Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Aug. 2016 - 9 Sa 318/16
Gericht
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 - 12 Ca 6754/15 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Juni 2015 7.527,15 € brutto abzüglich erhaltener 1.785,05 € netto und weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksame Leistungen sowie für Juli 2015 weitere 6.372,92 € brutto abzüglich gezahlter 1.241,35 € netto sowie weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%.
3.Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Zuzahlungsbetrag des Klägers zu den Leasingraten für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages als Einmalbetrag einzubehalten und mit abgerechnetem Arbeitsentgelt zu verrechnen.
3Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen.
4Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 04.01.2007 beschäftigt, zuletzt als Senior Area Manager. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31.07.2015. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte der Arbeitsvertrag vom 25.01.2007.
5In seiner Funktion stand dem Kläger ein Dienstwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu regelte die "Anlage Vertrieb" zum Arbeitsvertrag. Darin heißt es unter Ziffer 4, dass sich die Berechtigung zur Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen richtet.
6Nach den betrieblichen Regelungen hatte der Kläger Anspruch auf einen Dienstwagen der Fahrzeuggruppe "B", Modell "Mittelklasse" mit einer Leasingrate i. H. v. 708,00 €, ausgehend von einer Laufleistung in Höhe von 120.000 km bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Ihm war es jedoch freigestellt, einen anderen, höherwertigen Dienstwagen zu nutzen, wenn eine Zuzahlung erfolgt.
7Am 22.11.2013 wählte der Kläger einen BMW 320d Touring mit Sportausstattung als Dienstwagen, Bl. 24 GA. Die Leasingrate für dieses Fahrzeug betrug 1.056,53 €.
8In diesem Zusammenhang unterzeichnet der Kläger am 26.11.2013 eine "Anforderung für Firmenfahrzeuge". Aus dieser ergibt sich neben den persönlichen Daten die konkrete Fahrzeugwahl. Die "Anforderung für Firmenfahrzeuge" enthält zudem eine Rubrik "Ermittlung der Zuzahlung nach Ziffer 4 der "Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der N. Mobilfunk GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der N. Mobilfunk GmbH zur Überlassung von Firmenwagen" (GBV Firmenwagen) vom 07.05.2001". Die Beklagte errechnete aus der Differenz der Leasingraten den Zuzahlungsbetrag in Höhe von 348,53 € und trug ihn in das Feld "Zuzahlung" ein. Die "Anforderung für Firmenfahrzeuge" enthält zudem die Erklärung "Zustimmung zur Fahrzeugbestellung und Einwilligung in die Zuzahlung sowie etwaiger Erstattung der Zuzahlung gem. Ziffer 4 der GBV Firmenwagen. Ausdrücklich heißt es darin:
9"Ich bin mit der Bestellung des Fahrzeuges sowie der monatlichen Zuzahlung gem. Ziffer 4 GBV Firmenwagen einverstanden. Der W. D 2 GmbH werde ich gemäß Ziffer 4.4 der GBV Firmenwagen bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges aufgrund einer Beendigung meines Arbeitsverhältnisses, die nicht betriebsbedingt sei, für die Restlaufzeit des Leasingvertrages die Kosten erstatten, die darauf beruhen, dass ich statt des Referenzmodelles ein höherwertiges Fahrzeug gewählt habe.
10Der sich insoweit ergebende Erstattungsbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Monate der Restlaufzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert mit dem Zuzahlungsbetrag."
11Die in Bezug genommene GBV Firmenwagen, Bl. 27 - 30 GA, regelt in ihrer Ziffer 2), welcher Personenkreis Anspruch auf welche Fahrzeugkategorie hat. Sie ist zwischen der "N. Mobilfunkt GmbH" und der Gesamtbetriebsrat der N. Mobilfunk GmbH abgeschlossen worden. Die jeweilige Grundausstattung ist in einer Anlage 1 zur Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Ziffer 3.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung (Fahrzeugwahl/Ausstattung) eröffnet dem Mitarbeiter die Möglichkeit, durch eine eigene Zuzahlung ein Fahrzeug seiner Wahl zu erhalten. Bei einer abweichenden (teureren) Auswahl ist nach Ziffer 4 (Zuzahlung) der Gesamtbetriebsvereinbarung eine monatlich vom Nettogehalt des Mitarbeiters einzubehaltende Zuzahlung, die 350,00 € monatlich nicht übersteigen darf, zu berechnen. In Ziffer 4.4 heißt es wörtlich:
12"Die Kostenübernahme ist vom Mitarbeiter schriftlich vor der Bestellung des Fahrzeuges zu bestätigen. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges aufgrund einer Beendigung, die nicht betriebsbedingt ist, hat der Mitarbeiter für die Restlaufzeit des Leasingvertrages die Kosten zu erstatten, die darauf beruhen, dass er statt des Referenzmodells ein höherwertiges Fahrzeug gewählt hat. Der Erstattungsbetrag wird spätestens mit der letzten Gehaltsabrechnung einbehalten."
13Der Kläger erhielt sodann den gewünschten Dienstwagen und nutzte ihn vertragsgemäß. In der Folgezeit realisierte die Beklagte die Zuzahlung des Klägers in Höhe von monatlich 348,53 € durch Lohnabzug.
14Nach der Eigenkündigung des Klägers zum 31.07.2015 behielt die Beklagte von seiner Vergütung für den Monat Juni 2015 einen Betrag i. H. v. 3.311,04 € brutto und von der Vergütung für den Monat Juli 2015 einen Betrag i. H. v. 3.311,03 € brutto ein. Dieser Betrag entspricht rechnerisch der Zuzahlung von 348,53 € für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages von 19 Monaten. Ebenso realisierte sie in beiden Monaten die Zuzahlung in Höhe von 348,53 €.
15Mit seiner am 16.11.2015 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klageschrift begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von 7.319,13 € netto, mit einer am 04.12.2015 eingegangenen Klageerweiterung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Den Zahlungsbetrag korrigierte er erstinstanzlich nach einem gerichtlichen Hinweis schließlich auf einen Wert von 6.622,07 € netto.
16Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Einbehalt sei unzulässig. Auf Nachfrage der Kammerverhandlung erklärte sein Prozessbevollmächtigter, die Klage nicht mehr auf eine etwaige Nichtbeachtung der Pfändungsfreibeträge stützen zu wollen.
17Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.622,07 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2015 zu zahlen.
19Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Regelung unter Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung Firmenwagen sei wirksam, so dass der Kläger auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung der monatlichen Zuzahlungsrate für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages verpflichtet sei.
22Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher abgerechneter Nettovergütung für die Monate Juni und Juli 2015 i. H. v. insgesamt 6.622,07 € netto aus § 611 BGB, weil die Beklagte zu Recht die Zuzahlungsbeträge, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch anfallen und von der Beklagten bis zum Ende des Leasingvertrages zu zahlen sind, von seiner Vergütung einbehalten habe. Dies ergebe sich aus § 4 GVG Firmenwagen. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger zur Rückgabe des überlassenen Fahrzeugs verpflichtet. Da er ein Fahrzeug gewählt habe, das über der ihm zustehenden Kategorie gelegen habe, sei er verpflichtet, für die restlichen 19 Monate der Laufzeit des Leasingvertrages den Zuzahlungsbetrag zu erstatten. Die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung sei von der Regelungsmacht der Betriebspartner gedeckt. Auch wenn Betriebsvereinbarungen nicht der Kontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unterlägen, seien die Betriebspartner nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden. Dies umfasse die Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Deren Schutzbereich umfasse die Entscheidung des Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Diese Grenze sei hier nicht verletzt. Denn es würden nur die Folgen geregelt, dass der Arbeitnehmer auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin ein Fahrzeug als Firmenwagen erhält, auf das er keinen Anspruch habe. Die durch die Anschaffung veranlassten Mehrkosten gingen zu seinen Lasten. Deshalb sei es sachgerecht, wenn die Mehrkosten bis zur Beendigung des Leasingvertrages dem Kläger zugewiesen werden und bei diesem verbleiben.
23Gegen das ihm am 22.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 19.04.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.05.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ins von Frau Rechtsanwältin N.-K. mit folgendem Hinweis unterzeichnet:
24"pro abs.
25Rechtsanwalt M.
26Rechtsanwältin
27N.-K."
28Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren weiter. Er meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Rückforderung bestünde. Auch habe die Beklagte die bestehenden Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Zunächst sei schon nicht feststellbar, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Dies ergebe sich jedenfalls nicht aus der Vereinbarung selbst. Auch habe das Arbeitsgericht keine Feststellungen zur Regelungskompetenz der Betriebspartner getroffen. Eine Delegation der Regelungsbefugnisse der Einzelbetriebsräte sei jedenfalls nicht ersichtlich. Auch hätten die Betriebspartner keine materielle Regelungskompetenz für die Rückzahlung. Er, der Kläger, erkenne an, dass er die Mehrkosten für die von ihm veranlasste Ausstattung des Leasingfahrzeugs zahle, solange er es nutzen könne. Dabei sei schon die regelmäßige Verteilung der Mehrkosten auf 36 Monate abweichend von der vereinbarten Leasingdauer bedenklich. Durch die Rückzahlung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aber hätten die Betriebsparteien in unzulässiger Weise in seine Rechte aus Art. 12 GG eingegriffen. Wegen der enormen Höhe der Rückzahlung werde er in seinem Kündigungsrecht eingeschränkt. Auch sei zu beachten, dass er weiterhin die Leasingmehrkosten zahle, ohne das Fahrzeug nutzen zu können. Er habe also keinerlei Vorteile mehr. Die Beklagte hingegen habe die Möglichkeit, das zurückgegebene Fahrzeug weiterhin einzusetzen und einem anderen Arbeitnehmer zuzuweisen. Zudem führe die Ausstattung zu einer Werterhöhung, die beim Arbeitgeber verbleibe. Eine rechtliche Grundlage ergebe sich auch nicht aus der "Anforderung für Firmenfahrzeuge". Denn diese Regelung unterliege der AGB-Kontrolle und sei unklar. Jedenfalls benachteilige die Regelung den Arbeitnehmer unangemessen. Es müsse eine mildere Regelung vorgesehen werden, etwa das Fahrzeug einem anderen Arbeitnehmer anzubieten, der bereit sei, die Differenz zu bezahlen.
29Der Kläger beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 - 12 Ca 6754/15 wird teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an ihn für Juni 2015 7.527,15 € brutto abzüglich erhaltener 1.785,05 € netto und weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksame Leistungen sowie für Juli 2015 weitere 6.372,92 € brutto abzüglich gezahlter 1.241,35 € netto sowie weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die Berufung sei bereits unzulässig. Sie sei von Frau Rechtsanwältin N.-K. unterzeichnet, die mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nur eine Bürogemeinschaft unterhalte. Durch die Unterzeichnung mit dem Hinweis "pro abs." zeige sie, dass sie nicht die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wolle. Jedenfalls in einer Bürogemeinschaft wahre jeder Anwalt seine berufliche Selbständigkeit. Es würde eine Mandatsbeziehung nur zum mandatierten Anwalt begründet. Die unterzeichnende Rechtsanwältin habe wegen der getrennten Kassen auch kein Interesse an einer Haftung. Auch fehle es an einer Prozessvollmacht. Denn die Mustervollmacht auf der Homepage zeige, dass Frau N.-K. nicht bevollmächtigt worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis falle in den Anwendungsbereich der GBV Firmenwagen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei mit einer Vorgängerfirma abgeschlossen worden. Dies ergebe sich aus den bereits überreichten Handelsregisterauszügen (Anlage B3). Es handele sich auch um eine überbetriebliche Angelegenheit. Die Beklagte sei bundesweit tätig mit einem einheitlichen Vergütungssystem. Die bundesweite Dienstwagenregelung ergänze das bundesweite Vergütungssystem. Die einzelnen Betriebsräte könnten die Angelegenheit auch nicht regeln. Denn sie, die Beklagte, habe mitbestimmungsfrei im Rahmen einer freiwilligen Leistung vorgegeben, die Dienstwagenregelung nur bundesweit durchzuführen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei auch materiell wirksam, weil deren Regelungen verhältnismäßig seien. Auch sei die Einschätzungsprärogative der Betriebspartner zu beachten, die auch Pauschalierungen beinhalten dürfe. Es gebe auch kein gleich geeignetes weniger einschneidendes Mittel, den Arbeitnehmer an den von ihm verursachten Kosten zu beteiligen. So könne der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht übernehmen, weil die Leasingfirma keine Verträge mit Privatpersonen schließe. Die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasingfirma vor Ablauf der Vertragslaufzeit sei mit hohen Kosten verbunden. So müssten nach § 14.2 des Rahmenvertrages die Finanz- und Serviceraten in vollem Umfang gezahlt werden. Auch die Zuweisung an einen anderen Mitarbeiter scheide aus. Hierzu kämen ohnehin nur neu eintretende Mitarbeiter in Betracht. Allerdings hätten die Betriebspartner, da der Mitarbeiter in der Probezeit noch kein Fahrzeug nach seinen Wünschen bestellen könne, auf die Beteiligung des Mitarbeiters an Mehrkosten verzichtet, die durch Zuweisung eines höherwertigen Fahrzeugs entstünden. Alles andere wäre ein "Recruiting" Hindernis. Sie betreibe auch keinen Gebrauchtwagenmarkt. Die Regelung sei angemessen. Dabei sei vorrangig die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zu beachten. Sie, die Beklagte, habe auch gar kein Interesse an einem Wagen mit Sonderausstattung. Sie profitiere nicht von der 8-Gang Sportautomatik und dem "M"-Sportpaket. Zudem sei die Höhe der Zuzahlung zum Schutz vor einer Überforderung auf 350,00 € begrenzt. Die Kosten seien auch transparent und einfach berechenbar. Gleichfalls werde die Rückzahlungspflicht nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung ausgelöst. Schließlich seien die Pfändungsfreigrenzen beachtet worden. Der Kläger sei keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Die Einbehalte erreichten deshalb die Pfändungsfreigrenzen offensichtlich nicht.
34Der Kläger hat repliziert, dass seine Berufung zulässig sei. Der Zusatz "pro abs." drücke keine Distanz zum Inhalt des Schriftsatzes aus. Er solle nur verdeutlichen, dass ein anderer Rechtsanwalt als der eigentliche Sachbearbeiter den Schriftsatz unterzeichne. Frau Rechtsanwältin N.-K. sei zudem durch Rechtsanwalt M. Untervollmacht erteilt worden.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
36A.
37Die Berufung ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere steht der Wirksamkeit der Berufung nicht die Einlegung derselben mit dem Hinweis "pro abs." durch eine Rechtsanwältin entgegen, die mit dem Bevollmächtigten lediglich im Rahmen einer Bürogemeinschaft verbunden ist. Die Berufung ist - nach der Umstellung auf einen Bruttobetrag und der damit verbundenen teilweisen Klagerücknahme - auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Kostenbeteiligung für das Leasingfahrzeug im tenorierten Umfang. Denn die Verpflichtung zur Rückzahlung der restlichen monatlichen Zuzahlungsraten für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages nach der Eigenkündigung in einem Einmalbetrag ohne Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsvertrages stellt einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitnehmers dar. Sie ist auch nicht von der Regelungsmacht der Betriebspartner gedeckt und kann nicht wirksam im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden, weil es sich um einen unzulässigen Eingriff in die durch Art 12 GG geschützte Berufsfreiheit handelt.
38I.Die Berufung ist zulässig.
391.Die inhaltlich ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden, der die inhaltliche Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen hat.
40a)Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, muss die Berufungsbegründung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10, juris; BAG v. 18.05.2011- 4 AZR 552/09, NZA 2012, 231; BAG v. 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 - juris; BAG v. 08.10.2008 - 5 AZR 526/07, NZA 2008, 1429; BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04, NZA 2005, 597; BAG v. 15.08.2002 - 2 AZR 473/0, AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils m. w. N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 12.03.2009 - 10 Sa 568/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2008 - 10 Sa 128/08, juris). Wesentlich ist, dass sich schon aus der Berufungsbegründung ergibt, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Es ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Allerdings dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Hat der Gesetzgeber in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, darf der Zugang zur jeweiligen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG v. 04.03.2004 - 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339; BAG v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10, juris; BAG v. 18.05.2011- 4 AZR 552/09, NZA 2012, 231; BAG v. 28.05.2009 - 2 AZR 223/08, juris; BGH v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; BGH v. 18.12.2003 - I ZR 195/01, NJW-RR 2004, 1002; BGH v. 10.01.1996 - IV ZB 29/95, juris; BGH v. 25.01.1990 - IX ZB 89/89, juris; BGH v. 15.06.1993 - XI ZR 111/92, juris; BAG v. 11.03.1998 - 2 AZR 497/97; LAG Hamm v. 30.04.2008 - 6 Sa 1800/07, juris).
41b)Diese Berufungsgründe müssen in der Berufungsbegründungsschrift aufgezeigt werden, wobei entscheidend ist, dass die Berufungsbegründung ordnungsgemäß (§ 130 Nr. 6 ZPO) von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. allgemein zu Zweck und Anforderungen an das Unterschriftserfordernis: BAG v. 05.08.2009 - 10 AZR 692/08, juris; BGH v. 10.05.2005 - XI ZR 128/04, juris).
42Dass die übermittelte Berufungsbegründung inhaltlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Arbeitsgerichtes darstellt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zweifel an der Wahrung der Formalien könnten jedoch deshalb bestehen, weil die den Schriftsatz unterzeichnende Frau Rechtsanwältin N.-K. mit dem Zusatz "pro abs." zeichnete und zudem mit dem Bevollmächtigen des Klägers nur im Wege einer Bürogemeinschaft verbunden ist.
43aa)Nach der Rechtsprechung der Obergerichte ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG §§ § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsbegründung. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH v. 02.07.2014 - 4 StR 215/14, Rz. 3, juris; BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, Rn. 42, juris; BGH v. 26.07.2012 - III ZB 70/11, juris; BGH v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, juris Rz.9; BGH v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, juris; BGH v. 23.06.2005 - V ZB 45/04, juris; BGH v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, juris).
44Entscheidend ist also, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird.
45bb)Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Berufungsbegründung formunwirksam und damit unzulässig ist, wenn Zweifel an der Verantwortung der unterzeichnenden Person bestehen (so zutreffend: BGH v. 02.07.2014 - 4 StR 215/14, Rz. 3, juris). Auch ist der Beklagten zuzugeben, dass solche Zweifel regelmäßig nicht schon dann anzunehmen sind, wenn anstelle des Verfahrensbevollmächtigten ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt, insbesondere derselben Kanzlei, den Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Nicht zuzustimmen ist der Beklagten aber, dass sich die für die Übernahme der eigenen Verantwortung schädliche innere Distanz des Unterzeichners aus dem Hinweis "pro abs." ergeben soll. Diese Distanz ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die handelnden Rechtsanwälte nur über eine Bürogemeinschaft verbunden sind.
46Vereinzelt wird in der Rechtsprechung zwar die Auffassung vertreten, dass der Zusatz "pro abs.", dafür spreche, dass der Unterzeichner nicht der Verfasser der Rechtsmittelbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten Schriftsatz - ohne eigenverantwortliche Übernahme des Erklärungsinhaltes - unterschrieben hat (so. OLG Frankfurt, v. 01.08.2013 - 2 Ss-OWi 565/13, juris; OLG Frankfurt v. 05.04.2013 - 2 Ss-OWi 240/13, juris; OLG Frankfurt v. 06.12.2012 - 2 Ss-OWi 912/12; OLG Frankfurt v. 08.10.2012 - 2 Ss-OWi 751/12).
47Diese Rechtsauffassung teilt die erkennende Kammer nicht.
48Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird (vgl. BAG v. 11.08.1987 - 7 AZB 14/87 - zu II 1 letzter Abs. der Gründe; BGH v. 27.05.1993 - III ZB 9/93 - zu II 2 der Gründe). Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs. Rechtsanwalt M." nichts. Man mag aus diesem Hinweis zunächst herauslesen, dass eigentlicher Urheber der Berufungsbegründung Rechtsanwalt M. ist. Es wird zudem klargestellt, dass eine andere Person im Rahmen der Unterschrift tätig wird, als der eigentliche Sachbearbeiter. Auch wenn dieser Hinweis letztlich überflüssig ist, wird damit für Dritte, insbesondere den Mandanten klargemacht, dass sich sein "Sachbearbeiter" nicht geändert hat, sondern eben nur ein anderer Rechtsanwalt wegen der Abwesenheit des eigentlichen Sachbearbeiters im Rahmen des Mandatsverhältnisses tätig geworden ist. Dass der Unterzeichner nicht die volle Verantwortung übernimmt, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Auffassung der Kammer ist das Gegenteil der Fall.
49Auch bei einer Unterzeichnung "pro abs." übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus (vgl. nur BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, Rn. 42, juris). Eine andere Auslegung widerspräche den Abläufen in einer Anwaltskanzlei. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform die handelnden Rechtsanwälte verbunden sind. Auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft, bei der man typischerweise nicht vom Gewinn des anderen Gemeinschafters profitiert, sondern nur die Kosten teilt, wäre es lebensfremd, wollte man aus dem Zusatz "pro abs." eine innere Distanz herleiten. Im Gegenteil spricht gerade die Offenlegung der Vertretung des Abwesenden dafür, dass der Unterzeichner in jedem Falle die Verantwortung übernehmen möchte. Dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt unter Angabe seiner Berufsbezeichnung unterzeichnet. Gerade der Hinweis auf die Stellung als "Rechtsanwalt" zeigt, dass mit der Unterschrift eine Verantwortlichkeit gerade auch für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen werden sollte (vgl. auch BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 9/13, Rz. 42, juris; BGH v. 26.07.2012 - III ZB 70/11, juris; OLG Düsseldorf v. 23.06.2009 - 4 U 143/08, Rz. 1, juris; Schwab/Weth/Schwab, § 64 Rz. 116; Zöller/Heßler, § 519 ZPO Rz. 24; Conrad, Die Unterzeichnung zivilprozessual bestimmender Schriftsätze für Andere, MDR 2014, 877). Denn für einen Rechtsanwalt versteht es sich von selbst, dass er mit seiner Unterschrift Verantwortung übernehmen möchte. Durch das "pro", lateinisch "für" wird diese Übernahme noch einmal verstärkt, weil "anstelle" gehandelt wird. Daraus kann nur die volle Verantwortung hergeleitet werden, weil ansonsten auch der Hinweis auf die Stellung als Rechtsanwalt überflüssig wäre.
502.Die die Berufungsbegründung unterzeichnende Frau Rechtsanwältin N.-K. war auch zur Unterzeichnung bevollmächtigt. Ihre Postulationsfähigkeit ist nicht zweifelhaft (vgl. dazu BAG v. 17.09.2013 - 9 AZR 75/12, juris). Die Beklagte hat aber die fehlende Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin N.-K. durch Herrn Rechtsanwalt M. gerügt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt M. durch den Kläger hat die Beklagte hingegen nicht in Zweifel gezogen.
51a)Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, dazu bevollmächtigt sein muss (vgl. nur Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83, juris). Die Rüge der Vollmacht betrifft alle von diesem Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlungen (BGH v. 27.05.1986 - IX ZR 152/85, Rz. 14, juris). Allerdings kann die etwaige Vollmacht auch noch nachträglich nachgewiesen werden (Zöller/Heßler, § 519 Rz. 24). Die Vollmacht ist formlos möglich, nur der Nachweis muss schriftlich erfolgen (Musielak/Voit, § 80 Rz.9).
52Hier hatte der Kläger Rechtsanwalt M. Prozessvollmacht erteilt. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig, zitiert die Beklagte doch aus der Mustervollmacht, die auf der Homepage zu finden ist. Auch ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Kläger Rechtsanwalt M. mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragte.
53Zuzugeben ist der Beklagten, dass diese Vollmacht zunächst nur Rechtsanwalt M. erteilt worden ist und deshalb nur diesen bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten übermittelten Muster-Prozessvollmacht, deren Vereinbarung hier nicht im Streit steht. Mit dieser Vollmacht ist ausweislich ihres Wortlautes nicht zugleich auch Frau Rechtsanwältin N.-K. bevollmächtigt worden. Sie ergibt sich auch nicht aus einer erweiterten Auslegung der Vollmacht, weil zwischen den Rechtsanwälten keine Sozietät, sondern nur eine Bürogemeinschaft besteht (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung auch Zöller/Vollkommer, § 80 Rz. 6).
54b)Indes hatte Herr Rechtsanwalt M. Frau Rechtsanwältin N.-K. im Rahmen seiner Beauftragung zur Einlegung und Begründung der Berufung vor Urlaubsantritt wirksam bevollmächtigt.
55aa)Die Erteilung der Prozessvollmacht, auch der Untervollmacht, ist formlos möglich. Hier hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Frau Rechtsanwältin N.-K. vor seinem Urlaubsantritt darüber unterrichtet, dass er die Berufungsbegründung diktiert habe. Er hat sie beauftragt, die Berufungsbegründung zu prüfen und nach Prüfung zu unterzeichnen. Diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht mehr bestritten. Zudem findet sich diese Erklärung auch im unterzeichneten Schriftsatz vom 12.07.2016, so dass letztlich auch der Nachweis geführt ist.
56bb)Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 S. 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen (OLG Stuttgart v. 18.04.2013 - 2 U 156/12 -, Rz. 31, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, § 80, Rz. 11; Musielak/Weth, § 80, Rz. 14; BeckOK-ZPO/ Piekenbrock, § 80, Rz. 13). Das Nachweiserfordernis bezieht sich nicht allein auf die Prozessvollmacht des im Prozess handelnden Vertreters. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss vielmehr die Vollmachtskette lückenlos nachgewiesen werden (BGH NJW-RR 2002, 933; Toussaint a.a.O. § 80, rz. 12; Zöller/Vollkommer § 80, Rz. 7; BeckOK-ZPO/Piekenbrock § 80, RZ. 12). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, dass seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muss nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (BGH v. 23.02.2006 - III ZB 50/05, juris; BGH v. 27.03.2002 - III ZB 43/00, Rz. 8, juris; Musielak/Weth, § 80, Rz. 13; Stein/Jonas/Bork § 88 Rz. 23; Thomas/Putzo, § 88 Rz. 2). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, dass seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann.
57cc)Hier besteht die Besonderheit, dass die Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt M. weder gerügt, noch sonst in Zweifel gezogen worden ist und damit unstreitig besteht. Insofern obliegt Herrn Rechtsanwalt M. der Nachweis der durch ihn an Frau Rechtsanwältin N.-K. erteilten Untervollmacht in der Form des § 80 ZPO.
58Dabei ist aus Sicht der Kammer folgendes zu beachten: Erklärt der unstreitige Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf (Musielak/Voit, § 80 Rz. 15; Stein/Jonas/Bork, § 80 Rz. 24; Wiezorek/Smid/Hartmann, § 80 Rz. 15).
59Darauf kommt es aber nicht an, da sich die schriftlich erteilte Untervollmacht jedenfalls aus dem Schriftsatz vom 12.07.2016 ergibt. Dort findet sich folgender Hinweis:
60"Frau RA’in N.-K. war auch von dem Unterzeichneten bevollmächtigt, die Berufungsbegründung zu unterzeichnen."
61Und weiter:
62"Die Erteilung der Untervollmacht durch den Unterzeichneten an Frau Rechtsanwältin N.-K. zur Unterzeichnung der Berufungsbegründung wurde ihr von dem Unterzeichneten vor dessen Urlaubsantritt am 04.05.2016 erteilt. Dies wird anwaltlich versichert."
63Mit Unterzeichnung dieser Erklärungen hat der Verfahrensbevollmächtigte zugleich den schriftlichen Nachweis der Untervollmacht nach § 80 ZPO geführt. Denn eine ordnungsgemäße Vollmacht muss erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (vgl. dazu nur BFH v. 29.07.1997 - IX R 20/96, juris). Es gilt insoweit zwar nicht § 126 BGB, da die Vollmachterteilung formlos möglich ist; die Bevollmächtigung muss aber jedenfalls im Rahmen der Beweiskraft des § 416 ZPO dokumentiert sein. Dies kann sich ohne weiteres auch unmittelbar aus einem vom Hauptbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatz ergeben, mit dem er die Vollmachtserteilung darlegt (vgl. nur BGH v. 14.06.1984 - IX ZB 28/84, juris; Zöller/Vollkommer, § 80 Rz.8; Musielak/Voit, § 80 Rz.15).
64II.Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.527,15 € brutto für Juni 2015, auf die er sich die an ihn gezahlten Beträge in Höhe von 1.785,05 € netto sowie 26,59 € vermögenswirksame Leistungen anrechnen lassen muss sowie für den Monat Juli 2015 Anspruch auf weitere 6.372,92 € brutto abzüglich erhaltenen 1.241,35 € netto sowie 26,59 € vermögenswirksame Leistungen. Denn der von der Beklagten vorgenommene Abzug bei der Abrechnung der Gehälter für Juni und Juli 2015 war ungerechtfertigt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der monatlichen Zuzahlungsraten für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages stellt einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitnehmers dar. Die Verpflichtung zur kapitalisierten Einmalzahlung des gesamten Rückzahlungsbetrages kann auch von den Betriebspartnern nicht wirksam im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden, weil es sich um einen unzulässigen Eingriff in die durch Art 12 GG geschützte Berufsfreiheit handelt.
65Im Einzelnen:
661.Der Kläger hat die Klage in der Berufungsinstanz zulässiger Weise nach Hinweis der Kammer auf einen Bruttobetrag umgestellt.
67a)Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Umstellung von einem Netto- auf einen Bruttobetrag um eine Klageänderung handelt. Denn jedenfalls wäre auch eine Klageänderung zulässig.
68aa)Richtiger Weise war der Antrag auf einen Bruttobetrag umzustellen.
69Ursprünglich forderte der Kläger erstinstanzlich zuletzt einen Betrag in Höhe von 6.622,07 € netto.
70Dabei ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4). Der Arbeitgeber ist zwar gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen der ihm obliegenden Haftung Gesamtschuldner mit dem Arbeitnehmer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Innenverhältnis ist aber in der Regel allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 29.09.2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2). Der Arbeitnehmer muss daher grundsätzlich auch steuerlich berechtigte Abzüge hinnehmen (BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 24.06.2003 - 9 AZR 302/02, BAGE 106, 345).
71Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 3 AZR 615/08, juris; BAG v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr.4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (vgl. BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4). Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (BAG v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85). Nettolohnvereinbarungen sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme (BAG v. 19.02.2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52). Sie müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG v. 29.09.2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2).
72Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung gilt für die Rückgängigmachung eines ungerechtfertigten Lohnabzugs als "actus contrarius" zur Lohnzahlung nichts anderes. Dies ergibt sich bereits aus der Behandlung der vermeintlichen Rückzahlung in der Lohnabrechnung durch die Beklagte.
73Denn der jeweils "abgezogene" Betrag ist in beiden Lohnabrechnungen unstreitig unter der Rubrik "Basisbezüge" als negativer "Sachbezug" behandelt worden und damit als ein Abzugsposten bei der Berechnung des Gesamtbruttoentgeltes. Damit hat die Beklagte diesen Betrag als Bruttobetrag behandelt, so dass der Kläger nicht für beide Monate einen Nettobetrag geltend machen kann. Zwar ist der jeweilige Betrag (3.311,04 € und 3.311,03 €) jeweils auch als Sachbezug unter der Rubrik "Be- und Abzüge" behandelt worden. Dadurch wird der Betrag aber nicht zu einem "Nettobetrag", sondern nur zu einem Rechnungsposten im Rahmen der Abrechnung des Bruttobetrages.
74bb)Es kann offen bleiben, ob die Umstellung von "netto" auf "brutto" eine Klageänderung ist. Jedenfalls wäre auch eine Klageänderung zulässig.
75Gem. § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Hier liegt zunächst eine Einwilligung der Beklagten vor. Denn sie hat sich gem. § 267 ZPO in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage in Form der Bruttolohnklage eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen. Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung, dass § 267 BGB auch in der Berufungsinstanz anwendbar ist (BGH v. 6.4.2004 - II ZR 394/02, MDR 2005, 588; Zöller/Heßler, § 533 Rz.9).
76Als zweite Voraussetzung darf eine Klageerweiterung nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Sie ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere, wenn völlig neuer Streitstoff erforderlich werden würde. So liegt der Fall hier offensichtlich nicht. Der Streitstoff bleibt identisch.
77b)Soweit es sich bei der Umstellung der Klage auf einen Bruttobetrag trotz der abstrakten Erhöhung der Zahlenwerte im Ergebnis um eine teilweise Klagerücknahme handelt, liegt darin auch keine Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO. Auch liegt die erforderlich Zustimmung nach § 269 Abs. 2 ZPO vor. Sie kann auch im Rahmen der teilweisen Klagerücknahme konkludent erklärt werden und liegt in der rügelosen Einlassung zum reduzierten Antrag (vgl. nur Zöller/Greger, § 264 Rz. 4a).
78Unter Berücksichtigung der unstreitigen Abzüge, insbesondere der unstreitig an die Sozialversicherungsträger abgeführten Beiträge hat der Kläger seine Klage trotz der Umstellung auf den abstrakt höheren Bruttobetrag im Ergebnis reduziert. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Abzüge gemäß der Lohnabrechnung "Juni 2015" errechnet sich für Juni letztlich eine Nettodifferenz in Höhe von 2.613,98 € und für Juli 2015 3.027,03 €, so dass sich Forderung bezogen auf das Nettointeresse im Ergebnis um 20% reduziert hat.
792.Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Juni 2015 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.527,15 € brutto, auf die er sich die an ihn gezahlten Beträge in Höhe von 1.785,05 sowie 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen anrechnen lassen muss.
80a)Die Beklagte ist nicht berechtigt, für den Monat Juni 2015 einen Anteil in Höhe von 3.311,04 € brutto für Leasinggebühren in Abzug zu bringen. Denn die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Leasingraten für 19 Monate zu jeweils 348,53 €, insgesamt 6.622,07 €, den sie teilweise durch Lohnabzug im Monat Juni 2015 realisiert hat.
81aa)Die Beklagte kann sich im Hinblick auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 6.622,07 € nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2001 stützen. Dabei kann offen bleiben, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2001 überhaupt das Arbeitsverhältnis der Parteien erfasst. Denn unabhängig von der Frage der Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung ist Ziffer 4.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2001 unwirksam.
82(1)Die Betriebsvereinbarung ist ein eigenständiges Instrument der Betriebsverfassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Dem Betriebsverfassungsgesetz liegt seiner Konzeption nach eine grundsätzlich umfassende Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zugrunde (BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12, Rn. 23, juris; grundlegend BAG GS 07.11.1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht (BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12, Rn. 23, juris).
83(2)Betriebsvereinbarungen sind nach der zutreffenden und ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der die erkennende Kammer folgt, wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, DB 2013, 2094; BAG v. 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1138; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - NZA 2008, 1297; BAG v. 19.2.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 29.09.2004 -1 AZR 634/03, EzA § 42d EStG Nr. 2; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe: Fitting, § 122a Rz.175; Richardi, § 112 Rz.139; Däubler, § 112 a Rz.25).
84Auszugehen ist also zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen (so schon BAG v. 19.06.1963 - 4 AZR 125/62, AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris). Daneben ist der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck in erster Linie zu berücksichtigen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben (BAG v. 22.01.1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris). Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte (BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris).
85(3)Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auch auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (BAG v. 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 -, Rn. 31, juris; ErfK/Kania 11. Aufl. § 75 BetrVG Rn. 5; Fitting § 75 Rn. 25). Dabei ist auch zu beachten, dass das Arbeitsrecht als das Recht der abhängigen Arbeit grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zuweist (BAG v. 09.09.2003 - 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484).
86Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG v. 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133; BAG v. 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 -, Rn. 31, juris). In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG v. 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 -, Rn. 31, juris; BAG v. 12.04.2011 - 1 AZR 412/09, NZA 2011, 989; BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210; BAG v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07, juris; BAG v. 12.12.2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 24, BAGE 120, 308). Dabei ist auch zu beachten, dass die Betriebspartner eine gewisse Einschätzungsprärogative haben. Die Einschätzungsprärogative der Betriebspartner ermöglicht ihnen einerseits Beurteilungs- andererseits auch Gestaltungsspielräume. Der Beurteilungsspielraum betrifft die Frage, welche Nachteile den Arbeitnehmern durch bestimmte betriebliche Regelungen entstehen, der Gestaltungsspielraum betrifft die Frage, inwieweit die Betriebspartner die erkannten Nachteile behandeln möchten. Da sich zum Beispiel wirtschaftliche Nachteile nur schwer prognostizieren lassen, besteht insoweit ein sehr weitreichender Beurteilungsspielraum. Dieser gestattet Pauschalierungen und Typisierungen. Zwar ist insoweit bei Typisierungen, da es sich um tatsächliche Beurteilung und nicht um normative Gestaltung durch die Betriebsparteien handelt, der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Dies gilt aber nicht für den grundsätzlich bestehenden Gestaltungsspielraum. Auch wenn insoweit ein weitreichendes Ermessen besteht, ob und in welchem Umfang Nachteile ausgeglichen werden sollen und wie ein Sachverhalt konkret geregelt werden soll, sind die grundrechtlichen Wertenscheidungen zu beachten (vgl. nur: BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210).
87(4)Auf dieser Grundlage stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung der monatlichen Zuzahlungsraten für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages einen unzulässigen Eingriff in die durch Art 12 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers dar.
88Nach Ziffer 4.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Arbeitnehmer anstelle des Referenzmodells ein anders Fahrzeug oder eine andere Ausstattung wählen. An Hand bestimmter Merkmale wird aufgrund der Wertigkeit des ausgewählten Fahrzeugs eine Zuzahlungsrate berechnet. Die Zuzahlungsrate wird dabei gem. Ziffer 4.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages monatlich vom Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Nach Ziffer 4.4 ist die Kostenübernahme vom Mitarbeiter schriftlich vor der Bestellung zu bestätigen.
89Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass die Beklage das in Ziffer 4 geregelte Zuzahlungsverfahren eingehalten hat. Der Kläger hat ein höherwertiges Fahrzeug infolge einer höherwertigen Ausstattung (z.B.: "M-Sportpaket") gewählt. Er ist - vor der Bestellung - durch Unterzeichnung der "Anforderung für Firmenfahrzeuge" auf die Pflicht zur Übernahme der Zuzahlung hingewiesen worden.
90Die Gesamtbetriebsvereinbarung regelt darüber hinaus in ihrer Ziffer 4.4 Satz 2 die Folgen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs. Dazu heißt es:
91"Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges aufgrund einer Beendigung, die nicht betriebsbedingt ist, hat der Mitarbeiter für die Restlaufzeit des Leasingvertrages die Kosten zu erstatten, die darauf beruhen, dass er statt des Referenzmodells ein höherwertiges Fahrzeug gewählt hat. Der Erstattungsbetrag wird spätestens mit der letzten Gehaltsabrechnung einbehalten."
92Auch wenn diese Regelung keine konkrete Berechnungsformel enthält, ist ihr Inhalt aus Sicht der Kammer eindeutig. Der Mitarbeiter soll die Kosten erstatten, die auf die Restlaufzeit des Leasingvertrages entfallen. Denn nichts anderes sind die Kosten, die darauf beruhen, dass er statt des Referenzmodells ein höherwertiges Fahrzeug gewählt hat. Zudem wird geregelt, dass ein Einbehalt spätestens mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolgt. Dies zeigt, dass die vollständige Kapitalisierung der bis zum Ende der Restlaufzeit des Leasingvertrages noch anfallenden Zuzahlungsraten in der Gesamtbetriebsvereinbarung zugrunde gelegt worden ist. Der Kläger hat also das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben und die für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags von der Beklagten erst künftig an den Leasinggeber zu entrichtenden Differenzraten in einem Einmalbetrag zu entrichten, den die Beklagte spätestens mit der letzten Gehaltsabrechnung einbehält. Damit weist die Beklagte die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen der fehlenden Kongruenz zum Leasingvertrag teilweise dem Kläger zu. Er hat das Fahrzeug zurückzugeben. Trotz Verlustes der Nutzungsmöglichkeit hat er die mit der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Differenzraten bis zum Ablauf des Leasingvertrags weiterhin zu zahlen. Dies aber nicht durch monatliche weitere Zahlungen. Vielmehr erfolgt die Rückzahlung "spätestens" zum Ausscheiden als "Einmalzahlung", so dass sich die Beklagte zusätzliches Kapital verschafft, über das sie frei verfügen kann. Im Ergebnis kreditiert der Arbeitnehmer damit den Arbeitgeber.
93Mit diesem Inhalt verstößt die Gesamtbetriebsvereinbarung gegen Art. 12 GG. Die Kapitalisierung der Zuzahlungsraten in einem Einmalbetrag zahlbar mit der Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Nutzungsmöglichkeit ist ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern bzw. zu verhindern. Mit der Kapitalisierung aller noch offenen Raten ohne Nutzungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers über das Fahrzeug sind erhebliche finanzielle Belastungen des Arbeitnehmers verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers nicht zu rechtfertigen sind. Die damit verbundene Beschränkung der Arbeitsplatzwahlfreiheit berücksichtigt nur einseitig die Interessen der Beklagten am Verbleib des Klägers im Betrieb und der weiteren Nutzung des Dienstwagens durch ihn, um einen Wechsel des Arbeitsplatzes im Hinblick auf das "Damoklesschwert" der Leasingraten möglichst unattraktiv zu machen. Die Kammer verkennt dabei auch nicht die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Zuzahlung. Schließlich hat der Arbeitnehmer sich das Fahrzeug freiwillig in Kenntnis der Rückzahlungsmodalitäten ausgesucht. Insofern ist es natürlich gerechtfertigt, den Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrages an der Zuzahlung zu beteiligen. Dies ist während der Dauer der Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer aus Sicht der Kammer selbstverständlich. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind aber durch den ungerechtfertigten Eingriff in Art. 12 GG durch die Rückzahlungsklausel für den Fall der vorzeitigen Rückgabe des Leasingfahrzeuges überschritten. Dies folgt aus der Kombination der kapitalisierten Rückzahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags ohne weitere Nutzungsmöglichkeit. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das teurere Dienstfahrzeug auf Wunsch des Klägers beschafft hat und er das Risiko einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Leasingzeit "freiwillig" eingegangen ist, wie die Beklagte meint. Denn entscheidend für den unzulässigen Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz fehlender Nutzungsmöglichkeit eines Betriebsmittels, das vom Arbeitgeber regelmäßig anderweitig eingesetzt werden kann, eine erhebliche Kostenlast durch eine Einmalzahlung auferlegt, wodurch letztlich ein Teil des Betriebsrisikos in unzulässiger Weise zu Lasten des Arbeitnehmers realisiert wird und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die gewählte Rückzahlungsform sogar noch ein unverzinsliches Darlehen für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages einräumt. Das Arbeitsrecht aber weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu. Er richtet den Arbeitsplatz ein, organisiert die Arbeit und hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer benötigt, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt auch für ein Dienstfahrzeug (so schon BAG v. 09.09.2003 - 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484). Richtig ist zwar, dass bei einer Eigenkündigung der Arbeitgeber letztlich das Risiko trägt, dass er keine Verwendung mehr für das Dienstfahrzeug hat. Gerade im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist es aber so, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran haben wird, die Stelle möglichst bald wieder zu besetzen. Auch ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass der Kläger sich das Fahrzeug ausgesucht hat und die Beschaffung des höherwertigen Fahrzeugs zunächst nicht in ihrem Interesse lag. Gleichwohl ist auch in diesem Fall die Zuweisung des Risikos einseitig auf den Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt. Richtig ist nämlich auch, dass die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs ein typisches Mittel zur Gehaltsfindung ist. Sie ist ein attraktives Angebot an Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder aufrechtzuerhalten (vgl. BAG v. 09.09.2003 - 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484). Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass der Arbeitgeber die höherwertige Ausstattung oder die Beschaffung eines höherwertigen Fahrzeugs sogar durch eine Betriebsvereinbarung ermöglicht. Er schafft einen rechtlichen Rahmen für "Sonderwünsche". Dies natürlich, um seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es oblag dabei der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er auf entsprechende Wünsche eingeht. Hierzu hat er sich dann durch eine Betriebsvereinbarung verpflichtet. Im Rahmen dieser rechtlichen Bindung müssen aber die Grenzen durch Art. 12 GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dies ist hier nicht mehr der Fall, weil mit der Beendigung die Grenzen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört werden und damit einseitig die Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers erschwert wird. Dass das Äquivalenzprinzip grundlegend entwertet wird, zeigt sich schon daran, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Zuzahlung zu den Leasingraten weiter zahlen soll, sondern dass er durch die Betriebsvereinbarung sogar zu einer Einmalzahlung bereits mit dem Ende des Arbeitsvertrages verpflichtet wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Beziehung zum Arbeitnehmer grundlegend und umfassend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu beenden. Dies spricht für eine Pauschalierungsmöglichkeit durch die Betriebspartner. Aber dieser Gesichtspunkt der erleichterten Abwicklung und die Regelungsmacht der Betriebspartner rechtfertigt keinen derart weitgehenden Eingriff in das Äquivalenzgefüge, dass sich unmittelbar auf das berufliche Fortkommen und damit unmittelbar auf Art. 12 GG auswirkt. Bei kurzen Kündigungsfristen kann der Arbeitnehmer bei einer erheblichen Restdauer des Arbeitsvertrages sogar genötigt werden, einen Kredit aufzunehmen, nur um die Zuzahlung zu einem Betriebsmittel des Arbeitgebers zu finanzieren, das der Arbeitgeber weiter nutzen kann. Die Regelungsmacht der Betriebspartner umfasst nicht das Recht, den Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen der Investitionsentscheidung des Arbeitgebers zu beteiligen (vgl. auch zu einer Individualvereinbarung: BAG v. 09.09.2003 - 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484). Der Arbeitnehmer zieht keinerlei Vorteile mehr aus dem ihm vormals überlassenen Dienstwagen. Dem kann die Arbeitgeberin auch nicht entgegenhalten, dass eine zulässige Typisierung vorliegt und Pauschalierungen denknotwendiger Inhalt von Betriebsvereinbarungen sind. Dies ist - wie bereits aufgezeigt - richtig. Indes liegt eben keine Pauschalierung vor, die lediglich zu Unschärfen führt. Es wird vielmehr völlig einseitig das Betriebsrisiko des Arbeitgebers für die Nutzung des Firmenfahrzeugs auf den Arbeitnehmer verlagert indem ihm noch ein Darlehen zugunsten des Arbeitgebers abverlangt wird. Er hat die Möglichkeit, das Fahrzeug an einen neu eintretenden Mitarbeiter zu überlassen. Auch wenn der Arbeitgeber von diesem Mitarbeiter den Zuzahlungsbetrag nicht realisieren kann, steht bei einem Dienstwagen doch die Nutzungsmöglichkeit für den Arbeitgeber im Fokus und die damit einhergehende Vergütung des neuen Arbeitnehmers. Es geht um die Schaffung eines "Vergütungspaketes". Auch die Auffassung, dass die Beklagte von der Mehrausstattung "nichts habe", ist schlicht unzutreffend. Der Arbeitnehmer hat nichts mehr vom Dienstwagen und erst recht nichts von der Mehrausstattung. Umgekehrt finanziert der Arbeitnehmer bei einer Überlassung an einen anderen Mitarbeiter nun einen Teil der Gehaltskosten des Arbeitgebers. Zudem hat der Arbeitgeber den Vorteil, dass er in seinem Besitz ein höherwertiges Leasingfahrzeug hat. Sie hat dadurch einen Attraktivitätsvorteil bei dem Mitarbeiter, der den Wagen nutzt und auch in der Öffentlichkeit einen positiven Effekt. Dies gilt gerade im Hinblick auf die erhöhte PS-Zahl und dem Paket "M". Ebenso ist das "Head-up Display" für Mitarbeiter im Außendienst durchaus von Vorteil, erleichtert es doch durch das Zusammenspiel mit der Navigation die Anreise zu unbekannten Zielen. Diese Attraktivitätsvorteile der Ausstattung nutzt der Arbeitgeber durch Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer hingegen leistet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Einmalzahlung und kreditiert seinen ehemaligen Arbeitgeber. Dies ist trotz allem Verständnis für eine Pauschalierung der Folgen der Abwicklung des Leasingvertrages nicht mehr von Art. 12 GG gedeckt.
94bb)Die Beklagte kann die Rückzahlung von 6.622,07 € auch nicht aus der vom Kläger unterzeichneten "Anforderung für Firmenfahrzeuge" vom 26.11.2003 in Verbindung mit Ziffer 4.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2001 herleiten. Soweit die Beklagte sich insoweit auf die durch die Anforderung erfolgte In-Bezugnahme der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2011 bezieht, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Regelung nicht am Maßstab des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen ist.
95Denn die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB gilt auch für Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen. Sie sind zwar nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Da gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung finden, unterliegen in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, allerdings keiner Inhaltskontrolle (BAG v. 09.02.2011 - 7 AZR 91/10, juris; BAG v. 19.03.2009 - 6 AZR 557/07, juris; BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, juris).
96Darauf kommt es aber nicht an, weil - wie bereits unter Ziffer aa) dargelegt - die in Bezug genommene Rechtsgrundlage selbst unwirksam ist.
97cc)Die Beklagte kann die Rückzahlung von 6.622,07 € auch nicht aus der vom Kläger unterzeichneten "Anforderung für Firmenfahrzeuge" vom 26.11.2003 selbst herleiten. Denn die darin geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist auch unabhängig von der Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.05.2003 unwirksam. Die Regelung benachteiligt den Kläger durch die Einmalzahlung zum Ende des Arbeitsvertrags unangemessen.
98(1)Bei den Regelungen im letzten Absatz der "Anforderung" handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.
99Gem. § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Es müssen also einerseits für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen vorliegen, die andererseits "gestellt" werden müssen.
100Hier handelt es sich bei den Regelungen im letzten Abschnitt der "Anforderung" um Vertragsbedingungen, d.h. um Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Sie sind auch unstreitig vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt.
101(2)Die Auslegung der Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen für allgemeine Geschäftsbedingungen.
102(i)Grundsätzlich sind Verträge gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 17.01.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG v. 20.09.2006 - 10 AZR 770/05, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die Begleitumstände heranzuziehen, insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Äußerungen der Parteien sowie Interessenlage und Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 13.11.2007 - 3 AZR 636/06, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG; BGH v. 13.07.2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320; Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff; MüKo/Bussche, § 133 Rz. 60).
103(ii)Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen werden diese Grundsätze modifiziert.
104Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 06.05.2009 - 10 AZR 390/08, juris; BAG v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, AP Nr. 40 zu § 307 BGB; BAG v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173; BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, AP Nr. 32 zu § 307 BGB; BGH v. 21.09.2005 - VIII ZR 284/04, DB 2005, 2575; BGH v. 19.01.2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39; BGH v. 14.07.2004 - VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961).
105(3)Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich die Unwirksamkeit der Regelung. Denn sie hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
106(i)Auf Grundlage der vorstehenden Auslegungsgrundsätze ergibt sich auch aus der "Anforderung" selbst, dass sich der Kläger im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu einer Einmalzahlung verpflichtete. Dabei enthält die Anforderung - insoweit abweichend von der in Bezug genommenen GBV - sogar noch eine konkrete Berechnungsformel. Denn der Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines Erstattungsbetrages errechnet aus der Anzahl der Monate der Restlaufzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert mit dem Zuzahlungsbetrag. Soweit darin eine eigenständige Regelung neben der Gesamtbetriebsvereinbarung zu sehen sein sollte, könnte die Beklage indes auch hieraus die Rückzahlung nicht herleiten, weil auch die individualvertraglich vereinbarte Rückzahlungsregelung unwirksam ist. Denn mit dem erzielten Auslegungsergebnis benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
107(ii)Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 18.01.2012 - 10 AZR 667/10, NZA 2012, 630; BAG v. 14.09.2011- 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81; BAG v. 19.01.2011 - 3 AZR 621/08, NZA 2012, 85; BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, AP GewO § 106 Nr. 11). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (BAG v. 18.01.2012 - 10 AZR 667/10, NZA 2012, 630; BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81; BAG v. 19.01.2011 - 3 AZR 621/08, NZA 2012, 85; BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, AP GewO § 106 Nr. 11).
108(iii)Insoweit kann auch hier auf die Ausführungen unter Ziffer 2) a) aa) Bezug genommen werden. Denn wenn die Klausel schon nicht dem - weiteren - Maßstab des Art. 12 GG im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gerecht wird, verstößt sie erst Recht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung. Dies hat im Übrigen das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 09.09.2003 - 9 AZR 574/02 klargestellt. Eine Vertragsklausel ist unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen. Zwar hat das BAG nicht ausdrücklich entschieden, ob dies auch im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt. Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich die Rechtslage aber nicht durch das Merkmal "Eigenkündigung". Entscheidend sind die mit der Rückzahlung des Zuzahlungsbetrages verbundenen negativen Folgen und der gleichzeitigen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber.
109Zu Recht hat das BAG darauf hingewiesen, dass eine derartige Zusatzvereinbarung nicht mit tragenden Prinzipien des Arbeitsrechtes vereinbar ist. Das Arbeitsrecht als das Recht der abhängigen Arbeit weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu. Die dienstlich veranlassten Kosten für die Nutzung eines Dienstwagens hat grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die finanziellen Lasten, die sich aus der Entscheidung des Arbeitgebers ergeben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Kündigt er das Arbeitsverhältnis und hat er deshalb keine Verwendung für ein Dienstfahrzeug, das er einem bisher beschäftigten Arbeitnehmer überlassen hatte, so fällt das in seinen Risikobereich. Eine - teilweise - Abwälzung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem dadurch bedingten Wegfall der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs wird vielmehr sogar das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden grundsätzlich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Zahlungspflichten des Arbeitnehmers, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen, bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung, die hier nicht ersichtlich sind (zum Ganzen: BAG v. 09.09.2003 - 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484). Auch insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen unter 2) a) aa) Bezug genommen.
110b)Die Höhe der in Abzug gebrachten Leasingrate beträgt für diesen Monat 3.311,04 € brutto. Diesen Betrag hat der Kläger zunächst als Nettobetrag geltend gemacht und auf Hinweis der Kammer auf einen Bruttobetrag umgestellt.
111Dass der Arbeitgeber grundsätzlich Bruttobeträge schuldet, ist bereits dargelegt worden (II 1. a) aa)). Eine Ausnahme liegt nicht vor. Denn die Beklagte hat bei ihrer Abrechnung für Juni 2016 ersichtlich auch keinen Nettobetrag in Höhe von 3.311,04 € in Abzug gebracht. Zwar findet sich der entsprechende Abzug auch im Rahmen der "Be- und Abzüge". Der Betrag ist indes im Rahmen der "Basisbezüge" als negativer "Sachbezug" behandelt worden und damit als ein Abzugsposten bei der Berechnung des Gesamtbruttoentgeltes. Damit bedarf es für den Monat Juni einer Rückabrechnung, die den - dem Kläger unstreitig zustehenden - Zahlungsbetrag in Höhe von 4.216,11 € insgesamt um den Abzugsposten von 3.311,04 € erhöht. Denn das dem Kläger für den Monat Juni unstreitig zustehende Gesamtbruttogehalt ohne Abzug beträgt 7.527,15 € brutto. Auf diesen Betrag muss sich der Kläger die erhaltenen Beträge in Höhe von 1.785,05 € sowie weiterer 26,59 € anrechnen lassen. Auch die ausweislich der Lohnabrechnung an die Sozialversicherungs-Träger bereits abgeführten Beträge sind unstreitig.
1123.Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Juli 2015 des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 76.372,92 € brutto, auf die er sich die an ihn gezahlten Beträge in Höhe von 1.241,35 sowie 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen anrechnen lassen muss.
113Hinsichtlich der nicht bestehenden Rückzahlungsverpflichtung betreffend die Leasingraten für Sonderleistungen wird in vollem Umfang auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund war, nachdem die Beklagte auch hier einen weiteren Betrag in Höhe von 3.311,03 € als negativen "Sachbezug" behandelt hat, das unstreitige Ausgangsbruttogehalt ohne den Abzug in Höhe von 3.311,03 € in Höhe von 6.372,92 € zugrunde zu legen. Hierauf muss sich der Kläger die unstreitigen Abzüge in Höhe von 1.241,35 € netto und 26,59 € vermögenswirksame Leistungen anrechnen lassen. Auch die in diesem Monat ausweislich der Entgeltabrechnung an die SV-Träger bereits abgeführten Beträge sind unstreitig.
1144.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der geltend gemachten Bruttobeträge seit dem 01.08.2015 in Verzug.
115Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2015 war der Anspruch auf das Arbeitsentgelt insgesamt spätestens am 31.07.2015 fällig. Denn 16.10.2002 fällig. Einer Mahnung durch den Kläger bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 nicht.
116Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1. Danach ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei kann der Arbeitnehmer diesen Zinssatz auch aus dem Bruttobetrag verlangen (BAG v. 07.03.2001 AP Nr. 4 zu § 288 BGB).
117B.
118Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO sowie § 516 Abs. 3 ZPO. Danach hat die in vollem Umfang unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beteiligung des Klägers an den Kosten des Verfahrens erfolgte vor dem Hintergrund der erfolgten teilweisen Klagerücknahme. Denn der Übergang von der Nettoforderung zur Bruttoforderung stellt eine Einschränkung des bisherigen Antrags dar, vgl. oben II. 1) a) aa). Damit hat der Kläger den diesen Teil der Berufung betreffenden Anteil trotz seines Obsiegens nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen. Die Entscheidung ist im Rahmen der Kostenentscheidung im Endurteil zu treffen (Zöller/Greger, § 264 ZPO Rz. 4a).
119C.
120Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Beurteilung der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitnehmern betrifft. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
121RECHTSMITTELBELEHRUNG
122Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
123R E V I S I O N
124eingelegt werden.
125Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
126Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
127Bundesarbeitsgericht
128Hugo-Preuß-Platz 1
12999084 Erfurt
130Fax: 0361 2636-2000
131eingelegt werden.
132Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
133Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1341.Rechtsanwälte,
1352.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1363.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
137In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
138Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
139Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
140* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
141Dr. Ulrich BerndtZorn
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Annotations
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
(1)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- 1.
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder - 2.
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3)1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
- 1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt, - 2.
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
(6)1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden.3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern.5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen.6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7)1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Arbeitgeber haftet
- 1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, - 3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, - 4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- 1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, - 2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
- 1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder - 2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.
(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.