in 2011 erweiterte die Beklagte den Produktionsprozess zum November 2010 um eine neu zusammengestellte und anzulernende Fertigungsmannschaft (Produktionsteam 11). Sie forderte den Kläger im Zuge dessen auf, seine Schichtzeiten für mindestens sechs Monate zu tauschen und ordnete mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 an, ab 2. November 2010 zu geraden Wochen Spätschicht (14:30 Uhr bis 23:00 Uhr) und an ungeraden Wochen Frühschicht zu leisten (6:00 Uhr bis 14:30 Uhr) , und zwar - wie es zunächst hieß - bis auf weiteres bzw. gemäß Schreiben vom 28. Oktober 2010: „für mindestens 6 Monate“ (Bl. 30 f. d.A.).

7

Der Kläger wehrte sich gegen diese Weisung im Wege der einstweiligen Verfügung, der das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 25. November 2010 und Urteil vom 16. März 2011 stattgab (- 6 Ga 28/10 -). Mit Eingang bei Gericht vom 15. Februar 2011 erhob der Kläger ergänzend die vorliegende, auf Verpflichtung zur dauerhaft feststehenden Arbeit an geraden und ungeraden Kalenderwochen gerichtete Klage. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 25. März 2011 ihre „streitgegenständliche Weisung“ zur Leistung von Arbeiten in anderen als dem bisher gehandhabtem Wechselrhythmus vor dem Hintergrund zurück, dass sie meinte, in den Folgemonaten eine Produktionsstruktur einführen zu können, welche die streitgegenständliche Weisung entbehrlich mache.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

9

Es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit für einen Schichtwechsel seiner Person, und zwar auch nicht aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten beim Sohlensetzen. Es bedürfe schließlich nicht mehr als zweier Mitarbeiter je Fertigungsmannschaft, die sich im Turnus von 45 Minuten bei dem Setzen von Sohlen abwechselten. In der anderen Schicht gebe es jedoch bereits drei Mitarbeiter die diese Fähigkeit besäßen - Herr H.T: A., Herr H und Herrn E. Ferner sei auch eine Heranziehung der Mitarbeiter Le und T möglich. Herr T sei geschieden und habe keine Kinder zu versorgen (was unstreitig blieb). Herr L habe zwar zwei Kinder - 14 und 19 Jahre alt -, jedoch sei dessen Ehefrau nicht berufstätig (was ebenfalls unstreitig blieb). Soweit die Beklagte im Kontext seines (des Klägers) Einwands, an seiner Stelle einen anderen Mitarbeiter einzusetzen, Schichtumstellungen vorgenommen habe, habe sie die Vertretungslage selbst erschwert. Es gebe zudem noch weitere Teams, welche über Mitarbeiter mit Befähigung zum Sohlensetzen verfügten. Auch bei Urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen sei schließlich auf ihn nicht zurückgegriffen worden.

10

Die Befolgung der veränderten Schichtzeiten sei ihm jedoch nicht möglich, weil es ihm und seiner Ehefrau dann nicht mehr möglich sei, das fünfjährige Kind zu betreuen. Denn in den geraden Wochen müsste das Kind freitags um 14:00 Uhr sowie montags bis (gemeint wohl:) donnerstags um 16:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt, versorgt und betreut werden, während beide Elternteile - bei geänderten Zeiten - noch bis 23:30 Uhr der Arbeit nachzugehen hätten. Eine Betreuung des jüngeren Kindes durch das ältere sei aufgrund dessen eigener Schulpflicht nicht möglich. Ferner seien auch keine Großeltern oder sonstigen Verwandte vor Ort verfügbar. Seine Entscheidung, die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen, müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen respektiert werden. Bei einem Nettoeinkommen von 1.533,- EUR scheide auch eine bezahlte Kinderbetreuung bis tief in die Nacht aus. Der Arbeitgeber seiner Ehefrau habe einen Schichtwechsel abgelehnt - wie der Ehefrau im Telefonat mit ihrem Vorgesetzten vom 25. November 2010 mitgeteilt worden sei (Beweis: Zeugnis der Ehefrau). Selbst nach dortiger Anfrage durch die Beklagte sei der Ehefrau nur mitgeteilt worden, dass man allenfalls dann bereit sei, über einen Schichtwechsel nachzudenken, wenn ein Schichtwechsel für ihn (den Kläger) seitens der Beklagten dauerhaft geplant sei, was von Beklagtenseite hingegen nicht beabsichtigt sei (Zeugnis der Ehefrau, Zeugnis des Geschäftsführers der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG, Herr S). Letztlich bestätige auch ein Arbeitgeberschreiben der I-Industrietechnik GmbH & Co. KG vom 25. Januar 2011 deren gegenwärtig ablehnende Haltung zum einem Schichtwechsel der Ehefrau (Zeugnis der Ehefrau).

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger während der „ungeraden“ Wochen in der Zeit von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und während der „geraden“ Wochen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Produktionsarbeiter zu beschäftigen.

13

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

16

Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Sie (die Beklagte) beschäftige den Kläger schließlich seit jeher in der gewünschten Schicht. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass der Kläger bis zum Renteneintritt Betreuungspflichten für Kinder im Kindergartenalter unterliege.

17

Des Weiteren sehe der Änderungsvertrag vom 18. September / 10. Oktober 2006 Tätigkeiten in Wechselschicht gerade vor. Der angedachte Schichtwechsel sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Der Kläger übe im Betrieb eine Tätigkeit aus, die nur eine begrenzte Anzahl ihrer Arbeitnehmer beherrsche (was im Ansatz unstreitig blieb), nämlich das präzise und passgenaue Zusammenfügen von Sohlen und Fußbetten für die im Betrieb hergestellten Sandalen und Clogs. Für diese Arbeit sei ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit erforderlich, weshalb sie (die Beklagte) aus Fürsorgegründen regelmäßig niemanden länger als 4 Stunden pro Tag allein damit befasse, sondern ergänzend begleitende Tätigkeiten zuweise, die ein geringeres Maß an Konzentration erforderten. Im konkreten Ablauf werde stündlich unter den Mitarbeitern die Arbeitsposition gewechselt, sodass mindestens zwei Personen je Team die Fähigkeit zum Sohlensetzen haben müssten. Falle der Arbeitsschritt des Sohlensetzens in der Fertigungseinheit jedoch aus, könne das Team insgesamt nicht mehr in der vorgesehenen Weise produzieren.

18

Die konkret angedachte Umsetzung des Klägers in das Produktionsteam 11 sei erforderlich erschienen, um den dort tätigen Herrn H.T. A. zu entlasten, welcher der einzige Mitarbeiter dortige gewesen sei, der Sohlen habe setzen können. Ohne dies hätten nur geringere Produktionszahlen realisiert werden können, was zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Beklagte und verringerte Produktionszuschläge für die übrigen Mitarbeiter geführt hätte. Die vom Kläger benannten Mitarbeiter H und E seien lediglich angelernte Leiharbeitskräfte. Herr E habe für die Tätigkeit des Sohlensetzens noch weiter ausgebildet werden müssen, nachdem ihm anfänglich noch die nötige Präzision gefehlt habe. Im Übrigen seien überhaupt in allen Teams zu wenig angelernte Mitarbeiter, welche mit der nötigen Präzision Sohlen setzen könnten. Abgesehen davon würden auch nicht in allen Teams die gleiche Art von Schuhen produzierten, sodass nicht alle Mitarbeiter mit sämtlichen Arbeitsschritten der jeweiligen Produktionsanlagen vertraut seien. Ein Schichtwechsel der vom Kläger weiter benannten Beschäftigten L und T sei ebenfalls aus betrieblichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Herr T werde zum Stellvertreter des Leiters des Produktionsteams 11 ausgebildet. Herr L sei einerseits aufgrund einer Einbindung in Fahrgemeinschaften am Wechsel gehindert und könne andererseits auch keine Sohlen setzen.

19

Entgegen dem Klägervorbringen dürfe eine Betreuung des jüngeren Kindes des Klägers selbst bei veränderten Schichtzeiten noch absicherbar sein. Der Arbeitgeber der Kläger-Ehefrau habe ihr (der Beklagten) immerhin mitgeteilt, dass ein dortiger Schichtwechsel kein Problem sei. Eine gegensätzliche schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers an die Ehefrau bezweifle sie. Ein vermeintlich doch existierendes Schreiben sei sicher nicht echt.

20

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2011 -auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird - abgewiesen (Bl. 84-92 d.A.). Der Klage fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte beschäftige den Kläger immerhin antragsgemäß. Der Kläger habe auch nicht dargetan, warum er eine gerichtliche Entscheidung benötige, um vor einer weiteren inhaltsgleichen Weisung der Beklagten geschützt zu sein. Er behaupte insbesondere nicht, dass konkrete Änderungen zeitnah bevorstünden. Der bloße klägerseitige Hinweis im Kammertermin, der Geschäftsführer habe geäußert, dass eine Änderung auf einen Ein-Schichtbetrieb geplant sei, sei unsubstantiiert geblieben. Es fehle auch an Anhaltspunkten, inwiefern der Kläger von einer solchen Änderung betroffen sein sollte. Die Klage sei ferner auch unbegründet. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage, um dauerhaft und unbefristet in der begehrten Schichtfolge beschäftigt zu werden. Der Änderungsvertrag vom 18. September / 10. Oktober 2006 begründe keinen solchen Anspruch, sondern sehe nur allgemein ein Zwei-Schichtbetriebssystem mit den unter Ziffer II genannten Zeiten vor, ohne anzugeben, welche Schicht in welcher Woche gearbeitet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Seiten 7 und 8 des Urteils Bezug genommen (Bl. 90 f. d.A.).

21

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. November 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom Montag, den 5. Dezember 2011 Berufung eingelegt (eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag) und diese innerhalb der bis zum 3. Februar 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 begründet (eingegangen am gleichen Tag).

22

Der Kläger trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - wesentlich vor:

23

Die angegriffene Entscheidung stehe im Gegensatz zur Entscheidung desselben Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren. Sie könne nicht zutreffend sein, da andernfalls dem Verfügungsverfahren kein wirksamer Schutz gegen Weisungen, die Schicht zu wechseln, beizumessen sei. Er (der Kläger) habe ein fortwährendes Rechtsschutzbedürfnis zur Verpflichtung auf die bisherigen Arbeitszeiten, denn die Beklagte habe ihre Weisung bis dato nicht als rechtswidrig anerkannt. Hätte er (der Kläger) der ursprünglichen Weisung Folge geleistet, hätte er aufgrund seiner Betreuungspflichten den Arbeitsplatz aufgeben müssen. Es spreche auch einiges dafür, dass die Beklagte ihn gerade in diese Zwangslage habe bringen wollen. Deren nebulöse Einlassung, man versuche eine Verteilung zu finden, die einen Schichtwechsel von seiner (des Klägers) Seite nicht mehr erforderlich erscheinen lasse, deute darauf hin, dass er bei rechtskräftiger Abweisung der Klage mit neuen Weisungen rechnen müsse. Die Gefahr sei mithin weiter akut. Zudem bestehe der Anspruch auch der Sache nach. Bereits in der Vereinbarung vom 18. September / 10. Oktober 2006 sei geregelt, dass die Beklagte ihn in „wöchentlich wechselnden Schichten“ beschäftige. Das schließe jedes Recht aus, den wöchentlichen Wechselrhythmus einseitig zu durchbrechen. Ferner lägen beklagtenseitig keinerlei betriebliche Gründe für den in Rede stehenden Schichtwechsel vor (die Berufungsbegründung wiederholt hierzu unter Ziffer III 4 ff. der Berufungsbegründung die Ausführungen aus der Klageschrift zu Ziffer II 1 Seiten 5-10 einschließlich der Ziffern III und IV der Klageschrift unter b cc wortwörtlich , ferner unter Ziffer II der Berufungsbegründung die zu Ziffer II der Klageschrift Seiten 2-5 [Mitte] vorgebrachten Darlegungen - jeweils mit dem Zusatz, dass sich weder an der Betreuungs- noch an der Arbeitssituation der Ehefrau etwas geändert habe).

24

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich sinngemäß,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. September 2011 - 6 Ca 558/11 - abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger während der „ungeraden“ Wochen in der Zeit von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr und während der „geraden“ Wochen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Produktionsarbeiter zu beschäftigen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und führt zweitinstanzlich ergänzend aus:

29

Sie habe den Kläger keineswegs in irgendeine Zwangslage bringen oder ihn bedrohlichen Situationen aussetzen wollen. Es sei eher umgekehrt zu fragen, ob nicht der Kläger mit seinem Klageantrag darauf ziele, ihren Schichtbetrieb dauerhaft nach seinen Vorstellungen ausrichten zu wollen. In jedem Fall habe sie aus beiderseitigem Interesse den klägerischen Einwänden gegen eine Schichtumstellung Rechnung getragen und ihre Weisung zunächst für vier Wochen ausgesetzt bzw. zurückgestellt. Das habe dem Kläger Zeit für eine angemessene Kindesbetreuung eröffnet, während sie parallel dazu kontinuierlich versucht habe, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass er der antragsgemäßen Beschäftigung des Klägers nicht entgegenstehe. Durch fortwährende Umstellungen der Produktionsabläufe und entsprechende Schulungen anderer Mitarbeiter sei es schließlich gelungen, die Weisung unter dem 25. März 2011 zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch berechtigten Anlass zur Annahme gehabt, in den nächsten Monaten eine Produktionsstruktur einzuführen, welche die streitgegenständliche Weisung nicht mehr erforderlich erscheinen lasse. Im Übrigen müsse sich der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung entgegen halten lassen, dass die jüngere Tochter dem Kindergartenalter alsbald entwachsen werde und eine ausreichende Betreuung schon durch die ältere Tochter zu gewährleisten sei. Außerdem widerspreche die klägerseitige Interpretation der Vereinbarung vom 18. September / 10. Oktober 2006 dem klaren Vereinbarungswortlaut.

30

Wegen des weiteren Vorbringens zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze des Klägers vom 3. Februar 2012 (Bl. 126 ff. d.A.), der Beklagten vom 28. März 2012 (Bl. 141 ff. d. A.) sowie der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2012 und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

32

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, wurde form- und fristgerecht i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO begründet.

II.

33

Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Berufungskammer folgt insofern den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. Lediglich aufgrund der Berufungseinwendungen sind folgende Hinweise veranlasst.

34

1. Bei wörtlichem Verständnis des Antrags ist die Klage nicht zulässig.

35

a) Die Antragstellung unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 19.10.2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 25, juris).

36

aa) Ein prozessualer Anspruch kann auch auf Durchführung einer tatsächlichen Beschäftigung lauten. Er ist dabei der Vollstreckung zugänglich, wenn antraggemäß erkennbar ist, um welche Art von Beschäftigung es geht, denn damit wird der Arbeitgeber hinreichend vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt (vgl. BAG 15.4.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917).

37

bb) Bei Zweifeln gilt in Klageanträgen das als gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Am buchstäblichen Wortlaut des Antrags ist dabei nicht zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die Grenzen der Auslegung sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (BAG 13.6.2012 - 7 AZR 459/10 - Rn. 14, juris).

38

b) Der Klageantrag war vor diesem Hintergrund einer nur begrenzten Auslegung zugänglich. Der Kläger hatte seinen Anspruch sachlich in doppelter Weise festgelegt. Er begehrte einerseits die Verurteilung im Wege der Verpflichtung, was begrifflich ein aufzuerlegendes aktives Tun als angestrebt nahelegte (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort verpflichten i.S.v. versprechen, etwas zu tun). Er kennzeichnete das aufzuerlegende Verhalten andererseits als Beschäftigung, was wortlautgemäß die aktive Betätigung meint (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort Beschäftigung), oder im Rahmen arbeitsvertraglicher Bezüge die Zuweisung eines geschuldeten Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, NZA 2010, 1355) - ebenfalls ein aktives Tun. Auf ein positiv verpflichtendes Klageziel zugeschnitten, waren zudem auch die weiter konkretisierenden Antragselemente i.S.v. bestimmten Arbeitsstunden an bestimmten Kalenderwochen eines Jahres.

39

c) Mit diesem Leistungsantrag für die Zukunft unterlag die Klage den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 259 ZPO, denen - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - in mehrerer Weise nicht genügt worden war.

40

aa) Eine Klage auf künftige Leistung kann - außer den Fällen der §§ 257, 258 ZPO, die vorliegend nicht gegeben waren - erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Auch bei einer Klage auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO (BAG 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe, NZA 1998, 329).

41

bb) Nach den klägerseits vorgebrachten Umständen war von keiner tatsächlich bestehenden Besorgnis auszugehen, die Beklagte werde sich ihrer rechtzeitigen Leistungspflicht entziehen.

42

(1) Hiergegen sprach schon die durchgehend mehrjährige Beschäftigung des Klägers am vereinbarten Arbeitsplatz zu den gewünschten Schichtzeiten, ohne irgendwie ersichtliche Probleme.

43

(2) Zudem war nach erwogener Umsetzung des Klägers auf dessen Einwand vom Oktober / November 2010 beklagtenseits umgehend reagiert und noch vor Erlass der arbeitsgerichtlichen Verfügung die Zurückstellung der Maßnahmen vom 2. bis 25. November 2010 veranlasst worden. Warum die Beklagte dem Kläger bei dieser Verhaltensweise irgendwie hätte schaden wollen, erschloss sich der Kammer in keiner Weise.

44

(3) Die Beklagte hatte darüber hinaus auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz für annähernd anderthalb Jahre seit ausdrücklichem Absehen von ihrer Umsetzungsweisung im März 2011 an den wunschgemäßen Schichtzeiten des Klägers nichts geändert. Es fehlte der Kammer jeder Anhalt, warum die Beklagte nicht - wie von ihr behauptet - zwischenzeitlich stabile Strukturen im neugeschaffenen Team 11 hergestellt haben sollte, die den Kläger und dessen angestammte Schichtfolge noch in irgendeiner Weise sollten belasten können. Selbst der Kläger hatte ja vorgebracht, dass im Team 11 eine ausreichenden Anzahl von „Sohlen-Setzern“ zur Verfügung stünde, namentlich Herrn H und Herrn E.

45

(4) Soweit das Arbeitsgericht der klägerischen Mutmaßung, es sei eine Umstellung auf ein Ein-Schichtsystem geplant, konkrete Anhaltspunkte absprach, ergab sich hierzu - mangels ergänzenden Klägervorbringens - auch in zweiter Instanz nichts.

46

cc) Im Übrigen fehlten der Klage, um nach § 259 ZPO einen vollstreckbaren Titel für die Zukunft zu ergeben, der nicht sämtliche Probleme in die Vollstreckung verlagerte, die nötige negative Eingrenzung der maßgeblichen Beschäftigungsumstände (vgl. BAG 13.3.2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 der Gründe, EzA ZPO § 259 Nr. 1; 9.4.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 79; 28.1.2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42, NZA 2009, 444). Da diese u.a. dann entfallen mochten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, die Arbeitsleistung suspendiert oder entbehrlich war, wie bei Krankheit, Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten, Kurzarbeitszeiten usw., fehlten die für einen künftigen Beschäftigungsanspruch abschließend maßgeblichen Antragsbedingungen. Nur das Unerwartete konnte der Kläger unberücksichtigt lassen.

47

dd) Entgegen der Berufung konnte sich anderes auch nicht aufgrund des geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens ergeben. Denn die gerichtliche Eilentscheidung beseitigt lediglich einstweilige Gefährdungslagen in summarischem Verfahren, ohne das Hauptsacheverfahren zu ersetzen oder zu präjudizieren (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 21. Aufl. Rn. 13 vor § 916; MünchKommZPO/ Heinze 2. Aufl. Rn. 12 vor § 916).

48

2. Ohne Erfolg geblieben wäre die Klage auch, wenn man den Antrag entgegen seinem Wortlaut als auf Unterlassung gerichtet verstanden hätte.

49

a) Bestimmtheitszweifel i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hätten sich nicht gestellt. Da nach ausgeübtem Weisungsrecht ohne erneute Direktion der bisher zugewiesene Arbeitsinhalt unverändert geblieben wäre (vgl. BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, NZA 2010, 1355; 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1119), wäre dem klägerischen Interesse mit Ausbleiben weiterer Weisungen zur Schichtumsetzung genügt.

50

b) Ein derartiges Unterlassungsbegehren i.S.d. §§ 1004, 242 BGB i.V.m. § 106 GewO wäre auch dann unbegründet, wenn man der teilweise vertretenen Rechtsansicht folgend Unterlassungsansprüche für vertragswidrige Weisungen als Ansprüche i.S.d. § 194 BGB und nicht bloße Rechtsreflexe auffasste (vgl. zum Streitstand zuletzt etwa Hessisches LAG 15.2.2011 - 13 SaGa 1934/10 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12.8.2008 - 16 SaGa 1366/08 - zu II 2 der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 15.4.2008 - 11 Sa 1374/07 - zu 2 der Gründe, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.6.2006 - 1 Sa 51/06 - juris; LAG München 1.12.2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354).

51

aa) Der Arbeitsvertrag des Klägers schränkt das Direktionsrecht der Beklagten nämlich nicht in der vom Kläger erwogenen Art ein.

52

(1) Das Direktionsrecht ist „Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses“ (BAG 17.5.2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 43, ZTR 2012, 184). Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers (BAG 19.5.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1119). Die Grenzen Direktionsrechts folgen aus Vertrag, Gesetz und billigem Ermessen.

53

(2) Das Direktionsrecht wäre vorliegend nicht schon dann immer missachtet, wenn die Beklagte dem Kläger abweichend vom bisherigen Frühschichten an geraden und Spätschichten an ungeraden Wochen zuteilen würde.

54

(a) Es bedarf - weil vorliegend ohne Belang für das Auslegungsergebnis - keiner Entscheidung, ob die Vertragsabrede vom 18. September / 10. Oktober 2006 nach allgemeinen Regeln entsprechend §§ 133, 157 BGB (d.h. ausgehend vom objektiven Wortlaut in Erforschung des wirkliche Wille des Erklärenden, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung - BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 16, NZA 2012, 143) oder entsprechend § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auszulegen ist (d.h. nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind - BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, MDR 2012, 1233).

55

(b) Schon wortlautgemäß bestimmt der Vertrag nämlich keine ab erstmaliger Zuweisung fortwährend unverrückbare Schichtfolge.

56

(aa) Aus Ziffer I Satz 1 der Regelung folgt dies schon deshalb nicht, weil hiernach nur ein Zweischichtbetrieb mit Frühschicht und Spätschicht überhaupt vereinbart wird, ohne dass daraus bestimmte Zeiten für den konkreten Arbeitnehmereinsatz folgen.

57

(bb) Auch aus Ziffer I Satz 2 folgt solches nicht. In dieser Bestimmung wird dann zwar normiert, dass die Beklagte den Kläger „im wöchentlichen Wechsel eine Woche während der Frühschicht und eine Woche während der Spätschicht beschäftigen“ wird. Ob auf gerade oder ungerade Wochen Früh- oder Spätschichten entfallen, ist damit aber begrifflich noch keineswegs festgelegt. Es folgt auch nicht aus denkgesetzlichen Gründen. Die wochenweise Wechselfolge ist immerhin - grammatikalisch - dem Bezug zur Beschäftigung unterworfen. Bei Beschäftigungen im wöchentlichen Wechsel kann eine bruchlose Aufeinanderfolge nur vorkommen, wenn Woche für Woche ohne Zäsur gearbeitet wird. Treten indes Arbeitsunterbrechungen - wie bei Urlaub, Betriebsferien oder sonstigen wochenübergreifenden Ausfällen - ein, zeitigt die Wechselfolge mangels Beschäftigungsbezug schon keine Geltungsfolge mehr.

58

(cc) Strengere Regelfolgen lassen sich auch bei sachgerechter Würdigung der beiderseitigen bzw. typischen verkehrskreisbezogenen Interessen nicht unterstellen. Denn eine unverrückbare Verfestigung würde die Rücksichtnahmepflicht auf beiderseits bestehende und im Lebens- wie Betriebslauf regelmäßig veränderliche Rechtspositionen gemäß § 241 Abs. 2 BGB in übermäßiger Weise erschwert haben, was bei verständiger Würdigung im Interesse keiner Seite gelegen haben konnte.

59

(dd) Es fehlt bei vierjähriger Vertragspraxis zur erstmals abweichenden Anordnung vom 20. / 28. Oktober 2010 auch an hinreichenden Voraussetzungen einer Verfestigung oder Konkretisierung der bloß faktischen Vertragshandhabe. Die Direktionsrechtsausübung verwirkt schließlich auch bei mehrjährig gleichförmiger Arbeitsleistung noch nicht (BAG 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19, NZA 2012, 265). Zudem fehlen Umstände, die den Kläger auf eine Verstetigung seiner Schichtfolge auf unvordenkliche Zeit hätten vertrauen lassen können.

60

bb) Eine künftige Veränderung der Schichtabfolge würde auch nicht stets billigem Ermessen widersprechen.

61

(1) Der Kläger muss gegen sich gelten lassen, dass gerichtliche Prüfungen, ob Billigkeitsgrenzen beachtet sind, immer nur zum Zeitpunkt der Ausübung folgen können und vorgreiflichen Beurteilungen nur in sehr begrenztem Maß zugänglich sind (vgl. zum Prüfungszeitpunkt BAG 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - zu III 2 a der Gründe, NZA 2005, 359). Schon das lässt eine positive Entscheidung über den Klageantrag bei den vorliegend offenen künftigen Entwicklungen ausgeschlossen erscheinen.

62

(2) Im Übrigen heißt billiges Ermessen, dass eine Leistungsbestimmung unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit erfolgte, wobei alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen waren, auch die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, a.a.O.). Da der Kläger der Beklagten nicht weiter entgegen trat, der nach die persönlichen Umstände des Klägers nicht auf alle Zeit diejenigen der Zeit bei Klageeinreichung blieben, namentlich nicht hinsichtlich Kindesbetreuungspflichten, Ehegattenbeschäftigung oder der Verfügbarkeit Dritter, konnte er auch aus sachlichen Billigkeitsgründen keine Einschränkung des allgemeinen Direktionsrechts der Beklagten für sämtliche kommende Vertragszeit einfordern.

B.

63

Die Kosten der erfolglosen Berufung waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestanden nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 28/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2011 - 7 Sa 141/10 - aufgehoben.
published on 13/06/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2010 - 5 Sa 83/09 - wird zurückgewiesen.
published on 19/10/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 2010 - 3 Sa 392/10 - teilweise aufgehoben.
published on 18/10/2011 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.