Finanzgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - 10 K 3121/14

bei uns veröffentlicht am27.08.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Enkel der Klägerin für Juni 2014 bis Oktober 2014 festzusetzen.

2. Die Kosten trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Enkel (E), geboren [...] 1992, für Juni 2014 bis Oktober 2014 zusteht.

Die Klägerin nahm E im April 2012 in ihren Haushalt auf. Im Juni 2012 schloss E eine Ausbildung ab. Die anschließend begonnene Berufsoberschule brach er wegen einer Suchterkrankung ab.

Nach einem amtsärztlichen Zeugnis vom 1. Juli 2013 hatten kurzzeitige stationäre Therapiemaßnahmen noch keine umfassende Besserung der Beschwerdesymptomatik des E erbracht. Bei vorsichtig optimistischer Einschätzung sollte sich sein Gesundheitszustand nach Abschluss der im Mai 2013 begonnenen stationären Langzeittherapie in den nächsten sechs bis acht Monaten so weit stabilisiert haben, dass die Berufsausbildung fortgesetzt oder eine Arbeit aufgenommen werden könne.

Vom [...] Januar bis zum [...] Juni 2014 befand sich E wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Haft (Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Die Beklagte (Familienkasse - FK -) hob daraufhin mit Bescheid vom 17. März 2014 die zugunsten der Klägerin bestehende Kindergeldfestsetzung ab März 2014 auf.

Am [...] Juni 2014 wurde E in eine Rehabilitations-Einrichtung zu einer stationären Langzeitentwöhnungsbehandlung verbracht, deren Kosten die Deutsche Rentenversicherung übernahm. Die weitere Strafvollstreckung wurde für längstens zwei Jahre ab Betreten dieser Einrichtung zurückgestellt und festgestellt, dass die nachgewiesene Zeit des dortigen Aufenthalts auf die Strafe angerechnet wird (§ 35 Abs. 1 und 3, § 36 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG -). Lt. einer ärztlichen Bescheinigung der Einrichtung vom [...] Juni 2014 war E aufgrund seiner Drogen-/Alkoholabhängigkeit seit dem [...] Juni 2014 nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Therapie bei dieser Einrichtung brach E am [...] September 2014 vorzeitig ab und kehrte in die Wohnung der Klägerin zurück.

Mit Hilfe der Klägerin fand E eine ambulante Therapiemöglichkeit ab März 2015. Das Amtsgericht stimmte jedoch dieser Therapie nicht zu. E befand sich seit dem [...] April 2015 wieder in Haft.

Am 14. Juli 2014 beantragte die Klägerin Kindergeld für E ab Juni 2014. Die FK lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab. Die Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder seien nicht erfüllt und es fehle an einer Haushaltsaufnahme.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014). Die FK hielt an ihrer Auffassung fest. Insbesondere seien keine Nachweise über das Vorliegen einer Behinderung erbracht.

Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:

Der Klinikaufenthalt stehe dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Die Klägerin habe für E Wohnraum vorgehalten und sei für seine finanziellen Bedürfnisse wie Kleidung etc. aufgekommen, habe ihm auf jede mögliche Art der Kommunikation auch während dieser Zeit Fürsorge und Zuwendung zukommen lassen und damit ein enges, familiäres Band begründet. Im Unterhaltsrecht führe ein dauerhafter Klinikaufenthalt nicht zum Wegfall der Unterhaltsansprüche, sondern dieser werde allenfalls um ersparte Aufwendungen gekürzt. Es liege eine soziale Behinderung des E i. S. d. § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vor, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Nach § 3 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Eingliederungshilfe-Verordnung - zählten Suchtkrankheiten zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben können. E habe vom 5. September bis zum 9. November 2014 Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 821,52 € bezogen, im Übrigen Streitzeitraum hingegen kein Einkommen gehabt.

Zur Bekräftigung ihres Vorbringens legte die Klägerin ein Ärztliches Attest vom 1. Februar 2015 vor. Danach gebrauchte E nach eigenen Angaben seit seinem 18. Lebensjahr Psychodelika, Aufputschmittel, scheinbar wahllos kombinierte Psychopharmaka und Cannabinoide bis zu Benzodiazepinen und Opiaten. Seit dem 9. Dezember 2014, nach freiwilliger stationärer Entgiftung, konsumiere E nach eigenen Angaben keine Drogen, jedoch vermehrt Alkohol. Die allgemeine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei derzeit deutlich eingeschränkt im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit, Konzentration, Problemlösefähigkeit und Sozialkompetenz. Mit dieser Behinderung sei die Erwerbsfähigkeit nicht gegeben. Diese Beeinträchtigungen seien den selbst- und fremdanamnestischen Angaben zufolge mit Beginn des Drogenkonsums im Sommer 2010 eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für ihren Enkel für den Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2014 festzusetzen.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die FK im Wesentlichen Folgendes aus:

Auch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 1. Februar 2015 gehe nicht ausdrücklich hervor, dass und seit wann bei E eine Behinderung vorliege und diese ursächlich dafür sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Selbst wenn Behinderung und Ursächlichkeit für die Erwerbsunfähigkeit vorlägen, müssten noch die verfügbaren Mittel des Kindes und der Bedarf des Kindes bei Behinderung geprüft werden. Für die Zeit vom [...] Juni bis zum [...] September 2014 wäre eine Berücksichtigung selbst bei Vorliegen einer Behinderung nicht möglich, da für diese Zeit keine Haushaltsaufnahme bei der Klägerin vorliege. E sei nachweislich direkt von der Haft in die Therapieeinrichtung verbracht worden. Das bloße Bereitstellen von Wohnraum genüge nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. August 2015 verwiesen.

II.

Die Klage ist begründet.

Die FK hat die beantragte Kindergeldfestsetzung zu Unrecht mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für E für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014. Denn E war in diesem Zeitraum aufgrund seelischer Behinderung außer Stande, sich selbst zu unterhalten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Während dieser Monate war E zudem in den Haushalt der Klägerin aufgenommen i. S. d. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

a) Die Suchterkrankung des E befand sich in einem Krankheitsstadium, das das Ausmaß einer Behinderung erreicht hatte.

aa) Nach der Rechtsprechung ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 9. Februar 2012 III R 47/08, BFH/NV 2012, 939).

bb) Der Senat ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des klägerischen Vortrags überzeugt, dass E behindert ist. Im Streitfall ist die drogenbedingte Behinderung und darauf beruhende Erwerbsunfähigkeit des E ausdrücklich in dem ärztlichen Attest vom 1. Februar 2015 festgestellt. Die Behinderung äußere sich in reduzierter Belastbarkeit, Konzentration, Problemlösefähigkeit und Sozialkompetenz und bestehe seit 2010, dem Beginn des Konsums von Psychodelika, Aufputschmitteln, scheinbar wahllos kombinierten Psychopharmaka und Cannabinoiden bis zu Benzodiazepinen und Opiaten. Der Senat ist der Auffassung, dass durch dieses ärztliche Attest die Behinderung des E nachgewiesen ist. Bei dem ärztlichen Attest vom 1. Februar 2015 handelt es sich um ein im Klageverfahren vorgelegtes „Privatgutachten“, welches das Gericht seiner Entscheidung über die Behinderung des E zugrunde legt, da die FK keine substantiierten Einwendungen gegen seine Richtigkeit erhoben hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vgl. auch Lindwurm, AO-Steuerberater 2015, 229 m. w. N.). Die Einschätzung des Senats wird außerdem bestätigt durch das amtsärztliche Zeugnis vom 1. Juli 2013, nach dem E aufgrund seiner Suchterkrankung erst nach Abschluss der im Mai 2013 begonnenen stationären Langzeittherapie in den nächsten sechs bis acht Monaten zu einer Arbeitsaufnahme oder Fortsetzung der Berufsfähigkeit in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass diese lt. Amtsärztlichem Zeugnis vorsichtig optimistische Prognose gerade nicht eintrat. Vielmehr musste E wegen eines Betäubungsmitteldelikts Anfang 2014 eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren antreten und wurde im Juni 2014 in eine stationäre Langzeittherapie aufgenommen. Zudem setzt die - E im Juni 2014 gewährte - Zurückstellung der Strafvollstreckung voraus, dass im Entscheidungszeitpunkt eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2015 VAs 87/14, 1 VAs 87/14, juris). Für die Richtigkeit der Einschätzung im ärztlichen Attest vom 1. Februar 2015 spricht schließlich, dass E diese Langzeitentwöhnung Anfang September 2014 entgegen ärztlichem Rat abbrach.

b) Die durch die Drogenabhängigkeit bedingte Behinderung ist - bei einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls - erheblich mitursächlich für eine fehlende Möglichkeit des E zum Selbstunterhalt.

aa) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muss es wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Die Behinderung ist für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht ursächlich, wenn der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Diese pauschale Vermutung des Kausalzusammenhangs ist jedoch im Einzelfall widerlegbar (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057 m. w. N.).

Treten andere, die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursachen - wie eine Inhaftierung oder die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Strafgesetzbuch (StGB) - hinzu, findet auch ein behindertes Kind keine Berücksichtigung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. November 2012 VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371). Kindergeld ist selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der Straftat behinderungsbedingt ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2014 XI R 24/13, BStBl II 2014, 1014; Urteil vom 12. Januar 2010 6 K 2465/08, EFG 2010, 658, Niedersächsisches Finanzgericht -FG - Beschluss vom 28. November 2012 2 K 240/12, EFG 2013, 787, und FG Nürnberg, Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, juris).

Nach Auffassung des Senats ist allerdings der Fall, dass gem. § 35 BtMG die Vollstreckung einer Strafe - oder auch einer Maßregel der Unterbringung - zugunsten einer Entwöhnungstherapie zurückgestellt wird, nicht mit einer Inhaftierung oder Maßregel der Unterbringung vergleichbar. Gegen eine Vergleichbarkeit sprechen folgende Gesichtspunkte: Das wegen Drogenabhängigkeit straffällig gewordene (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG) und behandlungsbedürftige Kind kann zwar über das „Ob“ der Therapie und die behandelnde Einrichtung nicht allein entscheiden. Auch hat es über die Aufnahme und Fortführung der Behandlung zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, Nachweise zu erbringen, § 35 Abs. 4 BtMG. Jedoch handelt es sich bei Haft und Maßregel der Unterbringung um mit einer Freiheitsentziehung verbundene Zwangsmaßnahmen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 64 StGB Rz. 26 m. w. N. zum Verhältnis der Unterbringungsmöglichkeiten; BGHBeschluss vom 4. März 2009 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441), die schon aus diesem Grund durch ein Gericht angeordnet oder zumindest genehmigt werden müssen. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung setzt hingegen den Therapiewillen des Betroffenen voraus. Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann auch ambulant durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass ein Abbruch der genehmigten Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 5 BtMG nicht zwingend zu einer erneuten Inhaftierung führt (Landessozialgericht - LSG -Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 L 3 ER 144/07 AS, juris, zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Abgrenzung zur Sozialhilfe nach SGB XII gem. § 7 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Wie der Streitfall zeigt, gewähren die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall sogar großzügig Zeit zur Suche einer Anschlusstherapie, bevor sie über den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung entscheiden. Nach Auffassung des Senats erreicht damit im Fall einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG die aus der strafrechtlichen Verurteilung folgende Beschränkung der persönlichen Freiheit nicht ein Ausmaß, das die Behinderung als Ursache für eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholen würde.

bb) Nach diesen Maßgaben war die Behinderung des E in den Monaten Juni 2014 bis Oktober 2014 i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG maßgebliche Ursache für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Die pauschale Vermutung der fehlenden Kausalität wegen eines GdB von weniger als 50% hält der Senat im Streitfall für widerlegt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den ärztlichen Bescheinigungen vom [...] Juni 2014 und 1. Februar 2015 und wird bestätigt durch den die amtsärztliche Prognose vom 1. Juli 2013 - wie unter a) bb) gezeigt - widerlegenden Geschehensablauf. Dass sich E von Juni 2014 bis Anfang September 2014 in stationärer Behandlung befand, ändert nach den vorstehenden Grundsätzen nichts an der Ursächlichkeit der Behinderung für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass im September und Oktober 2014 - nach dem vorzeitigen Abbruch der stationären Behandlung - ungewiss war, ob E einen anderen Therapieplatz fände und die Vollstreckung seiner Haftstrafe zugunsten einer neuen Therapie zurückgestellt bliebe.

c) E war im Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2014 außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

aa) Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BStBl II 2010, 1046, vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, und vom 8. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498). Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).

Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für 2014 ist der Grundbedarf mit 8.354 € zu bemessen (zur allgemeinen Bemessung dieses am Existenzminimum orientierten Betrages nach dem im Sozialhilferecht jeweils anerkannten Mindestbedarf vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, zu C.II.). Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Bei vollstationär zulasten von Sozialversicherungsträgern untergebrachten Kindern ist der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Form der Heimkosten hinsichtlich der Verpflegung zu bereinigen, da derartige Kosten bereits im Grundbedarf enthalten sind. Diese Verpflegungskosten können mangels anderer Anhaltspunkte und aus Gründen der Vereinfachung anhand der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bewertet werden. Ein Sachbezugswert für die Unterkunft ist hingegen grundsätzlich nicht anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BStBl II 2000, 79, und vom 24. Mai 2000 VI R 89/99, BStBl II 2000, 580). In sonstigen Fällen kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2002 VIII R 17/02, BStBl II 2003, 88, und vom 19. August 2002 VIII R 51/01, BStBl II 2003, 91).

bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war E - was zwischen den Beteiligten inzwischen zu Recht unstreitig ist (vgl. Niederschrift Seite 2) - von Juni bis Oktober 2014 mangels hinreichender Einkünfte außerstande, sich selbst zu unterhalten. Lt. Klägerin hatte E während seines Klinikaufenthalts bis zum [...] September 2014 sowie ab dem [...] November 2014 kein Einkommen, im dazwischen liegenden Zeitraum bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 821,52 €. Von seinen Eltern erhielt E keinen Unterhalt. Leistungen der Sozialversicherungsträger wurden nicht über den behinderungsbedingten Mehrbedarf hinaus gewährt. Für die Zeit seines stationären Klinikaufenthalts ist zwar der Sachwert der Verpflegung als nicht behinderungsbedingter Bezug des E anzusetzen. Dieser bleibt jedoch mit monatlich 229 € (§ 2 Abs. 1 SvEV) unter dem anteiligen Grundfreibetrag von 696 € pro Monat. Auch die in den Monaten September bis Oktober 2014 anteilig bezogenen Leistungen der Agentur für Arbeit überschreiten diese Grenze nicht.

2. Die weitere Voraussetzung für eine Berücksichtigung des E - seine Aufnahme i. S. d. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in den Haushalt der Klägerin - war erfüllt.

a) Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel als Kinder berücksichtigt.

Eine Haushaltsaufnahme liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein, müssen aber alle vorliegen. Dabei bezieht sich das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (BFH-Beschluss vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136). Das örtliche Merkmal bestimmt, dass der Berechtigte mit dem Kind in seinem Haushalt örtlich gebunden zusammenleben muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist. Eine gewisse räumliche Trennung schadet einer bestehenden Haushaltsaufnahme nicht, solange keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom Haushalt des Berechtigten schließen lassen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948).

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz gebietet, dass Personen mit behinderten Kindern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft behindertengerecht organisieren müssen, nicht allein aus diesem Grunde von staatlichen Leistungen ausgeschlossen werden. Das Bestreben dieser Personen ist im Allgemeinen darauf gerichtet, das Kind so weit wie möglich zu fördern -dies bedingt in sehr vielen Fällen die Notwendigkeit auswärtiger Unterbringung - und gleichzeitig die Verbindung zu ihrem Kind so intensiv zu gestalten, dass sich das Kind trotz der auswärtigen Heimunterbringung unverändert zu einer privaten Familie gehörig wissen und fühlen kann. Auf diese Weise können diese Personen am besten die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ihr behindertes Kind einen Heimaufenthalt durch Rückkehr in die Familie beenden kann, bzw. Vorsorge für den Fall treffen, dass ein Heimaufenthalt aus nicht vorhersehbaren Gründen abgebrochen werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99, BStBl II 2002, 244; vgl. auch Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) A 10.2 Satz 3, wonach bei behinderten Pflegekindern durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet wird).

b) Dies zugrunde gelegt, war E auch während seiner stationären Entwöhnungstherapie vom [...] Juni bis zum [...] September 2014 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen.

Zwar war E bereits für die Dauer seiner Inhaftierung von Januar 2014 bis Anfang Juni 2014 räumlich von der Wohnung der Klägerin getrennt. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung im Juni 2014 bedeutete jedoch insofern einen entscheidenden Einschnitt, als E nunmehr auf freiwilliger Basis und nicht aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung eine Therapie antrat (vgl. die Ausführungen unter 1. b) aa)). Ziel dieser Maßnahme war nicht die Rückkehr des E in Haft, wie die in seinem Fall angeordnete Anrechenbarkeit der Therapiezeiten und die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 36 BtMG zeigen. Vielmehr diente die Zurückstellung der Strafvollstreckung der Behebung seiner Abhängigkeit und seiner Resozialisierung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG und Sächsisches LSG, Beschluss vom 28. November 2012 L 7 AS 244/12 B ER, juris). Umstände, die auf eine dauerhafte Trennung vom Haushalt der Klägerin schließen lassen, standen weder während der stationären Therapie noch bis Oktober 2014 im Raum. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass E bis zum Haftantritt Anfang Januar 2014 bereits längere Zeit bei der Klägerin wohnte und tatsächlich nach Abbruch der stationären Therapie Anfang September 2014 in den Haushalt der Klägerin zurückkehrte (anders als in dem vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. März 2013 6 K 2488/11, EFG 2013, 868, entschiedenen Fall). Die weiteren Voraussetzungen der Verantwortung für das materielle Wohl des Kindes und der Fürsorge waren bei der Klägerin ungeachtet der vorübergehenden auswärtigen Unterbringung des E unstreitig erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO.

4. Die Revision war zuzulassen gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNo

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Apr. 2014 - XI R 24/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater seines ... geborenen Sohnes S, dessen Grad der Behinderung seit 2004 infolge einer psychischen Er

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Aug. 2013 - III R 30/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des 1974 geborenen Kindes S. S ist geistig behindert. Er lebt in einer ei

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. März 2013 - 6 K 2488/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin für ihr leibliches Enkelkind Kindergeld im Zeitraum Oktober 2010 b

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2012 - VI B 86/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Gründe 1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründ

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2012 - V R 39/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am … August 1983 geborene Tochter S für das Streitjahr (2003) Kindergeld. Die von S begonnene Ber

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - III R 47/08

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen am 25. Mai 1978 geborenen Sohn A bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2005 laufend

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen am 25. Mai 1978 geborenen Sohn A bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2005 laufend Kindergeld. Nach dem Abitur im Sommer 2000 begann A zunächst im Wintersemester 2000/2001 ein Studium mit Fachrichtung Maschinenwesen an der Technischen Universität X. Nach zwei Semestern wechselte er sowohl Universität als auch Fachrichtung und studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 nun Volkswirtschaftslehre in Y. Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte A abermals die Fachrichtung und begann ein Studium der Pädagogik, Soziologie und Politikwissenschaft.

2

Der Kläger beantragte --unter Beifügung mehrerer Schreiben und ärztlicher Atteste-- die Fortzahlung des Kindergeldes für A über das 27. Lebensjahr hinaus und verwies darauf, sein Sohn leide seit Jahren unter Ängsten und Depressionen, die das Beenden einer Ausbildung bislang unmöglich gemacht hätten. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei A nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Juli 2005 ab. Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG).

5

Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

8

Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob A über sein 27. Lebensjahr hinaus als behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch des Klägers deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).

9

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. (jetzt des 25.) Lebensjahres eingetreten ist.

10

Die Behinderung muss --wie der Wortlaut eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

11

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

12

a) Das FG hat seiner Entscheidung nicht alle relevanten Umstände zugrunde gelegt. Es hat insbesondere nicht festgestellt, ob A (seelisch) behindert ist. Entgegen der Ansicht des FG kann diese Frage nicht dahinstehen. Die Schlussfolgerung des FG, der wiederholte Studienfachwechsel zeige die Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit von A, kann ohne Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand nicht getroffen werden.

13

Auch die von dem FG für seine Entscheidung maßgebend herangezogene Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit vom 2. Oktober 2006, in der diese durch schlichtes Ankreuzen bescheinigt, A sei in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben, lässt nicht den vom FG hieraus gezogenen Schluss zu, dies stehe der Annahme entgegen, dass A aufgrund einer Behinderung nicht zum Selbstunterhalt in der Lage sei. Ein Kind in Ausbildung ist typischerweise (noch) nicht zum Selbstunterhalt in der Lage. Insoweit kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden allein darauf an, ob behinderungsbedingte Gründe den Abschluss der Berufsausbildung noch nicht zugelassen haben.

14

Ist A zwar psychisch krank, nicht aber behindert, scheidet ein Kindergeldanspruch bereits aus diesem Grund aus. Liegt jedoch eine seelische Behinderung bei A vor, so ist es --je nach den konkreten Umständen hinsichtlich Form und Umfang-- möglich, dass die Behinderung allein oder zumindest in erheblichem Umfang mitursächlich für den wiederholten Studienfachwechsel und damit für die über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus dauernde Ausbildung ist. Erst wenn das FG konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Hintergründen der Studienfachwechsel getroffen hat, kann es beurteilen, ob eine mögliche seelische Behinderung die Ursache für den wiederholten Studienfachwechsel war oder ob dieser auf Gründen beruhte, die ihre Ursache nicht in einer etwaigen Behinderung des A hatten, beispielsweise weil ihm die zunächst gewählte Studienrichtung im Nachhinein nicht zusagte.

15

b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb zunächst festzustellen haben, ob und ggf. inwiefern A behindert ist.

16

Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, m.w.N.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2011, 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2, BStBl I 2009, 1030, 1069, BStBl I 2011, 716). Ein Anscheinsbeweis reicht indessen nicht aus. Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (Senatsbeschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540).

17

c) Für den Fall, dass eine Behinderung vorliegt, wird das FG weiter die Hintergründe der Studienfachwechsel aufzuklären haben, um abschließend würdigen zu können, ob A sich nach Vollendung seines 27. Lebensjahres behinderungsbedingt noch in Ausbildung befand und deshalb nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die fortdauernde Ausbildung letztlich auf anderen Umständen beruhte, hat es zu ermitteln, ob die Behinderung einer Erwerbstätigkeit, mittels derer A seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) hätte decken können, entgegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38).

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m.

§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

3

Von einer solchen hinreichenden Klärung ist auszugehen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob und inwieweit die strafrechtliche Unterbringung den Kindergeldanspruch entfallen lässt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Frage ist offensichtlich so zu beantworten wie vom Finanzgericht (FG) entschieden. Das FG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer FG zutreffend ausgeführt, dass die Behinderung des Kindes ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein müsse. Es hat die Kausalität verneint, wenn das Kind der Klägerin wegen einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht ist und bereits wegen dieser Beschränkung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aus den nämlichen Gründen hat der BFH bereits in einem anderen Streitfall die dort erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).

4

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze liegen nicht vor; die Klägerin hat solche auch nicht vorgebracht. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag in nicht weiter substantiierten Ausführungen dazu, dass die Frage, ob für ein strafrechtlich untergebrachtes Kind Kindergeld gewährt wird, je nach Region unterschiedlich beantwortet werde.

5

3. Die Klägerin kann schließlich die Zulassung der Revision auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen. Die Klägerin rügt insoweit zu Unrecht, dass das FG weiter hätte aufklären müssen, dass der Sohn der Klägerin vor, während und nach der strafrechtlichen Unterbringung erheblich psychisch erkrankt gewesen sei. Denn auf diese Frage kommt es nach der vorstehend näher erläuterten materiell-rechtlichen Rechtslage ersichtlich nicht an.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater seines ... geborenen Sohnes S, dessen Grad der Behinderung seit 2004 infolge einer psychischen Erkrankung ... beträgt.

2

S tötete vorsätzlich, jedoch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, eine Person. Das Landgericht X verurteilte S, der noch am Tag der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe. S trat die Haft an.

3

Der Kläger beantragte Kindergeld für S ab Januar 2004.

4

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom ... ab; den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies sie mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück.

5

Im Verlauf des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens holte das Finanzgericht (FG) ein fachpsychiatrisches Gutachten ein. Danach war S infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

6

Die Familienkasse änderte hierauf mit Bescheid vom ... den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und setzte nunmehr Kindergeld für S für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest.

7

Für die Monate Januar bis Dezember 2004 sowie Mai 2007 bis März 2009 trat die Familienkasse der Klage weiterhin entgegen. Die Einnahmen und Bezüge des S für das Jahr 2004 seien so hoch gewesen, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 habe aufkommen können. Für die Zeiträume ab Mai 2007 komme es nicht darauf an, ob S wegen seiner Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, weil er sich ab ... in Haft befunden habe.

8

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitzeiträume Januar 2004 bis April 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hinsichtlich Januar 2008 bis Juli 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

9

Die Klage hatte in dem noch streitigen Umfang Erfolg. Das FG entschied, dass S, für den vor Vollendung des 25. Lebensjahrs ein Grad der Behinderung von ... festgestellt worden sei, auch während seiner Inhaftierung in den Monaten ... bis ... und ... bis ... (Streitzeitraum) infolge seiner Behinderung außerstande gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sorgen.

10

Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der herrschenden Auffassung, wonach mit der Inhaftierung bzw. Unterbringung eines behinderten Kindes die Kausalität zwischen dessen Behinderung und Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfalle, seien auch insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen.

11

Bei einer Tatbegehung durch ein behindertes Kind könnten Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar) die Behinderung Grund für die Verfehlung gewesen sei und diese damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beitrage, weil das Kind infolge der anschließenden strafrechtlichen Inhaftierung bzw. Unterbringung nicht erwerbstätig sein könne.

12

Im Streitfall sei die Behinderung des S erhebliche Mitursache für seine Tat gewesen, sodass auch die anschließende Inhaftierung erheblich durch die Behinderung verursacht worden sei.

13

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

14

Sie bringt vor, an einer (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung für eine Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fehle es, wenn das behinderte Kind aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sei, weil es schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Insofern stehe ein behindertes Kind während seiner Inhaftierung einem nicht behinderten inhaftierten Kind gleich. Aus diesem Grund komme für das behinderte Kind während seiner Inhaftierung ebenfalls kein Kindergeldanspruch in Betracht.

15

Unerheblich sei, ob die Behinderung mitursächlich für die begangene Straftat sei. Der Umstand, dass die Begehung der Straftat, die zur Inhaftierung des Kindes geführt habe, ggf. durch eine psychische Behinderung gefördert worden sei, könne keine Kausalität i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG begründen.

16

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Er tritt der Revision entgegen. Die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durch die Familienkasse dahingehend, dass die Gewährung von Kindergeld für ein behindertes, inhaftiertes und wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähiges Kind grundsätzlich ausgeschlossen sei, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich.

19

Eine Behinderung sei auch dann kausal für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn sie --wovon das FG zu Recht ausgegangen sei-- nicht nur ursächlich für die fehlende Erwerbstätigkeit an sich, sondern auch mitursächlich für die Inhaftierung des behinderten Kindes gewesen sei.

20

Die vom FG vorgenommene Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung eines Kindes, das seine Berufsausbildung aufgrund einer Inhaftierung habe unterbrechen müssen, gestützt. Denn nach dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067) sei ein Kind weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen werde oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen könne.

Entscheidungsgründe

21

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse ... (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14). Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern.

III.

22

Auf die Revision der Familienkasse hin war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

23

Der Kläger hat --entgegen der Auffassung des FG-- keinen Anspruch auf Kindergeld für die noch streitigen Monate, in denen S inhaftiert war.

24

1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter den weiteren --hier nicht streitigen-- Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG u.a., wenn --was vorliegend allein in Frage kommt-- dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs --bei Eintritt der Behinderung vor dem 1. Januar 2007 des 27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG)-- eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

25

a) Für den ... geborenen S wurde --was durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist-- ab 2004, mithin vor Vollendung dessen 25. Lebensjahrs, infolge einer psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung von ... festgestellt.

26

b) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt indes nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Vielmehr muss es "wegen" seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

27

aa) Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c; vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 16; vom 8. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15). Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75, unter II.1.b).

28

bb) Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss ein kindergeldrechtlich zu berücksichtigendes Kind "wegen" seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss somit ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein (vgl. dazu auch FG Nürnberg, Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2010  6 K 2465/08, EFG 2010, 658).

29

cc) Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG könne nach seinem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Inhaftierung eines behinderten Kindes, das wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig sei, die Kindergeldgewährung grundsätzlich ausschließe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

30

Wenn ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kindergeldrechtlich (dann) zu berücksichtigen ist, wenn es "wegen" seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, stehen weder Wortlaut noch Wortsinn dieser Vorschrift dem entgegen, dass ein behindertes Kind keine Berücksichtigung findet, weil es schon aufgrund seiner Inhaftierung zum Selbstunterhalt unfähig ist.

31

dd) Für behinderte Kinder, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sind, besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; vom 8. November 2012 VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371; ferner Senatsurteil vom 23. Januar 2013 XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 19).

32

(1) Denn in diesen Fällen ist --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu verneinen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 929; in BFH/NV 2013, 371). Treten --wie hier mit der Inhaftierung-- andere, die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursachen hinzu, ist Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist (vgl. dazu auch FG Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 658; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. November 2012  2 K 240/12, EFG 2013, 787). Während der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu FG Nürnberg, Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, n.v., juris). In diesen Fällen steht --worauf die Familienkasse zu Recht hinweist-- nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung.

33

(2) Die Inhaftierung begründet ebenso wie eine allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände, wie z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.a; vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 13; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. November 2010 IV C 4-S 2282/07/0006-01, 2010/0912635, BStBl I 2010, 1346), keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

34

ee) Aus dem Einwand des Klägers, die vom FG getroffene Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067; ferner Senatsurteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916), folgt nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte.

35

(1) Der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

36

(2) Im Streitfall hat S mit der Tötung einer Person dagegen eine Straftat begangen, für die er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes und dessen Schuldfähigkeit von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 18, m.w.N.).

37

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO.

38

Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. April 2003 II R 6/01, BFH/NV 2004, 341; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960; vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920).

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am … August 1983 geborene Tochter S für das Streitjahr (2003) Kindergeld. Die von S begonnene Berufsausbildung endete vorzeitig mit Ablauf des 30. September 2002. In der Zeit vom 1. Januar bis 21. April 2003 erhielt S Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 285,27 €. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 beschied die Berufsunfähigkeitsversicherung, S erhalte ab Mai 2002 eine Rente von monatlich 657,08 €. S erhielt ab März 2003 die laufenden monatlichen Zahlungen, zudem im Monat März 2003 für die Zeit von Mai 2002 bis Februar 2003 (zehn Monate) eine Nachzahlung von 6.530,80 €.

2

Im Juli 2004 wurde der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) bekannt, dass S ihre Lehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und sich arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet habe. Im November 2004 reichte der Kläger bei der Familienkasse einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Juli 2004 nach, in dem für S ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % festgestellt wurde.

3

Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der S den Jahresgrenzbetrag von 7.188 € übersteigen würden. Zugleich forderte die Familienkasse das hiernach für das Streitjahr überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück.

4

Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, es könne dahingestellt bleiben, ob S als behindertes oder arbeitsloses Kind zu berücksichtigen sei. Selbst bei einer Berücksichtigung als behindertes Kind sei S wegen der Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung (Nachzahlung) im Streitjahr nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Es gelte das Monatsprinzip. Der am Ende des Zuflussmonats nach Abzug des Bedarfs nicht verbrauchte Betrag habe sich zu Beginn des Folgemonats nicht in --außer Ansatz bleibendes-- Vermögen umgewandelt. Jährlich anfallende Einnahmen seien auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen, so dass im Streitjahr ein Betrag von 10/12 der Nachzahlung (= 5.442,33 €) berücksichtigt werden müsse. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Selbst dann hätten die finanziellen Mittel der S ihren gesamten Bedarf abgedeckt.

5

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. März 2011 III B 144/09 (BFH/NV 2011, 1144) hinsichtlich Kindergeld Januar bis März 2003 zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass die durch S bezogene Nachzahlung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses, d.h. erst ab April 2003 habe berücksichtigt werden dürfen. Das Urteil weiche insoweit von der Rechtsprechung des BFH ab.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
wegen Kindergeld Januar bis März 2003 das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14. Februar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2005 aufzuheben.

7

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

8

Sie teilt nunmehr unter Berücksichtigung des im BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1144 zitierten BFH-Urteils vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046 die Auffassung, dass die Rentennachzahlung erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat zu berücksichtigen sei. Für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der S fehle es aber an der Ursächlichkeit der Behinderung für das Unvermögen, sich selbst zu unterhalten. Diese Ursächlichkeit könne bei einer Behinderung von nur 30 % nur angenommen werden, wenn besondere Umstände ersichtlich seien, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen ließen. Für derartige Umstände gebe es aber keine Anhaltspunkte.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Das FG geht im Ergebnis zwar zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen die Berücksichtigung der S als arbeitsloses Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung (EStG) im Streitfall nicht vorliegen. Die Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob S gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG deshalb als behindertes Kind zu berücksichtigen ist, weil ihre Behinderung ursächlich für ihr Unvermögen zur Selbstversorgung gewesen ist.

11

1. Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass der Kläger sich für einen Kindergeldanspruch für die streitigen Monate Januar bis März 2003 nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berufen kann.

12

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das --wie im Streitfall S-- das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 € im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil die Einkünfte und Bezüge der S im Jahr 2003 durch das Arbeitslosengeld in Höhe von 287,27 €, die ab März 2003 gezahlte monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 657,08 € und die Nachzahlung in Höhe von 6.530,80 € mehr als 7.188 € betragen haben. Maßgebend für die Überschreitung der Freigrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Einkünfte und Bezüge der S im Kalenderjahr 2003, nicht nur die der Monate Januar bis März.

13

a) Der Gesetzgeber unterstellt in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG typisierend, dass Eltern nicht (mehr) mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser Steuerpflichtiger entspricht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag (im Jahr 2003: 7.188 €) übersteigen. Deshalb werden volljährige Kinder, auch wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz suchen, bei Überschreitung dieser Grenze nicht mehr berücksichtigt (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982).

14

b) Dabei hängt die Berücksichtigung des Kindes nicht von der Situation in den einzelnen Monaten ab, in denen das Kind einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem es die Voraussetzungen eines Berücksichtungstatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllt. Der Gesetzgeber ist, ohne dass dies zu beanstanden wäre, typisierend davon ausgegangen, dass ein Kind, das in einem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in einer bestimmten Höhe erzielt, während des ganzen Jahres nicht unterhaltsbedürftig ist. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind (BFH-Urteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 22. Dezember 2011 III R 67/10, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 22. Dezember 2011 III R 93/10, n.v.; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471, BStBl II 2011, 37).

15

2. Der Senat kann aber nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgelegen haben. Danach setzt der Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. voraus, dass es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Entgegen der Auffassung des FG war S in den Monaten Januar bis März 2003 i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten. Ob die Behinderung der S hierfür ursächlich war, lässt sich den Feststellungen des FG jedoch nicht entnehmen.

16

a) Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, und vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerrechtliche Leistungsfähigkeit mindert (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658; BFH-Urteil in BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, und in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72).

17

b) Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist --abweichend von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gemäß § 66 Abs. 2 EStG-- auf den Kalendermonat abzustellen (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, m.w.N., Leitsatz; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 65/99, BFHE 201, 195, BStBl II 2003, 593). Behinderten Kindern kann daher auch für solche Berücksichtigungsmonate Kindergeld gewährt werden, in denen sie keine oder nur geringe Einkünfte/Bezüge haben, selbst wenn ihre insgesamt im Kalenderjahr erhaltenen Einkünfte/Bezüge über dem Bedarf liegen. Außerdem wirkt sich eine im Laufe eines Monats ausbezahlte Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat aus (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.4.).

18

c) Zu Unrecht hat daher das FG --auch wenn im Urteil sinngemäß auf § 66 Abs. 2 EStG Bezug genommen wird-- die Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen, indem es die Nachzahlung von 6.530,80 € auch auf die Monate Januar bis März 2003 verteilt hat.

19

Der für das Streitjahr 2003 zu berücksichtigende existenzielle Lebensbedarf betrug 7.188 € jährlich, also monatlich 599 €. Da die im März 2003 erfolgte Rentennachzahlung für S erst ab dem der Auszahlung folgenden Monat, also ab April 2003 und nicht in den Monaten Januar bis März 2003 berücksichtigt werden durfte, lagen die Einnahmen der S aus Arbeitslosengeld in Höhe von 285,27 € im Streitzeitraum unter dem existenziellen Lebensbedarf. Es kann deshalb insoweit dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang ein behinderungsbedingter Mehrbedarf vorgelegen hat.

20

Für den Monat März 2003 muss das FG allerdings feststellen, ob die den monatlichen existenziellen Lebensbedarf von 599 € übersteigende, erstmals gezahlte monatliche Rente von 657,08 € der S bereits am 1. März 2003 zur Verfügung stand und deshalb keine Nachzahlung darstellte.

21

d) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Behinderung der S ursächlich i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für ein Unvermögen zum Selbstunterhalt war.

22

aa) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IX--).

23

bb) Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 47/08, n.v.; vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, m.w.N.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG), Stand 2011, Rz 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2, BStBl I 2009, 1030, 1069, BStBl I 2011, 716, 719).

24

cc) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730, unter II.2.b, m.w.N.). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 47/08, n.v.; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Dabei kommt auch dem GdB eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dabei spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 730, und in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.c). In Übereinstimmung damit geht daher auch die Verwaltung in Abschnitt 63.3.6.3 DA-FamEStG (BStBl I 2011, 716, 720) zu Recht davon aus, dass eine Behinderung des Kindes grundsätzlich als nicht ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt anzusehen ist, wenn der GdB weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände hinzutreten, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen.

25

dd) Im Streitfall liegt zwar eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vor, aus der sich ergibt, dass S zu 30 % behindert war. Der Bescheid enthält jedoch keine Äußerung darüber, ob die Behinderung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Auch aus der auf einer privaten Versicherung beruhenden Rentenzahlung ergeben sich keine für die steuerrechtliche Beurteilung überprüfbaren Anhaltspunkte. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob anderweitige Nachweise z.B. in Gestalt ärztlicher Gutachten vorgelegen haben und auch selbst keine entsprechenden Gutachten eingeholt. Das FG hat auch keine Feststellungen getroffen, die Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass trotz eines GdB von nur 30 % von einer erheblichen Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der S zum Selbstunterhalt auszugehen sein könnte. Diese Feststellungen muss das FG nachholen.

26

3. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 90 Abs. 2, 121 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des 1974 geborenen Kindes S. S ist geistig behindert. Er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II).

2

Die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) berücksichtigte S in der Vergangenheit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als behindertes Kind und zahlte der Klägerin zunächst laufend Kindergeld. Für den streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch mit der Begründung auf, dass die eigenen finanziellen Mittel des S hoch genug seien, um sich selbst zu unterhalten.

3

Einkünfte und Bezüge flossen ihm wie folgt zu:

4
        

a) ALG II

        

Januar 2009

553,60 €

Februar 2009

498,54 €

März bis Juni 2009

je 676,00 €

Juli 2009
zzgl. NK-Nachzahlung in Höhe von

684,00 €
447,59 €

August 2009 bis April 2010

je 684,00 €

Nachzahlung (betreffend den Zeitraum ab 1. November 2005) im Januar 2009

3.502,00 €

5
        

b) eigene Einnahmen

        

Januar 2009

253,00 €

Februar 2009

340,57 €

Juli 2009

20,12 €

Oktober bis Dezember 2009

je 100,00 €

6

Während der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vollständig zurückgewiesen wurde, hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch für die Monate Februar bis Juni 2009 besteht.

7

Mit ihrer Revision macht die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Familienkasse) geltend, dass das FG rechtsfehlerhaft eine sozialrechtliche Betrachtung vorgenommen und die im Streitzeitraum erfolgten ALG II-Nachzahlungen ausschließlich im jeweiligen Zuflussmonat als kindergeldschädliche Bezüge berücksichtigt habe. Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 2003 VIII R 43/02 (BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046) sei eine Verteilung auf Folgemonate geboten. Werde die danach gebotene Verteilung der Nachzahlungen im Streitfall vorgenommen, dann sei S in jedem Monat des Jahres 2009 in der Lage gewesen, seinen gesamten Bedarf mit eigenen Finanzmitteln zu decken.

8

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
1. das FG-Urteil, soweit es das Kindergeld für die Monate Februar bis Juni 2009 betrifft, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das FG-Urteil und den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010, soweit das Kindergeld für die Monate Januar sowie Juli bis Dezember 2009 betroffen ist, aufzuheben;
2. die Revision der Familienkasse zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, dass die im Januar 2009 erfolgte ALG II-Nachzahlung in Höhe von 3.502 € überhaupt nicht angerechnet werden dürfe. Es handele sich um den Ausgleich eines "Schadens", der durch den zu niedrigen ALG II-Bezug in der Vergangenheit entstanden sei. Eine solche Nachzahlung könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden. Wegen der Einheitlichkeit des Sozialrechts, wozu im weiteren Sinne auch das Kindergeldrecht gehöre, dürfe auch im letztgenannten Bereich keine Anrechnung stattfinden. Hinsichtlich des Zeitraumes Juli bis Dezember 2009 sei zu beachten, dass die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Höhe nach entscheidend von den Unterkunftskosten abhingen. Dies führe im Kindergeldrecht zu widersinnigen Ergebnissen: So sei jemand, der hohe Unterkunftskosten habe und entsprechend hohe Sozialleistungen beziehe, imstande, sich selbst zu unterhalten, obgleich sein Bedarf wegen der Unterkunftskosten eher hoch sei. Dagegen sei jemand mit niedrigen Unterkunftskosten, also einem eher niedrigen Bedarf, wegen des entsprechend niedrigen Sozialleistungsbezugs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Obgleich der Erstgenannte keinen einzigen Cent mehr habe als der andere Betroffene könne er kein Kindergeld erhalten. Ferner sei ihr Sohn nach Auffassung des FG in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Dies sei aber nur deshalb möglich gewesen, weil er wegen der ausbleibenden Kindergeldzahlung ein höheres ALG II bezogen habe. Hätte sie, die Klägerin, das Kindergeld erhalten und an ihren Sohn auch nur teilweise weitergeleitet, so wäre das Kindergeld angerechnet worden und das ALG II ihres Sohnes wäre entsprechend niedriger gewesen.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … - Familienkasse eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

III.

13

Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Teilaufhebung des FG-Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dagegen ist die Revision der Klägerin unbegründet und somit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die im Monat Januar 2009 zugeflossene ALG II-Nachzahlung ist als Bezug des Kindes zu erfassen und auf die Folgemonate zu verteilen. S war danach im gesamten Jahr 2009 imstande, sich selbst zu unterhalten.

14

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

15

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c; vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584). Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c).

16

b) Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144).

17

c) Das ALG II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehört zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Denn Bezüge in diesem Sinne sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b). Das ALG II kann kindergeldrechtlich nicht anders behandelt werden wie die Grundsicherung nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die grundsätzlich als Bezug des Kindes zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088, m.w.N.). Der Unterschied zwischen beiden Sozialleistungsformen besteht darin, dass das ALG II an erwerbsfähige Hilfsbedürftige gezahlt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dieser Unterschied ist für die Frage, ob das behinderte Kind sich mit eigenen Finanzmitteln selbst unterhalten kann, irrelevant.

18

Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedlich hohe Unterkunftskosten, die einzelnen Beziehern von ALG II erstattet werden (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn das Steuerrecht orientiert sich im Bereich der Unterkunftskosten nicht am Sozialrecht. Während dort die tatsächlichen Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet werden, werden im Steuerrecht Unterkunftskosten --ungeachtet aller regionalen Unterschiede-- nur pauschal mit einem bundeseinheitlichen Betrag im Rahmen des steuerrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, unter B.III.2.f der Gründe). Mit dieser Typisierung wird ein legitimer Vereinfachungszweck verfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, m.w.N.), der im Einzelfall allerdings dazu führen könnte, dass solche Steuerpflichtige über den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld eine Entlastung erfahren, deren behinderte Kinder sich angesichts regional niedriger Unterkunftskosten mit eigenen Einkünften und Bezügen eigentlich selbst unterhalten könnten.

19

d) Wird eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat kindergeldschädlich aus (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.2.; in BFH/NV 2012, 1584; in BFH/NV 2013, 1088; vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037). Sie ist auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037). Der Senat folgt damit der Auffassung der Familienkasse, dass zwischen der Nachzahlung einer Waisenrente, die dem BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046 zugrunde lag, und der Nachzahlung von ALG II im Hinblick auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung keine Unterschiede bestehen. Eine Verteilung auf die --zurückliegenden-- Monate, für die die ALG II-Nachzahlung gewährt wird, kommt im Kindergeldrecht wegen des dort grundsätzlich geltenden Zuflussprinzips nicht in Betracht (a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 Rz 490). Auch eine Berücksichtigung der --gesamten-- Nachzahlung ausschließlich im Zuflussmonat scheidet aus. Dies hat der XI. Senat des BFH bereits entschieden (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1088). Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an.

20

2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war S in allen Monaten des Jahres 2009 zum Selbstunterhalt imstande, weil er über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken.

21

a) Nach den vom FG in Bezug genommenen und damit festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Berechnungen der Familienkasse lt. Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2010, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhoben hat, belief sich der gesamte Lebensbedarf des S (Grundbedarf von 7.680 € zzgl. behinderungsbedingter Mehrbedarf von 310 €) im Jahr 2009 nach entsprechender Umrechnung auf monatlich 665,83 €.

22

b) Dem standen in den einzelnen Monaten eigene Mittel des S gegenüber, die jeweils höher waren als der Bedarf. Neben den laufenden ALG II-Zahlungen ist auch die im Januar 2009 zugeflossene ALG II-Nachzahlung in Höhe von 3.502 € zu berücksichtigen. Diese ist auf den Zuflussmonat und die Monate Februar bis Dezember 2009 gleichmäßig zu verteilen (anteiliger Monatsbetrag 291,83 €). Abzusetzen sind monatlich jeweils 15 € als anteilige Kostenpauschale. Die eigenen (Monats-)Einnahmen des S sind um den anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (920 €) zu kürzen (monatlicher Kürzungsbetrag damit 76,66 €). Wegen der geltenden monatlichen Betrachtungsweise kann ein in "einkunftslosen" Monaten nicht ausgeschöpfter anteiliger Pauschbetrag nicht auf andere Monate übertragen werden. Danach ergibt sich für die streitigen Monate folgendes Bild:

23
        

Januar 2009

        

Bezüge (laufender ALG II-Bezug in Höhe von 553,60 € abzgl. 15 €)

538,60 €

Einkünfte (253 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)

176,34 €

gesamt

715,94 €

Das Kind ist nicht bedürftig. Der auf den Zuflussmonat entfallende Teil der ALG II-Nachzahlung in Höhe von 291,83 € wirkt sich nicht aus.

        
                 

Februar 2009

        

Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €)

483,54 €

und anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar

291,83 €

Einkünfte (340,57 € Einnahmen abzgl. 76,66 €)

263,91 €

gesamt

1.039,28 €

                 

März 2009 bis Juni 2009

        

Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €) jeweils

661,00 €

anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar jeweils

291,83 €

gesamt jeweils

952,83 €

Auf die eigenen Einkünfte des S kommt es hiernach nicht mehr an.

        
                 

Juli 2009 bis Dezember 2009

        

Bezüge (laufender ALG II Bezug abzgl. 15 €) jeweils

684,00 €

anteilige ALG II Nachzahlung aus dem Januar jeweils

291,83 €

gesamt jeweils

975,83 €

Auf die eigenen Einkünfte und weitere Bezüge kommt es hiernach nicht mehr an.

        

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 288 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

1.
Frühstück von 60 Euro,
2.
Mittagessen von 114 Euro und
3.
Abendessen von 114 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

1.
der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2.
der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3.
der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4.
der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3.
bei der Belegung
a)
mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b)
mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c)
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

5

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "welcher Zeitraum bei einer Unterbringung zur Schulausbildung in Deutschland ausreichend ist, wenn die Schulpflichtige ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern im Ausland hat und nunmehr in den Haushalt der Großeltern in Deutschland aufgenommen wird", ist weder klärungsbedürftig noch wäre sie in einem Revisionsverfahren klärbar. Denn die Grundsätze, unter denen eine Haushaltsaufnahme i.S. von § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu bejahen ist, sind von der ständigen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948), müssen aber alle vorliegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 788). Dabei bezieht sich das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (BFH-Beschlüsse vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326; in BFH/NV 2011, 788).

6

Von diesen Grundsätzen ist das FG in seiner Entscheidung ausgegangen und hat die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Rahmen einer tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls abgelehnt. An diese nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffene Tatsachenwürdigung ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden. Die Umsetzung der höchstrichterlichen Grundsätze im Einzelfall --insbesondere durch Festlegung einer zeitlichen Grenze im Sinne einer "Mindestaufnahmedauer"-- entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung, die Aufgabe des Revisionsgerichts sein könnte.

7

b) Nicht klärungsbedürftig sind auch die weiteren Rechtsfragen, "ob ein nach Deutschland zurückkehrendes schulpflichtiges Kind einen Aufenthalt in Deutschland begründen kann" und "ob die Aufnahme in eine Schule für 'lediglich' ein Schulhalbjahr dem Charakter des Urlaubs-/Besuchsaufenthalts widerspricht".

8

aa) Die Frage nach dem Aufenthalt im Sinne eines Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung (AO) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO eines schulpflichtigen Kindes in Deutschland ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da sie sich nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG lediglich bei solchen Kindern stellt, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Annahme einer Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt es nicht darauf an, sondern auf das Vorliegen der zuvor unter 2. a) dargelegten materiellen, immateriellen und örtlichen Elemente (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1326).

9

bb) Die zweite Frage nach dem Charakter eines Urlaubs- oder Besuchsaufenthalts bei der Aufnahme in eine Schule für ein Schulhalbjahr bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Rechtslage eindeutig und die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

10

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht das für eine "Haushaltsaufnahme" erforderliche Obhutsverhältnis dann nicht, wenn das Kind nur für einen von vornherein begrenzten kurzfristigen Zeitraum aufgenommen wurde, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Von einer Haushaltsaufnahme kann zwar in der Regel ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten in einem Haushalt lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet demnach dann keine Haushaltsaufnahme, wenn --wie im Streitfall-- eine Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).

11

3. Soweit der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2006  8 V 31/06 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2007, 204) und das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Januar 2009  7 K 1714/2007 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 535) als Rüge einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verstehen sein sollte, ist eine Divergenz weder hinreichend dargelegt worden noch liegt die gerügte Abweichung tatsächlich vor.

12

a) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handele (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450). Die bloße Behauptung des Klägers, die Entscheidung des FG stehe im Gegensatz zu den Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und des FG Nürnberg, reicht daher zur Darlegung der Divergenz nicht aus.

13

b) Darüber hinaus liegt eine Abweichung des FG zu den bezeichneten FG-Entscheidungen auch nicht vor, da der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 204 und das Urteil des FG Nürnberg in DStRE 2010, 535 einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffen. In beiden Entscheidungen ging es nicht um eine Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, sondern um die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt werden können.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für ihr leibliches Enkelkind Kindergeld im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 Anspruch auf Kindergeld hat.

2

Die Klägerin ist die Großmutter des am 28. September 1992 geborenen D. Seit April 1993 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres lag das Sorgerecht bei der Klägerin, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

3

Ab dem 14. Dezember 2009 war das Kind in der Jugendstrafanstalt in X inhaftiert. Es machte dort eine Ausbildung (Berufsfachschule für Metall). Am 14. September 2012 wurde das Kind aus der Haft entlassen. Er war in der Folge zunächst als Obdachloser von der Caritas in K aufgenommen worden, hatte dann eine Wohnung in K und lebt jetzt seit Februar 2013 in E in einer eigenen Wohnung in räumlicher Nähe zur Klägerin.

4

Mit Bescheid vom 23. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15. September 2011 auf Bewilligung von Kindergeld ab Oktober 2010 ab und führte zur Begründung aus, dass das Kind bei ihr nicht als Enkelkind berücksichtigt werden könne, weil es nicht bzw. nicht mehr in ihren Haushalt aufgenommen sei, § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Trotz der von der Kindesmutter eingereichten Verzichtserklärung zu ihren Gunsten könne das Kindergeld nicht an die Großmutter ausgezahlt werden.

5

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 09. November 2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zustehe, sei für die Frage der Haushaltsaufnahme nicht entscheidend. Ebenso wenig komme es darauf an, ob dieser Berechtigte das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ob das Kind melderechtlich bei ihm geführt werde. Eine räumliche Trennung stehe dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur sei. Von einem vorübergehenden Zustand könne im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehre. Trotz der von der Kindesmutter eingereichten Verzichtserklärung zugunsten der Klägerin könne das Kindergeld nicht an die Einspruchsführerin ausgezahlt werden.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 09. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, ihr sei trotz des bereits bestehenden Aufenthaltes des Kindes in der JVA X bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, also bis einschließlich September 2010, Kindergeld gezahlt worden. Offensichtlich sei hier trotz dieser Inhaftierung von Seiten der Beklagten davon ausgegangen worden, dass das Kind weiterhin in den Haushalt der Klägerin aufgenommen sei. An dieser Situation habe sich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres nichts geändert. Das Kind sei nach wie vor am Wohnsitz der Klägerin gemeldet und eine Haushaltsaufnahme liege auch trotz des noch andauernden JVA-Aufenthalts weiterhin vor, denn eine bestehende Haushaltszugehörigkeit werde durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung nicht unterbrochen. Die auswärtige Unterbringung des Kindes in der JVA sei nur von vorübergehender Natur.

7

Des Weiteren finde auch trotz der Inhaftierung des Kindes eine persönliche Versorgung und Betreuung durch die Klägerin statt. Die Klägerin gewähre dem Kind Taschengeld und versorge es mit Kleidung und sonstigen, in der JVA nicht zur Verfügung stehenden Sachen; außerdem besuche sie regelmäßig das Kind in X.

8

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 09. November 2011 die Beklagte zu verpflichten, für das Enkelkind D für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 Kindergeld zu bewilligen.

9

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt unter Hinweis auf die angefochtene Einspruchsentscheidung ergänzend aus: Der Begriff der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG sei bereits geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liege eine solche vor, wenn das Kind in die Familiengesellschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden sei. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssten Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und übermaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten müsse einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben; die Aufenthalte des Kindes dürften nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Berechtigten 6 Wochen übersteige. Dies könne auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein. Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen seit Januar 2010 nicht mehr vor, da das Enkelkind der Klägerin seit dem 14. Dezember 2009 in der JVA X inhaftiert gewesen sei.

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In einer Replik hierzu erwidert die Klägerin, dass die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BFH nicht ohne weiteres übertragbar sei auf die Situation von volljährigen Kindern. Hier treten die von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale für eine Haushaltsaufnahme wie Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis in den Hintergrund, ausreichend sei, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellten. Das Kind habe im Streitfall seit kurz nach seiner Geburt im Haushalt der Klägerin gelebt. Es habe ein eigenes Zimmer, das nach wie vor zur Verfügung stehe. Beim örtlichen Merkmal des Begriffs der Haushaltszugehörigkeit sei es nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend sei; eine gewisse räumliche Trennung stehe einer Haushaltsaufnahme nicht entgegen. Die Tatsache, dass das Kind in der JVA X inhaftiert gewesen sei, führe nicht ohne weiteres dazu, dass die bestehende Haushaltsaufnahme als beendet anzusehen sei. Es liege keine dauerhafte Trennung vom großelterlichen Haushalt vor, da das Kind nach der Haftentlassung wieder in den großelterlichen Haushalt aufgenommen werden solle. Der Fall sei vergleichbar einem volljährigen Studenten, der zum Zweck des Studiums auswärtig untergebracht sei; auch hier werde die örtliche Gebundenheit an den Haushalt des Berechtigten regelmäßig bejaht. In immaterieller Hinsicht seien die regelmäßigen monatlichen Besuche der Klägerin Ausdruck des familiären Bandes. In materieller Hinsicht werde Taschengeld gewährt und das Kind mit Kleidung versorgt und mit weiteren Dingen.

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Mit Beschluss des Senats vom 21. Februar 2012 ist der Rechtsstreit gem. § 6 As. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im streitbefangenen Zeitraum eine Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Klägerin nicht stattgefunden hat.

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Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden als Kinder berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. Im Streitfall war der Enkel bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2009 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Ob das auch im anschließenden Zeitraum bis zum September 2010 der Fall war und die Beklagte daher zu Recht für diesen Zeitraum Kindergeld bewilligt und an die Klägerin gezahlt hat, war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im vorliegenden Klageverfahren ist allein streitig der Zeitraum von Oktober 2010 bis November 2011, dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. dazu nur FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2010 1 K 4131/07 KG, EFG 2011, 718 m.w.N.).

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1. Die Grundsätze, unter denen eine Haushaltsaufnahme i.S. von § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu bejahen ist, sind von der ständigen Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948), müssen aber alle vorliegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 788). Dabei bezieht sich das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (BFH-Beschlüsse vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326; in BFH/NV 2011, 788; zum Ganzen zuletzt BFH-Beschluss vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136).

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Das örtliche Merkmal bestimmt, dass der Berechtigte mit dem Kind in seinem Haushalt örtlich gebunden zusammenleben muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist; eine gewisse räumliche Trennung schadet einer bestehenden Haushaltsaufnahme nicht. Insbesondere kann bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck des Studiums auswärtig untergebracht ist, nicht ohne Weiteres eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 1998  4 K 2991/96, EFG 1998, 1473).

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Eine vorübergehende anderweitige Unterbringung des Kindes, etwa im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung oder zur Absolvierung eines Studiums, ändert an der Haushaltsaufnahme mithin dann nichts, wenn der Zusammenhang mit dem Haushalt nicht unterbrochen wird. Auch volljährige, gesunde Kinder, die auswärts wohnen, können in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten aufgenommen sein.

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Dabei schadet eine gewisse räumliche Trennung einer bestehenden Haushaltsaufnahme nicht, solange keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen. Letzteres ist in der Regel dann der Fall, wenn das Kind nach Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums in den Haushalt zurückkehren soll (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 1998  4 K 2991/96, EFG 1998, 1473). In immaterieller Hinsicht muss für die Bejahung einer Haushaltsaufnahme zu der örtlichen Verbundenheit hinzukommen, dass der Berechtigte für das Kind sorgt und es betreut (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 672). Allerdings ist diesen immateriellen Merkmalen keine übersteigerte Bedeutung beizumessen. Sie treten vielmehr bei älteren Kindern, insbesondere bei Volljährigen, in den Hintergrund. Ausreichend ist es dann, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948).

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2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, lag im streitbefangenen Zeitraum keine Haushaltsaufnahme vor. Der zu entscheidende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit denjenigen Fällen, in denen sich ein (volljähriges) Kind vorübergehend auswärts zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken aufhält. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass sich die Kinder in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen „zu Hause“ aufhalten, sei es an den Wochenenden, den Ferien und / oder im Falle von Krankheiten; auf diese Weise bleibt die örtliche Verbundenheit – wenn auch auf niedrigem Niveau - nach außen hin sichtbar bestehen (animus revertendi). Im vorliegenden Streitfall war mit der Inhaftierung des Enkelkindes – ohne Freigang - der örtliche Bezug zum Haushalt der Klägerin gekappt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie die Klägerin vorgetragen hat – sie den Enkel regelmäßig in der JVA besucht hat. Auch das bloße Vorhalten eines Zimmers bewirkt keine Haushaltsaufnahme (Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz. B 20).

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Allerdings wird man bei einer nur sehr kurzfristigen Inhaftierung nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine dauerhafte Trennung vom (groß-) elterlichen Haushalt gegeben ist. Anders aber vorliegend; der Enkel der Klägerin war über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren und damit nicht nur kurzfristig inhaftiert. Im Übrigen hat das Gericht bei seiner Gesamtbetrachtung alle bekannten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und zu würdigen. Daher war auch zu berücksichtigen, dass der Enkel nach seiner Haftentlassung zu keinem Zeitpunkt mehr im Haushalt der Klägerin gelebt hat. In der Gesamtschau aller dieser Einzelumstände erweist es sich, dass die vormals gemeinsame Familienwohnung nicht mehr der ortsbezogene Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen des Enkelkindes und der Klägerin war.

21

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.