Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 3 V 101/12

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2013:1223.3V101.12.0A
23.12.2013

Tenor

Die Vollziehung der mit den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 vom 13. April 2012 verbundenen Bescheide über die Aufhebung der Bescheide über das Absehen der Besteuerung des Arbeitslohns des Antragstellers in Höhe von ... € für 2008 und von ... € für 2009 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder sonstigen Erledigung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 vom Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen oder auf Grundlage des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten vom 31. Oktober 1983, Bundessteuerblatt (BStBl) I 1983, 470 (Auslandstätigkeitserlass; im Folgenden: ATE), von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.

2

Der Antragsteller steht als Flugzeugelektroniker in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur ... (im Folgenden: Arbeitgeberin oder X). Im Jahr 2006 schloss die X mit einem Vertragspartner in Angola, der Fa. A, einen Vertrag über ein Projekt in B (Angola). Die Fa. A betreibt Passagierflugzeuge und bietet mit diesen Lufttransportleistungen an. Der benannte Vertrag umfasste unstreitig u.a. die technische Begleitung und Wartung der von der A betriebenen Flugzeuge, und zwar sowohl auf dem Luftstützpunkt in B als auch in der Luft sowie auf anderen Flughäfen, auf denen die Maschinen vorübergehend landeten. Die konkreten Inhalte und die konkrete Durchführung des Vertrags in den Streitjahren, insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgenommenen Tätigkeiten sind im Einzelnen streitig. In einem als „Kurzbeschreibung“ überschriebenen Schriftstück der X vom Oktober 2010 wird die auf Grundlage des Vertrags für die A durchgeführte Tätigkeit u.a. wie folgt beschrieben:

3

Die Station in B betreut derzeit zwei Flugzeuge (…). In diesem Fall setzt sich die Betreuung der Luftfahrtzeuge aus zwei Säulen zusammen 1. Stationsleitung 2. mitfliegende Mechaniker. Die Stationsleitung besteht aus zwei Mitarbeitern, die im Wechsel in B anwesend sind. (…). Zu den Aufgaben der Stationsleitung gehören neben der Sicherstellung der TOP-Voraussetzungen (…) auch die Aufgabe, den Kontakt zum Operator mit Bezug auf die Luftfahrzeugwartung herzustellen. Die Gruppe der mitfliegenden Mechaniker besteht zurzeit aus sechs Mitarbeitern. (…). Diese Tage teilen sich wie folgt auf, 70 % der Anwesenheit werden im Durchschnitt außerhalb der Station Angola abgeleistet. Diese 70 % werden in der Regel im reinen Flugbetrieb erbracht, wobei ein Schwerpunkt der Operation der asiatische Raum darstellt. (…). Grundsätzlich tragen die mitfliegenden Mechaniker die Verantwortung für eine technisch einwandfreie Flugdurchführung (…). Übergreifend besteht die Aufgabe aller Mitarbeiter darin, dieses für den Kunden A neue Flugmuster einzuführen und den sicheren Betrieb sicherzustellen.

4

Zur weiteren Konkretisierung der Vertragsdurchführung existiert ein als „Projektbeschreibung“ bezeichnetes Papier der X vom Dezember 2011, in dem es u. a. heißt:

5

Die aus dem Jahr 2006 resultierende Beauftragung zwischen A und X liegt darin, die neuen Luftfahrzeugmuster der A für den Kunden zu betreuen, dieser Punkt umfasst sowohl die Inbetriebnahme, Instandsetzung und alle notwendigen Wartungsmaßnahmen der betroffenen Luftfahrzeuge. Als Wartung bezeichnet man in diesem Zusammenhang z. B. Tätigkeiten an einem Luftfahrzeug, die als feste Prüfpunkte von einem Luftfahrzeughersteller herausgegeben werden. (…). Des Weiteren wird erwartet, dass die Mitarbeiter auch bei den Einsätzen der Luftfahrzeuge mitfliegen, um auch an fremden Flughäfen den vollen Einsatzumfang der Luftfahrzeuge zu gewährleisten. Eine weitere Anforderung ist der zentrale Ansprechpartner (Teamleiter) der als dauerhafter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Zudem galt es, die Station in B dahingehend aufzubauen und zu entwickeln, dass sowohl kleine Wartungsereignisse als auch auf Wunsch des Kunden A-Checks mit kleineren Modifikationen (Luftfahrzeugsysteme) durchgeführt werden können. (…). Für den Anbau und die Entwicklung der Station sind die TOP (Technische-Organisatorische-Personelle) Voraussetzungen zu erfüllen. (…). Die Aufgabe der Mitarbeiter lässt sich in so einem Umfeld nicht auf das Luftfahrzeug reduzieren sondern ist aufgrund der komplexen Schnittstellen viel umfassender als beispielsweise eine Tätigkeit auf dem Werftgelände in Deutschland. (...). Im Einzelnen besteht die Aufgabe der anwesenden Teamleiter und mitfliegenden Mechaniker darin, die Luftfahrzeuge und die Station in einem auditfähigen Zustand zu halten. Hierzu gehören die notwendigen Wartungsarbeiten an den Luftfahrzeugen sowie alle Tätigkeiten, die zum Erhalt und zur Verbesserung der TOP’s führen. (…). Auditfähigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Luftfahrtbehörde ... und das Luftfahrtbundesamt jederzeit die Möglichkeit hat, die Station zu kontrollieren und die beschriebene Abarbeitung der Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Lagerung von Werkzeugen und Ersatzteilen als auch die Betriebseinrichtungen zu überprüfen. (…).

6

Am 21. Juli 2008 schloss der Antragsteller mit der X einen „Auslandsabordnungsvertrag“, welcher mit Vertrag vom 19. August 2009 verlängert wurde. Auf Grundlage dieses Vertrages wurde der Antragsteller zeitlich befristet zur vorbenannten Station nach Angola abgeordnet. In dem Abordnungsvertrag heißt es u. a.:

7

Der Mitarbeiter wird in B in Arbeitsblöcken von vier Wochen eingesetzt. Nach jedem Arbeitsblock erhält der Mitarbeiter einen Freizeitblock von vier Wochen. Auf den Freizeitblock wird der anteilige Jahresurlaub (von Arbeits- und Freizeitblock) angerechnet. Mit dem Freizeitblock und der Vergütung nach den Ziffern 5 und 7 ist sämtliche Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (insbesondere Arbeit an deutschen oder Feiertagen in K) abgegolten.

8

Auf Grundlage des Auslandsabordnungsvertrages war der Antragsteller in den Streitjahren in B, Angola tätig. Dabei wechselten sich wie in dem Auslandsabordnungsvertrag vorgesehen, die Tätigkeitsblöcke sowie die Freizeitblöcke, welche der Antragsteller in Deutschland verbrachte, ab. Nach den im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 28. Oktober 2013 ausdrücklich angesprochenen und vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen der Steuerfahndung war der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht wie folgt in Angola tätig:

9

Anreisetag

Abreisetag

Einsatzzeit in Tagen

04.08.2008

06.09.2008

34    

30.09.2008

31.10.2008

32    

30.11.2008

30.12.2008

31    

                          

Anreisetag

Abreisetag

Einsatzzeit in Tagen

01.02.2009

03.03.2009

31    

04.04.2009

05.05.2009

32    

31.05.2009

01.07.2009

32    

26.07.2009

27.08.2009

33    

21.09.2009

20.10.2009

30    

15.11.2009

15.12.2009

31    

10

Die X unterwarf die Arbeitsentgelte für die Tätigkeit in den Streitjahren der Lohnsteuer. Ende Februar 2010 fertigte der Steuerberater des Antragstellers die Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009 an, welche Anfang März beim Finanzamt eingingen. Auf der Anlage N der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte der Antragsteller einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... € sowie in Zeile 22 einen steuerfreien Arbeitslohn nach dem ATE für den Staat Angola in Höhe von ... €. In einer als „Aufteilung Bruttoarbeitslohn 2008“ bezeichneten Anlage heißt es wörtlich: „Auslandsaufenthalt Angola ab 04.08.2008 - 31.12.2009“. Im Weiteren werden sodann die Monate Januar bis Dezember 2008 aufgeführt und dabei den Monaten Januar bis Juli ein „Bruttoarbeitslohn“ und den Monaten August bis Dezember je ein Lohnbetrag mit der Bezeichnung „steuerfrei/Progress“ zugeordnet. Zudem war der Erklärung der Auslandsabordnungsvertrag beigefügt sowie ein mit „Erläuterung zum steuerfreien Arbeitslohn 2008“ überschriebenes Papier, in dem es heißt:

11

„Tätigkeit in Angola vom 04.08.2008 - 31.12.2008

        

Art der Tätigkeit: Planung/Beratung bei der Inbetriebnahme und Instandsetzung des ...flugzeuges und beratende Tätigkeit beim Aufbau eines Hangars.

        

Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983:

        

Für die Tätigkeit im Jahre 2008 sind die einzelnen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses erfüllt:

        
                 

1.    

Die Art der Tätigkeit fällt unter die begünstigten Tätigkeiten lt. I. des Erlasses.

2.    

Die Tätigkeitsdauer beträgt abzüglich des Urlaubs länger als drei Monate und die Tätigkeit wird in einem Staat ausgeübt, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Voraussetzungen lt. II. des Erlasses sind somit ebenfalls erfüllt.

        

Das Gehalt wurde in 2008 nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei gestellt, so dass nunmehr - wie im Auslandstätigkeitserlass unter VI. Nr. 2 vorgesehen - beantragt wird, das Gehalt in Höhe von ... € bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steuerfrei zu stellen.“

12

Beigefügt war zudem eine von einem Mitarbeiter der X unterschriebene „Tätigkeitsbeschreibung für das Jahr 2008“ in der es u. a. heißt:

„(…) hiermit bestätigen wir Ihnen im Jahr 2008 in B für unseren Kunden bei der Inbetriebnahme und Instandsetzung des Flugzeuges unterstützt und beraten zu haben. Zudem wurde für die weitere Entwicklung der Station B (Aufbau und der Ausstattung eines Hangars) eine beratende Tätigkeit ausgeführt.“

13

In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Antragsteller in der Anlage N einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 0,00 € und in Zeile 22 einen steuerfreien Arbeitslohn nach dem ATE für den Staat Angola in Höhe von ... €. Beigefügt waren der Erklärung eine „Erläuterung zum steuerfreien Arbeitslohn 2009“ , welche der vorbenannten „Erläuterung zum steuerfreien Arbeitslohn 2008“ inhaltlich entspricht und mit dem Hinweis versehen war, dass der bereits für 2008 eingereichte Auslands-Abordnungsvertrag weiterhin gültig und der Zeitraum der Abordnung verlängert worden sei. Hierzu wurde der Verlängerungsvertrag beigelegt.

14

Mit Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009, jeweils vom 09. August 2010 folgte das Finanzamt den Angaben des Antragstellers und berücksichtigte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von ... € (2008) bzw. in Höhe von 0,00 € (2009). Die ausländischen Einkünfte in Höhe von ... € (2008) und ... € (2009) wurden jeweils in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen. Im Ergebnis erlangte der Antragsteller aufgrund des durch seinen Arbeitgeber erfolgten Lohnsteuerabzugs Steuererstattungen in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag (2008) bzw. in Höhe von ... € zuzüglich Solidaritätszuschlag (2009).

15

Im Hinblick auf bis zum Dezember 2010 an mehrere Mitarbeiter der X ausgezahlte Steuererstattungen, welchen ähnliche Sachverhalte zugrunde lagen, sah sich das Finanzamt ... zu einer Prüfung dieser Erstattungsfälle veranlasst. Dabei erhielt es auf Anfrage vom Finanzamt für Großunternehmen in ... die Auskunft, dass die in diesen Fällen eingereichten „Tätigkeitsbeschreibungen“ – welche der vom Antragsteller eingereichten Beschreibung entsprachen – zweifelhaft zu sein scheinen, da sie üblicherweise vom Personaldienst der X erteilt würden, was hier jedoch nicht der Fall sei. Aufgrund dieser Auskunft wurden die Vorgänge an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abgegeben und am 05. Januar 2011 an die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle weitergeleitet. In diesem Zusammenhang wurde auch der Vorgang des beim Antragsgegner steuerlich geführten Antragstellers bekannt und aufgrund des Sachzusammenhangs durch die Steuerfahndungsstelle aufgegriffen. Im Laufe der Ermittlungen gelangte die Steuerfahndung zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen einer begünstigten Tätigkeit nach dem ATE nicht vorlägen. Aus diesem Grund teilte die Steuerfahndungsstelle dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15. März 2012 mit, dass der bislang als steuerfrei behandelte Lohn durch geänderte Festsetzungen voll der Besteuerung im Inland zu unterwerfen sei; wegen der weiteren Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses wird auf den mittlerweile vorliegenden Fahndungsbericht vom 18. März 2013 Bezug genommen.

16

Der Antragsgegner änderte die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden  Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 mit Bescheiden vom 13. April 2012. Auf den Bescheiden ist jeweils vermerkt, dass der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert sei und dass die Änderung auf der Feststellung basiere, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem inländischen Steuerabzug unterlägen und nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien.

17

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schreiben vom 03. Mai 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf AdV ab; eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen.

18

Mit seinem am 15. August 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag auf AdV verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es liege sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE vor; zudem habe es für den Erlass der angegriffenen Bescheide an einer Änderungsbefugnis gemangelt.

19

Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei zur Beurteilung einer Tätigkeit in sachlicher Hinsicht auf das Gesamtbild abzustellen, namentlich darauf, ob die Tätigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung des vollständigen Betätigungsfeldes der X in B vom ATE privilegiert sei. Danach sei die Tätigkeit unzweifelhaft begünstigt, da der Antragsteller entsprechend der Aufgabenstellung des zwischen der X und der A vereinbarten Projekts eingesetzt worden sei. Gegenstand des Projekts sei es gewesen, den Aufbau des von der A neu zu schaffenden Flugstützpunktes beratend zu begleiten und die anzuschaffenden Flugzeugmodelle zu betreuen. Hierzu hätten bspw. auch der Erwerb, das Aufstellen und die Inbetriebnahme der für den Stützpunkt und die dort vorgesehene Wartung erforderlichen Werkzeuge und Tools gehört. Ebenso sei die Einweisung des Personals in die Bedienung aller Geräte erforderlich gewesen sowie entsprechende Schulungen, die Teilnahme an der Abnahme der Anlage durch die angolesische Luftfahrtbehörde und – für eine Übergangszeit – die Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung der betroffenen Luftfahrzeuge. Langfristig habe die A in die Lage versetzt werden sollen, aufgrund des gelieferten Materials und des übertragenen Know-hows die erforderliche Wartung selbst durchzuführen. Konkret habe die Aufgabe des Antragstellers in der Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung der Luftverkehrsmaschinen bestanden. Soweit der Kunde die Arbeiten durch eigene Mitarbeiter ausführen ließ, habe er hierbei beraten und insbesondere die Einhaltung der von den Luftaufsichtsbehörden vorgegebenen Sicherheitsstandards überwacht. Auch habe er Planungs- und Beratungsleistungen im Hinblick auf die technische Ausstattung des Luftstützpunktes mit Wirtschaftsgütern durchgeführt und – etwa im Hinblick auf das Materiallager – das Personal des Aufraggebers ausgebildet und eingewiesen. Damit habe er letztlich genau die Tätigkeit ausgeführt, die ihm von seinem Vorgesetzten in der mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Tätigkeitsbeschreibung bescheinigt worden sei. Dass er 70 % seiner Abordnungszeit außerhalb der Station geleistet habe und somit lediglich 30 % der erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Bauwerks (Station), Waren- und Werkzeuglagers, sowie der Wartung und Instandsetzung der Flugzeuge direkt auf dem Luftstützstandort gestanden hätten, sei für die Anwendung des ATE unerheblich. Ziel des Vertrages sei insgesamt eine privilegierte Tätigkeit und nicht bloß die „Durchführung des laufenden Flugbetriebes“. Zur Glaubhaftmachung beruft sich der Antragsteller insbesondere auf den Abordnungsvertrag nebst Verlängerungsvereinbarung, die „Kurzbeschreibung“ der X vom Oktober 2010, die „Projektbeschreibung“ aus dem Jahre 2011, seine eidesstattliche Versicherung, die Übersetzung der Ziff. 45.1 der Anlage 4 zur Projektbeschreibung, die mit der Einkommensteuererklärung eingereichte „Tätigkeitsbeschreibung für das Jahr 2008“ des Vorgesetzten Herrn ... und fotografische Aufnahmen des Luftstützpunktes insbesondere der neu errichteten Werkzeughalle und des Helikopterhangars.

20

Es liege auch in zeitlicher Hinsicht eine Tätigkeit im Sinne des ATE vor, weil die jeweiligen Unterbrechungen durch den so genannten „Freizeitblock“ unschädlich seien. Der Zweck des ATE solle ermöglichen, die finanzielle Motivation von Arbeitnehmern für eine oftmals langfristige Auslandstätigkeit zu steigern. Dabei bezeichne der ATE selbst die Unterbrechungen durch Krankheit und Urlaub als unschädlich. Beides habe seine Grundlage jeweils in der persönlichen Lebensgestaltung des Arbeitnehmers. Im Streitfall sei es so, dass die jeweiligen Unterbrechungen durch die „Freizeitblöcke“ nicht aus betrieblichen sondern aus persönlichen Gründen erfolgt seien. Freizeitausgleich sei nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts bezahlte Freizeit, sodass auch im Streitfall Urlaub im Sinne des ATE vorliege. Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 22. Oktober 2012, 4 V 181/12) sei nicht der Entgeltcharakter des Freizeitblocks entscheidend.

21

Ungeachtet dessen seien die Änderungsbescheide auch deshalb rechtswidrig, weil der Behörde mangels nachträglich bekannt gewordener Tatsachen keine Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugestanden habe. Die mit der Einkommensteuererklärung 2008 eingereichte „Tätigkeitsbeschreibung“ sei eine echte Urkunde, zu deren Erstellung der Aussteller ausweislich einer Stellungnahme der Personalabteilung der X berechtigt gewesen sei und die inhaltlich zutreffe. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf habe das Finanzamt aufgrund der Vorlage der Abordnungsverträge Kenntnis von den vertraglich vereinbarten „Freizeitblöcken“ und damit von allen relevanten Umständen gehabt. Außerdem habe in der den Einkommensteuererklärungen beigefügten Erläuterungen ausdrücklich gestanden, dass die Tätigkeit „abzüglich des Urlaubs“ länger als drei Monate gedauert habe. Dass der Steuerberater bei der Ausstellung dieser Erläuterungen die Freizeitblöcke als Urlaub im Sinne des ATE gewertet habe, sei legitim.

22

Er beantragt wörtlich,

        
                 
        

1.    

die Vollziehung der mit Einsprüchen vom 27. April 2012 angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide des Antragsgegners für die Streitjahre 2008 und 2009 vom 13. April 2012 bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, respektive, soweit diese schon vollzogen sind, die Vollziehung aufzuheben.

                          
        

2.    

die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen,

                          
        

3.    

für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Antrags die Beschwerde zuzulassen.

23

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

24

Der Antragsteller habe sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht keine Tätigkeit im Sinne des ATE ausgeübt; zudem seien die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt.

25

Aus den Ermittlungen der Steuerfahndung ergebe sich, dass Gegenstand des streitigen Projekts in B lediglich die Durchführung des laufenden Flugbetriebes in Gestalt eines Wartungsbetriebes gewesen sei. Dies folge etwa aus Tz. 41 des Vertrags zwischen der X und der A) sowie aus dem Umstand, dass der Antragsteller als mitfliegender Mechaniker tätig gewesen sei und dabei 70 % seiner Arbeitszeit in der Luft verbracht habe. Eine Konkretisierung hinsichtlich zu erbringender Aufbauleistungen sei im Vertrag nicht zu finden, wenngleich es sich zumindest zu Beginn der Auslandstätigkeit um eine Beschaffungsstudie hinsichtlich des benötigten Materials, der Werkzeuge und der Bodenausrüstung gehandelt habe. Es habe auch keine vor Ort ausgehändigten Aufgabenlisten oder konkrete Weisungen hinsichtlich eines bestimmten Projekts gegeben. Bzgl. der vom Antragsteller behaupteten Beratungsleistung im Zusammenhang mit einem Hangar sei darauf hinzuweisen, dass eine Anfrage bei der zuständigen Abteilung der X ergeben habe, dass man „nichts von einer Beratungsleistung an einem Hangar“ wisse. Vielmehr sei der Projektauftrag im Laufe der Ausführung verändert und der Auftrag hinsichtlich des Hangars offenbar einem anderen Unternehmen übertragen worden (Schreiben der Steuerreferentin der X). Daher habe die Entwicklung der Station nur in der Ausstattung eines Teils eines vorhandenen Gebäudes, des Helikopterhangars als Waren- und Werkzeuglager bestanden. Soweit darin zwar eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE gesehen werden könne, sei diese jedoch nicht vom Antragsteller durchgeführt worden. Auch die X sei nicht vom Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne des ATE ausgegangen. Das zeige sich insbesondere darin, dass sie die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterworfen und den Reisegrund für die Abordnungen des Antragstellers lediglich als „Wartungsunterstützung A“ bezeichnet habe. Außerdem sei die der Einkommensteuererklärung beigefügte „Tätigkeitsbeschreibung“ des Antragstellers nicht von der dafür normalerweise zuständigen Abteilung der X ausgestellt worden. Und schließlich habe auch der von der Steuerfahndung ausgewertete E-Mail-Verkehr ergeben, dass auch den Mitarbeitern der X bewusst gewesen sei, dass eine steuerlich begünstigte Tätigkeit nicht in Betracht komme und sich das Projekt in B vielmehr als Verwaltung der Station und als Begleitung des laufenden Flugverkehrs darstelle. So habe etwa der Aussteller der „Tätigkeitsbeschreibung“, Herr M, in einer E-Mail bestätigt, dass die Formulierung in der Tätigkeitsbeschreibung „sehr unglücklich“ gewesen sei. Unter dem Begriff „Beratungsleistung“ habe Herr M offensichtlich alles subsumiert, was außerhalb der vertraglichen Grundlagen besprochen worden sei. Insgesamt habe der Antragsteller keinen Beweis für eine in sachlicher Hinsicht begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE erbracht.

26

Es liege auch in zeitlicher Hinsicht keine privilegierte Tätigkeit vor, weil die Freizeitblocks keinen begünstigten Urlaub im Sinne der Ziff. II. des ATE darstellten. Zur Begründung hierzu werde auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Oktober 2012 (4 V 181/12) verwiesen.

27

Und schließlich liege auch eine Änderungsbefugnis vor, weil in mehrerlei Hinsicht relevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich bekannt geworden seien. So sei das Finanzamt davon ausgegangen, es habe sich bei der „Tätigkeitsbeschreibung“ um eine „offizielle Bestätigung“ des Arbeitgebers gehandelt. Im Laufe der Prüfung habe man jedoch festgestellt, dass eine solch offizielle Bestätigung nicht vorgelegen habe (mit Verweis auf die Zeugenaussagen der Zeugen .... , sowie auf das undatierte Schreiben des Personalmanagements der X). Da eine „offizielle Bestätigung“ jedoch erforderlich sei, sei bereits aus diesem Grund eine Änderung zulässig gewesen. Zudem habe das Finanzamt erst nachträglich Kenntnis davon erhalten, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien sondern der Antragsteller vielmehr eine – nicht begünstigte –  Tätigkeit als „Mitflieger“ im Rahmen eines bloßen Wartungsbetriebs ausgeübt habe. Und schließlich habe der Antragsteller mit seiner Einkommensteuererklärung den Eindruck erweckt, dass es sich bei seiner Abordnung nach B um einen ununterbrochenen Aufenthalt gehandelt habe, was jedoch angesichts der Freizeitblöcke nicht zutreffe.

Entscheidungsgründe

28

II. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

29

1.)
Der erkennende Senat geht davon aus, dass das ursprüngliche Absehen von der Besteuerung der streitgegenständlichen Einkünfte in 2008 und 2009 durch jeweils eigenständige – von der Steuerfestsetzung zu unterscheidende und mit ihr verbundene (§ 163 Satz 3 AO) – Verwaltungsakte (Grundlagenbescheide) erfolgte (a), dass der Antragsgegner mit seinen Bescheiden vom 13. April 2012 sowohl die auf die Regelungen des ATE gestützten Billigkeitsmaßnahmen aufgehoben, als auch die damit verbundenen Steuerfestsetzungen (Folgebescheide) geändert hat (b), und dass in Ansehung dessen das Ersuchen des Antragstellers bei Gericht als zulässiger Antrag auf Aussetzung derjenigen Verwaltungsakte zu verstehen ist, mit welchen die ursprünglichen Billigkeitsmaßnahmen aufgehoben wurden (c).

30

a)
aa) Ob von der Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 34c Abs. 5 Einkommen-steuergesetz (EStG) i.V.m. dem ATE Gebrauch gemacht wird, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern durch einen eigenständigen Bescheid zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. April 2001, I R 80/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 1541; Gosch in: Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, § 34c Rn. 35; Wagner in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 34c EStG, Rn. 116; Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 34c EStG, Anm. 174; vgl. auch – bezogen auf die Billigkeitsmaßnahme nach R14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 – BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BFH/NV 2012, 1853). Eine solche eigenständige Ermessens- und Billigkeitsentscheidung stellt einen Grundlagenbescheid dar (Gosch, a.a.O.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, a.a.O.), dessen Bindungswirkung im Rahmen der Steuerfestsetzung gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist. Die Aufhebung und der Widerruf der Billigkeitsmaßnahme richten sich nach den §§ 130, 131 AO; die Regelungen über die Änderung und Aufhebung von Steuerfestsetzungen (§§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) finden insoweit keine Anwendung (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, a.a.O. m.w.N.).

31

bb) Der Senat folgt dabei nicht der Gegenansicht, welche insbesondere unter Berufung auf die Materialien zum Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992; BT-Drucksache 12/1108) und unter Hinweis darauf, dass Entscheidungen nach § 34c Abs. 5 EStG gebundene Ermessensentscheidungen seien, davon ausgeht, dass die Billigkeitsmaßnahme ein unselbstständiger und damit nicht selbstständig anfechtbarer Teil der Steuerfestsetzung ist (vgl. Lüdicke in: Flick/Wassermeier/Baumhoff/ Schönfeld, Außensteuerrecht, § 34c EStG, Rn. 462). Diese Ansicht führte im Ergebnis dazu, dass sich etwaige Änderungen/Aufhebungen solcher Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO richteten (so auch im Ergebnis Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2010, 4 V 181/12 - Juris; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. Februar 2003, 6 K 5165/00 E, EFG 2003, 897; vgl. auch Prokisch in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 34c, Rn. E12, wonach die Billigkeitsmaßnahme sowohl als selbstständiger als auch als unselbstständiger Teil des Veranlagungsverfahrens möglich sein soll). Zunächst ist nicht ersichtlich, warum eine etwaige bloße Vorprägung oder Bindung des Ermessens notwendig dazu führt, dass eine Billigkeitsentscheidung ihre von der Steuerfestsetzung getrennte Eigenständigkeit verliert. Auch der Gesetzesbegründung zum Steueränderungsgesetz 1992 ist dies nicht zu entnehmen. Mit diesem Gesetz wurde § 34c Abs. 5 EStG dahingehend modifiziert, dass nach den Worten „die obersten Finanzbehörden der Länder“ die Worte „oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden“ eingefügt wurden. Soweit dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/1108, Seite 61) ausgeführt wird, die Billigkeitsmaßnahmen nach § 34c Abs. 5 EStG „sollten nicht als selbstständig anfechtbare Steuerfestsetzung gelten“, stellt dies lediglich eine – nicht zwingende – Idealvorstellung des Gesetzgebers zur Verfahrensvereinfachung dar. Zudem kann ein etwaig aus den Gesetzesmaterialien hervorgehender Wille bei der Interpretation von Gesetzen ohnehin nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht-Urteil vom 16. Februar 1983, II BvE 1, 2, 3, 4/83, BVerfGE 62, 1; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2013, 11 K 763/13, Juris). Die mit dem Steueränderungsgesetz eingeführte bloße Zuständigkeitserweiterung gibt jedoch keinen objektiven Hinweis darauf, dass dadurch die eigenständige Ermessensentscheidung gem. § 34c Abs. 5 EStG als unselbstständiger Bestandteil des Veranlagungsverfahrens inkorporiert wurde.

32

cc) Es sind im Streitfall auch entsprechende Billigkeitsentscheidungen des Finanzamts nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE getroffen und mit der Steuerfestsetzung gem. § 163 Satz 3 AO verbunden worden. Das ergibt eine sachgerechte Auslegung der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 9. August 2010. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten sind die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Brockmeier/Ratschow in: Klein, AO, 11. Aufl., § 119 Rn. 5 m.w.N.). Einer Billigkeitsentscheidung des Finanzamts muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgesehen worden ist.

33

Nach diesen Grundsätzen waren den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 jeweils mit der Steuerfestsetzung verbundene, positive Entscheidungen über eine gesonderte Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich des streitgegenständlichen Arbeitslohns zu entnehmen. Der Antragsteller hatte mit seinen Steuererklärungen ausdrücklich Anträge auf Gewährung einer Maßnahme nach dem ATE eingereicht. Dass die Steuer unter Berücksichtigung der beantragten Begünstigung erklärungsgemäß festgesetzt und die ausländischen Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) einbezogen wurden, zeigt, dass das Finanzamt in Ansehung dieser Anträge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE befunden hat. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Billigkeitserweis bedurfte es insoweit nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BFHE 237, 307 m.w.N.). Unschädlich ist dabei, dass die Behörde offenbar davon ausging, dass solche Entscheidungen unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung seien. Denn die subjektive verfahrensrechtliche Einordnung der Billigkeitsentscheidung hat keinen Einfluss auf den unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt. Ferner ist unschädlich, dass der Antragsgegner die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme nicht gesondert ausgewiesen hat. Denn einer solchen Angabe bedarf es in der Situation des § 163 Satz 3 AO grundsätzlich nicht; es genügte vielmehr, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln ließ (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012, I R 32/11, BFHE 237, 307).

34

b)
Bei sachgerechter Auslegung der angegriffenen Bescheide vom 13. April 2012 hat der Antragsgegner jeweils zwei Verwaltungsakte erlassen, indem er sowohl die Bewilligung der Billigkeitsmaßnahme (Grundlagenbescheid) aufgehoben, als auch – infolgedessen – die Steuerfestsetzung (Folgebescheid) geändert hat.

35

Bereits aus den in den Bescheiden benannten Beträgen – namentlich in der Hinzurechnung des streitgegenständlichen Arbeitslohns zum zu versteuernden Einkommen – ergibt sich, dass die Finanzbehörde die ursprünglich gewährte Billigkeitsmaßnahme nach dem ATE nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Zudem enthalten die Bescheide den ausdrücklichen Hinweis, dass die Einkünfte „aus nichtselbstständiger Arbeit dem inländischen Steuerabzug unterliegen und nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind“. Mit diesem Hinweis werden die Rechtsfolgen des ATE ausdrücklich erwähnt und ausgeschlossen. Dass der Antragsgegner dabei die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anführt und nicht gesonderte Vorschriften für die Aufhebung des Grundlagenbescheids einerseits (§§ 130, 131 AO) und für die Änderung des Folgebescheids andererseits (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), führt der Senat ebenfalls auf das Verständnis des Antragsgegners zurück, wonach die Billigkeitsentscheidung unselbstständiger Teil des Veranlagungsverfahrens ist. Dies begründet jedoch keinen Zweifel daran, dass die Finanzbehörde mit den Bescheiden vom 13. April 2012 die ursprünglich gewährte Billigkeitsmaßnahme nicht mehr aufrecht erhalten und die steuerlichen Konsequenzen daraus ziehen wollte.

36

c)
Der bei Gericht gestellte AdV-Antrag ist zulässig. Zwar sind Anträge auf AdV von Folgebescheiden hinsichtlich der in einem ergangenen Grundlagenbescheid verbindlich getroffenen Entscheidungen grundsätzlich mangels Beschwer oder mangels allgemeinen Rechtschutzinteresses unzulässig (vgl. Koch in: Gräber, FGO, 7. Aufl., § 69 Rn. 55 „Folgebescheide“ m.w.N.). Jedoch deutet der Senat das vom Antragsteller verfolgte Begehren auch nicht als – insoweit unzulässigen – Antrag auf AdV der geänderten Steuerfestsetzungen, sondern als zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit diesen verbundenen Bescheiden über die Aufhebung der Billigkeitsmaßnahmen.

37

Verfahrenshandlungen sind nach den allgemeinen Regelungen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei dies auf Grundlage des äußeren Erscheinungsbildes der Erklärung und mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers zu geschehen hat. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Empfängersicht (vgl. von Groll in: Gräber, FGO, 7. Aufl., Vor § 33, Rn. 14 m.w.N.). Daran gemessen versteht der Senat den Antrag vom 14. August 2012 als Antrag auf Aussetzung der Bescheide, mit welchen die Grundlagenbescheide aufgehoben wurden. Denn der Antragsteller hat in dem von ihm dargelegten Sachverhalt sowie seinen rechtlichen Erwägungen erkennen lassen, dass sein Begehren ausschließlich darauf gerichtet ist, die ursprünglich beantragte und zunächst gewährte Begünstigung der ausländischen Einkünfte nach dem ATE wieder zu erlangen. Dass er dabei ausdrücklich die Worte „Einkommensteuerbescheide“ verwendet, steht dem nicht entgegen. Die Verwendung dieser Worte fußt, wie dargelegt, darauf, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass die Billigkeitsentscheidung unselbstständig ist. Gleichwohl ist aber der an den einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messende objektive Erklärungswert aus Empfängersicht – Rechtsschutz gewährend – dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Aufhebung der Billigkeitsmaßnahme in Bezug nahm und insoweit das zulässige Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes eingelegt hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002, VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445). Dieser Antrag ist auch hinreichend, da im Obsiegensfall die Aussetzung – bzw. gegebenenfalls teilweise Aufhebung – der Vollziehung der Folgebescheide von Amts wegen durch die Finanzbehörde zu erfolgen hat (§ 69 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

38

2.)
Der Antrag ist auch begründet.

39

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979, GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1997, VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV BFH/R 1997, 462 und vom 23. August 2004, IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).

40

Nach diesen Grundsätzen liegen ernstliche Zweifel vor. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der begünstigenden Billigkeitsmaßnahmen kommen die Vorschriften des § 130 Abs. 2 Nrn. 2, 3 oder 4 AO in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), nur dann zurückgenommen werden, wenn zudem die Voraussetzungen einer der vorbenannten Nrn. erfüllt sind. Es ist bereits ernstlich zweifelhaft, ob die begünstigenden Entscheidungen rechtswidrig waren (a); insoweit kann dahinstehen, ob auch ernstliche Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nrn. 2, 3 oder 4 AO bestehen, oder ob die Aufhebung der Begünstigung ermessenfehlerhaft war (b).

41

a)
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewendet wird oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist (Rüsken in: Klein, AO, 11. Aufl., § 130, Rn. 20). Dabei kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit entscheidend darauf an, ob objektiv ein relevanter Sachverhalt nicht stattgefunden hat und deshalb die in den für den Bescheiderlass relevanten Vorschriften bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2006, I R 42/05, BFH/NV 2007, 404). Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Billigkeitsentscheidungen, weil bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen des § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE erfüllt waren.

42

Gemäß § 34c Abs 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG basiert der ATE. Dieser stellt eine Verwaltungsanweisung dar, durch welche die Finanzverwaltung ihr Ermessen gebunden hat; soweit daher die Voraussetzungen des ATE vorliegen, kann der Steuerpflichtige auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen („Ermessensreduzierung auf Null“; vgl. Prokisch in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 34c Tz. E10 m.w.N.). Bei der Anwendung des ATE ist jedoch zu beachten, dass Verwaltungsanweisungen nicht wie Gesetze auslegbar sind. Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, so ist es Sache der Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Januar 2013, 4 K 1779/10, EFG 2013, 1555). Damit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand nahm (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968, VI R 224/66, BStBl II 1968, 362; BFH-Urteil vom 05. Oktober 1977, I R 250/75, BStBl II 1978, 50); eine erweiternde oder analoge Anwendung des ATE kommt nicht in Betracht (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Mai 1998, 2 K 183/96 - Juris).

43

Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständliche Tätigkeit des Antragstellers in personeller und sachlicher Hinsicht begünstigt i.S.d. Ziff. I. des ATE war (aa), und dass auch die zeitlichen Voraussetzungen nach Ziff. II. des ATE (bb), sowie die übrigen Voraussetzungen nach Ziff. III ff. des ATE erfüllt sind (cc).

44

aa) Gemäß Ziff. I. des ATE ist u. a. begünstigt die Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer im Zusammenhang mit

        
                 
         1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt, (…)

         3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nr. 1.         

45

Ziffer I. des ATE enthält eine weite Begriffsfassung, da in ihr keine enumerative Aufzählung begünstigter Tätigkeiten enthalten, sondern allgemein von Auslandstätigkeit „im Zusammenhang mit“ die Rede ist. Damit werden alle Personaleinsätze erfasst, soweit sie im weitesten Sinne mit den angegebenen Oberbegriffen im Zusammenhang stehen. Privilegiert sind beispielsweise auch Tätigkeiten bei der Entsendung von Ärzten, Baustellenkaufleuten, sonstigen Bürokräften, Lehrern, Köchen, und anderen denkbaren Berufsgruppen, wenn sie zu einem begünstigten Auslandsprojekt eingesetzt werden (vgl. Flick/Wassermeier/Baumhoff/Schönfeldt, Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG, Anm. 48). Dieses weite Verständnis steht nach Auffassung des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung zum grundsätzlichen Auslegungsmonopol der Behörden (vgl. dazu bereits oben sowie zur Anwendung und Auslegung des Montageerlasses BFH-Urteil vom 05. Oktober 1977, I R 250/75, BStBl II 1978, 50-52). Denn durch ein vertraglich vereinbartes Gesamtprojekt wird die – in Ziff. I. benannte und begünstigte – (Haupt-) Tätigkeit mit sämtlichen zum Projekt gehörenden Vorbereitungs-, Hilfs-, Folge- und/oder Nachbereitungstätigkeiten dergestalt verknüpft, dass grundsätzlich jede dieser Tätigkeiten im Sinne einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung am Gesamtprojekt und daher objektiv „im Zusammenhang“ mit diesem erfolgt (zu Ausnahmen vgl. Ziff. I. vorletzter und letzter Satz des ATE). Das kann bspw. dazu führen, dass eine – isoliert betrachtet nicht begünstigte – Tätigkeit als Pilot begünstigt wird, wenn sie nicht nur im laufenden Flugbetrieb, sondern im Rahmen eines Gesamtprojekts zum Aufbau / zur Erweiterung eines begünstigten Flugbetriebs ausgeführt wird (so wohl i.E. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2011, 10 K 3251/09, EFG 2011, 1162).

46

Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des ATE trifft zwar grundsätzlich den Steuerpflichtigen, im Streitfall jedoch – für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – grundsätzlich das Finanzamt, weil nicht die erstmalige Beantragung einer für den Steuerpflichtigen günstigen Erlassentscheidung im Streit steht, sondern das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO (zur Feststellungslast im Rahmen des § 130 vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, III R 84/06, BStBl II 2009, 949; Finanzgericht München, Urteil vom 08. März 2010, 2 K 2569/08 - Juris). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Denn im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO gelten – wie im Rahmen des § 173 AO – für die Sachaufklärung und Mitwirkung die allgemeinen Regeln einschließlich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gem. § 90 Abs. 2 AO. Ist der Sachverhalt mittels einer reduzierten Ermittlungspflicht der Finanzbehörde wegen der unzureichenden Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht aufzuklären, kann sich die Behörde mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen (so zu § 173 AO, BFH-Beschluss vom 22. November 2006, II B 6/06, BFH/NV 2007, 395; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 1992, I R 155/90, BFH/NV 1992, 581).

47

Nach diesen Grundsätzen ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt das Vorliegen einer sachlich begünstigten Tätigkeit zu Recht abgelehnt hat.

48

Noch keinen Hinweis für eine begünstigte Tätigkeit geben jedoch die vom Antragsteller zu den Gerichtsakten gereichten Aussagen der Zeugen ..., ..., ... und ... . Denn keiner der Zeugen vermochte differenzierte Informationen über die Tätigkeit und das Projekt in Angola zu geben. Auch ist festzustellen, dass jedenfalls Teile des Vertrages zwischen der X und A gegen die Annahme einer begünstigten Tätigkeit sprechen. Dies trifft insbesondere auf Ziff. 45 der Anlage zur Projektbeschreibung des Vertrages zu, in welcher es ausdrücklich heißt, dass die X A´s Wartungsbetrieb unterstütze. Damit ist maßgeblich die Wartung von Flugzeugen gemeint, welche jedoch keine „ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnliche Anlagen“, sondern lediglich „sonstige Wirtschaftsgüter“ im Sinne der Ziff. I. 1. des ATE darstellen. Eine bloße Wartung „sonstiger Wirtschaftsgüter“ ist jedoch im ATE ausdrücklich nicht begünstigt. Auch die „Kurzbeschreibung“ enthält Anhaltspunkte für das Vorliegen nicht begünstigter Tätigkeiten. Denn danach tragen die mitfliegenden Mechaniker die Verantwortung für die Flugdurchführung. Dies legt bei isolierter Betrachtung die Annahme nahe, dass neben der nichtbegünstigten Wartung beweglicher Wirtschaftsgüter lediglich die Begleitung des reinen Flugbetriebs erfolgte, welche ebenfalls nicht begünstigt wäre (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2011, 10 K 3251/09, EFG 2011, 1162). Ähnliche Ansätze finden sich auch in der „Projektbeschreibung“, in welcher u.a. von der bloßen Betreuung der Luftfahrtmuster und einem Wartungsbetrieb die Rede ist. Soweit der Antragsteller neben der Tätigkeit als mitfliegender Mechaniker von ihm erbrachte Arbeiten im Zusammenhang mit einem Hangar behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass sich die X in der Tat dahingehend äußerte, dass man von einer solchen Tätigkeit „nichts wisse“. Die Summe dieser Hinweise sowie die lange Zeit (wohl seit 2006), welche die X mit ihren Mitarbeitern vor Ort in B tätig war, legt die Vermutung nahe, dass sich das „Projekt“ – jedenfalls im Laufe der Zeit – zu einem bloßen laufenden Flugbetrieb einschließlich erforderlicher Wartungsleistungen an den Flugzeugen entwickelt hat. Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Antragstellers keine zur abschließenden Überzeugung führende Klarheit über den genauen Inhalt und Umfang des Projekts und seine eigene Tätigkeit zu schaffen vermochte.

49

Auf der anderen Seite sprechen auch Aspekte für eine privilegierte Tätigkeit. So ist der Vortrag des Antragstellers, dass er bei der Beratung des Aufbaus und der Inbetriebnahme eines Lagersystems tätig war, nachvollziehbar. Denn zunächst ist offenbar unstreitig, dass es einen – wenngleich nicht neu errichteten – Hangar gab, welcher für die Erweiterung des Flugbetriebs auf der Station mit einem neuartigen und technisch komplexen Lagersystem ausgestattet werden musste. Eine solche Tätigkeit stellt die maschinelle Einrichtung bzw. Modernisierung von Bauwerken bzw. ortsfesten Anlagen im Sinne des ATE dar. Der Antragsteller hat dazu im Erörterungstermin plausibel ausgeführt, dass die Ausstattung des Luftstützpunktes in B auf den Erwerb der neuen Flugzeuge nicht eingerichtet war. Auch erscheint es glaubhaft, dass die Mitarbeiter der X das örtliche Personal instruierten und insoweit beratend tätig waren. So wird beispielsweise im E-Mail-Verkehr von der „Schulung von Locals“ gesprochen. Dies steht auch im Einklang mit der „Kurzbeschreibung“, soweit diese ausführt, dass es Aufgabe gewesen sei, das neue Flugmuster „einzuführen“ und den Betrieb sicherzustellen. Die „Projektbeschreibung“ ergänzt dazu, dass es galt, neben der Inbetriebnahme und Instandsetzung der betroffenen Luftfahrzeuge auch „die Station in B aufzubauen und zu entwickeln“. Und schließlich ist ein über den bloßen Flug- bzw. Wartungsbetrieb hinausgehender Umfang des Projektes auch nach den z.T. in übersetzter Form beigefügten Vertragsunterlagen durchaus möglich. So könnte mit der „Unterstützung des Wartungsbetriebs“ auch der Aufbau von für die Wartung erforderlichen Anlagen gemeint sein. Darüber hinaus könnte damit die Unterstützung nicht nur bei der Wartung sondern auch bei der – in Art und Umfang über die bloße Wartung hinausgehenden – Instandsetzung gemeint gewesen sein. Hinzu kommt, dass beispielsweise Ziff. 41 des Vertrags zwischen der X und A davon spricht, dass u. a. auch die „Empfehlung des Materials“ Vertragsgegenstand gewesen ist, was wiederum auf die Ausstattung des Stützpunktes selbst bezogen sein konnte.

50

Nach alldem ist unklar, ob und inwieweit die Tätigkeit des Antragstellers eine über die bloße Wartung hinausgehende begünstigte Instandsetzung von Flugzeugen umfasste. Ferner ist unklar, inwieweit der Antragsteller neue Flugzeuge bis zu ihrem erfolgreichen Testlauf begleitet hat und damit u.U. an der begünstigten Inbetriebnahme sonstiger Wirtschaftsgüter mitgewirkt hat. Daneben ist unter Berücksichtigung der weiten Auslegung des ATE unklar, ob die Tätigkeit des Antragstellers aufgrund ihrer Einbindung in das Gesamtprojekt begünstigt war. So gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtprojekt nicht nur die Durchführung des laufenden Flug- und Wartungsbetriebs zum Gegenstand hatte, sondern auch den begünstigten Aufbau und die Erweiterung des Luftfahrtstützpunktes einschließlich des dazugehörigen Luftverkehrs. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre wiederum unklar, ob und gegebenenfalls wann sich der Gegenstand des Projektes nach Vollendung einer u.U. nur anfänglich vorgenommenen Erweiterung und Modernisierung möglicherweise wieder auf die bloße – nicht mehr begünstigte – Durchführung eines Flug- und Wartungsbetriebs reduziert hätte. Und schließlich würde dies wiederum die Frage aufwerfen, ob dann die bloße Durchführung des Flug- und Wartungsbetriebs möglicherweise dennoch begünstigt bleiben konnte, weil der Betrieb nach der Erweiterung nur vorübergehend „bis zur Übergabe an den Auftraggeber“ erfolgen sollte. Aufschluss zu diesen Fragen könnten möglicherweise weitere Zeugen der X, etwa die Aussteller der „Kurzbeschreibung“ oder „Projektbeschreibung“, geben.

51

bb) Nach Ziff. II. des ATE muss die Auslandstätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Die Tätigkeit beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der Dreimonatsfrist nicht mitzurechnen.

52

Mit Angola besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in das die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Zudem ist zweifelhaft, ob die so genannten Freizeitblöcke bei summarischer Prüfung als schädliche Unterbrechung anzusehen sind. Der ATE definiert den Begriff des Urlaubs nicht. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend und unter Zahlung eines sich nach dem vorangegangenen Verdienst bemessenden Urlaubsentgelts (§ 11 BUrlG) zu gewähren. Es handelt sich demgemäß um bezahlte Freizeit.

53

Gemessen daran spricht für das Vorliegen von Urlaub, dass der Antragsteller seine Dienste während der jeweils – mehrere Wochen zusammenhängenden – Freizeitblöcke bei Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses und damit bei Fortbestehen seiner grundsätzlichen Dienstleistungspflicht nicht zu erbringen hatte. Die Grundvergütung war dabei gem. Ziff. 5 des Abordnungsvertrags (zuzüglich weiterer Entgelte) fortzuzahlen, wobei sich deren Höhe an der bisherigen Grundvergütung orientierte. Dabei teilt der Senat zwar die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 22. Oktober 2012, 4 V 181/12 - Juris), wonach der Freizeitblock – neben der der erhöhten Vergütung – auch zur Abgeltung der erhöhten Arbeitszeit in B diente (Ziff. 1 des Abordnungsvertrags). Dieser Umstand spricht jedoch nicht notwendig gegen die Annahme von Urlaub i.S.d. ATE. Denn es ist der Urlaubszeit immanent, dass durch sie Erholung nach erbrachten Diensten gewährt wird. Sonach ist es für die Charakterisierung von gewährter Freizeit als Urlaub auch nicht zwingend abträglich, wenn als Entgegenkommen für besonders umfangreich erbrachte Dienste auch eine besonders umfangreiche Erholungszeit vereinbart wird. So trägt selbst der ATE ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass für besondere Auslandsdienste ein besonderer Umfang an freier Zeit gewährt werden kann. Denn Ziff. III. 3. des ATE sieht vor, dass der auf einen „angemessenen Sonderurlaub“ entfallende Arbeitslohn zum begünstigten Arbeitslohn gehört. Wenngleich diese Regelung lediglich Anordnungen über den Umfang der begünstigten Entgelte – und nicht über die Qualifikation gewährter Freizeit – trifft, so zeigt sie doch, dass das Vorliegen eines über den üblichen Urlaubsanspruch hinausgehenden und durch die Auslandstätigkeit erdienten Freizeitanspruchs grundsätzlich als begünstigungswürdig erachtet wird. Entsprechend dazu enthält Ziff. II. des ATE auch keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung im Hinblick auf die Länge des unschädlichen Urlaubs oder der unschädlichen Krankheitszeit.

54

Andererseits wird arbeitsrechtlich zwischen Urlaub und – gegebenenfalls institutionalisiertem – Freizeitausgleich bzw. bezahlter Freistellung, z.B. bei geleisteter Feiertagsarbeit oder wegen geleisteter Überstunden, differenziert. Denkbar ist daher auch, dass die Freizeitblöcke im Streitfall – jedenfalls arbeitsrechtlich – auch anders qualifiziert werden könnten. Zudem haben die Vertragsparteien bei den Freizeitblöcken nicht den Begriff des Urlaubs verwandt, sondern im Gegenteil aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Anrechnung ausdrücklich zwischen Freizeitblock und Urlaub differenziert. Dabei ist allerdings zweifelhaft, ob eine solche Unterscheidung für die Anwendung des ATE überhaupt relevant ist, oder ob – da sich der ATE zu einer solchen arbeitsrechtlichen Differenzierung nicht verhält – als Urlaub grundsätzlich jede bezahlte Freizeit zu verstehen ist. Ferner dienten die Freizeitblöcke – anders als z.B. bezahlte Freistellungen nach geleisteten Überstunden – wohl nicht zu der sich an der konkreten Mehrarbeit orientierenden Arbeitszeitverminderung. Dies scheint jedenfalls deswegen zweifelhaft, weil nicht erkennbar ist, dass der Umfang der konkreten Mehrarbeit in B – so er überhaupt ermittelbar war – als Maßstab für die Bemessung der Blöcke diente. Es erscheint vielmehr nahe liegend, dass der Arbeitgeber mit dem Freizeitausgleich als eine Form des (Sonder-)Urlaubs zwar einerseits einen Ausgleich für Mehrarbeit schaffen wollte, dass damit aber auch ein Anreiz geschaffen und den besonderen (klimatischen, persönlichen, familiären) Herausforderungen sowie einem erhöhten Erholungsbedürfnis wegen der Auslandstätigkeit Rechnung getragen werden sollte.

55

Letztlich erkennt der Senat damit zwar, dass sich die Freizeitblöcke in ihrem Umfang, ihrer Begründung, ihrer zeitlichen Einbindung in den Arbeitsablauf und in ihrer von den Parteien gewählten Bezeichnung von dem in Arbeitsverträgen typischerweise gewährten Urlaub unterscheiden. Auch sieht der Senat, dass jedenfalls in arbeitsrechtlicher Hinsicht auch eine andere Beurteilung der Freizeitblöcke in Betracht kommen könnte. Ob diese Umstände jedoch dazu führen, dass das Finanzamt ohne Willkür den Schluss ziehen durfte, die Freizeitblöcke stellten keinen Urlaub i.S.d. ATE dar, ist nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung dennoch ernstlich zweifelhaft. Dabei brauchen die gegen die Auffassung des Finanzamts sprechenden und die Zweifel begründenden Gesichtspunkte allerdings nicht zu überwiegen – über die Frage, ob in der Hauptsache entsprechend zu erkennen wäre, ist im AdV-Verfahren nicht zu befinden (BFH-Urteil vom 17. Februar 1970, II B 58/69, BStBl II 1970, 333).

56

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers die Voraussetzungen der Ziff. II. des ATE nicht erfüllt, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Zwar ist unstreitig, dass der Antragsteller seine Tätigkeit zu einem Großteil im Flugverkehr und teilweise auch an fremden Flughäfen ausübte. Es sind bislang jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass damit Aufenthalte im Inland oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestand, verbunden waren, die die schädliche Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen (vgl. Ziff. II. Abs. 2 ATE) innerhalb der Mindestfrist überschritten.

57

cc) Die weiteren Voraussetzungen des ATE liegen bei summarischer Prüfung ebenfalls vor. Insbesondere sind keine Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der streitgegenständliche Arbeitslohn in seinem Umfang nicht voll privilegiert i.S.d. Ziff. III. des ATE ist. Auch die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragsgegners, wonach die Begünstigung einer „offiziellen Bescheinigung“ bedurft hätte, greifen nicht durch. Die Wahrung der innerbetrieblichen Zuständigkeit für die Erteilung von Tätigkeitsbeschreibungen ist kein Tatbestandsmerkmal der Begünstigung, soweit ein Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung nach dem ATE gem. Ziff VI. 2 des ATE bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2003, 6 K 5165/00 E, EFG 2003, 897)

58

b)
Es kann daher offen bleiben, ob darüber hinaus auch Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 2-4 des § 130 Abs. 2 AO bestehen. Dabei weist der Senat jedoch in Ansehung des streitigen Schriftverkehrs und den Regelungen des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO darauf hin, dass der Antragsteller mit der bloßen Übersendung der Auslandsabordnungsverträge im Hinblick auf den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit nicht notwendig alle Angaben korrekt und vollständig gemacht haben dürfte. Zwar hat der Antragsteller dadurch die Vertragslage offen gelegt; er hat jedoch bei seinen Erläuterungen zum steuerfreien Arbeitslohn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeitsdauer abzüglich des Urlaubs die begünstigte Dauer von drei Monaten übersteigt. Stellte sich in der Hauptsache heraus, dass der Freizeitblock vom Antragsgegner zu Recht nicht als Urlaub angesehen wurde, so dürften auch die Angaben des Antragstellers – trotz Beifügung der vertraglichen Vereinbarungen – insoweit objektiv unrichtig gewesen sein, als durch die Erläuterungen der Eindruck erweckt wurde, dass die Tätigkeit tatsächlich nur durch Urlaub – und nicht auch durch Freizeitblocks – unterbrochen wurde.

59

Und schließlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob ernstliche Zweifel deshalb bestehen, weil die Finanzbehörde das von § 130 AO eingeräumte Ermessen nicht erkannt und daher auch nicht ausgeübt hat. Dafür spricht, dass sich der Antragsgegner in den Änderungsbescheiden allein auf die Änderungsvorschrift des § 173 AO stützte, welche ihrerseits kein Ermessen eröffnet. Andererseits ließe sich jedoch erwägen, dass das Ermessen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 130 Abs. 2 AO im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung derart intendiert wäre, dass in diesem Falle die Rücknahme der rechtswidrigen Begünstigung eine nicht begründungsbedürftige Rechtsfolge und eine abwägende Stellungnahme der Behörde damit entbehrlich gewesen wäre (vgl. so zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).

60

3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

61

Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Oktober 2012, 4 V 181/12, zuzulassen.


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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34c


(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen en

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 1 Urlaubsanspruch


Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Referenzen - Urteile

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 3 V 101/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 3 V 101/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Jan. 2013 - 4 K 1779/10

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin infolge Wegzugs ins Ausland den Anspruch auf Kindergeld verloren hat. 2 Die Klägerin ist Staatsangehörige

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juli 2012 - I R 32/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2011 - 10 K 3251/09

bei uns veröffentlicht am 24.01.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Streitig ist, ob es sich bei dem für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer in X (außer
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 3 V 101/12.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 02. Feb. 2018 - 4 V 150/17

bei uns veröffentlicht am 02.02.2018

Tenor Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbe

Referenzen

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr, betrieb im Streitjahr 2007 die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Getreide und Kartoffeln, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Bis zum Streitjahr hatte sie ihr Feldinventar (d.h. die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände) bilanziert.

3

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 (verbunden mit dem Bescheid zur Körperschaftsteuer 2006) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2007 auf 18.778 € fest. Die Klägerin teilte daraufhin dem FA mit, dass sie eine Anpassung der Steuervorauszahlungen nicht als sachgerecht ansehe. Ab dem Streitjahr nehme sie die steuerliche Billigkeitsregelung gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 i.V.m. R 34 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 in Anspruch und verzichte auf die Bilanzierung des Feldinventars; dies führe zu einer Ergebnisminderung von rd. 220.000 €. Der verbleibende Gewinn sei vollständig durch die bestehenden Verlustvorträge abgedeckt. Das FA änderte die festgesetzten Vorauszahlungen nicht.

4

In der Bilanz zum 31. Dezember 2007, die sie mit der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr am 17. Dezember 2008 einreichte, setzte die Klägerin den Wert des Feldinventars mit 0 € an. Sie fügte dazu als Erläuterung folgenden Hinweis bei: "Im Berichtsjahr wird erstmalig gemäß R 131 Abs. 2 EStR vom Wahlrecht der Nichtaktivierung des Feldinventars Gebrauch gemacht. Das Feldinventar ist ausgebucht worden. Der nach den durchschnittlichen Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft bewertete Bestand zum Bilanzstichtag beträgt EUR 223.538,63." Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß (Bescheid vom 11. März 2009) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). In dem Bescheid setzte es außerdem die Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 fest. Die Erläuterungen des Bescheides befassen sich mit der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2008.

5

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA in einem auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom 24. November 2009 die Auffassung, dass das Feldinventar bilanziert werden müsse, weil ein Landwirt aufgrund der Bilanzstetigkeit an eine einmal erfolgte Bilanzierung des Feldinventars gebunden sei. Mit diesem Bescheid, der keine Ausführungen zur Billigkeitsregelung enthält, hob das FA zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statt (Urteil vom 16. März 2011  2 K 1833/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1758). Das FA habe im Bescheid vom 11. März 2009 von einer Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen abgesehen.

6

Das FA macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Änderungsbescheid nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden konnte; vielmehr hatte das FA im Ursprungsbescheid vom 11. März 2009 eine verbindliche Entscheidung des Inhalts getroffen, der Klägerin im Wege der Billigkeit einen einkommensmindernden Abzug des bisherigen Werts des Umlaufvermögens (Feldinventar) zu gewähren.

10

1. Das FG hat das Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin verstanden, dass es sowohl gegen die Steuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 gerichtet ist. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist damit sowohl die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides (Festsetzung der Körperschaftsteuer) vom 24. November 2009 als auch die zugleich (konkludent) ausgesprochene Ablehnung der von der Klägerin beantragten abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dem ist beizupflichten.

11

a) Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 163 Satz 3 AO). Zwar kann der Bundesfinanzhof (BFH) nach ständiger Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag entscheiden, weil dieser Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens ist. Von einer Verbindung beider Verfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) ist jedoch auszugehen, wenn der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geltend gemacht und das FA darüber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 23/07, BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, m.w.N.).

12

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat sich im Einspruchs- und im Klageverfahren nicht nur gegen die Steuerfestsetzung gewandt, sondern sich ausdrücklich auch auf die Billigkeitsregelung in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001 bzw. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 berufen und eine abweichende Steuerfestsetzung beantragt.

13

2. Der Änderungsbescheid vom 24. November 2009 konnte nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden. Dem stand eine bindende Entscheidung des FA entgegen, im Streitjahr eine Einkommensminderung von 223.538 € im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

14

a) Die ursprüngliche Veranlagung des Streitjahres (Bescheid vom 11. März 2009) erging rechtswirksam unter Nachprüfungsvorbehalt. Da dieser Vorbehalt in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden war, konnte das FA einen Änderungsbescheid grundsätzlich auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO stützen. Dies ist in seiner Grundlage unter den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner näheren Ausführungen.

15

b) Eine Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO) wird durch Verwaltungsakt getroffen. Auch wenn dieser Verwaltungsakt gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung ist dieser Verwaltungsakt Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3; Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706). Im Streitfall ist eine die Billigkeitsmaßnahme gewährende Entscheidung des FA mit dem Festsetzungsbescheid vom 11. März 2009 getroffen worden. Das ergibt die sachgerechte Auslegung des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides.

16

aa) Der Ausspruch eines Verwaltungsakts muss --den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips entsprechend-- inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Dies schließt zwar nicht aus, dass sein Inhalt durch Auslegung ermittelt wird. Das erfordert jedoch, dass der Verwaltungsakt klar, eindeutig und widerspruchslos erkennen lässt, welche Rechtswirkungen er entfalten soll. Einer Billigkeitsentscheidung des FA muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgewichen worden ist (z.B. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 25; s. auch von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 163 AO Rz 134 ["Quantifizierung"]). Dazu muss in der Situation des § 163 Satz 3 AO nicht die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme angegeben werden (so aber --jedenfalls als Sollerfordernis-- Loose in Tipke/Kruse, ebenda); es kann genügen, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln lässt.

17

bb) Von dieser Maßgabe ist das FG nicht abgewichen. Es hat in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. in Anwendung des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO zutreffend darauf abgestellt, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (s. allgemein BFH-Urteile vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307; vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435), und ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin habe aus dem Steuerbescheid vom 11. März 2009 ableiten können und dürfen, dass das FA dem Billigkeitsantrag vollen Umfangs stattgegeben hat. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung (wie zuvor schon mit dem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen angekündigt) ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung der Billigkeitsmaßnahme gestellt und das FA hat die Steuer erklärungsgemäß (in Kenntnis des erläuternden Hinweises zur Inanspruchnahme eines Bilanzierungswahlrechts in Höhe von 223.538 €) festgesetzt; bei Ansatz des Feldinventars wäre die Bemessungsgrundlage insoweit zu erhöhen und ein höherer Steuerbetrag festzusetzen gewesen. Für den Steuerpflichtigen war also ersichtlich, dass die Steuer, wie von ihm beantragt, aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt worden ist. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Billigkeitserweis bedurfte es in Anbetracht dessen nicht (anders Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 163 AO Rz 25). Gleichermaßen ist es ohne Belang, ob das FA die beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte (s. auch Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 159/84, BFH/NV 1990, 8).

18

Dem steht nicht entgegen, dass das FA die (erklärungsgemäße) Festsetzung mit der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO versehen hat. Denn die mit dem Vorbehaltsvermerk verbundene Suspendierung der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheides (s. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 164 AO Rz 2) berührt den von der eigentlichen Steuerfestsetzung abzugrenzenden Gegenstand der Billigkeitsentscheidung nicht. Der Vorbehaltsvermerk des § 164 Abs. 1 AO erstreckt sich darauf weder unmittelbar noch mittelbar. Die Vorbehaltsfestsetzung ist dadurch auch nicht ihres Sinns --nämlich den Bescheid in der Sache "offen" zu belassen-- beraubt, da der Nachprüfungsvorbehalt sich auf sämtliche (anderen) Besteuerungsgrundlagen der Festsetzung des Streitjahres bezieht und lediglich der Billigkeitserweis davon ausgespart wird. Die Klägerin musste damit aus der Existenz der Nebenbestimmung nicht darauf schließen, dass die Billigkeitsentscheidung noch ausstehe.

19

3. Die tatrichterlich getroffenen Feststellungen geben nichts dafür her, dass der auf dieser Grundlage in dem Bescheid vom 11. März 2009 erteilte Billigkeitserweis aus den Gründen der §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Der Erweis ist damit verbindlich; der ursprüngliche Steuerbescheid konnte nicht nach § 164 Abs. 2 AO unter Hinweis auf eine Ablehnung des Billigkeitsantrags geändert werden. Ob die zusprechende Entscheidung nach den Maßgaben der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654; s. auch Urteil des FG Münster vom 1. Juli 2010  6 K 2727/09 E, EFG 2010, 1873; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a Rz 221) eventuell rechtswidrig war, da der die Billigkeitsregelung tragende Vereinfachungszweck (Verzicht auf eine unter Umständen aufwendige Bewertung) in der im Streitfall vorliegenden Konstellation der bisherigen Bilanzierung des Feldinventars nicht erfüllt sei und zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs, hier i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) vorliegen könnte, kann angesichts dessen offenbleiben.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr, betrieb im Streitjahr 2007 die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Getreide und Kartoffeln, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Bis zum Streitjahr hatte sie ihr Feldinventar (d.h. die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände) bilanziert.

3

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 (verbunden mit dem Bescheid zur Körperschaftsteuer 2006) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2007 auf 18.778 € fest. Die Klägerin teilte daraufhin dem FA mit, dass sie eine Anpassung der Steuervorauszahlungen nicht als sachgerecht ansehe. Ab dem Streitjahr nehme sie die steuerliche Billigkeitsregelung gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 i.V.m. R 34 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 in Anspruch und verzichte auf die Bilanzierung des Feldinventars; dies führe zu einer Ergebnisminderung von rd. 220.000 €. Der verbleibende Gewinn sei vollständig durch die bestehenden Verlustvorträge abgedeckt. Das FA änderte die festgesetzten Vorauszahlungen nicht.

4

In der Bilanz zum 31. Dezember 2007, die sie mit der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr am 17. Dezember 2008 einreichte, setzte die Klägerin den Wert des Feldinventars mit 0 € an. Sie fügte dazu als Erläuterung folgenden Hinweis bei: "Im Berichtsjahr wird erstmalig gemäß R 131 Abs. 2 EStR vom Wahlrecht der Nichtaktivierung des Feldinventars Gebrauch gemacht. Das Feldinventar ist ausgebucht worden. Der nach den durchschnittlichen Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft bewertete Bestand zum Bilanzstichtag beträgt EUR 223.538,63." Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß (Bescheid vom 11. März 2009) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). In dem Bescheid setzte es außerdem die Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 fest. Die Erläuterungen des Bescheides befassen sich mit der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2008.

5

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA in einem auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom 24. November 2009 die Auffassung, dass das Feldinventar bilanziert werden müsse, weil ein Landwirt aufgrund der Bilanzstetigkeit an eine einmal erfolgte Bilanzierung des Feldinventars gebunden sei. Mit diesem Bescheid, der keine Ausführungen zur Billigkeitsregelung enthält, hob das FA zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statt (Urteil vom 16. März 2011  2 K 1833/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1758). Das FA habe im Bescheid vom 11. März 2009 von einer Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen abgesehen.

6

Das FA macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Änderungsbescheid nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden konnte; vielmehr hatte das FA im Ursprungsbescheid vom 11. März 2009 eine verbindliche Entscheidung des Inhalts getroffen, der Klägerin im Wege der Billigkeit einen einkommensmindernden Abzug des bisherigen Werts des Umlaufvermögens (Feldinventar) zu gewähren.

10

1. Das FG hat das Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin verstanden, dass es sowohl gegen die Steuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 gerichtet ist. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist damit sowohl die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides (Festsetzung der Körperschaftsteuer) vom 24. November 2009 als auch die zugleich (konkludent) ausgesprochene Ablehnung der von der Klägerin beantragten abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dem ist beizupflichten.

11

a) Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 163 Satz 3 AO). Zwar kann der Bundesfinanzhof (BFH) nach ständiger Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag entscheiden, weil dieser Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens ist. Von einer Verbindung beider Verfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) ist jedoch auszugehen, wenn der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geltend gemacht und das FA darüber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 23/07, BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, m.w.N.).

12

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat sich im Einspruchs- und im Klageverfahren nicht nur gegen die Steuerfestsetzung gewandt, sondern sich ausdrücklich auch auf die Billigkeitsregelung in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001 bzw. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 berufen und eine abweichende Steuerfestsetzung beantragt.

13

2. Der Änderungsbescheid vom 24. November 2009 konnte nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden. Dem stand eine bindende Entscheidung des FA entgegen, im Streitjahr eine Einkommensminderung von 223.538 € im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

14

a) Die ursprüngliche Veranlagung des Streitjahres (Bescheid vom 11. März 2009) erging rechtswirksam unter Nachprüfungsvorbehalt. Da dieser Vorbehalt in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden war, konnte das FA einen Änderungsbescheid grundsätzlich auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO stützen. Dies ist in seiner Grundlage unter den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner näheren Ausführungen.

15

b) Eine Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO) wird durch Verwaltungsakt getroffen. Auch wenn dieser Verwaltungsakt gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung ist dieser Verwaltungsakt Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3; Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706). Im Streitfall ist eine die Billigkeitsmaßnahme gewährende Entscheidung des FA mit dem Festsetzungsbescheid vom 11. März 2009 getroffen worden. Das ergibt die sachgerechte Auslegung des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides.

16

aa) Der Ausspruch eines Verwaltungsakts muss --den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips entsprechend-- inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Dies schließt zwar nicht aus, dass sein Inhalt durch Auslegung ermittelt wird. Das erfordert jedoch, dass der Verwaltungsakt klar, eindeutig und widerspruchslos erkennen lässt, welche Rechtswirkungen er entfalten soll. Einer Billigkeitsentscheidung des FA muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgewichen worden ist (z.B. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 25; s. auch von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 163 AO Rz 134 ["Quantifizierung"]). Dazu muss in der Situation des § 163 Satz 3 AO nicht die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme angegeben werden (so aber --jedenfalls als Sollerfordernis-- Loose in Tipke/Kruse, ebenda); es kann genügen, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln lässt.

17

bb) Von dieser Maßgabe ist das FG nicht abgewichen. Es hat in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. in Anwendung des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO zutreffend darauf abgestellt, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (s. allgemein BFH-Urteile vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307; vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435), und ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin habe aus dem Steuerbescheid vom 11. März 2009 ableiten können und dürfen, dass das FA dem Billigkeitsantrag vollen Umfangs stattgegeben hat. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung (wie zuvor schon mit dem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen angekündigt) ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung der Billigkeitsmaßnahme gestellt und das FA hat die Steuer erklärungsgemäß (in Kenntnis des erläuternden Hinweises zur Inanspruchnahme eines Bilanzierungswahlrechts in Höhe von 223.538 €) festgesetzt; bei Ansatz des Feldinventars wäre die Bemessungsgrundlage insoweit zu erhöhen und ein höherer Steuerbetrag festzusetzen gewesen. Für den Steuerpflichtigen war also ersichtlich, dass die Steuer, wie von ihm beantragt, aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt worden ist. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Billigkeitserweis bedurfte es in Anbetracht dessen nicht (anders Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 163 AO Rz 25). Gleichermaßen ist es ohne Belang, ob das FA die beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte (s. auch Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 159/84, BFH/NV 1990, 8).

18

Dem steht nicht entgegen, dass das FA die (erklärungsgemäße) Festsetzung mit der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO versehen hat. Denn die mit dem Vorbehaltsvermerk verbundene Suspendierung der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheides (s. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 164 AO Rz 2) berührt den von der eigentlichen Steuerfestsetzung abzugrenzenden Gegenstand der Billigkeitsentscheidung nicht. Der Vorbehaltsvermerk des § 164 Abs. 1 AO erstreckt sich darauf weder unmittelbar noch mittelbar. Die Vorbehaltsfestsetzung ist dadurch auch nicht ihres Sinns --nämlich den Bescheid in der Sache "offen" zu belassen-- beraubt, da der Nachprüfungsvorbehalt sich auf sämtliche (anderen) Besteuerungsgrundlagen der Festsetzung des Streitjahres bezieht und lediglich der Billigkeitserweis davon ausgespart wird. Die Klägerin musste damit aus der Existenz der Nebenbestimmung nicht darauf schließen, dass die Billigkeitsentscheidung noch ausstehe.

19

3. Die tatrichterlich getroffenen Feststellungen geben nichts dafür her, dass der auf dieser Grundlage in dem Bescheid vom 11. März 2009 erteilte Billigkeitserweis aus den Gründen der §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Der Erweis ist damit verbindlich; der ursprüngliche Steuerbescheid konnte nicht nach § 164 Abs. 2 AO unter Hinweis auf eine Ablehnung des Billigkeitsantrags geändert werden. Ob die zusprechende Entscheidung nach den Maßgaben der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654; s. auch Urteil des FG Münster vom 1. Juli 2010  6 K 2727/09 E, EFG 2010, 1873; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a Rz 221) eventuell rechtswidrig war, da der die Billigkeitsregelung tragende Vereinfachungszweck (Verzicht auf eine unter Umständen aufwendige Bewertung) in der im Streitfall vorliegenden Konstellation der bisherigen Bilanzierung des Feldinventars nicht erfüllt sei und zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs, hier i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) vorliegen könnte, kann angesichts dessen offenbleiben.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr, betrieb im Streitjahr 2007 die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Getreide und Kartoffeln, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Bis zum Streitjahr hatte sie ihr Feldinventar (d.h. die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände) bilanziert.

3

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 (verbunden mit dem Bescheid zur Körperschaftsteuer 2006) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2007 auf 18.778 € fest. Die Klägerin teilte daraufhin dem FA mit, dass sie eine Anpassung der Steuervorauszahlungen nicht als sachgerecht ansehe. Ab dem Streitjahr nehme sie die steuerliche Billigkeitsregelung gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005 i.V.m. R 34 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 in Anspruch und verzichte auf die Bilanzierung des Feldinventars; dies führe zu einer Ergebnisminderung von rd. 220.000 €. Der verbleibende Gewinn sei vollständig durch die bestehenden Verlustvorträge abgedeckt. Das FA änderte die festgesetzten Vorauszahlungen nicht.

4

In der Bilanz zum 31. Dezember 2007, die sie mit der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr am 17. Dezember 2008 einreichte, setzte die Klägerin den Wert des Feldinventars mit 0 € an. Sie fügte dazu als Erläuterung folgenden Hinweis bei: "Im Berichtsjahr wird erstmalig gemäß R 131 Abs. 2 EStR vom Wahlrecht der Nichtaktivierung des Feldinventars Gebrauch gemacht. Das Feldinventar ist ausgebucht worden. Der nach den durchschnittlichen Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft bewertete Bestand zum Bilanzstichtag beträgt EUR 223.538,63." Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß (Bescheid vom 11. März 2009) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). In dem Bescheid setzte es außerdem die Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 fest. Die Erläuterungen des Bescheides befassen sich mit der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2008.

5

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA in einem auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom 24. November 2009 die Auffassung, dass das Feldinventar bilanziert werden müsse, weil ein Landwirt aufgrund der Bilanzstetigkeit an eine einmal erfolgte Bilanzierung des Feldinventars gebunden sei. Mit diesem Bescheid, der keine Ausführungen zur Billigkeitsregelung enthält, hob das FA zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statt (Urteil vom 16. März 2011  2 K 1833/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1758). Das FA habe im Bescheid vom 11. März 2009 von einer Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen abgesehen.

6

Das FA macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Änderungsbescheid nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden konnte; vielmehr hatte das FA im Ursprungsbescheid vom 11. März 2009 eine verbindliche Entscheidung des Inhalts getroffen, der Klägerin im Wege der Billigkeit einen einkommensmindernden Abzug des bisherigen Werts des Umlaufvermögens (Feldinventar) zu gewähren.

10

1. Das FG hat das Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin verstanden, dass es sowohl gegen die Steuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 gerichtet ist. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist damit sowohl die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides (Festsetzung der Körperschaftsteuer) vom 24. November 2009 als auch die zugleich (konkludent) ausgesprochene Ablehnung der von der Klägerin beantragten abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dem ist beizupflichten.

11

a) Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 163 Satz 3 AO). Zwar kann der Bundesfinanzhof (BFH) nach ständiger Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag entscheiden, weil dieser Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens ist. Von einer Verbindung beider Verfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) ist jedoch auszugehen, wenn der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geltend gemacht und das FA darüber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 23/07, BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654, m.w.N.).

12

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat sich im Einspruchs- und im Klageverfahren nicht nur gegen die Steuerfestsetzung gewandt, sondern sich ausdrücklich auch auf die Billigkeitsregelung in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001 bzw. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 berufen und eine abweichende Steuerfestsetzung beantragt.

13

2. Der Änderungsbescheid vom 24. November 2009 konnte nicht auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden. Dem stand eine bindende Entscheidung des FA entgegen, im Streitjahr eine Einkommensminderung von 223.538 € im Wege einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

14

a) Die ursprüngliche Veranlagung des Streitjahres (Bescheid vom 11. März 2009) erging rechtswirksam unter Nachprüfungsvorbehalt. Da dieser Vorbehalt in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden war, konnte das FA einen Änderungsbescheid grundsätzlich auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO stützen. Dies ist in seiner Grundlage unter den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner näheren Ausführungen.

15

b) Eine Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO) wird durch Verwaltungsakt getroffen. Auch wenn dieser Verwaltungsakt gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung ist dieser Verwaltungsakt Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3; Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706). Im Streitfall ist eine die Billigkeitsmaßnahme gewährende Entscheidung des FA mit dem Festsetzungsbescheid vom 11. März 2009 getroffen worden. Das ergibt die sachgerechte Auslegung des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides.

16

aa) Der Ausspruch eines Verwaltungsakts muss --den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips entsprechend-- inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Dies schließt zwar nicht aus, dass sein Inhalt durch Auslegung ermittelt wird. Das erfordert jedoch, dass der Verwaltungsakt klar, eindeutig und widerspruchslos erkennen lässt, welche Rechtswirkungen er entfalten soll. Einer Billigkeitsentscheidung des FA muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgewichen worden ist (z.B. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 25; s. auch von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 163 AO Rz 134 ["Quantifizierung"]). Dazu muss in der Situation des § 163 Satz 3 AO nicht die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme angegeben werden (so aber --jedenfalls als Sollerfordernis-- Loose in Tipke/Kruse, ebenda); es kann genügen, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln lässt.

17

bb) Von dieser Maßgabe ist das FG nicht abgewichen. Es hat in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. in Anwendung des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO zutreffend darauf abgestellt, wie die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (s. allgemein BFH-Urteile vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307; vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435), und ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin habe aus dem Steuerbescheid vom 11. März 2009 ableiten können und dürfen, dass das FA dem Billigkeitsantrag vollen Umfangs stattgegeben hat. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung (wie zuvor schon mit dem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen angekündigt) ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung der Billigkeitsmaßnahme gestellt und das FA hat die Steuer erklärungsgemäß (in Kenntnis des erläuternden Hinweises zur Inanspruchnahme eines Bilanzierungswahlrechts in Höhe von 223.538 €) festgesetzt; bei Ansatz des Feldinventars wäre die Bemessungsgrundlage insoweit zu erhöhen und ein höherer Steuerbetrag festzusetzen gewesen. Für den Steuerpflichtigen war also ersichtlich, dass die Steuer, wie von ihm beantragt, aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt worden ist. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Billigkeitserweis bedurfte es in Anbetracht dessen nicht (anders Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 163 AO Rz 25). Gleichermaßen ist es ohne Belang, ob das FA die beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte (s. auch Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 159/84, BFH/NV 1990, 8).

18

Dem steht nicht entgegen, dass das FA die (erklärungsgemäße) Festsetzung mit der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO versehen hat. Denn die mit dem Vorbehaltsvermerk verbundene Suspendierung der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheides (s. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 164 AO Rz 2) berührt den von der eigentlichen Steuerfestsetzung abzugrenzenden Gegenstand der Billigkeitsentscheidung nicht. Der Vorbehaltsvermerk des § 164 Abs. 1 AO erstreckt sich darauf weder unmittelbar noch mittelbar. Die Vorbehaltsfestsetzung ist dadurch auch nicht ihres Sinns --nämlich den Bescheid in der Sache "offen" zu belassen-- beraubt, da der Nachprüfungsvorbehalt sich auf sämtliche (anderen) Besteuerungsgrundlagen der Festsetzung des Streitjahres bezieht und lediglich der Billigkeitserweis davon ausgespart wird. Die Klägerin musste damit aus der Existenz der Nebenbestimmung nicht darauf schließen, dass die Billigkeitsentscheidung noch ausstehe.

19

3. Die tatrichterlich getroffenen Feststellungen geben nichts dafür her, dass der auf dieser Grundlage in dem Bescheid vom 11. März 2009 erteilte Billigkeitserweis aus den Gründen der §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Der Erweis ist damit verbindlich; der ursprüngliche Steuerbescheid konnte nicht nach § 164 Abs. 2 AO unter Hinweis auf eine Ablehnung des Billigkeitsantrags geändert werden. Ob die zusprechende Entscheidung nach den Maßgaben der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 228, 526, BStBl II 2011, 654; s. auch Urteil des FG Münster vom 1. Juli 2010  6 K 2727/09 E, EFG 2010, 1873; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a Rz 221) eventuell rechtswidrig war, da der die Billigkeitsregelung tragende Vereinfachungszweck (Verzicht auf eine unter Umständen aufwendige Bewertung) in der im Streitfall vorliegenden Konstellation der bisherigen Bilanzierung des Feldinventars nicht erfüllt sei und zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs, hier i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) vorliegen könnte, kann angesichts dessen offenbleiben.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin infolge Wegzugs ins Ausland den Anspruch auf Kindergeld verloren hat.

2

Die Klägerin ist Staatsangehörige der Philippinen. Sie ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

3

Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 hatte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin Kindergeld für ihre (Stief-)Kinder C., geb. ... 1988, D., geb.  ... 1991, E., geb. ... 1995, F., geb. ... 1998 und G., geb. ... 2004 ab Januar 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 hob die Beklagte die Festsetzung für die Kinder E., F. und G. ab Juli 2009 wieder auf, weil die Klägerin ihren Ehemann zum Kindergeldberechtigten bestimmt hatte.

4

Mit Schreiben vom 23. April 2010 hatte wiederum die Klägerin formlos Kindergeld für ihre (Stief-)Kinder D., E., F. und G. beantragt und um Übersendung entsprechender Formulare gebeten. Am 22. Juni 2010 übersandte sie den formellen Antrag, der auch von ihrem Ehemann unterschrieben war. Als Anschrift hatte sie darin für sich, für ihre Kinder, die in ihrem Haushalt leben sollten, und für ihren Ehegatten die X-Straße 7 in Y. angegeben. Beigefügt war ein ausgefülltes Exemplar einer Haushaltsbescheinigung, deren Angaben durch die Verbandsgemeinde V.-Land amtlich bescheinigt waren.

5

Im Rahmen der Antragsbearbeitung rief der Bearbeiter der Beklagten bei dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft V.-Land an, dessen Sachbearbeiter mitteilte, dass sich die Klägerin mit ihren Kindern überwiegend in Ungarn aufhalte. Ihr Ehegatte sei ab und zu im Ort zur Erledigung von Behördengängen, im Haus wohne noch der Bruder. Der Bearbeiter der Beklagten folgerte daraus, weil auch die Klägerin im Antrag angegeben hatte, mit den Kindern in einem Haushalt zu wohnen, dass die Klägerin mit ihren Kindern in Ungarn lebe und lehnte den Antrag auf Kindergeld ab Juni 2010 mit Bescheid vom 9. Juli 2010 mangels Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ab.

6

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie habe ihren Wohnsitz in Y und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, außerdem sei sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wie ihre Einkommensteuer-Erklärung 2009 beweise. Miete, Strom sowie sonstige Ausgaben würden zur Zeit nicht bezahlt werden.

7

Mit ihrer -zunächst vor Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung erhobenen- Klage  trägt die Klägerin vor, dass sich bereits aus ihrem Einkommensteuerbescheid 2009 ihre unbeschränkte Steuerpflicht ergebe, so dass sich Diskussionen über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt erübrigen würden. Ihre unbeschränkte Steuerpflicht ergebe sich auch aus ihrem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 18.05.2012 (getrennte Veranlagung) und der Anforderung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2011 durch das Finanzamt F. Inzwischen könnten nach der Entscheidung des EuGH vom 12.06.2012, Az: ... und ..., selbst Wanderarbeiter einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn sie in Deutschland einkommensteuerpflichtig seien. Außerdem halte sie sich in Deutschland auf, allein schon deshalb, weil sie Grundbesitz in Sachsen-Anhalt erworben habe und diesen bewirtschafte, bzw. z.B. vor dem Landwirtschaftsgericht in L die Mieten/Pachten seit 2006 einklage. Weiterhin habe sie alle Geschäftsanteile der „A ... GmbH“ und der „B. ... GmbH i.L.“ schon vor Jahren erworben und vertrete ihren Mann in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw. Nachtragsliquidator vorgenannter Firmen. Sie habe kein Visum für Ungarn und halte sich dort im Rahmen des Schengen-Vertrages immer nur für kurze Zeit auf. Bei dem „Haus in Y“ handele es sich um ein „Gewerbeobjekt mit Wohnbebauung“. Auf den insgesamt 14.xxx qm Grundstücksfläche seien in der Zeit 1980 bis 1995 ca 4.200 qm Nutzfläche entstanden, die in den Folgejahren um- und ausgebaut worden seien. Sie habe das Objekt am 10.10.2005 gekauft. Ihre Kinder gingen in Ungarn zur Schule, insbesondere auch deshalb, weil dort für Kinder ab der neunten Klasse ein nahezu kostenloser Internatsbesuch möglich sei. Für die jüngeren Kinder erfolge eine familiäre Betreuung durch Verwandte. In den Ferien seien sämtliche Kinder mit ihr und ihrem Ehemann zusammen; da die zur Verfügung stehende Wohnung in Y zu klein sei, geschehe dies bei drei Cousinen der Klägerin in Deutschland sowie dem Schwager bzw. dessen Eltern. Einem längeren Aufenthalt in Y stehe entgegen, dass sie und die Kinder dort infolge ihrer dunkleren Hautfarbe mit Anfeindungen rechnen müssten. Ferner verweise sie auf die ihr vom Landkreis K. am 20.2.2009 erteilte Einbürgerungszusicherung mit Verlängerung vom 21.2.2011.

8

Die Beklagte hat den Einspruch mit Entscheidung vom 29.11.2010 zurückgewiesen. Die Klägerin habe weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ihre Aufenthalte in Y hätten nur Besuchscharakter. Außerdem sei sie weder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig noch werde sie nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

9

In der mündlichen Verhandlung war es dem erschienenen Ehemann der Klägerin nicht möglich, ihren derzeitigen Wohnsitz/Aufenthalt anzugeben.

10

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. November 2010 Kindergeld für die Kinder D., geb. ... 1991, E., geb. ... 1995, F., geb. ... 1998, und G., geb. ... 2004, für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in gesetzlicher Höhe zu ihren Gunsten festzusetzen sowie die durch die Pfändung entstandenen Kosten (Bankgebühren, Telefon, Porto, Fahrtkosten, Kosten der Rechtsberatung durch einen anderen Anwalt), alle Mahngebühren der Z sowie alle Säumniszuschläge, Mahngebühren und Verzugszinsen des Finanzamts F. zu erstatten.

11

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Soweit die Klägerin mit der am 9.12.2010 erhobenen Klage zunächst Untätigkeit gerügt habe, sei die Klage unzulässig gewesen, weil noch nicht sechs Monate seit Einspruchseinlegung vergangen gewesen seien.

13

Soweit sich die Klägerin nun gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrages, zuletzt durch die Einspruchsentscheidung, wende, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Für die Auslegung des § 8 Abgabenordnung (AO) komme es ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, melderechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften seien unerheblich. Nach den geschilderten Verhältnissen zweifle sie, die Beklagte, daran, dass der Klägerin das Haus in Y, wann immer sie es wünschte, zur Verfügung gestanden habe und es subjektiv von ihr zu entsprechender Nutzung auch bestimmt gewesen sei. Da es sich bei der Einkommensteuer- und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handele, sei der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend (BFH vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Zum Nachweis der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach § 1 Abs. 3 EStG fehle noch die für Zwecke des Lohnsteuerabzugs vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 39 c Abs. 3 EStG bzw. § 39 c Abs. 4 EStG erstellte Bescheinigung.

14

Sofern sich die Klägerin gegen die Pfändung ihres Kontos bei der Sparkasse wende, stehe diese in keinem Zusammenhang mit der Ablehnung der Kindergeldzahlung. Vielmehr sei diese auf eine Forderung außerhalb des hier streitigen Verfahrens zurückzuführen.

15

Die Klage auf Verzinsung der Kindergeldzahlung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH 20.4.2006 III R 64/04, BFHE 212, 416) unbegründet.

16

Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 hat das Gericht der Klägerin eine Frist nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzt, innerhalb derer sie ihren Vortrag nach den Vorgaben des Gerichts substantiieren und ggf. unter Beweis stellen sollte. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Blatt 53 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin antwortete, dass ihr die Aufenthalte in Ungarn im Rahmen des Schengen-Vertrages -ohne Visum- jeweils nur für kurze Zeit gestattet seien. Im Weiteren wird auf Blatt 71, 72 der Gerichtsakte verwiesen.

17

Die für die Klägerin geführte Kindergeldakte und die Einkommensteuerakte des Finanzamts F (St.Nr. ..., Jahre 2008, 2009) haben dem Gericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unzulässig, soweit Kindergeld für das Kind D. begehrt wird, im Übrigen ist sie unbegründet.

19

I. Die Klage ist unzulässig, soweit Kindergeld für das Kind D. beantragt wird, weil ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

20

Eine Verpflichtungsklage ist gemäß § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Beschwer muss im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, da die Klage sonst unzulässig ist (BFH-Urteil vom 19.5.1976 I R 154/74, BStBl II 1976, 785).

21

Die Klägerin hat hier eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO erhoben, denn sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung von Kindergeld (u.a.) für D. abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.1.2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991).

22

Im Zeitpunkt der Klageerhebung ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil bereits mit Bescheid vom 28. Januar 2009 zu ihren Gunsten Kindergeld für D. ab Januar 2009 festgesetzt worden und diese Festsetzung weiterhin wirksam war.

23

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese Festsetzung nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes unwirksam geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der gegenüber der Klägerin erfolgten Kindergeldfestsetzung bedurfte.

24

Zwar erfolgte die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, jedoch sonst ohne Nebenbestimmung. Insbesondere war die Festsetzung nicht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO befristet.

25

Zu Unrecht begründet die Beklagte ihre Ansicht mit der Vorschrift des § 124 Abs. 2 AO unter Bezugnahme auf die Verwaltungsanweisungen (hierzu Rechtslage bis 2006 - DA 67.4, 70.2 Abs. 4 und 70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom 5.8.2004, BStBl 2004 I S. 742;  DA 70.1 Abs. 8 Satz 2 DA-FamEStG 2012, BZSt, 16.7.2012, St II 2 – S 2280 – DA/12/00002), wonach unbefristete Festsetzungen für Kinder, die vor dem 1.1.2007 geboren wurden und das 18. Lebensjahr nach dem 1.1.2007 vollendet haben (sog. Bestandsfälle) weiterhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf erledigt gelten.

26

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im vorliegenden Sachverhalt kein sog. Bestandsfall gegeben. Die anderslautende Auslegung der Beklagten ist unzutreffend.

27

Allgemeine Verwaltungsanweisungen sind nicht wie Gesetze auszulegen. Maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Anweisung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891 m.w.N.). Das Finanzgericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460).

28

Ein „Bestandsfall“ liegt hier nicht vor.

29

Es gibt keine gesetzliche Definition dieses Begriffes. Die Beklagte entnimmt die von ihr gefundene Auslegung der Stellung des Begriffs in der Dienstanweisung (DA 70.1. Abs. 8 Satz 2 „Unbefristete Festsetzungen für Kinder, die vor dem 1.1.2007 geboren wurden und das 18. Lebensjahr nach dem 1.1.2007 vollenden (sog.Bestandsfälle),…“), wonach die Beurteilung einer Kindergeldfestsetzung als Bestandsfall allein vom Alter des Kindes zum 1.1.2007 abhänge. Diese Auslegung wird jedoch dem reinen Wortlaut nicht gerecht, wonach nur Bestand haben kann, was bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.2007) existierte. Bestandsfall kann daher seinem Wortlaut nach nur die (positive) Kindergeldfestsetzung sein, die bereits am 1.1.2007 „bestand“. Diese Auslegung entspricht auch der späteren Dienstanweisungen, wie z.B. in „Familienleistungsausgleich, Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetz 2011, BZSt 20.12.2011“, St II 2-S 2282 –PB /11/00002, BStBl I 2012, 40, Nr. 4 Abs. 2 „Bei bereits vor 2012 bestehenden Festsetzungen (Bestandsfälle)…“. Die (positive) Kindergeldfestsetzung, um die hier gestritten wird, existierte jedoch zum 1.1.2007 noch nicht, vielmehr wurde der Bescheid erst am 28. Januar 2009 erlassen.

30

Im Übrigen würde eine Behandlung des im Streitfall vorliegenden Sachverhalts als „Bestandsfall“ gegen geltendes Recht verstoßen.

31

Vor Änderung des § 70 Abs. 1 EStG zum 1.1.2007 wurde gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. Kindergeld ohne die Erteilung eines schriftlichen Bescheides festgesetzt, wenn einem Antrag entsprochen wurde. Gleichzeitig galt die Festsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes - ebenfalls ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.- als aufgehoben, wenn nicht der Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachwies (zu den Fundstellen in Verwaltung und Literatur siehe BFH-Urteil vom 25.2.2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158). Die Kindergeldfestsetzung erledigte sich somit nach § 124 Abs. 2 AO allein durch Zeitablauf (Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes). In den internen (Kassen-)Anordnungen wurde neben dem Beginn auch das Ende der Zahlung mit Erreichen des 18. Lebensjahrs verfügt, so dass die Auszahlung automatisch eingestellt wurde.

32

Zum 1.1.2007 wurde jedoch § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG aufgehoben, so dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach den allgemein geltenden Vorschriften zu erfolgen hat. Ein Aufhebungsbescheid ist nun gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG in schriftlicher Form zu erteilen.

33

Eine Ausnahme hiervon gibt es nur für die erwähnten Bestandsfälle, also für bereits am 1.1.2007 existierende Festsetzungen für Kinder, die vor dem 1.1.2007 geboren wurden, aber bei Wirksamwerden des geänderten § 70 Abs. 1 EStG noch nicht die Volljährigkeit erreicht hatten. Diese Ausnahme wird jedoch nicht durch die oben erwähnte Dienstanweisung geregelt, sondern folgt bereits aus der Gesetzes- und Rechtslage.

34

Denn die positive Kindergeldfestsetzung, die ohne schriftlichen Bescheid erfolgt war, hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (BFH-Urteil vom 3.3.2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722). Der Umfang der Bindungswirkung des Bescheides ergibt sich aus seinem Regelungsgehalt. Als Verwaltungsakt trifft er eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung (BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88). Da zum Zeitpunkt der positiven Kindergeldfestsetzung vor dem 1.1.2007 noch § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. galt, war sichergestellt, dass sich die Festsetzung allein durch Zeitablauf erledigen sollte, sofern nicht weitere Berücksichtigungsvoraussetzungen nachgewiesen wurden. Diese Regelung i.S.d. § 124 Abs. 2 AO blieb auch über den 1.1.2007 hinaus bestehen, denn das geänderte Gesetz sah keine anderweitige Regelung (wie z.B. Aufhebung, Übergangsregelung o.Ä.) vor.

35

Positive Kindergeldfestsetzungen, die -wie hier für das Kind D. vom 28. Januar 2009- nach dem 1.1.2007 auf der Grundlage des geänderten § 70 Abs. 1 EStG n.F. erfolgen, enthalten entsprechend obiger Ausführungen keine Regelung mehr zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf nach § 124 Abs. 2 AO (hier: durch Erreichen der Volljährigkeit des Kindes). Vielmehr richtet sich die Wirksamkeit der darin getroffenen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften, die bei einer Aufhebung einen schriftlichen Bescheid verlangen.

36

2. Eine Aufhebung dieser Festsetzung durch (schriftlichen) Bescheid ist nicht erfolgt, so dass die Festsetzung vom 28. Januar 2009 des Kindergeldes für das Kind D. nach  § 124 Abs. 2 3. Alt. AO weiterhin wirksam bleibt.

37

II. Hinsichtlich des begehrten Kindergeldes für die anderen Kinder ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht nachweisen konnte.

38

Die Klägerin kann als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG), einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland – nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommen- steuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG).

39

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 (betrifft nur deutsche Staatsangehörige) und des Abs. 3 des § 1 EStG (setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, sofern die Klägerin zur ESt veranlagt wurde, hat das Finanzamt nicht über einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG entschieden, sondern offensichtlich über einen Antrag als Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtige) offensichtlich nicht erfüllt sind, kann die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG haben, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

40

Die Klägerin konnte den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass sie im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

41

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Ob die Voraussetzungen für eine Wohnung gegeben sind, richtet sich ausschließlich nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH-Urteil vom 10.11.1978 VI R 127/76, BStBl II 1979, 335). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 AO).

42

Für einen Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland, nämlich in der X-Straße 7 in Y, spricht zunächst, dass sie seit Juni 2003 unter dieser Anschrift mit ihren Kindern polizeilich gemeldet ist (Haushaltsbescheinigungen der Verwaltungsgemeinschaft V-Land vom 25. Juni 2003, 6. Oktober 2008 und 22. Juni 2010), dass sie unter dieser Anschrift seit August 2003 für das zunächst zuständige Arbeitsamt ..., seit Juli 2006 für die Beklagte und seit Dezember 2010 für das Gericht ohne Schwierigkeiten postalisch erreichbar ist, dass die jüngste Tochter G. im September 2004 in Deutschland, nämlich in ..., geboren ist, dass die Klägerin seit 2001 beim Finanzamt ... als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geführt wird (Bescheinigung vom Oktober 2008) und dass sie mit ihrem Ehemann für 2008 und 2009 als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt worden ist (Einkommensteuerakte des Finanzamts ...., später Abgabe an Finanzamt F).

43

Der Annahme eines Wohnsitzes oder zumindest des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland stehen demgegenüber die Aussage der Klägerin und gewichtigere Indizien entgegen. So teilte die Familienkasse ... der Beklagten im September 2008 unter Berufung auf eine Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft V-Land vom September 2007 mit, dass die Familie in Ungarn lebe. Ferner hat die Verwaltungsgemeinschaft V-Land im Juli 2010 auf Nachfrage der Beklagten erneut mitgeteilt, dass sich die Klägerin mit den Kindern überwiegend in Ungarn aufhalte. Schließlich hat die Klägerin im Juli 2010 einen Brief an die Beklagte und die Klageschrift vom 2. Dezember 2010, den Prozesskostenhilfe-Antrag vom 5. Dezember 2010 sowie das Original des Schriftsatzes im Hauptsacheverfahren vom 16. Dezember 2010 in Ungarn zur Post gegeben. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 21. Februar 2011 hin, mit der konkrete Angaben und Nachweise für das Vorliegen des behaupteten Wohnsitzes in Y gefordert wurden, trug die Klägerin vor, dass die Wohnung in Y zu klein sei, so dass sich die Familie, wenn die Kinder die Ferien mit ihrer Familie in Deutschland verbringen, bei Verwandten aufhalte. Einem längeren Aufenthalt in Y stünde auch ihre, der Klägerin, und ihrer Kinder dunklere Hautfarbe entgegen, infolgedessen dort mit Anfeindungen gerechnet werden müsse.

44

Die vom Gericht geforderten detaillierteren Angaben zu den Wohnverhältnissen konnten die Klägerin im schriftlichen Verfahren und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Soweit unbeschränkte Veranlagungen durchgeführt wurden, dürfte sich dies daraus erklären, dass in den Steuererklärungen keinerlei Hinweis auf den Aufenthalt der Klägerin/ihres Ehemannes und der Kinder in Ungarn erfolgte. Vielmehr wurde als Wohnort im Inland (auch jedes Kindes) ohne weitere Erläuterungen die Wohnung in Y angegeben. Der Hinweis, die Klägerin habe kein Visum für Ungarn, dürfte daher wie die polizeiliche Meldung, nur indizielle Wirkung und kein Gewicht haben.

45

Die eingereichten Belege sind als Nachweis eines Wohnsitzes in Y nicht geeignet.

46

Aus der eingereichten Mahnung des Stromversorgers Z ist allenfalls zu entnehmen, dass die Klägerin mit fälligen Zahlungen bei der Z in Rückstand ist, nicht aber für welchen Versorgungszeitraum und schon gar nicht für welche Strommenge. Auch die Trinkwasserrechnung der ... ist insofern nicht aussagekräftig. Ihr ist zwar zu entnehmen, dass sie über den Zeitraum vom 29. Januar 2009 bis zum 25. Januar 2010 abrechnet. Sie enthält aber ebenfalls keine Angaben über die bezogene Menge, weil nur die erste Seite der Rechnung vorgelegt wurde.

47

III. Auch hinsichtlich der übrigen Anträge ist die Klage unbegründet, weil entsprechende Anspruchsgrundlagen nicht zu erkennen sind.

48

Ein Zinsanspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch einer entsprechenden Anwendung des § 233a AO noch nach anderen Vorschriften. Die sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Unterschiedsbeträge i.S.d. § 233a Abs. 3 AO, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergeben. Diese Aufzählung ist abschließend. Zwar gehört das Kindergeld materiell zur Einkommensteuer und wird gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt, es beruht jedoch nicht auf einer Festsetzung der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 20.04.2006 -     III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240).

49

§ 233a AO ist auch nicht entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, dass Ansprüche aus dem abgabenrechtlichen Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung stets zu verzinsen sind, um mögliche Zinsvorteile oder Nachteile auszugleichen. Es besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Verzinsung rückständiger Leistungen des Staates (BFH-Urteil vom 20.04.2006 - III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240).

50

Ein Anspruch auf Prozesszinsen für Steuervergütungen setzt gemäß § 236 AO voraus, dass die Steuervergütung durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gewährt wird. Die Zinsen werden jedoch von der Behörde durch Bescheid festgesetzt. Das Finanzgericht kann erst nach entsprechendem Vorverfahren mit der Sache befasst werden.

51

Erstattungen oder Nachzahlungen von Kindergeld nach dem BKGG sind nach § 44 SGB I mit 4 v.H. zu verzinsen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die Verzinsung von sozialrechtlichen Ansprüchen, nicht aber für das von der Klägerin aufgrund der §§ 62 ff. EStG bezogene Kindergeld; dabei ist unerheblich, ob oder inwieweit Kindergeld materiell teilweise zur Förderung der Familie (vgl. § 31 Satz 2 EStG) gewährt wird (BFH-Urteil vom 20.04.2006 - III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240).

52

Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO sind nur dann zu verzinsen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Vorschrift ist für den Streitfall nicht erkennbar.

53

Der Zinsanspruch kann auch nicht auf §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden. Diese Vorschriften über die Folgen des Verzuges gelten nur für zivilrechtliche Ansprüche, nicht aber für einen Steuervergütungsanspruch (BFH-Urteil vom 20.04.2006 - III R 64/04, a.a.O.).

54

Einen Anspruch auf Ersatz der durch die Kontopfändung entstandenen Kosten hat die Klägerin lediglich behauptet, aber weder dem Grunde noch der Höhe nach im Einzelnen dargelegt.

55

Im Übrigen hat die Klägerin -wie oben dargelegt- auch keinen Anspruch auf die begehrte Kindergeldfestsetzung, so dass es an der von ihr behaupteten Kausalität zwischen der Untätigkeit der Beklagten und ihrer Zahlungsunfähigkeit mangelt.

56

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob es sich bei dem für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer in X (außereuropäisches Ausland) bezogenen Arbeitslohn um einen nach den Vorschriften des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) begünstigten Arbeitslohn handelt.

Entscheidungsgründe

 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht die begehrte Steuerfreistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem ATE abgelehnt.
a) Die Kläger sind aufgrund der Beibehaltung ihres inländischen Wohnsitzes im Streitjahr im Inland mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus der im Ausland ausgeübten Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE (§ 34c Abs. 5 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983, BStBl 1983 Teil I, 470) handeln würde. Nach dem ATE begünstigt ist die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisatoren im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder
4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Die Auslandstätigkeit muss dabei mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 des ATE liegen im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vor.
10 
aa) Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 1 des ATE sind nicht gegeben. Es handelt sich im Streitfall weder um die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen noch um den Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter.
11 
Vorliegend kann der Senat nach den vorgelegten Unterlagen, dem Akteninhalt, dem eigenen Vortrag des Klägers im Erörterungstermin, der durchgeführten Zeugenvernehmungen und der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass es sich bei der im Streitjahr in der Zeit vom .... 2006 bis .... 2006 in X ausgeübten Tätigkeit um eine nach dem ATE begünstigte Tätigkeit handelt, so dass die Steuerbefreiung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in Betracht kommt. Die personelle und technische Unterstützung des seit Jahren laufenden Betriebs des Flugzeugs xxxx erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses. Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen auch keine Beratungsleistungen zum Betrieb eines Flughafens vor.
12 
Nach den Ausführungen in der Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und C vom xx.xx.xxxx wird der Kläger nach X abgeordnet und dort als Kapitän im Flugbetrieb des Unternehmen 1 eingesetzt, um Aufgaben in Erfüllung des zwischen C und Unternehmen 2 beziehungsweise zwischen Unternehmen 2 und Unternehmen 1 geschlossenen Dienstvertrages wahrzunehmen. Er führte Flugeinsätze im Rahmen der von der Unternehmen 2 gegenüber Unternehmen 1 geschuldeten Übernahme der cockpitseitigen Operation im Flugbetrieb von Unternehmen 1 aus. Unternehmen 1 hatte jedoch das Recht, Ziel, Zeitpunkt und Dauer des jeweiligen Einsatzes vorzugeben. Unternehmen 1 war darüber hinaus berechtigt, dem Kläger im Einzelfall fachliche Anweisungen zu erteilen, soweit dies die operationelle Kontrolle der Flüge durch Unternehmen 1 erfordert. Dass es sich bei diesem Einsatz des Klägers um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE handelt, geht weder aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus der Beweisaufnahme hervor. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers darin bestand, den .... als Pilot jederzeit zur Verfügung zu stehen und die Flugbereitschaft der ... zu garantieren. So teilten der Zeuge I und der Zeuge II insoweit übereinstimmend mit, dass die Aufgabe darin bestand, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag die Flugbereitschaft zu gewährleisten. Es handelt sich somit um eine personelle Unterstützung und Durchführung des Flugbetriebs des Unternehmens 1. Der Flugbetrieb wurde bereits im Jahr.... aufgenommen. Die .... wurde im Jahr.... durch die U 3 angeschafft. Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Aus Anlage … geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Der Kläger ist als Flugzeugführer ausschließlich für dieses Flugzeug eingesetzt worden. Die Verwendung des Begriffs „Aufbauprojekts“ durch die Kläger geht insoweit fehl. Auch das von den Klägern eingereichte und von dem Zeugen I im Auftrag des Unternehmen 2 ... erstellte Organigramm Unternehmen 1 spricht ausdrücklich hinsichtlich der .... lediglich von einer „Betriebsunterstützung“ und nicht davon, einen Flugbetrieb zukünftig erst aufzubauen.
13 
Dafür, dass die Tätigkeit des Klägers der Durchführung des laufenden Flugbetriebes mit der ... diente, spricht auch die interne E-Mail von U 4 vom ..... .... an alle Check- und Trainingskapitäne ... ... und alle Copiloten ... ..., worin ausgeführt wurde, dass U 4 eine ... ... für die ........ X betreibe. Bei dieser ... handelt es sich nach der Aussage des Zeugen I um die xxxx, die der Kläger ab ......... geflogen hat. Ferner gab es nach den eigenen Angaben des Klägers keine dem Kläger vor Ort ausgehändigte Aufgabenliste. Dem Kläger ist nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger wurde angewiesen, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es ist ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es gab keine vertraglichen Regelungen, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Aufbauprojektes zu entwickeln. Den Dienstvertrag zwischen der U 6 und der Unternehmen 1 hat der  Kläger nicht gesehen. Er bekam insoweit auch keine Anweisungen,  bestimmte, in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistungen zu erbringen. Er kann daher den Inhalt des Vertrages und damit das behauptete Aufbauprojekt während seiner Tätigkeit im Streitjahr nicht gekannt haben. Nicht glaubhaft ist für den Senat insoweit die Wertung des Zeugen I, Aufgabe sei es gewesen, den Flugbetrieb aufzubauen. Zum einen widerspricht diese Angabe des Zeugen I dem Vertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... . Aus der dazugehörigen Anlage ….. geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Darüber hinaus räumte der Zeuge selbst ein, dass die Aufgabe, Aufbau des Flugbetriebs, schriftlich nicht fixiert worden ist. Ferner räumte er ein, dass die Piloten den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nicht kennen. Zum anderen widerspricht diese wertende Aussage des Zeugen den glaubhaften Angaben des Klägers im Erörterungstermin. Dort führte der Kläger aus, ihm sei nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger sei angewiesen worden, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es sei ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es habe keine vertraglichen Regelungen gegeben, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Projektes zu entwickeln. Die Einlassung des Zeugen steht ferner im Widerspruch damit, dass der Flugbetrieb seit.... bestand und die .... seit dem Jahr.... in Betrieb war.
14 
Der zwischen der Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 abgeschlossene Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge sind nach Überzeugung des Senats auf die Durchführung des Flugbetriebes inklusive Wartungsservice bei der Endphase des ...-Kabineneinbaus und Unterstützung bei der Flugzeug-Endabnahme ausgerichtet und nicht auf den Aufbau eines solchen Flugbetriebes. Die Betriebsführung von Anlagen im Sinne des ATE ist jedoch nicht nach dem ATE begünstigt (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 31 a.E. und Rn. 78). Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE nicht erfüllt sind.
15 
Einen Flugbetrieb gab es bereits in der Zeit, bevor die Unternehmen 2 ... mit dessen Durchführung beauftragt wurde. Dass dieser Flugbetrieb und auch die Fluggeräte einer ständigen technischen Weiterentwicklung unterliegen, liegt in dem technischen Fortschritt und dem eingetretenen technischen Verschleiß begründet und ist auch bei anderen Flugbetrieben oder -linien nicht anders. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... um Leistungen im Zusammenhang mit einem Aufbauprojekt im Sinne des ATE handelt. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab ..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des laufenden Flugbetriebs mit der konkreten Maschine..... im Ausland befand. Der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem ATE begünstigtes Gesamtprojekt, in dessen Rahmen die Tätigkeit des Klägers zu sehen sei, geht daher nach Überzeugung des Senats ebenfalls fehl.
16 
Der Kläger und der Zeuge II haben ferner keine Schulungen der ... und des Personals selbst durchgeführt, sondern bei Erkennen eines Bedarfs dies bei den zuständigen Stellen für die Durchführung von Schulungen angeregt. So wurde z.B. entsprechend dem Anhang des Dienstvertrages auf Wunsch der Unternehmen 1 durch die Unternehmen 2 ... für das Kabinenpersonal ein Kabineneinweisungsprogramm inklusive Notfalltraining in Y angeboten. Die Schulungsveranstaltungen zu verschiedenen Themen wurden von externen Spezialisten und nicht von dem Kläger durchführt. Dies bestätigte der Zeuge II insoweit glaubhaft. Er wies auch daraufhin, dass der Kläger bei einer Schulungsveranstaltung selbst als Zuhörer teilgenommen hat. Auch hat nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen II der Kläger keine Software selbst programmiert, sondern aufgrund der Hinweise und Angaben von Anforderungen durch den Kläger bzw. den Teamleiter hat ein externer Spezialist die Software entwickelt oder angepasst. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei diesen Unterstützungsleistungen des Klägers lediglich um innerbetriebliche Verbesserungs- und Optimierungsvorgänge. Nicht glaubhaft ist für den Senat die Einlassung des Zeugen II, die Tätigkeit der Piloten in X unterscheide sich in 80- bis 90prozentiger Hinsicht von der Tätigkeit des normalen Linienpiloten. Zum einen hat er hierfür trotz gerichtlicher Aufforderung im Beweisbeschluss nach Überzeugung des Senats keine hinreichenden Nachweise vorgelegt. Zum anderen hat er selbst im Rahmen der Vernehmung ein Eigeninteresse am Ausgang des Klageverfahrens des Klägers eingestanden, da dem Zeugen II von seinem Wohnsitzfinanzamt - ähnlich wie dem Kläger - eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in X abgelehnt worden ist und er sich nach seinen Angaben aktuell im Rechtsbehelfsverfahren dagegen befindet.
17 
Darüber hinaus ist der letzte Halbsatz der Ziffer 1 des ATE zu beachten. Danach ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt. Die .... wurde bereits im Jahr.... durch die U 3 angeschafft.  Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Unabhängig davon hatte Unternehmen 1 die Leitung des Flugbetriebs inne. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit - wie in der Zusatzvereinbarung vom xx.xx.xxxx festgelegt - von den Weisungen der Unternehmen 1 abhängig war und sie zu befolgen hatte, zum anderen unter anderem auch daraus, dass die Betriebsleitung, technische Leitung und Direktorenaufgaben durch die Mitarbeiter von Unternehmen 1 wahrgenommen worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet daher eine Berücksichtigung im Rahmen des ATE aus.
18 
bb) Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... auch nicht um Beratungsleistungen im Sinne des Abschnitts I Nr. 3 des ATE, denn die Beratung muss im Zusammenhang mit Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 stehen (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 64). Nach Überzeugung des Senats fehlt es tatbestandlich sowohl an Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2, wie durch die Ausführungen unter aa) bezüglich des Nichtvorliegens der Merkmale der Ziffer 1 ausführlich begründet worden ist und auf die insoweit verwiesen wird, als auch an hinreichend eigenständigen und nachgewiesenen Beratungsleistungen durch den Kläger.
19 
Im Mittelpunkt des Vertrags zwischen den Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 steht nach Überzeugung des Senats nach dem Gesamtbild, welches sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Beweisaufnahme ergibt, die Durchführung des laufenden Flugbetriebes durch die Unternehmen 2. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
20 
Es sind keinerlei bauliche Einrichtungen mit Ausnahme der Flugzeuge bekannt, für welche die Piloten eine Beratungsleistung erbringen könnten. Darüber hinaus wären für Beratungen im Hinblick auf Flugzeuge der Typen A und B Mitarbeiter der Flugzeughersteller A oder B nahe liegender. Die zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... abgeschossenen Verträge enthalten keine hinreichenden Hinweise oder aber typische Merkmale für Aufbauleistungen seitens der Unternehmen 2 bzw. ein Aufbauprojekt, wie zum Beispiel konkrete Ziele oder zeitliche Ablaufpläne. So gibt es weder in den je Maschine abgeschlossenen Verträgen noch den Änderungsverträgen der entsandten Flugzeugführer Anhaltspunkte für ein Aufbauprojekt. Selbst der interne Schriftwechsel zur Suche nach neuen Piloten lässt diese nicht erkennen. So sind auch in diesen keine konkreten Ziele oder Zeitpläne genannt. Für den erkennenden Senat deutet auch dies daraufhin, dass die Durchführung des laufenden .... im Vordergrund steht, was auch dem Wortlaut der jeweilige Vertrage entspricht. Ansonsten müsste zumindest die Unternehmen 2 ... intern über zeitliche Ablaufpläne dieses so genannten Aufbauprojektes verfügen, da eine Auswahl des erforderlichen Personals unter anderem in effizienter Hinsicht nur möglich ist, wenn bekannt ist, welches das nächste Etappenziel des “Aufbauprojektes“ ist. Ferner gibt es keinen turnusmäßigen Bericht an den Auftraggeber, in welchem die Fortschritte und die jeweils erreichten Etappenziele genannt sind, zumal hier von Klägerseite ein Projekt vorgetragen wird, welches über mehrere Jahrzehnte läuft und für das kein Ende absehbar ist. Auch wird in den Verträgen ein „Aufbauprojekt“ oder eine „Aufbauleistung“ nicht erwähnt bzw. vereinbart. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes xxxx, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des Flugbetriebs im Zusammenhang mit der konkreten ... im Ausland befand. Wenn Aufbauleistungen geschuldet gewesen wären, hätte der Kläger diese auch während der Wartung der ... erbringen können. Das gleiche gilt, soweit die Prozessbevollmächtigten die Auffassung vertreten haben, die Beratungsleistungen können im Zusammenhang für Beratungen zum Betrieb eines Flugplatzes stehen. Auch insoweit kann es sich allenfalls um einen seit längerer Zeit laufenden Flughafenbetrieb handeln.
21 
Nicht nachgewiesen ist für den Senat ferner die Einlassung des Zeugen I, es habe Zwischenberichte gegeben, was zu machen sei und wo man mit dem Projekt stehe. Er sei aber nicht im Besitz der Zwischenberichte. Zum einen haben weder der Kläger noch der Zeuge II als Teamleiter deren Existenz vorgetragen oder eine diesbezügliche Kenntnis geschildert. Sollten solche Zwischenberichte existieren, sind diese ohne Mitwirkung der Piloten zustande gekommen. Dies spräche dagegen, dass wesentliche Beratungsleistungen von den Piloten erbracht wurden. Zum anderen ist der Zeuge I Ansprechpartner, Projektleiter und Vertriebsbeauftragter gegenüber der Unternehmen 1. Für den erkennenden Senat sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge sie nicht vorlegen kann. Darüber hinaus ist sowohl dem Kläger, dem Zeugen II als auch dem Zeugen I durch den Senat aufgegeben worden, sämtliche Nachweise, Dokumente, Einsatzpläne etc. bezüglich der Tätigkeit des Klägers bzw. sämtliche Unterlagen, die relevant sein können, vorzulegen. Solche Zwischenberichte wurden weder von den Klägern vorgelegt noch wurde deren Existenz vorgetragen. Auch der Zeuge II als Teamleiter und Ansprechpartner vor Ort in X hätte die Zwischenberichte - wenn es solche gibt - kennen müssen.
22 
Nach Überzeugung des erkennenden Senats stand die Durchführung des laufenden Flugbetriebs als Vertragsgegenstand im Vordergrund. Bereits in der Zusatzvereinbarung des Klägers heißt es unter Punkt 4 “Einsatzbedingungen“, dass Einsätze auf Fluggeräten der Unternehmen 1 nach Unternehmen 2 Standard Procedures unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Unternehmen 1 durchgeführt werden. Mit anderen Worten werden hier gewisse Standards bestimmt, welche im Flugbetrieb, dessen Durchführung der Vertragsinhalt ist, eingehalten werden sollen. Die Durchführung des laufenden Flugbetriebs nach den Regeln und Vorgaben der internationalen und europäischen Flugaufsichtsbehörden, welche in den so genannten “ Unternehmen 2 ... “ zusammengefasst sind, ändern ebenfalls nicht daran, dass es sich hierbei um Regeln handelt, welche den Rahmen für die Hauptleistung, die Durchführung des laufenden Flugbetriebs, abstecken. Dafür spricht auch, dass mit dem Kläger keine Regelungen hinsichtlich der nach dem klägerischem Vortrag zu erbringenden Aufbauleistungen vereinbart wurden und er von zu erbringenden Aufbauleistungen von Seiten der Unternehmen 2 ... oder U 4 auch nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.
23 
Auch die Argumentation, dass die Arbeitszeit der entsandten Piloten aufgrund der im Vergleich zu einem im Linienflugverkehr eingesetzten Piloten sehr geringen Anzahl der Flugstunden sehr durch Bürotätigkeiten geprägt gewesen sei, weil sich die Tätigkeit eines bei Unternehmen 1 eingesetzten Piloten sehr stark von der Tätigkeit eines im Linienflugbetrieb eingesetzten Piloten unterscheide, greift nicht durch. Zum einen existieren nach den Angaben des Klägers keine Flugpläne oder Aufzeichnungen über Flugeinsatzzeiten, die den Vortrag belegen. Zum anderen liegt es nach Überzeugung des erkennenden Senats in der geringeren Anzahl der Flüge und der begrenzten, potenziellen Passagiergruppe begründet, dass ein für Unternehmen 1 tätiger Pilot nicht an die Flugstunden eines im Linienflugbetriebes eingesetzten Piloten herankommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er gerade aufgrund seiner fliegerischen Fähigkeiten, Zuverlässigkeit und Qualität als Pilot von Unternehmen 1 angefordert wurde. Die Angaben zu dem Bestehen fester Bürodienstzeiten sind zweifelhaft, da die Piloten nach eigener Aussage in Dauerrufbereitschaft standen. Der Kläger nannte es im Erörterungstermin „einen gewissen leibeigenen Status“ zu haben. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, am Nachmittag auch zu Hause zu arbeiten.
24 
Im Übrigen sind die vom Kläger während seines Auslandsaufenthaltes erstellten Richtlinien, Übersichten, etc., durchgeführten Flugtrainings, Überprüfungen des technischen Zustands des Fluggerätes und Empfehlungen zu technischen Modifikationen am Flug- gerät nach Überzeugung des erkennenden Senats Nebenleistungen seiner Tätigkeit als Pilot, um ein Höchstmaß an Flugsicherheit für … zu gewährleisten.
25 
Die Klägerseite belegt die Angabe, wonach nur besonders ausgebildete und erfahrene Piloten nach X abgeordnet werden, mit einer Musterstellenausschreibung für ..... obwohl es eine solch detaillierte Stellenausschreibung wohl erst für Zeiträume nach dem Streitjahr und damit seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen durch die Steuerfahndungsstelle Z gibt. Eine schriftliche Stellungausschreibung, aufgrund derer der Kläger nach X für die xxxx abgeordnet worden ist, ist nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der vorliegenden, internen Interessenanfrage der U 4 ........ vom ..... .... werden im Rahmen der “Kooperation“ der Unternehmen 2 mit ... X für den Betrieb einer .... für die ……. Check- und Trainingskapitäne, …. erste Offiziere sowie …. Check- und Trainingskapitäne und …. erste Offiziere als Urlaubsvertretung für eine Abordnung von maximal … Jahren gesucht. Als fachliche Voraussetzung wird eine Flugerfahrung auf der .... von … Jahren genannt. Der Zeuge I bestätigte, dass es bei dieser  xxxx um die von dem Kläger geflogene Maschine handelt. Diese interne Interessenabfrage der U 4 spricht dafür, dass bereits im Jahr.... die Durchführung des laufenden Flugbetriebs bezüglich der .... durch die Piloten und nicht ein Aufbauprojekt im Vordergrund stand. So wird in diesem internen Schreiben weitergehend von einem Kooperationsvertrag gesprochen. Als fachliche Voraussetzung wird hingegen eine Flugerfahrung von nur … Jahren gefordert.
26 
cc) Unabhängig von den oben genannten Gründen kann sich der Senat auch aus dem nachfolgend genannten Grund keine Überzeugung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE bilden. Die Nichtvorlage eines Flugbuchs, einer Dokumentation der Flugziele, die Nichtvorlage einer Dokumentation über Flugstunden, einer genauen Tätigkeitsdokumentation und von Einsatzzeiten, obwohl das Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2009 dazu aufgefordert hat, geht zu Lasten der Kläger, die die Steuerfreistellung begehren.
27 
Die Kläger tragen die Feststellungslast für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie argumentieren, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines .... stehe einer ausführlichen Tätigkeitsdokumentation entgegen. Nach § 90 Abs. 2 AO obliegt dem Arbeitnehmer, der die Steuerbegünstigung begehrt, eine besondere Aufklärungspflicht für Auslandssachverhalte. Der Arbeitnehmer hat aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat eine Tätigkeit in X ausgeübt. Es genügt dabei nicht, wenn der Steuerpflichtige darauf verweist, dass keine Aufzeichnungen erfolgt sind. Er muss zum einen Beweisvorsorge treffen und zum anderen die erforderlichen Beweismittel auch beschaffen. Hierbei sind von ihm alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Entscheidungen vorn 25. August 1986 IV B 76/86, vom 9. Juli 1986 I B 36/86 und vom 13. März 1987 III R 206/82, BStBI II 1987, 481, 487 und 599). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er sich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, beispielsweise durch die Erstellung einer eigenen Dokumentation, Aufbewahrung von Terminkalendern, Aufzeichnung der Flugeinsätze und -stunden, die entsprechende Gestaltung von Abläufen oder Verträgen etc. Verletzt ein Steuerpflichtiger die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zurechenbarer Weise, ist die Finanzbehörde berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung negative Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflicht Tatsachen und Beweismittel aus der Wissenssphäre des Arbeitnehmers betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBI II 1989, 462).
28 
Ferner ergeben sich Anhaltspunkte über das Vorhandensein nicht vorgelegter, weiterer Dokumentationen aus dem Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nebst Anhängen. In Anhang …des Vertrages zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... über … Leistungen, wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde Unternehmen 1 der technischen Basis von Unternehmen 2 ... regelmäßig unter anderem die Flugstunden als Betriebsdaten zu unterbreiten hat. Darüber hinaus wurde in Anhang … dieses Vertrages die Triebwerksleihgebühren pro Flugstunde des Triebwerks für den Zeitraum  …. mit … Euro festgelegt. Im Triebwerksleasingvertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... wurden die Leasingentgelte unter anderem nach den Triebwerksflugstunden festgelegt. In Ziffer … des Triebwerksleasingvertrages wurde explizit vereinbart, dass der Leasinggeber Unternehmen 2 ... vom Leasingnehmer Unternehmen 1 während und am Tag des Ablaufs der Leasingzeit eine schriftliche Erklärung über die tatsächlichen Betriebsstunden und -zyklen des Triebwerks im vorangegangenen Monat erhält. Die während der Leasingzeit fälligen Erklärungen sind jeweils spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats beizubringen. In diesem monatlichen Bericht werden die Flugstunden und -zyklen dokumentiert. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flugstunden und -zyklen schriftlich aufgezeichnet worden sind und der Unternehmen 2 ... zur Verfügung stehen. Dies wirft die nur von den Klägern bzw. von der Unternehmen 2 ... zu beantwortende Frage auf, warum der damalige Arbeitgeber des Klägers bzw. die Unternehmen 2 ... dem Kläger zwar den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ...  nebst Anhängen für das Klageverfahren zur Verfügung stellt, die entsprechenden Aufzeichnungen über die Flugstunden und -zyklen aber nicht vorgelegt werden. Die Kläger haben dagegen im Widerspruch zu den genannten Vertragsinhalten vorgetragen, weder von Unternehmen 1 noch von der Unternehmen 2 ... seien darüber Aufzeichnungen erstellt worden. Der Senat kann daher auch aus diesem Grund nicht ausschließen, dass die Anzahl der Flugeinsätze und die Flugstunden des Klägers erheblich höher waren als vorgetragen worden ist.
29 
Unabhängig davon ist die Vergütung ab dem Jahr 2007 auch von dem Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtig angesehen worden. Für die Abordnung nach der Unterbrechung im Jahr 2007 wurde ein anderes Vertragsmuster verwendet, dass die steuerlichen Schwierigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht aufgeworfen hat. Die Vergütung ist dann als lohnsteuerpflichtig behandelt worden. Laut der Einlassung des Zeugen II ist den Piloten von Seiten des Arbeitgebers ab dem Jahr 2007 geraten worden, den Wohnsitz in Deutschland während der Abordnung nach X aufzugeben, damit das Gehalt ohne Lohnsteuerabzug geleistet werden kann.
30 
b) Eine Bindung des beklagten Wohnsitzfinanzamtes an die Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamtes trat nicht ein. Ein bindender Vertrauensschutz aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder anderen Gründen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben.
31 
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE im Lohnsteuerabzugsverfahren führt immer dann zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR betragen haben. Im Rahmen dieser Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben im Lohnsteuerabzugsverfahren ist insoweit nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt ist.
32 
Ein Vertrauenstatbestand aufgrund des bisherigen Handelns der Finanzverwaltung besteht im vorliegenden Fall nicht. Das gilt umso mehr, weil es sich bei der Erteilung der Freistellungsbescheinigung um eine Entscheidung vorläufiger Art handelt, die der Veranlagung vorangeht. So ist das Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuer-Freibetragsverfahren oder im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht gebunden. Auch die Kläger räumen im Schriftsatz vom 8. Juli 2010, Seite 5, selbst ein, dass über die Steuerfreistellung der Arbeitslohnzahlungen nach dem ATE erst abschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden sei.
33 
Die vom Betriebsstättenfinanzamt bezüglich der Person des Klägers gegenüber der Unternehmen 2 erteilte Freistellungsbescheinigung vom …. enthält ausdrücklich die „Bedingung, dass die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III und V des Auslandstätigkeitserlasses […] erfüllt werden.“ Die Bescheinigung ist damit unter einem gewichtigen Vorbehalt erteilt worden. Darüber hinaus hatten die Anträge auf Anrufungsauskunft in den Jahren 1992 und 1993 andere Inhalte, z.B. den Bau einer Wartungshalle, zum Gegenstand. Bereits die klägerseitig vorgetragenen Projektziele Aufbau und Weiterentwicklung des Flugbetriebs weichen von den ursprünglichen Voraussetzungen ab, unter welchen eine Steuerfreistellung nach dem ATE gewährt werden sollte. Im Schreiben des Finanzamtes in N vom ...... heißt es, dass eine Steuerfreistellung dann gewährt werden kann, wenn die Betreuung der Unternehmen 2 ... in X der Instandhaltung der Flugzeuge und der örtlichen Anlagen dient.
34 
Außerdem hat der Beklagte gegenüber den Klägern niemals zum Ausdruck gebracht, die Tätigkeit in X im Streitjahr sei nach dem ATE steuerfrei zu stellen. Dies ist auch nicht vorgetragen. Die Klägervertreter stellen lediglich auf das Verhalten des Betriebsstättenfinanzamts gegenüber der Unternehmen 2 ... bzw. nicht konkretisierte, zweifelhafte Einkommensteuerveranlagungen von Berufskollegen ab. Ferner hätte den Klägern die Möglichkeit offen gestanden, eine verbindliche Auskunft über die steuerrechtliche Beurteilung des in Streit stehenden Sachverhalts vorab bei dem Beklagten einzuholen. Diese wurde jedoch nicht beantragt. Ein bindender Vertrauensschutztatbestand wurde daher durch den Beklagten nicht geschaffen.
35 
Da darüber hinaus auch die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 2 und 4 des ATE nicht geben sind, ist die Klage demnach als unbegründet abzuweisen.
36 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
37 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalls.

Gründe

 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht die begehrte Steuerfreistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem ATE abgelehnt.
a) Die Kläger sind aufgrund der Beibehaltung ihres inländischen Wohnsitzes im Streitjahr im Inland mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus der im Ausland ausgeübten Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE (§ 34c Abs. 5 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983, BStBl 1983 Teil I, 470) handeln würde. Nach dem ATE begünstigt ist die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisatoren im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder
4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Die Auslandstätigkeit muss dabei mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 des ATE liegen im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vor.
10 
aa) Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 1 des ATE sind nicht gegeben. Es handelt sich im Streitfall weder um die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen noch um den Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter.
11 
Vorliegend kann der Senat nach den vorgelegten Unterlagen, dem Akteninhalt, dem eigenen Vortrag des Klägers im Erörterungstermin, der durchgeführten Zeugenvernehmungen und der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass es sich bei der im Streitjahr in der Zeit vom .... 2006 bis .... 2006 in X ausgeübten Tätigkeit um eine nach dem ATE begünstigte Tätigkeit handelt, so dass die Steuerbefreiung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in Betracht kommt. Die personelle und technische Unterstützung des seit Jahren laufenden Betriebs des Flugzeugs xxxx erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses. Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen auch keine Beratungsleistungen zum Betrieb eines Flughafens vor.
12 
Nach den Ausführungen in der Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und C vom xx.xx.xxxx wird der Kläger nach X abgeordnet und dort als Kapitän im Flugbetrieb des Unternehmen 1 eingesetzt, um Aufgaben in Erfüllung des zwischen C und Unternehmen 2 beziehungsweise zwischen Unternehmen 2 und Unternehmen 1 geschlossenen Dienstvertrages wahrzunehmen. Er führte Flugeinsätze im Rahmen der von der Unternehmen 2 gegenüber Unternehmen 1 geschuldeten Übernahme der cockpitseitigen Operation im Flugbetrieb von Unternehmen 1 aus. Unternehmen 1 hatte jedoch das Recht, Ziel, Zeitpunkt und Dauer des jeweiligen Einsatzes vorzugeben. Unternehmen 1 war darüber hinaus berechtigt, dem Kläger im Einzelfall fachliche Anweisungen zu erteilen, soweit dies die operationelle Kontrolle der Flüge durch Unternehmen 1 erfordert. Dass es sich bei diesem Einsatz des Klägers um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE handelt, geht weder aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus der Beweisaufnahme hervor. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers darin bestand, den .... als Pilot jederzeit zur Verfügung zu stehen und die Flugbereitschaft der ... zu garantieren. So teilten der Zeuge I und der Zeuge II insoweit übereinstimmend mit, dass die Aufgabe darin bestand, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag die Flugbereitschaft zu gewährleisten. Es handelt sich somit um eine personelle Unterstützung und Durchführung des Flugbetriebs des Unternehmens 1. Der Flugbetrieb wurde bereits im Jahr.... aufgenommen. Die .... wurde im Jahr.... durch die U 3 angeschafft. Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Aus Anlage … geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Der Kläger ist als Flugzeugführer ausschließlich für dieses Flugzeug eingesetzt worden. Die Verwendung des Begriffs „Aufbauprojekts“ durch die Kläger geht insoweit fehl. Auch das von den Klägern eingereichte und von dem Zeugen I im Auftrag des Unternehmen 2 ... erstellte Organigramm Unternehmen 1 spricht ausdrücklich hinsichtlich der .... lediglich von einer „Betriebsunterstützung“ und nicht davon, einen Flugbetrieb zukünftig erst aufzubauen.
13 
Dafür, dass die Tätigkeit des Klägers der Durchführung des laufenden Flugbetriebes mit der ... diente, spricht auch die interne E-Mail von U 4 vom ..... .... an alle Check- und Trainingskapitäne ... ... und alle Copiloten ... ..., worin ausgeführt wurde, dass U 4 eine ... ... für die ........ X betreibe. Bei dieser ... handelt es sich nach der Aussage des Zeugen I um die xxxx, die der Kläger ab ......... geflogen hat. Ferner gab es nach den eigenen Angaben des Klägers keine dem Kläger vor Ort ausgehändigte Aufgabenliste. Dem Kläger ist nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger wurde angewiesen, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es ist ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es gab keine vertraglichen Regelungen, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Aufbauprojektes zu entwickeln. Den Dienstvertrag zwischen der U 6 und der Unternehmen 1 hat der  Kläger nicht gesehen. Er bekam insoweit auch keine Anweisungen,  bestimmte, in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistungen zu erbringen. Er kann daher den Inhalt des Vertrages und damit das behauptete Aufbauprojekt während seiner Tätigkeit im Streitjahr nicht gekannt haben. Nicht glaubhaft ist für den Senat insoweit die Wertung des Zeugen I, Aufgabe sei es gewesen, den Flugbetrieb aufzubauen. Zum einen widerspricht diese Angabe des Zeugen I dem Vertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... . Aus der dazugehörigen Anlage ….. geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Darüber hinaus räumte der Zeuge selbst ein, dass die Aufgabe, Aufbau des Flugbetriebs, schriftlich nicht fixiert worden ist. Ferner räumte er ein, dass die Piloten den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nicht kennen. Zum anderen widerspricht diese wertende Aussage des Zeugen den glaubhaften Angaben des Klägers im Erörterungstermin. Dort führte der Kläger aus, ihm sei nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger sei angewiesen worden, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es sei ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es habe keine vertraglichen Regelungen gegeben, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Projektes zu entwickeln. Die Einlassung des Zeugen steht ferner im Widerspruch damit, dass der Flugbetrieb seit.... bestand und die .... seit dem Jahr.... in Betrieb war.
14 
Der zwischen der Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 abgeschlossene Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge sind nach Überzeugung des Senats auf die Durchführung des Flugbetriebes inklusive Wartungsservice bei der Endphase des ...-Kabineneinbaus und Unterstützung bei der Flugzeug-Endabnahme ausgerichtet und nicht auf den Aufbau eines solchen Flugbetriebes. Die Betriebsführung von Anlagen im Sinne des ATE ist jedoch nicht nach dem ATE begünstigt (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 31 a.E. und Rn. 78). Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE nicht erfüllt sind.
15 
Einen Flugbetrieb gab es bereits in der Zeit, bevor die Unternehmen 2 ... mit dessen Durchführung beauftragt wurde. Dass dieser Flugbetrieb und auch die Fluggeräte einer ständigen technischen Weiterentwicklung unterliegen, liegt in dem technischen Fortschritt und dem eingetretenen technischen Verschleiß begründet und ist auch bei anderen Flugbetrieben oder -linien nicht anders. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... um Leistungen im Zusammenhang mit einem Aufbauprojekt im Sinne des ATE handelt. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab ..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des laufenden Flugbetriebs mit der konkreten Maschine..... im Ausland befand. Der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem ATE begünstigtes Gesamtprojekt, in dessen Rahmen die Tätigkeit des Klägers zu sehen sei, geht daher nach Überzeugung des Senats ebenfalls fehl.
16 
Der Kläger und der Zeuge II haben ferner keine Schulungen der ... und des Personals selbst durchgeführt, sondern bei Erkennen eines Bedarfs dies bei den zuständigen Stellen für die Durchführung von Schulungen angeregt. So wurde z.B. entsprechend dem Anhang des Dienstvertrages auf Wunsch der Unternehmen 1 durch die Unternehmen 2 ... für das Kabinenpersonal ein Kabineneinweisungsprogramm inklusive Notfalltraining in Y angeboten. Die Schulungsveranstaltungen zu verschiedenen Themen wurden von externen Spezialisten und nicht von dem Kläger durchführt. Dies bestätigte der Zeuge II insoweit glaubhaft. Er wies auch daraufhin, dass der Kläger bei einer Schulungsveranstaltung selbst als Zuhörer teilgenommen hat. Auch hat nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen II der Kläger keine Software selbst programmiert, sondern aufgrund der Hinweise und Angaben von Anforderungen durch den Kläger bzw. den Teamleiter hat ein externer Spezialist die Software entwickelt oder angepasst. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei diesen Unterstützungsleistungen des Klägers lediglich um innerbetriebliche Verbesserungs- und Optimierungsvorgänge. Nicht glaubhaft ist für den Senat die Einlassung des Zeugen II, die Tätigkeit der Piloten in X unterscheide sich in 80- bis 90prozentiger Hinsicht von der Tätigkeit des normalen Linienpiloten. Zum einen hat er hierfür trotz gerichtlicher Aufforderung im Beweisbeschluss nach Überzeugung des Senats keine hinreichenden Nachweise vorgelegt. Zum anderen hat er selbst im Rahmen der Vernehmung ein Eigeninteresse am Ausgang des Klageverfahrens des Klägers eingestanden, da dem Zeugen II von seinem Wohnsitzfinanzamt - ähnlich wie dem Kläger - eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in X abgelehnt worden ist und er sich nach seinen Angaben aktuell im Rechtsbehelfsverfahren dagegen befindet.
17 
Darüber hinaus ist der letzte Halbsatz der Ziffer 1 des ATE zu beachten. Danach ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt. Die .... wurde bereits im Jahr.... durch die U 3 angeschafft.  Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Unabhängig davon hatte Unternehmen 1 die Leitung des Flugbetriebs inne. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit - wie in der Zusatzvereinbarung vom xx.xx.xxxx festgelegt - von den Weisungen der Unternehmen 1 abhängig war und sie zu befolgen hatte, zum anderen unter anderem auch daraus, dass die Betriebsleitung, technische Leitung und Direktorenaufgaben durch die Mitarbeiter von Unternehmen 1 wahrgenommen worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet daher eine Berücksichtigung im Rahmen des ATE aus.
18 
bb) Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... auch nicht um Beratungsleistungen im Sinne des Abschnitts I Nr. 3 des ATE, denn die Beratung muss im Zusammenhang mit Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 stehen (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 64). Nach Überzeugung des Senats fehlt es tatbestandlich sowohl an Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2, wie durch die Ausführungen unter aa) bezüglich des Nichtvorliegens der Merkmale der Ziffer 1 ausführlich begründet worden ist und auf die insoweit verwiesen wird, als auch an hinreichend eigenständigen und nachgewiesenen Beratungsleistungen durch den Kläger.
19 
Im Mittelpunkt des Vertrags zwischen den Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 steht nach Überzeugung des Senats nach dem Gesamtbild, welches sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Beweisaufnahme ergibt, die Durchführung des laufenden Flugbetriebes durch die Unternehmen 2. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
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Es sind keinerlei bauliche Einrichtungen mit Ausnahme der Flugzeuge bekannt, für welche die Piloten eine Beratungsleistung erbringen könnten. Darüber hinaus wären für Beratungen im Hinblick auf Flugzeuge der Typen A und B Mitarbeiter der Flugzeughersteller A oder B nahe liegender. Die zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... abgeschossenen Verträge enthalten keine hinreichenden Hinweise oder aber typische Merkmale für Aufbauleistungen seitens der Unternehmen 2 bzw. ein Aufbauprojekt, wie zum Beispiel konkrete Ziele oder zeitliche Ablaufpläne. So gibt es weder in den je Maschine abgeschlossenen Verträgen noch den Änderungsverträgen der entsandten Flugzeugführer Anhaltspunkte für ein Aufbauprojekt. Selbst der interne Schriftwechsel zur Suche nach neuen Piloten lässt diese nicht erkennen. So sind auch in diesen keine konkreten Ziele oder Zeitpläne genannt. Für den erkennenden Senat deutet auch dies daraufhin, dass die Durchführung des laufenden .... im Vordergrund steht, was auch dem Wortlaut der jeweilige Vertrage entspricht. Ansonsten müsste zumindest die Unternehmen 2 ... intern über zeitliche Ablaufpläne dieses so genannten Aufbauprojektes verfügen, da eine Auswahl des erforderlichen Personals unter anderem in effizienter Hinsicht nur möglich ist, wenn bekannt ist, welches das nächste Etappenziel des “Aufbauprojektes“ ist. Ferner gibt es keinen turnusmäßigen Bericht an den Auftraggeber, in welchem die Fortschritte und die jeweils erreichten Etappenziele genannt sind, zumal hier von Klägerseite ein Projekt vorgetragen wird, welches über mehrere Jahrzehnte läuft und für das kein Ende absehbar ist. Auch wird in den Verträgen ein „Aufbauprojekt“ oder eine „Aufbauleistung“ nicht erwähnt bzw. vereinbart. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes xxxx, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des Flugbetriebs im Zusammenhang mit der konkreten ... im Ausland befand. Wenn Aufbauleistungen geschuldet gewesen wären, hätte der Kläger diese auch während der Wartung der ... erbringen können. Das gleiche gilt, soweit die Prozessbevollmächtigten die Auffassung vertreten haben, die Beratungsleistungen können im Zusammenhang für Beratungen zum Betrieb eines Flugplatzes stehen. Auch insoweit kann es sich allenfalls um einen seit längerer Zeit laufenden Flughafenbetrieb handeln.
21 
Nicht nachgewiesen ist für den Senat ferner die Einlassung des Zeugen I, es habe Zwischenberichte gegeben, was zu machen sei und wo man mit dem Projekt stehe. Er sei aber nicht im Besitz der Zwischenberichte. Zum einen haben weder der Kläger noch der Zeuge II als Teamleiter deren Existenz vorgetragen oder eine diesbezügliche Kenntnis geschildert. Sollten solche Zwischenberichte existieren, sind diese ohne Mitwirkung der Piloten zustande gekommen. Dies spräche dagegen, dass wesentliche Beratungsleistungen von den Piloten erbracht wurden. Zum anderen ist der Zeuge I Ansprechpartner, Projektleiter und Vertriebsbeauftragter gegenüber der Unternehmen 1. Für den erkennenden Senat sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge sie nicht vorlegen kann. Darüber hinaus ist sowohl dem Kläger, dem Zeugen II als auch dem Zeugen I durch den Senat aufgegeben worden, sämtliche Nachweise, Dokumente, Einsatzpläne etc. bezüglich der Tätigkeit des Klägers bzw. sämtliche Unterlagen, die relevant sein können, vorzulegen. Solche Zwischenberichte wurden weder von den Klägern vorgelegt noch wurde deren Existenz vorgetragen. Auch der Zeuge II als Teamleiter und Ansprechpartner vor Ort in X hätte die Zwischenberichte - wenn es solche gibt - kennen müssen.
22 
Nach Überzeugung des erkennenden Senats stand die Durchführung des laufenden Flugbetriebs als Vertragsgegenstand im Vordergrund. Bereits in der Zusatzvereinbarung des Klägers heißt es unter Punkt 4 “Einsatzbedingungen“, dass Einsätze auf Fluggeräten der Unternehmen 1 nach Unternehmen 2 Standard Procedures unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Unternehmen 1 durchgeführt werden. Mit anderen Worten werden hier gewisse Standards bestimmt, welche im Flugbetrieb, dessen Durchführung der Vertragsinhalt ist, eingehalten werden sollen. Die Durchführung des laufenden Flugbetriebs nach den Regeln und Vorgaben der internationalen und europäischen Flugaufsichtsbehörden, welche in den so genannten “ Unternehmen 2 ... “ zusammengefasst sind, ändern ebenfalls nicht daran, dass es sich hierbei um Regeln handelt, welche den Rahmen für die Hauptleistung, die Durchführung des laufenden Flugbetriebs, abstecken. Dafür spricht auch, dass mit dem Kläger keine Regelungen hinsichtlich der nach dem klägerischem Vortrag zu erbringenden Aufbauleistungen vereinbart wurden und er von zu erbringenden Aufbauleistungen von Seiten der Unternehmen 2 ... oder U 4 auch nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.
23 
Auch die Argumentation, dass die Arbeitszeit der entsandten Piloten aufgrund der im Vergleich zu einem im Linienflugverkehr eingesetzten Piloten sehr geringen Anzahl der Flugstunden sehr durch Bürotätigkeiten geprägt gewesen sei, weil sich die Tätigkeit eines bei Unternehmen 1 eingesetzten Piloten sehr stark von der Tätigkeit eines im Linienflugbetrieb eingesetzten Piloten unterscheide, greift nicht durch. Zum einen existieren nach den Angaben des Klägers keine Flugpläne oder Aufzeichnungen über Flugeinsatzzeiten, die den Vortrag belegen. Zum anderen liegt es nach Überzeugung des erkennenden Senats in der geringeren Anzahl der Flüge und der begrenzten, potenziellen Passagiergruppe begründet, dass ein für Unternehmen 1 tätiger Pilot nicht an die Flugstunden eines im Linienflugbetriebes eingesetzten Piloten herankommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er gerade aufgrund seiner fliegerischen Fähigkeiten, Zuverlässigkeit und Qualität als Pilot von Unternehmen 1 angefordert wurde. Die Angaben zu dem Bestehen fester Bürodienstzeiten sind zweifelhaft, da die Piloten nach eigener Aussage in Dauerrufbereitschaft standen. Der Kläger nannte es im Erörterungstermin „einen gewissen leibeigenen Status“ zu haben. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, am Nachmittag auch zu Hause zu arbeiten.
24 
Im Übrigen sind die vom Kläger während seines Auslandsaufenthaltes erstellten Richtlinien, Übersichten, etc., durchgeführten Flugtrainings, Überprüfungen des technischen Zustands des Fluggerätes und Empfehlungen zu technischen Modifikationen am Flug- gerät nach Überzeugung des erkennenden Senats Nebenleistungen seiner Tätigkeit als Pilot, um ein Höchstmaß an Flugsicherheit für … zu gewährleisten.
25 
Die Klägerseite belegt die Angabe, wonach nur besonders ausgebildete und erfahrene Piloten nach X abgeordnet werden, mit einer Musterstellenausschreibung für ..... obwohl es eine solch detaillierte Stellenausschreibung wohl erst für Zeiträume nach dem Streitjahr und damit seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen durch die Steuerfahndungsstelle Z gibt. Eine schriftliche Stellungausschreibung, aufgrund derer der Kläger nach X für die xxxx abgeordnet worden ist, ist nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der vorliegenden, internen Interessenanfrage der U 4 ........ vom ..... .... werden im Rahmen der “Kooperation“ der Unternehmen 2 mit ... X für den Betrieb einer .... für die ……. Check- und Trainingskapitäne, …. erste Offiziere sowie …. Check- und Trainingskapitäne und …. erste Offiziere als Urlaubsvertretung für eine Abordnung von maximal … Jahren gesucht. Als fachliche Voraussetzung wird eine Flugerfahrung auf der .... von … Jahren genannt. Der Zeuge I bestätigte, dass es bei dieser  xxxx um die von dem Kläger geflogene Maschine handelt. Diese interne Interessenabfrage der U 4 spricht dafür, dass bereits im Jahr.... die Durchführung des laufenden Flugbetriebs bezüglich der .... durch die Piloten und nicht ein Aufbauprojekt im Vordergrund stand. So wird in diesem internen Schreiben weitergehend von einem Kooperationsvertrag gesprochen. Als fachliche Voraussetzung wird hingegen eine Flugerfahrung von nur … Jahren gefordert.
26 
cc) Unabhängig von den oben genannten Gründen kann sich der Senat auch aus dem nachfolgend genannten Grund keine Überzeugung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE bilden. Die Nichtvorlage eines Flugbuchs, einer Dokumentation der Flugziele, die Nichtvorlage einer Dokumentation über Flugstunden, einer genauen Tätigkeitsdokumentation und von Einsatzzeiten, obwohl das Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2009 dazu aufgefordert hat, geht zu Lasten der Kläger, die die Steuerfreistellung begehren.
27 
Die Kläger tragen die Feststellungslast für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie argumentieren, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines .... stehe einer ausführlichen Tätigkeitsdokumentation entgegen. Nach § 90 Abs. 2 AO obliegt dem Arbeitnehmer, der die Steuerbegünstigung begehrt, eine besondere Aufklärungspflicht für Auslandssachverhalte. Der Arbeitnehmer hat aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat eine Tätigkeit in X ausgeübt. Es genügt dabei nicht, wenn der Steuerpflichtige darauf verweist, dass keine Aufzeichnungen erfolgt sind. Er muss zum einen Beweisvorsorge treffen und zum anderen die erforderlichen Beweismittel auch beschaffen. Hierbei sind von ihm alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Entscheidungen vorn 25. August 1986 IV B 76/86, vom 9. Juli 1986 I B 36/86 und vom 13. März 1987 III R 206/82, BStBI II 1987, 481, 487 und 599). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er sich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, beispielsweise durch die Erstellung einer eigenen Dokumentation, Aufbewahrung von Terminkalendern, Aufzeichnung der Flugeinsätze und -stunden, die entsprechende Gestaltung von Abläufen oder Verträgen etc. Verletzt ein Steuerpflichtiger die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zurechenbarer Weise, ist die Finanzbehörde berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung negative Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflicht Tatsachen und Beweismittel aus der Wissenssphäre des Arbeitnehmers betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBI II 1989, 462).
28 
Ferner ergeben sich Anhaltspunkte über das Vorhandensein nicht vorgelegter, weiterer Dokumentationen aus dem Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nebst Anhängen. In Anhang …des Vertrages zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... über … Leistungen, wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde Unternehmen 1 der technischen Basis von Unternehmen 2 ... regelmäßig unter anderem die Flugstunden als Betriebsdaten zu unterbreiten hat. Darüber hinaus wurde in Anhang … dieses Vertrages die Triebwerksleihgebühren pro Flugstunde des Triebwerks für den Zeitraum  …. mit … Euro festgelegt. Im Triebwerksleasingvertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... wurden die Leasingentgelte unter anderem nach den Triebwerksflugstunden festgelegt. In Ziffer … des Triebwerksleasingvertrages wurde explizit vereinbart, dass der Leasinggeber Unternehmen 2 ... vom Leasingnehmer Unternehmen 1 während und am Tag des Ablaufs der Leasingzeit eine schriftliche Erklärung über die tatsächlichen Betriebsstunden und -zyklen des Triebwerks im vorangegangenen Monat erhält. Die während der Leasingzeit fälligen Erklärungen sind jeweils spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats beizubringen. In diesem monatlichen Bericht werden die Flugstunden und -zyklen dokumentiert. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flugstunden und -zyklen schriftlich aufgezeichnet worden sind und der Unternehmen 2 ... zur Verfügung stehen. Dies wirft die nur von den Klägern bzw. von der Unternehmen 2 ... zu beantwortende Frage auf, warum der damalige Arbeitgeber des Klägers bzw. die Unternehmen 2 ... dem Kläger zwar den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ...  nebst Anhängen für das Klageverfahren zur Verfügung stellt, die entsprechenden Aufzeichnungen über die Flugstunden und -zyklen aber nicht vorgelegt werden. Die Kläger haben dagegen im Widerspruch zu den genannten Vertragsinhalten vorgetragen, weder von Unternehmen 1 noch von der Unternehmen 2 ... seien darüber Aufzeichnungen erstellt worden. Der Senat kann daher auch aus diesem Grund nicht ausschließen, dass die Anzahl der Flugeinsätze und die Flugstunden des Klägers erheblich höher waren als vorgetragen worden ist.
29 
Unabhängig davon ist die Vergütung ab dem Jahr 2007 auch von dem Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtig angesehen worden. Für die Abordnung nach der Unterbrechung im Jahr 2007 wurde ein anderes Vertragsmuster verwendet, dass die steuerlichen Schwierigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht aufgeworfen hat. Die Vergütung ist dann als lohnsteuerpflichtig behandelt worden. Laut der Einlassung des Zeugen II ist den Piloten von Seiten des Arbeitgebers ab dem Jahr 2007 geraten worden, den Wohnsitz in Deutschland während der Abordnung nach X aufzugeben, damit das Gehalt ohne Lohnsteuerabzug geleistet werden kann.
30 
b) Eine Bindung des beklagten Wohnsitzfinanzamtes an die Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamtes trat nicht ein. Ein bindender Vertrauensschutz aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder anderen Gründen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben.
31 
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE im Lohnsteuerabzugsverfahren führt immer dann zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR betragen haben. Im Rahmen dieser Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben im Lohnsteuerabzugsverfahren ist insoweit nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt ist.
32 
Ein Vertrauenstatbestand aufgrund des bisherigen Handelns der Finanzverwaltung besteht im vorliegenden Fall nicht. Das gilt umso mehr, weil es sich bei der Erteilung der Freistellungsbescheinigung um eine Entscheidung vorläufiger Art handelt, die der Veranlagung vorangeht. So ist das Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuer-Freibetragsverfahren oder im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht gebunden. Auch die Kläger räumen im Schriftsatz vom 8. Juli 2010, Seite 5, selbst ein, dass über die Steuerfreistellung der Arbeitslohnzahlungen nach dem ATE erst abschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden sei.
33 
Die vom Betriebsstättenfinanzamt bezüglich der Person des Klägers gegenüber der Unternehmen 2 erteilte Freistellungsbescheinigung vom …. enthält ausdrücklich die „Bedingung, dass die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III und V des Auslandstätigkeitserlasses […] erfüllt werden.“ Die Bescheinigung ist damit unter einem gewichtigen Vorbehalt erteilt worden. Darüber hinaus hatten die Anträge auf Anrufungsauskunft in den Jahren 1992 und 1993 andere Inhalte, z.B. den Bau einer Wartungshalle, zum Gegenstand. Bereits die klägerseitig vorgetragenen Projektziele Aufbau und Weiterentwicklung des Flugbetriebs weichen von den ursprünglichen Voraussetzungen ab, unter welchen eine Steuerfreistellung nach dem ATE gewährt werden sollte. Im Schreiben des Finanzamtes in N vom ...... heißt es, dass eine Steuerfreistellung dann gewährt werden kann, wenn die Betreuung der Unternehmen 2 ... in X der Instandhaltung der Flugzeuge und der örtlichen Anlagen dient.
34 
Außerdem hat der Beklagte gegenüber den Klägern niemals zum Ausdruck gebracht, die Tätigkeit in X im Streitjahr sei nach dem ATE steuerfrei zu stellen. Dies ist auch nicht vorgetragen. Die Klägervertreter stellen lediglich auf das Verhalten des Betriebsstättenfinanzamts gegenüber der Unternehmen 2 ... bzw. nicht konkretisierte, zweifelhafte Einkommensteuerveranlagungen von Berufskollegen ab. Ferner hätte den Klägern die Möglichkeit offen gestanden, eine verbindliche Auskunft über die steuerrechtliche Beurteilung des in Streit stehenden Sachverhalts vorab bei dem Beklagten einzuholen. Diese wurde jedoch nicht beantragt. Ein bindender Vertrauensschutztatbestand wurde daher durch den Beklagten nicht geschaffen.
35 
Da darüber hinaus auch die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 2 und 4 des ATE nicht geben sind, ist die Klage demnach als unbegründet abzuweisen.
36 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
37 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalls.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob es sich bei dem für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer in X (außereuropäisches Ausland) bezogenen Arbeitslohn um einen nach den Vorschriften des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) begünstigten Arbeitslohn handelt.

Entscheidungsgründe

 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht die begehrte Steuerfreistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem ATE abgelehnt.
a) Die Kläger sind aufgrund der Beibehaltung ihres inländischen Wohnsitzes im Streitjahr im Inland mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus der im Ausland ausgeübten Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE (§ 34c Abs. 5 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983, BStBl 1983 Teil I, 470) handeln würde. Nach dem ATE begünstigt ist die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisatoren im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder
4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Die Auslandstätigkeit muss dabei mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 des ATE liegen im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vor.
10 
aa) Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 1 des ATE sind nicht gegeben. Es handelt sich im Streitfall weder um die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen noch um den Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter.
11 
Vorliegend kann der Senat nach den vorgelegten Unterlagen, dem Akteninhalt, dem eigenen Vortrag des Klägers im Erörterungstermin, der durchgeführten Zeugenvernehmungen und der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass es sich bei der im Streitjahr in der Zeit vom .... 2006 bis .... 2006 in X ausgeübten Tätigkeit um eine nach dem ATE begünstigte Tätigkeit handelt, so dass die Steuerbefreiung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in Betracht kommt. Die personelle und technische Unterstützung des seit Jahren laufenden Betriebs des Flugzeugs xxxx erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses. Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen auch keine Beratungsleistungen zum Betrieb eines Flughafens vor.
12 
Nach den Ausführungen in der Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und C vom xx.xx.xxxx wird der Kläger nach X abgeordnet und dort als Kapitän im Flugbetrieb des Unternehmen 1 eingesetzt, um Aufgaben in Erfüllung des zwischen C und Unternehmen 2 beziehungsweise zwischen Unternehmen 2 und Unternehmen 1 geschlossenen Dienstvertrages wahrzunehmen. Er führte Flugeinsätze im Rahmen der von der Unternehmen 2 gegenüber Unternehmen 1 geschuldeten Übernahme der cockpitseitigen Operation im Flugbetrieb von Unternehmen 1 aus. Unternehmen 1 hatte jedoch das Recht, Ziel, Zeitpunkt und Dauer des jeweiligen Einsatzes vorzugeben. Unternehmen 1 war darüber hinaus berechtigt, dem Kläger im Einzelfall fachliche Anweisungen zu erteilen, soweit dies die operationelle Kontrolle der Flüge durch Unternehmen 1 erfordert. Dass es sich bei diesem Einsatz des Klägers um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE handelt, geht weder aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus der Beweisaufnahme hervor. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers darin bestand, den .... als Pilot jederzeit zur Verfügung zu stehen und die Flugbereitschaft der ... zu garantieren. So teilten der Zeuge I und der Zeuge II insoweit übereinstimmend mit, dass die Aufgabe darin bestand, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag die Flugbereitschaft zu gewährleisten. Es handelt sich somit um eine personelle Unterstützung und Durchführung des Flugbetriebs des Unternehmens 1. Der Flugbetrieb wurde bereits im Jahr.... aufgenommen. Die .... wurde im Jahr.... durch die U 3 angeschafft. Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Aus Anlage … geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Der Kläger ist als Flugzeugführer ausschließlich für dieses Flugzeug eingesetzt worden. Die Verwendung des Begriffs „Aufbauprojekts“ durch die Kläger geht insoweit fehl. Auch das von den Klägern eingereichte und von dem Zeugen I im Auftrag des Unternehmen 2 ... erstellte Organigramm Unternehmen 1 spricht ausdrücklich hinsichtlich der .... lediglich von einer „Betriebsunterstützung“ und nicht davon, einen Flugbetrieb zukünftig erst aufzubauen.
13 
Dafür, dass die Tätigkeit des Klägers der Durchführung des laufenden Flugbetriebes mit der ... diente, spricht auch die interne E-Mail von U 4 vom ..... .... an alle Check- und Trainingskapitäne ... ... und alle Copiloten ... ..., worin ausgeführt wurde, dass U 4 eine ... ... für die ........ X betreibe. Bei dieser ... handelt es sich nach der Aussage des Zeugen I um die xxxx, die der Kläger ab ......... geflogen hat. Ferner gab es nach den eigenen Angaben des Klägers keine dem Kläger vor Ort ausgehändigte Aufgabenliste. Dem Kläger ist nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger wurde angewiesen, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es ist ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es gab keine vertraglichen Regelungen, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Aufbauprojektes zu entwickeln. Den Dienstvertrag zwischen der U 6 und der Unternehmen 1 hat der  Kläger nicht gesehen. Er bekam insoweit auch keine Anweisungen,  bestimmte, in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistungen zu erbringen. Er kann daher den Inhalt des Vertrages und damit das behauptete Aufbauprojekt während seiner Tätigkeit im Streitjahr nicht gekannt haben. Nicht glaubhaft ist für den Senat insoweit die Wertung des Zeugen I, Aufgabe sei es gewesen, den Flugbetrieb aufzubauen. Zum einen widerspricht diese Angabe des Zeugen I dem Vertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... . Aus der dazugehörigen Anlage ….. geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Darüber hinaus räumte der Zeuge selbst ein, dass die Aufgabe, Aufbau des Flugbetriebs, schriftlich nicht fixiert worden ist. Ferner räumte er ein, dass die Piloten den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nicht kennen. Zum anderen widerspricht diese wertende Aussage des Zeugen den glaubhaften Angaben des Klägers im Erörterungstermin. Dort führte der Kläger aus, ihm sei nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger sei angewiesen worden, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es sei ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es habe keine vertraglichen Regelungen gegeben, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Projektes zu entwickeln. Die Einlassung des Zeugen steht ferner im Widerspruch damit, dass der Flugbetrieb seit.... bestand und die .... seit dem Jahr.... in Betrieb war.
14 
Der zwischen der Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 abgeschlossene Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge sind nach Überzeugung des Senats auf die Durchführung des Flugbetriebes inklusive Wartungsservice bei der Endphase des ...-Kabineneinbaus und Unterstützung bei der Flugzeug-Endabnahme ausgerichtet und nicht auf den Aufbau eines solchen Flugbetriebes. Die Betriebsführung von Anlagen im Sinne des ATE ist jedoch nicht nach dem ATE begünstigt (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 31 a.E. und Rn. 78). Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE nicht erfüllt sind.
15 
Einen Flugbetrieb gab es bereits in der Zeit, bevor die Unternehmen 2 ... mit dessen Durchführung beauftragt wurde. Dass dieser Flugbetrieb und auch die Fluggeräte einer ständigen technischen Weiterentwicklung unterliegen, liegt in dem technischen Fortschritt und dem eingetretenen technischen Verschleiß begründet und ist auch bei anderen Flugbetrieben oder -linien nicht anders. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... um Leistungen im Zusammenhang mit einem Aufbauprojekt im Sinne des ATE handelt. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab ..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des laufenden Flugbetriebs mit der konkreten Maschine..... im Ausland befand. Der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem ATE begünstigtes Gesamtprojekt, in dessen Rahmen die Tätigkeit des Klägers zu sehen sei, geht daher nach Überzeugung des Senats ebenfalls fehl.
16 
Der Kläger und der Zeuge II haben ferner keine Schulungen der ... und des Personals selbst durchgeführt, sondern bei Erkennen eines Bedarfs dies bei den zuständigen Stellen für die Durchführung von Schulungen angeregt. So wurde z.B. entsprechend dem Anhang des Dienstvertrages auf Wunsch der Unternehmen 1 durch die Unternehmen 2 ... für das Kabinenpersonal ein Kabineneinweisungsprogramm inklusive Notfalltraining in Y angeboten. Die Schulungsveranstaltungen zu verschiedenen Themen wurden von externen Spezialisten und nicht von dem Kläger durchführt. Dies bestätigte der Zeuge II insoweit glaubhaft. Er wies auch daraufhin, dass der Kläger bei einer Schulungsveranstaltung selbst als Zuhörer teilgenommen hat. Auch hat nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen II der Kläger keine Software selbst programmiert, sondern aufgrund der Hinweise und Angaben von Anforderungen durch den Kläger bzw. den Teamleiter hat ein externer Spezialist die Software entwickelt oder angepasst. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei diesen Unterstützungsleistungen des Klägers lediglich um innerbetriebliche Verbesserungs- und Optimierungsvorgänge. Nicht glaubhaft ist für den Senat die Einlassung des Zeugen II, die Tätigkeit der Piloten in X unterscheide sich in 80- bis 90prozentiger Hinsicht von der Tätigkeit des normalen Linienpiloten. Zum einen hat er hierfür trotz gerichtlicher Aufforderung im Beweisbeschluss nach Überzeugung des Senats keine hinreichenden Nachweise vorgelegt. Zum anderen hat er selbst im Rahmen der Vernehmung ein Eigeninteresse am Ausgang des Klageverfahrens des Klägers eingestanden, da dem Zeugen II von seinem Wohnsitzfinanzamt - ähnlich wie dem Kläger - eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in X abgelehnt worden ist und er sich nach seinen Angaben aktuell im Rechtsbehelfsverfahren dagegen befindet.
17 
Darüber hinaus ist der letzte Halbsatz der Ziffer 1 des ATE zu beachten. Danach ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt. Die .... wurde bereits im Jahr.... durch die U 3 angeschafft.  Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Unabhängig davon hatte Unternehmen 1 die Leitung des Flugbetriebs inne. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit - wie in der Zusatzvereinbarung vom xx.xx.xxxx festgelegt - von den Weisungen der Unternehmen 1 abhängig war und sie zu befolgen hatte, zum anderen unter anderem auch daraus, dass die Betriebsleitung, technische Leitung und Direktorenaufgaben durch die Mitarbeiter von Unternehmen 1 wahrgenommen worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet daher eine Berücksichtigung im Rahmen des ATE aus.
18 
bb) Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... auch nicht um Beratungsleistungen im Sinne des Abschnitts I Nr. 3 des ATE, denn die Beratung muss im Zusammenhang mit Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 stehen (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 64). Nach Überzeugung des Senats fehlt es tatbestandlich sowohl an Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2, wie durch die Ausführungen unter aa) bezüglich des Nichtvorliegens der Merkmale der Ziffer 1 ausführlich begründet worden ist und auf die insoweit verwiesen wird, als auch an hinreichend eigenständigen und nachgewiesenen Beratungsleistungen durch den Kläger.
19 
Im Mittelpunkt des Vertrags zwischen den Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 steht nach Überzeugung des Senats nach dem Gesamtbild, welches sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Beweisaufnahme ergibt, die Durchführung des laufenden Flugbetriebes durch die Unternehmen 2. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
20 
Es sind keinerlei bauliche Einrichtungen mit Ausnahme der Flugzeuge bekannt, für welche die Piloten eine Beratungsleistung erbringen könnten. Darüber hinaus wären für Beratungen im Hinblick auf Flugzeuge der Typen A und B Mitarbeiter der Flugzeughersteller A oder B nahe liegender. Die zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... abgeschossenen Verträge enthalten keine hinreichenden Hinweise oder aber typische Merkmale für Aufbauleistungen seitens der Unternehmen 2 bzw. ein Aufbauprojekt, wie zum Beispiel konkrete Ziele oder zeitliche Ablaufpläne. So gibt es weder in den je Maschine abgeschlossenen Verträgen noch den Änderungsverträgen der entsandten Flugzeugführer Anhaltspunkte für ein Aufbauprojekt. Selbst der interne Schriftwechsel zur Suche nach neuen Piloten lässt diese nicht erkennen. So sind auch in diesen keine konkreten Ziele oder Zeitpläne genannt. Für den erkennenden Senat deutet auch dies daraufhin, dass die Durchführung des laufenden .... im Vordergrund steht, was auch dem Wortlaut der jeweilige Vertrage entspricht. Ansonsten müsste zumindest die Unternehmen 2 ... intern über zeitliche Ablaufpläne dieses so genannten Aufbauprojektes verfügen, da eine Auswahl des erforderlichen Personals unter anderem in effizienter Hinsicht nur möglich ist, wenn bekannt ist, welches das nächste Etappenziel des “Aufbauprojektes“ ist. Ferner gibt es keinen turnusmäßigen Bericht an den Auftraggeber, in welchem die Fortschritte und die jeweils erreichten Etappenziele genannt sind, zumal hier von Klägerseite ein Projekt vorgetragen wird, welches über mehrere Jahrzehnte läuft und für das kein Ende absehbar ist. Auch wird in den Verträgen ein „Aufbauprojekt“ oder eine „Aufbauleistung“ nicht erwähnt bzw. vereinbart. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes xxxx, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des Flugbetriebs im Zusammenhang mit der konkreten ... im Ausland befand. Wenn Aufbauleistungen geschuldet gewesen wären, hätte der Kläger diese auch während der Wartung der ... erbringen können. Das gleiche gilt, soweit die Prozessbevollmächtigten die Auffassung vertreten haben, die Beratungsleistungen können im Zusammenhang für Beratungen zum Betrieb eines Flugplatzes stehen. Auch insoweit kann es sich allenfalls um einen seit längerer Zeit laufenden Flughafenbetrieb handeln.
21 
Nicht nachgewiesen ist für den Senat ferner die Einlassung des Zeugen I, es habe Zwischenberichte gegeben, was zu machen sei und wo man mit dem Projekt stehe. Er sei aber nicht im Besitz der Zwischenberichte. Zum einen haben weder der Kläger noch der Zeuge II als Teamleiter deren Existenz vorgetragen oder eine diesbezügliche Kenntnis geschildert. Sollten solche Zwischenberichte existieren, sind diese ohne Mitwirkung der Piloten zustande gekommen. Dies spräche dagegen, dass wesentliche Beratungsleistungen von den Piloten erbracht wurden. Zum anderen ist der Zeuge I Ansprechpartner, Projektleiter und Vertriebsbeauftragter gegenüber der Unternehmen 1. Für den erkennenden Senat sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge sie nicht vorlegen kann. Darüber hinaus ist sowohl dem Kläger, dem Zeugen II als auch dem Zeugen I durch den Senat aufgegeben worden, sämtliche Nachweise, Dokumente, Einsatzpläne etc. bezüglich der Tätigkeit des Klägers bzw. sämtliche Unterlagen, die relevant sein können, vorzulegen. Solche Zwischenberichte wurden weder von den Klägern vorgelegt noch wurde deren Existenz vorgetragen. Auch der Zeuge II als Teamleiter und Ansprechpartner vor Ort in X hätte die Zwischenberichte - wenn es solche gibt - kennen müssen.
22 
Nach Überzeugung des erkennenden Senats stand die Durchführung des laufenden Flugbetriebs als Vertragsgegenstand im Vordergrund. Bereits in der Zusatzvereinbarung des Klägers heißt es unter Punkt 4 “Einsatzbedingungen“, dass Einsätze auf Fluggeräten der Unternehmen 1 nach Unternehmen 2 Standard Procedures unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Unternehmen 1 durchgeführt werden. Mit anderen Worten werden hier gewisse Standards bestimmt, welche im Flugbetrieb, dessen Durchführung der Vertragsinhalt ist, eingehalten werden sollen. Die Durchführung des laufenden Flugbetriebs nach den Regeln und Vorgaben der internationalen und europäischen Flugaufsichtsbehörden, welche in den so genannten “ Unternehmen 2 ... “ zusammengefasst sind, ändern ebenfalls nicht daran, dass es sich hierbei um Regeln handelt, welche den Rahmen für die Hauptleistung, die Durchführung des laufenden Flugbetriebs, abstecken. Dafür spricht auch, dass mit dem Kläger keine Regelungen hinsichtlich der nach dem klägerischem Vortrag zu erbringenden Aufbauleistungen vereinbart wurden und er von zu erbringenden Aufbauleistungen von Seiten der Unternehmen 2 ... oder U 4 auch nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.
23 
Auch die Argumentation, dass die Arbeitszeit der entsandten Piloten aufgrund der im Vergleich zu einem im Linienflugverkehr eingesetzten Piloten sehr geringen Anzahl der Flugstunden sehr durch Bürotätigkeiten geprägt gewesen sei, weil sich die Tätigkeit eines bei Unternehmen 1 eingesetzten Piloten sehr stark von der Tätigkeit eines im Linienflugbetrieb eingesetzten Piloten unterscheide, greift nicht durch. Zum einen existieren nach den Angaben des Klägers keine Flugpläne oder Aufzeichnungen über Flugeinsatzzeiten, die den Vortrag belegen. Zum anderen liegt es nach Überzeugung des erkennenden Senats in der geringeren Anzahl der Flüge und der begrenzten, potenziellen Passagiergruppe begründet, dass ein für Unternehmen 1 tätiger Pilot nicht an die Flugstunden eines im Linienflugbetriebes eingesetzten Piloten herankommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er gerade aufgrund seiner fliegerischen Fähigkeiten, Zuverlässigkeit und Qualität als Pilot von Unternehmen 1 angefordert wurde. Die Angaben zu dem Bestehen fester Bürodienstzeiten sind zweifelhaft, da die Piloten nach eigener Aussage in Dauerrufbereitschaft standen. Der Kläger nannte es im Erörterungstermin „einen gewissen leibeigenen Status“ zu haben. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, am Nachmittag auch zu Hause zu arbeiten.
24 
Im Übrigen sind die vom Kläger während seines Auslandsaufenthaltes erstellten Richtlinien, Übersichten, etc., durchgeführten Flugtrainings, Überprüfungen des technischen Zustands des Fluggerätes und Empfehlungen zu technischen Modifikationen am Flug- gerät nach Überzeugung des erkennenden Senats Nebenleistungen seiner Tätigkeit als Pilot, um ein Höchstmaß an Flugsicherheit für … zu gewährleisten.
25 
Die Klägerseite belegt die Angabe, wonach nur besonders ausgebildete und erfahrene Piloten nach X abgeordnet werden, mit einer Musterstellenausschreibung für ..... obwohl es eine solch detaillierte Stellenausschreibung wohl erst für Zeiträume nach dem Streitjahr und damit seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen durch die Steuerfahndungsstelle Z gibt. Eine schriftliche Stellungausschreibung, aufgrund derer der Kläger nach X für die xxxx abgeordnet worden ist, ist nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der vorliegenden, internen Interessenanfrage der U 4 ........ vom ..... .... werden im Rahmen der “Kooperation“ der Unternehmen 2 mit ... X für den Betrieb einer .... für die ……. Check- und Trainingskapitäne, …. erste Offiziere sowie …. Check- und Trainingskapitäne und …. erste Offiziere als Urlaubsvertretung für eine Abordnung von maximal … Jahren gesucht. Als fachliche Voraussetzung wird eine Flugerfahrung auf der .... von … Jahren genannt. Der Zeuge I bestätigte, dass es bei dieser  xxxx um die von dem Kläger geflogene Maschine handelt. Diese interne Interessenabfrage der U 4 spricht dafür, dass bereits im Jahr.... die Durchführung des laufenden Flugbetriebs bezüglich der .... durch die Piloten und nicht ein Aufbauprojekt im Vordergrund stand. So wird in diesem internen Schreiben weitergehend von einem Kooperationsvertrag gesprochen. Als fachliche Voraussetzung wird hingegen eine Flugerfahrung von nur … Jahren gefordert.
26 
cc) Unabhängig von den oben genannten Gründen kann sich der Senat auch aus dem nachfolgend genannten Grund keine Überzeugung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE bilden. Die Nichtvorlage eines Flugbuchs, einer Dokumentation der Flugziele, die Nichtvorlage einer Dokumentation über Flugstunden, einer genauen Tätigkeitsdokumentation und von Einsatzzeiten, obwohl das Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2009 dazu aufgefordert hat, geht zu Lasten der Kläger, die die Steuerfreistellung begehren.
27 
Die Kläger tragen die Feststellungslast für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie argumentieren, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines .... stehe einer ausführlichen Tätigkeitsdokumentation entgegen. Nach § 90 Abs. 2 AO obliegt dem Arbeitnehmer, der die Steuerbegünstigung begehrt, eine besondere Aufklärungspflicht für Auslandssachverhalte. Der Arbeitnehmer hat aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat eine Tätigkeit in X ausgeübt. Es genügt dabei nicht, wenn der Steuerpflichtige darauf verweist, dass keine Aufzeichnungen erfolgt sind. Er muss zum einen Beweisvorsorge treffen und zum anderen die erforderlichen Beweismittel auch beschaffen. Hierbei sind von ihm alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Entscheidungen vorn 25. August 1986 IV B 76/86, vom 9. Juli 1986 I B 36/86 und vom 13. März 1987 III R 206/82, BStBI II 1987, 481, 487 und 599). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er sich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, beispielsweise durch die Erstellung einer eigenen Dokumentation, Aufbewahrung von Terminkalendern, Aufzeichnung der Flugeinsätze und -stunden, die entsprechende Gestaltung von Abläufen oder Verträgen etc. Verletzt ein Steuerpflichtiger die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zurechenbarer Weise, ist die Finanzbehörde berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung negative Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflicht Tatsachen und Beweismittel aus der Wissenssphäre des Arbeitnehmers betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBI II 1989, 462).
28 
Ferner ergeben sich Anhaltspunkte über das Vorhandensein nicht vorgelegter, weiterer Dokumentationen aus dem Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nebst Anhängen. In Anhang …des Vertrages zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... über … Leistungen, wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde Unternehmen 1 der technischen Basis von Unternehmen 2 ... regelmäßig unter anderem die Flugstunden als Betriebsdaten zu unterbreiten hat. Darüber hinaus wurde in Anhang … dieses Vertrages die Triebwerksleihgebühren pro Flugstunde des Triebwerks für den Zeitraum  …. mit … Euro festgelegt. Im Triebwerksleasingvertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... wurden die Leasingentgelte unter anderem nach den Triebwerksflugstunden festgelegt. In Ziffer … des Triebwerksleasingvertrages wurde explizit vereinbart, dass der Leasinggeber Unternehmen 2 ... vom Leasingnehmer Unternehmen 1 während und am Tag des Ablaufs der Leasingzeit eine schriftliche Erklärung über die tatsächlichen Betriebsstunden und -zyklen des Triebwerks im vorangegangenen Monat erhält. Die während der Leasingzeit fälligen Erklärungen sind jeweils spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats beizubringen. In diesem monatlichen Bericht werden die Flugstunden und -zyklen dokumentiert. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flugstunden und -zyklen schriftlich aufgezeichnet worden sind und der Unternehmen 2 ... zur Verfügung stehen. Dies wirft die nur von den Klägern bzw. von der Unternehmen 2 ... zu beantwortende Frage auf, warum der damalige Arbeitgeber des Klägers bzw. die Unternehmen 2 ... dem Kläger zwar den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ...  nebst Anhängen für das Klageverfahren zur Verfügung stellt, die entsprechenden Aufzeichnungen über die Flugstunden und -zyklen aber nicht vorgelegt werden. Die Kläger haben dagegen im Widerspruch zu den genannten Vertragsinhalten vorgetragen, weder von Unternehmen 1 noch von der Unternehmen 2 ... seien darüber Aufzeichnungen erstellt worden. Der Senat kann daher auch aus diesem Grund nicht ausschließen, dass die Anzahl der Flugeinsätze und die Flugstunden des Klägers erheblich höher waren als vorgetragen worden ist.
29 
Unabhängig davon ist die Vergütung ab dem Jahr 2007 auch von dem Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtig angesehen worden. Für die Abordnung nach der Unterbrechung im Jahr 2007 wurde ein anderes Vertragsmuster verwendet, dass die steuerlichen Schwierigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht aufgeworfen hat. Die Vergütung ist dann als lohnsteuerpflichtig behandelt worden. Laut der Einlassung des Zeugen II ist den Piloten von Seiten des Arbeitgebers ab dem Jahr 2007 geraten worden, den Wohnsitz in Deutschland während der Abordnung nach X aufzugeben, damit das Gehalt ohne Lohnsteuerabzug geleistet werden kann.
30 
b) Eine Bindung des beklagten Wohnsitzfinanzamtes an die Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamtes trat nicht ein. Ein bindender Vertrauensschutz aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder anderen Gründen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben.
31 
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE im Lohnsteuerabzugsverfahren führt immer dann zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR betragen haben. Im Rahmen dieser Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben im Lohnsteuerabzugsverfahren ist insoweit nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt ist.
32 
Ein Vertrauenstatbestand aufgrund des bisherigen Handelns der Finanzverwaltung besteht im vorliegenden Fall nicht. Das gilt umso mehr, weil es sich bei der Erteilung der Freistellungsbescheinigung um eine Entscheidung vorläufiger Art handelt, die der Veranlagung vorangeht. So ist das Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuer-Freibetragsverfahren oder im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht gebunden. Auch die Kläger räumen im Schriftsatz vom 8. Juli 2010, Seite 5, selbst ein, dass über die Steuerfreistellung der Arbeitslohnzahlungen nach dem ATE erst abschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden sei.
33 
Die vom Betriebsstättenfinanzamt bezüglich der Person des Klägers gegenüber der Unternehmen 2 erteilte Freistellungsbescheinigung vom …. enthält ausdrücklich die „Bedingung, dass die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III und V des Auslandstätigkeitserlasses […] erfüllt werden.“ Die Bescheinigung ist damit unter einem gewichtigen Vorbehalt erteilt worden. Darüber hinaus hatten die Anträge auf Anrufungsauskunft in den Jahren 1992 und 1993 andere Inhalte, z.B. den Bau einer Wartungshalle, zum Gegenstand. Bereits die klägerseitig vorgetragenen Projektziele Aufbau und Weiterentwicklung des Flugbetriebs weichen von den ursprünglichen Voraussetzungen ab, unter welchen eine Steuerfreistellung nach dem ATE gewährt werden sollte. Im Schreiben des Finanzamtes in N vom ...... heißt es, dass eine Steuerfreistellung dann gewährt werden kann, wenn die Betreuung der Unternehmen 2 ... in X der Instandhaltung der Flugzeuge und der örtlichen Anlagen dient.
34 
Außerdem hat der Beklagte gegenüber den Klägern niemals zum Ausdruck gebracht, die Tätigkeit in X im Streitjahr sei nach dem ATE steuerfrei zu stellen. Dies ist auch nicht vorgetragen. Die Klägervertreter stellen lediglich auf das Verhalten des Betriebsstättenfinanzamts gegenüber der Unternehmen 2 ... bzw. nicht konkretisierte, zweifelhafte Einkommensteuerveranlagungen von Berufskollegen ab. Ferner hätte den Klägern die Möglichkeit offen gestanden, eine verbindliche Auskunft über die steuerrechtliche Beurteilung des in Streit stehenden Sachverhalts vorab bei dem Beklagten einzuholen. Diese wurde jedoch nicht beantragt. Ein bindender Vertrauensschutztatbestand wurde daher durch den Beklagten nicht geschaffen.
35 
Da darüber hinaus auch die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 2 und 4 des ATE nicht geben sind, ist die Klage demnach als unbegründet abzuweisen.
36 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
37 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalls.

Gründe

 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht die begehrte Steuerfreistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem ATE abgelehnt.
a) Die Kläger sind aufgrund der Beibehaltung ihres inländischen Wohnsitzes im Streitjahr im Inland mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus der im Ausland ausgeübten Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE (§ 34c Abs. 5 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983, BStBl 1983 Teil I, 470) handeln würde. Nach dem ATE begünstigt ist die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit
1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisatoren im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder
4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Die Auslandstätigkeit muss dabei mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 des ATE liegen im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vor.
10 
aa) Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 1 des ATE sind nicht gegeben. Es handelt sich im Streitfall weder um die Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen noch um den Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter.
11 
Vorliegend kann der Senat nach den vorgelegten Unterlagen, dem Akteninhalt, dem eigenen Vortrag des Klägers im Erörterungstermin, der durchgeführten Zeugenvernehmungen und der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass es sich bei der im Streitjahr in der Zeit vom .... 2006 bis .... 2006 in X ausgeübten Tätigkeit um eine nach dem ATE begünstigte Tätigkeit handelt, so dass die Steuerbefreiung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in Betracht kommt. Die personelle und technische Unterstützung des seit Jahren laufenden Betriebs des Flugzeugs xxxx erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses. Nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge und dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen auch keine Beratungsleistungen zum Betrieb eines Flughafens vor.
12 
Nach den Ausführungen in der Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und C vom xx.xx.xxxx wird der Kläger nach X abgeordnet und dort als Kapitän im Flugbetrieb des Unternehmen 1 eingesetzt, um Aufgaben in Erfüllung des zwischen C und Unternehmen 2 beziehungsweise zwischen Unternehmen 2 und Unternehmen 1 geschlossenen Dienstvertrages wahrzunehmen. Er führte Flugeinsätze im Rahmen der von der Unternehmen 2 gegenüber Unternehmen 1 geschuldeten Übernahme der cockpitseitigen Operation im Flugbetrieb von Unternehmen 1 aus. Unternehmen 1 hatte jedoch das Recht, Ziel, Zeitpunkt und Dauer des jeweiligen Einsatzes vorzugeben. Unternehmen 1 war darüber hinaus berechtigt, dem Kläger im Einzelfall fachliche Anweisungen zu erteilen, soweit dies die operationelle Kontrolle der Flüge durch Unternehmen 1 erfordert. Dass es sich bei diesem Einsatz des Klägers um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE handelt, geht weder aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus der Beweisaufnahme hervor. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers darin bestand, den .... als Pilot jederzeit zur Verfügung zu stehen und die Flugbereitschaft der ... zu garantieren. So teilten der Zeuge I und der Zeuge II insoweit übereinstimmend mit, dass die Aufgabe darin bestand, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag die Flugbereitschaft zu gewährleisten. Es handelt sich somit um eine personelle Unterstützung und Durchführung des Flugbetriebs des Unternehmens 1. Der Flugbetrieb wurde bereits im Jahr.... aufgenommen. Die .... wurde im Jahr.... durch die U 3 angeschafft. Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Aus Anlage … geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Der Kläger ist als Flugzeugführer ausschließlich für dieses Flugzeug eingesetzt worden. Die Verwendung des Begriffs „Aufbauprojekts“ durch die Kläger geht insoweit fehl. Auch das von den Klägern eingereichte und von dem Zeugen I im Auftrag des Unternehmen 2 ... erstellte Organigramm Unternehmen 1 spricht ausdrücklich hinsichtlich der .... lediglich von einer „Betriebsunterstützung“ und nicht davon, einen Flugbetrieb zukünftig erst aufzubauen.
13 
Dafür, dass die Tätigkeit des Klägers der Durchführung des laufenden Flugbetriebes mit der ... diente, spricht auch die interne E-Mail von U 4 vom ..... .... an alle Check- und Trainingskapitäne ... ... und alle Copiloten ... ..., worin ausgeführt wurde, dass U 4 eine ... ... für die ........ X betreibe. Bei dieser ... handelt es sich nach der Aussage des Zeugen I um die xxxx, die der Kläger ab ......... geflogen hat. Ferner gab es nach den eigenen Angaben des Klägers keine dem Kläger vor Ort ausgehändigte Aufgabenliste. Dem Kläger ist nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger wurde angewiesen, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es ist ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es gab keine vertraglichen Regelungen, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Aufbauprojektes zu entwickeln. Den Dienstvertrag zwischen der U 6 und der Unternehmen 1 hat der  Kläger nicht gesehen. Er bekam insoweit auch keine Anweisungen,  bestimmte, in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistungen zu erbringen. Er kann daher den Inhalt des Vertrages und damit das behauptete Aufbauprojekt während seiner Tätigkeit im Streitjahr nicht gekannt haben. Nicht glaubhaft ist für den Senat insoweit die Wertung des Zeugen I, Aufgabe sei es gewesen, den Flugbetrieb aufzubauen. Zum einen widerspricht diese Angabe des Zeugen I dem Vertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... . Aus der dazugehörigen Anlage ….. geht ausdrücklich hervor, dass sich der Betrieb des Flugzeugs ... im Streitjahr in der normalen Betriebsphase befand. Darüber hinaus räumte der Zeuge selbst ein, dass die Aufgabe, Aufbau des Flugbetriebs, schriftlich nicht fixiert worden ist. Ferner räumte er ein, dass die Piloten den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nicht kennen. Zum anderen widerspricht diese wertende Aussage des Zeugen den glaubhaften Angaben des Klägers im Erörterungstermin. Dort führte der Kläger aus, ihm sei nicht gesagt worden, was er konkret zu machen habe. Der Kläger sei angewiesen worden, er habe den Flugbetrieb zu unterstützen. Es sei ihm keine konkrete Weisung hinsichtlich eines bestimmten Projektes gegeben worden. Es habe keine vertraglichen Regelungen gegeben, bestimmte Aufgaben- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen eines Projektes zu entwickeln. Die Einlassung des Zeugen steht ferner im Widerspruch damit, dass der Flugbetrieb seit.... bestand und die .... seit dem Jahr.... in Betrieb war.
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Der zwischen der Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 abgeschlossene Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge sind nach Überzeugung des Senats auf die Durchführung des Flugbetriebes inklusive Wartungsservice bei der Endphase des ...-Kabineneinbaus und Unterstützung bei der Flugzeug-Endabnahme ausgerichtet und nicht auf den Aufbau eines solchen Flugbetriebes. Die Betriebsführung von Anlagen im Sinne des ATE ist jedoch nicht nach dem ATE begünstigt (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 31 a.E. und Rn. 78). Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE nicht erfüllt sind.
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Einen Flugbetrieb gab es bereits in der Zeit, bevor die Unternehmen 2 ... mit dessen Durchführung beauftragt wurde. Dass dieser Flugbetrieb und auch die Fluggeräte einer ständigen technischen Weiterentwicklung unterliegen, liegt in dem technischen Fortschritt und dem eingetretenen technischen Verschleiß begründet und ist auch bei anderen Flugbetrieben oder -linien nicht anders. Aus dieser Tatsache ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... um Leistungen im Zusammenhang mit einem Aufbauprojekt im Sinne des ATE handelt. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab ..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des laufenden Flugbetriebs mit der konkreten Maschine..... im Ausland befand. Der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem ATE begünstigtes Gesamtprojekt, in dessen Rahmen die Tätigkeit des Klägers zu sehen sei, geht daher nach Überzeugung des Senats ebenfalls fehl.
16 
Der Kläger und der Zeuge II haben ferner keine Schulungen der ... und des Personals selbst durchgeführt, sondern bei Erkennen eines Bedarfs dies bei den zuständigen Stellen für die Durchführung von Schulungen angeregt. So wurde z.B. entsprechend dem Anhang des Dienstvertrages auf Wunsch der Unternehmen 1 durch die Unternehmen 2 ... für das Kabinenpersonal ein Kabineneinweisungsprogramm inklusive Notfalltraining in Y angeboten. Die Schulungsveranstaltungen zu verschiedenen Themen wurden von externen Spezialisten und nicht von dem Kläger durchführt. Dies bestätigte der Zeuge II insoweit glaubhaft. Er wies auch daraufhin, dass der Kläger bei einer Schulungsveranstaltung selbst als Zuhörer teilgenommen hat. Auch hat nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen II der Kläger keine Software selbst programmiert, sondern aufgrund der Hinweise und Angaben von Anforderungen durch den Kläger bzw. den Teamleiter hat ein externer Spezialist die Software entwickelt oder angepasst. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei diesen Unterstützungsleistungen des Klägers lediglich um innerbetriebliche Verbesserungs- und Optimierungsvorgänge. Nicht glaubhaft ist für den Senat die Einlassung des Zeugen II, die Tätigkeit der Piloten in X unterscheide sich in 80- bis 90prozentiger Hinsicht von der Tätigkeit des normalen Linienpiloten. Zum einen hat er hierfür trotz gerichtlicher Aufforderung im Beweisbeschluss nach Überzeugung des Senats keine hinreichenden Nachweise vorgelegt. Zum anderen hat er selbst im Rahmen der Vernehmung ein Eigeninteresse am Ausgang des Klageverfahrens des Klägers eingestanden, da dem Zeugen II von seinem Wohnsitzfinanzamt - ähnlich wie dem Kläger - eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in X abgelehnt worden ist und er sich nach seinen Angaben aktuell im Rechtsbehelfsverfahren dagegen befindet.
17 
Darüber hinaus ist der letzte Halbsatz der Ziffer 1 des ATE zu beachten. Danach ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt. Die .... wurde bereits im Jahr.... durch die U 3 angeschafft.  Das im Eigentum der U 3 stehende Flugzeug war seitdem in Betrieb. Unabhängig davon hatte Unternehmen 1 die Leitung des Flugbetriebs inne. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit - wie in der Zusatzvereinbarung vom xx.xx.xxxx festgelegt - von den Weisungen der Unternehmen 1 abhängig war und sie zu befolgen hatte, zum anderen unter anderem auch daraus, dass die Betriebsleitung, technische Leitung und Direktorenaufgaben durch die Mitarbeiter von Unternehmen 1 wahrgenommen worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet daher eine Berücksichtigung im Rahmen des ATE aus.
18 
bb) Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt sich bei den Leistungen der Unternehmen 2 ... auch nicht um Beratungsleistungen im Sinne des Abschnitts I Nr. 3 des ATE, denn die Beratung muss im Zusammenhang mit Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 stehen (vgl. Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Kommentar zum Außensteuerrecht, Anhang zu § 34c Abs. 5 EStG Rn. 64). Nach Überzeugung des Senats fehlt es tatbestandlich sowohl an Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2, wie durch die Ausführungen unter aa) bezüglich des Nichtvorliegens der Merkmale der Ziffer 1 ausführlich begründet worden ist und auf die insoweit verwiesen wird, als auch an hinreichend eigenständigen und nachgewiesenen Beratungsleistungen durch den Kläger.
19 
Im Mittelpunkt des Vertrags zwischen den Unternehmen 2 ... und Unternehmen 1 steht nach Überzeugung des Senats nach dem Gesamtbild, welches sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Beweisaufnahme ergibt, die Durchführung des laufenden Flugbetriebes durch die Unternehmen 2. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Auch die vom Kläger ausgeführten vor- und nachbereitenden Tätigkeiten zu Flugeinsätzen oder ergänzenden Arbeiten im Flugbetriebsmanagement führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
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Es sind keinerlei bauliche Einrichtungen mit Ausnahme der Flugzeuge bekannt, für welche die Piloten eine Beratungsleistung erbringen könnten. Darüber hinaus wären für Beratungen im Hinblick auf Flugzeuge der Typen A und B Mitarbeiter der Flugzeughersteller A oder B nahe liegender. Die zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... abgeschossenen Verträge enthalten keine hinreichenden Hinweise oder aber typische Merkmale für Aufbauleistungen seitens der Unternehmen 2 bzw. ein Aufbauprojekt, wie zum Beispiel konkrete Ziele oder zeitliche Ablaufpläne. So gibt es weder in den je Maschine abgeschlossenen Verträgen noch den Änderungsverträgen der entsandten Flugzeugführer Anhaltspunkte für ein Aufbauprojekt. Selbst der interne Schriftwechsel zur Suche nach neuen Piloten lässt diese nicht erkennen. So sind auch in diesen keine konkreten Ziele oder Zeitpläne genannt. Für den erkennenden Senat deutet auch dies daraufhin, dass die Durchführung des laufenden .... im Vordergrund steht, was auch dem Wortlaut der jeweilige Vertrage entspricht. Ansonsten müsste zumindest die Unternehmen 2 ... intern über zeitliche Ablaufpläne dieses so genannten Aufbauprojektes verfügen, da eine Auswahl des erforderlichen Personals unter anderem in effizienter Hinsicht nur möglich ist, wenn bekannt ist, welches das nächste Etappenziel des “Aufbauprojektes“ ist. Ferner gibt es keinen turnusmäßigen Bericht an den Auftraggeber, in welchem die Fortschritte und die jeweils erreichten Etappenziele genannt sind, zumal hier von Klägerseite ein Projekt vorgetragen wird, welches über mehrere Jahrzehnte läuft und für das kein Ende absehbar ist. Auch wird in den Verträgen ein „Aufbauprojekt“ oder eine „Aufbauleistung“ nicht erwähnt bzw. vereinbart. Auch die Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab..... während der sechsmonatigen Wartungsphase des Fluggerätes xxxx, für das er eingesetzt war, deutet darauf hin, dass sich der Kläger lediglich zur Durchführung des Flugbetriebs im Zusammenhang mit der konkreten ... im Ausland befand. Wenn Aufbauleistungen geschuldet gewesen wären, hätte der Kläger diese auch während der Wartung der ... erbringen können. Das gleiche gilt, soweit die Prozessbevollmächtigten die Auffassung vertreten haben, die Beratungsleistungen können im Zusammenhang für Beratungen zum Betrieb eines Flugplatzes stehen. Auch insoweit kann es sich allenfalls um einen seit längerer Zeit laufenden Flughafenbetrieb handeln.
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Nicht nachgewiesen ist für den Senat ferner die Einlassung des Zeugen I, es habe Zwischenberichte gegeben, was zu machen sei und wo man mit dem Projekt stehe. Er sei aber nicht im Besitz der Zwischenberichte. Zum einen haben weder der Kläger noch der Zeuge II als Teamleiter deren Existenz vorgetragen oder eine diesbezügliche Kenntnis geschildert. Sollten solche Zwischenberichte existieren, sind diese ohne Mitwirkung der Piloten zustande gekommen. Dies spräche dagegen, dass wesentliche Beratungsleistungen von den Piloten erbracht wurden. Zum anderen ist der Zeuge I Ansprechpartner, Projektleiter und Vertriebsbeauftragter gegenüber der Unternehmen 1. Für den erkennenden Senat sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge sie nicht vorlegen kann. Darüber hinaus ist sowohl dem Kläger, dem Zeugen II als auch dem Zeugen I durch den Senat aufgegeben worden, sämtliche Nachweise, Dokumente, Einsatzpläne etc. bezüglich der Tätigkeit des Klägers bzw. sämtliche Unterlagen, die relevant sein können, vorzulegen. Solche Zwischenberichte wurden weder von den Klägern vorgelegt noch wurde deren Existenz vorgetragen. Auch der Zeuge II als Teamleiter und Ansprechpartner vor Ort in X hätte die Zwischenberichte - wenn es solche gibt - kennen müssen.
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Nach Überzeugung des erkennenden Senats stand die Durchführung des laufenden Flugbetriebs als Vertragsgegenstand im Vordergrund. Bereits in der Zusatzvereinbarung des Klägers heißt es unter Punkt 4 “Einsatzbedingungen“, dass Einsätze auf Fluggeräten der Unternehmen 1 nach Unternehmen 2 Standard Procedures unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Unternehmen 1 durchgeführt werden. Mit anderen Worten werden hier gewisse Standards bestimmt, welche im Flugbetrieb, dessen Durchführung der Vertragsinhalt ist, eingehalten werden sollen. Die Durchführung des laufenden Flugbetriebs nach den Regeln und Vorgaben der internationalen und europäischen Flugaufsichtsbehörden, welche in den so genannten “ Unternehmen 2 ... “ zusammengefasst sind, ändern ebenfalls nicht daran, dass es sich hierbei um Regeln handelt, welche den Rahmen für die Hauptleistung, die Durchführung des laufenden Flugbetriebs, abstecken. Dafür spricht auch, dass mit dem Kläger keine Regelungen hinsichtlich der nach dem klägerischem Vortrag zu erbringenden Aufbauleistungen vereinbart wurden und er von zu erbringenden Aufbauleistungen von Seiten der Unternehmen 2 ... oder U 4 auch nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.
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Auch die Argumentation, dass die Arbeitszeit der entsandten Piloten aufgrund der im Vergleich zu einem im Linienflugverkehr eingesetzten Piloten sehr geringen Anzahl der Flugstunden sehr durch Bürotätigkeiten geprägt gewesen sei, weil sich die Tätigkeit eines bei Unternehmen 1 eingesetzten Piloten sehr stark von der Tätigkeit eines im Linienflugbetrieb eingesetzten Piloten unterscheide, greift nicht durch. Zum einen existieren nach den Angaben des Klägers keine Flugpläne oder Aufzeichnungen über Flugeinsatzzeiten, die den Vortrag belegen. Zum anderen liegt es nach Überzeugung des erkennenden Senats in der geringeren Anzahl der Flüge und der begrenzten, potenziellen Passagiergruppe begründet, dass ein für Unternehmen 1 tätiger Pilot nicht an die Flugstunden eines im Linienflugbetriebes eingesetzten Piloten herankommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er gerade aufgrund seiner fliegerischen Fähigkeiten, Zuverlässigkeit und Qualität als Pilot von Unternehmen 1 angefordert wurde. Die Angaben zu dem Bestehen fester Bürodienstzeiten sind zweifelhaft, da die Piloten nach eigener Aussage in Dauerrufbereitschaft standen. Der Kläger nannte es im Erörterungstermin „einen gewissen leibeigenen Status“ zu haben. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, am Nachmittag auch zu Hause zu arbeiten.
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Im Übrigen sind die vom Kläger während seines Auslandsaufenthaltes erstellten Richtlinien, Übersichten, etc., durchgeführten Flugtrainings, Überprüfungen des technischen Zustands des Fluggerätes und Empfehlungen zu technischen Modifikationen am Flug- gerät nach Überzeugung des erkennenden Senats Nebenleistungen seiner Tätigkeit als Pilot, um ein Höchstmaß an Flugsicherheit für … zu gewährleisten.
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Die Klägerseite belegt die Angabe, wonach nur besonders ausgebildete und erfahrene Piloten nach X abgeordnet werden, mit einer Musterstellenausschreibung für ..... obwohl es eine solch detaillierte Stellenausschreibung wohl erst für Zeiträume nach dem Streitjahr und damit seit Beginn der Prüfungsmaßnahmen durch die Steuerfahndungsstelle Z gibt. Eine schriftliche Stellungausschreibung, aufgrund derer der Kläger nach X für die xxxx abgeordnet worden ist, ist nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der vorliegenden, internen Interessenanfrage der U 4 ........ vom ..... .... werden im Rahmen der “Kooperation“ der Unternehmen 2 mit ... X für den Betrieb einer .... für die ……. Check- und Trainingskapitäne, …. erste Offiziere sowie …. Check- und Trainingskapitäne und …. erste Offiziere als Urlaubsvertretung für eine Abordnung von maximal … Jahren gesucht. Als fachliche Voraussetzung wird eine Flugerfahrung auf der .... von … Jahren genannt. Der Zeuge I bestätigte, dass es bei dieser  xxxx um die von dem Kläger geflogene Maschine handelt. Diese interne Interessenabfrage der U 4 spricht dafür, dass bereits im Jahr.... die Durchführung des laufenden Flugbetriebs bezüglich der .... durch die Piloten und nicht ein Aufbauprojekt im Vordergrund stand. So wird in diesem internen Schreiben weitergehend von einem Kooperationsvertrag gesprochen. Als fachliche Voraussetzung wird hingegen eine Flugerfahrung von nur … Jahren gefordert.
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cc) Unabhängig von den oben genannten Gründen kann sich der Senat auch aus dem nachfolgend genannten Grund keine Überzeugung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE bilden. Die Nichtvorlage eines Flugbuchs, einer Dokumentation der Flugziele, die Nichtvorlage einer Dokumentation über Flugstunden, einer genauen Tätigkeitsdokumentation und von Einsatzzeiten, obwohl das Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2009 dazu aufgefordert hat, geht zu Lasten der Kläger, die die Steuerfreistellung begehren.
27 
Die Kläger tragen die Feststellungslast für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nicht gefolgt werden kann den Klägern, wenn sie argumentieren, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines .... stehe einer ausführlichen Tätigkeitsdokumentation entgegen. Nach § 90 Abs. 2 AO obliegt dem Arbeitnehmer, der die Steuerbegünstigung begehrt, eine besondere Aufklärungspflicht für Auslandssachverhalte. Der Arbeitnehmer hat aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat eine Tätigkeit in X ausgeübt. Es genügt dabei nicht, wenn der Steuerpflichtige darauf verweist, dass keine Aufzeichnungen erfolgt sind. Er muss zum einen Beweisvorsorge treffen und zum anderen die erforderlichen Beweismittel auch beschaffen. Hierbei sind von ihm alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Entscheidungen vorn 25. August 1986 IV B 76/86, vom 9. Juli 1986 I B 36/86 und vom 13. März 1987 III R 206/82, BStBI II 1987, 481, 487 und 599). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er sich die Möglichkeit dazu gehabt hätte, beispielsweise durch die Erstellung einer eigenen Dokumentation, Aufbewahrung von Terminkalendern, Aufzeichnung der Flugeinsätze und -stunden, die entsprechende Gestaltung von Abläufen oder Verträgen etc. Verletzt ein Steuerpflichtiger die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zurechenbarer Weise, ist die Finanzbehörde berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung negative Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflicht Tatsachen und Beweismittel aus der Wissenssphäre des Arbeitnehmers betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBI II 1989, 462).
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Ferner ergeben sich Anhaltspunkte über das Vorhandensein nicht vorgelegter, weiterer Dokumentationen aus dem Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... nebst Anhängen. In Anhang …des Vertrages zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... über … Leistungen, wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde Unternehmen 1 der technischen Basis von Unternehmen 2 ... regelmäßig unter anderem die Flugstunden als Betriebsdaten zu unterbreiten hat. Darüber hinaus wurde in Anhang … dieses Vertrages die Triebwerksleihgebühren pro Flugstunde des Triebwerks für den Zeitraum  …. mit … Euro festgelegt. Im Triebwerksleasingvertrag zwischen Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ... wurden die Leasingentgelte unter anderem nach den Triebwerksflugstunden festgelegt. In Ziffer … des Triebwerksleasingvertrages wurde explizit vereinbart, dass der Leasinggeber Unternehmen 2 ... vom Leasingnehmer Unternehmen 1 während und am Tag des Ablaufs der Leasingzeit eine schriftliche Erklärung über die tatsächlichen Betriebsstunden und -zyklen des Triebwerks im vorangegangenen Monat erhält. Die während der Leasingzeit fälligen Erklärungen sind jeweils spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats beizubringen. In diesem monatlichen Bericht werden die Flugstunden und -zyklen dokumentiert. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flugstunden und -zyklen schriftlich aufgezeichnet worden sind und der Unternehmen 2 ... zur Verfügung stehen. Dies wirft die nur von den Klägern bzw. von der Unternehmen 2 ... zu beantwortende Frage auf, warum der damalige Arbeitgeber des Klägers bzw. die Unternehmen 2 ... dem Kläger zwar den Dienstvertrag zwischen der Unternehmen 1 und der Unternehmen 2 ...  nebst Anhängen für das Klageverfahren zur Verfügung stellt, die entsprechenden Aufzeichnungen über die Flugstunden und -zyklen aber nicht vorgelegt werden. Die Kläger haben dagegen im Widerspruch zu den genannten Vertragsinhalten vorgetragen, weder von Unternehmen 1 noch von der Unternehmen 2 ... seien darüber Aufzeichnungen erstellt worden. Der Senat kann daher auch aus diesem Grund nicht ausschließen, dass die Anzahl der Flugeinsätze und die Flugstunden des Klägers erheblich höher waren als vorgetragen worden ist.
29 
Unabhängig davon ist die Vergütung ab dem Jahr 2007 auch von dem Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtig angesehen worden. Für die Abordnung nach der Unterbrechung im Jahr 2007 wurde ein anderes Vertragsmuster verwendet, dass die steuerlichen Schwierigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht aufgeworfen hat. Die Vergütung ist dann als lohnsteuerpflichtig behandelt worden. Laut der Einlassung des Zeugen II ist den Piloten von Seiten des Arbeitgebers ab dem Jahr 2007 geraten worden, den Wohnsitz in Deutschland während der Abordnung nach X aufzugeben, damit das Gehalt ohne Lohnsteuerabzug geleistet werden kann.
30 
b) Eine Bindung des beklagten Wohnsitzfinanzamtes an die Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamtes trat nicht ein. Ein bindender Vertrauensschutz aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder anderen Gründen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben.
31 
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE im Lohnsteuerabzugsverfahren führt immer dann zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR betragen haben. Im Rahmen dieser Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben im Lohnsteuerabzugsverfahren ist insoweit nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt ist.
32 
Ein Vertrauenstatbestand aufgrund des bisherigen Handelns der Finanzverwaltung besteht im vorliegenden Fall nicht. Das gilt umso mehr, weil es sich bei der Erteilung der Freistellungsbescheinigung um eine Entscheidung vorläufiger Art handelt, die der Veranlagung vorangeht. So ist das Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuer-Freibetragsverfahren oder im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht gebunden. Auch die Kläger räumen im Schriftsatz vom 8. Juli 2010, Seite 5, selbst ein, dass über die Steuerfreistellung der Arbeitslohnzahlungen nach dem ATE erst abschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden sei.
33 
Die vom Betriebsstättenfinanzamt bezüglich der Person des Klägers gegenüber der Unternehmen 2 erteilte Freistellungsbescheinigung vom …. enthält ausdrücklich die „Bedingung, dass die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III und V des Auslandstätigkeitserlasses […] erfüllt werden.“ Die Bescheinigung ist damit unter einem gewichtigen Vorbehalt erteilt worden. Darüber hinaus hatten die Anträge auf Anrufungsauskunft in den Jahren 1992 und 1993 andere Inhalte, z.B. den Bau einer Wartungshalle, zum Gegenstand. Bereits die klägerseitig vorgetragenen Projektziele Aufbau und Weiterentwicklung des Flugbetriebs weichen von den ursprünglichen Voraussetzungen ab, unter welchen eine Steuerfreistellung nach dem ATE gewährt werden sollte. Im Schreiben des Finanzamtes in N vom ...... heißt es, dass eine Steuerfreistellung dann gewährt werden kann, wenn die Betreuung der Unternehmen 2 ... in X der Instandhaltung der Flugzeuge und der örtlichen Anlagen dient.
34 
Außerdem hat der Beklagte gegenüber den Klägern niemals zum Ausdruck gebracht, die Tätigkeit in X im Streitjahr sei nach dem ATE steuerfrei zu stellen. Dies ist auch nicht vorgetragen. Die Klägervertreter stellen lediglich auf das Verhalten des Betriebsstättenfinanzamts gegenüber der Unternehmen 2 ... bzw. nicht konkretisierte, zweifelhafte Einkommensteuerveranlagungen von Berufskollegen ab. Ferner hätte den Klägern die Möglichkeit offen gestanden, eine verbindliche Auskunft über die steuerrechtliche Beurteilung des in Streit stehenden Sachverhalts vorab bei dem Beklagten einzuholen. Diese wurde jedoch nicht beantragt. Ein bindender Vertrauensschutztatbestand wurde daher durch den Beklagten nicht geschaffen.
35 
Da darüber hinaus auch die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 2 und 4 des ATE nicht geben sind, ist die Klage demnach als unbegründet abzuweisen.
36 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
37 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalls.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.