Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2004 - 13 K 75/04

bei uns veröffentlicht am24.11.2004

Tatbestand

 
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1995, 1996 und 1997 veranlagt. Der Kläger ist Küchenmeister und erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb eines Gourmet-Restaurants, mit dem er zur Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997 veranlagt wird. Die Klägerin ist  im Betrieb des Klägers angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 10. August 1981 hatten der Kläger und die Klägerin einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem es heißt:
Darlehensvertrag
Zwischen Herrn W. R., Restaurant  ……..
…………..
und
Frau ……………
§ 1
Frau G. R. gewährt Herrn W.  R. ein Darlehen in Höhe von DM 13.000,- (i. W. DM dreizehntausend).
§ 2
Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 8 % zu verzinsen. Der Zins ist jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig.
§ 3
10 
Die Laufzeit des Darlehens ist unbestimmt. Das Darlehen kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 4
11 
Die Darlehensgeberin verzichtet derzeit auf die Stellung von Sicherheiten, sie kann jedoch, falls Sie das für erforderlich hält, jederzeit Sicherheit verlangen.
12 
………, den 10. August 1981
13 
In der Zeit vom 03. bis 05. August 1999 wurde im Betrieb des Klägers eine Außenprüfung für den Zeitraum 1995 bis 1997 durchgeführt. Am 14. August 1999 vereinbarten die Kläger folgende schriftliche  "Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 10. August 1981":
14 
"Hiermit bestätigen wir die vor Jahren mündlich getroffene Abrede, daß der vereinbarte Zins in Höhe von 8% bis auf weiteres jeweils dem Darlehensbetrag zuzuschlagen ist.
15 
Diese Regelung gilt, bis die Liquiditätslage eine  Auszahlung erlaubt.
16 
Die übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages bleiben unverändert."
17 
Die Außenprüfung vertrat im Prüfungsbericht vom 18. Oktober 1999 die Auffassung, das Darlehen halte einem Fremdvergleich nicht stand und sei erfolgswirksam auszubuchen. Der Fremdvergleich setze voraus, dass Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung getroffen würden, dass die Zinsen zum Fälligkeitstag entrichtet würden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert sei. Im Streitfall seien Vereinbarungen über eine Rückzahlung nicht erfolgt. Die Laufzeit des Darlehens sei auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die vereinbarten Zinsen seien nicht bezahlt worden, sondern auf das Darlehen aufgelaufen. Sicherheiten seien nicht vereinbart  worden.
18 
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung in geänderten Einkommen- steuerbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 25. Januar 2000 sowie in geänderten Gewerbesteuermessbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 29. Februar 2000.
19 
Die Kläger haben gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt und vorgebracht: Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei eine Sicherheit nicht erforderlich. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bei kurzfristigen Darlehen eine Sicherheit nicht üblich sei. Der Darlehensvertrag sei kurzfristig und nicht langfristig, da beide Vertragsparteien das Darlehen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten. Das Darlehen habe mit 13.000 DM eine so geringe Höhe, die auch von Kreditinstituten in aller Regel blanko vergeben würden. Es reiche aus, wenn der Darlehensgeber - wie im Streitfall - jederzeit eine Sicherheit verlangen könne; mehr sei unter fremden Dritten auch nicht üblich. In Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist könne der Darlehensgeber unmittelbar auf Vermögensverschlechterungen reagieren. Der Vertrag sei auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. Die Zinsgutschrift auf das Darlehenskonto entspreche der Vereinbarung. Nach § 2 sei der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig". Daraus ergebe sich, dass der Zins nicht ausgezahlt, sondern dem Darlehenskonto habe zugeschlagen werden sollen. Dies könne erst mit Aufstellung der Bilanz geschehen. Im übrigen unterliege nicht jede Abweichung von "üblichen" Vertragsgestaltungen dem Verdikt  der steuerlichen Nichtanerkennung. Die vorliegende Vertragsgestaltung entspreche gerade der, wie sie für Termingeldeinlagen bei Kreditinstituten üblich sei.
20 
Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 12. Februar 2004 wurden die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 sowie wegen Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997  als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidungen führen u. a. aus: Die vorliegende Gestaltung genüge nicht dem Fremdvergleich. Es mangele bereits an einer Vereinbarung über die Laufzeit. Zwar sei eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche. Dies genüge den steuerlichen Anforderungen aber nicht; es fehle an einer klaren und überschaubaren Rückzahlungsvereinbarung. Darüber hinaus scheitere die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt worden seien, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben worden seien. Der Ausweis in der Bilanz könne die erforderliche Zahlung nicht ersetzen. Die spätere, vom Vertrag abweichende Vereinbarung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, könne keine steuerliche Rückwirkung entfalten. Die langjährige Handhabung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, sei auch unter dem Blickpunkt der fehlenden Besicherung fremdunüblich. Die Laufzeit des Darlehens sei vertraglich auf unbestimmte Zeit festgelegt. Es laufe bereits seit über 20 Jahren. Der Auffassung der Kläger, es handele sich um ein "kurzfristiges" Darlehen, für das eine Besicherung nicht erforderlich sei, könne nicht zugestimmt werden. Vielmehr handele es sich um eine langfristige Kapitalhingabe, die ohne Bestellung von Sicherheiten zwischen Fremden unüblich sei. Der Auffassung der Kläger, dass Kreditinstitute bei Darlehen in Höhe von 13.000 DM keine Sicherheiten verlangten, könne so nicht gefolgt werden. Zum einen sei der Betrag im Jahr 1981 gewährt worden und habe damals einen höheren Stellenwert gehabt als heute. Zum andere habe sich der Darlehensbetrag im Laufe der Jahre durch die Hinzurechnung von Zinsen mehr als vervierfacht (Darlehensstand zum 31.12.2001 = 59.724 DM).
21 
Mit der Klage wird u. a. vorgebracht: Unzutreffend sei, dass die Kläger die Vereinbarung vom 14. August 1999 mit Rückwirkung getroffen hätten. Richtig sei, dass die bis dahin praktizierte Handhabung bei der Zinsauszahlung zu Beweiszwecken schriftlich bestätigt worden sei. Der Kläger sei zur Verstärkung der Betriebsliquidität gehalten gewesen, das streitgegenständliche Darlehen aufzunehmen, um die aufgrund der bankfinanzierten Umbaukosten verminderte Liquidität zu sichern. Aus diesem Grund sei auch keine laufende Auszahlung der Zinsen vereinbart worden, sondern die Zinsen seien dem Darlehen zugeschlagen worden, soweit die Liquiditätslage eine Auszahlung nicht zugelassen habe. Dies sei konsequent während des gesamten Zeitraums auch so gehandhabt worden. Diese der Vereinbarung entsprechende Handhabung sei vorsorglich gegenüber dem Finanzamt nochmals schriftlich mit der Vereinbarung vom 14. August 1999 bestätigt worden. Die konkrete Bilanzierung des Darlehens sei Gegenstand der jährlichen Bilanzbesprechung gewesen, bei der die Ehefrau zugegen gewesen sei und diese gebilligt habe.
22 
Es sei nicht unüblich, dass die Zinsen dem Darlehen zugeschlagen würden (Thesaurierung der Zinsen), vergleichbar mit einem Zero-Bond. Das Darlehen sei mit einer Festschreibungslaufzeit von drei Monaten vereinbart und nicht von vier Jahren; damit handele es sich um ein kurzfristig vergebenes Darlehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei erst bei einer Festschreibung der Vertragsdauer von vier Jahren eine Sicherheitsleistung erforderlich. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich um ein langfristig gewährtes Darlehen handele, so sei dies jedenfalls kurzfristig kündbar. Ungeachtet dessen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kredithöhe so geringfügig, dass ein Kreditinstitut auch bei langfristiger Darlehensgewährung keine Sicherheit  verlangt hätte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine familiäre Verbindung in der Regel eine Gewähr für die Rückzahlung biete. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Rückzahlungspflicht eindeutig vereinbart. Wenn der Vertrag gekündigt werde, sei das Darlehen zurückzuzahlen.
23 
Die Kläger stellen den Antrag aus der Klageschrift vom 08. März 2004.
24 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25 
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen und bringt ergänzend vor: Es sei bezeichnend, dass die Vereinbarung vom 14. August 1999 nach Durchführung der Betriebsprüfung (03. - 05. August 1999) und damit aus der Kenntnis heraus erfolgt sei, dass das Darlehen von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werde. Auch eine erstmalige Rückführung des Darlehens sei erst in der am 13. Oktober 2003 erstellten Bilanz zum 31. Dezember 2002 erfolgt. Der BFH habe in Fällen, in denen die Darlehensgewährung (insbesondere Hausbaudarlehen) unter volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten erfolgt sei,  die Anforderungen an den Fremdvergleich eingeschränkt. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier handele es sich um im gleichen Haushalt lebende, wirtschaftlich voneinander abhängige Ehegatten, bei denen ein wirtschaftlicher Interessengegensatz nicht vorliege.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist begründet.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Oder-Konto von Ehegatten ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Bei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit insbesondere anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 09. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334; vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m. w. N.). Im Streitfall lässt diese Überprüfung bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung nicht den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zu.
29 
Der Beklagte beanstandet, die in § 3 des Vertrags getroffene Kündigungsregelung, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche, genüge den steuerlichen Anforderungen nicht, da eine Vereinbarung über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung fehle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 3 des Vertrags konnte die Klägerin über ihre Darlehensforderung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verfügen. Das ist eine klare Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB a. F. (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.) entspricht. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine vertragliche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht, nicht ernstlich gemeint sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573, 576; vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 840).
30 
Nach Auffassung des Beklagten scheitert die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen (§ 2 des Vertrags) nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt wurden, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann nicht - wie dies die Kläger im Schreiben vom 09. Juli 2003 meinen - aus der Vereinbarung, dass der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist (§ 2 Abs. 2 des Vertrags), geschlossen werden, dass der Zins dem Darlehenskonto zugeschlagen werden sollte. Jedoch wird eine solche mündliche Abrede, wie sie die Kläger in der Vertragsergänzung vom 14. August 1999 bestätigen, durch die tatsächliche Übung belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann vor allem bei Dauerschuldverhältnissen auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl II 2002, 699). Auf den Streitfall bezogen ist dies der Augenblick, ab dem die tatsächliche Übung in den Büchern des Klägers nachweislich festgehalten wurde. Die Zinsen wurden aber seit Vertragsbeginn  (1981) auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Klägers ausgewiesen, wie auch der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen ausführt.
31 
Der Beklagte führt in den Einspruchsentscheidungen ferner aus, dem Darlehen fehle es an der verkehrsüblichen Besicherung (§ 4 des Vertrags), was ebenfalls gegen eine steuerliche Anerkennung spreche. Nach dem unbestrittenen Klagevorbringen hat der Kläger das Darlehen zur Verstärkung der Betriebsliquidität aufgenommen, um Umbaukosten finanzieren zu können. Für die Klägerin als Darlehensgeberin war, weil sie im Betrieb des Klägers tätig war, jederzeit erkennbar, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet war (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Unter diesen Umständen war es ausreichend, dass die Klägerin nach § 4 des Vertrags "jederzeit Sicherheit verlangen" konnte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882, 885). Zwar wird in der Rechtsprechung des BFH die fehlende verkehrsübliche Sicherung bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl  II 1996, 642, 644; vom 07. November 1990 X R 126/87, BStBl II 1991, 291). Im Streitfall liegt jedoch zum einen kein langfristiges Darlehen in diesem Sinne vor. Zum anderen ist diese Rechtsprechung zu wesentlich anderen Sachverhalten als im vorliegenden Fall ergangen. Meist ging es um die Fallgestaltung, dass der Steuerpflichtige Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann seinen - häufig noch minderjährigen - Kindern geschenkt hatte, um es sich von ihnen alsbald als Darlehen zurückgewähren zu lassen. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vom Anlass her (Betriebsmittelkredit) wie unter Fremden begründete Verbindlichkeit. In einem solchen Fall wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn ein Darlehen unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 839 m. w. N.). Im übrigen kann dahinstehen, ob bei dem hier streitigen Darlehensbetrag von ursprünglich nur 13.000 DM und den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers unter Fremden regelmäßig eine Sicherung verlangt worden wäre (vgl. BFH in BStBl II 1991, 838, 840 zu einem Darlehensbetrag von 50.000 DM). Insgesamt reicht weder jedes einzelne Kriterium des Fremdvergleichs noch die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände aus, um auf eine nicht ernstliche und damit steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensvereinbarung zu schließen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Übertragung der Steuerfestsetzung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331).

Gründe

 
27 
Die Klage ist begründet.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Oder-Konto von Ehegatten ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen. Bei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit insbesondere anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 09. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334; vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m. w. N.). Im Streitfall lässt diese Überprüfung bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung nicht den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zu.
29 
Der Beklagte beanstandet, die in § 3 des Vertrags getroffene Kündigungsregelung, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche, genüge den steuerlichen Anforderungen nicht, da eine Vereinbarung über Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung fehle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 3 des Vertrags konnte die Klägerin über ihre Darlehensforderung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verfügen. Das ist eine klare Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB a. F. (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.) entspricht. Es kann aber nicht angenommen werden, dass eine vertragliche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht, nicht ernstlich gemeint sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573, 576; vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 840).
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Nach Auffassung des Beklagten scheitert die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen (§ 2 des Vertrags) nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt wurden, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann nicht - wie dies die Kläger im Schreiben vom 09. Juli 2003 meinen - aus der Vereinbarung, dass der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist (§ 2 Abs. 2 des Vertrags), geschlossen werden, dass der Zins dem Darlehenskonto zugeschlagen werden sollte. Jedoch wird eine solche mündliche Abrede, wie sie die Kläger in der Vertragsergänzung vom 14. August 1999 bestätigen, durch die tatsächliche Übung belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann vor allem bei Dauerschuldverhältnissen auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl II 2002, 699). Auf den Streitfall bezogen ist dies der Augenblick, ab dem die tatsächliche Übung in den Büchern des Klägers nachweislich festgehalten wurde. Die Zinsen wurden aber seit Vertragsbeginn  (1981) auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Klägers ausgewiesen, wie auch der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen ausführt.
31 
Der Beklagte führt in den Einspruchsentscheidungen ferner aus, dem Darlehen fehle es an der verkehrsüblichen Besicherung (§ 4 des Vertrags), was ebenfalls gegen eine steuerliche Anerkennung spreche. Nach dem unbestrittenen Klagevorbringen hat der Kläger das Darlehen zur Verstärkung der Betriebsliquidität aufgenommen, um Umbaukosten finanzieren zu können. Für die Klägerin als Darlehensgeberin war, weil sie im Betrieb des Klägers tätig war, jederzeit erkennbar, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet war (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Unter diesen Umständen war es ausreichend, dass die Klägerin nach § 4 des Vertrags "jederzeit Sicherheit verlangen" konnte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882, 885). Zwar wird in der Rechtsprechung des BFH die fehlende verkehrsübliche Sicherung bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl  II 1996, 642, 644; vom 07. November 1990 X R 126/87, BStBl II 1991, 291). Im Streitfall liegt jedoch zum einen kein langfristiges Darlehen in diesem Sinne vor. Zum anderen ist diese Rechtsprechung zu wesentlich anderen Sachverhalten als im vorliegenden Fall ergangen. Meist ging es um die Fallgestaltung, dass der Steuerpflichtige Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann seinen - häufig noch minderjährigen - Kindern geschenkt hatte, um es sich von ihnen alsbald als Darlehen zurückgewähren zu lassen. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vom Anlass her (Betriebsmittelkredit) wie unter Fremden begründete Verbindlichkeit. In einem solchen Fall wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn ein Darlehen unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, 839 m. w. N.). Im übrigen kann dahinstehen, ob bei dem hier streitigen Darlehensbetrag von ursprünglich nur 13.000 DM und den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers unter Fremden regelmäßig eine Sicherung verlangt worden wäre (vgl. BFH in BStBl II 1991, 838, 840 zu einem Darlehensbetrag von 50.000 DM). Insgesamt reicht weder jedes einzelne Kriterium des Fremdvergleichs noch die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände aus, um auf eine nicht ernstliche und damit steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensvereinbarung zu schließen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Übertragung der Steuerfestsetzung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BFH zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 IX B 22/99, BFH/NV 1999, 1331).

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die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.