Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/08/2017 17:39

Unterschreibt ein Vertreter einen Vertrag für eine Vertretungspartei, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
17/12/2015 17:27

Wird im Arbeitsvertrag für die Gehaltszahlung ein bezifferter Betrag als "Tarifentgelt" bezeichnet, kann ein Arbeitnehmer davon ausgehen, er werde ein Entgelt entsprechend des Gehaltstarifvertrags erhalten.
17/10/2014 11:57

Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
15/09/2014 14:44

Findet nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers deutsches Arbeitsrecht Anwendung, so schuldet der Verleiher u.U. equal pay auch für Auslandseinsätze.
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(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob1.die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,2.auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäusch

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet is
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published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur
published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS § 65;
published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat du
published on 15/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 33/11 Verkündet am: 15. Mai 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBLS § 65
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