Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Aug. 2013 - VII B 188/12
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob Zahlungen auf ein oder Guthaben auf einem Rechtsanwaltsanderkonto in die Insolvenzmasse fallen und Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind oder ob Gelder auf für die Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsanwaltsanderkonten persönlich und unter Ausschluss der Insolvenzmasse dem Rechtsanwalt zustehen bzw. seinem Privatvermögen zuzuordnen sind", sind höchstrichterlich geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.
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Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).
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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übertragbar sein sollte, zumal der Bundesfinanzhof im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungspflichtig ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat (vgl. Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 78, m.w.N.).
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Die Frage, ob die auf dem Anderkonto eingehenden Gelder dem Privatvermögen des Anwalts zuzuordnen sind mit der Folge, dass dessen Gläubiger darauf zugreifen können, stellt sich im Streitfall nicht. Sie beantwortet sich im Übrigen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht. Zwar hat der Senat dort die Vollstreckung in ein "Konkurs-Anderkonto" für unzulässig erklärt, weil sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt hatte. Der Kläger schließt daraus zwar zutreffend, dass der Senat dieses Konto der Konkursmasse zugeordnet hat. Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225). Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist eine Divergenz somit nicht gegeben.
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b) Zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie ist auch angesichts der geklärten Rechtsfrage (s.o. 1.) nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.