Finanzgericht Münster Urteil, 22. Mai 2015 - 6 K 2928/12 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zu erlassen, mit dem für den Insolvenzschuldner Herrn U 1 eine getrennte Veranlagung durchgeführt wird.
3Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.2008 (Az. 0000/08) zum Treuhänder über das Vermögen des Insolvenzschuldners, Herrn U 1 in T, ernannt worden.
4Am 13.01.2011 ging beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung der Eheleute U 1 und U 2 ein, die von der C Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden war und an die auch ein entsprechender Einkommensteuerbescheid zugesandt werden sollte. Die Erklärung war von beiden Eheleuten unterschrieben. Darin beantragt wurde die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Eine Unterschrift des Klägers als Treuhänder fehlte.
5Der Beklagte erließ am 04.02.2011 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und gab diesen der C Steuerberatungsgesellschaft für die Ehefrau des Insolvenzschuldners bekannt. Die Einkommensteuer 2009 wurde auf X € festgesetzt. Aufgrund einbehaltener Lohnsteuerabzugsbeträge waren X € Einkommensteuer und X € Solidaritätszuschlag bis zum 07.03.2011 nachzuzahlen. Am gleichen Tag erging an den Kläger als Treuhänder eine Steuerberechnung für das Jahr 2009 für den Insolvenzschuldner U 1. Eine Festsetzung der Steuer wurde gegenüber dem Insolvenzschuldner nicht vorgenommen.
6Mit Schreiben vom 11.02.2011 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit, dass er eine Steuerberechnung vom 04.02.2011 erhalten habe und insoweit um Überprüfung der Sach- und Rechtslage seitens des Beklagten bitte. Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass lediglich für das Jahr 2008 als Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberechnung ergehen dürfe. Für das Jahr 2009 müsse ein „normaler“ Steuerbescheid ergehen. Ferner stellte der Kläger einen „Antrag auf Aufteilung der Steuern“.
7Der Beklagte erließ daraufhin am 25.03.2011 gegenüber der Ehefrau des Insolvenzschuldners und gegenüber dem Kläger einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, mit dem die Einkommensteuer auf X € festgesetzt wurde. Im Abrechnungsteil waren X € Einkommensteuer als überzahlter und zu erstattender Betrag ausgewiesen. Weder der Kläger noch die Ehefrau des Insolvenzschuldners legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein.
8Am 28.03.2011 lehnte der Beklagte den vom Kläger mit Schreiben vom 11.02.2011 gestellten, beim Beklagten am 14.02.2011 eingegangenen, Antrag auf Aufteilung der Steuer ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass an den Kläger am 04.02.2011 lediglich eine Steuerberechnung ergangen sei und es insoweit an einem Leistungsgebot ihm gegenüber fehle. Dieses sei erstmals mit dem Bescheid vom 25.03.2011 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben worden. Da jedoch ein Aufteilungsantrag gemäß § 269 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden könne, sei eine wirksame Antragstellung am 14.02.2011 nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei der Antrag auch nach § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zulässig, da keine Steuerbeträge mehr rückständig seien.
9Am 29.09.2011 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers vom gleichen Tag ein, in dem der Kläger mitteilte, dass er festgestellt habe, dass sein Antrag auf getrennte Veranlagung hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 bislang nicht beantwortet / bearbeitet worden sei. Es werde um weitere Veranlassung gebeten.
10Mit Schreiben vom 06.10.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser für das Jahr 2009 keinen Antrag auf getrennte Veranlagung für den Insolvenzschuldner gestellt habe. Lediglich ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden sei mit Schreiben vom 11.02.2011 gestellt und abgelehnt worden. Das Wahlrecht zur Durchführung einer getrennten Veranlagung könne darüber hinaus nur bis zur Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt werden. Der am 25.03.2011 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sei jedoch mangels Rechtsbehelfseinlegung bestandskräftig geworden. Der Antrag auf getrennte Veranlagung werde insoweit abgelehnt.
11Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17.10.2011 Einspruch und begründete diesen damit, dass er am 01.06.2011 gegenüber dem Beklagten einen Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt habe. Eine Kopie des Schriftsatzes fügte der Kläger bei.
12Darüber hinaus vertrat der Kläger die Auffassung, dass weder die Ehefrau des Klägers noch die eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft berechtigt gewesen seien, für den Insolvenzschuldner bzw. für ihn als Treuhänder, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aus seiner Sicht sei die durch die Eheleute abgegebene Einkommensteuererklärung wirkungslos, weil diese nicht seine Zustimmung trage. Eine Rechtskraft sei somit nicht eingetreten. Auch aufgrund des durch ihn mit Schreiben vom 01.06.2011 gestellten Antrages auf getrennte Veranlagung könne keine Rechtskraft eingetreten sein.
13Da der Beklagte ferner mitgeteilt habe, dass die Besteuerungsgrundlagen des Insolvenzschuldners geschätzt worden seien, sei die Einreichung einer Steuererklärung noch möglich. Es werde insoweit auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ferner reichte der Kläger am 31.05.2012 eine elektronisch authentifizierte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 über die Einkünfte des Insolvenzschuldners ein, mit der eine getrennte Veranlagung beantragt werde.
14Im Übrigen vertrat der Kläger die Auffassung, dass für den Beklagten aufgrund der vorherigen Veranlagungszeiträume ersichtlich gewesen sei, dass er nicht mit einer Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners mit dessen Ehefrau einverstanden gewesen sei. Dies ließe sich auch aus den Aufteilungsanträgen für die Vorjahre lesen.
15Ferner müsse der Beklagte beachten, dass eine durch den Insolvenzschuldner erteilte Vollmacht gemäß § 115 der Insolvenzordnung (InsO) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlösche. Diese Punkte ließen sich aus Sicht des Klägers auch nicht mit Rechtskrafterwägungen heilen.
16Darüber hinaus führte der Kläger aus, dass die Steuerberechnung vom 04.02.2011 nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden sei, da er mit Schreiben vom 11.02.2011 nur beantragt habe, die Aufteilung der Steuern vorzunehmen. Da dieser „Berechnungsbescheid“ rechtskräftig geworden sei, könne dieser - wie üblicherweise - durch die Erstellung der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum korrigiert und aufgehoben werden. Soweit sich der Beklagte auf eine Bestandskraft berufe, könne aus Sicht des Klägers nur ein Bescheid bestandskräftig werden, der mit Wissen und Wollen eines Treuhänders / Insolvenzverwalters ergehe. Es sei insoweit nicht die Aufgabe des Treuhänders, jedweden Bescheid zu kontrollieren, den irgendein Dritter aus welchen Gründen auch immer veranlasst habe.
17Mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2012, die als Einspruchsführer den Insolvenzschuldner, Herrn U 1, ausweist, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Steuerberechnung vom 04.02.2011 nach Erstellung der Steuererklärung nicht korrigiert werden könne, weil diese ins Leere gegangen sei, da nicht mehr das Insolvenzeröffnungsjahr (2008) betroffen gewesen sei. Die Einwendungen des Klägers seien insoweit zutreffend gewesen, als die Steuerberechnung für die Einkommensteuer 2009 nicht mehr habe ergehen dürfen, da die Einkommensteuer 2009 erst nach der Insolvenzeröffnung am 01.12.2008 entstanden sei.
18Einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2009 stehe jedoch entgegen, dass der Bescheid vom 25.03.2011 mangels Einspruchseinlegung durch den Kläger bestandskräftig geworden sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte fehlerhaft die eingereichte Einkommensteuererklärung ohne Unterschrift des Klägers zugrunde gelegt oder die Besteuerungsgrundlagen unter Zuhilfenahme der Angaben aus der am 13.01.2011 durch den Insolvenzschuldner eingereichten Erklärung geschätzt habe: in beiden Fällen sei nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO wirksam ein Steuerbescheid an den Kläger bekanntgegeben worden, für den die Rechtsbehelfsfrist am 28.04.2011 abgelaufen sei und der mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig geworden sei.
19Es sei zwar zutreffend, dass der Insolvenzschuldner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht berechtigt gewesen sei; dies führe jedoch nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 125 Abs. 1 AO und somit nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 25.03.2011. Da der Antrag auf Änderung erst am 29.09.2011 und somit nach Eintritt der Bestandskraft gestellt worden sei, könne diesem nicht entsprochen werden.
20Soweit der Kläger auf Aufteilungsbescheide vom 26.01.2009 und 03.02.2009 hinweise, handele es sich insoweit um Bescheide, die Steuerrückstünde aus dem Jahr 2006 und somit nicht das Streitjahr beträfen. Eine Aufteilung der Steuern scheitere darüber hinaus daran, dass die rückständigen Steuern vollständig getilgt worden seien.
21Der Kläger hat am 28.08.2012 gegen die vorgenannte Einspruchsentscheidung vom 08.08.2012 unter dem Aktenzeichen 6 K 2928/12 E Klage erhoben.
22Am 19.10.2012 berichtigte der Beklagte das Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2012 über den Einspruch vom 19.10.2012 nach § 129 AO, indem als Einspruchsführer der Kläger als Treuhänder für das Vermögen des Insolvenzschuldners bezeichnet wurde.
23Auch gegen diese Einspruchsentscheidung vom 19.10.2012 hat der Kläger am 09.11.2012 unter Aktenzeichen 6 K 3856/12 E Klage erhoben.
24Zur Begründung seiner Klagen trägt er vor, dass die Verfügungsbeschränkungen des § 80 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren und auch bei einem ernannten Treuhänder zu beachten seien. Insoweit sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, einen Einkommensteuerbescheid zu erlassen, der auf einer Erklärung beruhe, die nur vom Insolvenzschuldner und seiner Ehegattin und nicht von dem Kläger als Treuhänder unterschrieben gewesen sei. Etwaige vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Vollmachten seien gem. § 115 InsO erloschen. Der Beklagte habe insoweit rechtswidrig gehandelt, wenn er die nicht von ihm als Treuhänder unterzeichnete Einkommensteuererklärung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau bearbeitet und eine Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen habe.
25Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass ihm durch die Ablehnung des Aufteilungsantrages vom 28.03.2011 jedwedes Rechtsmittel genommen worden sei.
26Im Übrigen sei es nicht zutreffend, wenn der Beklagte behaupte, dass nicht frühzeitig ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden gestellt worden sei: dies sei bereits mit Schreiben vom 12.07.2010 geschehen. Ferner habe der Beklagte missachtet, dass auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden vom 11.02.2011 gezeigt habe, dass er, der Kläger, nicht mit einer Zusammenveranlagung des Insolvenzschuldners mit dessen Ehefrau einverstanden gewesen sei. Darüber könne sich der Beklagte nicht hinwegsetzen.
27Auch sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte habe insoweit willkürlich eine Steuerfestsetzung vorgenommen, was nicht mehr der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspreche.
28Aus Sicht des Klägers hätte dem Beklagten auch auffallen müssen, dass aufgrund der Wahl der Steuerklasse V durch den Insolvenzschuldner eine Zusammenveranlagung der Eheleute nicht Betracht komme, da sonst die Insolvenzmasse geschmälert würde.
29Der Kläger beantragt,
30unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2009 vom 25.03.2011, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.10.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2012 den Beklagten dazu zu verpflichten, für das Jahr 2009 einen Einkommensteuerbescheid nach Maßgabe der am 31.05.2012 eingereichten Einkommensteuererklärung (getrennte Veranlagung für den Insolvenzschuldner U 1) erstmalig zu erlassen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 08.08.2012 bzw. 19.10.2012. Ferner weist er darauf hin, dass ein Antrag auf Aufteilung einer Steuer nach vollständiger Tilgung gemäß § 269 AO nicht mehr möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger als Treuhänder die Möglichkeit gehabt, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 25.03.2011 Einspruch einzulegen und eine getrennte Veranlagung zu beantragen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger genannte Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden vom 12.07.2010 die Steuerrückstände des Jahres 2008 und nicht das Streitjahr 2009 betroffen habe. Der am 11.02.2011 gestellte Antrag sei mangels Leistungsgebot nicht zulässig gewesen. Dieses Schreiben habe auch nicht als Antrag auf getrennte Veranlagung gewertet werden können, da insoweit ausschließlich und explizit die Aufteilung der Steuern beantragt worden sei.
34In der Sache ist am 22.05.2015 mündlich verhandelt worden. In der Verhandlung ist die unter dem Aktenzeichen 6 K 3856/12 E geführte Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2012 zur Beseitigung einer doppelten Rechtshängigkeit mit der unter dem Aktenzeichen 6 K 2928/12 E geführten Klage verbunden worden. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist unbegründet.
38A. Die Ablehnung des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des Antrages auf getrennte Veranlagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 vom 25.03.2011, des Ablehnungsbescheides vom 06.10.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2012 erstmalig einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 unter Durchführung einer getrennten Veranlagung zu erlassen, da der Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2011 bestandskräftig geworden ist.
39I. Nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, Rn. 12). Das Wahlrecht geht im Falle der Insolvenz eines Ehegatten auf den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH - vom 24.05.2007 IX ZR 8/06, HFR 2007, 1246) und ist kein höchstpersönliches Recht, das nicht gemäß § 80 InsO übertragbar wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).
40Dem Kläger als Treuhänder i. S. d. § 313 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOuaÄndG) vom 26.10.2001 stand somit im Streitjahr grundsätzlich das Recht zu, einen Antrag auf getrennte Veranlagung für den Insolvenzschuldner zu stellen.
41II. Allerdings ist sowohl der in den Akten des Beklagten befindliche Antrag vom 29.09.2011 als auch der von dem Kläger behauptete Antrag vom 01.06.2011 erst gestellt worden, nachdem der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.03.2011 unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist.
421. Bezüglich der Beurteilung der möglicherweise entgegenstehenden Bestandskraft ist nicht auf die Steuerberechnung vom 04.02.2011, soweit diese dem Kläger für den Insolvenzschuldner zugesendet worden ist, abzustellen. Denn bei dem Schreiben vom 04.02.2011 handelt es sich insbesondere nach den handschriftlichen Anpassungen des Beklagten nicht um einen Steuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, da keine verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch getroffen worden ist. Vielmehr wurden dem Kläger informatorisch die Berechnungsgrundlagen für die Einkommensteuer des Jahres 2009 mitgeteilt.
432. Der Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2011 setzt hingegen verbindlich die Einkommensteuer des Jahres 2009 fest und ist damit ein Steuerbescheid i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO. Ein Steuerbescheid als schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
44Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid wurde mit einfachem Brief am 25.03.2011 zur Post aufgegeben und gilt dem Kläger regulär am 28.03.2011 (Montag) als bekanntgegeben.
453. Der Bescheid ist gegenüber dem Kläger als Bekanntgabeadressaten auch gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam geworden und nicht i. S. d. § 124 Abs. 3 AO nichtig.
46a. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt mit der rechtsstaatlichen Ordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse AO/FGO, § 125 AO Rz. 4) und für den Verwaltungsakt auf keine vertretbare Weise eine gesetzliche Grundlage oder eine gesetzliche Begründung gefunden werden kann (vgl. Seer in Tipke/Kruse AO/FGO, § 125 AO Rz. 5). Dabei ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes die Ausnahme. Ein Verwaltungsakt ist deswegen schon nicht deshalb nichtig, weil er gegen (einfaches) Gesetz verstößt (vgl. Seer in Tipke/Kruse AO/FGO, § 125 AO Rz. 12).
47b. Die Nichtbeachtung des § 80 Abs. 1 InsO durch den Beklagten ist ein solcher „einfachgesetzlicher“ Verstoß, der „nur“ zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 25.03.2011, aber nicht zu dessen Nichtigkeit führt.
48c. Zwar ist den Kläger zuzustimmen, dass für eine wirksame Abgabe der Einkommensteuererklärung des Insolvenzschuldners aufgrund der Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des § 80 Abs. 1 InsO die Unterschrift des Treuhänders erforderlich gewesen wäre. Denn die Abgabe einer wirksamen Steuererklärung ist eine Handlung, die Handlungsfähigkeit voraussetzt (vgl. Seer in Tipke/Kruse AO/FGO, § 150 AO Rz. 28).
49Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die von dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau unterschriebene Einkommensteuererklärung unwirksam sei, da die Erklärung nicht von ihm autorisiert worden sei, stimmt der Senat dieser Ansicht grundsätzlich zu.
50Allerdings führt die Unwirksamkeit der Einkommensteuererklärung – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht automatisch dazu, dass der wirksam an den Kläger bekanntgegebene Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2011 unwirksam wird. Denn anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des FG Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) ist der vorliegende Mangel an Handlungsfähigkeit durch die Bekanntgabe des auf der Einkommensteuererklärung beruhenden Einkommensteuerbescheides 2009 vom 25.03.2011 an den Kläger als Treuhänder überholt.
51In einer solchen Verfahrenssituation wäre es aus Sicht des Klägers – wenn er mit den zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen und insbesondere der gewählten Form der Veranlagungsart nicht einverstanden gewesen wäre – erforderlich gewesen, Einspruch einzulegen, um so den Eintritt der Bestandskraft der erfolgten Festsetzung zu verhindern und ggfs. einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Dass der Kläger dies nicht getan hat, muss er im hiesigen Verfahren gegen sich gelten lassen.
52d. Ferner ergibt sich eine Nichtigkeit des Bescheides vom 25.03.2011 auch nicht aus den für die Vorjahre und am 11.02.2011 gestellten Anträgen auf Aufteilung der Steuer.
53Von rechtskundigen Personen wie Steuerberatern und Rechtsanwälten kann verlangt werden, dass sie den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil vom 10.01.1958 III 342/57 U, BStBl III 1958, 119; Beschluss vom 24.09.1970 II B 28/70, BStBl II 1970, 813 m.w.N.). Wenn also der Kläger explizit einen „Antrag auf Aufteilung der Steuer“ stellt, hat der Kläger sein Begehren konkret bezeichnet. Eine weitere Auslegung dieses Antrages ist aufgrund der Rechtskunde des Klägers als Rechtsanwalt nicht angezeigt.
54Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufteilung von Steuern eine Maßnahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Begrenzung der Vollstreckung auf den Betrag ist, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO ergibt (vgl. § 268 AO). Von dem Vollstreckungsverfahren getrennt zu beurteilen ist die Frage, ob Ehegatten in dem dem Erhebungsverfahren zugrunde liegenden Festsetzungsverfahren zusammen oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Da die Zweckrichtungen beider Vorschriften unterschiedlich sind, kann von einem gestellten Antrag im Vollstreckungsverfahren nicht auf einen Antrag im Festsetzungsverfahren geschlossen werden.
55Im Übrigen würde – selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senates in dem Antrag auf Aufteilung der Steuer vom 11.02.2011 einen konkludent gestellten Antrag auf getrennte Veranlagung sähe – diese Annahme auch nicht zur Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 25.03.2011 führen. Denn dieser Bescheid verstieße unter Zugrundelegung einer Zusammenveranlagung (obwohl getrennte Veranlagung beantragt worden wäre) nur gegen die einfachgesetzliche Vorschrift des § 26a EStG. Ein besonders schwerwiegender Fehler, der die Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge hätte, läge auch in diesem Fall nicht vor.
564. Der Bescheid vom 25.03.2011 ist mit Ablauf des 28.04.2011 bestandskräftig geworden.
57Mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Bekanntgabe (28.03.2011) beginnt die Einspruchsfrist zu laufen (§ 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – i.V.m. § 108 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt – also die Bekanntgabe des Bescheides – fällt (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 AO). Die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO endete demnach am 28.04.2011 (Donnerstag). Ein Antrag auf getrennte Veranlagung ist innerhalb dieser Frist nicht vom Kläger gestellt worden. Mangels anderweitiger Einlegung eines Einspruchs durch den Kläger ist somit mit Ablauf des 28.04.2011 für den Einkommensteuerbescheid Bestandskraft eingetreten.
585. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die abgelaufene Einspruchsfrist i. S. d. § 110 AO zu gewähren wäre, sind nicht substantiiert vorgetragen worden.
59Gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaften Einspruchsführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zumutbar gewesen wäre. Der Antrag ist nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
60Die Darlegungen des Klägers zu den Umständen um den Erlass des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 25.03.2011 und den Antrag auf Aufteilung von Steuern vom 11.02.2011 lassen nicht erkennen, dass er ohne Verschulden gehindert war, den Antrag auf getrennte Veranlagung innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 zu stellen.
61III. Die hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 25.03.2011 eingetretene Bestandskraft kann nicht durch den entweder am 01.06.2011 oder am 29.09.2011 gestellten Antrag auf getrennte Veranlagung überwunden werden. Der vom Kläger gestellte Antrag stellt weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) noch ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) dar.
621. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt; also Zustände der Seinswelt, die Eigenschaft der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2).
63Die Nachholung eines Antrages und die Ausübung von Wahlrechten nach Bestandskraft der Veranlagung des Streitjahres sind hingegen Verfahrenshandlungen, und damit keine Tatsachen (BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195).
642. Auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses kommt nicht in Betracht. Der BFH erkannte zwar in mehreren Entscheidungen die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis an, weil die Wahl bzw. deren Änderung durch den einen Ehegatten sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung des anderen, bereits bestandskräftig veranlagten Ehegatten auswirke (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 28.07.2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865, unter II.2.a; vom 15.12.2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933, unter II.1.).
65In den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, war allerdings die Einkommensteuerfestsetzung des Ehegatten, der die Wahl ausübte bzw. änderte, noch nicht bestandskräftig, so dass dieser Ehegatte sein Veranlagungswahlrecht wirksam ausüben konnte.
66Eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts war durch den Kläger nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides 2009 am 28.04.2011 nicht mehr möglich. Denn im Streitfall waren beide Ehegatten bestandskräftig zusammen zur Einkommensteuer für das Jahr 2009 veranlagt worden. Ein gleichwohl gestellter Antrag kann sich bei keinem der Ehegatten auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung auswirken. Dementsprechend stellt er kein rückwirkendes Ereignis dar (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2014 III R 5/13, juris, Rn. 23).
67Andere Korrekturvorschriften, die dem Begehren des Klägers Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.
68B. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, - 2.
sie nicht dauernd getrennt leben und - 3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und - 2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und - 3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Über das Vermögen der Klägerin wurde im Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2001 kündigte ihr das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an. Im Juli 2003 wurde auch über das Vermögen ihres Ehemannes (i.F.: Schuldner), mit dem die Klägerin seit 1983 verheiratet ist, das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 beantragten die Klägerin und der Schuldner die Zusammenveranlagung. Im September 2003 erging ein entsprechender Steuerbescheid, wonach die Eheleute eine Nachzahlung von 230,86 € zu leisten hatten. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte Einspruch ein und beantragte die getrennte Veranlagung.
- 2
- Das Finanzamt änderte im Einspruchsverfahren den Steuerbescheid und führte die getrennte Veranlagung durch. Danach hatte die Klägerin 3.467,87 € Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nachzuzahlen, während zur Insolvenzmasse des Schuldners 1.056,48 € zu erstatten waren. Hiergegen erhob nunmehr die Klägerin Einspruch und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem das Finanzamt nachkam. Die Klägerin war bereit, die Nachzahlung von 230,86 € zu erbringen, weigerte sich jedoch, zur Rücknahme des Einspruchs den weiteren steuerlichen Nachteil der Insolvenzmasse von 1.056,48 € auszugleichen.
- 3
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht, dessen Entscheidung in ZVI 2006, 255 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber dem Finanzamt zu. Das Wahlrecht des § 26 EStG sei kein persönliches und ausschließlich im ehelichen Verhältnis begründetes Recht, sondern ein vermögensrechtliches Verwaltungsrecht, welches mit der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehe. Das Wahlrecht werde im Streitfall auch nicht durch die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder den besonderen grundgesetzlichen Schutz der Ehe eingeschränkt. Die Wahl der getrennten Veranlagung durch die Beklagte sei sachlich gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt habe, der Insolvenzmasse die steuerlichen Nachteile im Innenverhältnis unter Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung auszugleichen. Ohne Auswirkung auf das Wahlrecht der Beklagten bleibe, ob sich die in der Wohlverhaltensperiode befindliche Klägerin durch dessen Ausübung erneut verschulden müsse.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Die Klage ist mit dem gestellten Sachantrag zulässig; ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte kann ihren beschiedenen Einspruch gegen die Zusammenveranlagung der Klägerin und des Schuldners nach § 362 Abs. 1 AO nicht mehr zurücknehmen, obwohl der Einspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BFHE 181, 100, 102; Tipke/Kruse, AO § 362 Stand März 2003 Rn. 12). Die mit der Klage erstrebte Zustimmungserklärung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Klägerin und des Schuldners für den Zeitraum 2002 wäre aber auch im noch anhängigen Einspruchsverfahren der Klägerin beachtlich. Denn von der Beklagten wird das Wahlrecht des Schuldners zur Zusammenveranlagung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 2, § 26b EStG nach § 80 Abs. 1 InsO und § 34 Abs. 1 und 3 AO ausgeübt. Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH, BStBl. II 2002, 408, 409 m.w.N.).
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht , welches beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. BFHE 77, 754, 755 f; 81, 236, 239). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im Falle der Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden nach § 45 AO haftet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Einordnung des Veranlagungswahlrechts als höchstpersönliches Recht steht entgegen , dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpft, sich aber nur vermögensrechtlich auf diese auswirkt. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, ist es nicht vergleichbar. Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerfGE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungswahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.
- 9
- Der Insolvenzverwalter hat nach § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst nach § 80 Abs. 1 InsO das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen. Die vom Bundesfinanzhof angenommene Unübertragbarkeit des Wahlrechts (vgl. BFHE 191, 311, 317; BFH/NV 1996, 453, 454) steht der Ausübung durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen (ebenso Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz 6. Aufl. S. 97 f Fn. 46; a.A. Weiss FR 1992, 255, 261; Kirchhof/Seiler, EStG 5. Aufl. § 26 Rn. 80). Zwar gehören unpfändbare Gegenstände des Schuldnervermögens nicht zur Insolvenzmasse und fallen deshalb nicht unter die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Das Veranlagungswahlrecht selbst ist jedoch kein Vermögensgegenstand, sondern ein Verwaltungsrecht , welches lediglich vermögensrechtlichen Bezug aufweist. Der vom Veranlagungsergebnis abhängige Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch ist nach § 46 Abs. 1 AO pfändbar (BFHE 187, 1; BGHZ 157, 195) und gehört zur Insolvenzmasse seines Gläubigers. Das gilt auch, soweit der Erstattungsanspruch Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539, 540). Die Treuhänderin kann daher über den Erstattungsanspruch der Masse nach § 80 Abs. 1 InsO durch die von der Klägerin erstrebte Zustimmungserklärung wirksam verfügen.
- 10
- 2. Zur Begründung der Klage kommt allein der eherechtliche Anspruch gegen den Insolvenzschuldner in Betracht, an der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung der Eheleute mitzuwirken (§ 1353 BGB). Ein gegen die Beklagte durchsetzbares Recht ist insoweit jedoch nicht begründet worden.
- 11
- Ein a) Ehegatte braucht der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung ohnehin nur Zug um Zug gegen eine bindende Zusage des anderen Teils zuzustimmen, seine gegenüber einer Getrenntveranlagung entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen (BGHZ 155, 249, 253; BGH, Urt. v. 23. März 1983 - IVb ZR 369/81, NJW 1983, 1545, 1546; v. 3. November 2004 - XII ZR 128/02, NJW-RR 2005, 225 f). Dazu war trotz Aufforderung der Beklag- ten die Klägerin nicht bereit. Nach ihrer Vermögenslage wäre überdies von ihr auf Verlangen Sicherheit für den Zug um Zug gegen die Zustimmungserklärung geschuldeten Nachteilsausgleich zu leisten gewesen.
- 12
- b) Eheleute können allerdings eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden vereinbaren. Ist danach bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer der gegenüber der Getrenntveranlagung für einen von ihnen entstehende Nachteil nicht auszugleichen , kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht von einer vereinbarungswidrigen Zusage abhängig gemacht werden. Eine solche Vereinbarung abweichender Aufteilung der Einkommensteuerlast kann bereits durch konkludentes Handeln zustande kommen (vgl. BGH, Urt. 20. März 2002 - XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570 f; v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, NJW 2002, 2319, 2320 f). Das macht die Klägerin jedoch erstmals mit ihrer Revision geltend. Dieser neue Sachvortrag ist für das Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dem in den Tatsacheninstanzen allein vorgetragenen Umstand einer seit mehreren Jahren durchgeführten Zusammenveranlagung lässt sich über die interne Aufteilung der Steuerschuld zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nichts entnehmen. Ausgleichsansprüche aus derartigen Vereinbarungen wären ohnehin in der Insolvenz eines Ehegatten gegen diesen nicht durchzusetzen. Insolvenzbeständig wäre, sofern nicht angefochten, allenfalls ein vorweggenommener Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs , wobei an die Feststellung des Erlasses strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 10. März 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325; v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512).
- 13
- c) Ob hier ein Rechtsbindungswille für die Zukunft zwischen den Eheleuten bei unterbliebenem Nachteilsausgleich schon aus dem Grunde ausscheiden muss, weil in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 die Klägerin ihrerseits das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durchlaufen hat, bedarf deshalb keiner Prüfung. Ebenfalls ist nicht zu entscheiden, ob die Rechtsverteidigung der Beklagten für einen Insolvenzverwalter als Anfechtung einer gesetzesabweichenden Aufteilungsvereinbarung gemäß § 134 InsO zu werten wäre. Die Beklagte war als Treuhänderin nach § 313 Abs. 2 InsO ohnedies nicht zur Anfechtung berechtigt und hat sich hierauf auch nicht berufen.
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 24.09.2004 - 116 C 2575/04 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.12.2005 - 1 S 320/04 -
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde zunächst mit Bescheiden vom 4. und 5. Juli 2005 für die Jahre 2002 und 2003 (Streitjahre) zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin zusätzlich solche aus Gewerbebetrieb. Für den Ehemann war auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V, für die Ehefrau die Steuerklasse III eingetragen. Bereits am 9. August 2002 war über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter legte gegen die vorstehend genannten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 Einspruch ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Daraufhin führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für beide Ehegatten getrennte Veranlagungen durch und erließ im Januar 2006 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003. Für die Klägerin ergaben sich hohe Einkommensteuernachzahlungen (für 2002: 4.860 €; für 2003: 4.901 €), zugunsten des Ehemanns hohe Einkommensteuererstattungsbeträge (für 2002: 3.779 €; für 2003: 3.788 €). Im Ergebnis wurden die Ehegatten bei Addition ihrer Einkommensteuerfestsetzungen in beiden Streitjahren mit einer höheren Einkommensteuer als bei der zunächst erfolgten Zusammenveranlagung belastet.
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Die von den Ehegatten gegen die an die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
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Hiergegen erhoben die Ehegatten Klage. Die Klage der Klägerin wies das Finanzgericht (FG) ab. Es entschied, der Insolvenzverwalter sei gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) befugt, das Veranlagungswahlrecht gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Ehemann auszuüben. Der Ehemann nahm seine Klage zurück.
- 4
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Es stelle sich die Frage, ob das Veranlagungswahlrecht im Insolvenzverfahren auf den Verwalter übergehe, obwohl es als höchstpersönliches Recht eines Ehegatten an die vom Grundgesetz (GG) geschützte Existenz einer Ehe anknüpfe. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Februar 2000 VII R 109/98 (BFHE 191, 311, BStBl II 2000, 573) sei eine Ausübung des Wahlrechts durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2007 III R 59/06 (BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770), weil diese Entscheidung die Frage der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch die Erben nach dem Tod eines Ehegatten betreffe. Aber selbst wenn man einen Übergang des Wahlrechts auf den Insolvenzverwalter annehme, müsse geklärt werden, ob die Wahl auf getrennte Veranlagung durch den Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG rechtsmissbräuchlich sei, wenn --wie im Streitfall-- durch die getrennte Veranlagung zugunsten der Insolvenzmasse Steuererstattungsansprüche entstünden, der nicht insolvente Ehegatte finanziell benachteiligt werde und dadurch die eheliche Gemeinschaft Geldmittel verliere. Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es, rechtliche Nachteile an die Ehe zu knüpfen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. Juni 1987 1 BvL 5/81, BVerfGE 75, 361; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60). Das dem Insolvenzverwalter zuerkannte Veranlagungswahlrecht verstoße gegen den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94, BVerfGE 108, 351).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
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1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
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a) Es bedarf hierzu substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung des BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 179).
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b) Macht ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob das Veranlagungswahlrecht in der Insolvenz eines Ehegatten auf den Insolvenzverwalter übergeht, ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
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Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen dazu, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum umstritten ist. Zudem fehlt die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass das Veranlagungswahlrecht beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben übergeht (Senatsurteil in BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dieses Wahlrecht kein höchstpersönliches und damit ein vererbliches Recht ist (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1963 VI 266/61 U, BFHE 77, 754, BStBl III 1963, 597; vom 15. Oktober 1964 VI 175/63 U, BFHE 81, 236, BStBl III 1965, 86). Zugleich hat der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06 (Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2556), wonach das Veranlagungswahlrecht mangels höchstpersönlicher Natur in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird, ersichtlich als zutreffende Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung betrachtet. Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, das Veranlagungswahlrecht stelle ein höchstpersönliches --von der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO nicht erfasstes-- Recht dar, steht daher nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Senats. Auch wenn der BFH die Frage, von wem das Veranlagungswahlrecht in der Insolvenz eines Ehegatten auszuüben ist, bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat, fehlen doch gerade mit Blick auf die vorstehend dargestellte BFH-Rechtsprechung konkrete Ausführungen dazu, weshalb dieses Recht nicht dem Insolvenzverwalter zustehen soll. Dieser Darlegungsmangel wird auch nicht durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 191, 311, BStBl II 2000, 573 beseitigt. In diesem Urteil hat der BFH zwar festgestellt, dass der Pfändungsgläubiger das Veranlagungswahlrecht nicht ausüben kann, weil diese Rechtsposition nicht übertragbar ist. Zugleich wurde aber angeführt, dass das Veranlagungswahlrecht nach dem Tod eines Ehegatten auf die Erben übergeht. Damit hätte auch dieses Urteil ausreichend Anlass dazu gegeben, gewichtige Gründe für die behauptete höchstpersönliche Natur des Veranlagungswahlrechts darzulegen.
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b) Soweit die Klägerin --bei unterstelltem Übergang des Wahlrechts auf den Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO)-- die Wahl auf getrennte Veranlagung durch den Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG als rechtsmissbräuchlich beurteilen will, ist der behauptete Verfassungsverstoß nicht substantiiert belegt.
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aa) Es fehlt bereits an einer Befassung mit der Frage, welche Auswirkungen sich aus den Regelungen in Art. 14 Abs. 1 GG auf den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn sich einer der Ehegatten in Insolvenz befindet.
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Das Ehegattensplitting ist zwar keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern --unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers-- eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319). Im Besteuerungsverfahren können die Ehegatten gemäß § 26 EStG aber grundsätzlich frei zwischen Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) und getrennter Veranlagung wählen. Der BFH erachtet die Wahl eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nur dann als unwirksam, wenn dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen und der Antrag als willkürlich erscheint (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083). Im Streitfall sind jedoch solche Gründe gegeben. Die Wahl auf getrennte Veranlagung entspricht dem Zweck des § 80 Abs. 1 InsO, die Insolvenzmasse möglichst ungeschmälert zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten (vgl. dazu MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Aufl., § 80 Rz 1). Die Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO stellt eine durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG-Beschluss vom 18. Juli 1979 1 BvR 655/79, BVerfGE 51, 405 zu § 6 der Konkursordnung). Daneben sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum und möglichst weitgehend unter Wahrung des sozialen Friedens zu befriedigen (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/App, 5. Aufl., § 80 Rz 2). Gleichwohl bleibt in der Beschwerdebegründungsschrift unerörtert, weshalb sich aus diesen Gesichtspunkten kein rechtfertigender Grund für die Wahl auf getrennte Veranlagung durch den Insolvenzverwalter ergeben kann.
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bb) Ebenso fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, welche verfassungsrechtlichen Gründe es überhaupt gebieten, die von der Klägerin befürwortete verfassungskonforme Auslegung des § 26 EStG vorzunehmen.
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§ 26 EStG erlaubt eine grundsätzlich freie Ausübung des Wahlrechts (vgl. II.2.b aa). Die Zustimmung auf Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1083, m.w.N.). Hingegen enthält § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Regelung, die den durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Schutz von Ehe und Familie näher gestaltet (vgl. dazu Ipsen, Ehe und Familie, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, VII, 2009, § 154 Rz 46; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 26. Aufl., § 15 II 2 Rz 702). Aus dieser Bestimmung kann sich ein vor den Zivilgerichten einklagbarer Anspruch des Ehegatten gegenüber dem anderen auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ergeben, der sich in der Insolvenz eines Ehegatten gegen dessen Insolvenzverwalter richtet (BGH-Urteil vom 18. November 2010 IX ZR 240/07, Deutsches Steuerrecht 2011, 277). Es bleibt daher unerörtert, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des § 26 EStG erforderlich sein soll, wenn zivil- und insolvenzrechtliche Vorschriften (insbesondere § 1353 BGB und § 80 Abs. 1 InsO) zur Verfügung stehen, mit denen sich --anders als mit der Vorschrift des § 26 EStG-- die vielfältigen zwischen den Beteiligten bestehenden Interessen (besser) ausgleichen lassen (vgl. dazu auch FG Münster vom 22. November 2006 2 K 5809/04 E, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2007, 314).
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
- 1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, - 2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, - 3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und - 4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.
(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.