Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 185/13

published on 29/01/2014 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 185/13
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Gericht

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Tenor

Abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 wird das Abrechnungsguthaben des Klägers auf insgesamt 9.217,00 € festgesetzt.

Die gegen die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 7.745,75 €.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch als sog. Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung bei noch andauerndem Insolvenzverfahren zur Masse oder zum insolvenzfreien Vermögen gehört.

2

Die Kläger erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann und Ehefrau), Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen (beides nur Ehefrau).

3

Über das Vermögen des Klägers (Ehemann) wurde mit Beschluss vom 29. September 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt, § 300 InsO.

4

Am 13. August 2012 erließ das FA einen Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Kläger. Es handelte sich dabei um eine Festsetzung gegen das insolvenzfreie Vermögen. Antragsgemäß wurden die Kläger zusammen veranlagt. Nach Anrechnung der Lohnsteuer und des Zinsabschlages belief sich der Steuererstattungsanspruch der Kläger auf insgesamt 9.217,00 € (= 8.183,60 € Einkommensteuer, zuzüglich 432,50 € Solidaritätszuschlag und 600,90 € ev. Kirchensteuer). Abzüglich eines Masseanspruches von 6.778,01 € ergab sich für die Kläger eine Steuererstattung i. H. v. 1.405,59 € zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 65,66 €. Mit dem Einkommensteuerbescheid war eine Aufteilung der einheitlichen Jahressteuerschuld auf die Kläger verbunden. Zeitgleich erging am 13. August 2012 ein Einkommensteuerbescheid für 2011 an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers. Dieser Bescheid betraf die Festsetzung gegen die Insolvenzmasse. Die Einkommensteuer war in diesem Bescheid auf Null Euro festgesetzt. Laut Anrechnungsverfügung dieses Bescheides ergab sich ein Erstattungsanspruch aufgrund Lohnsteuereinbehalts im Massevermögen i. H. v. 6.778,01 € zuzüglich 366,84 € Solidaritätszuschlag und 600,90 € Kirchensteuer (= 7.745,75 €).

5

Aufgrund des Antrags der Kläger vom 17. August 2012 erließ das FA am 24. August 2012 einen Abrechnungsbescheid für 2011 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In diesem rechnete es die Lohnsteuererstattungsansprüche 2011 des Ehemannes der Insolvenzmasse zu, da sie während des laufenden Insolvenzverfahrens begründet worden waren. Der Abrechnungsbescheid war an die Steuerberatungsgesellschaft der Kläger „für Herrn … G“ gerichtet.

6

Am 04. September 2012 legte der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein. Die vorgelegte Vollmacht war lediglich vom Kläger unterschrieben. Zur Begründung seines Einspruchs verwies der Kläger auf die im Jahr 2010 erteilte Restschuldbefreiung. Der Besteuerungszeitraum 2011 habe keinen Bezug mehr zum Insolvenzverfahren. Die Lohnsteuererstattung sei folglich nicht an den Insolvenzverwalter auszuzahlen.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung richtete sich an beide Kläger als Inhaltsadressaten. Zur Begründung verwies das FA darauf, dass der Lohnsteuererstattungsanspruch 2011 zu Recht der Masse zugeschlagen worden sei. Gemäß Beschluss des BGH vom 03.12.2009 (IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258) entfalle zwar nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs ab dem Zeitpunkt des Ablauf der Abtretungserklärung. Der BGH-Beschluss beziehe sich jedoch nur auf den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung, der auch der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO unterfalle. Es sei in der Entscheidung offen geblieben, ob jeder Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfalle. Somit seien die Grundsätze des BGH-Beschlusses nicht auf den Streitfall anwendbar, denn Lohnsteuererstattungsansprüche seien nicht von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Im Fall einer Rückerstattung von Lohnsteuer werde aus dem Steueranspruch des Fiskus ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO). Der zu erstattende Betrag erlange, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöhe, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Insolvenzschuldner aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zustehe und werde daher von § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst.

8

Die Kläger haben am 23. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor,
dass der Neuerwerb nach Ablauf der Restschuldbefreiung nicht mehr in die Insolvenzmasse falle. Dies ergebe sich eindeutig aus der Entscheidung des BGH vom 3.12.2009 (IX ZB 247/08), dessen Aufbau und Systematik  der Beklagte verkenne. Aus dem zitierten BGH-Beschluss ergebe sich, dass nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs entfalle. So werde der Gliederungspunkt des BGH-Beschlusses lit. b) unter Rz. 30 mit dem Satz eingeleitet: „Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens erteilt, entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist“. Dieser Satz, der nachfolgend in den Untergliederungspunkten lit. aa) bis lit. cc) vom BGH erörtert und begründet werde, enthalte zwei Aussagen, und zwar, 1. dass nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs entfalle und 2. dass der Wegfall des Insolvenzbeschlages hinsichtlich des Neuerwerbs auf den Zeitpunkt ab Ablauf der Abtretungsfrist wirke. Es gehe dem BGH um die Klarstellung, dass nicht erst der Zeitpunkt der Rechtskraft der Restschuldbefreiung maßgebend für den freien Neuerwerb des Schuldners sei, sondern schon der Zeitpunkt, zu dem die Abtretungsfrist abgelaufen sei. Der BGH habe nur offen gelassen, ob in dem Zeitraum zwischen Ablauf der Abtretungsfrist und Erteilung der Restschuldbefreiung tatsächlich jeder Neuerwerb schon nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des FA würde im Ergebnis die Wirkung der Restschuldbefreiung unterlaufen. Zudem sei die hier streitige Rechtsfrage mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 abschließend geregelt worden. Die bisher bestehende Gesetzeslücke bezüglich des Neuerwerbs von Vermögen nach Erteilung der Restschuldbefreiung sei in dem neu eingeführten § 300a InsO im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger geregelt worden. Danach gehöre jeglicher Neuerwerb gem. § 300a Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Dies habe sich auch schon aus der bisherigen Rechtslage ergeben, sei jedoch in dieser Deutlichkeit nicht geregelt.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

10

abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 das Abrechnungsguthaben des Klägers zu 1.) auf insgesamt 9.217,00 € heraufzusetzen und die Einspruchsentscheidung gegenüber der Klägerin zu 2.) aufzuheben sowie

11

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

14

Dem Gericht lagen zur Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten sowie zwei Bände Rechtsbehelfsakten vor.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

16

Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung des Insolvenzverwalters gem. 60 Abs. 3 Satz 1 FGO liegen nicht vor. Ist streitig, ob eine Steuererstattungsforderung zur Masse gehört oder ob sie zum insolvenzfreien Vermögen gehört, sind die Interessen von Insolvenzverwalter und -schuldner nicht - wie gemäß § 60 Abs. 3 FGO erforderlich - "nach den Steuergesetzen", sondern durch die Auslegung des Insolvenzrechts berührt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449). Zudem sind beim Abrechnungsbescheid regelmäßig die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht erfüllt, weil der Regelungsgehalt des Abrechnungsbescheides gegenüber Rechtspositionen des Beizuladenden nur eine sachlogische, aber keine rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl. Levedag in Gräber, FGO, 7.Aufl. § 60 Rz. 50 m. w. N.).

17

1. Die Klage der Klägerin zu 2.) ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu.

18

Laut Einspruchsschreiben vom 04. September 2012 hat lediglich der Kläger zu 1.) Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid eingelegt, nicht jedoch die Klägerin. Die im außergerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht des Prozessbevollmächtigten bezieht sich zudem lediglich auf den Kläger. Demgegenüber ist die Einspruchsentscheidung des FA an beide Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet, obwohl die Klägerin zu 2.) keinen Einspruch eingelegt hat und der zugrundeliegende Abrechnungsbescheid allein an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet ist. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 217; vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4; vom 22. August 2012, X R 27/12, BFH/NV 2013, 560).

19

2. Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.

20

Über die Frage, ob der Einkommensteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört und an den Insolvenzverwalter auszukehren ist oder ob er insolvenzfrei ist und demnach an den Kläger auszuzahlen ist, ist zu Recht vom FA durch Abrechnungsbescheid entschieden worden.

21

Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 218 Rz 10a, 13, m. w. N.).

22

Der Erlass eines Abrechnungsbescheides kommt in Betracht bei Streit über die Auszahlung an den richtigen Erstattungsberechtigten (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 218 Rz. 84 m. w. N.). Da der Kläger die Auszahlung des Erstattungsanspruchs an sich begehrt, das FA hingegen den Erstattungsanspruch wegen Insolvenzbeschlags der Masse zuordnet, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diesen Anspruch betreffenden Abrechnungsbescheids vor.

23

Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Einkommensteuererstattungsanspruch 2011 des Klägers unterliegt nicht mehr dem Insolvenzbeschlag.

24

Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 der Insolvenzordnung (InsO) kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Auch der sog. Neuerwerb des Gemeinschuldners, also das Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt, fällt in die Insolvenzmasse. Maßgeblicher Zeitpunkt bis zu dem der Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, ist der im Aufhebungs- oder Einstellungsbeschluss genannte Zeitpunkt (vgl. Graf-Schlicker/Kexel , InsO 2007, § 35 Rz. 14).

25

Im Streitfall war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für 2011 am 13. Dezember 2012 noch nicht aufgehoben. Dies bedeutet aber nach Auffassung des Senats nicht, dass der Neuerwerb des Klägers – hier der Einkommensteuererstattungsanspruch gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse fällt und somit an den Insolvenzverwalter auszuzahlen ist. Einer solchen Rechtsfolge steht entgegen, dass dem Kläger bereits am 07. Oktober 2010 die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erteilt worden ist.

26

Gemäß Beschluss des BGH vom 03.12.2009 (IX ZB 247/08, NJW 2010, 2283) entfällt nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist. Gegenstand des BGH-Beschlusses war ein Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung, der der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO unterfiel und sich auf Bezüge aus laufendem Einkommen bezog. Zur Begründung seines Beschlusses hat der BGH ausgeführt, dass durch § 287 Abs. 2 InsO eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs eintrete. Nur hierdurch könne der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens solle der Neuerwerb wieder dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Anderenfalls würden die Gläubiger zum Nachteil des redlichen Schuldners Vorteile erlangen, die das Gesetz nicht vorsieht. Zudem würden die Befriedigungsaussichten der Gläubiger geschmälert, denen nach § 302 InsO eine privilegierte Forderung zustehe.

27

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.12.2009 allerdings offen gelassen, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung jeder Neuerwerb nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört oder nur ein solcher, der unter die Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 fällt, sich also auf Bezüge aus laufendem Einkommen bezieht. So heißt es in Rz. 37 des Beschlusses ausdrücklich: „ cc) Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Der hier fragliche Neuerwerb in der Form von Renten wäre von der Abtretungserklärung zweifellos erfasst worden...“

28

Die Auffassung der Kläger, dass der BGH Beschluss vom 03.12.2009 dahingehend zu verstehen sei, dass jeder Neuerwerb nach Restschuldbefreiung nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfalle und der BGH nur offen gelassen habe, ob in dem Zeitraum zwischen Ablauf der Abtretungsfrist und Erteilung der Restschuldbefreiung tatsächlich jeder Neuerwerb schon nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege, teilt der Senat nicht. Auch in der Literatur ist der BGH-Beschluss vom 03.12.2009 so verstanden worden, dass er die Frage des nicht von der Abtretungserklärung erfassten Neuerwerbs offen lässt (vgl. Büttner, ZInsO 2010, 1025, 1035 m. v. N; Martini Anmerkung zu BGH Beschluss vom 3.12.2009 – IX ZB 247/08, jurisPR-InsR 2 /2010 Anm. 2).

29

Ungeachtet der Frage des Verständnisses des BGH-Beschlusses vom 03.12.2009, steht nach Auffassung des Senats nach Erteilung der Restschuldbefreiung auch derjenige Neuerwerb, der – wie der Einkommensteuererstattungsanspruch - nicht zu den Bezügen aus laufendem Einkommen i. S. d. § 287 Abs. 2 InsO gehört (vgl. BGH v. 21.07.2005 IX ZR 115/04, NJW 2005, 2988; BFH-Beschluss v.29.1.2010, VII B 188/09, BFH/NV 2010, 1243) und damit nicht der Abtretungserklärung unterfällt, wieder dem Schuldner zu.

30

Hierfür spricht die Intention des Gesetzgebers, mit dem einheitlichen Beginn und der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode eine spürbare Erleichterung des Schuldners zu erreichen und gleichzeitig zu vermeiden, dass der eine Schuldner früher, der andere später in den Genuss der mit der Restschuldbefreiung verbundenen Vorteile kommt (BT-Drucks. 14/6468 S.18). Zu diesen Vorteilen gehört aber die dann wieder freie Verfügungsmöglichkeit des Schuldners über sein Einkommen und Vermögen. Nur so lässt sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Neuanfang zu ermöglichen, erreichen (vgl. dazu auch Beschluss des Landgerichts Leipzig, v. 23.07.2012 – 8T 911/11, veröffentlicht in juris). Unterfällt der Neuerwerb nach Restschuldbefreiung aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Insolvenzbeschlag, so werden diejenigen Schuldner benachteiligt, bei denen sich das Insolvenzverfahren über einen längeren Zeitraum als sechs Jahre erstreckt. Die fortwährende Massemehrung durch den Neuerwerb rechtfertigt jedoch kein „Endlosverfahren“ (so ausdrücklich Lüdtke in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage,   § 35 Abs. 230; vgl. Martini Anmerkung zu BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08, jurisPR-InsR 2 /2010 Anm. 2, ; Büttner, ZInsO 2010, 1025 m. w. N.).

31

Eine andere rechtliche Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das die Insolvenzordnung ändert, und im Bundesgesetzblatt vom 18. Juli 2013 veröffentlicht worden ist (BGBl I v. 18. Juli 2013, S. 2379). Dieses Gesetz wird in seinen wesentlichen Teilen am 01. Juli 2014 in Kraft treten, eine Rückwirkung auf bereits laufende Verfahren tritt nicht ein (Art. 103h EG InsO n. F.). § 300a InsO n. F. wird regeln, dass das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 300a InsO heißt es in der BR-Drucksache 467/12 (S. 46, 47) wörtlich:

32

„Dabei soll dem Schuldner nicht nur der von der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO erfasste Neuerwerb zustehen. Der insolvenzfreie Neuerwerb soll sich vielmehr auch auf andere Vermögenszuflüsse erstrecken, die nach dem Ende der Abtretungsfrist oder nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E anfallen, wie etwa Steuerrückerstattungen aus vom Schuldner veranlassten Steuererklärungen oder aus Erbschaften und Schenkungen. Hintergrund der Regelung ist, dass dem Schuldner in Bezug auf seine Restschuldbefreiung kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen noch nicht abgeschlossen werden konnte. Vielmehr soll durch die Regelung das Vertrauen des Schuldners in einen wirtschaftlichen Neustart gestärkt werden, sofern er die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllt“.

33

Aus der Neufassung der Insolvenzordnung zieht der Senat nicht den Umkehrschluss, dass Steuererstattungsansprüche, die zwischen Erteilung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte noch in die Insolvenzmasse fallen. Auch nach bisheriger Gesetzesfassung ist § 35 InsO nach Auffassung des Senates dahingehend einschränkend auszulegen, dass auch der nicht von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasste Steuererstattungsanspruch, der nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden ist, nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

36

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs.2 FGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-.

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published on 03/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300 a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufze
published on 22/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dass ein Betrag in Höhe von 37.089 € als Freibe
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.