Finanzgericht Münster Urteil, 09. Juni 2016 - 6 K 213/13 AO

ECLI:ECLI:DE:FGMS:2016:0609.6K213.13AO.00
bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


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Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 91 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

Insolvenzordnung - InsO | § 292 Rechtsstellung des Treuhänders


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Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

Insolvenzordnung - InsO | § 149 Wertgegenstände


(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschlu

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 15 Anwendung der Abgabenordnung


(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 12 Antrag auf Eigenheimzulage


(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu ein

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 14 Rückforderung


Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

Insolvenzordnung - InsO | § 206 Ausschluß von Massegläubigern


Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der

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(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Eigenheimzulage für 2011 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner (Kläger) zurückgefordert werden kann.
Der -seit dem 10. Januar 2005 getrennt lebende- Kläger erwarb am 11. Februar 2005 für 115.000 EUR eine Eigentumswohnung in X, die er fortan zusammen mit seinen beiden Kindern B (geboren am xx.xx. 1983) und C (geboren am xx.xx. 1991) bewohnte. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 in Höhe von jährlich 1.950 EUR fest. Dabei berücksichtigte es das Kind C, nicht aber das Kind B, weil der Kläger für dieses Kind weder einen Kinderfreibetrag noch Kindergeld erhalte.
Das Amtsgericht X (Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom 28. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte einen Treuhänder. Der Treuhänder zeigte am 15. Juni 2010 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an und gab am gleichen Tag die Wohnung aus der Insolvenzmasse frei. In einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte er dem Insolvenzgericht mit, der Kläger sei aus der Wohnung ausgezogen.
Der Kläger zog spätestens im Oktober 2010 aus der Wohnung aus und veräußerte diese am 18. Januar 2011. Die Veräußerungsmitteilung, die unter Nr. 6 zur Prüfung des Wegfalls der Eigenheimzulage auffordert, lag dem FA am 24. Februar 2011 vor.
Das FA teilte dem Treuhänder -ohne die Veräußerungsmitteilung zu beachten- mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, der Kläger besitze ein Steuerguthaben (gemeint war die Eigenheimzulage für 2011) und bat um Mitteilung des Anderkontos, auf das der zu erstattende Betrag überwiesen werden solle. Im April 2011 überwies das FA die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.950 EUR auf das vom Treuhänder benannte Anderkonto. Die Eigenheimzulage für 2011 ist der einzige vom Treuhänder für die Insolvenzmasse vereinnahmte Betrag. Er wurde für die Begleichung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerin (Bank I) verwendet; ein Restbetrag von 479 EUR wurde einer Rückstellung zugeführt (Bericht des Treuhänders vom 16. Juli 2012).
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2011 nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben.
Das FA berücksichtigte mit geändertem Eigenheimzulagebescheid vom 16. Dezember 2011 das Kind C ab dem Jahr 2010 nicht mehr und setzte die Eigenheimzulage ab 2010 nunmehr auf 1.150 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Dezember 2011 Einspruch ein und trug vor, sein Sohn C habe im Jahr 2010 noch bei ihm gelebt. Außerdem teilte er mit, er sei im Oktober 2010 aus der Wohnung ausgezogen und habe diese im Januar 2011 verkauft.
Daraufhin gewährte das FA mit Bescheid vom 5. Januar 2012 die Eigenheimzulage für 2010 auch für das Kind C. Es hob jedoch gemäß § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) mit Bescheid vom gleichen Tag die Festsetzung der Eigenheimzulage für die verbleibenden Jahre 2011 und 2012 auf und forderte vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von gerundet 1.791 EUR zurück (1.950 EUR ./. 158,89 EUR, die auf einer hier unstreitigen Verrechnung beruhen). Dagegen legte der Kläger am 9. Januar 2012 Einspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe die Eigenheimzulage für 2011 nicht erhalten; das FA möge sich an den Treuhänder halten.
Die Einspruchsentscheidung zur Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 und 2012 vom 3. Juli 2012 wurde bestandskräftig.
10 
Das FA erteilte am 23. Juli 2012 einen Abrechnungsbescheid zur Eigenheimzulage 2011, in dem es vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.791 EUR zurückforderte. Zur Begründung führte das FA aus, der Rückforderungsanspruch sei zu Recht gegen den Kläger gerichtet worden, denn durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 7. Juli 2011 habe der Schuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen zurück erlangt. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens seien Verwaltungsakte gegenüber dem Schuldner bekannt zu geben.
11 
Den dagegen am 15. August 2012 erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Es meinte, aufgrund der wirksamen Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18. Mai 2005 sei die Eigenheimzulage im April 2011 nicht ohne rechtlichen Grund an den Treuhänder ausbezahlt worden. Der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenheimzulage für 2011 sei erst mit dem Aufhebungsbescheid vom 5. Januar 2012 und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Daher könne die Eigenheimzulage nur vom Kläger zurückverlangt werden.
12 
Der Kläger beantragte am 8. November 2012 beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung, die das FG mit Beschluss vom 21. März 2013 bewilligte.
13 
Daraufhin erhob der Kläger am 9. April 2013 Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Rückzahlungsanspruch des FA sei darauf zurückzuführen, dass die Eigenheimzulage für 2011 im April 2011 an den Treuhänder gezahlt wurde, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen. Der Anspruch sei somit zu einem Zeitpunkt begründet, als die Vermögensverwaltungsbefugnis beim Treuhänder lag. Bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich somit um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO). Masseverbindlichkeiten seien jedoch gemäß § 53 InsO lediglich aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und könnten nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden.
14 
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben.
15 
Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

Gründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 192/07
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder
Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen
noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - LG Berlin
AG Lichtenberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Beklagte, Die eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. L. (fortan Schuldner). Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem Kreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit Schreiben vom 10. März 2006 die Klägerin, eine Landesbank, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuldners aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf das angeführte Anderkonto zu übertragen. Hierauf überwies die Klägerin am 4. April 2006 infolge einer Verwechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 € auf das Anderkonto der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihr Versehen erkannt hatte, forderte sie die Beklagte auf, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Klägerin auf die Insolvenzmasse. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
2
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkontos zur Rückzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschränkungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO berücksichtigt werden müssten. Zwar sei die Beklagte im Verhältnis zur kontoführenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto befindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ziel- und zweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens habe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 10. März 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnahmung des Schuldnervermögens im Sinne der §§ 148 ff InsO gehandelt habe.
5
Würde von einer ausschließlichen Bereicherung des Inhabers des Anderkontos ausgegangen, stünde dies nicht mit den Besonderheiten des Insolvenzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos für die Masse werde im Rahmen von § 149 InsO auch die Einrichtung eines Anderkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuhänder oder Verwalter für zulässig erachtet. Die Regelungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO kämen praktisch kaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Beträge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden könnten.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo- nach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.
8
2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenständliche Zahlung der Klägerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören.
9
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht erworben.
10
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt , dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnervermögen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. März 2006 Schuldnervermögen habe vereinnahmen wollen, wie das Berufungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf ein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl , aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzulänglichkeit ist daher unerheblich.
11
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infolge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erfüllt.

III.


12
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob Zahlungen auf ein oder Guthaben auf einem Rechtsanwaltsanderkonto in die Insolvenzmasse fallen und Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind oder ob Gelder auf für die Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsanwaltsanderkonten persönlich und unter Ausschluss der Insolvenzmasse dem Rechtsanwalt zustehen bzw. seinem Privatvermögen zuzuordnen sind", sind höchstrichterlich geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.

3

Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

4

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übertragbar sein sollte, zumal der Bundesfinanzhof im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungspflichtig ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat (vgl. Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 78, m.w.N.).

5

Die Frage, ob die auf dem Anderkonto eingehenden Gelder dem Privatvermögen des Anwalts zuzuordnen sind mit der Folge, dass dessen Gläubiger darauf zugreifen können, stellt sich im Streitfall nicht. Sie beantwortet sich im Übrigen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

7

a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht. Zwar hat der Senat dort die Vollstreckung in ein "Konkurs-Anderkonto" für unzulässig erklärt, weil sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt hatte. Der Kläger schließt daraus zwar zutreffend, dass der Senat dieses Konto der Konkursmasse zugeordnet hat. Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225). Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist eine Divergenz somit nicht gegeben.

8

b) Zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie ist auch angesichts der geklärten Rechtsfrage (s.o. 1.) nicht ersichtlich.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom … Juni 2005 wurde er zum Treuhänder im Verfahren wegen der Restschuldbefreiung des A bestellt. Mit Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2005 vom 23. November 2005 machte der Kläger einen Erstattungsbetrag geltend, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf das ihm vom Kläger als Bankverbindung für Erstattungen im Insolvenzverfahren benannte Konto überwies. In der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 28. November 2006 reduzierte der Kläger den Erstattungsbetrag geringfügig und überwies den zu viel erstatteten Betrag zurück an das FA. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2005 erließ das FA später einen gegenüber der Erklärung des Klägers geänderten, an ihn als Insolvenzverwalter gerichteten Umsatzsteuerjahresbescheid vom 12. Februar 2007. Auf seinen Einspruch, der unter anderem damit begründet war, der Bescheid sei unwirksam, da er, der Kläger, seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Verwaltungsbefugnis mehr gehabt habe, hob das FA diesen Bescheid auf.

2

Den aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung vom 23. November 2005 auf das vom Kläger seinerzeit benannte Konto ausgezahlten Betrag forderte das FA mit an ihn als Insolvenzverwalter gerichtetem Bescheid vom 10. März 2008 gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Der Einspruch, der zu einer geringfügigen Kürzung der Forderung führte, blieb im Übrigen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kläger sei als Leistungsempfänger des Umsatzsteuererstattungsbetrages der zur Rückzahlung Verpflichtete. Da das FA aufgrund der vom Kläger als Insolvenzverwalter --in Erledigung seiner auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch verbliebenen steuerlichen Verpflichtungen-- erstellten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23. November 2005 den Erstattungsbetrag auf das von ihm bezeichnete eigene Konto überwiesen habe, sei der Rückzahlungsanspruch an ihn zu richten gewesen. Der Rechtsgrund der Zahlung sei weggefallen, nachdem der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 12. Februar 2007, durch den sich die die Erstattung veranlassende Voranmeldung gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt habe, aufgehoben worden sei, denn der Vorauszahlungsbescheid lebe nicht wieder auf. Auf den Wegfall der Bereicherung im Hinblick auf die Weiterleitung des erstatteten Betrages an das Insolvenzgericht könne sich der Kläger nicht berufen, denn § 37 AO treffe keine Bestimmung für den Fall des Wegfalles der Bereicherung und die Regelungen in den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kämen nicht zur Anwendung.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das Urteil sei bereits im Tatbestand in einigen Bereichen falsch. So habe das FA entgegen der dortigen Sachdarstellung den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht angehört. Auch habe das FG seine Einlassung unbeachtet gelassen, wonach er --sinngemäß-- den Erstattungsbetrag als Treuhänder des Vermögens des A entgegengenommen habe. Die Inanspruchnahme seines privaten Vermögens anstelle der Inanspruchnahme seiner Person als Treuhänder und der damit von ihm verwalteten Treuhandmasse sei unzulässig. Abgesehen davon stehe dem Rückzahlungsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da er seinen Pflichten als Treuhänder durch Entgegennahme der Erstattung und ordnungsgemäße Weiterleitung an die Justizkasse exakt nachgekommen sei.

4

Außerdem sei der Rechtsgrund für die Auszahlung der Vorsteuer an die vom Kläger als Treuhänder verwaltete Masse nicht entfallen, da der Bescheid vom 12. Februar 2007 nicht ersatzlos aufgehoben worden sei, sondern vielmehr mit identischem Inhalt am 17. April 2008 an den seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder handlungsfähigen Schuldner erneut zugestellt worden sei.

5

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden sei, ob ein Treuhänder gemäß § 292 der Insolvenzordnung (InsO) verpflichtet sei, unaufgefordert vom FA an ihn als ehemaligen Insolvenzverwalter und nunmehrigen Treuhänder ausgezahlte Steuererstattungen zurückzuzahlen, weil er nicht berechtigt gewesen sei, das Geld anzunehmen. Weiter sei zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden, ob ein Treuhänder gemäß § 292 InsO gleich einem Treuhänder bei einem vertraglichen Treuhandverhältnis als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für die Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO hafte. Zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, da das FG entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) den Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 BGB als im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar erachtet habe. Im Übrigen habe das FG den Kläger zu Unrecht und im Widerspruch zur Definition gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO als Leistungsempfänger gewürdigt.

6

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

8

1. Der Kläger hat zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 5. September 2001 III B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

9

Die Frage, ob ein Treuhänder i.S. des § 292 InsO verpflichtet ist, an ihn als ehemaligen Insolvenzverwalter ausgezahlte Steuererstattungen zurückzuzahlen, ist nicht klärungsbedürftig. Denn entscheidend ist, ob der zur Rückzahlung in Anspruch genommene Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist. Durch die vom Kläger selbst zitierte Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs derjenige ist, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (so zum Beispiel im Fall des Urteils in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353). Diesen Rechtssatz hat das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Erneuter oder weiterer Klärungsbedarf ist vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Ob das FG den Kläger ausgehend von diesem Rechtssatz zu Recht als Leistungsempfänger angesehen hat, weil er in Erfüllung seiner auch nach Beendigung der Insolvenzverwaltung insoweit noch fortbestehenden Pflichten den Erstattungsbetrag für die Insolvenzmasse beim FA angemeldet und das FA den geforderten Betrag auf das von ihm angegebene Verwalterkonto überwiesen hatte, rechtfertigt als eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht.

10

Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG die Steuererstattung aufgrund des an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Umsatzsteuerjahresbescheids auf das von ihm für Erstattungen im Insolvenzverfahren angegebene Konto überwiesen worden ist. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich bei dieser Sachlage aus der Sicht eines objektiven Betrachters ergeben kann, dass das FA an den Kläger als Treuhänder des A erstatten wollte.

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2. Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom FG aufgestellte Rechtssatz, dass § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung treffe und die Regelungen in den §§ 812 ff. BGB nicht zur Anwendung kämen, in Widerspruch steht zu dem vom Kläger aus der Entscheidung in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zitierten Rechtssatz, dass der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten ist. Der Kläger hat offenbar übersehen, dass der Senat in jener Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, herangezogen hat. Zur Anwendung der zivilrechtlichen Entreicherungsvorschriften finden sich in der Entscheidung keine Ausführungen. Es ist im Gegenteil durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass § 818 Abs. 3 BGB auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2010 VII B 120/10, BFH/NV 2011, 405, m.w.N.).

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3. Mit seinen Ausführungen, der Rechtsgrund für die Erstattung sei entgegen der Auffassung des FG nicht entfallen, weil der an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtete Umsatzsteuerjahresbescheid nicht ersatzlos aufgehoben, sondern mit identischem Inhalt dem seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder handlungsfähigen Schuldner zugestellt worden sei, so dass ein Rechtsgrund für die Auszahlung der Vorsteuer an die vom Kläger als Treuhänder verwaltete Masse vorliege, wendet sich der Kläger in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

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Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, wie ein nachträglich an A gerichteter Bescheid Rechtsgrundlage für eine vorher auf ein vom Kläger für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Konto geleistete Erstattung sein kann. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger das Geld als Treuhänder für A entgegengenommen haben will, obwohl er es nach eigenem Vorbringen zur Insolvenzmasse genommen und an die Justizkasse zur Deckung der Gerichtskosten überwiesen hat.

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4. Die Rüge des Klägers, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei falsch, weil eine Anhörung des Klägers durch das FA vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht stattgefunden habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708).

15

5. Auch der Vorwurf, die Entscheidung des FG beruhe "auf einer erheblich unzutreffenden Rechtsanwendung, insbesondere im Hinblick auf die Zustellung der Bescheide beim richtigen Adressaten", vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Zwar eröffnet § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Revision, wenn eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; das ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. der Fall, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Dafür bietet weder das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte noch sind solche sonst ersichtlich.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.