Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2012 - 5 Sa 257/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1029.5SA257.12.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.03.2012 - 2 Ca 1339/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.729,36 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der betrieblichen Rente aufgrund festgestellter Erwerbsminderungsrente durch die Beklagte an den Kläger.

2

Der Kläger war bis 2006 bei der C. AG in C-Stadt beschäftigt. Die Beklagte ist eine selbständige Versorgungseinrichtung der C..

3

§§ 12, 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Regelungen:

4

"§ 12 Allgemeines

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(2) Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht:

6

1. bei ordentlichen Mitgliedern ab dem in dem Bescheid eines deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bzw. einem amts- oder werksärztlichen Gutachten festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung,
2. in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.

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§ 14 Erwerbsminderungsrente

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Erwerbsminderungsrente erhält ein Mitglied, wenn es voraussichtlich für die Dauer von mindestens einem Jahr erwerbsgemindert sein wird.

9

(3) Die Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines deutschen amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer werksärztlichen Bescheinigung nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens erbracht werden."

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Die Beklagte hat dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.03.2006 eine Auskunft erteilt über die Höhe der entstandenen unverfallbaren Anwartschaftschaft auf betriebliche Altersversorgung. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erwerbsminderungsrente spätestens einen Monat nach dem Tag einzureichen ist, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wurde dem Kläger in diesem Schreiben auch empfohlen, zugleich mit dem Antrag auf Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Pensionskasse einen formlosen Antrag unter Angabe der Personalnummer zu stellen.

11

Der Kläger beantragte in 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 22.11.2010 wurde sie ihm rückwirkend ab dem 28.10.2009 bewilligt. Am 23.11.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zahlt daraufhin seit dem 01.11.2010 eine monatliche Rente von 310,78 EUR an den Kläger.

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Der Kläger hat vorgetragen,
ihm sei es nicht möglich gewesen, zu Beginn der vollen Erwerbsminderung einen Rentenantrag bei der Beklagten zu stellen, weil er - unstreitig - erst im November/Dezember 2010 den rückwirkenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung erhalten habe und er nach § 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Bescheides habe nachweisen müssen. Im Übrigen sei ihm wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der C. AG konkret das Vorliegen der Rentenzahlungsvoraussetzungen nicht bewusst gewesen. Die Unterscheidung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zwischen dem Beginn der Rentenzahlung bei "ordentlichen Mitgliedern" ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und "sonstigen Mitgliedern" ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Rentenzahlung bei der Beklagten stelle zudem einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Aufgrund einer psychischen Erkrankung sei ein Verschulden seinerseits bezüglich der verspäteten Antragstellung nicht gegeben. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben müsse deshalb vorliegend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit und nicht auf seine Antragstellung bei der Beklagten abgestellt werden.

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Der Kläger hat beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.729,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 310,78 € seit dem 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
dem Kläger sei es durchaus möglich gewesen, im Oktober 2009 einen Rentenantrag bei der Beklagte zu stellen. Denn die Vorlage des Rentenbescheides betreffe nach § 14 Abs. 3 der AV-Bedingungen lediglich den Nachweis der Erwerbsminderung. Der Antrag selbst könne formlos ohne jeglichen Nachweis gestellt werden. Der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung sei im Übrigen verschuldensunabhängig.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 06.03.2012 - 2 Ca 1339/11 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 67 bis 73 d. A. Bezug genommen.

19

Gegen das ihm am 08.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 05.06.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Empfehlung der Beklagten in ihrem Anschreiben vom 02.03.2006 setze zumindest voraus, dass ein Fall der Erwerbsminderung vorliege. Diese Tatsache habe sich jedoch erst mit Abschluss des Verfahrens gegen die Deutsche Rentenversicherung im November 2010 ergeben. Im Übrigen seien die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten unklar. Zudem verstoße die Beklagte gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vorliegend sei eine willkürliche Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern gegeben. Im Übrigen sei die Ablehnung der rückwirkenden Zahlung treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.07.2012 (Bl. 100 bis 103 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 23.08.2012 (Bl. 116, 117 d. A.) nebst Anlage (Bl. 118 d. A.), vom 21.09.2012 (Bl. 138 bis 140 d. A.) und vom 04.10.2012 (Bl. 141 bis 144 d. A.) Bezug ge-nommen.

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Der Kläger beantragt,

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auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Aktenzeichen 2 Ca 1339/11, aufgehoben und nach den zuletzt gestellten An-trägen des Klägers entschieden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine willkürliche Differenzierung sei vorliegend nicht gegeben. Denn der Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe darin, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis - bei ordentlichen Mitgliedern - zum Trägerunternehmen bzw. deren Gruppengesellschaft der Arbeitgeber regelmäßig die näheren Lebensumstände des Arbeitnehmers, insbesondere dessen Arbeitsunfähigkeit kenne und damit auch die Umstände, die zu einer Erwerbsminderung führten. Aufgrund der Einbindung der Beklagten in das Versorgungssystem des Arbeitgebers seien die diesem vorliegenden Informationen auch bei der Beklagten verfügbar.

27

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.07.2012 (Bl. 104 bis 111 d. A.) nebst Anlage (Bl. 112 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 11.09.2012 (Bl. 130 bis 137 d. A.) und vom 05.10.2012 (Bl. 145 bis 149 d. A.) Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

29

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2012.

Entscheidungsgründe

I.

30

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet ist; die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

32

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber der Beklagten bereits seit dem 01.11.2009 und damit auf Nachzahlung des streitgegenständlichen Betrages zu.

33

Nach § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsteht der Anspruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters der C. auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente gegenüber der Beklagten erst mit dem Monat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. Das war vorliegend im November 2010 der Fall, so dass die Beklagte auch erst ab diesem Monat betriebliche Erwerbsminderungsrente an den Kläger zahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nicht aus der Vorlagepflicht des Rentenbescheids nach § 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass die Beklagte rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung die Rente zahlen muss. Denn diese Norm betrifft, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nur den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, macht aber nicht die rechtzeitige Antragstellung unmöglich. Die Beklagte hat folglich in ihrem Anschreiben vom 02.03.2006 nach dem Ausscheiden des Klägers bei der C. völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Fall der Erwerbsminderung empfohlen wird, gleichzeitig zu dem Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen formlosen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Damit ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise der arbeitgeberseitigen Fürsorge- bzw. Rücksichtnahmepflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) nachgekommen.

34

Der Klageanspruch kann mit dem Arbeitsgericht auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, weil dieser durch § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht verletzt ist. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend, wofür seine unternehmensweite Anwendbarkeit spricht (BAG 17.11.1998, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 79; 19.06.2001, EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 23, 03.12.2008, EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19) überhaupt anwendbar ist.

35

Der von Art. 3 Abs. 1, 2,3 GG, die nicht unmittelbar anwendbar sind zu unterscheidende Gleichbehandlungsgrundsatz ist Bestandteil des Privatrechts und enthält ein betriebs-, nicht aber konzernbezogenes Benachteiligungsverbot auf dem Gebiet der freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, Sonderzuwendungen), aber auch sonst im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip erbringt (s. BAG 11.10.2006 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 11; LAG Köln 13.09.2006 LAGE § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 3). Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG 31.08.2005 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 39, 03.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 19). Er wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art 3 Arbs. 3 GG geprägt (BAG 09.09.1981 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 26; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrechts, 10. Auflage 2012, Kap. 1 Rz. 429 ff.).

36

Die dogmatische Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist umstritten: z. T. wird er aus der Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet, die gewissen Gesetzmäßigkeiten und Bräuchen normative Kraft zuerkennt, bzw. als ein allgemeiner Rechtsgedanke verstanden der seine gesetzliche Ausgestaltung z. B. in § 75 BetrVG, § 67 BPersVG gefunden hat (vgl. Neuß DB 1984 Beil. Nr. 5, S. 5).

37

Für die Gewährung von freiwilligen Leistungen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber keine Voraussetzungen aufstellen darf, unter denen er vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebes aus sachfremden oder willkürlichen Motiven ausschließt oder schlechter behandelt (BAG 18.09.2007 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 15). So wird der Zweck einer Sonderzahlung z. B. durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bestimmt; an den so bestimmten Zwecken ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (BAG 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 - EzA - SD 13/2009 S. 7 LS). Offen gelassen hat das BAG (13.08.2008 EzA § 14 TzBfG Nr. 52), ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruchsgrundlage für denAbschluss eines Arbeitsvertrages sein kann; einen daraus ableitbaren Anspruch auf Verlängerung eines rechtswirksam sachgrundlos befristeten Vertrages hat es jedenfalls verneint. Auch hat ein Arbeitnehmer i. d. R. nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist (BAG 17.12.2009 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 10); gleiches gilt, wenn die Abfindungshöhe in einem vom Arbeitgeber aufgestellten Regelungsplan festgelegt ist (BAG 25.02.2010 EzA § 10 AGG Nr. 3).

38

Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift ein, wenn der Arbeitgeber nach einer von ihm selbst geschaffenen Ordnung verfährt (BAG 19.11.2002 EzA § 1 BetrAVG Nr. 84; 14.03.2007 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 12, 15.07.2008 - 3 AZR 61/07 NZA 2009, 1409), wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt (BAG 25.05.2004 EzA § 1 b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1; 01.12.2004, 11.10.2006, 03.12.2008 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 5, 11, 19, 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 - EzA-SD 13/2009 S. 7 LS), z. B. Voraussetzungen für die Teilnahme an einer internen Fortbildungsmaßnahme aufstellt (LAG München 20.04.2004 NZA-RR 2005, 466) oder auch Lohnerhöhungen vornimmt, ohne zu ihnen verpflichtet zu sein (BAG 11.09.1985 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 43).

39

Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 21.09.2011, 5 AZR 520/10 EzA-SD 26/2011 S. 6 = NZA 2012, 31). Tut er nichts, liegt eine solche grds. nicht vor (BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28). Auch bei bloßem Normvollzug greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein (BAG 18.06.2008, EzA § 620 BGB 2002 Altersgrenze Nr. 7, 18.11.2009 EzA § 1 TVG Nr. 50), also dann, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt (BAG 21.09.2011 a. a. O.). Das gilt auch beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm (BAG 23.01.2008 EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24, 18.11.2009 a. a. O.). Gleiches gilt für die Begrenzung des Normvollzuges auf die Normunterworfenen (BAG 15.04.2008 EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1, 18.11.2009 a. a. O.). Kein vermeintlicher Normvollzug in diesem Sinne liegt aber dann vor, wenn der Arbeitgeber tarifliche Regelungen, bei denen er selbst davon ausgeht, dass sie nach ihrem Anwendungsbereich auf mit ihm bestehende Arbeitsverhältnisse nicht einschlägig sind und auch keine tarifvertragliche Lücke vorliegt, die von Rechts wegen deren Anwendung gebietet, gleichwohl auf diese Arbeitsverhältnisse anwendet (BAG 06.07.2011, 4 AZR 596/09 EzA-SD 24/2011 S. 7 Ls = NZA 2011, 1427).

40

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, abstrakte Regelungen für Gehaltserhöhungen aufzustellen. Er kann individuelle Gesichtspunkte, z. B. die Gehaltsdifferenzen zu anderen vergleichbaren Mitarbeitern berücksichtigen (BAG 15.11.1994 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 61). Auch führt es nicht zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung einer Versorgungsordnung einen regelwidrigen Fehler begeht (BAG 19.11.2002 EzA § 1 BetrAVG Nr. 84).

41

Bei freiwilligen Leistungen ist der Arbeitgeber zwar grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er die Leistungen zukommen lassen will (BAG 14.08.2007 EzA § 611 a BGB 2002 Nr 5). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber aber, in einer bestimmten Ordnung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern sachfremd zu differenzieren. Die Gruppen der Begünstigten und Nichtbegünstigten müssen nach sachgerechten Kriterien gebildet werden. Einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe dürfen nicht willkürlich schlechter gestellt werden (BAG 25.05.2001 EzA § 1 b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1; s. u. Rn. 442 ff.); zu beachten ist insoweit, dass die sachliche Rechtfertigung der Gruppenbildung nur am Zweck der freiwilligen Leistung gemessen werden kann (BAG 14.08.2007 a. a. O. EzA § 611 a BGB 2002 Nr. 5). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann verletzt, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers gegen die RL 2000/78/EG oder gegen § 611 a BGB (bis 17.08.2006) verstößt (BAG 14.04.2006 NZA 2006, 1217; 14.08.2007 a. a. O.) Der Arbeitgeber verletzt z. B. regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen, die ohne inhaltliche Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung einzelner Arbeitnehmer bewirken, das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt (BAG 14.08.2007 a. a. O.). Andererseits ist es dem Arbeitgeber aber nicht verwehrt, z. B. der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen (BAG 12.10.2005 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 8). Bestimmt der Arbeitgeber durch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bestimmte Zwecke einer Sonderzahlung, so kann er nicht eine dieser Voraussetzungen, mit der er den Empfängerkreis begrenzen will, zum "Hauptzweck" deklarieren, um damit die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe sachlich zu rechtfertigen, wenn einerseits die benachteiligte Gruppe die übrigen Ziele auch erreichen kann und andererseits die begünstigte Gruppe, deren Nachteile vorgeblich ausschließlich ausgeglichen werden sollen, diesen Ausgleich nur erhalten, wenn sie alle festgelegten Voraussetzungen erfüllen (BAG 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 - NZA 2009, 1409).

42

Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer - vorprozessual - mitgeteilt hat. Eine materiell-rechtliche oder prozessuale Präklusion des Arbeitgebers mit Differenzierungsgründen tritt nicht ein. Ob der Arbeitgeber einen "nachgeschobenen" Differenzierungsgrund nur "vorschiebt" ist keine Frage der Präklusion, sondern der Tatsachenfeststellung (BAG 23.2.2011 EzA S 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 24). Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit darstellt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Verletzung zwar vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Allerdings darf insoweit von einer Prozesspartei nichts Unmögliches verlangt werden; was sie nicht wissen kann, kann sie auch nicht vortragen müssen. Steht eine Gruppenbildung fest, hat folglich der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen oder so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Der von einer Gehaltserhöhung ausgenommene Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen ggf. im Wege der Stufenklage durchsetzbaren Auskunftsanspruch über die für eine Gehaltserhöhung verwendeten Regeln (BAG 27.07.2010 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 23).Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber generell bestreitet, andere Arbeitnehmer besser als den Kläger behandelt zu haben, gehört es zu einer hinreichend substantiierten Darlegung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass der Kläger zumindest einen Fall von Besserstellung konkret bezeichnet(LAG Köln 22.01.1999 NZA-RR 2000, 379). Steht fest, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich entlohnt, dann hat er darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört(BAG 29.9.2004 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4). Zumindest dann, wenn die Differenzierungsgründe des Arbeitgebers und der mit der Zahlung eines höheren Weihnachtsgeldes an Angestellte im Gegensatz zu den gewerblichen Arbeitern verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar sind, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach (BAG 12.10.2005 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat dann im Anschluss daran darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen für die Leistung erfüllt (BAG 29.9.2004 a.a.O.).

43

Allerdings kann eine Vermutung dafür sprechen, dass in regelmäßigen Gehaltserhöhungen ein Grundbetrag zum Zwecke des Kaufkraftausgleichs enthalten ist, dessen Höhe im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) ermittelt werden kann(BAG 11.9.1985 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 43).

44

Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung verlangen. Erbringt der Arbeitgeber z.B. freiwillige Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip durch Abschluss von Änderungsverträgen, kann ein nicht berücksichtigter Arbeitnehmer auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Abschluss des vorenthaltenen Änderungsvertrages haben (BAG 14.08.2007 EzA § 611a BGB 2002 Nr. 5; s.a.BAG 05.08.2009 EzA §612a BGB 2002 Nr. 9). Der Arbeitgeber ist auch dann gebunden, wenn er freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen trifft. Bestimmt er einen in der Zukunft liegenden Stichtag, von dem an er weitere Altersteilzeitanträge ablehnen will, hat er dafür zu sorgen, dass der Stichtag den berechtigten Arbeitnehmern bekannt wird. Erfährt ein berechtigter Arbeitnehmer erst nach dem Stichtag von der Befristung, ist sein Ausschluss von der Leistungsgewährung sachlich nicht gerechtfertigt. Er hat dann Anspruch auf die vorenthaltene Leistung, den Abschluss des Altersteilzeitvertrages (BAG 15.4.2008 EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr.27).

45

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer oder der aktiven oder bereits in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer gebietet. Verboten ist lediglich eine willkürliche Differenzierung, also eine unsachliche oder auf sachfremden Gründen berufende Gruppenbildung; bei freiwilligen Leistungen sind nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz deren Voraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt (BAG 25.05.2004, EzA § 1 b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1; 15.02.2005, EzA § 612 a BGB Nr. 2002 Nr. 2; 02.08.2006, EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 3).

46

Das Arbeitsgericht hat den sachlichen Grund für die vorliegend objektiv gegebene Ungleichbehandlung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften darin gesehen, dass der Arbeitgeber bei ordentlichen Mitgliedern, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis zu der C. stehen, von der Erkrankung der Arbeitnehmer und deren voraussichtlicher Dauer, insbesondere aber von ihrem Ausscheiden zum Beispiel durch Eintritt einer Erwerbsminderung Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis erhält auch die Beklagte, weil bei Ende der Entgeltfortzahlung die Pflicht zur Beitragszahlung an die Beklagte ruht. Insoweit stehen längerfristig erkrankte Arbeitnehmer den Ausgeschiedenen gerade nicht gleich. Zwar handelt es sich insoweit nicht um einen zwingenden Grund zur Ungleichbehandlung; der Umstand, dass die dargestellte Vorgehensweise so normiert ist, bedeutet aber keine willkürliche Schlechterstellung des Klägers. Denn entscheidend zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Kläger durch sein eigenes Verhalten, nämlich die Übersendung eines schriftlichen Antrags an die Beklagte, es ausschließlich selbst in der Hand hat, den Beginn der Zahlungspflicht zu bestimmen. Ihm wird also aufgrund seiner außerordentlichen Mitgliedschaft nicht per sé und von ihm nicht mehr beeinflussbar eine Anspruchsminderung zugemutet.

47

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es keine Pflicht des Arbeitgebers gibt, einen Vorteil, den eine Versorgungszusage für den Fall des Ausscheidens mit Eintritt der Versorgungsfälle "Erreichen des 65. Lebensjahres", "Arbeitsunfähigkeit" und "vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente" getroffen hat, auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden zu gewähren. Das BAG (23.01.2001, EzA § 6 BetrAVG Nr. 24; bestätigt durch BAG 07.09.2004, 3 AZR 524/03 und 19.04.2011, 3 AZR 318/09) ist insoweit davon ausgegangen, dass eine Begünstigung bestimmter, besonders lange Zeit betriebstreuer Arbeitnehmer, die die Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmen, nachdem sie bis dahin betriebstreu geblieben sind, regelmäßig personalwirtschaftliche Gründe hat. Diese rechtfertigen die Ungleichbehandlung. Ein Arbeitgeber ist durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz danach nicht gezwungen, die Begünstigung, die er Arbeitnehmern gewährt, die bis zum vorgezogenen Ruhestand betriebstreu geblieben sind, auch den Arbeitnehmern einzuräumen, die vorzeitig ausgeschieden sind und später vorgezogene Betriebsrente in Anspruch nehmen.

48

Folglich liegt nach Maßgabe dieser Grundsätze vorliegend erst Recht kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn dem Kläger wird, wie dargelegt, lediglich eine Obliegenheit im eigenen Interesse auferlegt, nämlich die Mitteilung der Antragstellung, um mit den ordentlichen Mitgliedern in jeder Hinsicht gleichgestellt zu werden. Er hat es damit allein in der Hand, die Ungleichbehandlung zu vermeiden bzw. abzuwenden. Wenn er dem vorliegend aus Gründen, die sich der Kammer nicht erschließen, nicht nachgekommen ist, vermag dies nicht zu einer Rechtsverletzung zu führen.

49

Die Ablehnung der rückwirkenden Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Beklagte ist letztlich auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Denn die Beklagte hat sich erkennbar nicht treuwidrig verhalten; sie hat vielmehr bereits im Schreiben aus dem Jahr 2006 eine gleichzeitige Antragstellung mit dem Rentenantrag beim gesetzlichen Rententräger empfohlen, da anderenfalls eine rückwirkende Zahlung ausgeschlossen ist. Sie ist damit folglich, wie bereits dargelegt, gerade eingehend ihrer gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) nachgekommen.

50

Soweit der Kläger des Weiteren vorgetragen hat, die Empfehlung der Beklagten setze zumindest voraus, dass ein Fall der Erwerbsminderung vorliege, so ist für die Kammer nicht erkennbar, welche Unklarheiten und Schlussfolgerungen sich zugunsten des Klägers daraus ergeben sollen. Aufgrund des notwendigen Feststellungsverfahrens ist zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitnehmer zwar regelmäßig nicht zweifelsfrei feststellbar, ob, ab wann und wie lange die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben sind. Gerade deshalb erfolgt die Zahlung aber rückwirkend bei ordentlichen Mitgliedern auf den Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger; eine Gleichbehandlung insoweit hätte der Kläger durch einfaches Mitteilungs- bzw. Antragsschreiben mühelos erreichen können. Warum die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten insoweit unklar sind, erschließt sich der Kammer nicht. Noch weniger ist nachvollziehbar, warum das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2006 an den Kläger für den juristischen Laien nicht zu verstehen sein soll. Denn etwas anderes als die Empfehlung einer Antragstellung aus verständlichen Gründen enthält es im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht.

51

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2012 - 5 Sa 257/12 zitiert 28 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612a Maßregelungsverbot


Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611a Arbeitsvertrag


(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bet

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 6 Vorzeitige Altersleistung


Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen


An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2012 - 5 Sa 257/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Juli 2011 - 4 AZR 596/09

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2009 - 7 Sa 62/08 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil d

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - 3 AZR 318/09

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 - 3 Sa 587/07 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweise aufg

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2009 - 7 Sa 62/08 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 - 22 Ca 432/07 - zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 - 22 Ca 432/07 - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Anwendung findet.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob auf das seit dem 1. Januar 2007 mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) anzuwenden ist.

2

Der Kläger war seit 1974 im damals von der Beklagten unterhaltenen Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) in der Bibliothek beschäftigt. Daneben existierte im HWWA noch die Abteilung Forschung. Die Beklagte wendete auf die bei dem HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisse den BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) an.

3

Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ vom 29. Mai 2000 (HmbGVBl. I 2000 S. 99, nachfolgend: HWWA-Errichtungsgesetz) wurde das HWWA mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts überführt (Stiftung HWWA). In § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz heißt es ua.:

        

„Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung im HWWA - Institut für Wirtschaftsforschung - Hamburg beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in ihren Diensten zu beschäftigen. …“

4

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA wurde auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrages Stiftung Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv vom 1. Juli 2000 der unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) geschlossene jeweilige Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte) angewendet. Nach Ablösung des MTV Angestellte durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts vom 19. September 2005 (TVÜ-AVH) fand sowohl dieser als auch der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. vom 19. September 2005 (TV-AVH) auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Stiftung HWWA beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Klägers Anwendung.

5

Durch Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg vom 16./23. November 2006 (HmbGVBl. I 2006 S. 628), der für Hamburg durch Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag(vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl. I 2006 S. 627, nachfolgend: Staatsvertragsgesetz) mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, wurde die Stiftung HWWA mit der nicht rechtsfähigen Anstalt des Landes Schleswig-Holstein „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ zum 1. Januar 2007 zu einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts nach schleswig-holsteinischem Landesrecht unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ (nachfolgend: Stiftung ZBW) zusammengeführt. Durch § 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“(vom 22. Dezember 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 626, nachfolgend: HWWA-Aufhebungsgesetz), das gleichfalls zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde das HWWA-Errichtungsgesetz aufgehoben und festgelegt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, in die nach der Auflösung verbleibenden Rechte und Pflichten der Stiftung HWWA als Rechtsnachfolgerin eintritt. Aufgrund dieser Regelung gingen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA zum 1. Januar 2007 auf die Beklagte über.

6

In § 4 Abs. 2 Staatsvertrag heißt es:

        

„Der Bestand der Bibliothek HWWA wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. Die Stiftung ZBW tritt in alle Rechte und Verpflichtungen der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ ein, soweit sie den Bestand der Bibliothek HWWA und die dort beschäftigten Personen betreffen. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Anlage 2) und die Liste der sonstigen Verträge (Anlage 3), die dem Vertrag beigefügt werden, sind Vertragsbestandteil. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung ZBW wird ausgeschlossen. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ …, von der Freien und Hansestadt auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt.“

7

Der Kläger, der bereits am 17. Dezember 2002 mit der Stiftung HWWA einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hatte, der Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2008 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2013 vorsieht, verlangte von der Beklagten fristgerecht seine Weiterbeschäftigung ab 1. Januar 2007. Seither ist er wieder bei dieser beschäftigt.

8

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 informierte die Beklagte die bei ihr tätigen Arbeitnehmer „des ehemaligen Forschungsteils des HWWA über das neue Tarifrecht“, wonach deren „Rückkehr mit einem Tarifwechsel verbunden“ sei und sowohl der TV-L als auch der TVÜ-Länder auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwenden seien. Sie unterfielen im Wege der Rechtsnachfolge ab 1. Januar 2007 den Regelungen dieses Tarifrechts. Dementsprechend verfährt die Beklagte seit dem 1. Januar 2007. Die Arbeitnehmer der ehemaligen Bibliotheksabteilung der Stiftung HWWA, darunter der Kläger, erhielten „Informationen … über das neue Tarifrecht (TV-L)“. Danach findet der TVÜ-Länder „aufgrund der Überleitung am 1. Januar 2007“ „keine Anwendung“. Es werden nur, um „möglichst eine Gleichstellung der aus dem HWWA-Teil … in die ZBW übergeleiteten Beschäftigten mit den vom Land Schleswig-Holstein ... in die ZBW übergeleiteten Beschäftigten zu erreichen“, „einige Regelungen aus dem TVÜ-L analog auf Ihr Arbeitsverhältnis angewandt“. Von einer Anwendung ausgenommen ist hiernach ua. die Besitzstandsregelung des § 13 TVÜ-Länder, die abweichend von § 22 TV-L die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt.

9

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 informierte die Beklagte den Kläger „abschließend über das Verfahren zu Ihrer Eingliederung in den“ TV-L und in diesem Zusammenhang darüber, dass für ihn im Falle einer Krankheit „auch zukünftig - wie nach dem TV-AVH - ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ bestehe. Den TVÜ-Länder wendet die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die ehemaligen Arbeitnehmer der Bibliotheksabteilung nicht an. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2007 verlangte der Kläger, ebenso wie bei den Arbeitnehmern der Forschungsabteilung auf sein Arbeitsverhältnis den TVÜ-Länder anzuwenden. Dem seit dem 16. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankten Kläger teilte die Beklagte in einem Schreiben vom 9. Januar 2008 mit, dass mit Ablauf des 26. November 2007 sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ende und sich deshalb der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte des Zeitraumes ohne Anspruch auf Entgelt verschieben werde.

10

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass auf sein Arbeitsverhältnis der TVÜ-Länder anzuwenden sei. Auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des TVÜ-Länder ergebe, sei die Beklagte zu dessen Anwendung verpflichtet, weil sie sich gegenüber den Arbeitnehmern der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA zur entsprechenden Anwendung des TVÜ-Länder verpflichtet habe. Für eine Differenzierung zwischen diesen Arbeitnehmern und denjenigen der früheren Bibliotheksabteilung bestehe kein sachlicher Grund. Andernfalls würden Rückkehrberechtigte von der Ausübung ihres Rechts abgehalten oder gar wegen dessen Geltendmachung sanktioniert.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Anwendung findet.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Regelung des § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetzes könne sich der Kläger nicht berufen, weil dieses seit Ablauf des 31. Dezember 2006 durch das HWWA-Aufhebungsgesetz nicht mehr in Kraft sei. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag verpflichte die Beklagte nur, die bei der Stiftung HWWA erreichte Entgeltgruppe und die Beschäftigungszeiten zu wahren. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den früheren Arbeitnehmern der Forschungsabteilung liege nicht vor. Deren Arbeitsverhältnisse seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen, weshalb alle Rechte und Pflichten unverändert fortzuführen seien. Demgegenüber habe den Beschäftigten der Bibliotheksabteilung ein Wahlrecht zugestanden, ob sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung von der Stiftung ZBW übernommen werden oder zur Beklagten zurückkehren wollten, was bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft stattgegeben. Der Kläger kann nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anwendung des TVÜ-Länder auf sein Arbeitsverhältnis verlangen.

15

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

16

Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang der zukünftigen Pflichten, die sich aus einer Anwendbarkeit des TVÜ-Länder und namentlich der dortigen Besitzstandsregelungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, geklärt werden.

17

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den TVÜ-Länder anzuwenden.

18

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom Geltungsbereich des TVÜ-Länder nach dem Wortlaut des § 1 TVÜ-Länder nicht erfasst wird. Der Kläger stand am 31. Oktober 2006 nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL war, wie dies für die Geltung des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 vorausgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zu diesem Zeitpunkt mit der Stiftung HWWA. Das sehen auch die Parteien nicht anders.

19

2. Ebenso ist dem Landesarbeitsgericht insoweit zu folgen, dass sich weder aus § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz noch aus § 4 Abs. 2 Staatsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten ergibt, den TVÜ-Länder auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger anzuwenden.

20

a) Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das HWWA-Errichtungsgesetz durch das HWWA-Aufhebungsgesetz mit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Bereits deshalb kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz berufen. Zudem erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung die Beschäftigung bei der Beklagten lediglich „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“. Dass der Kläger so zu behandeln ist, als habe zum Stichtag 31. Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden und bestehe über dieses Datum hinaus, wie § 1 TVÜ-Länder es für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages verlangt, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Dagegen spricht bereits, dass ua. die „bei der Stiftung“ erreichte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Zudem würde eine umfassende Besitzstandswahrung von Rechten und Pflichten aus dem mit der Stiftung HWWA bestehenden Arbeitsverhältnis dazu führen, dass für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Rechte und Pflichten nach dem TV-AVH und dem TVÜ-AVH maßgebend sind, weil das Gesetz auf die Wahrung (einzelner) bei der Stiftung erworbener Besitzstände abstellt. Eine Besitzstandswahrung dergestalt, dass der Kläger so gestellt werden müsste, als hätte sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit Mitte des Jahres 2000 unverändert fortbestanden, was die Anwendbarkeit des TVÜ-Länder begründen könnte, kann der Regelung im HWWA-Errichtungsgesetz daher nicht entnommen werden. Soweit die Revision weiterhin geltend macht, der Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesbegründung von einer „umfassenden Besitzstandswahrung“ ausgegangen, übersieht sie, dass sich diese Ausführungen lediglich auf die Überleitung der Arbeitnehmer in die Stiftung HWWA beziehen (Bürgerschaftsdrucks. 16/3907 S. 4 unter 2.5, s. auch Anlage 1 S. 3) und in § 14 Abs. 2 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz - „Bestandssicherungsklausel“ - ihren Ausdruck gefunden.

21

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag. Dort heißt es, dass die Beschäftigten, die bereits bei Errichtung der Stiftung HWWA von der Beklagten auf diese übergeleitet wurden, von dieser schriftlich eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg verlangen können und „das Arbeitsverhältnis … mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt“ wird. Inhalt des Anspruchs nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ist danach die Fortsetzung des mit der Stiftung HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass der Kläger nach seiner Rückkehr zur Beklagten so gestellt werden muss, als hätte sein Arbeitsverhältnis zu den bei der Beklagten bestehenden Bedingungen seit der Überleitung auf die Stiftung HWWA im Jahre 2000 unverändert fortbestanden oder sei jedenfalls so anzusehen, als habe es ohne Unterbrechung auch über den 31. Oktober 2006 hinaus mit der Beklagten bestanden. Hierfür finden sich weder in den Mitteilungen zum HWWA-Errichtungsgesetz noch in der Begründung zum HWWA-Aufhebungsgesetz oder in der Erläuterung zum Staatsvertragsgesetz Anhaltspunkte. Allein dann wäre aber der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder eröffnet. Ebenso gebieten Sinn und Zweck des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag nicht ein solches Verständnis. Eine Fortsetzung kann unter der vom Kläger angeführten „umfassenden Besitzstandswahrung“ auch dergestalt erfolgen, dass die bei der Stiftung HWWA erworbenen Besitzstände - vorliegend vor allem also die Anwendung des TVÜ-AVH - Inhalt des mit der Beklagten fortgesetzten Arbeitsverhältnisses bleiben.

22

3. Der Anspruch des Klägers auf Anwendung des TVÜ-Länder ergibt sich jedoch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. Januar 2007 - ebenso wie bei den Arbeitnehmern, die zuvor in der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA beschäftigt waren - neben dem TV-L auch den TVÜ-Länder anzuwenden.

23

a) Einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistung auszunehmen. Dabei verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 1). Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 30 mwN, NZA-RR 2011, 45; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - mwN, aaO). Dagegen ist die Differenzierung dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Diese müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Soweit die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar sind und der Arbeitgeber die Differenzierungsgesichtspunkte nicht darlegt oder die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt ist, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 16, 17 mwN, aaO; 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - mwN, aaO). Allerdings begrenzt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz um des Schutzes der Arbeitnehmer willen nur die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er greift deshalb auch nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56, aaO; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 20, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 17 ff., BAGE 126, 237).

24

b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf das seit 1. Januar 2007 mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers den TVÜ-Länder anzuwenden. Die gestaltende Entscheidung der Beklagten und die damit vorgenommene Gruppenbildung, lediglich auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der früheren Forschungsabteilung den TVÜ-Länder anzuwenden, nicht aber auf die derjenigen Arbeitnehmer der Bibliothek, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, beruht nicht auf einem sachlichen Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen rechtfertigen könnte.

25

aa) Die Beklagte wendet den TVÜ-Länder auf die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA aufgrund einer gestaltenden Entscheidung an. Sie ist hierzu nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet.

26

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung bei der Stiftung HWWA fand nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zum 31. Dezember 2006 der TV-AVH und der TVÜ-AVH Anwendung.

27

An dem dadurch bestimmten Inhalt der Arbeitsverhältnisse hat sich nichts dadurch geändert, dass diese nach § 2 HWWA-Aufhebungsgesetz im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind. Der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder ist nach dessen § 1 Abs. 1 für diese Beschäftigten nicht eröffnet, weil die Arbeitnehmer nicht am und über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied der TdL war. Das sieht auch die Beklagte trotz des anderslautenden Wortlauts ihres Informationsschreibens vom 10. Mai 2007 an die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung des HWWA im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders.

28

(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei nicht um einen vermeintlichen Normenvollzug durch die Beklagte, der eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließen könnte (vgl. dazu BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56 mwN, NZA-RR 2011, 45; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305), sondern um eine gestaltende Entscheidung der Beklagten nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip.

29

Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte, die nach ihrem Vortrag den TVÜ-Länder auf die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung „analog“ anwendet, in einem vermeintlichen Normenvollzug handele. Nach ihrem Vorbringen geht die Beklagte selbst davon aus, dass sie weder kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Forschungsabteilung noch kraft vertraglicher Bezugnahme (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34)die tariflichen Regelungen für deren Arbeitsverhältnisse maßgebend sind.

30

Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, sie habe den TVÜ-Länder deshalb „analog“ angewendet, weil sie für die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse die „Bedingungen … gewährleisten“ wollte. Hierbei handelt es sich nicht um einen (vermeintlichen) Normenvollzug.

31

Die Beklagte erkennt selbst, dass auf die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergangenen Arbeitsverhältnisse der TVÜ-Länder keine Anwendung findet (unter (1)). Das belegt auch ihr Vorbringen, wonach sie nur von einer „analogen“ Anwendung ausgeht. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass der TVÜ-Länder in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung eine planwidrige Lücke aufweise, die von Rechts wegen dessen entsprechende Anwendung gebiete. Die Wahrung der vormaligen Arbeitsbedingungen, die die Beklagte als Grund anführt, kann dadurch gesichert werden, dass die Beklagte den für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der vormaligen Forschungsabteilung angewendeten TVÜ-AVH nach wie vor heranzieht. Die Beklagte hat sich bewusst hiergegen entschieden und wendet stattdessen den TVÜ-Länder jenseits von dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) an. Dies ist eine gestaltende Entscheidung der Beklagten, die Grundlage für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein kann (vgl. auch BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 1).

32

bb) Der Kläger befand sich am 1. Januar 2007 - ebenso wie die weiteren Arbeitnehmer der früheren Bibliotheksabteilung, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben - in einer vergleichbaren Situation wie die Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung. Für alle angesprochenen Beschäftigten ist der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 nicht eröffnet(unter (1)). Demgegenüber ist - neben dem TV-AVH - der TVÜ-AVH in dem mit der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden.

33

(1) Der TVÜ-AVH fand nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wie der TV-AVH auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA bis 31. Dezember 2006 Anwendung.

34

(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht zu diesen Bedingungen ab dem 1. Januar 2007 weiter. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag.

35

(a) Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 6 Staatsvertrag „wird das Arbeitsverhältnis … mit der Freien und Hansestadt Hamburg [der Beklagten] fortgesetzt“. Indem der Gesetzgeber „das Arbeitsverhältnis“ als solches zum Bezugspunkt der gesetzlichen Regelung bestimmt hat, welches „fortgesetzt“ wird, legt er zugleich fest, dass dieses mit dem Bestand an Rechten und Pflichten fortgeführt wird, der bei der Stiftung HWWA zuletzt Inhalt des Arbeitsverhältnisses war. Dem Wortlaut lassen sich keine Einschränkungen entnehmen, dass nur ein bestimmter vertraglicher Regelungsbestand Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten werden soll, wenn ein Arbeitnehmer sein Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ausübt.

36

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag gerade nicht die - einschränkende - Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetzes auf, wonach (lediglich) die „Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ sicherzustellen ist. Vielmehr wurde diese Bestimmung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes ausdrücklich aufgehoben und an ihrer Stelle § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag in Kraft gesetzt.

37

(b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Begründung zu den beiden Gesetzen.

38

(aa) Die Erläuterung (Bürgerschaftsdrucks. 18/5162 S. 12) zu § 4 Staatsvertrag lautet ua. wie folgt:

        

„Es handelt es sich um eine Überführung von Teilen der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg. Für diesen Fall können nach § 14 des Errichtungsgesetzes des HWWA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Gründung der Stiftung aus der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückkehren. Die betroffenen Personen können innerhalb eines Monats nach Zusendung eines Informationsschreibens von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen.“

39

(bb) Hieraus kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten bereits nicht gefolgert werden, es bestehe ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag solle es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu den Bedingungen kommen, wie sie in § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz genannt sind. Das berücksichtigt nicht, dass die Bürgerschaftsdrucksache zugleich den Gesetzentwurf über das HWWA-Aufhebungsgesetz enthält, welcher ua. die Aufhebung von § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz vorsah. Die Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag nennt zunächst einmal nur die bis dahin bestehende Verpflichtung der Beklagten aus § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz und führt sie im Rahmen der Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag auf. Damit wird nur erläutert, weshalb in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag überhaupt eine Berechtigung aufgenommen wurde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführen zu können. Es wird aber nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag lediglich einen Bestandsschutz schaffen will, wie er in § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz umschrieben ist.

40

(cc) Darüber hinaus ist selbst dann, wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, aus der Begründung ergebe sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, für die Arbeitsverhältnisse der nach der Vorschrift berechtigten Arbeitnehmer sollten andere Regelungen gelten als zuvor bei der Stiftung HWWA, dieser Wille bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

41

Zwar sind neben dem zunächst maßgebenden Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen auch der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung setzt aber voraus, dass dieser Wille im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 24; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - zu 2 d aa der Gründe, BAGE 115, 113).

42

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die Berechtigung solle nur zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Einschränkungen des (zeitgleich aufgehobenen) § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz führen. Ebenso wenig wird auch nur ansatzweise deutlich, dass die Bestimmung die ursprüngliche Regelung mit den dort genannten Einschränkungen aufgreift, wie die Beklagte meint. Angesichts der Aufhebung des HWWA-Errichtungsgesetzes durch das HWWA-Aufhebungsgesetz zeitgleich zum Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes am 1. Januar 2007 hätte allerdings Anlass bestanden, solche Einschränkungen, sofern sie beabsichtigt waren, in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Dies wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Hamburger Gesetzgeber auch in anderen Gesetzen wie in § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -(vom 21. November 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 557; s. dazu BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - BVerfGE 126, 29) entsprechende Besitzstandsregelungen („unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“) aufgenommen hat. In § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag hat ein solcher Regelungswille keinen Ausdruck gefunden.

43

cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten besteht für die von ihr vorgenommene Bildung zweier unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern der früheren Stiftung HWWA, die sich allein dadurch unterscheiden, dass sie entweder im Wege der Rechtsnachfolge oder infolge einer Erklärung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, kein sachlicher Differenzierungsgrund.

44

(1) Ein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den beiden Gruppen ist nicht etwa deshalb gegeben, weil - wie die Beklagte meint - den Arbeitnehmern der früheren Bibliothek durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag neben der gesetzlichen Regelung, wonach ihr Arbeitsverhältnis unter Wahrung ihrer Rechtsstellung auf die Stiftung ZBW übergeht, ein „weitergehendes Recht (Rückkehrrecht)“ eingeräumt worden sei, welches den Beschäftigten der früheren Forschungsabteilung nicht zugestanden habe.

45

Dieses „zusätzliche Wahlrecht“ nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ist bereits im Ansatz nicht geeignet, nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Die Beklagte übersieht ebenso wie das Landesarbeitsgericht, dass es sich bei dem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag um eine gesetzliche Regelung handelt, die erst dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten überhaupt zustande kommt. Hierdurch hat die Beklagte nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeberin dem Kläger ein „Wahlrecht“ eröffnet, welches eine Gruppenbildung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen könnte, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Rechtslage gestaltet. Das im Staatsvertrag nur bestimmten Arbeitnehmergruppen eingeräumte Wahlrecht kann zwar im Hinblick auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung berücksichtigt werden, die vorliegend nicht zu prüfen ist, nicht aber bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser handelt von der Berechtigung zu einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, setzt also ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und gilt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beklagte muss sich als Arbeitgeber, wenn eine Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr eingeräumt worden ist, an dieser von ihr als Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage festhalten lassen (BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - Rn. 61, BVerfGE 126, 29). Ob die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen im Wege der Rechtsnachfolge zustande gekommen sind oder durch Ausübung eines gesetzlich begründeten Wahlrechts, ist bei der Überprüfung einer Gruppenbildung allein kein sachlicher Differenzierungsgrund (ähnlich BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 26, BAGE 122, 1: „Allein die Anknüpfung an die Gruppe der Stammbelegschaft einerseits und die der übernommenen Arbeitnehmer andererseits stellt keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar.“).

46

(2) Darüber hinaus wird die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung entgegen ihrer Auffassung durch die den Arbeitnehmern der Bibliothek eingeräumte „Wahlmöglichkeit“ auch nicht „kompensiert“, also sachlich gerechtfertigt, weil die Beschäftigten „wählen“ konnten, ob sie unter Wahrung ihres Besitzstandes nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag auf die Stiftung ZBW übergeleitet werden oder das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. Bei dem eingeräumten Wahlrecht handelt es sich nicht um eine „Besserstellung“ der Arbeitnehmer, die in der Bibliothek der Stiftung HWWA beschäftigt waren, die durch Vorenthaltung der Regelungen des TVÜ-Länder „kompensiert“ werden kann.

47

Die Beklagte übersieht, dass sie in ihrer Funktion als Gesetzgeber durch Einräumung der Berechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl nachgekommen ist(vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, EzA GG Art. 12 Nr. 48).

48

Soweit ein Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Dem ist etwa mit der Regelung des § 613a BGB Rechnung getragen worden. Danach wird einerseits die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsübergangs gesichert. Andererseits wird dem Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Auswechselung seines Arbeitgebers zu widersprechen(vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Erfolgt der Wechsel des Arbeitgebers wie hier durch eine gesetzliche Regelung, indem der Staatsvertrag einen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Bibliothek auf das ZBW als Stiftung nach schleswig-holsteinischem Recht anordnet, muss der den Übergang regelnde Gesetzgeber auch hier die damit verbundenen grundrechtlichen Probleme bewältigen (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO). Schützt der Gesetzgeber in einer solchen Fallgestaltung die Rechte der Arbeitnehmer dergestalt, dass er ihnen zur Sicherung ihres Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl die Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ermöglicht, handelt es sich folglich nicht um eine „Besserstellung“ dieses Arbeitnehmerkreises, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, sondern um eine bloße Rechtswahrung.

49

(3) Schließlich ist die Differenzierung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, lediglich „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ entsprechend der vormaligen Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz zu beschäftigen sind(unter bb (2) (b) (bb)).

50

(4) Dass die Beklagte mit der unterschiedlichen Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen einen weitergehenden Zweck verfolgt, ist von ihr weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen der beiden Arbeitnehmergruppen, die einen Sachgrund bilden könnte (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 27, BAGE 122, 1), liegt schon deshalb nicht vor, weil sich deren arbeitsvertragliche Regelungen bei Begründung der Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit des TVÜ-AVH und des nicht eröffneten Anwendungsbereichs des TVÜ-Länder nicht unterschieden haben.

51

dd) Folge dieser nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist die vom Kläger begehrte Anwendung des TVÜ-Länder durch die Beklagte auch auf sein Arbeitsverhältnis.

52

III. Die Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. Hess    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 - 3 Sa 587/07 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2007 - 6 Ca 5755/06 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis September 2006 iHv. 592,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65,81 Euro seit dem 1. Februar 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. März 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. April 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. Mai 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. Juni 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. Juli 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. August 2006, aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. September 2006 sowie aus weiteren 65,81 Euro seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2006 über die gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 366,50 Euro hinaus monatlich weitere 65,81 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.

2

Die 1945 geborene Klägerin war seit dem 8. März 1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom 7. März 1988 (im Folgenden: Versorgungszusage) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage. Hierin heißt es ua.:

        

„…    

        

bei Erreichung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer N Ruhebezüge, die unter Mitanrechnung der Rente aus der Angestelltenversicherung (Arbeiterrentenversicherung) 75 % Ihrer zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmachen.

        

Tritt der Versorgungsfall infolge Arbeitsunfähigkeit schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres ein oder wird vom vorgezogenen Ruhestand Gebrauch gemacht (für Männer ab dem 62., für Frauen ab dem 60. Lebensjahr), so richten sich die Ruhebezüge nach der nachstehend ersichtlichen Staffel, wobei in jedem Falle die jeweilige Rente aus der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung oder sonstiger gesetzlicher Rentenleistung mit angerechnet wird.

        

Die Steigerung der Ruhebezüge beginnt bei Erreichung des 40. Lebensjahres (siehe Staffel). Bis dahin gilt der Satz von 35 %.

        

…       

        

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in ihrer jeweiligen Fassung.

        

Aufstellung der Ruhebezugssätze

                 

Steigerung nach dem 40. Lebensjahr

Zusatzversorgung i.v.H. der jeweiligen Dienstbezüge

                 

1       

35    

                 

2       

37    

                 

3       

39    

                 

4       

41    

                 

5       

43    

                 

6       

45    

                 

7       

47    

                 

8       

49    

                 

9       

51    

                 

10    

53    

                 

11    

55    

                 

12    

57    

                 

13    

59    

                 

14    

61    

                 

15    

63    

                 

16    

65    

                 

17    

67    

                 

18    

68    

                 

19    

69    

                 

20    

70    

                 

21    

71    

                 

22    

72    

                 

23    

73    

                 

24    

74    

                 

25    

75    

        

…“    

        
3

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 1998 mit, dass die „Grundsätze einer Zusatzversorgung für langjährige Bedienstete der Industrie- und Handelskammer N vom 03. November 1967 in der Fassung vom 24. September 1975“ (im Folgenden: Grundsätze 1975), die Grundlage ihrer Versorgungszusage vom 7. März 1988 seien, mit Wirkung zum 1. Januar 1997 geändert worden seien.

4

Die Grundsätze 1975 lauten auszugsweise wie folgt:

        

„ …     

        

1.    

Zusatzversorgung erhalten alle übrigen Bediensteten, wenn sie zehn Jahre ununterbrochen im Dienste der Kammer stehen

                 

a)    

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer,

                 

b)    

bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der Kammer ohne Nachweis der Arbeitsunfähigkeit,

                 

c)    

im Todesfall, sofern unterhaltsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.

                 

Diese Versorgung soll so gestaltet sein, daß die Bediensteten bei Erreichung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge erhalten, die unter Mitanrechnung der Rente aus der Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung 75 % ihrer letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmachen.

                 

Tritt der Versorgungsfall schon vor Erreichung des 65. Lebensjahres ein, so richten sich die Ruhebezüge nach der in Ziffer 4 ersichtlichen Staffel, wobei in jedem Falle die jeweilige Rente aus der Angestelltenversicherung oder sonstiger gesetzlicher Rentenleistung mitangerechnet wird.

                 

…       

        

3.    

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 in ihrer jeweiligen Fassung.“

5

Die unter Ziff. 4 der Grundsätze 1975 aufgeführte Staffel entspricht derjenigen aus der Versorgungszusage vom 7. März 1988.

6

Die Klägerin schied aufgrund Eigenkündigung zum 30. Juni 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beliefen sich zuletzt auf 2.701,67 Euro.

7

Mit Rentenbescheid vom 29. Dezember 2005 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 Altersrente für Frauen iHv. monatlich 964,55 Euro brutto. Ebenfalls seit dem 1. Januar 2006 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich 366,50 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte errechnet, indem sie die der Klägerin ohne das vorzeitige Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Versorgungsleistung iHv. 75 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge ermittelt, hiervon die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente iHv. 1.418,23 Euro in Abzug gebracht und den sich so ergebenden Betrag iHv. 608,02 Euro zunächst wegen des vorzeitigen Ausscheidens und sodann wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein zweites Mal ratierlich gekürzt hat.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 791,10 Euro zu. Ausweislich der Staffel ihrer Versorgungszusage, die auch bei vorzeitigem Ausscheiden zur Anwendung komme, habe sie Anspruch auf eine Gesamtversorgung iHv. 65 % der Dienstbezüge, da sie mit 56 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Hiervon dürfe nur die tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht werden. Ihr Anspruch folge auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe die Betriebsrente einer Kollegin, die die Rente vorgezogen in Anspruch nehme, nicht gekürzt.

9

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis September 2006 iHv. 4.246,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 424,60 Euro seit dem 1. Februar 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. März 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. April 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. Mai 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. Juni 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. Juli 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. August 2006, aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. September 2006 sowie aus weiteren 424,60 Euro seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 791,10 Euro zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die der Klägerin erteilte Versorgungszusage enthalte keine Regelung über die Höhe der Betriebsrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden. Deshalb kämen die Grundsätze zur Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Berechnung der Rente in einem solchen Fall entwickelt habe. Danach sei sie nicht nur berechtigt, die fiktive Vollrente der Klägerin ratierlich zu kürzen, sondern auch einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständige Betriebsrente iHv. 1.825,90 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente iHv. 549,09 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht insgesamt als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. insgesamt 432,10 Euro, dh. auf einen die monatlich von der Beklagten gezahlte Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) übersteigenden Betrag iHv. 65,81 Euro. In diesem Umfang waren das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst.

13

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2.

14

I. Der Klageantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin verlangt Zahlung an sich selbst und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30). Die gebotene Auslegung unter Berücksichtigung des Zahlungsantrags zu 1. ergibt zudem, dass Zahlung erst für die Zeit ab Oktober 2006 verlangt wird.

15

II. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht trotz der Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO. Die Klägerin hat insoweit ein Wahlrecht. Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 22).

16

III. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Anträge der Höhe nach gegenüber ihren in zweiter Instanz gestellten Anträgen erweitert hat - in zweiter Instanz hatte sie eine monatliche Mehrforderung iHv. 424,60 Euro geltend gemacht, in der Revisionsinstanz fordert sie nunmehr einen die monatlich gezahlte Betriebsrente um 425,03 Euro übersteigenden Betrag - ist auch dies zulässig. Es handelt sich um eine Erweiterung des Leistungsbegehrens, die als solche nicht als Klageänderung anzusehen ist (§ 264 Nr. 2 ZPO).

17

B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat aufgrund der ihr erteilten Versorgungszusage und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) übersteigenden Betrages iHv. 65,81 Euro.

18

I. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 BetrAVG. Diese Bestimmung regelt ebenso wenig wie das übrige Betriebsrentengesetz, wie die vorgezogene Betriebsrente zu berechnen ist. Es ist auch grundsätzlich in erster Linie Sache der Versorgungsordnungen, die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG zu zahlenden Betriebsrente aufzustellen(vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 101, 163).

19

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihre Ansprüche auch nicht allein auf die ihr erteilte Versorgungszusage stützen. Diese enthält keine Bestimmungen darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist.

20

1. Es kann offenbleiben, ob Ziff. 1 Abs. 3 der Grundsätze 1975 den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst oder ob mit dieser Bestimmung, wie die Beklagte meint, nur der Fall der Invalidität geregelt wurde. Die Versorgungsansprüche der Klägerin richten sich nicht nach den Grundsätzen 1975, sondern nach der ihr mit Schreiben vom 7. März 1988 erteilten Versorgungszusage. Die Beklagte selbst hat der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 1998 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Grundsätze 1975 lediglich die Grundlage der Versorgungszusage vom 7. März 1988 seien.

21

2. Zwar trifft die Versorgungszusage Regelungen zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des bis zum Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand betriebsangehörigen Mitarbeiters. Dessen Ruhebezüge richten sich nach der in der Versorgungszusage aufgeführten Staffel. Danach sind die Versorgungsbezüge aufsteigend und nicht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln.

22

Der Versorgungszusage der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die in der Staffel vorgesehene aufsteigende Berechnung auch bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblich sein soll. Die Versorgungszusage regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente für den Fall des Ausscheidens mit Eintritt der Versorgungsfälle „Erreichen des 65. Lebensjahres“, „Arbeitsunfähigkeit“ und „vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente“. Im Übrigen verweist sie auf die Bestimmungen des BetrAVG. Hierzu gehören auch die §§ 1b und 2, die die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde und der Höhe nach regeln. Damit unterscheidet die Versorgungszusage danach, ob der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Betrieb verblieben oder vorzeitig ausgeschieden ist. Selbst wenn für den Fall der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine besonders günstige Regelung getroffen wurde, ergibt sich daraus keine Pflicht der Beklagten, diese Vergünstigung auch beim vorzeitigen Ausscheiden zu gewähren (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 - zu B II 3 der Gründe, EzA BetrAVG § 6 Nr. 27).

23

3. Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht aus einer betrieblichen Handhabung der Versorgungsbestimmungen ableiten. Sie macht insoweit geltend, die Beklagte habe die Betriebsrente einer Kollegin allein nach Maßgabe der Staffel berechnet. Diese Kollegin war jedoch nicht - wie die Klägerin - vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Für das Vorliegen einer betrieblichen Übung, die Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden nicht zu kürzen, hat die Klägerin schon nichts vorgetragen.

24

III. Mangels einer ausdrücklichen Regelung für die Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dies führt im Streitfall dazu, dass die fiktive Vollrente zwar nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werden darf; einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung darf die Beklagte jedoch nicht vornehmen. Danach errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch der Klägerin iHv. insgesamt 432,10 Euro.

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1. Im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

26

Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).

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Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23).

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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Betriebsrente der Klägerin in der Weise zu berechnen, dass die fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Weitere Abschläge sind nicht vorzunehmen. Die Versorgungszusage der Klägerin sieht einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht vor. Auch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ scheidet aus. Dies folgt aus den Wertungen der Versorgungszusage.

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Die Versorgungszusage enthält für den Fall, dass von der Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands Gebrauch gemacht wird, eine abschließende Regelung. Danach berechnen sich die Ruhebezüge aufsteigend nach der Staffel. Damit hat die Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente und dem Erreichen der festen Altersgrenze keine zeitratierliche Kürzung, sondern nur eine aufsteigende Berechnung stattfinden soll. Die Regelung ist vielmehr auch in dem Sinne abschließend und konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte auch auf die zweite Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nur mit der aufsteigenden Berechnung, nicht aber mit weiteren Abschlägen reagieren wollte. Diese Wertung der Versorgungszusage gilt auch für die Inanspruchnahme der Rente nach Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls.

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IV. Die Betriebsrente der Klägerin ist danach wie folgt zu berechnen:

31

Zunächst ist nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dabei ist von einer Gesamtversorgung iHv. 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 2.701,67 Euro, dh. von 2.026,25 Euro auszugehen. Von diesem Betrag ist die fiktive, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete Sozialversicherungsrente in Abzug zu bringen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen wie der vorliegenden kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen(vgl. BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, BAGE 117, 268). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beläuft sich die fiktive auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Sozialversicherungsrente auf 1.418,23 Euro. Danach ergibt sich eine fiktive Vollrente iHv. 608,02 Euro.

32

Die fiktive Vollrente ist zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis von 280 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 394 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit zu kürzen(608,02 Euro x 280 : 394). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 432,10 Euro.

33

Bei einer tatsächlich gezahlten Betriebsrente iHv. 366,29 Euro (aufgerundet: 366,50 Euro) hat die Klägerin daher einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 65,81 Euro monatlich.

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V. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB.

35

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.