Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2018 - 5 Sa 298/17
Gericht
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2018, Az. 5 Sa 298/17, wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Auslagenersatzansprüche.
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Die 1979 geborene Klägerin ist seit 01.02.2013 im Einzelhandelsmarkt des Beklagten als Verkäuferin zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 1.390,00 brutto bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich angestellt.
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Am 28.11.2014 erlitt die Klägerin im Betrieb des Beklagten einen Arbeitsunfall, als ihr eine von ihr wegzuräumende Europalette auf den rechten Fuß fiel. Sie prellte sich den Mittelfuß und brach sich zwei Zehen. Nach diesem Arbeitsunfall war sie bis 08.01.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Am 12.04.2016 musste die Klägerin den Markt des Beklagten erschöpft verlassen und war für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach Wiederantritt der Arbeit erlitt sie einen weiteren Zusammenbruch. Seit dem 03.05.2016 ist die Klägerin ohne Unterbrechung arbeitsunfähig krankgeschrieben und in ärztlicher Behandlung. Die gesetzliche Krankenkasse gewährte ihr vom 14.06.2016 bis zum 30.10.2017 Krankengeld iHv. kalendertäglich € 28,16 netto. Vom 14.11.2017 bis zum 15.12.2017 nahm die Klägerin an einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme teil, der gesetzliche Rentenversicherungsträger gewährte ihr Übergangsgeld. Ab 16.12.2017 bezieht die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I iHv. kalendertäglich € 20,59 netto. Die Bezugsdauer endet laut Bewilligungsbescheid vom 03.01.2018 am 30.11.2018. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 24.04.2018 ordentlich zum 31.08.2018 wegen Schließung des Einkaufsmarktes. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin (Az. 8 Ca 1267/18) ist noch beim Arbeitsgericht Koblenz anhängig. Außerdem ist beim Arbeitsgericht Koblenz noch eine Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von € 576.000,00 (Az. 8 Ca 3768/17) anhängig. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Pfändung des Geschäftskontos des Beklagten (Az. 8 Ga 32/18) schwebt in zweiter Instanz (Az. 5 SaGa 6/18).
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Die zuständige Berufsgenossenschaft BGHW hat mit Bescheid vom 20.03.2018 (Bl. 1198 d.A.) im Widerspruchsverfahren ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits als Berufskrankheit (Nr. 2113 der Berufskrankheitenliste) anerkannt. Im Widerspruchsverfahren sind nach dem Vortrag der Klägerin bei derselben Berufsgenossenschaft noch zwei Verfahren wegen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule anhängig: Ein Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste, ein Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
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Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 31.10.2016 (Bl. 131 ff d.A.) erstinstanzlich zuletzt wegen "grob fahrlässig zugefügten Körperschäden" wegen "gesetzlich verbotener körperlicher Fehl- und Überbelastung" am Arbeitsplatz Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von vorläufig € 23.000,00 geltend. Außerdem verlangte sie Aufwendungsersatz für mehrere Fahrten zur Apotheke und zum Arzt, auch nach Bonn, den sie mit vorläufig € 500,00 bezifferte.
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Im Schriftsatz vom 16.04.2017 (Bl. 548 ff d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, führte sie erstinstanzlich abschließend aus, ihr gehe es nicht ausschließlich um Schmerzensgeld für den am 28.11.2014 erlittenen Arbeitsunfall, sondern um Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der gegen gesetzliche Vorschriften, ua. das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die Lastenhandhabungsverordnung, verstoßen habe. Der Beklagte habe arbeitnehmerschützende gesetzliche Vorschriften entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend eingehalten. Sie habe am 28.11.2014 keinen Arbeitsunfall in Ausübung einer "üblichen" Arbeitstätigkeit, sondern im Verlauf eines vom Beklagten erzwungenen 13-stündigen Arbeitstags erlitten. Ihr sei nach 10-stündigem Durcharbeiten bei Regen - ohne Wetter- und Arbeitsschutzkleidung - gegen 16:30 Uhr eine über 30 kg schwere Europalette aus den Händen geglitten und auf den Fuß gefallen. Obwohl sie sich den Mittelfuß geprellt und zwei Zehen gebrochen habe, habe sie wegen personeller Unterbesetzung noch bis nach 20:00 Uhr weitergearbeitet. Erst am Folgetag habe sie einen Arzt aufgesucht. Der Beklagte habe den Arbeitsunfall zunächst nicht registriert, dieser sei erst am Folgetag vom behandelnden Arzt der Berufsgenossenschaft gemeldet worden. Der Beklagte habe sich zunächst geweigert, die Verletzungen und den sechswöchigen Arbeitsausfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dem Beklagten seien nach dem Unfall vom 28.11.2014 weder von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGHW) noch von der zuständigen regionalen Gewerbeaufsicht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord unfallvermeidende und gesundheitsschützende Auflagen (wie Bereitstellung von Arbeitssicherheitsschuhen und Wetterschutzkleidung) auferlegt worden. Außerdem seien keine Maßnahmen ergriffen worden, damit sie keine Getränkeanlieferungen mehr verräumen müsse. Diese Missstände hätten mindestens bis zum 03.05.2016 angedauert. Schwerwiegender sei, dass der Beklagte im Zeitraum von Februar 2013 bis zum 02.05.2016 "vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig" die Schädigung ihrer Gesundheit als Folge rechtswidriger, gesundheitsschädigender Arbeitsbedingungen "verursacht bzw. billigend in Kauf genommen" habe. Seit dem 03.05.2016 sei sie infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt und inzwischen zweimal operiert worden. Der Beklagte habe ihr gegenüber unfair agiert, er habe ihre gesundheitliche Schädigung billigend in Kauf genommen und dabei seine Machtstellung ausgenutzt. Der Beklagte werde entgegen § 5 ff ASiG erst seit dem 01.06.2016 arbeitsmedizinisch betreut, also erst nachdem sie am 28.11.2014 verunfallt und ab 03.05.2016 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei.
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Mit Schriftsätzen vom 12.04.2017 (Bl. 547 d.A.) und vom 16.04.2017 (Bl. 548 ff d.A.) hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Koblenz den Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen den Beklagten beantragt. Diesen Antrag hat sie im erstinstanzlichen Kammertermin vom 26.04.2017 erneut zu Protokoll erklärt (Bl. 590 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr Schmerzensgeld, Schadensersatz und den Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen für Auslagen in vorläufig bezifferter Höhe von € 23.500,00 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 26.04.2017 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, der Beklagte sei wegen des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld, Schadens- oder Auslagenersatz für die von der Klägerin erlittenen Personenschäden verpflichtet. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte ihre Gesundheitsschäden vorsätzlich iSv. § 104 Abs. 1 SGB VII herbeigeführt habe. Ihr Vortrag komme über bloße Behauptungen nicht hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 26.04.2017 (Bl. 624 d.A.) Bezug genommen.
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Gegen das am 18.05.2017 zugestellte Urteil hat der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der sich zweitinstanzlich bestellt hat, mit einem am 15.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Schriftsatz vom 15.06.2017 (Bl. 681 ff d.A.) lautet:
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"In dem Rechtsstreit [...] lege ich namens und in Vollmacht der Klägerin/Berufungsklägerin im Rahmen bewilligter und beantragter Prozesskostenhilfe gegen das durch das Arbeitsgericht Koblenz am 26.04.2017 ergangene und am 18.05.2017 zugestellte Urteil, Az. 2 Ca 3267/16, Berufung ein."
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Auch die Klägerin persönlich legte mit Schriftsatz vom 14.06.2017 (Bl. 682 d.A.) Berufung ein. Dieser lautet:
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"Im Rahmen bewilligter und hiermit beantragter Prozesskostenhilfe lege ich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2017, Az. 2 Ca 3267/16, Berufung ein.
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Wegen menschenrechtswidrigen Anwalts- und Kontrahierungszwangs beantrage ich für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe. ..."
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Am 11.07.2017 ging die Berufungsbegründungsschrift per Telefax beim Landesarbeitsgericht ein, die vom anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet ist. Dieser Schriftsatz (Bl. 712 ff d.A.) hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
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"Namens und in Vollmacht der Klägerin Frau [...] wird im Rahmen bewilligter und hiermit beantragter Prozesskostenhilfe das eingelegte Rechtsmittel Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2017, zu Az. 2 Ca 3267/16, wie folgt begründet und es wird beantragt
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1. die Aufhebung des am 26.04.2017, Az. 2 Ca 3267/16, verkündeten Urteils,
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2. die Stattgabe des vom 16.04.2017 gestellten Antrags auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils,
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3. dem Beklagten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus dem erstinstanzlichen und dem Berufungsverfahren, incl. seiner Anwalts und die gegnerischen Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren und die notwendigen Auslagen der Rechtsverteidigung der Klägerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von € 500,00 zu ersetzen hat
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4. auf Recht zu erkennen, dass der Beklagte gemäß der Klageerweiterungsschrift vom 31.10.2017, gemäß Ziff. 2, der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in geforderter Höhe von € 23.500,00 verpflichtet ist
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5. und unter Beachtung der Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017, für die Erstattung monatlich entgangenen Lohns seit Wegfall der Lohnfortzahlung wegen Krankheit ab Mitte Juni 2016 zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist. Das seit Mitte Juni 2016, seit 13 Monaten bezogene Krankengeld für die Klägerin beläuft sich gerundet auf € 840,00 monatlich. Der entgangene Lohn beläuft sich bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 163,5 Stunden seit dem 1. Januar 2017 und dem geltenden Mindestlohn von € 8,86/ Stunde gemäß dem Lohnrechner und einem Nettolohn von monatlich € 1.077,43 für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2017 auf 237 × 7 = € 1.659,00 und für den Zeitraum Juni bis Dezember 2016 und dem geltenden Mindestlohn von € 8,50 bei 163,5 Arbeitsstunden gemäß Lohnrechner einem monatlichen Nettolohn von € 1.040,41 beläuft sich die Forderung für das KJ 2016 auf 6,5 Monate x € 200,00 = € 1.300,00, so dass sich die anerkannte Forderung aus entgangenem Lohn auf insgesamt € 2.959,00, Stand 31.07.2017, beläuft.
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6. Es wird beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin nach Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld nach 18 Monaten die Differenz für entgangenen Lohn fortzuzahlen und aus ihrer Berufsunfähigkeit den weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat.
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7. Es wird die Verzinsung in Höhe von 6 % über dem Basiszins gemäß der Forderung Ziff. 4 wegen entgangenem Lohn beantragt.
..."
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Die Klägerin macht nach Maßgabe der Schriftsätze, die ihr anwaltlicher Prozessbevollmächtigter unterzeichnet hat, dh. vom 11.07.2017 (Bl. 712 ff d.A.), vom 02.01.2018 (Bl. 1088 ff d.A.) und vom 17.04.2018 (Bl. 1255 ff d.A.), auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend, der Beklagte habe ihre Gesundheit vorsätzlich geschädigt. Sie habe als Folge unzulässiger körperlicher Zwangsarbeit ua. ein beidseits, operativ behandeltes Karpaltunnel-Syndrom sowie Schädigungen und Bandscheibenvorfälle an der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitten.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 ist der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar erschienen, er hat jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 1245 ff d.A.) keine Sachanträge gestellt. Deshalb hat die Kammer die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen (Bl. 1252 d.A.). Gegen das Versäumnisurteil, das dem Rechtsanwalt der Klägerin am 24.04.2018 zugestellt worden ist, hat er am 24.04.2018 Einspruch eingelegt (Bl. 1312 d.A.) und diesen mit Schriftsatz vom 26.04.2018, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, begründet. (Bl. 1334 ff d.A.). Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 24.07.2018 (Bl. 1375 ff d.A.), auf den wegen aller Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt zur Begründung des Einspruchs im Schriftsatz vom 26.04.2018 (Bl. 1334 d.A.) - zusammengefasst - aus, die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils am 19.04.2018 hätten nicht vorgelegen. Die Verfahrensrechte der Klägerin seien auch zweitinstanzlich grob verletzt worden, ua. weil sich die Vorsitzende geweigert habe, den erheblichen Beweisanträgen, ua. auf Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, Vorlage von Urkunden, Beiziehung von Behördenakten und handschriftlichen Korrespondenzen, die er im Schriftsatz vom 02.01.2018 (Bl. 1088 ff. d.A.) gestellt habe, rechtszeitig vor dem Termin vom 19.04.2018 nachzugehen. Das Arbeitsgericht Koblenz hätte auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte nicht für die Gesundheitsschäden der Klägerin haften müsse, weil er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und nach § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung für Personenschäden ausgeschlossen sei, sei unrichtig. Der Haftungsausschluss greife nicht bei Vorsatz, auch bei bedingtem Vorsatz. Der Beklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Den Beklagten, der arbeitnehmerschützende Vorschriften nicht eingehalten habe, treffe die alleinige Darlegungs- und Beweislast, dass er die Klägerin keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt und ihr keinen Arbeitsplatz zugemutet habe, infolgedessen sie schwere Körperschäden davongetragen habe. Im Einzelhandelsunternehmen des Beklagten habe es bis zum Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 03.05.2016 weder einen Betriebsarzt noch einen arbeitsmedizinischen Betreuer gegeben. Der Beklagte habe auch die gesetzlichen Auflagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht erfüllt, weil er keine Schulungen im Hinblick auf Gesundheitsschutz und Unfallverhütung durchgeführt und dokumentiert habe. Der Beklagte habe im Rechtsstreit keine Nachweise vorgelegt, die ihn von seiner Verantwortung für die vorsätzliche Schädigung der Gesundheit der Klägerin entschuldigen könnten. Der Beklagte bestreite alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er habe seit Klageerhebung auf die Klage nicht erwidert, er bestreite lediglich die Klägerin in ihrer Gesundheit geschädigt und zum Verräumen von Getränkelastzügen ohne technische Hilfsmittel gezwungen zu haben. Der Beklagte, der die Gesundheit der Klägerin vorsätzlich zerstört habe, entziehe sich jetzt seiner Verantwortung, indem er seinen Betrieb verkauft und das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Der Beklagte habe Widerspruch gegen behördliche Auflagen wegen Verstößen ua. gegen das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz erhoben. Über seinen Rechtsanwalt habe er nach Akteneinsicht davon Kenntnis erlangt, dass die Gewerbeaufsicht bei der SGD Nord im Juni 2015 vom Verlobten der Klägerin über die bei ihm vorherrschenden gesundheitsgefährdenden und rechtswidrigen Arbeitsbedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beklagte habe die Klägerin aus Rache und verletzter Eitelkeit in ihrer Gesundheit geschädigt. Aus ihren handschriftlichen Aufzeichnungen gehe hervor, dass der Beklagte sie gemobbt habe. Als Bestrafung habe er sie verstärkt gezwungen, an bis zu zwei Tagen in der Woche (jeweils dienstags und donnerstags), die auf bis zu 20 Europaletten mit je 36 bis 40 Kästen angelieferten Getränke mit einem Einzelgewicht je Getränkekasten zwischen 17,5 kg und über 20 kg ohne technische Hilfsmittel, also mehrere 100 Getränkekästen je Anlieferung, einzeln zu verräumen. Der Beklagte habe sie am 05.02.2016 gegen 20:15 Uhr gefragt, ob ihr "Mann" beim Gewerbeaufsichtsamt angerufen habe. Am 15.02.2016 habe er gefragt, ob sie ihrem "Mann" gesagt habe, dass sie zum 01.04.2016 gekündigt sei. Am 16.03.2016 gegen 11:00 Uhr sei der Beklagte in die Getränkeabteilung gekommen und habe sie angewiesen, bis 13:30 Uhr alle Getränke, auch das Bier, zu verräumen. Am 07.04.2016 um 7:20 Uhr sei die Getränkelieferung, bestehend aus 18 Paletten "gemischt", bereits eingetroffen gewesen. Die Klägerin und ein 14-jähriger Praktikant hätten die Kästen von der Palette runterstapeln müssen. Am 12.04.2016 sei die Klägerin trotz Erkältung zur Arbeit gekommen. Die Filialleitung habe ihr gesagt, sie sehe schlecht aus und sie gefragt, ob sie krank sei. Die Klägerin habe ihr erklärt, dass sie trotz Erkältung wegen der Getränkelieferung zur Arbeit gekommen sei, sie habe die Lieferung angenommen und dem Lieferanten das Leergut mitgegeben. Dann habe sie trotz ihrer fiebrigen Erkältung die Getränke verräumen müssen. Die Filialleitung habe ihr mitgeteilt, dass der 14-jährige Praktikant kommen werde, um zu helfen. Die Klägerin habe vor Erschöpfung nicht mehr arbeiten können. Der Beklagte sei erschienen und habe erklärt, dass die Klägerin und der Praktikant noch 40 Bierkästen verräumen könnten. Die Klägerin sei zur Filialleiterin gegangen und habe ihr erklärt, dass sie nicht mehr könne. Daraufhin habe die Filialleiterin erklärt, dass sie nach Hause gehen könne. Am 28.11.2014 habe die Klägerin bei einer unzulässigen 11,5-stündigen Arbeitsschicht von morgens 7:30 Uhr bis abends 20:00 Uhr gegen 16:30 Uhr nach neun Stunden Arbeitszeit den Arbeitsunfall beim Hantieren mit der Getränkepalette erlitten. Der Beklagte habe den Arbeitsunfall später mit Nichtwissen bestritten, weil er angeblich nicht anwesend gewesen sei. Auch die Schichtleiterin sei vom Beklagten im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht geschult und eingewiesen worden. Ein Unfallbuch sei beim Beklagten nicht existent. Der Beklagte habe sie nicht nur zu gesundheitsschädigender körperlicher Arbeit, sondern auch zu verbotener Arbeit von über 10 Stunden täglich gezwungen. Die tägliche Arbeitszeit sei vom Beklagten nicht erfasst worden, sie habe für die geleistete Mehrarbeit regelmäßig keine Vergütung oder Freizeitausgleich erhalten. Der Beklagte habe die Mehrarbeit bestritten.
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Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 (Bl. 1375 ff d.A.) führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - zusammengefasst - weiter aus, der Beklagte sei nicht willens gewesen, arbeitnehmerschützende gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Er habe fortlaufend und bewusst das Arbeitsschutzgesetz und die Lastenhandhabungsverordnung nicht eingehalten. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften "freilich keinen Vorsatz" indiziere, sei unzutreffend. Diese Schlussfolgerung stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang. Der Beklagte habe gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren unwahre Angaben gemacht. Der Klägerin werde aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben von der Berufsgenossenschaft und von der Deutschen Rentenversicherung bisher jede Unterstützungsleistung und Rehabilitation verweigert. Lediglich die Erkrankung am Karpaltunnel-Syndrom (beidseits) sei als Berufskrankheit anerkannt worden; dies habe im Hinblick auf eine Erwerbsminderung und Rehabilitation jedoch keine Folgen. Der Einkaufsmarkt des Beklagten sei zweimal wöchentlich, je nach Jahreszeit und Kundennachfrage, mit jeweils bis zu 20 Europaletten Getränkekästen, also bis zu 1000 Kästen pro Anlieferung, beliefert worden. Der Beklagte selbst habe nur in seltenen Fällen die angelieferten Getränkekästen mittels Ziehhaken auf den Boden des Parkplatzes gehievt und in das Lager oder den Verkaufsraum transportiert und einzeln einsortiert. Die Getränkelieferungen seien ohne technische Hilfsmittel, bis auf einen Ziehhaken, einen defekten Handhubwagen und eine antiquierte Sackkarre, auch im Außenbereich des Geschäftsgebäudes, bei Wind und Wetter - ohne Arbeits- und Wetterschutzkleidung - verräumt worden. Diese Arbeiten habe bis zu ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit ab 03.05.2016 - außer einer weiteren Mitarbeiterin - allein die Klägerin verrichtet. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt übereinandergestapelte Getränkekästen von einer Palette nach vorn gekippt und mittels Ziehhaken von der Palette gezogen, sondern die - in der Regel fünf - auf den Paletten übereinandergestapelten Kästen jeweils einzeln von den Paletten auf dem Fußboden abgesetzt und übereinander gestapelt und anschließend mittels Ziehhaken oder Sackkarre in den Verkaufsraum oder das Warenlager transportiert. Das freie Heben schwerer Lasten bis zu über 20 kg durch die Klägerin - und nicht wie vom Beklagten behauptet von nur 15 kg - über Kopf und Schulter bei 100-facher Wiederholung in einer Arbeitsschicht, zweimal wöchentlich, bei stark und bis über 90 Grad nach vorn oder weit zurückgeneigtem Oberkörper belaste die Hals- und Lendenwirbelsäule, die Arme, die Hand- und die Schultergelenke außerordentlich. Diese zu hohe Belastungsdosis habe zwangsläufig zur Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Gliedmaßen und Gelenke binnen weniger Jahre geführt. Der Beklagte sei gem. §§ 3, 4, 5 ArbSchG verpflichtet gewesen, vor der Anweisung Arbeiten mit erhöhtem Gesundheitsgefährdungspotenzial zu verrichten, zu prüfen, ob die Klägerin bei nur 1,52 m Körpergröße und als Frau überhaupt dazu geeignet sei, bis zu zweimal wöchentlich bis zu jeweils 1000 auf Paletten angelieferte Getränkekästen zu verräumen, indem sie mit nach vorn und nach hinten gebeugtem Oberkörper Getränkekästen mit einem Einzelgewicht bis zu 20 kg über Kopf und Schulter beim Absetzen von den Paletten habe stemmen und wieder aufstapeln müssen. Der Beklagte habe somit ihre Gesundheitsgefährdung nicht nur billigend in Kauf genommen, er habe sie vielmehr wissentlich und wollentlich, ua. wegen Rachegelüsten, schikaniert und gemobbt und auch in ihrer Gesundheit schädigen wollen. Er habe sie auch deswegen geschädigt, weil ihr Verlobter den Behörden die Verletzung von arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Vorschriften angezeigt habe.
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Der Verlobte der Klägerin, der im Termin vom 02.08.2018 als Beistand neben dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten aufgetreten ist, führte in der mündlichen Verhandlung (Bl. 1498 ff d.A.) ergänzend aus, die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass eine Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften, zB. des Arbeitsschutzgesetzes, freilich noch keinen Vorsatz bedinge, sei unzutreffend. Ein Arbeitgeber müsse, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, den Nachweis führen, dass er geeignet sei, in fachlicher und persönlicher Hinsicht personelle Verantwortung zu übernehmen. Diesem Anspruch habe der Beklagte nicht genügt, weil er fortlaufend und bewusst Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz und die Lastenhandhabungverordnung billigend in Kauf genommen habe. Auch dann, als er von der SGD Nord aufgefordert worden sei, diese Vorschriften einzuhalten, habe er sich geweigert. Im Juli 2017 sei beim Getränkeräumen eine Kollegin der Klägerin verunfallt und habe sich den Fuß gebrochen. Die Einhaltung der Lastenhandhabungsverordnung sehe vor, dass Frauen beim häufigen Heben von Lasten niemals die Grenzhublast von 10 kg überschreiten dürften. Die Klägerin habe zuletzt permanent, zweimal wöchentlich, je nach Schichtdienst bis maximal 800 Getränkekästen mit einem Einzelgewicht zwischen 15 und 20 kg von fünf übereinandergestapelten Kästen absetzen, wieder übereinanderstapeln und dann mit einem Ziehhaken über 15 bis 20 Meter in den Verkaufsraum oder ins Lager ziehen müssen. Nach Feierabend, nach der Ableistung von 14-stündigen unbezahlten Doppelschichten, habe sie das auf dem Hof befindliche Leergut - mit bis 40 Europaletten mit einer Bestückung von 36 bis 40 Kästen mit einem Einzelgewicht pro Palette bis 700 kg - mit einem Handhubwagen leicht ansteigendes Gelände zwischen die Regale in den Verkaufsraum ziehen müssen. Er (der Verlobte) habe selbst dabei geholfen. Weil die Klägerin keinen Führerschein besitze, habe er sie jeden Tag zur Arbeit gebracht und geholt. Abends habe er der Klägerin geholfen; er habe an ihrer Stelle mitgeholfen die schweren Paletten mit dem Leergut in den Markt reinzuziehen. Der Beklagte sei von der zuständigen Berufsgenossenschaft im Rahmen des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin, aufgefordert worden, eine Gefährdungsbeurteilung seines Betriebs durchzuführen. Dies sei am 09.08.2016 geschehen. Der Beklagte habe sich dabei fotografieren lassen, wie er selbst fünf übereinandergestapelte Kästen nach vorn gebeugt und unten mit einem Gegenstand arretiert habe. Der Beklagte habe die Kästen jedoch nicht von der Palette herunterbewegt (siehe Anlage 5sa-3 zum Schriftsatz vom 24.07.2018, Bl. 1397 d.A.). Der Beklagte habe hierbei gegenüber einer Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht. Dies habe dazu geführt, dass der Klägerin die Erkrankung ihrer Hals- und Lendenwirbelsäule aufgrund des Nichterreichens der Mindestdosis der Belastung nicht als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Die Arbeitsplatzbeschreibung seitens des Arbeitgebers bildet dafür mit die Grundlage.
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Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte im Termin vom 02.08.2018 zunächst,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.04.2018 aufzuheben und nach den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 11.07.2017 zu erkennen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 04.09.2017 (Bl. 797 ff d.A.).
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Nach Antragstellung hat der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 02.08.2018 den Klageantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 11.07.2017 zurückgenommen. Außerdem stellte er die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts und reduzierte die Zinsforderung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten äußerte sich zur teilweisen Klagerücknahme nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadens- und Auslagenersatz iHv. € 23.500,00 zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht war auf Antrag der Klägerin nicht verpflichtet, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung war zwar zulässig, sämtliche Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 11.07.2017 sind jedoch unbegründet. Den zweitinstanzlich gestellten Klageantrag zu 5. hat die Klägerin im Termin vom 02.08.2018 mangels Einwilligung des Beklagten nicht wirksam zurückgenommen; über ihn war daher zu entscheiden.
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
- 42
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Schriftsatz ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2017 als unbedingte Berufungsschrift, der Schriftsatz vom 11.07.2017 als unbedingte Berufungsbegründung auszulegen.
- 43
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln. Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt; denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (vgl. BGH 03.05.2018 - IX ZB 72/17 - Rn. 6 mwN; BGH 30.05.2017 - VIII ZB 15/17 - Rn. 15 mwN).
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Im Schriftsatz vom 15.06.2017 hat der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass er "im Rahmen bewilligter und beantragter" Prozesskostenhilfe gegen das am 18.05.2018 zugestellte erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt. Im Schriftsatz vom 11.07.2017 hat er formuliert, dass er "im Rahmen bewilligter und hiermit beantragter Prozesskostenhilfe" das "eingelegte Rechtsmittel Berufung" begründe. Beide Schriftsätze sind als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel und als unbedingte Rechtsmittelbegründung auszulegen, denn sie erschöpfen sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hat die Einlegung und Begründung der Berufung nicht von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt werde. Die Schriftsätze sind nicht als bloßes Prozesskostenhilfegesuch bezeichnet worden, sondern der Schriftsatz vom 15.06.2017 als Berufung, die - in Fettdruck und zentriert - namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 wurde "das eingelegte Rechtsmittel Berufung" begründet. Vor diesem Hintergrund lässt der Zusatz, dass "im Rahmen bewilligter und (hiermit) beantragter Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt wird, für sich genommen nicht die erforderliche zweifelsfreie Deutung zu, dass die Berufung nur bedingt unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen sollte. Die paradoxe Wendung "im Rahmen bewilligter und (hiermit) beantragter Prozesskostenhilfe" wiederholt die Klägerin bzw. ihr Verlobter - und zweitinstanzlich auch ihr anwaltlicher Prozessbevollmächtigter - stereotyp zu Beginn fast jeden Schriftsatzes.
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2. Das sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ergebende Vertretungserfordernis war (gerade noch) gewahrt. Die Klägerin war anwaltlich vertreten. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift tragen den Briefkopf eines Rechtsanwalts und die Unterschrift eines Angehörigen dieses Berufsstandes.
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Das Erfordernis, sich vor bestimmten Gerichten, ua. den Landesarbeitsgerichten, durch Rechtsanwälte oder andere postulationsfähige Personen vertreten zu lassen, ist nicht gewahrt, wenn Schriftsätze zwar durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet wurden, sie jedoch nicht „aus sich heraus“ erkennen lassen, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst den Streitstoff gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen bzw. durchgearbeitet hat. Die Berufungsbegründung muss Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Das Gebot der eigenständigen Sichtung, Prüfung und Durcharbeitung des Streitstoffs wird nicht nur dann missachtet, wenn die postulationsfähige Person eine von dritter Seite -namentlich durch den Mandanten selbst - verfasste Schrift ausdrücklich (zB. durch eine Bezugnahme hierauf) lediglich „weitergibt“; ein Verstoß gegen das Vertretungserfordernis liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Ausführungen der nicht postulationsfähigen Person unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts in Erscheinung treten und durch dessen Unterschrift abgeschlossen werden, aufgrund der Diktion oder des Inhalts des Texts jedoch feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte sie „ohne erkennbare eigenständige Würdigung“ unverändert übernommen hat. Ein dahingehender Schluss ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn in solchen Schriftsätzen enthaltene Ausführungen in juristischer Hinsicht abwegig und unhaltbar sind oder aus ihnen hervorgeht, dass dem Verfasser die für ein bestimmtes Rechtsmittel geltenden Begründungsanforderungen nicht geläufig sind (vgl. BayVGH 04.06.2018 - 22 C 18.780 - Rn. 34 ff mwN; BGH 14.03.2017 - VI ZB 34/16 - Rn. 7 ff; BGH 24.01.2008 - IX ZB 258/05 - Rn. 7 ff mwN).
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Dass die Klägerin bzw. ihr Verlobter im Streitfall Urheber der Schriftsätze des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten sind, folgt aus einem Vergleich der Wortwahl, des Satzbaus sowie des sonstigen Sprachstils dieser Zuschriften mit den Schreiben, die die Unterschrift der Klägerin und ihres Verlobten tragen und die sich in großer Zahl in den Gerichtsakten befinden, die dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorliegen. Denn die stilistischen und typografischen Eigentümlichkeiten, die für die von der Klägerin und ihrem Verlobten stammenden Schreiben kennzeichnend sind, finden sich auch in den Schriftsätzen, die der Rechtsanwalt unter seinem Briefkopf unterzeichnet und eingereicht hat. Im Übrigen haben die Klägerin und ihr Verlobter im ersten Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Berufungskammer vom 26.09.2017 (dort Seite 12 oben, Bl. 906 d.A.) ausgeführt, dass die Klagebegründungsschrift [offensichtlich gemeint: Berufungsbegründung] zwar von Rechtsanwalt B. eingereicht, jedoch nicht von diesem gefertigt worden sei, sondern von der Klägerin mit Hilfe ihres - nach seiner Einschätzung "als Autodidakt juristisch vorgebildeten"- Verlobten.
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Obwohl nach den Umständen vieles dafür spricht, dass Rechtsanwalt B. die von der Klägerin bzw. ihrem Verlobten verfassten Schriftsätze ohne eigene Prüfung unterschrieben hat, weil auch die zweitinstanzlichen Schriftsätze in weiten Teilen durch Ausführungen geprägt sind, die juristisch abwegig und unhaltbar sind, geht die Berufungskammer - bei der auch hier gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung - davon aus, dass Rechtsanwalt B. die volle Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Schriftsätze übernehmen wollte. Er hat die Schriftsätze ohne Vorbehalte und Zusätze unterzeichnet. In den mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer wurde deutlich, dass er sich dem Verlobten der Klägerin, der als Beistand iSv. § 11 Abs. 6 ArbGG das Wort führte, im Willen untergeordnet hat.
II.
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In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Sämtliche Klageanträge sind unbegründet.
- 50
1. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich allein gestellten Klageantrag (Berufungsantrag zu 4.) auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadens- und Auslagenersatz in vorläufig bezifferter Höhe von € 23.500,00 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
- 51
a) Entgegen der abwegigen Rechtsansicht der Klägerin war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, ihrem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zu entsprechen. Der Beklagte hat keine Anerkenntniserklärung iSd. § 307 ZPO abgegeben. Er hat vielmehr ausdrücklich und unmissverständlich Klageabweisung beantragt.
- 52
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, weil sie behauptet, dass der Beklagte ihre gesundheitlichen Beschwerden, die zu mehreren Berufskrankheiten geführt haben sollen, vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Arbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte nicht nach §§ 823, 847 BGB bzw. nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, der Klägerin Schmerzensgeld, Schadens- oder Auslagenersatz wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu leisten.
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Nach der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts ist ein Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, die behaupteten Versicherungsfälle vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.
- 54
aa) Nach § 104 SGB VII sind die Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Versicherungsfälle iSd. § 104 Abs. 1 SGB VII sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten.
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Vorliegend unterfielen die von der Klägerin beschriebenen körperlichen Beschwerden - deren Vorhandensein und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei dem Beklagten zu ihren Gunsten unterstellt - entweder dem Katalog der Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheit Nr. 2113 und Nr. 2108) bzw. wären als sog. Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die Klägerin behauptet, sie habe sich durch ihre rund dreijährige Tätigkeit im Einkaufsmarkt des Beklagten ein Karpaltunnel-Syndrom (beidseits) sowie bandscheibenbedingte und sonstige gesundheitliche Schäden an der Hals- und Lendenwirbelsäule zugezogen. Außerdem - dies ist unstreitig - habe sie sich bei dem Arbeitsunfall am 28.11.2014 den rechten Mittelfuß geprellt und zwei Zehen gebrochen. Die Haftung des Beklagten ist vor diesem Hintergrund auf die vorsätzliche Herbeiführung der betreffenden Gesundheitsstörungen beschränkt.
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bb) Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Aufwendungsersatzansprüche sind Personenschäden iSd. § 104 VII, für die der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden - wie beispielsweise Verdienstausfallschäden, Fahrtkosten im Zusammenhang mit Arzt-, Krankenhaus- oder Apothekenbesuchen - als Folge der Körperverletzung (vgl. BGH 08.03.2012 - III ZR 191/11 - Rn. 8, 9; BAG 22.04.2004 - 8 AZR 159/03 - Rn. 22 mwN).
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Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung des Unternehmers.
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cc) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe die Gesundheit der Klägerin nicht vorsätzlich geschädigt.
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(1) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. unter vielen BAG 22.04.2004 - 8 AZR 159/03 - Rn. 36 mwN) ist Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden erstrecken (vgl. nur BGH 08.03.2012 - III ZR 191/11 - Rn. 14 mwN.). Für den Ausschlusstatbestand des Vorsatzes ist - entgegen der Rechtsansicht der Berufung - der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.06.2014 - 7 Sa 112/14 - Rn. 32 mwN; BeckOK SozR/Stelljes SGB VII § 104 Rn. 38 mwN.), also hier die Klägerin.
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Allein die ggf. vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften - oder hier der Lastenhandhabungsverordnung - genügt nicht, um ein vorsätzliches Handeln anzunehmen (vgl. BAG 28.04.2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 50; BAG 10.10.2002 - 8 AZR 103/02; LAG Rheinland-Pfalz 27.06.2014 - 7 Sa 112/14 - Rn. 33 mwN). Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, indiziert allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten keinen Vorsatz. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Es verbietet sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Folge mit einem gewollten Arbeitsunfall oder einer gewollten Berufskrankheit gleichzusetzen (vgl. BAG 20.06.2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 23 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 10.11.2016 - 6 Sa 247/16 - Rn. 33 mwN). Ließe man es für Vorsatz - worauf die Argumentation der Berufung hinausläuft - ohne weiteres ausreichen, dass der Arbeitgeber wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände durch die Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (zB. keine Bereitstellung von Fußschutz bei Arbeiten mit Paletten oder Getränkekästen) eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf praktisch alle bewussten Handlungen, wie ihn die Klägerin vertritt, würde zu einer Haftung in nahezu allen denkbaren Fällen führen. Das wäre mit dem Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht vereinbar.
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Es gibt allerdings keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt. Es kann naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BAG 20.06.2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 28, 29 mwN). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. BGH 20.12.2011 - VI ZR 309/10 - Rn. 11 mwN). Deshalb ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich.
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(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände nach Überzeugung der Berufungskammer nicht angenommen werden, dass der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Gesundheitsschäden zumindest billigend in Kauf genommen hat.
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Dem umfangreichen, sich wiederholenden und teilweise widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin lassen sich auch zweitinstanzlich keine ausreichend konkreten Tatsachen dafür entnehmen, dass der Beklagte den Arbeitsunfall vom 28.11.2014 oder die aufgeführten Berufskrankheiten, die - bis auf das beidseitige Karpaltunnel-Syndrom - von der zuständigen Berufsgenossenschaft BGHW im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bisher nicht anerkannt worden sind, vorsätzlich herbeigeführt hat. Die bloße Wertung der Klägerin, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, ersetzt im Zivilprozess keinen Tatsachenvortrag aus dem das Gericht einen entsprechenden Schluss ziehen müsste.
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Dem Beklagten ist, was die Berufung bei ihrer Argumentation ausblendet, auch nur bedingter Vorsatz selbst dann nicht zwangsläufig vorzuwerfen, wenn man unterstellt, dass Verstöße gegen die von der Klägerin ins Feld geführten Schutzvorschriften (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Lastenhandhabungsverordnung) objektiv vorgelegen haben. Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich nichts Substanzielles dafür vorgetragen, dass der Beklagte die von ihr vorgetragenen Schadensfolgen gebilligt hat.
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Weshalb den Beklagten am Karpaltunnel-Syndrom (beidseits), das als Berufskrankheit (Listenkrankheit Nr. 2113) von der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 20.03.2018 anerkannt worden ist, ein vorsätzliches Verschulden treffen soll, hat die Klägerin nicht ansatzweise vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
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Soweit die Berufung auf die - bisher nicht als Berufskrankheit anerkannten - bandscheibenbedingten Erkrankungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule abstellt, macht sie geltend, die Klägerin habe im Einkaufsmarkt des Beklagten, in dem sie nur etwa drei Jahre tatsächlich gearbeitet hat, "Getränkelastzüge" bzw. zweimal wöchentlich mehrere 100 Getränkekästen, bis zu jeweils 1000 Kästen, mit einem Einzelgewicht zwischen 17,5 kg und über 20 kg verräumen müssen. Diese pauschalen Behauptungen werden zwar ständig wiederholt, aber nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert. Darüber hinaus wechseln die lediglich pauschalen Behauptungen der Klägerin zur Länge ihrer täglichen Arbeitszeit, zum Gewicht der einzelnen Getränkekästen, zur Menge der angelieferten Getränkekästen, zur Anzahl der Personen, die mit dem Verräumen der Getränkekästen beschäftigt worden sind und zu den technischen Hilfsmitteln von Schriftsatz zu Schriftsatz. Zuletzt gab der Verlobte und Beistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 noch weitere Erklärungen ab. Gleichwohl fehlt es an konkreten Tatsachenbehauptungen, die das Gericht in die Lage versetzen könnten, nachzuprüfen, der Beklagte habe jedenfalls bedingt vorsätzlich die Gesundheit der Klägerin geschädigt.
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Zum einen ist nicht konkret vorgetragen, an welchen Arbeitstagen genau der Beklagte die Klägerin zu Arbeitsschichten von über 10 Stunden täglich gezwungen haben soll. Es kann deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Klägerin an diesen Arbeitstagen die Lieferung von Getränkekästen zu verräumen hatte. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, mit welchen Mitteln der Beklagte den behaupteten "Zwang" ausgeübt haben soll, zumal sie - nach dem Vortrag ihres Beistands in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018, den sie sich gem. § 11 Abs. 6 Satz 5 ArbGG zurechnen lassen muss - täglich von ihrem Verlobten zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt worden ist. Da diesem die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz bekannt sind, ist nach dem Eindruck der Kammer nicht vorstellbar, dass er die Verletzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit widerspruchslos geduldet hätte. Für die vom Verlobten der Klägerin zuletzt behaupteten 14-stündigen unbezahlten Doppelschichten fehlt es an jedweden Anhaltspunkten.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihren handschriftlichen Aufzeichnungen zu der erstinstanzlich geltend gemachten Überstundenvergütung (Anlage OAL 2 Seite 1-23 zum Schriftsatz vom 31.10.2016, Bl. 192-214 d.A.), im angegebenen Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 16.01.2016 an insgesamt 263 Arbeitstagen an 10 Arbeitstagen über 10 Stunden im Einkaufsmarkt des Beklagten gearbeitet haben will: nämlich am Montag, 26.01.2015 11,5 Stunden; am Montag, 09.02.2015 11,5 Stunden; am Dienstag, 17.02.2015 11,5 Stunden; am Donnerstag, 26.02.2015 11,5 Stunden; am Freitag, 06.03.2015 11,5 Stunden; am Samstag, 04.04.2015 12,5 Stunden; am Freitag, 17.04.2015 12,5 Stunden mit ¾ Pause, am Freitag, 26.06.2015, 11,5 Stunden; am Montag, 06.07.2015 11,5 Stunden und am Samstag, 25.07.2015 13,0 Stunden. Die Richtigkeit dieser Zeitangaben unterstellt, hätte der Beklagte an 10 von 263 Arbeitstagen objektiv gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, darunter (nur) an 2 Arbeitstagen (dienstags, donnerstags) mit Getränkelieferung. Tatsachen, die im subjektiven Tatbestand auf einen zumindest bedingten Vorsatz schließen lassen, lassen sich daraus nicht ableiten. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten als ernsthaft möglich erscheinen musste, dass die Klägerin wegen dieser Überschreitungen der werktäglichen Höchstarbeitszeiten Berufskrankheiten mit schweren und irreversiblen Körperschäden davonträgt.
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Zum anderen hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, wie viele Stunden sie an welchen Tagen vom Beklagten konkret damit beschäftigt worden ist, Getränkekästen zu heben, zu stapeln und zu tragen. Ihrem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, welche konkreten Personen sie wann in welchem Umfang beim Verräumen der Getränkekästen unterstützt haben. Zur personellen Unterstützung gibt die Berufung lediglich an, ohne dies nach der Anzahl der Tage und Arbeitsstunden auch nur annähernd zu konkretisieren, dass der Klägerin teilweise ein 14-jähriger Praktikant geholfen habe, teilweise auch der Beklagte selbst und teilweise eine weitere Mitarbeiterin. Zudem hat der Verlobte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 erklärt, dass auch er persönlich mitgeholfen habe, um die Klägerin zu entlasten.
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Schließlich macht die Klägerin keine konkreten Angaben zum Einzelgewicht der Getränkekästen (Voll- oder Leergut) sowie zur Menge und zum Gesamtgewicht der angelieferten Getränkekästen, die von ihr selbst gehoben, getragen und gestapelt worden sein sollen. Da die Anzahl der Getränkekästen nach der Darstellung der Klägerin je nach Jahreszeit und Kundennachfrage variierte, wären hier konkrete Mengen- und Gewichtsangaben je Lieferung erforderlich gewesen, um die Berufungskammer überhaupt in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob und ggf. wie häufig und mit welcher Intensität, die in der Lastenhandhabungsverordnung oder sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften geregelten Grenzwerte überschritten worden sind. Es ist auch unklar, welche Hilfsmittel der Klägerin für welche konkrete Tätigkeit an welchen Tagen zur Verfügung gestanden haben (Ziehhaken, Sackkarre, Handhubwagen) und ggf. weshalb sie diese nicht benutzen konnte. Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes lassen sich nicht ansatzweise beurteilen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, aufgrund welcher konkreten Umstände dem Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass die Klägerin aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer geschlechtsspezifisch geringeren Muskelmaximalkraft körperlich nicht in der Lage gewesen ist, Getränkekästen im behaupteten Umfang zu verräumen, ohne ihre Gesundheit dauerhaft zu ruinieren. Unter diesen Umständen kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Beklagte eine starke Gefährdung der Gesundheit der Klägerin für ernstlich möglich gehalten hat. Das Bewusstsein einer ernstlichen Gefahr oder die Billigung des schädigenden Erfolgs liegt nicht nahe. Ein bedingter Vorsatz des Beklagten ist deshalb zu verneinen.
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Soweit sich die Klägerin bei dem anerkannten Arbeitsunfall vom 28.11.2014 den rechten Mittelfuß geprellt und zwei Zehen gebrochen hat, weil ihr eine nasse Europalette aus den Händen geglitten und auf den Fuß gefallen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Selbst wenn der Beklagte seine Pflicht verletzt haben sollte, der Klägerin eine persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe und Regenbekleidung) zur Verfügung zu stellen, spricht nach Auffassung der Berufungskammer alles dafür, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass sich eine eventuelle Gefahr zu Lasten der Klägerin jedenfalls nicht realisieren werde und daher kein bedingter Vorsatz, sondern allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorgelegen hat, die den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zu verhindern vermag. Substantiierter Sachvortrag zu Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Erfüllung des subjektiven Vorsatztatbestandes beim Beklagten hätten rechtfertigen können, fehlt auch zum Arbeitsunfall vom 28.11.2014.
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(3) Mangels konkreten Tatsachenvortrags bedurfte es im Streitfall – entgegen der Ansicht der Berufung - keiner Beweiserhebung. Hinzu kommt, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin vom 16.03., 07.04. und 12.04.2016, die mehrfach, ua. als Anlagen "n-out 7 bis "n-out 10" (Bl. 747-749 d.A.) zur Berufungsbegründung vorgelegt worden sind, als Beweismittel ungeeignet sind. Sie ersetzen auch keinen konkreten Sachvortrag. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht, dass dem Beklagten Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Es ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, reicht indes nicht aus, um das gesetzliche Haftungsprivileg des § 104 SGB VII zu entsperren.
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Entgegen der Ansicht der Berufung war die Berufungskammer insbesondere nicht gehalten, den Beweisanträgen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 02.01.2018 (Bl. 1089 d.A.) nachzugehen. Den Anträgen auf Beiziehung der Akten, die in Angelegenheiten der Klägerin bei der BGHW unter den Aktenzeichen 37 B 10786-16 S und 37 B 19888 - 16 S, bei der SGD Nord (regionale Gewerbeaufsicht) unter dem Aktenzeichen 23/1-132 41.0 - 194/15, beim Sozialgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen S 2 U 122/17 und beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen L 2 U 191/17 geführt werden, war nicht nachzugehen. Es ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der Inhalt dieser Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnte. Die Berufung verkennt, dass allein die zuständige Berufsgenossenschaft und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit darüber zu befinden haben, ob die von der Klägerin angegebenen Berufskrankheiten anerkannt werden und ihr eine Versichertenrente gewährt wird.
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Die Berufungskammer war auch nicht verpflichtet, den Verlobten der Klägerin oder die anderen benannten Zeugen (G. von der SGD Nord; W. von der BGHW; G. vom Referat IV 4a des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Dr. med. L. von der Fachgruppe 3.1. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; Dr. med. R. vom Universitätsklinikum Bonn sowie K., S., M. und Sch.) zu vernehmen. Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (vgl. BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23 mwN). Danach waren auch die Zeugenbeweisantritte der Klägerin unbeachtlich. Sie hat lediglich angegeben, dass sie mit den Zeugenaussagen den Nachweis führen könne, dass der Beklagte ihre Gesundheit vorsätzlich habe schädigen wollen und geschädigt habe. Damit hat die Klägerin kein konkretes Beweisthema zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des behaupteten (bedingten) Vorsatzes des Beklagten bezeichnet.
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Es war auch nicht erforderlich, den im Termin vom 02.08.2018 als Zuschauer im Sitzungssaal anwesenden (in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv) C. P. als Zeugen zu vernehmen. Der im Termin gestellte Beweisantrag war schon mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache unerheblich. Zum anderen ist es für das zweitinstanzliche Verfahren unerheblich, was der sistierte Zeuge zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 26.04.2017 zu bekunden hat. Seine schriftliche Aussage vom 24.05.2017 befindet sich mehrfach in der Gerichtsakte (zuletzt als Anlage 5sa-1 zum Schriftsatz vom 24.07.2018, Bl. 1393 d.A.). Seine Ausführungen sind für die Entscheidungsfindung der Berufungskammer belanglos.
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2. Auch die in der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 11.07.2017 gestellten Klageanträge zu 3., 5., 6. und 7. sind unbegründet.
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a) Auf die hier vorliegende nachträgliche Klageerweiterung sind die Grundsätze der Klageänderung nach §§ 533, 263,264 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 14.06.2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 38 mwN). Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (vgl. BAG 13.04.2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 87 mwN).
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Danach ist die von der Klägerin vorgenommene Klageerweiterung in der Berufungsbegründungsschrift vom 11.07.2017 sachdienlich. Sie steht in einem inneren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den bereits anhängigen Streitgegenständen. Auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit führt die Zulassung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung zu einer Erledigung des Streits zwischen den Parteien über diese Streitgegenstände.
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b) Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren erstattet. Die gesetzliche Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (vgl. BAG 27.10.2005 - 8 AZR 546/03). Über die Verpflichtung, die Gerichtskosten erster Instanz und die Rechtsmittelkosten zu tragen hat das Berufungsgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden, also ohne Rücksicht auf Anträge oder Anregungen der Parteien als Folge der letztlich zwischen ihnen ergehenden Sachentscheidung. Da die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
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c) Der Klageantrag zu 5. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte in der Zeit des Krankengeldbezugs - vom 14.06.2016 bis zum 30.10.2017 - die Differenz zwischen dem fiktiven Nettolohn und dem Krankengeld als Verdienstausfallschaden ersetzt.
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aa) Über den Klageantrag zu 5. war zu befinden, weil ihn die Klägerin im Termin vom 02.08.2018 nicht wirksam zurückgenommen hat.
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Die Klägerin hat zwar - nach Stellung der Anträge - in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie den Klageantrag zu 5. zurücknimmt. Die Zurücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten ist jedoch gem. § 269 Abs. 1 ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache möglich. Da der Beklagte bereits den Antrag auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19.04.2018 gestellt hatte, war er bereits in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache eingetreten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat keine Einwilligung in die Klagerücknahme erklärt, sondern sich hierzu nicht geäußert. Damit gilt seine Zustimmung als verweigert (vgl. Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 269 Rn. 15; MüKoZPO/Becker-Eberhard 5. Aufl. § 269 Rn. 31).
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Die Frage, ob eine doppelte Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im erstinstanzlich anhängigen Verfahren auf Zahlung von € 576.000,00 (Az. 8 Ca 3768/17) zu prüfen.
- 84
bb) Für den Klageantrag zu 5. fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei derselben Erkrankung nach § 3 Abs. 1 EntgFG bis zur Dauer von sechs Wochen beschränkt. Dieser Zeitraum ist hier am 13.06.2016 abgelaufen. Seit dem 14.06.2016 leistete die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 SGB V ff. Ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Arbeitsvergütung (§ 252 BGB) scheitert unter anderem daran, dass dem Beklagten - wie oben unter Ziff. 1b) der Entscheidungsgründe ausgeführt - keine vorsätzliche Verletzung der Gesundheit der Klägerin vorzuwerfen ist.
- 85
d) Der Klageantrag zu 6., der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Beklagte nach dem Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld verpflichtet ist, der Klägerin zukünftig den Lohn ohne Arbeitsleistung fortzuzahlen und ihr wegen Berufsunfähigkeit weitergehende materielle oder immaterielle Schäden zu ersetzen, ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits oben - unter Ziff. 1b) der Entscheidungsgründe - ausgeführt, liegen die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für Personenschäden nicht vor. Die Haftung des Beklagten ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen.
- 86
e) Der Klageantrag zu 7. ist unbegründet. Der Klägerin steht in Ermangelung einer Hauptforderung auch kein Zinsanspruch zu.
- 87
3. Die Berufung ist auch nicht deshalb erfolgreich, weil das Versäumnisurteil vom 19.04.2018 - wie die Klägerin meint - zu Unrecht ergangen ist.
- 88
Unabhängig davon, dass dies gem. § 342 ZPO für das weitere Verfahren prozessual unbeachtlich ist, lag am 19.04.2018 Säumnis vor. Ein Termin ist von einer Partei auch dann versäumt, wenn ihr Rechtsanwalt zwar anwesend ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aber nicht verhandelt, weil er die Stellung der Anträge verweigert. Eine mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen, §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO. Ein Verhandeln iSd. §§ 333, 345 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich Gesuche zur Ablehnung von Richtern anbringt (vgl. BGH 27.05.1986 - IX ZR 152/85 - Rn. 25 mwN).
- 89
Gemessen hieran war die Klägerin am 19.04.2018 säumig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 1245 ff d.A.) hat der als Prozessbevollmächtigter der Klägerin zweitinstanzlich aufgetretene Rechtsanwalt B. trotz Aufforderung keinen Sachantrag gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, keine Anträge stellen zu wollen. Dass die Klägerin und ihr als Beistand iSd. § 11 Abs. 6 ArbGG aufgetretener Verlobter im gleichen Termin nach Zurückweisung der weiteren Befangenheitsanträge weitere Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende angebracht haben, vermochte ein Verhandeln in der Sache nicht zu ersetzen.
III.
- 90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 91
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - 2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - 3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - 4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - 5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, - 6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(weggefallen)
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- 1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder - 2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.