Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 6 TaBV 13/16

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 – 9 BV 11/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) Euro 2.368,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Antragsteller für ihre Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in einem Vorverfahren.

2

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die sich in einer Sozietät zusammengeschlossen haben. In dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zum Az. 9 BV 28/14 haben sie den Betriebsrat des Hamburger Betriebs der Beteiligten zu 2) als Verfahrensbevollmächtigte vertreten.

3

Die Beteiligte zu 2) gehört als Dienstleistungsunternehmen rund um die Wartung, Instandhaltung und Ausstattung von Flugzeugen zur L.-Gruppe (L.-Gruppe) im Verbund des L1-Konzerns. Deutschlandweit unterhält die Beteiligte zu 2) mehrere Betriebe, bei denen beispielsweise in Hamburg, F., K., D. und M. örtliche Betriebsräte bestehen. Eingetragener Hauptsitz der Verwaltung der Beteiligten zu 2) ist Hamburg. Dort sind der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat für die L.-Gruppe gebildet.

4

Dem Vorverfahren zum Az. 9 BV 28/14, auf das sich der streitgegenständliche Vergütungsanspruch bezieht, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Nach der turnusgemäßen Neuwahl der Betriebsräte im Unternehmen der Beteiligten zu 2) im Jahr 2014 übersandte die Beteiligte zu 2) an die Mitglieder aller Betriebsräte - jeweils individuell - eine von ihr erlassene „Leitlinie für BR-Mitglieder bei der L.-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ (künftig: „Leitlinie“). Dies verband die Beteiligte zu 2) mit der Aufforderung, diese Leitlinie bei der künftigen Arbeit zu beachten. Zugleich machte die Beteiligte zu 2) die Leitlinie zum Gegenstand der jeweiligen individuellen Personalakten aller Betriebsratsmitglieder an allen Standorten. Auch den Mitgliedern der örtlichen Betriebsräte in den anderen Konzerngesellschaften der L.-Gruppe wurde die Leitlinie in entsprechender Weise bekannt gemacht.

6

Im Vorwort der Leitlinie aus 2014 hieß es u.a. wie folgt:

7

„Unter Berücksichtigung des im Betriebsverfassungsrecht herrschenden Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit möchte die L. Gruppe (im folgenden L.) eine einheitliche Handhabung der Regelung der Betriebsratstätigkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz innerhalb der L. an allen Standorten sicherstellen.

8

Die Inhalte der Leitlinie ergeben sich unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsrecht sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung. Sie legt verbindlich und transparent den Rahmen der Mandatsausübung fest – ohne die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung von Betriebsräten zu berühren. Dabei sind hier die für die alltägliche Praxis besonders wichtigen Punkte hervorgehoben. …“

9

Unter der Überschrift „Grundsätze“ waren in der Leitlinie u.a. folgende Ausführungen enthalten:

10

„…Leistungsort auch für die Tätigkeit von Betriebsräten ist regelmäßig der Betrieb.

11

Die regelmäßige Betriebsratsarbeit wird primär und vorrangig durch die freigestellten Betriebsratsmitglieder (gem. § 38 Abs. 1 BetrVG wahrgenommen).

12

Alle Betriebsratsmitglieder sind gehalten darauf zu achten, dass die Betriebsratsaufgaben mit einem auf das jeweils erforderliche begrenzte Ressourceneinsatz erledigt werden.

13

Regelmäßige Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich so zu terminieren, dass diese innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder liegen….“

14

Im weiteren Verlauf enthielt die Leitlinie eine tabellarische Darstellung mit Ausführungen zu bestimmten Stichworten. Beispielhaft sei auf die Ausführungen zum Stichwort „BR-Tätigkeit an Sonn-/Feiertagen sowie während der Nacht (2000h-0600h)“ verwiesen, die wie folgt lauten:

15

„Ist grundsätzlich ausgeschlossen.

16

Nur in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund (zB. Erreichbarkeit der nur im Nachtdienst tätigen Mitarbeiter) kann mit vorheriger Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten Betriebsratstätigkeit in diesen Randzeiten anfallen.“

17

Für die Ausgestaltung und den Inhalt der Leitlinie im Übrigen wird auf das Anlagenkonvolut B 1, Bl. 69 ff., hier Bl. 76 ff. d.A. verwiesen.

18

Nachdem erkennbar wurde, dass die jeweiligen örtlichen Betriebsräte an den verschiedenen Standorten Beschlüsse der rechtlichen Überprüfung der Leitlinie durch die Arbeitsgerichtsbarkeit anstrebten, sandte der zuständige Ansprechpartner bei der Beteiligten zu 2), der Konzernjustiziar Herr Dr. S., am 15. Juli 2014 eine E-Mail (siehe Anlage B 2, Bl. 85 d.A.) an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte der Beteiligten zu 2), die folgenden Inhalt hatte:

19

„… in Ihren Gremien wurden Beschlüsse zur rechtlichen Überprüfung der Leitlinien für Betriebsräte geschlossen. Wir halten eine Beauftragung von mehreren Anwälten in der gleichen Frage für nicht erforderlich und sehen hier keine Kostentragungspflicht der L.. Ich würde Sie daher nach dem im Betriebsverfassungsrecht geltenden „Grundsatz der Kostenschonung“ bitten, sich auf einen Anwalt zu einigen. Möglicherweise macht es auch Sinn, die Steuerung zentral durch den GBR vorzunehmen. Diese sollten Sie aber intern regeln.

20

Sollte es zu einer Entscheidung bzw. zu einer Änderung der Leitlinien durch die Einschaltung des Anwalts kommen, werden wir das Ergebnis für alle Standorte anerkennen. Aus diesem Grund gibt es kein Bedürfnis für die weitere Kostenverursachung durch zusätzliche Anwaltsbeauftragungen. ..“

21

Auch der Vorsitzende des Hamburger Betriebsrats Herr S1 erhielt diese E-Mail. Zudem wurde sie in Kopie an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn H. gesandt.

22

Mit E-Mail vom 22. August 2014, für deren Wortlaut auf die Anlage B 3, Bl. 86 d.A. verwiesen wird, wandte sich der Leiter Tarifpolitik der Beteiligten zu 2) Herr L. u.a. an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn H. sowie an den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats des L.-Konzerns Herrn T.. Herr L. stellte nochmals heraus, dass zwar einer externen rechtlichen Überprüfung der Leitlinie grundsätzlich nichts entgegenstehe, allerdings die Beauftragung von mehreren Anwälten für die einheitlich und inhaltsgleich in der gesamten L.-Gruppe geltenden Leitlinie für nicht erforderlich erachtet werde. Sollte es bei der Würdigung der Ergebnisse der einheitlich beauftragten externen Begutachtung zu einer Änderung der Leitlinien kommen, würden dies die L.-Gesellschaften an allen Standorten gleichermaßen anerkennen und umsetzen. Herr L. bat darum, die E-Mail auch an die Betriebsratsvorsitzenden der örtlichen Gremien weiterzuleiten, was in der Folge passierte.

23

Die Beteiligte zu 2) bot dem L.-Konzernbetriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat an, über die Inhalte der Leitlinien und Hinzuziehung rechtlicher Beratung auf Seiten des L.-Konzernbetriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats zu sprechen und gegebenenfalls Änderungen in den Leitlinien vorzunehmen. Auch ein Mediationsverfahren unter Beteiligung aller örtlichen Betriebsräte wurde dem Gesamtbetriebsrat und dem L. Konzernbetriebsrat durch die Beteiligte zu 2) Ende Oktober/Anfang November 2014 angeboten. Die Angebote wurden nicht angenommen.

24

In der Folge wandten sich zunächst die örtlichen Betriebsräte in D., M., K., B. und F. in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen Anwendung der Leitlinie in ihren Betrieben. Am 14. November 2014 leitete auch der Hamburger Betriebsrat ein Verfahren beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Für den zeitlichen Ablauf im Einzelnen wird auf die Auflistung der Beteiligten zu 2) in der Beschwerdebegründung vom 11. April 2017, Seite 7, erster Spiegelstrich bis Seite 8, letzter Spiegelstrich, Bl. 265/266 d.A., verwiesen. Die örtlichen Betriebsräte wurden in den Beschlussverfahren jeweils durch unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien vertreten.

25

Bei dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg handelte es sich um das Verfahren 9 BV 28/14, auf das sich der streitgegenständliche Vergütungsanspruch der Antragsteller bezieht. Der Betriebsrat beantragte mit seinem Hauptantrag, der Arbeitgeberin – also der Beteiligten zu 2) des Vorverfahrens ebenso wie des vorliegenden Verfahrens – aufzugeben, es zu unterlassen, von den für den Betrieb Hamburg gewählten Betriebsratsmitgliedern die Einhaltung der „Leitlinien für BR-Mitglieder bei der L.-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ zu verlangen. Für die hilfsweise gestellten Anträge wird auf den verfahrensbeendenden Beschluss im Verfahren 9 BV 28/14 verwiesen.

26

Das Arbeitsgericht K. gab in dem vom K.er Betriebsrat betriebenen Verfahren zum Az. 16 BV 248/14 mit Beschluss vom 27.01.2015 dem dortigen (Hilfs-)Antrag des Betriebsrats „festzustellen, dass der ‚Leitfaden für die Betriebsratstätigkeit in der L.-Gruppe‘ keinerlei Pflichten für den Antragsteller und die Mitglieder des Antragstellers auslöst“ statt; die weitergehenden Anträge des Betriebsrats wurden zurückgewiesen. Für die Begründung des Beschlusses wird auf die Anlage B 6, Bl. 94 ff. d.A. verwiesen.

27

Mit E-Mail vom 13. April 2015 übersandte die Beteiligte zu 2) an die jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden der verschiedenen Betriebe in Deutschland eine überarbeitete Version der Leitlinie (Leitlinie 2.0). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 7, Bl. 134 ff. d.A. verwiesen. Die Beteiligte zu 2) führte aus, sie halte an der ursprünglichen Version der Leitlinie nicht mehr fest.

28

In der Folge endeten die noch anhängigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Hamburg durch Vergleich. Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Hauptantrag und die Hilfsanträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 25. August 2015 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, dass den Anträgen nach Erstellung der Leitlinie 2.0 das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

29

Nachdem das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren 9 BV 28/14 mit Beschluss vom 23. November 2015 auf 25.000,00 € festgesetzt hatte, stellten die Antragsteller der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 30. November 2015 (Anlage AST. 1, Bl. 9f.) die in dem Verfahren 9 BV 28/14 entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.368,10 € in Rechnung. Für die Ermittlung der Rechnungssumme wird auf die Anlage AST. 1, Bl. 9f. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 mahnten die Antragsteller den Ausgleich der Kostenrechnung unter Fristsetzung bis zum 29. Januar 2016 an. Per E-Mail des Herrn Dr. S., vom 14. Januar 2016 ließ die Beteiligte zu 2) mitteilen, nicht zum Kostenausgleich verpflichtet zu sein, da die Verfahrenseinleitung nicht erforderlich gewesen sei. Für den Inhalt der E-Mail vom 14. Januar 2016 wird auf die Anlage AST. 3, Bl. 12 d.A. verwiesen.

30

In der Folge fasste der Hamburger Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 23. Februar 2016 folgenden Beschluss:

31

„Der Betriebsrat beschließt, den Anspruch auf Kostenerstattung für das Gerichtsverfahren Arbeitsgericht Hamburg „Leitlinien 1.0“ Aktenzeichen 9 BV 28/14 in Höhe von EUR 2.368,10 inkl. Mehrwertsteuer an die Rechtsanwälte G., Hamburg, abzutreten.

32

Der Anspruch soll von den Rechtsanwälten G. eigenständig geltend gemacht werden.

33

Die Kosten des Kostenerstattungsverfahrens sind vom Arbeitgeber zu tragen.“

34

Hierbei wurden 26 Stimmen für diesen Beschluss und 4 Stimmen dagegen bei 4 Enthaltungen abgegeben. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung in der Anlage AST 5, Bl. 125 d.A. und auf die Anwesenheitsliste in der Anlage AST 5, Bl. 126 d.A. wird verwiesen. Die Einladung zu der Sitzung war in das Outlook-System eingestellt und eine Tagesordnung übermittelt worden; für die Tagesordnung wird auf die Anlage AST 5, Bl. 124 d.A. verwiesen.

35

Der Betriebsratsvorsitzende Herr S1 informierte die Antragsteller mit E-Mail vom 23. Februar 2016 über die Beschlussfassung; auf die Anlage AST 4, Bl. 13 d.A. wird verwiesen.

36

Der Beschluss des Arbeitsgerichts über den Gegenstandswert des Verfahrens zum Az. 9 BV 28/14 wurde von der Arbeitgeberin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Mit Beschluss vom 22. April 2016 wies das Landesarbeitsgericht Hamburg die sofortige Beschwerde zurück (Az. 8 Ta 30/15).

37

Die Beteiligte zu 2) beglich die Kostenrechnung der Antragsteller nicht. Auch die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht K. zum Az. 16 BV 248/14 entstandenen Anwaltskosten zahlte die Beteiligte zu 2 nicht. In den durch Vergleich beendeten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, deren Gegenstand die Leitlinie in der ursprünglichen Fassung war, übernahm die Beteiligte zu 2 die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

38

Die Antragsteller haben mit Antrag vom 30. März 2016, der Beteiligten zu 2) zugestellt am 5. April 2016, das vorliegende Verfahren eingeleitet.

39

Die Antragsteller haben vorgetragen, der Hamburger Betriebsrat habe die Einleitung des Verfahrens zum Aktenzeichen 9 BV 28/14 in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2014 beschlossen. Das Betriebsratsgremium habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Hamburger Situation eine andere sei, weil die Prozessketten der anderen Stationen sehr unterschiedlich seien. Gemeint gewesen seien damit insbesondere die unterschiedlichen Genehmigungsabläufe bei betriebsbedingter Mehrarbeit der Betriebsratsmitglieder sowie die Prozesse bei der Urlaubs- und Dienstreisegewährung.

40

Vor dem 27. Oktober 2014 hätten lediglich vereinzelte Gespräche über mögliche “Auslegungsfragen“ der Leitlinie in ihrer ursprünglichen Fassung stattgefunden, ohne dass die Beteiligte zu 2) im Übrigen von deren Anwendung und Wortlaut abgerückt wäre. Ein Gruppenverfahren habe nicht in Betracht gezogen werden müssen, da sich die Leitlinie dezidiert an jedes einzelne Betriebsratsmitglied gerichtet habe. In den verschiedenen Beschlussverfahren hätten die örtlichen Betriebsräte unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt.

41

Die Antragsteller haben beantragt,

42

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Rechtsanwälte G., Hamburg (Antragsteller) Anwaltskosten in Höhe von Euro 2.368,10 zzgl. 5 % Zinsen über Basisdiskont seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen, für die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates im Beschlussverfahren wegen Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Hamburg - 9 BV 28/14;

43

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten dieses Kostenerstattungsverfahrens zu tragen.

44

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

45

die Anträge zurückzuweisen.

46

Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, sie sei bemüht gewesen, in allen örtlichen Betriebsratsgremien die Leitlinien und ihre Hintergründe zu erläutern. Im Hinblick auf das Betriebsratsgremium in Hamburg sei dies zum Beispiel im Juni 2014 durch den Personalleiter Herrn S2erfolgt.

47

Es fehle an der Aktivlegitimation der Antragsteller. Im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung habe keine rechtskräftige Festsetzung des Streitwerts vorgelegen. Damit habe eine etwaige Vergütungsforderung noch nicht der Höhe nach festgestanden und sei der Abtretung nicht zugänglich gewesen.

48

Das Einleiten eines sechsten parallelen Beschlussverfahrens auch für den örtlichen Betriebsrat in Hamburg im Hinblick auf die Leitlinie habe gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und eine mutwillige Rechtsverfolgung dargestellt. Es werde bestritten, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats Hamburg über die Einleitung des Beschlussverfahrens 9 BV 28/14 erfolgt sei.

49

Der Antrag zu 2 sei unzulässig. Es gebe im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend keine Kostenentscheidung.

50

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 8. November 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der Abtretung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Betriebsrats nach § 398 Satz 1 BGB nicht entgegengestanden, dass das Landesarbeitsgericht im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht über die Streitwertbeschwerde der Beteiligten zu 2) im Vorverfahren 9 BV 28/14 entschieden habe; denn auch künftige Forderungen könnten abgetreten werden, soweit sie nur bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet würden. Doch sei die Beteiligte zu 2) nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht zur nicht zur Tragung der Kosten des Vorverfahrens 9 BV 28/14 verpflichtet. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestehe nicht, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung der Streitfragen nicht erforderlich gewesen sei, etwa weil eine anderweitige Klärung möglich gewesen sei, z.B. durch einvernehmliches Abwarten eines Parallelverfahrens oder eines Musterprozesses. Hier sei das Beschlussverfahren 9 BV 28/14 nicht erforderlich gewesen, da bereits zuvor Beschlussverfahren durch die Betriebsräte in D., M., K., B. und F. eingeleitet worden seien, in denen es den Betriebsräten ebenfalls darum gegangen sei, der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Leitlinie in ihrer ursprünglichen Fassung gegenüber den einzelnen Betriebsratsmitgliedern anzuwenden bzw. die Unwirksamkeit dieser Leitlinie feststellen zu lassen. Nach Auffassung der Kammer habe es sich jeweils um denselben Streitgegenstand gehandelt.

51

Hinsichtlich des Antrags auf Kostenerstattung für das vorliegende Kostenerstattungsverfahren sei schon nicht ersichtlich, was die Antragsteller mit diesem Antrag meinten. Gerichtskosten entstünden im Beschlussverfahren nicht. Eine Entscheidung über die Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren sei schon mangels Festsetzung des Gegenstandswertes für das laufende Beschlussverfahren nicht entscheidungsreif.

52

Für die Begründung des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. November 2016, Bl. 177 ff. d.A., verwiesen.

53

Die Antragsteller haben den ihnen am 1. Dezember 2016 zugestellten Beschluss am 22. Dezember 2016 mit der Beschwerde angegriffen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. März 2017 ist die Beschwerdebegründung am 7. Februar 2017 beim Beschwerdegericht eingegangen.

54

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, ein Parallelverfahren oder einen Musterprozess abzuwarten. Anders als bei den Wartungsstationen in M., K., D. und B. handele es sich bei dem Betrieb in Hamburg um eine sogenannte L1 Werft mit diversen Werkstätten. Das Betätigungsfeld der Mitglieder des Hamburger Betriebsrats unterscheide sich grundlegend von den Tätigkeiten an anderen Standorten, da eine erheblich größere Zahl von Mitarbeitern im 3-Schicht-Betrieb an sieben Tagen in der Woche tätig sei. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Interessenvertretungen seien in den verschiedenen Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgt worden.

55

Zu keinem Zeitpunkt habe es ein Mediationsangebot an die örtlichen Betriebsräte gegeben. Das Mediationsangebot sei vielmehr an den Gesamtbetriebsrat und den L.-Konzernbetriebsrat gerichtet gewesen und habe nur die Einbeziehung einer Vertretung aller betroffenen örtlichen Betriebsräte beinhaltet.

56

Vor dem Beschluss des Hamburger Gremiums am 27. Oktober 2014, ein Verfahren einzuleiten, hätten die Antragsteller eine Expertise zur „Rechtmäßigkeit“ der Leitlinie ausgearbeitet, die bereits Monate zuvor umfassend im Gremium diskutiert worden sei. Der Betriebsrat habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht davon ausgehen können, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Fragen seines Betriebs endgültig geklärt hätten. Die Beteiligte zu 2) habe auch nicht die Anerkennung eines Verfahrens als Musterverfahren angeboten. So habe sie gerade nicht das erste Verfahren vor dem Arbeitsgericht D. für eine schnelle Einigung genutzt. Vielmehr habe die Beteiligte zu 2) auf eine überörtliche Zuständigkeit und Regelung gedrängt. Eine Delegation der Aufgaben nach § 50 Abs. 2 BetrVG auf den GBR sei durch den Hamburger Betriebsrat aber ausdrücklich nicht erfolgt.

57

Dem Hamburger Betriebsrat wäre nicht zumutbar gewesen, erst dann ein Beschlussverfahren einzuleiten, wenn andere Arbeitsgerichte die Anträge ggf. zurückgewiesen hätten. Ein erst nach Beendigung der Verfahren vor den anderen Arbeitsgerichten eingeleitetes Verfahren wäre voraussichtlich nicht vor Ende 2015 abgeschlossen worden. In dieser Zeit hätte der Hamburger Betriebsrat den Handlungsanweisungen der Leitlinie in ihrer ursprünglichen Fassung gegenübergestanden, ohne eine Klärung der für ihn wesentlichen Punkte erreichen zu können.

58

Die Kosten für ein Beschlussverfahren wie das vorliegende, mit dem ein Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Kostenerstattung verfolge, habe der Arbeitgeber zu tragen.

59

Die Antragsteller stellen folgende Anträge:

60

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 – 9 BV 11/16 – wird abgeändert.

61

2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Rechtsanwälte G. (Antragsteller) Anwaltskosten in Höhe von € 2.368,10 zzgl. Zinsen über Basisdiskont seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen, für die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates im Beschlussverfahren wegen Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Hamburg – 9 BV 28/14.

62

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Kosten dieses Kostenerstattungsverfahren zu tragen.

63

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

64

die Beschwerde zurückzuweisen.

65

Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie führt aus, das Betätigungsfeld der Mitglieder des Hamburger Betriebsrats unterscheide sich nicht grundlegend von den Tätigkeiten an anderen Standorten. Die Mitarbeiter an den anderen großen Standorten in F. und M. arbeiteten sogar in größerem Umfang im 3-Schicht-Betrieb als in Hamburg.

66

Die Leitlinie in ihrer ursprünglichen Fassung habe die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung der Betriebsräte nicht berühren wollen. Die Leitlinie habe mit dem Ziel einer konzerneinheitlichen Handhabung lediglich das Gesetz, insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz, sowie je nach Situation die für den Betriebsrat bzw. das einzelne Betriebsratsmitglied gültigen internen Regelungen wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden usw. – ggf. in Ausgestaltung der Rechtsprechung – wiedergegeben.

67

Das Mediationsangebot der Beteiligten zu 2) sei nicht lediglich an eine Vertretung aller örtlichen Betriebsräte, sondern direkt an alle örtlichen Betriebsräte, gesteuert durch den KBR und den GBR, gerichtet gewesen. Die Beteiligte zu 2) habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sie das Ergebnis einer einheitlichen Begutachtung konzernweit anerkennen würde.

68

Die Beteiligte zu 2) bestreite, dass der Hamburger Betriebsrat über die Einleitung des Beschlussverfahrens zum Aktenzeichen 9 BV 28/14 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Die Antragsteller hätten zu den förmlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss wie etwa eine rechtzeitige Ladung oder zum genauen Inhalt des Beschlusses nichts vorgetragen.

69

Auch die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs werde bestritten. Zwar hätten die Antragsteller erstinstanzlich die Tagesordnung, das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23. Februar 2016 und die Anwesenheitsliste vorgelegt. Doch lasse die pauschale Behauptung, die Einladung sei – wie üblich – durch Einstellung im Outlook-System und gleichzeitige Übersendung der Unterlagen erfolgt, nicht erkennen, ob die Betriebsräte auch rechtzeitig geladen worden seien und welche Informationen den Betriebsräten im Vorfeld zur Verfügung gestellt worden seien.

70

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs scheitere auch an § 400 BGB. Nicht pfändbare Forderungen unterlägen nicht der Abtretung. Zwar vertrete das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass § 400 BGB seinem Schutzzweck entsprechend dahin auszulegen sei, dass die Unpfändbarkeit von Forderungen der Abtretung dann nicht entgegenstehe, wenn der Zessionar dem bisherigen Forderungsinhaber für die abgetretene Forderung einen Barbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung oder eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung gewähre. Für den Fall der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs durch den Betriebsrat an den ihn vertretenden Rechtsanwalt sei dann aber zu fordern, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Betriebsrat auf die Geltendmachung seiner Vergütungsforderung verzichte. Dies setze einen Erlassvertrag zwischen dem Betriebsrat und seinem Rechtsvertreter voraus. Hier hätten die Antragsteller weder dargelegt, dass sie gegenüber dem Betriebsrat auf ihre Vergütungsforderung verzichtet hätten, noch hätten sie behauptet, dass der Betriebsrat diesen Verzicht im Wege eines Beschlusses angenommen habe.

71

Jedenfalls habe der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt über einen Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG verfügt. Die Führung des Verfahrens zum Aktenzeichen 9 BV 28/14 sei nicht erforderlich gewesen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, wäre es die Pflicht des Betriebsrats gewesen, das Angebot der Beteiligten zu 2) im Hinblick auf eine einheitliche rechtliche Prüfung – verbunden mit dem Angebot, das Ergebnis anzuerkennen – anzunehmen.

72

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenschonung ergebe sich auch unter einem anderen Gesichtspunkt: Der Betriebsrat sei für die Überprüfung der Leitlinie in ihrer ursprünglichen Fassung überhaupt nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit habe vielmehr beim Konzernbetriebsrat L. gelegen. Denn die Beteiligte zu 2) habe mit der Leitlinie eine einheitliche Handhabung konzerneinheitlicher und damit unternehmensübergreifender Regelungen erreichen wollen. Hätte der zuständige Konzernbetriebsrat die Überprüfung der Leitlinie übernommen, hätte von vornherein eine einheitliche, für die Beteiligte zu 2) weitaus kostengünstigere Rechtskontrolle stattgefunden.

73

Für das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörungen verwiesen.

II.

74

1. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. mit §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

75

2. Die Beschwerde ist zu ihrem überwiegenden Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

76

Der Kostenantrag zu 2 ist bereits unzulässig (hierzu unter a). Der Zahlungsantrag zu 1 ist zulässig und mit Ausnahme eines kleinen Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet (hierzu unter b).

77

Zur Tenorierung des Beschlusses ist Folgendes auszuführen:

78

Den Zinsantrag im Zahlungsantrag zu 1 hat die Kammer dahingehend ausgelegt, dass er auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gerichtet ist. Im Tenor ist der Zinsausspruch klarstellend dahingehend formuliert worden, dass den Antragstellern Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2016“ zustehen. Weiterhin hat die Kammer im Tenor – abweichend vom Wortlaut der Antragstellung – auf die Wiedergabe des Anspruchsgrundes verzichtet. Dieser ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses.

79

a) Der Antrag zu 2, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) erreichen wollten, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, ist in jeder denkbaren Auslegung unzulässig.

80

Der Antrag kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass die Antragsteller den Erlass einer Kostenentscheidung im Tenor der verfahrensbeendenden Entscheidung verlangen. In dieser Auslegung ist der Antrag unzulässig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Entscheidung fehlt. Das Gesetz sieht – mit Ausnahme der Sonderregelung in § 126 Abs. 3 InsO – für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor. Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 02.10.2007 – 1 ABR 59/06 – juris Rn. 11).

81

Wird der Antrag nicht als Kostenantrag, sondern als Geltendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs ausgelegt, kann auch dies nicht zu seiner Zulässigkeit führen.

82

Bei einer solchen Auslegung ist der Gegenstand des Antrags nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weder die Höhe noch Grund des Anspruchs sind ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BAG 02.10.2007 – 1 ABR 59/06 – juris Rn. 21). Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt – beispielsweise § 40 Abs. 1 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 02.10.2007 – 1 ABR 59/06 – juris Rn. 21). Hier haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht deutlich gemacht, auf welchen Rechtsgrund sie ihren Kostenantrag stützen wollen. Die schlichte Behauptung, die Kosten für ein Beschlussverfahren wie das vorliegende, mit dem ein Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Kostenerstattung verfolge, habe der Arbeitgeber zu tragen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage (siehe hierzu BAG 02.10.2007 – 1 ABR 59/06 – juris Rn. 16 ff.) und ist als Anspruchsbegründung nicht geeignet.

83

b) Den Antragstellern steht der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.368,10 € gegen die Beteiligte zu 2) zu. Zinsen in gesetzlicher Höhe können die Antragsteller allerdings erst ab dem 6. April 2016 verlangen; der weitergehende Zinsantrag war zurückzuweisen.

84

aa) Die Antragsteller sind für die Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert.

85

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit (vgl. etwa BAG 29.07.2009 – 7 ABR 95/07 – juris Rn 16). Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber wandelt sich bei Abtretung an den anwaltlichen Vertreter in einen Zahlungsanspruch (BAG 13.05.1998 – 7 ABR 65/96 juris Rn 13; BAG 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 juris Rn 14).

86

Hier hat der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zum Az. 9 BV 28/14 an die Antragsteller abgetreten. Durch die Abtretung hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Gläubiger dieses Anspruchs sind nunmehr die Antragsteller. Es gibt keine Gründe, die einer Wirksamkeit der Abtretung entgegenstehen. Im Einzelnen:

87

(1) Der Abtretung lag eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zugrunde. Hiervon ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen auszugehen.

88

Aus dem Vorbringen der Antragsteller und den Unterlagen in der Anlage Ast. 5 ergibt sich, dass der Betriebsrat auf seiner Sitzung am 23. Februar 2016 den wirksamen Beschluss gefasst hat, den Anspruch auf Kostenerstattung für das Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Az. 9 BV 28/14 in Höhe von 2.368,10 € inkl. Mehrwertsteuer an die Antragsteller abzutreten.

89

Soweit die Beteiligte zu 2) die ordnungsgemäße Beschlussfassung bestreitet, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert und damit unerheblich. Die Beteiligte zu 2) bestreitet weder die Beschlussfassung an sich noch das Vorbringen der Antragsteller, wonach zu der Sitzung am 23. Februar 2016 durch eine in das System Outlook eingestellte Einladung eingeladen worden und eine Tagesordnung zu dieser Sitzung übermittelt worden ist. Auch stellt die Beteiligte zu 2) nicht in Abrede, dass 34 Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben und der Betriebsrat damit gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig war. Schließlich bestreitet die Beteiligte zu 2) nicht, dass der Beschluss mit 26 Ja-Stimmen und damit mit der Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden ist (§ 33 Abs. 1 BetrVG).

90

Konkrete Tatsachen, aus denen sich trotz dieser unstreitigen Abläufe eine Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses ergeben könnte, benennt die Beteiligte zu 2) nicht. Soweit sie im Zusammenhang mit dem Bestreiten der ordnungsgemäßen Beschlussfassung allgemein ausführt, es sei nicht erkennbar, ob die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen worden seien und welche Informationen ihnen zur Verfügung gestellt worden seien, ist dieses Vorbringen nicht tatsachenbasiert und damit nicht geeignet, das Bestreiten hinreichend zu substantiieren.

91

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht auch § 400 BGB nicht entgegen.

92

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG um einen Anspruch handelt, der nicht der Pfändung unterliegt (so BAG 15.01.1992 – 7 ABR 23/90 – juris Rn. 27 unter Hinweis auf § 850 a Nr. 3 ZPO). Jedenfalls ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs hier deshalb ordnungsgemäß erfolgt, weil die Antragsteller im Gegenzug für den Erwerb des Freistellungsanspruchs auf ihre Kostenforderung gegen den Betriebsrat verzichtet haben.

93

Mit jeder Abtretung eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats an den Verfahrensbevollmächtigten des Vorprozesses geht eine konkludente Verzichtvereinbarung zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem abtretenden Betriebsrat einher. Der Wille, diesen Verzicht anzunehmen, kommt im Beschluss des Betriebsrats über die Abtretung hinreichend zum Ausdruck. Eines ausdrücklichen Beschlusses über die Annahme des Verzichts bedarf es nicht. Ein solcher Beschluss ist auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in keinem der Fälle gefordert worden, in denen das Bundesarbeitsgericht über die Abtretung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber an den Inhaber der Zahlungsforderung zu entscheiden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat es für die Umwandlung dieser Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche ausreichen lassen, dass der Betriebsrat einen Beschluss über die Abtretung des Freistellungsanspruchs gefasst hatte (vgl. BAG 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 juris Rn 14).

94

(3) Schließlich steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abtretung der Gegenstandswert des Vorverfahrens zum Az. 9 BV 28/14 noch nicht rechtskräftig festgesetzt war. Wie das Arbeitsgericht zutreffend und mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, war der Anspruch zum Zeitpunkt der Abtretung dennoch hinreichend bestimmt. Dass seine Höhe noch nicht abschließend feststand, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die von der Beteiligten zu 2) mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen.

95

bb) Durch die Abtretung des Freistellungsanspruchs haben die Antragsteller einen Zahlungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) in Höhe von 2.368,10 € erlangt.

96

Für die Vertretung des Betriebsrats im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 9 BV 28/14 stehen den Antragstellern Anwaltsgebühren in Höhe von 1.990,00 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 368,10 €, insgesamt also 2.368,10 €, zu. Auf die zutreffende Rechtsanwaltsgebührenberechnung der Antragsteller in der Anlage Ast. 1 (Bl. 10 d.A.), deren Richtigkeit auch von der Beteiligten zu 2) nicht in Abrede gestellt wird, wird verwiesen.

97

Dem Betriebsrat stand nach § 40 Abs. 1 BetrVG ein Anspruch auf Freistellung von diesen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beteiligte zu 2) zu, der sich durch Abtretung an die Antragsteller in den geltend gemachten Zahlungsanspruch gewandelt hat.

98

(aaa) Bei den Rechtsanwaltsgebühren handelt es sich um erforderliche Kosten i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG.

99

Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 18.07. 2012 – 7 ABR 23/11 – juris Rn. 37).

100

Hier durfte es der Betriebsrat am 23. Februar 2016 für erforderlich halten, die Antragsteller zu beauftragen, die Beteiligte zu 2) in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darauf in Anspruch zu nehmen, es zu unterlassen, von den für den Betrieb Hamburg gewählten Betriebsratsmitgliedern die Einhaltung der „Leitlinien für BR-Mitglieder bei der L.-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ zu verlangen. Die Argumente, die von der Beteiligten zu 2) gegen eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung angeführt werden, überzeugen nicht:

101

(1) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) handelte es sich bei dem Streitgegenstand des Vorverfahrens nicht um eine Angelegenheit, die der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats entzogen war.

102

Zwar hat die Beteiligte zu 2) unternehmensweit alle Betriebsratsmitglieder der örtlichen Betriebsratsgremien zur Einhaltung der Leitlinie aufgefordert und die Leitlinie jeweils zu deren Personalakte genommen. Auch hat es darüber hinaus konzernweit auch in den übrigen Konzernunternehmen ein entsprechendes Vorgehen gegeben. Doch hat die Beteiligte zu 2) hierbei auf dem Gebiet der Rechtsanwendung agiert. Soweit die Beteiligte zu 2) aus § 50 Abs. 1 BetrVG eine Gesamtbetriebsratszuständigkeit oder aus § 58 Abs. 1 BetrVG eine Konzernbetriebsratszuständigkeit herleiten will, geht ihr Ansatz deshalb von vornherein fehl.

103

Denn § 50 BetrVG und § 58 BetrVG regeln die Zuständigkeitstrennung zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat bei der zwingenden und im Prinzip auch bei der freiwilligen Mitbestimmung (vgl. BAG 14.11.2006 – 1 ABR 4/06 – juris Rn. 34; Fitting, BetrVG, 27 Aufl. § 50 BetrVG Rn. 9 und 11). Die Leitlinie hat die Beteiligte zu 2) aber einseitig erlassen. Mitbestimmungsrechte spielten hierbei keine Rolle. Der Beteiligten zu 2) ging es nach ihrem eigenen Vorbringen gerade nicht darum, den gesetzlichen Rahmen durch eigene Regelungen auszufüllen. Vielmehr war ihr Anspruch, die geltenden Bestimmungen sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ausübung des Betriebsratsamtes auf die Situation in Ihrem Unternehmen anzuwenden. Die Leitlinie stellt sich als Zusammenfassung der Ergebnisse dar, zu denen diese Rechtsanwendung nach dem Verständnis der Beteiligten zu 2) führte.

104

Zwar sind in der Leitlinie Verhaltensvorgaben für Betriebsratsmitglieder sowohl in ihrer Rolle als Amtsträger als auch in ihrer Rolle als Arbeitnehmer enthalten. So ergeben sich aus den „Grundsätzen“ der Leitlinie die Vorgaben, dass Betriebsratsarbeit primär durch die freigestellten Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen und Betriebsratssitzungen grundsätzlich in der persönlichen Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder liegen müssen. Im weiteren Verlauf gibt die Leitlinie beispielsweise vor, dass Betriebsratstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur nach Genehmigung durchgeführt werden darf. Doch hat die Beteiligte zu 2) sowohl im Vorwort der Leitlinie als auch im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen stets deutlich gemacht, dass sie diese Vorgaben unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsrecht bzw. aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung hergeleitet hat. Für ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats und eine daraus resultierende Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG oder § 58 Abs. 1 ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

105

Auch zur rechtlichen Klärung, ob die Vorgaben der Leitlinie zutreffend und die Form ihrer Implementierung zulässig waren, waren nicht zwingend der Konzernbetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat aufgerufen. Dies folgt schon daraus, dass der Konzernbetriebsrat und der Gesamtbetriebsrat nicht die Adressaten des Vorgehens der Beteiligten zu 2) waren. Die Beteiligte zu 2) hat sich mit der Leitlinie und den aus ihr folgenden Verhaltensvorgaben in sehr expliziter Form, nämlich durch Aufnahme in die Personalakten, an die Mitglieder der örtlichen Betriebsräte gewandt. Hierdurch hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zielsetzung darin bestand, durch die Leitlinie die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Gremien und deren Mitglieder zu beeinflussen: Diese Aufgabenwahrnehmung sollte zukünftig dem entsprechen, was die Beteiligte zu 2) für die Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung hielt. Eine Begründung, weshalb trotz dieser Zielsetzung der Konzernbetriebsrat oder Gesamtbetriebsrat für die Klärung der auftretenden Rechtsfragen zuständig sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) nicht und ist auch nicht ersichtlich.

106

(2) Auch das von der Beteiligten zu 2) angeführte Gebot der Kostenschonung steht der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat im Vorprozess nicht entgegen.

107

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat das Ergebnis eines sogenannten Muster- oder Parallelverfahrens abwarten muss, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Frage auch BAG 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – juris Rn. 38 mit Hinweisen auf die hierzu vertretenen Auffassungen im Schrifttum). Denn jedenfalls setzt eine solche Verpflichtung voraus, dass sich die Ergebnisse des Muster- bzw. Parallelverfahrens auf den Konflikt der Betriebsparteien übertragen lassen. Spielen bei einer Auseinandersetzung die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben sowohl für die rechtliche Bearbeitung als auch für eine potentielle Lösung des Konflikts eine Rolle, kann vom örtlichen Betriebsrat das Abwarten eines von einem anderen Betriebsrat geführten Verfahrens nicht verlangt werden (so im Ergebnis auch BAG 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – juris Rn. 38).

108

Wie oben dargestellt, hat die Beteiligte zu 2) hier durch die Leitlinie gerade die Arbeit der örtlichen Betriebsräte beeinflussen wollen. Streitgegenstand des Vorverfahrens war die Frage, ob die Beteiligte zu 2) von den für den Betrieb Hamburg gewählten Betriebsratsmitgliedern die Einhaltung der Leitlinie verlangen durfte. Da die Rechtsposition und die Interessen des Hamburger Betriebsrats und seiner Mitglieder durch die Leitlinie unmittelbar betroffen waren, konnte der Hamburger Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang der Beschlussverfahren anderer örtlicher Betriebsräte abzuwarten. Auch die darauf gerichteten E-Mails des Konzern-Justiziars Herrn Dr. S. vom 15. Juli 2014 und die E-Mail des Leiters Tarifpolitik der Beteiligten zu 2) Herrn L. vom 22. August 2014 konnten keine entsprechende Rechtspflicht des Hamburger Betriebsrats auslösen. Der Hamburger Betriebsrat durfte seine Rechtsposition und seine spezifischen Interessen selbst verfolgen und musste sich nicht davon abhängig machen, in welcher Weise andere örtliche Betriebsräte im Unternehmen in vergleichbarer Lage vorgingen und zu welchen Ergebnissen dies führte.

109

(3) Das Vorverfahren des Betriebsrats zum Az. 9 BV 28/14 war nicht offensichtlich aussichtslos. Insoweit kann auf den teilweisen Erfolg des K.er Betriebsrats mit einer allerdings geringfügig abweichenden Antragstellung in dem Verfahren zum Az. 16 BV 48/14 vor dem lag Köln verwiesen werden. Auch die Beteiligte zu 2), die ja die Verfahrenskosten der örtlichen Betriebsräte für solche Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der Leitlinie übernommen hat, die durch Vergleich erledigt worden sind, beruft sich nicht auf eine Aussichtslosigkeit des Vorverfahrens.

110

Der Umstand, dass der Hamburger Betriebsrat das Vorverfahren nicht für erledigt erklärt hat, nachdem die Beteiligte zu 2) die Leitlinie 2.0 erlassen und erklärt hatte, sie halte an der ursprünglichen Version der Leitlinie nicht mehr fest, steht der Erforderlichkeit der Anwaltskosten für dieses Vorverfahren nicht entgegen. Denn die Anwaltskosten waren zum Zeitpunkt der Übermittlung der Leitlinie 2.0 an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte am 13. April 2015 bereits entstanden.

111

bbb) Schließlich kann die Beteiligte zu 2) die Zahlung der Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verweigern, die Antragsteller hätten eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Vorverfahrens zum Az. 9 BV 28/14 nicht substantiiert dargelegt.

112

Zwar bedürfen die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 – juris Orientierungssatz 1 und Rn. 25). Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, hat der Betriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 – juris Rn. 26). Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht dem Betriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 – juris Rn. 26).

113

Hier hat die Beteiligte zu 2) jedoch im Vorverfahren die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats gar nicht bestritten. Dies ergibt sich aus der Akte des Verfahrens zum Az. 9 BV 28/14 und kommt auch in den Gründen des verfahrensbeendenden Beschlusses zum Ausdruck. Deshalb war der Betriebsrat im Vorprozess nicht gehalten, zum Zustandekommen des Beschlusses im Einzelnen vorzutragen.

114

Hat ein Arbeitgeber aber in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren die Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Verfahrenseinleitung nicht bestritten, kann er ein „pauschales Bestreiten“ in einem Folgeverfahren über die Kosten der anwaltlichen Vertretung und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein etwaig fehlerhafter Beschluss nicht mehr heilbar wäre (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 61/13 – juris Rn 41), nicht mehr nachholen.

115

cc) Die Antragsteller können auf den Betrag von 2.368,10 € Verzugszinsen erst seit Rechtshängigkeit, also seit dem 6. April 2016 verlangen (§ 291 ZPO).

116

Zwar haben die Antragsteller bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2016 den Ausgleich ihrer Kostenrechnung unter Fristsetzung bis zum 29. Januar 2016 angemahnt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller jedoch nicht Inhaber der Kostenforderung und konnten die Beteiligte zu 2) deshalb nicht rechtswirksam mahnen. Nach dem Zeitpunkt der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Betriebsratsbeschluss vom 23. Februar 2016 ist keine weitere Mahnung der Beteiligten zu 2) erfolgt. Zinsen in gesetzlicher Höhe können die Antragsteller daher erst ab Zustellung des Antrags im vorliegenden Verfahren, also ab dem 6. April 2016 verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

III.

117

Es bestand kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 58 Zuständigkeit


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Arbeitsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2015 - 16 BV 248/14

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Tenor 1. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der "Leitfaden für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung" keine Pflichten für den Antragsteller und seine Mitglieder auslöst. 1G r ü

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11

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(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
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3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
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6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Tenor

  • 1. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass der "Leitfaden für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung" keine Pflichten für den Antragsteller und seine Mitglieder auslöst.


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(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 10 TaBV 1984/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in B gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: GBV Internet) geschlossen. In dieser heißt es ua.:

        

㤠1

        

Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben des Arbeitgebers, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, denen die Nutzung eines Intranet- und/oder Internetanschlusses und/oder die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails eingeräumt wird sowie für die Arbeitnehmer, die Zugriff auf die Daten und Programme zur Nutzung der Hard- und Software haben.

        

…       

                 
        

§ 3

        

Datenerhebung und -auswertung

        

(1)     

Personenbezogene Daten der Verbindung, die bei der Nutzung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails gespeichert und protokolliert werden und ihre regelmäßigen Auswertungen, sind in Anlage 2 dokumentiert.

        

...     

        
        

(3)     

Zugriff auf Protokolle und Auswertungen hieraus im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und/oder der Kommunikation mit E-Mails haben lediglich die hierfür berechtigten Administratoren (IT-Security Group) in S.

        

(4)     

Die regelmäßig erstellten Auswertungen gemäß Anlage 2 sind dem nationalen Security Manager, der nationalen Geschäftsführung sowie der nationalen HR-Leitung zugänglich.

        

…       

                 
        

§ 4

        

Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung

        

(1)     

Die Nutzung des Intranets und Internets sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails ist den Arbeitnehmern nur aufgrund einer im Einzelfall von dem Arbeitgeber zu erteilenden persönlichen Berechtigung gestattet. Die Erteilung der Berechtigung obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. Die Überlassung der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Weitergabe des persönlichen Passworts, an andere Personen ist untersagt.

        

…       

                 
        

§ 5

        

Grundsätze der Nutzung

        

(1)     

Die Nutzungsberechtigung für das Intranet und Internet und die Kommunikation mit E-Mails besteht ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Jedwede Nutzung aus anderen Gründen ist untersagt. Soweit Betriebsräte eine Nutzungsberechtigung haben, erstreckt diese sich auch auf die erforderliche Betriebsratsarbeit.

        

…       

        
        

(4)     

Zuständig für die Administration des lokalen Netzwerks in Deutschland sind lediglich die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Informationen über die Inhalte von persönlichen oder Gruppenlaufwerken werden von den Administratoren nur auf Veranlassung der Geschäftsführer in Deutschland herausgegeben. Im Falle von persönlichen und Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“

4

Die Anlage 2 der GBV Internet bestimmt auszugsweise:

        

„•    

Der Proxy-Server protokolliert Datum, Uhrzeit, Benutzername, Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Inhalt (i. W. komplette HTML-Seite), Zugriffsmethode, Datenmenge und Protokoll (HTTP, FTP …).

                 

Aus dem Proxy-Protokoll werden - neben nicht personenbezogenen Auswertungen - zurzeit regelmäßig in S die folgenden 3 personenbezogenen Auswertungen erstellt:

                          

Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben

        
                          

Aktivste Surfer

                          

Aktivste Download-Benutzer

                 

...“   

5

Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: PC oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des Betriebsrats Zugang haben. Mit Schreiben vom 23. September 2009 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender Beschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum Internet zu eröffnen. Nach der Beschlusslage sollte dieses Begehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den Internetzugang. Daraufhin mandatierte der Betriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 auf, dem Betriebsrat das Internet auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 4. November 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Beschlussverfahren zurück, die von den Bevollmächtigten des Betriebsrats für Betriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.

6

Am 15. Dezember 2009 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am 17. Februar 2010 vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats einen sog. personalisierten Internetzugang. Seither müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das Internet zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte Anmeldevorgang veranlasste den Betriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum Internet auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den PC so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das Internet zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des Betriebsrats sich wann im Internet welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des Internets freistellen.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass ihm der Zugang zum Internet

                 

a)    

auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer

                 

b)    

ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung

                 

eingeräumt wird;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B Nr. 8223 vom 27. Oktober 2009 iHv. (noch) 140,42 Euro freizustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter Internetzugang sei zum Schutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des Internets widerspreche auch § 4 Abs. 1 GBV Internet. Außerdem sei die Anmeldung zum PC über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der Betriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten Kosteninteresse habe der Betriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt deren Zurückweisung.

10

B. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen. Der Betriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.

12

1. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

13

a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 ff., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfG 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05 - Rn. 17 mwN).

14

b) Danach genügte die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die Beschwerde § 40 BetrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten Internetzugang erfolgen, setzt die Beschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die Betriebsratsarbeit. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die GBV Internet einen personalisierten Internetzugang vorschreibe, hat die Beschwerde ua. den Standpunkt eingenommen, die GBV Internet sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den Betriebsrat schon deshalb nicht.

15

2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC beanspruchen.

16

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.

17

aa) Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC. Die Internetnutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des Betriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des Internets. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses Antragsverständnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des Betriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des Betriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem PC im Betriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum Internet. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das Internet für den Betriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der Betriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des Gruppenaccounts verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

18

bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem Betriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Internet ohne persönliche Kennung recherchieren können. Soweit der Betriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des Betriebsrats ist Sache der Arbeitgeberin. Sie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 8, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 13, BAGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom Betriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem PC verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

19

b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die GBV Internet eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der Internetnutzung. Datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG sind allerdings beim Zugang zu einem PC erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.

20

aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, aaO).

21

bb) Danach kann der Betriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der Betriebsrat selbst zu sorgen. Auch die GBV Internet steht dem Anspruch nicht entgegen.

22

(1) Der Betriebsrat durfte den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des Internetzugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetnutzung durch die einzelnen Betriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppenaccounts ausgeschlossen ist.

23

(a) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 154). Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.

24

(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 25, 27, BAGE 135, 154).

25

(c) Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich: vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe, AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. LAG Niedersachsen 27. Mai 2002 - 5 TaBV 21/02 - LAGE BetrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Druckaufträgen: vgl. LAG Hamm 18. Juni 2010 - 10 TaBV 11/10 - NZA-RR 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. Proxy-Server möglich. Dort werden Benutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und Ziel-IP-Adresse, Zugriffsmethode und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in S könnten diese Daten der Internetnutzung dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der GBV Internet geregelt. Sieht der Betriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.

26

(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nach einem nicht personalisierten Internetzugang nicht entgegen.

27

(a) Bei der Entscheidung des Betriebsrats über einen Internetanschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 154).

28

(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Betriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten Internetzugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.

29

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum Internet über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die Beachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen Betriebsratsmitgliedern genutzten PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.

30

(a) Das BDSG verlangt vom Nutzer des Internets keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im Internet stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar.

31

(b) Werden dagegen auf dem Rechner des Betriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG). Die Verantwortung dafür trägt aber der Betriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen Stelle iSv. § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des BDSG Rechnung zu tragen(vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgesehene Eingabekontrolle Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten Betriebsrats-PC setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum PC voraus. Eine geeignete Eingabekontrolle lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bekannt ist (zB durch die Bezeichnungen als BR 1, BR 2, BR 3 usw.).

32

(4) Schließlich steht auch die GBV Internet dem Anspruch auf Einrichtung eines Gruppenaccounts zum Internet nicht entgegen.

33

(a) § 5 Abs. 4 Satz 3 GBV Internet setzt die Möglichkeit der Einrichtung von Gruppenlaufwerken zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus(„Im Falle von … Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“). § 4 Abs. 1 GBV Internet(„Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von Nutzungs-/Zugangsberechtigungen. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.

34

(b) Der Zugang zu dem dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC wird durch die GBV Internet ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der GBV Internet ist ausschließlich die Einführung von Hard- und Software zur Nutzung des Intra-/Internets.

35

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen.

36

1. Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.

37

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12, NZA 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B I 4 a der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).

38

b) Danach durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des Internets über den PC im Betriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der Betriebsrat hat bei dem Beschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder Parallelverfahrens abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; ErfK/Koch 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/S/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. September 2009 nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum Internet zwischen den Beteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des Senats verlangte die Erforderlichkeit des Internetzugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internetzugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Senat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des Betriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten Betriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 4. November 2009, dh. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats am 23. September 2009, ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.

39

2. Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Betriebsrat habe über die Beauftragung eines Rechtsanwalts am 23. September 2009 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.

40

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18 bis 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15).

41

b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Landesarbeitsgericht habe durch die Berücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 23. September 2009 belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 25, BAGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 zunächst einen auf die Billigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG)gerichteten Beweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Gutachtenauftrag zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Verkündungstermin für den 4. März 2011 an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des Beweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom Betriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen hatte das Landesarbeitsgericht bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

        

        

    Busch    

        

    Willms    

                 

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 10 TaBV 1984/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in B gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: GBV Internet) geschlossen. In dieser heißt es ua.:

        

㤠1

        

Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer in allen Betrieben des Arbeitgebers, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, denen die Nutzung eines Intranet- und/oder Internetanschlusses und/oder die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails eingeräumt wird sowie für die Arbeitnehmer, die Zugriff auf die Daten und Programme zur Nutzung der Hard- und Software haben.

        

…       

                 
        

§ 3

        

Datenerhebung und -auswertung

        

(1)     

Personenbezogene Daten der Verbindung, die bei der Nutzung von Hard- und Software zur Nutzung eines Intranet-/Internetanschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails gespeichert und protokolliert werden und ihre regelmäßigen Auswertungen, sind in Anlage 2 dokumentiert.

        

...     

        
        

(3)     

Zugriff auf Protokolle und Auswertungen hieraus im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und/oder der Kommunikation mit E-Mails haben lediglich die hierfür berechtigten Administratoren (IT-Security Group) in S.

        

(4)     

Die regelmäßig erstellten Auswertungen gemäß Anlage 2 sind dem nationalen Security Manager, der nationalen Geschäftsführung sowie der nationalen HR-Leitung zugänglich.

        

…       

                 
        

§ 4

        

Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung

        

(1)     

Die Nutzung des Intranets und Internets sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails ist den Arbeitnehmern nur aufgrund einer im Einzelfall von dem Arbeitgeber zu erteilenden persönlichen Berechtigung gestattet. Die Erteilung der Berechtigung obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. Die Überlassung der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Weitergabe des persönlichen Passworts, an andere Personen ist untersagt.

        

…       

                 
        

§ 5

        

Grundsätze der Nutzung

        

(1)     

Die Nutzungsberechtigung für das Intranet und Internet und die Kommunikation mit E-Mails besteht ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Jedwede Nutzung aus anderen Gründen ist untersagt. Soweit Betriebsräte eine Nutzungsberechtigung haben, erstreckt diese sich auch auf die erforderliche Betriebsratsarbeit.

        

…       

        
        

(4)     

Zuständig für die Administration des lokalen Netzwerks in Deutschland sind lediglich die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Informationen über die Inhalte von persönlichen oder Gruppenlaufwerken werden von den Administratoren nur auf Veranlassung der Geschäftsführer in Deutschland herausgegeben. Im Falle von persönlichen und Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“

4

Die Anlage 2 der GBV Internet bestimmt auszugsweise:

        

„•    

Der Proxy-Server protokolliert Datum, Uhrzeit, Benutzername, Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Inhalt (i. W. komplette HTML-Seite), Zugriffsmethode, Datenmenge und Protokoll (HTTP, FTP …).

                 

Aus dem Proxy-Protokoll werden - neben nicht personenbezogenen Auswertungen - zurzeit regelmäßig in S die folgenden 3 personenbezogenen Auswertungen erstellt:

                          

Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben

        
                          

Aktivste Surfer

                          

Aktivste Download-Benutzer

                 

...“   

5

Dem Betriebsrat steht im Betriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: PC oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des Betriebsrats Zugang haben. Mit Schreiben vom 23. September 2009 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender Beschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum Internet zu eröffnen. Nach der Beschlusslage sollte dieses Begehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den Internetzugang. Daraufhin mandatierte der Betriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 auf, dem Betriebsrat das Internet auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 4. November 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Beschlussverfahren zurück, die von den Bevollmächtigten des Betriebsrats für Betriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.

6

Am 15. Dezember 2009 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am 17. Februar 2010 vor dem Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats einen sog. personalisierten Internetzugang. Seither müssen sich die Mitglieder des Betriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das Internet zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte Anmeldevorgang veranlasste den Betriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum Internet auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den PC so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das Internet zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des Betriebsrats sich wann im Internet welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des Internets freistellen.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass ihm der Zugang zum Internet

                 

a)    

auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer

                 

b)    

ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer (wie früher) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung

                 

eingeräumt wird;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B Nr. 8223 vom 27. Oktober 2009 iHv. (noch) 140,42 Euro freizustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter Internetzugang sei zum Schutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des Internets widerspreche auch § 4 Abs. 1 GBV Internet. Außerdem sei die Anmeldung zum PC über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der Betriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten Kosteninteresse habe der Betriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt deren Zurückweisung.

10

B. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten PC Zugang zum Internet mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen. Der Betriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.

12

1. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

13

a) Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 ff., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfG 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05 - Rn. 17 mwN).

14

b) Danach genügte die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die Beschwerde § 40 BetrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten Internetzugang erfolgen, setzt die Beschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen Betriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die Betriebsratsarbeit. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die GBV Internet einen personalisierten Internetzugang vorschreibe, hat die Beschwerde ua. den Standpunkt eingenommen, die GBV Internet sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den Betriebsrat schon deshalb nicht.

15

2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC beanspruchen.

16

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.

17

aa) Der Betriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC. Die Internetnutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des Betriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des Internets. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses Antragsverständnis ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des Betriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des Betriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem PC im Betriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum Internet. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das Internet für den Betriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der Betriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des Gruppenaccounts verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

18

bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem Betriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder im Internet ohne persönliche Kennung recherchieren können. Soweit der Betriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des Betriebsrats ist Sache der Arbeitgeberin. Sie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 8, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 13, BAGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom Betriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem PC verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

19

b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum Internet über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die GBV Internet eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der Internetnutzung. Datenschutzrechtliche Sicherungen nach Maßgabe des BDSG sind allerdings beim Zugang zu einem PC erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.

20

aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 16 mwN, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, aaO).

21

bb) Danach kann der Betriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der Betriebsrat selbst zu sorgen. Auch die GBV Internet steht dem Anspruch nicht entgegen.

22

(1) Der Betriebsrat durfte den Zugang zum Internet über den im Betriebsratsbüro vorhandenen PC für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des Internetzugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetnutzung durch die einzelnen Betriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der Betriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppenaccounts ausgeschlossen ist.

23

(a) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 135, 154). Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.

24

(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds vorhandenen PC erfolgen soll (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 25, 27, BAGE 135, 154).

25

(c) Ebenso ist es grundsätzlich Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Rechner des Betriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der Betriebsrat für erforderlich erachten, dass der Internetzugang einzelner Betriebsratsmitglieder über den Rechner des Betriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die Internetrecherchen der einzelnen Betriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich: vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 99/88 - zu B II 3 der Gründe, AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. LAG Niedersachsen 27. Mai 2002 - 5 TaBV 21/02 - LAGE BetrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch die Speicherung von Druckaufträgen: vgl. LAG Hamm 18. Juni 2010 - 10 TaBV 11/10 - NZA-RR 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. Proxy-Server möglich. Dort werden Benutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und Ziel-IP-Adresse, Zugriffsmethode und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in S könnten diese Daten der Internetnutzung dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der GBV Internet geregelt. Sieht der Betriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.

26

(2) Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des Betriebsrats nach einem nicht personalisierten Internetzugang nicht entgegen.

27

(a) Bei der Entscheidung des Betriebsrats über einen Internetanschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 154).

28

(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne Betriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten Internetzugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.

29

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum Internet über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die Beachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen Betriebsratsmitgliedern genutzten PC, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.

30

(a) Das BDSG verlangt vom Nutzer des Internets keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im Internet stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar.

31

(b) Werden dagegen auf dem Rechner des Betriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG). Die Verantwortung dafür trägt aber der Betriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen Sicherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen Stelle iSv. § 3 Abs. 7 BDSG ist der Betriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des BDSG Rechnung zu tragen(vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in Satz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgesehene Eingabekontrolle Sorge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten Betriebsrats-PC setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum PC voraus. Eine geeignete Eingabekontrolle lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem Betriebsrat bekannt ist (zB durch die Bezeichnungen als BR 1, BR 2, BR 3 usw.).

32

(4) Schließlich steht auch die GBV Internet dem Anspruch auf Einrichtung eines Gruppenaccounts zum Internet nicht entgegen.

33

(a) § 5 Abs. 4 Satz 3 GBV Internet setzt die Möglichkeit der Einrichtung von Gruppenlaufwerken zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus(„Im Falle von … Gruppenlaufwerken des GBRs und der Betriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des GBR/BR.“). § 4 Abs. 1 GBV Internet(„Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von Nutzungs-/Zugangsberechtigungen. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.

34

(b) Der Zugang zu dem dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC wird durch die GBV Internet ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der GBV Internet ist ausschließlich die Einführung von Hard- und Software zur Nutzung des Intra-/Internets.

35

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 Euro freizustellen.

36

1. Der Betriebsrat durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum Internet für erforderlich halten.

37

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 f. mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 83/10 - Rn. 12, NZA 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B I 4 a der Gründe mwN, EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).

38

b) Danach durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des Internets über den PC im Betriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der Betriebsrat hat bei dem Beschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder Parallelverfahrens abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend Wedde in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; ErfK/Koch 12. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/S/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. September 2009 nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum Internet zwischen den Beteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des Senats verlangte die Erforderlichkeit des Internetzugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internetzugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Senat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des Internets durch den Betriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 ABR 79/08 - Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des Betriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten Betriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 4. November 2009, dh. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats am 23. September 2009, ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.

39

2. Das Landesarbeitsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Betriebsrat habe über die Beauftragung eines Rechtsanwalts am 23. September 2009 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.

40

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18 bis 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15).

41

b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Landesarbeitsgericht habe durch die Berücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 23. September 2009 belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 25, BAGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das Landesarbeitsgericht im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 zunächst einen auf die Billigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG)gerichteten Beweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Gutachtenauftrag zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Verkündungstermin für den 4. März 2011 an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des Beweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom Betriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen hatte das Landesarbeitsgericht bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

        

        

    Busch    

        

    Willms    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte gewählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeitgeberin, in denen kein Betriebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 14./15. Februar 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:

        

„TOP 9: Informationsblatt GBR-Info 1/2012 wird vorgestellt. Beschlussfassung.

        

...     

        

TOP 11: Sollte der Aushang des Informationsblattes GBR-Info 1/2012 von der GF verhindert werden oder durch weitere Hinhaltetaktik verzögert werden, beschließt der GBR Rechtsanwalt K u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem Hauptverfahren zu beauftragen, das Recht des GBR nach § 17(1) durch zusetzten. Beschlussfassung.“

3

An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmitglied L nicht teil; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am 11. Februar 2012 per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines Ersatzmitglieds weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben Gesamtbetriebsratsmitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:

        

„GBR-Info 1/2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt einen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc. .

        

Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsrates habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine BR-Wahl durchführen wird.

        

Unsere Kontaktadresse:

        

S (GBR-Vorsitzende)

        

…       

        

Meldet euch bei uns! Wir würden uns sehr freuen.

        

Selbstverständlich werden wir alle Fragen und Wünsche vertraulich behandeln!

                 
        

Impressum

        

…“    

4

Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./15. Februar 2012 folgenden Beschluss:

        

„Der GBR beauftragt die Rechtsanwälte K u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen.

        

Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch entsprechende Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informationen des GBR wendet, werden die Rechtsanwälte K u.a. beauftragt, den GBR zu vertreten.“

5

Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die Beteiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslosen Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 8./9. Mai 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:

        

„Gerichtstermin in Düsseldorf vom 02.05.2012 bezüglich GBR-Info 1/2012 für BR-lose Einrichtungen:

        

Es wurde vereinbart, dass ein neues Infoblatt geschrieben werden soll. Das Infoblatt wird vorgestellt.

        

Beschlussfassung.“

6

An der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen ua. die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „GBR-Info 2012“ wurde einstimmig beschlossen. Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „GBR-Info 2012“, in dem es heißt:

Seite 1

        

„GBR-Info 2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt.

        

Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein.

        

Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr - was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort.

        

Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post).

                 
        

Für den GBR:

S (Vorsitzende)

                 
        

Impressum

        

…“    

Seite 2

        

„GBR-Info 1/2012

S. 2   

        

So läuft es ohne Betriebsrat

        

Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrats beachten muss,

         ·       

Kündigungen aussprechen,

         ·       

den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen,

         ·       

darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht,

         ·       

darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden,

         ·       

darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen,

         ·       

Versetzungen anordnen,

         ·       

Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann.

        

Außerdem habt ihr keine Möglichkeit,

         ·       

auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern,

         ·       

euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen,

         ·       

auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen.“

7

Auf Seite 2 der „GBR-Info 2012“ sind links unten die Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter Kasten mit folgendem Text:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geeigneter Stelle (das übliche ‚schwarze Brett‘) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingehalten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „GBR-Info 2012“ beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im gelb unterlegten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen ‚schwarzen Brett‘) ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!“

9

Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

10

Die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./9. Januar 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nicht eingeladen. An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es im Sitzungsprotokoll, Herr L sei wegen „Rente“ abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige GBR-Info 2012. Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen GBR-Info, wie dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen.

11

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „GBR-Info 2012“ verlangen.

12

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2012) am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

13

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 gefasste Beschluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Bevollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./23. Mai 2013, seine Beschlüsse vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 fasste er den Beschluss, die GBR-Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte Fassung „GBR-Info 2015“ zu ersetzen und im Hinblick auf den zu erwartenden weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./15. Februar 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Januar 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.

15

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige „GBR-Info 2015“ (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) am Schwarzen Brett oder sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen;

        

2.    

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info-Schreiben „GBR-Info 2015“ gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils aktualisiert um die aktuellen Kontaktdaten der jeweiligen GBR-Vorsitzenden, in allen Betriebsstätten des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

16

Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015.

17

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

18

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12).

19

II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert.

20

1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21).

21

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen GBR-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR-Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Durch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktualisierung der GBR-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.

22

III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

23

1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.

24

a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.

25

Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 13, BAGE 116, 192).

26

Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 16, BAGE 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21).

27

b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.

28

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige GBR-Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasst.

29

(1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielraum. Dadurch wird der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere auch in die Lage versetzt, unmittelbar auf gerichtliche Hinweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsratsgremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384).

30

(2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15. Februar 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. Februar 2012 ua. beschlossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in betriebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in denen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise sollte sich der Antrag auf die GBR-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses Beschlusses. Die zweiseitige GBR-Info 2012 ist - ebenso wie die einseitige GBR-Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zu gewinnen. Die GBR-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber. Dieser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom 15. Februar 2012 eröffneten Handlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelnen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats. Bereits in der GBR-Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen.

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./9. Mai 2012 und vom 8./9. Januar 2013 gefassten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebenen Ladung von Mitgliedern aus dem Betrieb Br unwirksam.

32

(1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses(BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung).

33

(2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die Ladung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auch Frau Sch und Frau M geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Frau M ausweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8./9. Mai 2012 teilgenommen haben.

34

(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 hätten geladen werden müssen.

35

(a) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.

36

(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mitglieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt.

37

cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 abgesehen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende Beschlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum unwirksam.

38

2. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtbetriebsrats nicht abschließend beurteilt werden.

39

a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./15. Februar 2012 einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der Leistungsantrag - dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./15. Februar 2012 alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verhinderte Mitglied L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162).

40

b) Sollte die Beschlussfassung vom 14./15. Februar 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

41

aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene Ladung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den 4. Mai 2012 datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen.

42

bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der Sitzung vom 8./9. Januar 2013 gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds ordnungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen „Rente“. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem 8. Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsanwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.

43

cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam genehmigt hat.

44

(1) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2013 gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

45

(2) Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

46

3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.

47

a) Mit dem Leistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der GBR-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung - der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens, geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

48

aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).

49

bb) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die GBR-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Belegschaft vorgesehenen Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.

50

b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen der GBR-Info 2015 verlangen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats ändern. Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner    

                 

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.