Finanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 3 K 796/11
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 22. Oktober 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. DerBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zuvollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und Abtretenden aus den Monaten Februar bis Mai 2006 nach § 13 c UStG in Haftung genommen hat.
3Der abtretende leistende Unternehmer, Herr A (Unternehmer), unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das ihm die Klägerin keine ausdrückliche Kreditlinie oder Überziehung eingeräumt hatte. Bis in den Streitzeitraum hinein nahm der Unternehmer hinsichtlich dieses Kontos Überziehungen vor, die von der Klägerin bis einschließlich Mai 2006 widerspruchslos hingenommen wurden. Die Überziehungen erreichten im Jahre 2005 die Größenordnung von ca. 46.900 €.
4Im Streitzeitraum vermietete der Unternehmer in B in dem Gebäude B-Straße ... verschiedene Räume an die C gGmbH zum Betrieb einer Praxis und an die D GmbH zum Betrieb eines Studios. Die Vermietungen erfolgten jeweils umsatzsteuerpflichtig, in den Mietverträgen wurden die Mieten jeweils mit einem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die Mieten einschließlich der Umsatzsteuer wurden von den Mietern auf das vom Unternehmer bei der Klägerin unterhaltene Girokonto überwiesen. Dabei wurden die Mietzinszahlungen seitens der D GmbH häufig wegen Mängel des Vermietungsobjekts gemindert.
5Durch Verträge vom 03.02.2005 und vom 29.04.2005 trat der Unternehmer alle ihm zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Vermietung gegen die im Einzelnen bezeichneten Mieter an die Klägerin ab. Damit sollten die bankmäßigen Ansprüche der Klägerin gegen den Unternehmer gesichert werden. Nach dem Vertragsformular (Nr. 1) sollte die Abtretung vorbehaltlich einer Freigabe bestehen, bis die Klägerin aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderung diesen Betrag vereinnahmt habe. Die Abtretung sollte den Mietern gegenüber nicht offengelegt werden und der Unternehmer weiterhin die Einziehung übernehmen. Er sollte auf Verlangen der Klägerin diese vom Eingang des Gegenwertes benachrichtigen und die eingegangenen Beträge an die Klägerin weiterleiten (Nr. 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Verträge, die Anlage und die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.
6Von Februar bis Mai 2006 überwiesen die beiden Mieter monatliche Mieten einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 44.710,83 € auf dieses Girokonto. Darin enthalten war auch die Umsatzsteuer in Höhe von zusammen 6.168,24 €.
7Ausweislich der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Monats-Umsatzlisten für das Girokonto des Unternehmers für das Jahr 2006 wies dieses im Streitzeitraum durchgehend ein Negativsaldo aus, und zwar zum 31.01. in Höhe von 38.342,19 €, zum 28.02. in Höhe von 42.562,06 €, zum 31.03. in Höhe von 36.597,29 €, zum 30.04. in Höhe von 41.159,00 € und zum 31.05. in Höhe von 43.565,14 €. Darüber hinaus lässt sich diesen Listen entnehmen, dass der Negativsaldo dieses Kontos zum 31.12.2005 insgesamt 46.914,65 € betrug.
8Aus der Monats-Umsatzliste dieses Kontos ist ersichtlich, dass neben den Mieten noch weitere Gutschriften auf diesem Konto eingingen, und zwar insgesamt in Höhe von 4.126,62 €.
9Der Unternehmer nahm im Übrigen in diesem Zeitraum verschiedene Abbuchungen vor. So überwies er insbesondere insgesamt viermal einen Betrag in Höhe von je 12.113,96 €. Hierbei handelte es sich um die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen auf ein von der Klägerin dem Unternehmer gewährtes Darlehen.
10Am 30.03. wurde von diesem Konto die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2005 in Höhe von 1.430 € abgebucht.
11Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmers legte die Klägerin am 28.06.2006 die Abtretung einigen Mietern des Unternehmers gegenüber offen und zog die danach eingegangenen Mieten selbst ein. Die darin enthaltene Umsatzsteuer führte sie an den Beklagten ab.
12Der Schuldner gab für die vier Monate keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, worauf der Beklagte am 21.04.2006/24.05.2006/21.06.2006/14.07.2006 Schätzungsbescheide erließ. Der Schuldner zahlte die festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht. Die Vollstreckung durch den Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Am 03.09. und 07.09.2007 gab der Schuldner die ausstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, denen der Beklagte zustimmte. In den Voranmeldungen waren die eingegangenen Mieten enthalten. Auf die verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 6.168,24 € wurden zwei Zahlungen geleistet, so dass offene Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Streitzeitraum in Höhe von 5.490 € verblieben (396,86 € für Februar, 2.792,16 € für März, 983,10 € für April und 1.317,98 € für Mai).
13Wegen dieses Betrages nahm der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 22.10.2007 unter Hinweis auf § 13c UStG in Haftung. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Den Betrag zahlte sie am 19.11.2007. Am 12.02.2009 erließ der Beklagte den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2006 (Festsetzung auf 17.636,78 €), der zu einer weiteren Nachzahlung in Höhe von 1.600 € führte. Der Beklagte legte dabei die Summe der vorangemeldeten Umsätze zugrunde und erhöhte diese um einen Zuschlag von 10%. Am 09.02.2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück.
14Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Haftungsbescheides und der Einspruchsentscheidung und macht geltend, sie könne nicht haften, da sie bis zur Offenlegung der Abtretung nicht habe nachvollziehen können, welche Vorgänge den überwiesenen Beträgen zugrundegelegen hätten.
15Sie habe die Zahlungseingänge nicht im Sinne des § 13c UStG „vereinnahmt“ und sei auch nicht bereichert. Der Unternehmer habe bis zur Kündigung über das Konto frei verfügen und insbesondere die Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten begleichen können. Sie, die Klägerin, verweist auf die §§ 504, 505 BGB. Auch soweit der Unternehmer außerhalb dieser Norm das Konto eigenmächtig überzogen, sie die Ausführung der Überziehung geduldet und keinen Ausgleich verlangt habe, sei konkludent jeweils ein Verbraucherdarlehensvertrag dadurch zustande gekommen. Deshalb komme eine Vereinnahmung durch sie nicht in Frage.
16Sie, die Klägerin, sei lediglich eine Zahlstelle gewesen. Da die Mieter/Pächter von der Abtretung in dem hier interessierenden Zeitraum - was zutrifft - nichts gewusst hätten, seien sie durch die Zahlungen an den Unternehmer ihr, der Klägerin, gegenüber gemäß § 407 BGB von der Schuld befreit worden. Da mit der Zahlung der Mieter die abgetretenen Mietforderungen erloschen seien, gehe ihr, der Klägerin, Sicherungsrecht ins Leere. Es setze sich nicht an dem Geldbetrag fort. Bereichert sei alleine der Unternehmer. Sie, die Klägerin, habe sich nur an ihn halten können. Da sie - unstreitig - die Mieten erst nach der Offenlegung der Abtretung am 28.06.2006 selbst eingezogen habe, könne erst ab diesem Zeitraum eine Vereinnahmung angenommen werden.
17Nachdem die Klägerin zunächst gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 13 c UStG erhoben hatte, hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 im Hinblick auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des BFH klargestellt, dass diese Bedenken nicht aufrechterhalten werden.
18Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin desweiteren auf Befragen des Gerichts erläutert, dass man sich zum Beginn des Jahres 2006 bei dem streitbefangenen Girokonto in einem Stadium der geduldeten Überziehung befunden habe. Dies lasse sich auch aus der Historie des Kontos ablesen, denn auch im Vorjahr 2005 habe es Überziehungen bis in eine Größenordnung von ca. 46.000 € gegeben. Dies sei auch kein ungewöhnlicher Vorgang gewesen. Wie weit die Überziehung gehen könne, entscheide der Disponent im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenz. Im Streitfall habe der betreffende Disponent noch im Rahmen seiner Kompetenz gehandelt oder habe die Genehmigung der nächsthöheren Stelle gehabt. Die Entscheidung, ob eine Überweisung durch den Kunden ausgeführt werde, werde in jedem Einzelfall getroffen - theoretisch also täglich. Der Kunde habe die Möglichkeit gehabt, vor Einreichung der Überweisung beim Disponenten nachzufragen, ob die Überweisung ausgeführt werde. Verbindlich entschieden werde aber erst, wenn die Überweisung vorliege.
19Im Juni habe man die Abtretung offengelegt, da der Unternehmer nicht mehr greifbar gewesen sei.
20Die Klägerin beantragt,
21den Haftungsbescheid vom 22.10.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 09.02.2011 aufzuheben und
22im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und wiederholt seine Rechtsauffassung, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 13c UStG erfüllt seien. Die Klägerin habe die Forderungen vereinnahmt, da sie die Möglichkeit gehabt habe, auf diese zuzugreifen. Aufgrund der Abtretung sei sie befugt gewesen, die eingegangenen Beträge zum Ausgleich ihrer Forderungen gegen den Unternehmer zu verwenden. Die Klägerin habe nicht als Zahlstelle gehandelt.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist begründet.
28Denn die Klägerin hat die ihr abgetretenen Forderungen im Streitzeitraum nicht vereinnahmt im Sinne des § 13 c UStG. Der Haftungsbescheid vom 22.07.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2011 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
29I. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13 c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
30Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13 c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist, § 13 c Abs. 1 Satz 1 UStG.
31Gemäß § 13 c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13 c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen, § 13 c Abs. 2 Satz 2 UStG. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer, § 13 c Abs. 2 Satz 3 UStG.
32In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1562, Seite 46) wird zu der mit Wirkung ab dem 01.01.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 eingeführten Vorschrift folgendes ausgeführt:
33„§ 13 c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO begründet. Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.
34Die Neuregelung entspricht auch einer Empfehlung des Bundesrechnungshofs. Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Der Abtretungsempfänger wird nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.“
35Die Neuregelung beruht - wie in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1562, Seite 46) zum Ausdruck kommt - auf einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 03.09.2003 über „Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer durch Steuerbetrug und Steuervermeidung - Vorschläge an den Gesetzgeber -„ (BR-Drucks. 637/03).
36Auszugsweise heißt es in dem Bericht (BR-Drucks. 637/03, Seite 8, 38 - 41):
37„Die Globalzession ist im Kreditgeschäft ein weit verbreitetes Instrument, um Kreditforderungen abzusichern. Weil die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen, bei einer Globalzession nicht auf den neuen Forderungsinhaber übergeht, kommt es nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen im dreistelligen Millionenbereich. Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer (Zedent) seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgläubiger (Zessionar) ab. Kommt es zum Sicherungsfall und der Zessionar zieht die Forderungen ein, so ist er nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, die in den eingezogenen Bruttoforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzuführen. Der Zedent allein bleibt weiterhin verpflichtet, die in den vom Zessionar vereinnahmten Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Es kommt dann zu Umsatzsteuerausfällen, wenn Unternehmen nach Einziehung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar insolvent werden.“
38Der Haftungstatbestand des § 13 c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession. Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts einerseits und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs andererseits zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet. Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen Forderungen gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB. Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13 c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFH/NV 2013, 1361).
39Eine Vereinnahmung einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger im Sinne von § 13 c UStG liegt unter den Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG gelten.
40Danach liegt eine Vereinnahmung im Sinne von § 13 c UStG vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat.
41Zwar nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1562, Seite 46) als Haftungstatbestand u.a. die Fälle, in denen der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht. Mit der Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger selbst wird in der Gesetzesbegründung aber nur der Regelfall angesprochen. Der Gesetzeswortlaut ist weiter gefasst. Nach § 13 c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, a.a.O.).
42II. Im Streitfall hat die Klägerin die streitbefangenen, ihr abgetretenen Forderungen nicht vereinnahmt im Sinne des § 13 c UStG. Damit haftet sie auch nicht auf die Umsatzsteuerbeträge, die in den betreffenden Gegenleistungen für die Monate Februar bis Mai 2006 enthalten gewesen und vom Unternehmer nicht gezahlt worden sind.
431. Der Senat entnimmt dem Gesetzeszweck des § 13 c UStG, dass die Haftung des Abtretungsempfängers nur dann eingreifen soll, wenn dem leistenden Unternehmer auf Grund der Abtretung seiner Ansprüche auf die Gegenleistung für eine von ihm erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung die Möglichkeit genommen wird, die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierbei handelt es sich um die elementare Tatbestandsvoraussetzung für eine entsprechende Haftung des Abtretungsempfängers. Der seine Gegenleistungsansprüche abtretende leistende Unternehmer darf mithin aufgrund der Abtretung wirtschaftlich und finanziell nicht mehr in der Lage sein, die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
44Solange es dem seine Gegenleistungsansprüche abtretenden leistenden Unternehmer hingegen noch möglich ist, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen und die in dieser Forderung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann der Haftungstatbestand des § 13 c UStG nicht eingreifen. Denn in diesem Fall beruht die Nichtentrichtung der betreffenden Umsatzsteuerbeträge nicht auf der durch die Abtretung bewirkten tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit zur Zahlung der Umsatzsteuer, sondern allein auf dem pflichtwidrigen Verhalten des abtretenden leistenden Unternehmers, die ihm tatsächlich und rechtlich noch mögliche Zahlung der Umsatzsteuer auch wirklich vorzunehmen.
45Für den Senat liegt daher eine Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG erst dann vor, wenn die abgetretene Forderung in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Abtretungsempfängers gelangt ist und es dem abtretenden leistenden Unternehmer nicht mehr möglich ist, die in dem abgetretenen Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen.
462. Insoweit ist zunächst einmal festzustellen, dass im Streitzeitraum Februar bis Mai 2006 die Abtretung der Mietzinsforderungen vom Unternehmer an die Klägerin den Mietern gegenüber nicht offengelegt worden ist. Das heißt, die Mieter konnten weiterhin mit befreiender Wirkung - § 407 Abs. 1 BGB - an den Unternehmer zahlen, dieser konnte die Mieten nach wie vor selbst einziehen und über diese grundsätzlich frei verfügen, auch wenn er vertraglich durch die Abtretungen verpflichtet gewesen ist, die Mietzinsforderungen zur Rückführung des Negativsaldos auf seinem Girokonto bei der Klägerin zu verwenden. Dies allein würde jedoch eine Vereinnahmung der abgetretenen Mietzinsforderungen durch die Klägerin nicht ausschließen, dann nämlich nicht, wenn die vom Unternehmer selbst eingezogenen Forderungen mit der Wirkung an die Klägerin weitergeleitet worden wären, dass der Unternehmer selbst nicht mehr über diese Forderungsbeträge hätte verfügen können.
473. Im Streitfall sind die vom Unternehmer im Streitzeitraum selbst eingezogenen Mietzinsforderungen auf dem von ihm bei der Klägerin und Abtretungsempfängerin als kontoführendem Kreditinstitut unterhaltenen Girokonto eingegangen.
48a) Bei einem solchen Girokonto handelt es sich nach den vertraglichen - im Einzelnen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen konkretisierten - sowie nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 676 f BGB in der für das Streitjahr 2006 gültigen Fassung um ein in Form des Kontokorrents geführtes Konto, in das die beiderseits kontokorrentfähigen Gutschriften und Belastungen in eine laufende Rechnung mit dem Ziel der Verrechnung und Feststellung des Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt - Monats- oder Quartalsende - eingestellt werden, wobei die bisherigen Einzelforderungen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren (vgl. zum Rechtscharakter des in Form des Kontokorrents geführten Girokontos nur Casper in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2005, § 676 f Rn. 7).
49Im Rahmen der Kontodeckung sowie des vereinbarten Verfügungsrahmens (Dispositionskredit, vereinbarte oder eingeräumte Überziehung, vgl. im Einzelnen zur rechtlichen Ausgestaltung der unterschiedlichen Kreditrahmen im Bereich des Girokontovertrages Berger in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2004, Vor § 488 Rn. 61) hat das Kreditinstitut die Verfügungen des Kontoinhabers noch auszuführen. Dies heißt, bis zur Höhe des Dispositionskredits oder der Grenze eines vereinbarten Überziehungsrahmens kann der Kontoinhaber das Konto belastende Verfügungen treffen, die vom Kreditinstitut nach den vertraglichen Absprachen ausgeführt werden müssen.
50Im Gegensatz zu dieser offenen Kreditlinie im Bereich des Dispositionskredits und der vereinbarten Überziehung besteht hingegen bei der geduldeten Überziehung keine vorherige Absprache mit dem Kreditinstitut darüber, in welchem Umfang der Kontoinhaber noch berechtigt ist, das bereits überzogene Konto mit weiteren Verfügungen zu belasten. Vielmehr kommt ein über den Rahmen der vereinbarten Überziehung hinausgehender Darlehensvertrag erst und konkludent dadurch zustande, dass das kontoführende Kreditinstitut weitergehende belastende Verfügungen des Kontoinhabers widerspruchsfrei ausführt und damit seine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur geduldeten Überziehung erteilt (vgl. dazu im einzelnen Berger in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2004, Vor § 488 Rn. 62). Insoweit wird zwar überwiegend bezweifelt, ob in der mehrfach oder längerfristig geduldeten Überziehung die stillschweigende Vereinbarung eines Dispositionskredits zu sehen ist und vielmehr angenommen, die Passivität des Kreditinstituts beruhe auf der tatsächlichen Erwartung, der Kontoinhaber werde den Kontostand zeitnah wieder auf das Niveau der vereinbarten Überziehung zurückführen (vgl. hierzu mit Nachweisen zur Zivilrechtsprechung und dem Fachschrifttum Berger in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2004, Vor § 488 Rn. 62).
51Wird jedoch die geduldete Überziehung vom Kreditinstitut über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos praktiziert und bewegen sich die aktuellen Verfügungen des Kunden in einem Bereich des Kontostands, der deutlich unterhalb des historischen Höchststandes des Negativsaldos liegt, kann der Kontoinhaber, jedenfalls solange bis das Kreditinstitut die Rückführung des Negativsaldos auf das Niveau der vereinbarten Überziehung anmahnt oder bis - praktisch ohne Vorankündigung - weitere Verfügungen nicht mehr ausgeführt werden, über die auf dem betreffenden Konto eingehenden Gutschriften verfügen, unabhängig davon, dass die geduldete Überziehung keinen Rechtsanspruch auf die auch zukünftige Krediteinräumung in dem zunächst geduldeten Umfang zu begründen vermag.
52b) Diese im Fall der geduldeten Überziehung bestehende Verfügungsmöglichkeit des Kontoinhabers bedeutet jedoch nach Auffassung des Senats, dass, solange der leistende Unternehmer von dieser Verfügungsbefugnis Gebrauch machen kann, eine Vereinnahmung der Gegenleistung im Sinne des § 13 c UStG bei deren Gutschrift auf dem überzogenen Konto durch das kontoführende Kreditinstitut als Abtretungsempfänger nicht gegeben ist. Denn wird dem leistenden Unternehmer durch seine Bank bei Gutschrift der Gegenleistung auf dem überzogenen Konto weiterhin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eingeräumt, über diese Gutschrift zu verfügen und den in ihr enthaltenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen, so ist diese Gutschrift weder durch den Abtretungsempfänger vereinnahmt worden noch führt die Abtretung als solche zu demjenigen Ausfall von Umsatzsteuer, der mit der Vorschrift des § 13 c UStG verhindert werden soll.
53Hält sich somit das Soll eines debitorisch geführten Girokontos noch im Rahmen einer vereinbarten oder geduldeten Kreditlinie oder Überziehung, so kann der seine Gegenleistungsansprüche an die kontoführende Bank abtretende Unternehmer über diese eingehenden Forderungen noch verfügen, sodass keine Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG durch die Bank als Abtretungsempfängerin gegeben ist. Eine Vereinnahmung durch die Bank als Abtretungsempfängerin ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn und soweit der abtretende Unternehmer über die Gegenleistung nicht mehr verfügen kann, weil diese nach Eingang auf dem überzogenen Konto von der Bank ausschließlich zur Rückführung der Kreditlinie verwendet wird (so ebenfalls Höink in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand September 2014, § 13 c Rn. 45; wohl auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand Oktober 2008, § 13 c Rn. 48, Fn. 2 und Leonhard in Bunjes, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 13. Auflage 2014, § 13 c Rn. 34).
54Soweit das FG München (vgl. Beschluss vom 27. April 2010, 14 V 921/10, juris) demgegenüber darauf abstellt, dass die Vereinnahmung der abgetretenen Forderung durch die kontoführende Bank in diesen Fällen bereits dadurch eintrete, dass die Bank aufgrund der fehlenden vorherigen Kreditvereinbarung auf die eingehende Forderung zugreifen könne und diese mit ihren eigenen Kreditforderungen aus dem überzogenen Konto verrechnen könne, so kann sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließen. Denn § 13 c UStG stellt insoweit nicht auf die Möglichkeit der Vereinnahmung ab, sondern auf die tatsächlich erfolgte Vereinnahmung. Solange es die Bank als Abtretungsempfängerin dem Unternehmer im Rahmen einer geduldeten Überziehung aber noch gestattet, über den auf dem überzogenen Konto eingehenden Betrag der Gegenleistung zu verfügen, hat eine solche Vereinnahmung noch nicht stattgefunden. Denn eine abschließende Verrechnung mit den Rückführungsansprüchen der Bank erfolgt in diesem Fall gerade nicht. Vielmehr obliegt es - bis zur Herabsetzung oder Einschränkung des geduldeten Überziehungsrahmens - der Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis des Unternehmers als Kontoinhaber, ob er die Gegenleistung zur Abdeckung seines Kontos bei der Bank als Abtretungsempfängerin belässt oder Drittgläubigern - etwa der Finanzbehörde - zur Verfügung stellt. Im Falle der geduldeten Überziehung hat die Bank somit lediglich die Möglichkeit, jederzeit durch eine Beendigung des Duldungszustands die eingehenden Forderungen und damit auch die abgetretene Gegenleistung zu vereinnahmen. Solange sie aber von der Möglichkeit der Beendigung der geduldeten Überziehung keinen Gebrauch macht, sondern den Unternehmer im geduldeten Rahmen weiter gewähren und verfügen lässt, hat eine Vereinnahmung der auf dem Konto eingehenden abgetretenen Gegenleistung nicht stattgefunden.
554. Im Streitfall hat die Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Klägerin bereits im Jahre 2005 eine Überziehung des streitbefangenen Girokontos in einer Größenordnung von bis zu ca. 46.000 € geduldet hat. Diese Darstellung stimmt auch mit den vorliegenden Monats-Umsatzlisten dieses Kontos überein, wonach der Negativsaldo zum 31.12.2005 insgesamt ca. 46.900 € betrug.
56Diese geduldete Überziehung wurde auch im Streitzeitraum zwischen Februar und Mai 2006 fortgeführt.
57Angesichts der Negativsalden im Streitzeitraum in Höhe von 38.342,19 € zum 31.01., von 42.562,06 € zum 28.02., von 36.597,29 € zum 31.03., von 41.159,00 € zum 30.04. und von 43.565,14 € zum 31.05.2006 sowie der zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 396,86 € für Februar, 2.792,16 € für März, 983,10 € für April und 1.317,98 € für Mai wäre dieser geduldete Überziehungsrahmen von ca. 46.000 € bei pflichtgemäßer Zahlung der in den eingezogenen Mietzinszahlungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge nicht überschritten worden. Der Unternehmer hätte daher seinen umsatzsteuerlichen Zahlungspflichten ohne weiteres nachkommen können.
58Des weiteren ist aus den von der Klägerin überreichten Kontoauszügen betreffend das streitbefangene Girokonto ersichtlich, dass der leistende Unternehmer und Kontoinhaber im Streitzeitraum noch Überweisungen - u.a. an Energieversorgungsunternehmen und Versicherungen - sowie insbesondere auch am 30.03.2006 eine Umsatzsteuerzahlung für November 2005 in einer Größenordnung von 1.430 € vornehmen konnte.
59Von daher vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Unternehmer nicht auch noch die Umsatzsteuerzahlungen für die Monate Februar bis Mai 2006 in Höhe von 396,86 €, 2.792,16 €, 983,10 € sowie 1.317,98 € hätte vornehmen können.
60Bei der Art und Weise, wie das streitbefangene Girokonto im Streitfall geführt wurde
61- mit einer Größenordnung des geduldeten Überziehungsrahmens von mehr als 46.900 € -, ist es für den Senat nicht erkennbar, dass es dem leistenden Unternehmer nicht mehr möglich gewesen ist, die in den eingehenden Mieten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in der genannten Größenordnung in den Monaten Februar bis Mai 2006 noch an den Beklagten abzuführen.
62Von daher sind die betreffenden Forderungsbeträge gerade nicht in den ausschließlichen Verfügungsbereich der Klägerin gelangt, sondern der Unternehmer konnte über sie noch disponieren und hätte auch noch Überweisungen an Drittgläubiger wie die Finanzverwaltung vornehmen können.
63Diese für das Vorliegen einer Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG erforderliche ausschließliche Verfügungsbefugnis der Klägerin hätte vielmehr erst dann vorgelegen, wenn sie den geduldeten Überziehungsrahmen zwischenzeitlich herabgesetzt hätte, der geduldete Überziehungsrahmen vom Unternehmer überschritten worden wäre oder wenn weitere das Konto belastende Verfügungen des Unternehmers von der Klägerin aus anderen Gründen - etwa wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmers - verweigert worden wären. Soweit in diesem Fall keine Belastungen des betreffenden Kontos seitens der Klägerin mehr akzeptiert worden wären und mithin die eingehenden Mietzinszahlungen allein zur Verminderung des entstandenen Negativsaldos bis zur Höhe der nunmehr nur noch akzeptierten - herabgesetzten - Kreditlinie verwandt worden wären, wären diese in den ausschließlichen Verfügungsbereich der Klägerin gelangt und von ihr im Sinne des § 13 c UStG vereinnahmt worden.
64Solange sich der Negativsaldo des Kontos aber noch unterhalb dieses geduldeten Kreditrahmens bewegte, konnte der Unternehmer über eingehende Gutschriften noch uneingeschränkt verfügen. Erst in dem Fall, in dem das Konto einen Negativsaldo auswies, der sich über der Grenze noch geduldeter Überziehung bewegte - etwa aufgrund einer ausnahmsweise oder versehentlich noch ausgeführten Überweisung oder aufgrund einer Herabsetzung dieser Grenze - konnte der Unternehmer über nachfolgend eingehende Gutschriften nicht mehr frei verfügen, sondern musste diese ausschließlich dazu verwenden, den Negativsaldo unter die Grenzlinie der geduldeten Überziehung zu senken. In diesem Falle standen die eingehenden Zahlungsbeträge allein der Klägerin zur Verrechnung mit ihren Darlehensrückzahlungsansprüchen gegenüber dem Unternehmer zu und es kam mithin zu einer definitiven Vereinnahmung der betreffenden Forderungen durch die Klägerin als kreditgewährendem und kontoführendem Kreditinstitut.
655. Der Senat sieht seinen Rechtsstandpunkt zur Frage des Vorliegens einer Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG durch das kontoführende Kreditinstitut als Abtretungsempfänger auch noch durch folgende Überlegung bestätigt.
66Die Behandlung von Gutschriften auf einem debitorisch geführten Girokonto hängt allein davon ab, in welchem Stadium der Überziehung sich dieses Konto befindet. In den Fällen, in denen die vereinbarte Kreditlinie - Dispositionskredit - oder der eingeräumte Überziehungsrahmen noch nicht überschritten ist, kann der Kontoinhaber uneingeschränkt über die eingehenden Gutschriften verfügen und muss diese nicht zur Rückführung eines bereits entstandenen Negativsaldos verwenden. Ist die Grenze der eingeräumten Überziehung bereits überschritten und werden weitere belastende Verfügungen lediglich geduldet, so beruht die entsprechende Darlehensgewährung nicht mehr auf einem vorab gewährten Kreditrahmen, sondern nur auf den erst durch Ausführung dieser Verfügungen zustande kommenden Darlehensvereinbarungen.
67Unabhängig davon, ob man den Standpunkt vertritt, die ausschließliche Verfügungsbefugnis über eingehende Gutschriften liege bereits im Stadium der lediglich geduldeten Überziehung allein bei der kontoführenden Bank, oder man dies erst bei Überschreitung des Rahmens der geduldeten Überziehung annimmt, beruht der Übergang von Gutschriften in die ausschließliche Verfügungsbefugnis der kontoführenden Bank in diesen Fällen allein auf der bankvertragsrechtlichen Geschäftsbeziehung von Bank und Kontoinhaber.
68Dies bedeutet aber zugleich, dass im Falle einer nicht offengelegten Forderungsabtretung an die kontoführende Bank eine Vereinnahmung nicht auf der Abtretung als solcher beruht, sondern darauf, in welchem Stadium der Kreditgewährung sich diese Geschäftsbeziehung befindet und wem - Bank oder Kontoinhaber - die Verfügungsbefugnis über die eingehenden Gutschriften nach bankvertragsrechtlichen Grundsätzen zusteht. Auch ohne die Abtretung der Gegenleistungsansprüche werden diese von der kontoführenden Bank zur Rückführung eines Negativsaldos verwandt, soweit der Rahmen einer geduldeten Überziehung überschritten worden ist. Die Abtretung hat auf diese Vorgänge mithin keine Auswirkungen.
69Richtet sich der Übergang der Verfügungsbefugnis vom Kontoinhaber auf die kontoführende Bank in diesen Fällen aber allein danach, ob sich das Konto, auf dem die betreffenden Gegenleistungsansprüche eingehen, im Stadium der geduldeten Überziehung oder bereits jenseits dieser Grenze befindet, so ist die zugleich vorgenommene stille Abtretung dieser Gegenleistungsansprüche an die kontoführende Bank nicht ursächlich für eine Vereinnahmung dieser Forderungen durch das Kreditinstitut. In diesem Fall beruht die Vereinnahmung allein auf den bankvertragsrechtlichen Wirkungsmechanismen der unwiderruflichen Verrechnung eingehender Gutschriften mit den Rückführungsansprüchen der Bank und erfolgt unabhängig davon, ob diese gutgeschriebenen Forderungen zuvor an die Bank abgetreten worden sind.
70Dies bedeutet aber zugleich, dass in den Fällen der stillen Abtretung von Gegenleistungsansprüchen an die kontoführende Bank des Unternehmers eine Vereinnahmung dieser Forderungen bei deren Gutschrift auf dem überzogenen Konto nicht auf der Abtretung beruht, sondern auf den bankvertragsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Bank und Unternehmer. Da die Nichtabführung der Umsatzsteuer in diesem Fall aber nicht auf der stillen Abtretung beruht, sondern auf den bankvertragsrechtlichen Verrechnungsmechanismen eines jenseits der geduldeten Überziehung debitorisch geführten Girokontos, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 c UStG nicht gegeben (in diesem Sinne auch Haunhorst in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand Februar 2012, § 13 c Rd. 36).
716. Schließlich sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Finanzverwaltung selbst davon ausgeht, dass im Umfang einer geduldeten Überziehung der Unternehmer die Verfügungsbefugnis über eingehende Beträge behält und diese ihm nicht vom kontoführenden Kreditinstitut als Abtretungsempfänger entzogen wird. Eine Vereinnahmung im Sinne des § 13 c UStG soll erst hinsichtlich der darüber hinausgehenden Gutschriften eintreten (vgl. UStAE 13 c. 1 Absatz 25). Allerdings beträgt danach der Umfang der geduldeten Überziehung regelmäßig nicht mehr als 15 % des vereinbarten Kreditrahmens.
72Auch wenn für den Senat insoweit nicht nachvollziehbar ist, warum der Rahmen der geduldeten Überziehung generell und bei allen Kunden 15 % der vereinbarten Überziehung betragen soll, zeigt dieser Standpunkt der Finanzverwaltung aber zumindest, dass jedenfalls dem Grunde nach auch die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass in denjenigen Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass die kontoführende Bank als Abtretungsempfängerin entsprechende Kontoverfügungen des leistenden Unternehmers noch ausführen wird, nicht von einer Vereinnahmung der abgetretenen Beträge durch die Bank als Abtretungsempfängerin ausgegangen werden kann.
73Auch dies spricht letztlich dafür, im Falle der geduldeten Überziehung von einer fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Unternehmers als Kontoinhaber auszugehen und das Vorliegen einer Vereinnahmung entsprechender Kontogutschriften durch die kontoführende Bank als Abtretungsempfängerin im Sinne des § 13 c UStG abzulehnen.
74III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
75IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
76V. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Frage, ob im Falle der Gutschrift eines Gegenleistungsanspruchs auf einem Girokonto eine Vereinnahmung der kontoführenden Bank als Abtretungsempfängerin anzunehmen ist, wenn dieses Konto im Stadium der geduldeten Überziehung geführt wird, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 3 K 796/11
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Urteil einreichenFinanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 3 K 796/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Tatbestand
- 1
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ... gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Abtretungsempfängerin für Umsatzsteuerschulden ihres Kreditnehmers haftet.
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Mit Globalsicherungsvertrag vom 29. Oktober 2004 trat die ...-GmbH (GmbH) als Sicherungsgeberin der Klägerin als Sicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen aller Drittschuldner, ab. Die GmbH wurde ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Zudem übertrug die GmbH der Klägerin zur Sicherheit ihre Waren, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Maschinen.
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Am 4. Februar 2009 kündigte die Klägerin der GmbH die gesamte Geschäftsverbindung fristlos, forderte sie zur Zahlung von insgesamt ... € zuzüglich Zinsen und Kosten auf und widerrief hinsichtlich der abgetretenen Forderungen die Einziehungsermächtigung der GmbH.
- 4
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Nachdem die GmbH am 12. März 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, ordnete das Amtsgericht X (AG) am 13. März 2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Rechtsanwalt B (B) an. Laut Beschluss waren Verfügungen der GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung --InsO--). Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 InsO erließ das AG nicht. In dem Beschluss hieß es:
"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)."
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Der vorläufige Insolvenzverwalter B zog bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2009 Forderungen in Höhe von mindestens 102.548,27 € einschließlich 16.373,26 € Umsatzsteuer ein, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.
- 6
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Am 27. April 2009 schloss der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Klägerin eine "Vereinbarung". Zuvor war eine umfassende Bewertung der der Globalzession unterliegenden Forderungen und eine Bewertung der zur Sicherheit abgetretenen Gegenstände erfolgt. Laut einer Inventurliste vom 27. März 2009 hatte das Warenlager einen Wert von 87.451,73 € und der Maschinenpark einen Wert von 60.000 €. Die Vertragsparteien waren sich "einig, dass die Absonderungsrechte am gesamten Aus- und Absonderungsgut mit 250.000 € Netto zu bewerten sind". Die Zahlung zur Abgeltung dieser Absonderungsrechte sollte unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.
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Am 25. Mai 2009 und am 8. Juni 2009 überwies B in zwei Teilbeträgen jeweils 125.000 € an die Klägerin zur Abgeltung der Absonderungsrechte.
- 8
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Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der GmbH erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 21. Mai 2010 einen Haftungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG gegen die Klägerin. Das FA war der Auffassung, dass die Klägerin gemäß § 13c UStG als Abtretungsempfängerin für die Umsatzsteuerschulden hafte, soweit sie diese vereinnahmt habe. Den Haftungsbetrag ermittelte das FA nach teilweise erfolgreichem Einspruch der Klägerin in der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2011 wie folgt:
Vereinnahmter Betrag aus der Vereinbarung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
250.000,00 €
abzüglich Anteil für Warenbestand
87.451,73 €
abzüglich Anteil für Maschinenpark
60.000,00 €
Anteil abgetretene Forderungen
102.548,27 €
daraus 19 % =
Haftungsbetrag16.373,26 €.
- 9
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Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin hafte gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG in Höhe von 16.373,26 € für die Umsatzsteuer der GmbH. Sie habe einen Betrag von 250.000 € vom vorläufigen Insolvenzverwalter erhalten, wovon 102.548,27 € aus den zur Sicherheit abgetretenen Forderungen für erbrachte steuerpflichtige Umsätze vor der Insolvenz stammten. Mit Überweisung des Betrags habe die Klägerin eine Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € vereinnahmt.
- 10
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Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2168 veröffentlicht.
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Die Klägerin stützt ihre Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie rügt, für die Haftungsinanspruchnahme gäbe es keine Rechtsgrundlage.
- 12
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Sie habe keine Umsatzsteuer vereinnahmt. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogenen Beträge seien auf einem Insolvenzanderkonto vereinnahmt worden. Eine Zurechnung der Einnahme durch einen Dritten (den vorläufigen Insolvenzverwalter) zu ihren Lasten komme nicht in Betracht. Der anteilig in dem Vergleichsbetrag enthaltene Forderungsbetrag (Teilerlös aus der Einziehung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter) in Höhe von 102.548,27 € sei ein Nettobetrag. Der Umsatzsteuerbetrag sei lediglich dem Insolvenzanderkonto zugeflossen und vom Insolvenzverwalter einbehalten worden.
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Aus der Tatsache, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren Altforderungen eingezogen wurden, folge im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996), dass der Umsatzsteuertatbestand regelmäßig bereits bei Verfahrenseröffnung vollständig verwirklicht sei, mit der Folge, dass das FA den Steueranspruch lediglich als einfache Insolvenzforderung nach Maßgabe des § 174 InsO im Verfahren geltend machen könne. Dies gelte jedenfalls, sofern dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die besondere Ermächtigung zum Forderungseinzug erteilt sei.
- 14
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Folge man der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 182b Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien), gebe man § 13c UStG einen vom Wortlaut losgelösten und mit keiner Auslegungsregel zu vereinbarenden Regelungsgehalt.
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Ihre vermeintliche Verfügungsmacht über den vom vorläufigen Verwalter eingezogenen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer ergebe sich auch nicht aus der schriftlichen Vereinbarung vom 27. April 2009.
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Eine Zurechnung der Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter komme auch nicht auf der Grundlage einer angeblich von ihr "erteilten Vertretungsmacht" zur Einziehung der Forderungen in Betracht. Die Ausführungen des FG zu einer vermeintlichen Bevollmächtigung des B durch sie seien nicht vertretbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei nicht ihr Empfangsvertreter gewesen. Er habe die Einziehung im Rahmen der ihm durch das Insolvenzgericht im Beschluss vom 13. März 2009 besonders eingeräumten Einziehungsermächtigung --kraft eigener Verfügungsmacht aus eigenem und nicht aus fremdem Recht-- vorgenommen.
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Eine haftungsbegründende Vereinnahmung i.S. des § 13c UStG bei der Globalzession von Forderungen setze voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offengelegt werde und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Beides sei hier nicht der Fall.
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Bei der Globalzession gelte gerade nicht, dass der vorläufige Verwalter die Erlöse aus der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen nicht mehr im Rahmen der Betriebsfortführung zur Deckung notwendiger Kosten verwenden dürfe. Sie stünden dem Zessionar gerade nicht als Zugriffsobjekt zur Verfügung.
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Zur Vermeidung einer dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09 (BGHZ 184, 101, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2585) widersprechenden Entscheidung sei die Klarstellung geboten, dass bei der Globalzession der Zessionar den Tatbestand des § 13c UStG nicht "in eigener Person" erfülle, wenn im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit einer Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohne Offenlegung der Zession nicht der Sicherungsnehmer, sondern bereits der Insolvenzverwalter den Forderungsbetrag auf einem eigenen Insolvenzanderkonto vereinnahme.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG sowie den Haftungsbescheid des FA vom 21. Mai 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Entscheidungsgründe
- 23
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in Höhe von 16.373,26 € gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG für die Umsatzsteuer der GmbH haftet.
- 24
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1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) --wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG--, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
- 25
-
Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG). Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG).
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Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen (§ 13c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat, haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG).
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a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) wird zu der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) eingeführten Vorschrift ausgeführt:
"§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO begründet.
Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.
Die Neuregelung entspricht auch einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes."
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Weiter wird ausgeführt: "Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche Abtretungsempfänger für die Übertragung der Forderung erhalten hat.
Der Abtretungsempfänger wird nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. (...)"
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b) Die Neuregelung beruht --wie in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) zum Ausdruck kommt-- auf einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003 über "Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer durch Steuerbetrug und Steuervermeidung – Vorschläge an den Gesetzgeber -" (BRDrucks 637/03). Auszugsweise heißt es in dem Bericht (BRDrucks 637/03, 8; vgl. auch 38 bis 41):
"Die Globalzession ist im Kreditgeschäft ein weit verbreitetes Instrument, um Kreditforderungen abzusichern. Weil die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen, bei einer Globalzession nicht auf den neuen Forderungsinhaber übergeht, kommt es nach Schätzungen des Bundesrechnungshofes zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen im dreistelligen Millionenbereich.
Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer (Zedent) seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber Kunden zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgläubiger (Zessionar) ab. Kommt es zum Sicherungsfall und der Zessionar zieht die Forderungen ein, so ist er nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, die in den eingezogenen Bruttoforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzuführen. Der Zedent allein bleibt weiterhin verpflichtet, die in den vom Zessionar vereinnahmten Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Es kommt dann zu Umsatzsteuerausfällen, wenn Unternehmen nach Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Zessionar insolvent werden."
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c) § 13c UStG beruht --wie aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) hervorgeht-- auf Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (nun Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--).
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Art. 205 MwStSystRL sieht vor: "In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat." Nach dem einschlägigen Art. 193 MwStSystRL (vorher Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) ist Steuerschuldner "der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt (...)".
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2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin als Abtretungsempfängerin die ihr von der GmbH abgetretenen Forderungen über 102.548,27 € einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € vereinnahmt hat. Dies geschah durch die aufgrund der Vereinbarung vom 27. April 2009 erfolgte Überweisung des Betrags von 250.000 € durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an die Klägerin.
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a) Die Klägerin war Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession.
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aa) Abtretung ist nach der Legaldefinition in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Vertrag, durch den eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts einerseits und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs andererseits zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.). Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).
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bb) Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession --im Streitfall vom 29. Oktober 2004-- umfasst (vgl. ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Bunjes/Leonard, UStG, 11. Aufl., § 13c Rz 17; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2004, 191; FG München, Beschluss vom 27. April 2010 14 V 921/10, juris; Abschn. 13c.1. Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).
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b) Die Klägerin hat die ihr von der GmbH abgetretenen Forderungen in Höhe von 102.548,27 € einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € i.S. von § 13c UStG vereinnahmt.
- 37
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aa) Eine "Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger i.S. von § 13c UStG liegt --außer in den Fällen einer (Weiter-)Abtretung der Forderung an einen Dritten (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG)-- unter den Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG gelten (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13c Rz 38).
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Danach liegt eine Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat (vgl. Blesinger in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 13c UStG Rz 45).
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bb) Eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen durch die Klägerin scheitert im Streitfall --entgegen ihrer Ansicht-- nicht schon daran, dass der Betrag von 102.548,27 € für die der Globalzession unterliegenden Forderungen nicht unmittelbar an sie geleistet wurde, sondern dass die Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen wurden.
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Zwar nennt die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) als Haftungstatbestand u.a. die Fälle, in denen "der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht". Mit der Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger selbst wird in der Gesetzesbegründung aber nur der Regelfall angesprochen. Der Gesetzeswortlaut ist weiter gefasst. Nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger "für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist". Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht.
- 41
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Danach liegt nach dem Wortlaut des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch dann vor, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter den abgetretenen Forderungsbetrag einzieht und an den Abtretungsempfänger weiterleitet (im Ergebnis ebenso de Weerth, ZInsO 2004, 190 f.).
- 42
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cc) Eine Vereinnahmung durch die Klägerin liegt im Streitfall entgegen der Ansicht des FG nicht (bereits) deshalb vor, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen "in Vertretung" der Klägerin eingezogen habe - wobei offenbleiben könne, ob sich die Vertretungsmacht aus dem Beschluss des AG vom 13. März 2009 oder aus einer nachträglichen Genehmigung der Klägerin durch die Vereinbarung vom 27. April 2009 ergebe.
- 43
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Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die der Klägerin von der GmbH abgetretenen Forderungen in Höhe von 102.548,27 € eingezogen und diesen Betrag mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € durch die Überweisung von 250.000 € zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Klägerin weitergeleitet hat. Dadurch konnte die Klägerin über den eingezogenen Forderungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer verfügen.
- 44
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Die Weiterleitung des Betrags von 102.548,27 € an die Klägerin entsprach im Übrigen --ohne dass es darauf für die Anwendung des § 13c UStG ankommt-- der Rechtslage. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hatte aufgrund richterlicher Ermächtigung die der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogen, so dass ihr ein Anspruch auf Herausgabe der Erlöse zustand (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585, Leitsatz und Rz 30 ff.).
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c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass der anteilig in dem Vergleichsbetrag enthaltene und an sie weitergeleitete Forderungsbetrag in Höhe von 102.548,27 € ein reiner Nettobetrag sei.
- 46
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Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich --wovon auch die Gesetzesbegründung zu § 13c UStG (BTDrucks 15/1562, 46) ausgeht-- ein unselbständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags. Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrags enthält i.S. des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil (vgl. BGH-Urteil vom 17. Januar 2007 VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 505, unter II.2.; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c Rz 35; ebenso Abschn. 13c.1. Abs. 7 UStAE; Hahne, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 2720, 2722; Haunhorst, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2004, 377, 378; a.A. Siebert, Der Umsatz-Steuer-Berater 2004, 279, 284).
- 47
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Es ist daher nicht zulässig, die Abtretung einer Forderung auf einen Nettobetrag der Forderung zu beschränken (vgl. Bunjes/ Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Hahne, BB 2003, 2720, 2722; Haunhorst, UVR 2004, 377, 378; de Weerth, ZInsO 2004, 190, 192).
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Ebenso war es dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin nicht möglich --wie das FG zu Recht darlegt-- eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen, nach der es sich bei der Zahlung zur Abgeltung der Absonderungsrechte um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln sollte. Die Haftung gemäß § 13c UStG erstreckt sich daher auf den Teil des vereinnahmten Forderungsbetrags (16.373,26 €), der auf die geschuldete Umsatzsteuer entfällt (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 6).
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Im Übrigen bestand keine Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, vor Weiterleitung des Forderungsbetrags die Umsatzsteuer abzuziehen. Es handelte sich bei der fraglichen Umsatzsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), da der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht und damit abgeschlossen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, und in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).
- 50
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d) Es kommt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- im Streitfall nicht darauf an, ob es sich um eine so genannte "stille Zession" handelt.
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Hat der Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag vereinnahmt, ist es unerheblich, ob die Abtretung offengelegt worden ist (im Ergebnis ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 48; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 34; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c UStG Rz 38; a.A. Hahne, UR 2006, 433, 435 f.). Dies folgt aus dem weiten Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und dem dargelegten Sinn und Zweck des § 13c UStG.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem BGH-Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585 nicht entnehmen, eine haftungsbegründende Vereinnahmung i.S. des § 13c UStG setze voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offen zu legen sei und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Die von der Klägerin dafür in Bezug genommenen Ausführungen des BGH unter Rz 28 seines Urteils betreffen (lediglich) die --hier nicht relevante-- Frage, wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter die von ihm eingezogenen Beträge verwahren muss.
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e) Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996. Denn der dort der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (gl. A. Büchter-Hole, EFG 2012, 2171, 2172).
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Nach dem Urteil des BFH in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 begründet die Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Streitfall wurde hingegen das Entgelt durch den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt.
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Dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 kommt auch nicht die von Wagner/Köhler, BB 2011, 1510 angenommene Bedeutung bei, dass im Fall der Entgeltsvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn er zum Forderungseinzug ermächtigt werde, und die bei abgetretenen Forderungen durch die Vereinnahmung endgültig ausgelöste Umsatzsteuer stets von dem an den Zessionar auszukehrenden Erlös nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO abzuziehen sei.
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f) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene § 55 Abs. 4 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, ist im Streitfall nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 12. März 2009 und damit vor dem 1. Januar 2011 (Art. 103e des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) gestellt worden.
- 57
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3. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 13c UStG sind --wie das FG zu Recht ausführt-- gegeben.
- 58
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Den abgetretenen Forderungen liegen --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- steuerpflichtige Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde. Sowohl die GmbH als auch die Klägerin sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG. Die GmbH hat als leistender Unternehmer die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung diese Umsätze berücksichtigt worden sind, bei Fälligkeit nicht entrichtet. Dies ergibt sich aus dem Haftungsbescheid sowie der Einspruchsentscheidung und ist ebenfalls nicht streitig.
- 59
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4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die auf § 13c UStG gestützte Haftungsinanspruchnahme gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße.
- 60
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a) Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).
- 61
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Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. Urteil vom 16. September 2008 C-288/07 --Isle of Wight Council--, Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.). Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 48, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).
- 62
-
b) Die gesetzliche Regelung des § 13c UStG genügt den dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen. § 13c UStG ist nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden. Es lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts hinreichend erkennen, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Haftung nach § 13c UStG eintritt.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen - a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, - b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, - c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, - d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde, - i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
- 2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; - 3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; - 4.
(weggefallen) - 5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; - 6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; - 7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs; - 8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird; - 9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
(3) (weggefallen)
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ... gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Abtretungsempfängerin für Umsatzsteuerschulden ihres Kreditnehmers haftet.
- 2
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Mit Globalsicherungsvertrag vom 29. Oktober 2004 trat die ...-GmbH (GmbH) als Sicherungsgeberin der Klägerin als Sicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen aller Drittschuldner, ab. Die GmbH wurde ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Zudem übertrug die GmbH der Klägerin zur Sicherheit ihre Waren, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Maschinen.
- 3
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Am 4. Februar 2009 kündigte die Klägerin der GmbH die gesamte Geschäftsverbindung fristlos, forderte sie zur Zahlung von insgesamt ... € zuzüglich Zinsen und Kosten auf und widerrief hinsichtlich der abgetretenen Forderungen die Einziehungsermächtigung der GmbH.
- 4
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Nachdem die GmbH am 12. März 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, ordnete das Amtsgericht X (AG) am 13. März 2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung durch Rechtsanwalt B (B) an. Laut Beschluss waren Verfügungen der GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung --InsO--). Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 InsO erließ das AG nicht. In dem Beschluss hieß es:
"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)."
- 5
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Der vorläufige Insolvenzverwalter B zog bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2009 Forderungen in Höhe von mindestens 102.548,27 € einschließlich 16.373,26 € Umsatzsteuer ein, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.
- 6
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Am 27. April 2009 schloss der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Klägerin eine "Vereinbarung". Zuvor war eine umfassende Bewertung der der Globalzession unterliegenden Forderungen und eine Bewertung der zur Sicherheit abgetretenen Gegenstände erfolgt. Laut einer Inventurliste vom 27. März 2009 hatte das Warenlager einen Wert von 87.451,73 € und der Maschinenpark einen Wert von 60.000 €. Die Vertragsparteien waren sich "einig, dass die Absonderungsrechte am gesamten Aus- und Absonderungsgut mit 250.000 € Netto zu bewerten sind". Die Zahlung zur Abgeltung dieser Absonderungsrechte sollte unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.
- 7
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Am 25. Mai 2009 und am 8. Juni 2009 überwies B in zwei Teilbeträgen jeweils 125.000 € an die Klägerin zur Abgeltung der Absonderungsrechte.
- 8
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Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der GmbH erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 21. Mai 2010 einen Haftungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG gegen die Klägerin. Das FA war der Auffassung, dass die Klägerin gemäß § 13c UStG als Abtretungsempfängerin für die Umsatzsteuerschulden hafte, soweit sie diese vereinnahmt habe. Den Haftungsbetrag ermittelte das FA nach teilweise erfolgreichem Einspruch der Klägerin in der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2011 wie folgt:
Vereinnahmter Betrag aus der Vereinbarung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
250.000,00 €
abzüglich Anteil für Warenbestand
87.451,73 €
abzüglich Anteil für Maschinenpark
60.000,00 €
Anteil abgetretene Forderungen
102.548,27 €
daraus 19 % =
Haftungsbetrag16.373,26 €.
- 9
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Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin hafte gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG in Höhe von 16.373,26 € für die Umsatzsteuer der GmbH. Sie habe einen Betrag von 250.000 € vom vorläufigen Insolvenzverwalter erhalten, wovon 102.548,27 € aus den zur Sicherheit abgetretenen Forderungen für erbrachte steuerpflichtige Umsätze vor der Insolvenz stammten. Mit Überweisung des Betrags habe die Klägerin eine Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € vereinnahmt.
- 10
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Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2168 veröffentlicht.
- 11
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Die Klägerin stützt ihre Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie rügt, für die Haftungsinanspruchnahme gäbe es keine Rechtsgrundlage.
- 12
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Sie habe keine Umsatzsteuer vereinnahmt. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogenen Beträge seien auf einem Insolvenzanderkonto vereinnahmt worden. Eine Zurechnung der Einnahme durch einen Dritten (den vorläufigen Insolvenzverwalter) zu ihren Lasten komme nicht in Betracht. Der anteilig in dem Vergleichsbetrag enthaltene Forderungsbetrag (Teilerlös aus der Einziehung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter) in Höhe von 102.548,27 € sei ein Nettobetrag. Der Umsatzsteuerbetrag sei lediglich dem Insolvenzanderkonto zugeflossen und vom Insolvenzverwalter einbehalten worden.
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Aus der Tatsache, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren Altforderungen eingezogen wurden, folge im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996), dass der Umsatzsteuertatbestand regelmäßig bereits bei Verfahrenseröffnung vollständig verwirklicht sei, mit der Folge, dass das FA den Steueranspruch lediglich als einfache Insolvenzforderung nach Maßgabe des § 174 InsO im Verfahren geltend machen könne. Dies gelte jedenfalls, sofern dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die besondere Ermächtigung zum Forderungseinzug erteilt sei.
- 14
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Folge man der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 182b Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien), gebe man § 13c UStG einen vom Wortlaut losgelösten und mit keiner Auslegungsregel zu vereinbarenden Regelungsgehalt.
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Ihre vermeintliche Verfügungsmacht über den vom vorläufigen Verwalter eingezogenen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer ergebe sich auch nicht aus der schriftlichen Vereinbarung vom 27. April 2009.
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Eine Zurechnung der Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter komme auch nicht auf der Grundlage einer angeblich von ihr "erteilten Vertretungsmacht" zur Einziehung der Forderungen in Betracht. Die Ausführungen des FG zu einer vermeintlichen Bevollmächtigung des B durch sie seien nicht vertretbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei nicht ihr Empfangsvertreter gewesen. Er habe die Einziehung im Rahmen der ihm durch das Insolvenzgericht im Beschluss vom 13. März 2009 besonders eingeräumten Einziehungsermächtigung --kraft eigener Verfügungsmacht aus eigenem und nicht aus fremdem Recht-- vorgenommen.
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Eine haftungsbegründende Vereinnahmung i.S. des § 13c UStG bei der Globalzession von Forderungen setze voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offengelegt werde und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Beides sei hier nicht der Fall.
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Bei der Globalzession gelte gerade nicht, dass der vorläufige Verwalter die Erlöse aus der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen nicht mehr im Rahmen der Betriebsfortführung zur Deckung notwendiger Kosten verwenden dürfe. Sie stünden dem Zessionar gerade nicht als Zugriffsobjekt zur Verfügung.
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Zur Vermeidung einer dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09 (BGHZ 184, 101, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2585) widersprechenden Entscheidung sei die Klarstellung geboten, dass bei der Globalzession der Zessionar den Tatbestand des § 13c UStG nicht "in eigener Person" erfülle, wenn im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit einer Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohne Offenlegung der Zession nicht der Sicherungsnehmer, sondern bereits der Insolvenzverwalter den Forderungsbetrag auf einem eigenen Insolvenzanderkonto vereinnahme.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG sowie den Haftungsbescheid des FA vom 21. Mai 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2011 aufzuheben.
- 21
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
- 22
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Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in Höhe von 16.373,26 € gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG für die Umsatzsteuer der GmbH haftet.
- 24
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1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) --wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG--, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
- 25
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Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG). Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG).
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Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen (§ 13c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat, haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG).
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a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) wird zu der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) eingeführten Vorschrift ausgeführt:
"§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO begründet.
Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.
Die Neuregelung entspricht auch einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes."
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Weiter wird ausgeführt: "Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche Abtretungsempfänger für die Übertragung der Forderung erhalten hat.
Der Abtretungsempfänger wird nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. (...)"
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b) Die Neuregelung beruht --wie in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) zum Ausdruck kommt-- auf einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003 über "Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer durch Steuerbetrug und Steuervermeidung – Vorschläge an den Gesetzgeber -" (BRDrucks 637/03). Auszugsweise heißt es in dem Bericht (BRDrucks 637/03, 8; vgl. auch 38 bis 41):
"Die Globalzession ist im Kreditgeschäft ein weit verbreitetes Instrument, um Kreditforderungen abzusichern. Weil die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen, bei einer Globalzession nicht auf den neuen Forderungsinhaber übergeht, kommt es nach Schätzungen des Bundesrechnungshofes zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen im dreistelligen Millionenbereich.
Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer (Zedent) seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber Kunden zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgläubiger (Zessionar) ab. Kommt es zum Sicherungsfall und der Zessionar zieht die Forderungen ein, so ist er nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, die in den eingezogenen Bruttoforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzuführen. Der Zedent allein bleibt weiterhin verpflichtet, die in den vom Zessionar vereinnahmten Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Es kommt dann zu Umsatzsteuerausfällen, wenn Unternehmen nach Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Zessionar insolvent werden."
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c) § 13c UStG beruht --wie aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) hervorgeht-- auf Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (nun Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--).
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Art. 205 MwStSystRL sieht vor: "In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat." Nach dem einschlägigen Art. 193 MwStSystRL (vorher Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) ist Steuerschuldner "der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt (...)".
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2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin als Abtretungsempfängerin die ihr von der GmbH abgetretenen Forderungen über 102.548,27 € einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € vereinnahmt hat. Dies geschah durch die aufgrund der Vereinbarung vom 27. April 2009 erfolgte Überweisung des Betrags von 250.000 € durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an die Klägerin.
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a) Die Klägerin war Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession.
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aa) Abtretung ist nach der Legaldefinition in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Vertrag, durch den eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts einerseits und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs andererseits zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.). Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).
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bb) Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession --im Streitfall vom 29. Oktober 2004-- umfasst (vgl. ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Bunjes/Leonard, UStG, 11. Aufl., § 13c Rz 17; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2004, 191; FG München, Beschluss vom 27. April 2010 14 V 921/10, juris; Abschn. 13c.1. Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).
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b) Die Klägerin hat die ihr von der GmbH abgetretenen Forderungen in Höhe von 102.548,27 € einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € i.S. von § 13c UStG vereinnahmt.
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aa) Eine "Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger i.S. von § 13c UStG liegt --außer in den Fällen einer (Weiter-)Abtretung der Forderung an einen Dritten (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG)-- unter den Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG gelten (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13c Rz 38).
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Danach liegt eine Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat (vgl. Blesinger in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 13c UStG Rz 45).
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bb) Eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen durch die Klägerin scheitert im Streitfall --entgegen ihrer Ansicht-- nicht schon daran, dass der Betrag von 102.548,27 € für die der Globalzession unterliegenden Forderungen nicht unmittelbar an sie geleistet wurde, sondern dass die Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen wurden.
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Zwar nennt die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1562, 46) als Haftungstatbestand u.a. die Fälle, in denen "der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht". Mit der Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger selbst wird in der Gesetzesbegründung aber nur der Regelfall angesprochen. Der Gesetzeswortlaut ist weiter gefasst. Nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger "für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist". Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht.
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Danach liegt nach dem Wortlaut des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch dann vor, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter den abgetretenen Forderungsbetrag einzieht und an den Abtretungsempfänger weiterleitet (im Ergebnis ebenso de Weerth, ZInsO 2004, 190 f.).
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cc) Eine Vereinnahmung durch die Klägerin liegt im Streitfall entgegen der Ansicht des FG nicht (bereits) deshalb vor, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen "in Vertretung" der Klägerin eingezogen habe - wobei offenbleiben könne, ob sich die Vertretungsmacht aus dem Beschluss des AG vom 13. März 2009 oder aus einer nachträglichen Genehmigung der Klägerin durch die Vereinbarung vom 27. April 2009 ergebe.
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Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die der Klägerin von der GmbH abgetretenen Forderungen in Höhe von 102.548,27 € eingezogen und diesen Betrag mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € durch die Überweisung von 250.000 € zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Klägerin weitergeleitet hat. Dadurch konnte die Klägerin über den eingezogenen Forderungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer verfügen.
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Die Weiterleitung des Betrags von 102.548,27 € an die Klägerin entsprach im Übrigen --ohne dass es darauf für die Anwendung des § 13c UStG ankommt-- der Rechtslage. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hatte aufgrund richterlicher Ermächtigung die der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogen, so dass ihr ein Anspruch auf Herausgabe der Erlöse zustand (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585, Leitsatz und Rz 30 ff.).
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c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass der anteilig in dem Vergleichsbetrag enthaltene und an sie weitergeleitete Forderungsbetrag in Höhe von 102.548,27 € ein reiner Nettobetrag sei.
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Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich --wovon auch die Gesetzesbegründung zu § 13c UStG (BTDrucks 15/1562, 46) ausgeht-- ein unselbständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags. Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrags enthält i.S. des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil (vgl. BGH-Urteil vom 17. Januar 2007 VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 505, unter II.2.; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c Rz 35; ebenso Abschn. 13c.1. Abs. 7 UStAE; Hahne, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 2720, 2722; Haunhorst, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2004, 377, 378; a.A. Siebert, Der Umsatz-Steuer-Berater 2004, 279, 284).
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Es ist daher nicht zulässig, die Abtretung einer Forderung auf einen Nettobetrag der Forderung zu beschränken (vgl. Bunjes/ Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Hahne, BB 2003, 2720, 2722; Haunhorst, UVR 2004, 377, 378; de Weerth, ZInsO 2004, 190, 192).
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Ebenso war es dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin nicht möglich --wie das FG zu Recht darlegt-- eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen, nach der es sich bei der Zahlung zur Abgeltung der Absonderungsrechte um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln sollte. Die Haftung gemäß § 13c UStG erstreckt sich daher auf den Teil des vereinnahmten Forderungsbetrags (16.373,26 €), der auf die geschuldete Umsatzsteuer entfällt (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 6).
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Im Übrigen bestand keine Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, vor Weiterleitung des Forderungsbetrags die Umsatzsteuer abzuziehen. Es handelte sich bei der fraglichen Umsatzsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), da der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht und damit abgeschlossen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, und in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).
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d) Es kommt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- im Streitfall nicht darauf an, ob es sich um eine so genannte "stille Zession" handelt.
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Hat der Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag vereinnahmt, ist es unerheblich, ob die Abtretung offengelegt worden ist (im Ergebnis ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 48; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 34; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c UStG Rz 38; a.A. Hahne, UR 2006, 433, 435 f.). Dies folgt aus dem weiten Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und dem dargelegten Sinn und Zweck des § 13c UStG.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem BGH-Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585 nicht entnehmen, eine haftungsbegründende Vereinnahmung i.S. des § 13c UStG setze voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offen zu legen sei und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Die von der Klägerin dafür in Bezug genommenen Ausführungen des BGH unter Rz 28 seines Urteils betreffen (lediglich) die --hier nicht relevante-- Frage, wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter die von ihm eingezogenen Beträge verwahren muss.
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e) Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996. Denn der dort der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (gl. A. Büchter-Hole, EFG 2012, 2171, 2172).
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Nach dem Urteil des BFH in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 begründet die Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Streitfall wurde hingegen das Entgelt durch den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt.
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Dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 kommt auch nicht die von Wagner/Köhler, BB 2011, 1510 angenommene Bedeutung bei, dass im Fall der Entgeltsvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn er zum Forderungseinzug ermächtigt werde, und die bei abgetretenen Forderungen durch die Vereinnahmung endgültig ausgelöste Umsatzsteuer stets von dem an den Zessionar auszukehrenden Erlös nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO abzuziehen sei.
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f) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene § 55 Abs. 4 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, ist im Streitfall nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 12. März 2009 und damit vor dem 1. Januar 2011 (Art. 103e des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) gestellt worden.
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3. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 13c UStG sind --wie das FG zu Recht ausführt-- gegeben.
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Den abgetretenen Forderungen liegen --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- steuerpflichtige Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde. Sowohl die GmbH als auch die Klägerin sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG. Die GmbH hat als leistender Unternehmer die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung diese Umsätze berücksichtigt worden sind, bei Fälligkeit nicht entrichtet. Dies ergibt sich aus dem Haftungsbescheid sowie der Einspruchsentscheidung und ist ebenfalls nicht streitig.
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4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die auf § 13c UStG gestützte Haftungsinanspruchnahme gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße.
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a) Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).
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Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. Urteil vom 16. September 2008 C-288/07 --Isle of Wight Council--, Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.). Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 48, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).
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b) Die gesetzliche Regelung des § 13c UStG genügt den dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen. § 13c UStG ist nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden. Es lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts hinreichend erkennen, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Haftung nach § 13c UStG eintritt.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.