Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Berufskrankheiten-Verordnung - BKV | § 4 Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen


(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der A
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten


Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit z

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten


Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 73 Änderungen und Ende von Renten


(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 67 Voraussetzungen der Waisenrente


(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten


(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. (2) Ist bei einer Schu

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte


(1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleiste

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 17 U 378/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2017 - L 3 U 52/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - L 20 VG 26/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2015 aufgehoben und festgestellt, das

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2016 - L 17 U 154/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. III. Die Revision wird nicht z

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 3 U 477/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2015 werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - L 17 U 380/09

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tatbestand Die Kläger begehren im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Anerkennung einer Krebserkrankung des verstorbenen M. A. (im Folgenden: V.) als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 551 Abs. 2

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 17 U 123/14

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 3 U 385/14

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2016 - L 2 U 338/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.04.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2008 aufgehoben, und es wird festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 15.1080

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2015 - L 15 VS 19/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Versorgung ab Erkrankung des Ehemanns der Klägerin wird abgewiesen. II. Außergerichtliche K

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - L 2 U 244/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2015 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 3

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - L 2 U 46/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Sept. 2015 - L 2 U 174/10

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - L 2 U 351/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zug

Sozialgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - S 33 U 572/12

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - L 2 U 444/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Apr. 2015 - L 2 U 40/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Juni 2015 - L 2 U 470/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch um Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revisi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - L 2 U 44/10

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.11.2009 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 und unter Abänderung des Besche

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2014 - L 2 U 534/10

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Feb. 2015 - L 2 U 430/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revis

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - L 15 VS 19/11

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Der Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2011 und der Bescheid vom 17. April 2003 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. März 2008 werden aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, das Nierenkarzinom und den aus

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2018 - L 3 U 233/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 11. Nov. 2015 - S 18 U 147/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Mai 2008 in Gestalt des Bescheides vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 ZB 11.1420

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 09. März 2015 - S 5 U 88/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligt

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 89/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 88/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2017 - L 3 U 444/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Dez. 2017 - L 2 U 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschwerden der K

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 139/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - L 18 U 364/12 ZVW

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht B 2 U 100/12 B trägt die Staatskasse. Ansonsten haben die B

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Aug. 2014 - L 2 U 234/11

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2014 - L 2 U 194/11

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 2 U 46/11

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Mai 2014 - L 18 U 384/10

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Leistungen. Der 1967 geborene Kläger absolvierte von Oktober 1984 bis Mai 1986 eine Ausbildun

Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Okt. 2014 - S 8 U 257/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Hepatitis C-Infektion der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - L 8 U 70/15

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wi

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2018 - 5 Sa 298/17

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2018, Az. 5 Sa 298/17, wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelass

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Mai 2018 - L 6 U 4/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor Die Übernahme der Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. med. T. W. auf die Staatskasse wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für d

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2018 - L 5 U 77/14

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 2 U 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 2 U 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 8 U 33/14

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2017 - L 3 U 6/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die An

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - B 2 U 14/15 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Juni 2017 - B 2 U 27/17 B

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - L 8 U 28/14

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird

Referenzen

(1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder...