Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Jan. 2008 - 5 K 255/05

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2008:0128.5K255.05.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2008

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage (EigZul) zu gewähren hat.

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Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 von ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte (Baujahr 1955). Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Eigennutzung erfolgten ebenfalls zum 27. Dezember 1995. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages wurde der Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet und war mit 6 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich nachträglich zu zahlen, erstmals am 31. Dezember 1996. Die Klägerin nutzte die Doppelhaushälfte seit dem 27. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken.

3

Am 30. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und deren Mutter eine “Darlehensvertragsergänzung”. In dieser Vereinbarung heißt es: “Gemäß Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 besteht zwischen A (Darlehensgeber) und B (Darlehensnehmer) ein Darlehensvertrag über 180.000 DM mit 6 % Zinsen p.a. Die Laufzeit des Darlehens ist bis zum 31.12.1997 fest. Das Darlehen wird ab dem 1. Januar 1998 mit 3 % p.a. verzinst. Der Zinssatz ist bis zum 31.12.2007 fest.”

4

Die Klägerin zahlte die Zinsen nach ihren Angaben jährlich in bar. Auf die entsprechenden Quittungen wird Bezug genommen.

5

Mit Vereinbarung vom 24. Dezember 1999 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkungsweise einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von DM 80.000. Dadurch reduzierte sich die Forderung der Mutter auf 100.000 DM.

6

Am 15. Februar 2003 veräußerte die Klägerin das Grundstück und überwies von dem Kaufpreis am 10. Juni 2003 einen Betrag von 50.000 € (97.791 DM) an ihre Mutter.

7

Am 30. Dezember 2002 hatte die Klägerin für das streitbefangene Objekt beim beklagten Finanzamt einem Antrag auf Gewährung von EigZul ab 1995 (Fördergrundbetrag und Kinderzulage für ein Kind) eingereicht. Auf den Antrag wird Bezug genommen.

8

Das Finanzamt lehnte die Festsetzung der EigZul mit Bescheid vom 11. April 2003 mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei mangels Zahlung des Kaufpreises tatsächlich nicht durchgeführt worden und die Darlehensvereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand.

9

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

10

Am 28. Dezember 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen stünden im Streitfall weder einer steuerlichen Anerkennung des Kaufvertrages noch des Darlehensvertrages entgegen. Hinsichtlich des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Mutter läge keine fehlende Fremdüblichkeit des Vertrages vor, da das Objekt genau bezeichnet, ein Kaufpreis festgesetzt und die tatsächliche Übertragung (im Grundbuch) vorgenommen worden sei. Auch der Darlehensvertrag halte hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich stand. Er enthalte die vom BFH geforderten Rahmendaten, wie Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen. Auf eine notarielle Kontrolle der Kaufpreiszahlung über Anderkonto als Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung sei verzichtet worden, da ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises abgeschlossen und notariell beglaubigt worden sei. Somit habe sich eine Kaufpreisabwicklung über Anderkonto erübrigt. Eine Besicherung des Darlehens sei nicht vereinbart worden. Es habe keine Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten vorgelegen, die zu einer wirkungslosen Zwangsvollstreckung bei der Klägerin durch ihre Mutter hätte führen können. Die Vereinbarungen hinsichtlich der Barzahlung der Zinsen seien auch tatsächlich durchgeführt worden. Dass die Zahlungen nicht überwiesen, sondern in bar gezahlt worden seien, mag “veraltet” erscheinen, ändere jedoch nicht die Tatsache, dass eine Zahlung tatsächlich stattgefunden habe. Die Zinsen seien als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Mutter der Klägerin erfasst worden. Die Schenkung von 80.000 DM am 24. Dezember 1999 und die damit verbundene Reduzierung der Darlehensforderung hinge mit einer zeitgleich erfolgten Schenkung an ihren Bruder zusammen. Aus Gleichstellungsgründen den Kindern gegenüber sei der Betrag der Klägerin von ihrer Mutter geschenkt worden. Der Darlehensvertrag lasse sich hinreichend von einer verschleierten Schenkung abgrenzen. In den Fällen der verschleierten Schenkungen sei es ungewiss, ob die eigentlich vereinbarte Rückzahlung des Darlehensbetrags tatsächlich in der Zukunft stattfinden werde, oder ob die Vertragsparteien auf eine Rückzahlung verzichten werden. Ein Verzicht sei nie vorgesehen gewesen. Die (Rest-) Rückzahlung sei am 10. Juni 2003 erfolgt, nachdem der Kaufpreis durch die Klägerin vereinnahmt und die notwendige Liquidität hergestellt worden sei. Die Rückzahlung des Darlehens sei nicht von einer Weiterveräußerung abhängig gewesen. Der Darlehensvertrag sei mit Ergänzung vom 30. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Die (vorzeitige) Rückzahlung der restlichen 50.000 € des Kaufpreises sei im Juni 2003 aufgrund der Veräußerung des Objekts von beiden Seiten als sinnvoll erachtet worden. Das wirtschaftlich erstrebte Ziel der Vertragsparteien sei zu keinem Zeitpunkt eine unentgeltliche Übertragung der Doppelhaushälfte gewesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei die Klägerin sehr wohl wirtschaftlich belastet gewesen, und zwar durch Schenkung/Teilerlass eines Teilbetrages des Darlehens in Höhe von 80.000 DM zur Gleichstellung gegenüber dem Bruder sowie Zahlung am 10. Juni 2003 in Höhe von 50.000 €. Zudem habe unter Finanzierungsaspekten eine wirtschaftliche Belastung infolge der Schuldzinsen vorgelegen.

11

Am 13. Juli 2007 hat die Klägerin die Klage wegen EigZul für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13. August 2007 hat das Gericht das Verfahren betreffend EigZul 1995 - 1997 von dem Klageverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 179/07 eingestellt.

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Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. April 2003 über die Festsetzung einer EigZul in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 das Finanzamt zu verpflichten, ihr ab dem Jahr 1998 EigZul (Fördergrundbetrag und Kinderzulage) zu gewähren.

13

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Es hält an seiner Rechtsauffassung fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (EigZul-Akte und Rechtsbehelfsakte des Finanzamts) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Finanzamts, der Klägerin eine EigZul ab dem Jahr 1998 zu gewähren, ist rechtswidrig. Das Finanzamt ist vielmehr verpflichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

17

Die Klägerin hat für die Jahre 1998 bis 2002 einen Anspruch auf EigZul.

18

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ist begünstigtes Objekt im Sinne des EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind nach § 8 EigZulG die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden.

19

Der Fördertatbestand der Anschaffung wird dabei nur erfüllt, wenn dem Anspruchsberechtigten für den Erwerb der Eigentumswohnung eigene Aufwendungen entstanden sind, er diese also entgeltlich erworben hat (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003, III B 5/03, BFH/NV 2004, 164). Anschaffungskosten setzen Aufwendungen voraus, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben, und nicht der privaten Lebensführung (Unterhaltsleistung oder freiwillige Zuwendung) zuzuordnen sind. Sinn und Zweck des steuerlichen Begriffs der Anschaffungskosten gebieten es daher, weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen. Unberücksichtigt bleiben rechtliche Gestaltungen, die - gemessen am Maßstab der Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen - allein der Erreichung einer Steuerbegünstigung dienen, ohne durch andere wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt zu sein (BFH-Urteil vom 22. April 1998, X R 163/94, BFH/NV 1999, 24).

20

In diesem Zusammenhang teilt das Gericht die Auffassung des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung, dass die von § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG geforderte Entgeltlichkeit des Erwerbs gemäß § 38 der Abgabenordnung (AO) zum Erwerbszeitpunkt vorliegen muss (so auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2004, 1 K 157/02, EFG 2004, 1032).

21

Schließen - wie im Streitfall - nahe Angehörige einen Vertrag, ist dieser steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch entsprechend durchgeführt worden ist. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Den einzelnen Beweisanzeichen kann dabei ein unterschiedliches Gewicht zukommen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. April 1998, X R 163/94, BFH/NV 1999, 24 m.w.N.).

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 eine EigZul zu.

23

Die Klägerin hat die streitbefangene Doppelhaushälfte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Dezember 1995 zu einem Kaufpreis von 180.000 DM zivilrechtlich wirksam gekauft. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind ihr in dieser Höhe auch Anschaffungskosten entstanden.

24

Zwar ist der Kaufpreis von der Klägerin infolge der in § 2 des Kaufvertrages enthaltenen Vereinbarung, wonach der gesamte Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet wird, nicht sofort gezahlt worden. Die Klägerin war aber mit Abschluss des Kaufvertrages mit dem Anspruch der Mutter auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a.F. bzw. dem entsprechenden Darlehensanspruch gemäß § 607 Abs. 1, 2 BGB a.F. (§ 488 Abs. 1 BGB n.F.) wirtschaftlich belastet (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119).

25

Dabei geht das Gericht mit den Beteiligten davon aus, dass die Vertragsparteien - entgegen dem Wortlaut des notariellen Vertrags - keine Stundung der Kaufpreiszahlung verabredet haben, sondern dass die Kaufpreisforderung als Darlehen gewährt worden ist (sog. Vereinbarungsdarlehen, § 607 Abs. 2 BGB a.F.).

26

Auch bei formbedürftigen Verträgen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Dabei sind auch die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände mit zu berücksichtigen. Selbst wenn die Vertragsparteien den Vertragsgegenstand in der Urkunde irrtümlich falsch bezeichnet haben (falsa demonstratio), gilt nicht das Erklärte, sondern das Gewollte (Erman, BGB, 11. Auflage, § 125 Rz. 14 m.w.N.).

27

Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Erman, BGB, 11. Auflage, § 271 Rz. 11 m.w.N.; Palandt, BGB 66. Auflage, § 271, Rz. 12 m.w.N. aus der BGH-Rspr.). Wie die “Darlehensvertragsänderung”, die die Klägerin und ihre Mutter am 30. Dezember 1997 unterzeichnet haben, schon vom Wortlaut her zeigt, gingen beide davon aus, dass die Kaufpreiszahlung nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrags als Darlehen geschuldet war. Hierfür spricht insbesondere, dass beide Vertragsparteien der Ansicht waren, dass die Laufzeit des Darlehens mit einem Zinssatz von 6 % p.a. bis zum 31. Dezember 1997 “fest” gewesen sei, d.h. eine vorzeitige Erfüllbarkeit nicht gewollt war. Auch in der nachfolgenden Schenkungsvereinbarung vom 24. Dezember 1999 gingen die Vertragsparteien von einer Darlehensgewährung aus.

28

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anschaffungskosten auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der Kaufpreiszahlung ein Darlehen in Anspruch nimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Darlehensmittel zur Verfügung stellt und die Auszahlung des Darlehens mit dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung verrechnet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001, VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

29

Der in § 2 des Kaufvertrages geregelte (Vereinbarungs-)Darlehensvertrag hält auch einem Fremdvergleich stand.

30

Grundsätzlich müssen Darlehensverträge unter nahen Angehörigen Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten; bei langfristigen Darlehen muss der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert sein. Wird das Darlehen zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart und dem Anlass nach wie von einem Fremden gewährt (z.B. zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes), ist es nach der Rechtsprechung aber unschädlich, dass es unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird, soweit es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 139/95, BFH/NV 1999, 780).

31

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Das Darlehen war schriftlich vereinbart, der im Jahr 1995 auch unter fremden Dritten nicht unübliche Zinssatz betrug 6 % p.a., die Laufzeit 2 Jahre. Da es sich um kein langfristiges Darlehen i.S. der BFH-Rechtsprechung gehandelt hat, scheitert der Fremdvergleich auch nicht an der fehlenden Besicherung. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Zinsen vereinbarungsgemäß gezahlt worden sind. Hierfür sprechen die vorgelegten Quittungen sowie der Umstand, dass die Mutter der Klägerin nach der unbestrittenen Einlassung der Klägerin die Zinszahlungen in ihren Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat.

32

Da es für die nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG erforderliche Entgeltlichkeit gemäß § 38 AO auf den Erwerbszeitpunkt ankommt, ist es unerheblich, ob der später - auf einem neuen Entschluss - zu anderen Konditionen verlängerte Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119). Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und deren Mutter von Anfang an beabsichtigt haben, den Darlehensvertrag - wie am 30. Dezember 1997 vereinbart - zu verlängern und es sich deswegen um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt haben könnte.

33

Unabhängig davon hält auch die am 30. Dezember 1997 abgeschlossene Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrags einem Fremdvergleich stand.

34

Der Vertrag ist schriftlich geschlossen worden und enthält die zur steuerlichen Anerkennung erforderlichen Angaben. Nach dem Inhalt des Vertrages war er unbefristet geschlossen. Lediglich den Zinssatz hatten die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2007 festgeschrieben. Dementsprechend hing die Fälligkeit der Rückerstattung von einer jederzeit möglichen Kündigung der Klägerin bzw. deren Mutter ab (§ 609 BGB a.F., § 488 Abs. 3 BGB n.F.), was auch unter fremden Dritten nicht unüblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989, VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Zwar betrug der Zinssatz lediglich 3 % und wich damit von den damaligen Hypothekenzinsen ab. Jedoch schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen ohne Weiteres die steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Vertragsverhältnisses aus, wenn das Darlehen - wie hier - dem Anlass nach wie von einem Fremden gewährt wird (Anschaffung eines Gebäudes) und zwischen volljährigen voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 139/95, BFH/NV 1999, 780). Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit i.S. der BFH-Rechtsprechung ergeben sich weder aus den Akten, noch hat das Finanzamt eine solche vorgetragen.

35

Unschädlich ist im Streitfall auch, dass das Darlehen nicht besichert worden war. Nach der BFH-Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393). Um ein langfristiges Darlehen handelt es sich aber nicht. Das Darlehen war jederzeit kündbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989, VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2004, 13 K 75/04, DStRE 2005, 248).

36

Unmaßgeblich ist auch, dass die Klägerin am 24. Dezember 1999 einen Betrag von 80.000 DM von ihrer Mutter geschenkt bekommen hat, weil es für die nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG erforderliche Entgeltlichkeit gemäß § 38 AO auf den Erwerbszeitpunkt ankommt und die Schenkung im Jahr 1999 auf einem neuen Entschluss beruhte (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119). Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin von Anfang an beabsichtigte, der Klägerin einen Teil des für den Erwerb dieses Grundstücks erforderlichen Kaufpreises zu schenken.

37

Nach alledem vermag das Gericht - selbst unter Einbeziehung der Darlehensvertragsverlängerung vom 30. Dezember 1997 und der Schenkung vom 24. Dezember 1999 in die Gesamtwürdigung aller Umstände - unter der erforderlichen Beachtung des wirtschaftlichen Sachverhalts nicht zu erkennen, dass das Darlehen nicht ernstlich vereinbart worden ist, sondern vielmehr eine verschleierte Schenkung oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch gewollt war. Zudem ist zu berücksichtigen, worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Recht hinweisen, dass die Klägerin (auch noch nach der Schenkung) definitiv in Höhe von 50.000 € wirtschaftlich belastet war.

38

Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht gegeben. Diese werden als erfüllt angesehen, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Die Zusage bedarf nicht der in § 518 Abs. 1 BGB bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BStBl II 2005, 188). Eine solche Zusage ist aber im Streitfall weder erkennbar, noch wird eine solche vom Finanzamt geltend gemacht.

39

Die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer EigZul liegen vor: Der Förderzeitraum umfasst das Jahr der Anschaffung und die sieben folgenden Jahre (§ 3 EigZulG), hier also den Zeitraum 1995 bis 2002. Die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG ist nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin nicht überschritten. Die Klägerin hat die Wohnung in den streitbefangenen Jahren gemäß § 4 EigZulG zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Fördergrundbetrag beträgt - wie hier - bei Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 2.500 DM (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EigZulG). Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, 1.500 Deutsche Mark (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG). Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG). Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin gehörte zu ihrem Haushalt ihre im Jahr 1984 geborene Tochter ..., für die die Klägerin auch kindergeldberechtigt ist. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG sind die Anschaffungskosten, d.h. im Streitfall 180.000 DM.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

41

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.


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Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Tatbestand

 
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1995, 1996 und 1997 veranlagt. Der Kläger ist Küchenmeister und erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb eines Gourmet-Restaurants, mit dem er zur Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997 veranlagt wird. Die Klägerin ist  im Betrieb des Klägers angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 10. August 1981 hatten der Kläger und die Klägerin einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem es heißt:
Darlehensvertrag
Zwischen Herrn W. R., Restaurant  ……..
…………..
und
Frau ……………
§ 1
Frau G. R. gewährt Herrn W.  R. ein Darlehen in Höhe von DM 13.000,- (i. W. DM dreizehntausend).
§ 2
Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 8 % zu verzinsen. Der Zins ist jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig.
§ 3
10 
Die Laufzeit des Darlehens ist unbestimmt. Das Darlehen kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 4
11 
Die Darlehensgeberin verzichtet derzeit auf die Stellung von Sicherheiten, sie kann jedoch, falls Sie das für erforderlich hält, jederzeit Sicherheit verlangen.
12 
………, den 10. August 1981
13 
In der Zeit vom 03. bis 05. August 1999 wurde im Betrieb des Klägers eine Außenprüfung für den Zeitraum 1995 bis 1997 durchgeführt. Am 14. August 1999 vereinbarten die Kläger folgende schriftliche  "Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 10. August 1981":
14 
"Hiermit bestätigen wir die vor Jahren mündlich getroffene Abrede, daß der vereinbarte Zins in Höhe von 8% bis auf weiteres jeweils dem Darlehensbetrag zuzuschlagen ist.
15 
Diese Regelung gilt, bis die Liquiditätslage eine  Auszahlung erlaubt.
16 
Die übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages bleiben unverändert."
17 
Die Außenprüfung vertrat im Prüfungsbericht vom 18. Oktober 1999 die Auffassung, das Darlehen halte einem Fremdvergleich nicht stand und sei erfolgswirksam auszubuchen. Der Fremdvergleich setze voraus, dass Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung getroffen würden, dass die Zinsen zum Fälligkeitstag entrichtet würden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert sei. Im Streitfall seien Vereinbarungen über eine Rückzahlung nicht erfolgt. Die Laufzeit des Darlehens sei auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die vereinbarten Zinsen seien nicht bezahlt worden, sondern auf das Darlehen aufgelaufen. Sicherheiten seien nicht vereinbart  worden.
18 
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung in geänderten Einkommen- steuerbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 25. Januar 2000 sowie in geänderten Gewerbesteuermessbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 29. Februar 2000.
19 
Die Kläger haben gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt und vorgebracht: Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei eine Sicherheit nicht erforderlich. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bei kurzfristigen Darlehen eine Sicherheit nicht üblich sei. Der Darlehensvertrag sei kurzfristig und nicht langfristig, da beide Vertragsparteien das Darlehen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten. Das Darlehen habe mit 13.000 DM eine so geringe Höhe, die auch von Kreditinstituten in aller Regel blanko vergeben würden. Es reiche aus, wenn der Darlehensgeber - wie im Streitfall - jederzeit eine Sicherheit verlangen könne; mehr sei unter fremden Dritten auch nicht üblich. In Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist könne der Darlehensgeber unmittelbar auf Vermögensverschlechterungen reagieren. Der Vertrag sei auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. Die Zinsgutschrift auf das Darlehenskonto entspreche der Vereinbarung. Nach § 2 sei der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig". Daraus ergebe sich, dass der Zins nicht ausgezahlt, sondern dem Darlehenskonto habe zugeschlagen werden sollen. Dies könne erst mit Aufstellung der Bilanz geschehen. Im übrigen unterliege nicht jede Abweichung von "üblichen" Vertragsgestaltungen dem Verdikt  der steuerlichen Nichtanerkennung. Die vorliegende Vertragsgestaltung entspreche gerade der, wie sie für Termingeldeinlagen bei Kreditinstituten üblich sei.
20 
Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 12. Februar 2004 wurden die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 sowie wegen Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997  als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidungen führen u. a. aus: Die vorliegende Gestaltung genüge nicht dem Fremdvergleich. Es mangele bereits an einer Vereinbarung über die Laufzeit. Zwar sei eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche. Dies genüge den steuerlichen Anforderungen aber nicht; es fehle an einer klaren und überschaubaren Rückzahlungsvereinbarung. Darüber hinaus scheitere die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt worden seien, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben worden seien. Der Ausweis in der Bilanz könne die erforderliche Zahlung nicht ersetzen. Die spätere, vom Vertrag abweichende Vereinbarung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, könne keine steuerliche Rückwirkung entfalten. Die langjährige Handhabung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, sei auch unter dem Blickpunkt der fehlenden Besicherung fremdunüblich. Die Laufzeit des Darlehens sei vertraglich auf unbestimmte Zeit festgelegt. Es laufe bereits seit über 20 Jahren. Der Auffassung der Kläger, es handele sich um ein "kurzfristiges" Darlehen, für das eine Besicherung nicht erforderlich sei, könne nicht zugestimmt werden. Vielmehr handele es sich um eine langfristige Kapitalhingabe, die ohne Bestellung von Sicherheiten zwischen Fremden unüblich sei. Der Auffassung der Kläger, dass Kreditinstitute bei Darlehen in Höhe von 13.000 DM keine Sicherheiten verlangten, könne so nicht gefolgt werden. Zum einen sei der Betrag im Jahr 1981 gewährt worden und habe damals einen höheren Stellenwert gehabt als heute. Zum andere habe sich der Darlehensbetrag im Laufe der Jahre durch die Hinzurechnung von Zinsen mehr als vervierfacht (Darlehensstand zum 31.12.2001 = 59.724 DM).
21 
Mit der Klage wird u. a. vorgebracht: Unzutreffend sei, dass die Kläger die Vereinbarung vom 14. August 1999 mit Rückwirkung getroffen hätten. Richtig sei, dass die bis dahin praktizierte Handhabung bei der Zinsauszahlung zu Beweiszwecken schriftlich bestätigt worden sei. Der Kläger sei zur Verstärkung der Betriebsliquidität gehalten gewesen, das streitgegenständliche Darlehen aufzunehmen, um die aufgrund der bankfinanzierten Umbaukosten verminderte Liquidität zu sichern. Aus diesem Grund sei auch keine laufende Auszahlung der Zinsen vereinbart worden, sondern die Zinsen seien dem Darlehen zugeschlagen worden, soweit die Liquiditätslage eine Auszahlung nicht zugelassen habe. Dies sei konsequent während des gesamten Zeitraums auch so gehandhabt worden. Diese der Vereinbarung entsprechende Handhabung sei vorsorglich gegenüber dem Finanzamt nochmals schriftlich mit der Vereinbarung vom 14. August 1999 bestätigt worden. Die konkrete Bilanzierung des Darlehens sei Gegenstand der jährlichen Bilanzbesprechung gewesen, bei der die Ehefrau zugegen gewesen sei und diese gebilligt habe.
22 
Es sei nicht unüblich, dass die Zinsen dem Darlehen zugeschlagen würden (Thesaurierung der Zinsen), vergleichbar mit einem Zero-Bond. Das Darlehen sei mit einer Festschreibungslaufzeit von drei Monaten vereinbart und nicht von vier Jahren; damit handele es sich um ein kurzfristig vergebenes Darlehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei erst bei einer Festschreibung der Vertragsdauer von vier Jahren eine Sicherheitsleistung erforderlich. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich um ein langfristig gewährtes Darlehen handele, so sei dies jedenfalls kurzfristig kündbar. Ungeachtet dessen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kredithöhe so geringfügig, dass ein Kreditinstitut auch bei langfristiger Darlehensgewährung keine Sicherheit  verlangt hätte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine familiäre Verbindung in der Regel eine Gewähr für die Rückzahlung biete. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Rückzahlungspflicht eindeutig vereinbart. Wenn der Vertrag gekündigt werde, sei das Darlehen zurückzuzahlen.
23 
Die Kläger stellen den Antrag aus der Klageschrift vom 08. März 2004.
24 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25 
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen und bringt ergänzend vor: Es sei bezeichnend, dass die Vereinbarung vom 14. August 1999 nach Durchführung der Betriebsprüfung (03. - 05. August 1999) und damit aus der Kenntnis heraus erfolgt sei, dass das Darlehen von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werde. Auch eine erstmalige Rückführung des Darlehens sei erst in der am 13. Oktober 2003 erstellten Bilanz zum 31. Dezember 2002 erfolgt. Der BFH habe in Fällen, in denen die Darlehensgewährung (insbesondere Hausbaudarlehen) unter volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten erfolgt sei,  die Anforderungen an den Fremdvergleich eingeschränkt. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier handele es sich um im gleichen Haushalt lebende, wirtschaftlich voneinander abhängige Ehegatten, bei denen ein wirtschaftlicher Interessengegensatz nicht vorliege.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist begründet.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Oder-Konto von Ehegatten ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Bei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit insbesondere anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 09. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334; vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m. w. N.). Im Streitfall lässt diese Überprüfung bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung nicht den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zu.
29 
Der Beklagte beanstandet, die in § 3 des Vertrags getroffene Kündigungsregelung, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche, genüge den steuerlichen Anforderungen nicht, da eine Vereinbarung über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung fehle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 3 des Vertrags konnte die Klägerin über ihre Darlehensforderung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verfügen. Das ist eine klare Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB a. F. (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.) entspricht. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine vertragliche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht, nicht ernstlich gemeint sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573, 576; vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 840).
30 
Nach Auffassung des Beklagten scheitert die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen (§ 2 des Vertrags) nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt wurden, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann nicht - wie dies die Kläger im Schreiben vom 09. Juli 2003 meinen - aus der Vereinbarung, dass der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist (§ 2 Abs. 2 des Vertrags), geschlossen werden, dass der Zins dem Darlehenskonto zugeschlagen werden sollte. Jedoch wird eine solche mündliche Abrede, wie sie die Kläger in der Vertragsergänzung vom 14. August 1999 bestätigen, durch die tatsächliche Übung belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann vor allem bei Dauerschuldverhältnissen auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl II 2002, 699). Auf den Streitfall bezogen ist dies der Augenblick, ab dem die tatsächliche Übung in den Büchern des Klägers nachweislich festgehalten wurde. Die Zinsen wurden aber seit Vertragsbeginn  (1981) auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Klägers ausgewiesen, wie auch der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen ausführt.
31 
Der Beklagte führt in den Einspruchsentscheidungen ferner aus, dem Darlehen fehle es an der verkehrsüblichen Besicherung (§ 4 des Vertrags), was ebenfalls gegen eine steuerliche Anerkennung spreche. Nach dem unbestrittenen Klagevorbringen hat der Kläger das Darlehen zur Verstärkung der Betriebsliquidität aufgenommen, um Umbaukosten finanzieren zu können. Für die Klägerin als Darlehensgeberin war, weil sie im Betrieb des Klägers tätig war, jederzeit erkennbar, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet war (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Unter diesen Umständen war es ausreichend, dass die Klägerin nach § 4 des Vertrags "jederzeit Sicherheit verlangen" konnte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882, 885). Zwar wird in der Rechtsprechung des BFH die fehlende verkehrsübliche Sicherung bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl  II 1996, 642, 644; vom 07. November 1990 X R 126/87, BStBl II 1991, 291). Im Streitfall liegt jedoch zum einen kein langfristiges Darlehen in diesem Sinne vor. Zum anderen ist diese Rechtsprechung zu wesentlich anderen Sachverhalten als im vorliegenden Fall ergangen. Meist ging es um die Fallgestaltung, dass der Steuerpflichtige Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann seinen - häufig noch minderjährigen - Kindern geschenkt hatte, um es sich von ihnen alsbald als Darlehen zurückgewähren zu lassen. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vom Anlass her (Betriebsmittelkredit) wie unter Fremden begründete Verbindlichkeit. In einem solchen Fall wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn ein Darlehen unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 839 m. w. N.). Im übrigen kann dahinstehen, ob bei dem hier streitigen Darlehensbetrag von ursprünglich nur 13.000 DM und den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers unter Fremden regelmäßig eine Sicherung verlangt worden wäre (vgl. BFH in BStBl II 1991, 838, 840 zu einem Darlehensbetrag von 50.000 DM). Insgesamt reicht weder jedes einzelne Kriterium des Fremdvergleichs noch die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände aus, um auf eine nicht ernstliche und damit steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensvereinbarung zu schließen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Übertragung der Steuerfestsetzung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331).

Gründe

 
27 
Die Klage ist begründet.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Oder-Konto von Ehegatten ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Bei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit insbesondere anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 09. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334; vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m. w. N.). Im Streitfall lässt diese Überprüfung bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung nicht den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zu.
29 
Der Beklagte beanstandet, die in § 3 des Vertrags getroffene Kündigungsregelung, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche, genüge den steuerlichen Anforderungen nicht, da eine Vereinbarung über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung fehle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 3 des Vertrags konnte die Klägerin über ihre Darlehensforderung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verfügen. Das ist eine klare Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB a. F. (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.) entspricht. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine vertragliche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht, nicht ernstlich gemeint sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573, 576; vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 840).
30 
Nach Auffassung des Beklagten scheitert die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen (§ 2 des Vertrags) nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt wurden, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann nicht - wie dies die Kläger im Schreiben vom 09. Juli 2003 meinen - aus der Vereinbarung, dass der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist (§ 2 Abs. 2 des Vertrags), geschlossen werden, dass der Zins dem Darlehenskonto zugeschlagen werden sollte. Jedoch wird eine solche mündliche Abrede, wie sie die Kläger in der Vertragsergänzung vom 14. August 1999 bestätigen, durch die tatsächliche Übung belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann vor allem bei Dauerschuldverhältnissen auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl II 2002, 699). Auf den Streitfall bezogen ist dies der Augenblick, ab dem die tatsächliche Übung in den Büchern des Klägers nachweislich festgehalten wurde. Die Zinsen wurden aber seit Vertragsbeginn  (1981) auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Klägers ausgewiesen, wie auch der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen ausführt.
31 
Der Beklagte führt in den Einspruchsentscheidungen ferner aus, dem Darlehen fehle es an der verkehrsüblichen Besicherung (§ 4 des Vertrags), was ebenfalls gegen eine steuerliche Anerkennung spreche. Nach dem unbestrittenen Klagevorbringen hat der Kläger das Darlehen zur Verstärkung der Betriebsliquidität aufgenommen, um Umbaukosten finanzieren zu können. Für die Klägerin als Darlehensgeberin war, weil sie im Betrieb des Klägers tätig war, jederzeit erkennbar, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet war (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Unter diesen Umständen war es ausreichend, dass die Klägerin nach § 4 des Vertrags "jederzeit Sicherheit verlangen" konnte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882, 885). Zwar wird in der Rechtsprechung des BFH die fehlende verkehrsübliche Sicherung bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl  II 1996, 642, 644; vom 07. November 1990 X R 126/87, BStBl II 1991, 291). Im Streitfall liegt jedoch zum einen kein langfristiges Darlehen in diesem Sinne vor. Zum anderen ist diese Rechtsprechung zu wesentlich anderen Sachverhalten als im vorliegenden Fall ergangen. Meist ging es um die Fallgestaltung, dass der Steuerpflichtige Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann seinen - häufig noch minderjährigen - Kindern geschenkt hatte, um es sich von ihnen alsbald als Darlehen zurückgewähren zu lassen. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vom Anlass her (Betriebsmittelkredit) wie unter Fremden begründete Verbindlichkeit. In einem solchen Fall wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn ein Darlehen unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 839 m. w. N.). Im übrigen kann dahinstehen, ob bei dem hier streitigen Darlehensbetrag von ursprünglich nur 13.000 DM und den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers unter Fremden regelmäßig eine Sicherung verlangt worden wäre (vgl. BFH in BStBl II 1991, 838, 840 zu einem Darlehensbetrag von 50.000 DM). Insgesamt reicht weder jedes einzelne Kriterium des Fremdvergleichs noch die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände aus, um auf eine nicht ernstliche und damit steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensvereinbarung zu schließen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Übertragung der Steuerfestsetzung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331).

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.