Finanzgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2014 - 12 K 791/11
Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 10.8.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer Vorsteuererstattung.
3Der Kläger wurde vom zuständigen Insolvenzgericht zunächst als vorläufiger und dann mit Beschluss vom ....9.1999 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH (GmbH) bestellt (Az. Amtsgericht E Az.: 1).
4Unter dem 16.5.2006 legte der Kläger dem Insolvenzgericht seinen Schlussbericht vor (Bl. 11 bis 30 Gerichtsakte -GA-), und beantragte, den Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Guthabens auf dem laufenden Insolvenzanderkonto sowie hinsichtlich des Vorsteuererstattungsanspruchs aus der mit Schreiben vom gleichen Tage beantragten Insolvenzverwaltervergütung aufrecht zu erhalten (Bl. 24-30 GA). Am ....11.2008 beschloss das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss, auf den verwiesen wird (Bl. 31 GA), enthält abschließend folgenden Passus:
5„Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.“.
6Mit Beschlüssen vom gleichen Tage (Bl. 96 ff., 98 ff. GA) setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf einen Gesamtbetrag von 4.372,41 EUR inklusive 698,07 EUR Umsatzsteuer und die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 27.015,46 EUR inklusive 4.313,39 EUR Umsatzsteuer fest. Mit Rechnung vom 5.1.2009 stellte der Kläger sich selbst als Insolvenzverwalter der GmbH die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von (brutto) 27.015,46 EUR in Rechnung und wies dabei 4.313,39 EUR Umsatzsteuer gesondert aus. Am 26.6.2009 stellte er in gleicher Weise die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Rechnung (gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer 698,07 EUR).
7Die Vorsteuer hieraus machte er in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GmbH für das I. und III. Quartal 2009, beim Beklagten am 9.6.2009 bzw. 8.10.2009 eingegangen, geltend. Aufgrund der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal ergab sich ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 4.313,39 EUR, aufgrund der Anmeldung für das III. Quartal in Höhe von 698,07 EUR. Der Beklagte stimmte den Voranmeldungen zu und zahlte die Beträge auf das Insolvenzanderkonto am 9.7.2009 und 28.10.2009 zugunsten der Insolvenzmasse aus.
8Das Insolvenzanderkonto wurde am 11.11.2009 mit einem Saldo von 0,-- EUR aufgelöst (Bl. 92-34, 94, 95 GA).
9Die von ihm unterschriebene Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 für die GmbH (Vorsteuerüberschuss 5.428,20 €) reichte der Kläger am 21.4.2010 beim Beklagten ein. Der lehnte die Veranlagung zunächst mit Schreiben vom 27.4.2010 wegen der bereits am 23.3.2010 erfolgten Löschung der GmbH und mit weiteren Schreiben vom 20.5.2010 und 10.8.2010, auf die verwiesen wird (Umsatzsteuerakte), unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Klägers nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab.
10Mit Bescheid vom 10.8.2010 (Bl. 6 f. GA) forderte der Beklagte die aufgrund der Voranmeldungen ausgezahlten Erstattungen in Höhe von insgesamt 5.011,46 EUR vom Kläger zurück.
11Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011).
12Der geltend gemachte Vorsteuerbetrag resultiere, so der Beklagte, aus Rechnungen des Klägers an sich selbst als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH.
13Im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH bereits aufgehoben gewesen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, also nach dem ....11.2008, sei der Insolvenzverwalter jedoch nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen. Hierbei sei unerheblich, ob es sich um in Rechnung gestellte Leistungen des Klägers für den Zeitraum vor Beendigung des Insolvenzverfahrens handele.
14Unerheblich sei auch, dass im Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom ....11.2008 der Passus der Beschlagnahme von Erstattungsansprüchen enthalten sei, da dieser zu unbestimmt und daher unwirksam sei.
15Am 11.3.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
16Nach seiner Auffassung ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei das Amt des Insolvenzverwalters beendet. Er, der Kläger, sei daher auch als ehemaliger Insolvenzverwalter nicht der richtige Adressat des Rückforderungsbescheides.
17Soweit der Beklagte der Ansicht sei, er sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ....11.2008 nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen, verkenne er die Beschlagnahmewirkung des Aufhebungsbeschlusses. Dieser beziehe sich erkennbar auf Steuererstattungsansprüche aufgrund seiner Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter, auch wenn diese steuerlich erst nach Rechnungslegung, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Abgabe der Voranmeldungen entstanden seien. Der Masse, die die vom vorläufigen Insolvenzverwalter und vom Insolvenzverwalter in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer zu tragen habe, kämen wegen der Beschlagnahmewirkung auch die entsprechenden Erstattungen zugute. Der in dieser Weise ausgelegte Beschluss des Insolvenzgerichts: „Vorbehalten seien Erstattungsansprüche aus vor Aufhebung des Verfahrens erbrachten Leistungen an die Schuldnerin“, sei auch bestimmt genug. Es sei nicht zu fordern, dass das Insolvenzgericht Steuerart und Besteuerungszeitraum im Einzelnen benenne. Die sachenrechtliche Bestimmtheit des Beschlusses sei gegeben. Die Vermögensgegenstände, die der Nachtragsverteilung vorbehalten worden seien und für die der Insolvenzbeschlag unverändert fortbestehe, seien mit dem Insolvenzanderkonto und eventuellen Erstattungsansprüchen gegen das Finanzamt explizit genannt. In der Zusammenschau mit dem Antrag im Schlussbericht des Insolvenzverwalters, den Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vorsteuerstattungsanspruchs aus der beantragten Insolvenzverwaltervergütung aufrecht zu erhalten, sowie durch Auslegung ergebe sich, dass sämtliche Steuererstattungsansprüche auf Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters gemeint seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dies bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch nicht anders. Die wirksame Pfändung setze keine genauen Kenntnisse des Gläubigers über Bestehen, Art und Höhe der Forderung voraus.
18Die in Rechnung gestellte Vergütung beziehe sich auch auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistungen.
19Die Ansicht des Beklagten, dass eine Beschlagnahme nur für Erstattungsansprüche für Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung gelten könne, sei unzutreffend. Wegen der Einbeziehung des Neuvermögens in die Masse gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) komme es nicht darauf an, ob der Anspruch bei Insolvenzeröffnung bereits begründet gewesen sei. Dass die Steuererstattungsansprüche verfahrensrechtlich der Anmeldung und Festsetzung bedürften, die erst nach dem Aufhebungsbeschluss erfolgt seien, ändere nichts an ihrer Massezugehörigkeit. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfalle zwar in der Regel der Insolvenzbeschlag. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ende. Indem jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters durch gerichtlichen Beschluss der Beschlag auf dem Insolvenzanderkonto und auf die Steuererstattungsansprüche gegen den Beklagten ausdrücklich aufrechterhalten worden sei, habe der Insolvenzbeschlag und damit auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich dieser benannten Vermögensgegenstände fortbestanden.
20Die Annahme des Beklagten, dass sich die Voranmeldungen, aus denen sich die Erstattungsansprüche ergeben, durch eine Ablehnung der Jahresveranlagung erledigt hätten, gehe fehl. Das Schreiben des Beklagten vom 27.4.2010, mit dem er die Bearbeitung der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 wegen Löschung der Schuldnerin im Handelsregister ablehne, sei kein Steuerbescheid, der die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in sich aufnehme. Vielmehr spreche der Beklagte dem Kläger darin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens lediglich die Rechtszuständigkeit für (weitere) Erstattungsansprüche ab. Bereits veranlagte Voranmeldungszeiträume blieben davon unberührt. Nicht richtig sei auch die Ansicht, dass die Umsatzsteuererklärung mangels Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam sei. Der Kläger sei zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung befugt gewesen, da trotz Aufhebung des Verfahrens mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom ....11.2008 der Beschlag auf eventuelle Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt aufrechterhalten geblieben sei.
21Selbst wenn die an ihn gezahlten Steuervergütungen nicht zur Masse gehörten, sei der Beklagte gemäß § 206 InsO mit seinem Erstattungsanspruch ausgeschlossen, weil die Insolvenzmasse vollständig verteilt und das Insolvenzanderkonto aufgelöst worden sei.
22Der Kläger beantragt,
23den Rückforderungsbescheid vom 10.8.2010 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt:
25die Klage abzuweisen, hilfsweise,
26die Revision zuzulassen.
27Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:
28Die Rückforderung sei schon deshalb rechtmäßig, weil die Umsatzsteuererstattungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Erstattungen beruhten auf den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das I. und III. Quartal 2009, denen der Beklagte zugestimmt habe. Auf die später vom Kläger eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 hin, die gegenüber den eingereichten Voranmeldungen eine höhere Umsatzsteuererstattung ergeben habe, habe der Beklagte jedoch die Durchführung der Jahresveranlagung mit Bescheid vom 27.4.2010 wegen der am ....3.2010 erfolgten Löschung der GmbH abgelehnt. Mit Schreiben vom 20.5.2010 habe er darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer 2009 erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sei und daher bereits aus diesem Grund der Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Festsetzung eines Guthabens zur Umsatzsteuer 2009 habe. Mit Schreiben vom 10.8.2010 habe er dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die abgegebene Umsatzsteuererklärung mangels Unterschrift der Geschäftsführer unwirksam sei und ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werde. Mit gleichem Datum habe der Beklagte den Rückforderungsbescheid erteilt, in dem ausdrücklich auf die Sachlage bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 2009 Bezug genommen worden sei. Dort werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Voranmeldungen ohne Vertretungsbefugnis eingereicht worden seien und damit keinen Rechtsgrund für eine Erstattung darstellen könnten. Die damit erfolgte Ablehnung der Veranlagung stehe gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) einem Steuerbescheid gleich. Damit nehme diese Ablehnung materiell-rechtlich den Inhalt der Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen in sich auf. Der BFH habe entschieden, dass durch die Umsatzsteuerjahresfestsetzung sich die Festsetzungen der Vorauszahlungszeiträume „auf andere Weise“ im Sinne des § 124 Abs. 2 AO erledigten (BFH-Urteil vom 4.11.1999, V R 35/98). Dies müsse auch für die Ablehnung der Veranlagung gelten.
29Hilfsweise verfolge der Beklagte die im Einspruchsverfahren geäußerte Auffassung weiter, dass die Erstattungen für das I. und III. Quartal 2009 auch deshalb zu Unrecht an den Kläger erfolgt seien, weil der die Fortdauer der Beschlagnahme anordnende Beschluss zu unbestimmt und damit unwirksam sei.
30Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Nachtragsverteilung nicht die Fortdauer des Insolvenzbeschlags für sämtliche, sondern nur für einzelne Vermögensgegenstände bewirke. Gerade diese Tatsache mache es aber erforderlich, dass deren Umfang durch eine hinreichende Bestimmung des jeweils betroffenen Vermögensgegenstandes – wie bei einer Pfändung – ausreichend konkretisiert werde. Wegen der sich somit ergebenden Vergleichbarkeit mit einer Pfändung seien die von der Rechtsprechung zu § 46 AO entwickelten Anforderungen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1.4.1999, VII R 82/98) entsprechend auf die Anordnung der Nachtragsverteilung anzuwenden.
31Vor diesem Hintergrund sei der hier relevante Nachtragsverteilungsbeschluss vom ....11.2008 bereits deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil er schon keine Angaben zur Steuerart enthalte. Aus dem Beschluss sei noch nicht einmal ersichtlich, dass dieser sich auf Steuererstattungsansprüche beziehen solle. Denn es würden allgemein Erstattungsansprüche genannt.
32Es komme auch keine Auslegung des Beschlusses durch Hinzuziehung weiterer Unterlagen, z.B. des Schlussberichts in Betracht. Denn der Umfang der von der Nachtragsverteilung umfassten Ansprüche müsse sich - wie bei einer Pfändungsverfügung - unmittelbar aus dem Beschluss selbst ergeben. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass das Insolvenzgericht von der Anordnung der Nachtragsverteilung absehen könne, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheine (Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 203 Rn. 19). Um dem Insolvenzgericht aber die Prüfung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 S. 1 InsO überhaupt zu ermöglichen, sei es ebenfalls unverzichtbar, dass die betroffenen Ansprüche durch den Insolvenzverwalter konkret benannt und ihrer voraussichtlichen Höhe nach beziffert würden und dann Eingang in den Nachtragsverteilungsbeschluss fänden oder die Grundlage für einen Verzicht auf eine Nachtragsverteilung bildeten.
33Doch selbst wenn man von einer hinreichenden Bestimmtheit und damit Wirksamkeit der Nachtragsverteilung ausgehe, könne der Kläger eine Erstattung der Vorsteuer nicht erfolgreich verlangen. Der Erstattungsanspruch sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im insolvenzrechtlichen Sinne begründet worden und könne infolgedessen von der Beschlagnahmewirkung einer Nachtragsverteilung nicht mehr erfasst werden. Nach der aktuellen, geänderten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 25.7.2012, VII R 29/11 sei für die Bestimmung der Begründetheit im Sinne des § 38 InsO und für die Bestimmung des Schuldigwerdens im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerlichen Tatbestands notwendig. Angewandt auf den Streitfall bedeute dies, dass erst mit Vorliegen der Rechnung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und damit die vollständige Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes vorgelegen hätten. Im Streitfall seien die maßgeblichen Rechnungen im Jahr 2009 erteilt worden. Dieser Zeitpunkt liege aber nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ....11.2008. Eine Nachtragsverteilung könne sich jedoch nur auf Gegenstände der Masse beziehen (Hinweis auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und könne daher den hier zu beurteilenden Erstattungsanspruch nicht erfassen.
34Der Rückforderungsbescheid sei auch zutreffenderweise an den Kläger gerichtet worden. Denn der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern oder Steuervergütungen richte sich gegen den Leistungsempfänger, also gegen den aufgrund der Zahlung bereicherten, dies sei im Regelfall der Inhaber des Kontos, auf das der Zahlungsbetrag überwiesen worden sei. Dies gelte auch, soweit der Zahlungsempfänger (hier: der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter) zwar in eigenem Namen, aber im wirtschaftlichen Interesse eines anderen gehandelt habe. Soweit die Vorsteuererstattung – wie im Streitfall – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf ein vom Insolvenzverwalter benanntes Konto geleistet werde und der Rechtsgrund für die Vorsteuererstattung später wegfalle, sei der Rückforderungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Weiterleitung des erstatteten Betrages an das Insolvenzgericht nicht berufen. § 37 AO treffe nämlich keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung und die Regelungen der §§ 812 ff. BGB kämen nicht zur Anwendung (Hinweis auf Urteil FG Nürnberg vom 30.3.2010, 2 K 1438/2008).
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist begründet.
37Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Umsatzsteuererstattung für das I. und III. Quartal 2009 erfolgte rechtmäßig.
38Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).
391. Die aufgrund der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das I. und III. Quartal 2009 vom 9.6.2009 bzw. 28.10.2009 ausgezahlte Erstattung erfolgte zu Recht an den Kläger, da das Insolvenzverfahren zwar mit Beschluss vom ....11.2008 aufgehoben, hinsichtlich der Steuererstattungen der Insolvenzbeschlag aber aufrecht erhalten wurde. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis blieb insoweit beim Kläger als Insolvenzverwalter mit der Folge, dass er weiterhin die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Schuldnerin abzugeben hatte und die Vorsteuererstattungen ihm zugunsten der Masse auszuzahlen waren.
40a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Damit hat der Insolvenzverwalter zugleich als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs.1, 3 AO sämtliche steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsmacht zurück, die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden.
41Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht „begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.
42Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und Uhlenbruck in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 203 Rz. 15, jew. m. weiteren Nachweisen).
43b) Das Insolvenzgericht hat im Beschluss vom ....11.2008 hinsichtlich „evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt“ den Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten und somit im Ergebnis eine Nachtragsverteilung vorbehalten.
44aa) Die aus den Rechnungen des Klägers resultierenden Vorsteuererstattungsansprüche konnten Gegenstand einer (vorbehaltenen) Nachtragsverteilung sein.
45(1) Das Insolvenzgericht kann u.a. dann eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn nach dem Schlußtermin Gegenstände der Masse ermittelt werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dies ist auch bei einem Steuererstattungsanspruch der Fall, der - wie die streitigen Vorsteuererstattungsansprüche - zur Masse gehört, zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung aber noch nicht entstanden war (vgl. Uhlenbruck in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 203 Rz. 10).
46Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Beispielsweise gehört ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und die internen Verfügungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2012, VV NW FinMin 2012-09-01 XXI, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 8.5.2014, S 0550, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht).
47Übertragen auf die Umsatzsteuer bedeutet dies, dass der Rechtsgrund für den Vorsteuererstattungsanspruch dadurch gelegt wird, dass ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug Berechtigten erbringt, unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Voranmeldungszeitraums die geschuldete Umsatzsteuer geringer ist als die abziehbare Vorsteuer. Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter seine Leistungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erbracht; seine Vergütung wurde taggleich mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschlüssen vom ....11.2008 festgesetzt, so dass der Vorsteuerabzug und aufgrund des Fehlens von Umsätzen ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe bereits begründet war.
48Da zur Entstehung des Erstattungsanspruchs aber noch die Rechnungsstellung und die Festsetzung infolge der einzureichenden Voranmeldungen fehlten, war eine Verteilung der Vorsteuererstattung an die Gläubiger noch nicht möglich. Dazu bedurfte es des Vorbehalts der Nachtragsverteilung und der anschließenden Nachtragsverteilung.
49(2) Dem steht nicht der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des BFH vom 25.7.2012 (VII R 29/11, BStBl II 2013, 36) entgegen, aus dem er ableitet, dass die streitigen Erstattungsansprüche nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören, weil sie erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dieses Urteil ist auf die Situation im Streitfall nicht anwendbar. Es bezieht sich nur auf die Frage der Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzgläubiger, der gegen den Insolvenzschuldner eine vor Verfahrenseröffnung begründete Forderung hatte. Die hier entscheidende Situation der Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Verfahrens ist aber nach den vorstehend unter 1 b) aa) (1) dargelegten Grundsätzen zu lösen.
50bb) Der Beschluss vom ....11.2008 ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu unbestimmt.
51Wieweit die von der Nachtragsverteilung betroffenen Gegenstände und Forderungen im Beschluss, mit dem die Fortgeltung der Beschlagnahmewirkung angeordnet wird, konkretisiert sein müssen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - kaum thematisiert worden. Der BGH geht von einem - allerdings nicht näher umrissenen - Bestimmtheitserfordernis aus (vgl. BGH-Beschluss vom 26.1.2012, IX ZB 111/10, NJW-RR 2012, 736). Für Steuererstattungsansprüche wird zumindest ein pauschaler Vorbehalt als nicht ausreichend angesehen (vgl. Lissner, BB 2013, 1495, 1497; vgl. zur gleich gelagerten Problematik im Gesamtvollstreckungsverfahren FG Sachsen, Urteil vom 22.5.2003, 3 K 630/01, juris).
52Im Streitfall enthält der Beschluss vom ....11.2008 einen Vorbehalt für „evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt“. Diese Formulierung ist nach der Überzeugung des Senats ausreichend bestimmt. Sie ermöglicht den Betroffenen die einfache Ermittlung der relevanten Erstattungsansprüche.
53§ 203 Abs. 1 InsO benennt die Fälle, in denen eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann, nämlich wenn zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder Gegenstände der Masse ermittelt werden.
54Genau diese Fälle kann auch nur die im Aufhebungsbeschluss vorbehaltene Nachtragsverteilung umfassen.
55In Bezug auf Steuererstattungsansprüche kann es sich dabei nur um nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer insolvenzrechtlich begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners handeln (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2012, VII R 36/11, BStBl II 2012, 451 und die internen Verfügungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2012, VV NW FinMin 2012-09-01 XXI, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 8.5.2014, S 0550, Tz. 7, juris Fachportal Steuerrecht).
56Diese Steuererstattungsansprüche sind dem Beklagten aber regelmäßig bekannt, da sie sich aus den Steuerakten ergeben. Einer weitergehenden Konkretisierung im Beschluss vom ....11.2008 bedurfte es daher nicht.
572. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind als Rechtsgrund für die Erstattung an den Kläger auch nicht nachträglich durch Erledigung aufgrund einer Ablehnung der Jahresveranlagung (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) weggefallen.
58a) Die Schreiben des Beklagten vom 27.4.2010, 20.5.2010 und 10.8.2010 stellen bereits keine Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO dar.
59Die Steuern werden gemäß § 155 Abs. 1 AO, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
60Eine Ablehnung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO liegt vor, wenn das Finanzamt verbindlich zum Ausdruck bringt, dass eine Steuerfestsetzung nicht durchgeführt wird (Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 155 Rz. 34). Entscheidend ist der objektive Erklärungsgehalt der Mitteilung an den Steuerpflichtigen (Schuster in HHSp, AO/FGO, § 155 AO Rz. 30). Hierbei kommt es darauf an, ob für den Steuerpflichtigen aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1986, I R 254/83, BFH/NV 1988, 10).
61Eine Ablehnung der Veranlagung kommt in den erwähnten Schreiben des Beklagten nicht zum Ausdruck. Im Schreiben vom 27.4.2010 berief sich der Beklagte zunächst auf die Löschung der GmbH, im Schreiben vom 20.5.2010 hielt er daran nicht mehr fest, sondern argumentierte, dass die Umsatzsteuer 2009 erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstanden sei und die Liquidatoren wieder für die GmbH verantwortlich seien. Ähnlich äußerte er sich im Schreiben vom 10.8.2010: Wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens seien nunmehr wiederum die ehemaligen Geschäftsführer zuständig, die vom Kläger unterschriebene Erklärung sei ungültig.
62Letztlich bringt der Beklagte hier zum Ausdruck, dass er die vom Kläger eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht akzeptiert, weil sie nicht von den Liquidatoren bzw. Geschäftsführern der GmbH unterzeichnet wurde, sondern vom nach seiner Auffassung unzuständigen Kläger. Eine verbindliche Erklärung, dass die Steuerveranlagung nicht durchgeführt wird, ist hierin nicht enthalten. Der Beklagte sieht nur einen Unterschriftsmangel, lehnt aber nicht endgültig eine Veranlagung, z.B. nach Behebung dieses Mangels, ab.
63b) Doch selbst wenn der Beklagte die Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 2009 wirksam i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO abgelehnt hätte, blieben die Umsatzsteuerfestsetzungen für das I. und III. Quartal weiterhin als Rechtsgrund für die streitige Erstattung bestehen.
64Nach ständiger Rechtsprechung des BFH löst zwar der Umsatzsteuer-Jahresbescheid die Umsatzsteuerfestsetzungen für Vorauszahlungszeiträume ab. Die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung nimmt materiell-rechtlich den Inhalt der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzungen in sich auf. Dadurch erledigen sich die Steuerfestsetzungen für Vorauszahlungszeiträume „auf andere Weise" (§ 124 Abs. 2 AO). Für das materielle Ergebnis der im Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer ist mit seiner Bekanntgabe ausschließlich der Umsatzsteuer-Jahresbescheid maßgebend. Nur die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids bleiben bestehen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 04.11.1999, V R 35/98, BStBl II 2000, 454).
65Der Regelungsgehalt der Vorauszahlungsbescheide bleibt von dem späteren Erlass des Jahressteuerbescheides jedoch unberührt, wenn der Umsatzsteuerjahresbescheid keine Feststellungen darüber enthält, dass die Voranmeldungen bzw. Festsetzungen der Umsatzsteuer für bestimmte Monate materiell fehlerhaft waren. Die Vorauszahlungsbescheide stellen insoweit weiterhin einen formellen Rechtsgrund dar, so dass auf deren Grundlage bewirkte Rechtsfolgen nicht rückgängig zu machen sind. Hinsichtlich der bereits verwirklichten Regelungen eines Vorauszahlungsbescheides ist auch nach Ergehen des Jahressteuerbescheides auf diese formelle Bescheidlage abzustellen und gleichsam eine Rückabwicklung nur dann zulässig, wenn das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert hat oder der später erlassene Jahressteuerbescheid Feststellungen (Regelungen) enthält, aus denen sich - wie z.B. bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für das gesamte Kalenderjahr - die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung bzw. der Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ergibt (BFH-Urteile vom 24.1.1995, VII R 144/92, BStBl II 1995, 862 und vom 15.6.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46).
66Der Beklagte hat aber weder die Vorauszahlungsfestsetzungen aufgehoben, noch ergibt sich aus den Schreiben vom 27.4.2010, 20.5.2010 und 10.8.2010, die der Beklagte als einem Steuerbescheid gleichkommende Ablehnungsbescheide ansieht, dass die Vorauszahlungsfestsetzungen materiell fehlerhaft waren. Denn in allen 3 Schreiben geht der Beklagte überhaupt nicht auf die Voranmeldungen ein, sondern beschäftigt sich nur mit der Jahreserklärung. Der taggleich mit dem Schreiben vom 10.8.2010 ergangene Rückforderungsbescheid beschäftigt sich zwar mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, thematisiert aber wiederum nicht die Jahreserklärung und ist daher seinem eindeutigen Erklärungsinhalt nach nicht als (weiterer) Ablehnungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO anzusehen.
673. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Es handelt sich im Streitfall insbesondere um keine Rechtssache, die grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Senat ist bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt und hat hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit des Beschlusses vom ....11.2008 eine streit- und damit einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen, ohne hierbei Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen.
684. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vor
69läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2014 - 12 K 791/11
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Urteil einreichenFinanzgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2014 - 12 K 791/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, - 2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder - 3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Insolvenzverwalterin in dem im November 2003 über das Vermögen des M (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, wobei die Nachtragsverteilung vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattungen vorbehalten blieb.
- 2
-
Aus der Einkommensteuerveranlagung des Schuldners für 2006 ergaben sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag betreffende Erstattungsbeträge, gegen die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch Umbuchungsmitteilung mit gegen den Schuldner bestehenden Insolvenzforderungen aufrechnete. Die Klägerin beantragte hingegen die Zahlung von 7/12 der Erstattungsansprüche für das Jahr 2006 und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Januar 2009 mit der Begründung ab, das Insolvenzgericht habe die Nachtragsverteilung während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Steuererstattungsansprüche nicht angeordnet und die Klägerin sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr am Steuerfestsetzungs- bzw. Steuererhebungsverfahren beteiligt.
- 3
-
Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Bescheid dahin, dass ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der Einkommensteuer 2006 festgestellt wurde. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1307 veröffentlicht.
- 4
-
Mit seiner Revision vertritt das FA weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sie habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Rechtsstellung als Verwalterin der Insolvenzmasse verloren. Von der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den ehemaligen Insolvenzschuldner übergegangenen Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, seien nur solche Vermögensgegenstände ausgenommen, für die das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordne. Eine die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffende Nachtragsverteilung sei jedoch nicht angeordnet worden. Der in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 nur vorbehaltenen Nachtragsverteilung komme nicht die Wirkung ihrer Anordnung zu.
Entscheidungsgründe
- 5
-
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
- 6
-
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffenden Abrechnungsbescheids.
- 7
-
Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 218 Rz 10a, 13, m.w.N.).
- 8
-
Besteht Streit über die Verwirklichung bestimmter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, den die zuständige Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom FA auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder vom FA eine Erstattung begehrt (Alber in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 218 AO Rz 112 f.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 11). Im Streitfall handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen 2006 des Schuldners um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, über deren Verwirklichung Uneinigkeit zwischen der Klägerin und dem FA besteht. Da die Klägerin als ehemalige Insolvenzverwalterin die Zugehörigkeit dieser Ansprüche zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrags an die Insolvenzmasse beansprucht, weil sie --anders als das FA-- die Ansprüche nicht als im Wege der Aufrechnung erloschen ansieht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diese Ansprüche betreffenden Abrechnungsbescheids vor. Anders als das FA meint, ist die Klägerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist.
- 9
-
2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass das Recht des Schuldners, über die Steuererstattungsansprüche 2006 zu verfügen, nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf diesen übergegangen ist, sondern die Insolvenzbeschlagnahme insoweit fortbesteht.
- 10
-
a) Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 der Insolvenzordnung (InsO) kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).
- 11
-
Nach diesem insolvenzrechtlichen Grundsatz wurde der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche 2006 des Schuldners bereits während des Insolvenzverfahrens gelegt, soweit die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen --hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn-- beruhen.
- 12
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b) Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.
- 13
-
Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
- 14
-
Mit dem vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, die zwar bereits bekannt sind, die aber noch nicht verwertet werden können, wird erreicht, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verfahrensbeendigung die Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände nicht wiedererlangt, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus diesen Vermögensgegenständen gesichert wird. Es widerspräche diesem Sinn und Zweck einer vorbehaltenen Nachtragsverteilung, wenn man --wie das FA meint-- auch in diesem Fall den Insolvenzbeschlag von der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht abhängig machen wollte. Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.
- 15
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3. Soweit danach die während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das FA gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom FA erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
- 16
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Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners seien in Höhe von 7/12 durch Steuervorauszahlungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht sind. Somit ist --wie das FG zu Recht entschieden hat-- der Klägerin ein Abrechnungsbescheid zu erteilen, der noch nicht getilgte Steuererstattungsansprüche 2006 ausweist.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Insolvenzverwalterin in dem im November 2003 über das Vermögen des M (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, wobei die Nachtragsverteilung vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattungen vorbehalten blieb.
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Aus der Einkommensteuerveranlagung des Schuldners für 2006 ergaben sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag betreffende Erstattungsbeträge, gegen die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch Umbuchungsmitteilung mit gegen den Schuldner bestehenden Insolvenzforderungen aufrechnete. Die Klägerin beantragte hingegen die Zahlung von 7/12 der Erstattungsansprüche für das Jahr 2006 und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Januar 2009 mit der Begründung ab, das Insolvenzgericht habe die Nachtragsverteilung während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Steuererstattungsansprüche nicht angeordnet und die Klägerin sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr am Steuerfestsetzungs- bzw. Steuererhebungsverfahren beteiligt.
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Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Bescheid dahin, dass ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der Einkommensteuer 2006 festgestellt wurde. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1307 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision vertritt das FA weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sie habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Rechtsstellung als Verwalterin der Insolvenzmasse verloren. Von der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den ehemaligen Insolvenzschuldner übergegangenen Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, seien nur solche Vermögensgegenstände ausgenommen, für die das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordne. Eine die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffende Nachtragsverteilung sei jedoch nicht angeordnet worden. Der in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 nur vorbehaltenen Nachtragsverteilung komme nicht die Wirkung ihrer Anordnung zu.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffenden Abrechnungsbescheids.
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Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 218 Rz 10a, 13, m.w.N.).
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Besteht Streit über die Verwirklichung bestimmter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, den die zuständige Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom FA auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder vom FA eine Erstattung begehrt (Alber in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 218 AO Rz 112 f.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 11). Im Streitfall handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen 2006 des Schuldners um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, über deren Verwirklichung Uneinigkeit zwischen der Klägerin und dem FA besteht. Da die Klägerin als ehemalige Insolvenzverwalterin die Zugehörigkeit dieser Ansprüche zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrags an die Insolvenzmasse beansprucht, weil sie --anders als das FA-- die Ansprüche nicht als im Wege der Aufrechnung erloschen ansieht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diese Ansprüche betreffenden Abrechnungsbescheids vor. Anders als das FA meint, ist die Klägerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist.
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2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass das Recht des Schuldners, über die Steuererstattungsansprüche 2006 zu verfügen, nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf diesen übergegangen ist, sondern die Insolvenzbeschlagnahme insoweit fortbesteht.
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a) Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 der Insolvenzordnung (InsO) kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).
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Nach diesem insolvenzrechtlichen Grundsatz wurde der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche 2006 des Schuldners bereits während des Insolvenzverfahrens gelegt, soweit die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen --hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn-- beruhen.
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b) Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.
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Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
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Mit dem vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, die zwar bereits bekannt sind, die aber noch nicht verwertet werden können, wird erreicht, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verfahrensbeendigung die Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände nicht wiedererlangt, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus diesen Vermögensgegenständen gesichert wird. Es widerspräche diesem Sinn und Zweck einer vorbehaltenen Nachtragsverteilung, wenn man --wie das FA meint-- auch in diesem Fall den Insolvenzbeschlag von der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht abhängig machen wollte. Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.
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3. Soweit danach die während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das FA gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom FA erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
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Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners seien in Höhe von 7/12 durch Steuervorauszahlungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht sind. Somit ist --wie das FG zu Recht entschieden hat-- der Klägerin ein Abrechnungsbescheid zu erteilen, der noch nicht getilgte Steuererstattungsansprüche 2006 ausweist.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der H-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 21. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Eröffnung des Verfahrens war von der Schuldnerin am 6. November 2001 beantragt worden.
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Vom Kläger 2006 wegen angeblich uneinbringlich gewordener Forderungen aus einer Reihe von Ausgangsrechnungen vorgenommene Berichtigungen der Umsatzsteuer 2002 und 2003 führten zu Erstattungsbeträgen. Der Kläger hat dazu erklärt, die Berichtigung der betreffenden Anmeldungen habe zu einer Verminderung der Zahllast in den beiden Jahren um die in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) angeführten Beträge geführt, die deshalb zu erstatten seien.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen diese Beträge indes die Aufrechnung mit seinen unbefriedigten Umsatzsteuerforderungen März, April und September 2001 erklärt und hierüber aufgrund des Widerspruchs des Klägers den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2006 erlassen. Aufgrund einer späteren Berichtigungserklärung des Klägers für 2002 ist ein weiteres Vergütungsguthaben von rund ... € entstanden, welches das FA mit weiterhin rückständiger Umsatzsteuer März 2001 verrechnet hat. Hierüber ist der Abrechnungsbescheid vom 13. Februar 2007 ergangen.
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Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996). Das sei hier erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, so dass der Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) entgegenstehe.
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Abgesehen davon verstoße der Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2006 gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Kläger bezieht sich dabei auf einen nach seiner Darstellung und den Ausführungen im Urteil des FG verrechneten Umsatzsteuerbetrag November 2001; dieser sei erst nach Stellung des Insolvenzantrags entstanden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2010, 90, und die Urteile des Senats vom 2. November 2010 VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 und VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374).
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Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (FG-Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1593).
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet. Von dieser Rechtsprechung sei der V. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und in BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138) eindeutig abgewichen, wenn er nun für das Begründetsein einer Forderung i.S. des § 38 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands fordere. An dieser Abweichung ändere es nichts, dass der V. Senat zum Festsetzungs-, der VII. Senat hingegen zum Erhebungsverfahren entscheide; denn beide stellten in ihrer Rechtsprechung auf § 38 InsO ab.
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Nach dieser neuen Rechtsprechung seien die angefochtenen Abrechnungsbescheide rechtswidrig, da die vollständige Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich der aufgerechneten Erstattungsforderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei.
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Hinsichtlich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hebt die Revision hervor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH und des VII. Senats des BFH. Der für die Anwendung vorgenannter Vorschrift erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse sei schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung kausal sei, ohne dass es darauf ankomme, wann die Gegenforderung entstehe. Im Übrigen treffe die Annahme des FG, bei einer "Gesamtbetrachtung" hätten die Rechtshandlungen der Schuldnerin zu einer Vermögensmehrung geführt, nach der neueren Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht zu. Denn danach führe z.B. eine im November 2001 erbrachte Leistung zunächst zu einer Umsatzsteuerschuld November 2001, wenn das Entgelt aber erst im März 2002 zur Insolvenzmasse gezogen werden könne, zu einer Umsatzsteuerschuld März 2002. Die durch die Insolvenzeröffnung ausgelöste Notwendigkeit einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) spiele selbst bei einer Gesamtbetrachtung insofern keine Rolle, da ein etwaiges Guthaben --welches aufgrund des § 16 Abs. 2 UStG ohnehin unwahrscheinlich sei-- aufrechenbar wäre, so dass die Umsatzsteuer immer die Schuldenmasse erhöhe.
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Das FA hält eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht für gegeben und teilt die Auffassung, dass eine Leistungserbringung keine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist begründet (§ 118 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom FA erklärten Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.
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1. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, der Vorrang vor § 96 Abs. 1 InsO beansprucht, gestattet die Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens einem Insolvenzgläubiger, der gegen den Insolvenzschuldner eine vor Verfahrenseröffnung begründete Forderung besitzt, bei welcher eine Bedingung erst während des Insolvenzverfahrens eintritt. Dass ein Anspruch in diesem Sinne bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, nimmt die bereits zur Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BGH an, wenn für das Entstehen der Forderung zwar noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist", die Forderung jedoch "in ihrem rechtlichen Kern" aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1). Die Vorschrift solle jedoch nur den Gläubiger schützen, dessen Anspruch gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedürfe (vgl. BGH-Urteile vom 6. November 1989 II ZR 62/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 1301, und vom 9. März 2000 IX ZR 355/98, NJW–Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2000, 1285). Die Befugnis des Gläubigers zur Aufrechnung werde deshalb nur dann unbeschadet der Insolvenzeröffnung nicht angetastet, wenn dieser vor der Eröffnung darauf "vertrauen" durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206). Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 160, 1).
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2. Bei steuerlichen Erstattungs- und Vergütungsforderungen hat der erkennende Senat bisher in Anknüpfung an diese Rechtsprechung für die insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs nur verlangt, dass die Forderung "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist. Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83). So liege es in der Regel, wenn eine Steuer, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei, zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen wieder gutzubringen sei. Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete. Insbesondere in den Fällen des § 17 UStG entstehe zwar ein steuerverfahrensrechtlich selbständiger Anspruch, der jedoch kompensatorischen Charakter habe, indem er die ursprünglich vorgenommene Besteuerung ausgleiche und die damals für ein bestimmtes Ereignis erhobene Steuer aufgrund eines späteren, entgegengesetzten Ereignisses zurückführe. Das rechtfertige es, ihn als bereits mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestands insolvenzrechtlich begründet anzusehen.
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Es liegt auf der Hand und ist von der Rechtsprechung des Senats schon bisher nicht in Abrede gestellt worden, dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG bei Entstehen der betreffenden Steuerforderung ungewiss ist, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird, weil der künftige, dafür erforderliche Eintritt der "Bedingung" (hier: das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin), also der Eintritt des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds --anders als in den vorgenannten, vom BGH entschiedenen Fällen das Entstehen der betreffenden zivilrechtlichen Forderung als Vollrecht-- ungewiss ist (vgl. u.a. Urteil des Senats in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589). Der Senat hat gleichwohl die in der Behandlung gemäß § 17 UStG berichtigter Umsatzsteuerforderungen in seiner Rechtsprechung liegende Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts solcher Forderungen für gerechtfertigt gehalten, weil zwischen der durch eine solche Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt besteht, dass das Steuerrecht den Steueranspruch entstehen lässt, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, und zum Ausgleich für die Vorverlagerung der Steuerschuldentstehung dem Steuerpflichtigen einen ("kompensatorischen") Korrekturanspruch für den Fall garantiert, dass der steuerliche Belastungsgrund nicht in der von dem Steuergesetz vorausgesetzten Weise dauerhaft eintritt. Dass das UStG in einem solchen Fall einen eigenständigen Berichtigungsanspruch gewährt, statt entsprechend § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung zuzulassen, beruht allein auf steuerverfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen und ändert an dem vorstehend zum Wesen der Umsatzsteuerberichtigung dargestellten Befund nichts.
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3. Die Rechtsprechung des Senats hat im Schrifttum keinen oder nur zurückhaltenden Widerspruch gefunden (vgl. etwa Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 95 Rz 19, m.N. auch zu kritischen Stellungnahmen; Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, Rz 9.279; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., S. 92 ff.). Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des BFH ist ihr in neuerer Zeit jedoch nicht gefolgt, sondern meint, jedenfalls für das Festsetzungsverfahren sei § 38 InsO dahin auszulegen, dass sich die "Begründung" steuerlicher Forderungen und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen danach bestimme, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" ist; nicht maßgeblich sei lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG (BFH-Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und zuletzt vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466). Auch der ebenfalls für Umsatzsteuer zuständige XI. Senat des BFH scheint diesem Verständnis zu folgen. Der I. Senat des BFH hat ein bedingtes Entstehen einer Steuerforderung nur dann anerkennen wollen, wenn "der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist und damit ein gesicherter Rechtsgrund für das Entstehen der Gegenforderung festgestellt werden kann", so dass "ohne weitere Rechtshandlung eines Beteiligten der entsprechende Anspruch kraft Gesetzes entsteht"; das sei nicht der Fall, wenn der Anspruch z.B. einen --bei Verfahrenseröffnung noch nicht gefällten-- Gewinnausschüttungsbeschluss voraussetze (vgl. Urteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822).
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4. Der erkennende Senat hat all dies zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu überprüfen. Er hält nicht länger an seiner Rechtsansicht fest, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung im insolvenzrechtlichen Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet ist. Dafür ist vor allem das Bestreben maßgeblich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren bzw. wiederherzustellen, womit es nur schwer vereinbar wäre, wenn § 38 InsO im umsatzsteuerlichen Festsetzungsverfahren anders ausgelegt und angewendet würde als § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Denn beide Vorschriften beruhen auf demselben Rechtsgedanken: unter einem Vermögensanspruch, der gegen das Finanzamt zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO), kann unbeschadet der unterschiedlichen Wortwahl des Gesetzes nichts anderes verstanden werden als etwas, was das Finanzamt nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dass letztere Vorschrift vor allem im Erhebungsverfahren zum Zuge kommt, nämlich bei einer Aufrechnung, während erstere die Zuordnung von Ansprüchen zu den Insolvenzforderungen --im Unterschied zu den Masseverbindlichkeiten (§§ 53 bis 55 InsO)-- betrifft, die zumindest in erster Linie für das Steuerfestsetzungsverfahren bedeutsam ist, ist insofern belanglos und ändert an der rechtslogischen Notwendigkeit nichts, die beiden vorgenannten Vorschriften gleich auszulegen.
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Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist danach als entscheidend anzusehen, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird, die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen also eintreten. Wird ein Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, insbesondere etwa dadurch, dass der Unternehmer zahlungsunfähig wird (wie es in der Regel ohne weiteres aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens --außer in den Fällen des § 18 InsO-- geschlossen werden kann), greift das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO allerdings auch dann nicht ein, wenn der betreffende Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens endet und mithin die Steuer i.S. des § 13 UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206). Auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird, kommt es in diesem Zusammenhang selbstredend erst recht nicht an.
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5. Die Streitsache ist entscheidungsreif.
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Aufgrund der Steueranmeldungen des Klägers, denen das FA zugestimmt hat, steht gemäß § 168 Satz 2 AO --wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung-- zwischen den Beteiligten fest, dass in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 zugunsten der Schuldnerin negative Umsatzsteuerbeträge zu berücksichtigen sind, die den vom FA verrechneten Anspruch ausgelöst haben. Der für dieses Verfahren --vorbehaltlich einer Änderung aufgrund des Nachprüfungsvorbehalts-- verbindlichen Rechtswirkung dieser Festsetzungen steht nicht entgegen, dass bei Abgabe der betreffenden Anmeldungen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war und im Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Steuerfestsetzungen ergehen können, vielmehr die Forderungen des FA nach den Vorschriften der InsO geltend zu machen, nämlich zur Tabelle anzumelden, zu erörtern und zur Tabelle mangels Widerspruchs gegen die Anmeldung oder aufgrund eines Bescheids nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen sind. Es geht hier nämlich nicht um die Festsetzung einer Steuer zu Lasten der Insolvenzmasse, sondern um die Berichtigung einer Steuerfestsetzung mit dem Ziel einer Verringerung der (gegen den Kläger) festgesetzten nachinsolvenzlichen Steuerschuld der Schuldnerin. Dies kann durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mit Festsetzungswirkung ebenso bewirkt werden, wie im Insolvenzverfahren ein Erstattungsbescheid über vorinsolvenzliche Umsatzsteuerguthaben ergehen könnte (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11), weil eine solche Anmeldung nicht den Bestand der Forderungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft verändert, die in der eben geschilderten Weise Gegenstand des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens sind.
- 20
-
Im Übrigen ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch aus einem sonstigen Grund ernstlich zweifelhaft und deshalb von Amts wegen aufklärungsbedürftig, dass die vorgenannten Berichtigungsbeträge der Höhe und der zeitlichen Zuordnung nach zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen sind, die den Anmeldungen des Klägers zugrunde liegenden Forderungen aus vorinsolvenzlichen Leistungsvereinbarungen also in 2002 bzw. 2003 uneinbringlich geworden sind. Der erkennende Senat könnte deshalb diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es einer Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur weiteren Sachaufklärung bedürfte. Angesichts der Rechtswirkung vorgenannter Anmeldungen kann er jedoch die Rechtsfrage dahinstehen lassen, ob die betreffenden angemeldeten (und auch entrichteten) Umsatzsteuern aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin bereits früher, nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zu berichtigen gewesen wären. Für den Fall noch nicht entrichteter Umsatzsteuer hat das BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 erkannt, erbringe ein Unternehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Leistung vor Verfahrenseröffnung, ohne das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt zu vereinnahmen, trete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der wegfallenden Empfangszuständigkeit des Insolvenzschuldners Uneinbringlichkeit der an ihn noch nicht entrichteten Entgelte ein. Mithin werde der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verwirklicht und die Umsatzsteuer sei in einer logischen Sekunde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, um sie bei Vereinnahmung des Entgelts durch den Verwalter erneut entstehen lassen zu können.
- 21
-
Es bedarf indes in dieser Entscheidung keiner Stellungnahme des erkennenden Senats zu dieser Rechtsauffassung und ihrer Konsequenz für Fälle wie den Streitfall, in dem die auf die angeblich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich gewordenen Entgelte zu entrichtende Umsatzsteuer bei Insolvenzeröffnung bereits entrichtet war und bei einer Berichtigung auf Null in dem Voranmeldungszeitraum Februar 2002 ggf. zu vergüten gewesen wäre. Auf einen derartigen, bislang auch nicht festgesetzten Vergütungsanspruch dürfte der angefochtene Bescheid im Übrigen ohnehin nicht bezogen werden können.
- 22
-
Ist demnach davon auszugehen, dass das FA die von ihm verrechneten Berichtigungsbeträge erst 2002 bzw. 2003 i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO schuldig geworden ist, so sind die angefochtenen Abrechnungsbescheide, welche die diesbezüglich vom FA erklärte Aufrechnung als wirksam bestätigt haben, rechtswidrig und folglich entsprechend dem Antrag des Klägers zu ändern.
- 23
-
6. Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2006 als (Bestätigung einer) Aufrechnung (auch) mit Umsatzsteuer November 2001 angesehen. Dazu weist der erkennende Senat darauf hin, dass diese Steuerforderung nicht streitgegenständlich ist --ebenso wenig wie die im Urteil des FG erwähnte Umsatzsteuer Oktober 2001--, nachdem die angefochtenen Abrechnungsbescheide über diese Forderungen nicht entscheiden, vielmehr ausschließlich die Aufrechnung gegen Umsatzsteuer März, April und September 2001 betreffen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.074,81 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das am 2. April 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des J. (im Folgenden: Schuldner), in dem der weitere Beteiligte als Treuhänder bestellt war, ist nach Durchführung des Schlusstermins am 29. November 2005 aufgehoben worden.
- 2
- Der Schuldner ist seit 1. Mai 1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit. In der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 führte jedoch der Arbeitgeber des Schuldners Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung ab.
- 3
- Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder mit, dass unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten seien. Ob diese einer Nachtragsverteilung unterfielen, wurde in der Folge streitig erörtert. Die Identität des Rentenversicherungsträgers teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder erst nach mehrfacher Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit. Am 27. Februar 2008 erklärte die Rentenversicherung dem Treuhänder, dass die Rentenversicherungsbeiträge des Schuldners für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 bereits am 28. Februar 2007 an diesen erstattet worden seien.
- 4
- Am 12. Dezember 2009 beantragte der Treuhänder hinsichtlich der anteilig für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 erstatteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13.074,81 € die Nachtragsverteilung anzuordnen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Ablehnung der beantragten Nachtragsverteilung.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann auch nach Aufhebung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, jedenfalls wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schlusstermin stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 5 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 5).
- 6
- Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angeordnete Nachtragsverteilung erhobenen Rügen greifen nicht durch:
- 7
- 1. In dem amtsgerichtlichen Beschluss ist der Tag seines Erlasses angegeben , nicht aber die Stunde der Anordnung. Es mag zweckmäßig sein, im Hinblick auf die Beschlagnahmewirkung der Anordnung in dem Beschluss die Uhrzeit des Erlasses anzugeben (vgl. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl., § 203 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rn. 21). Zwingend vorgeschrieben ist dies in § 203 InsO, anders als in § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht. Deshalb ist die Rechtsmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses nicht von der Angabe der Stunde der Anordnung abhängig. Gegebenenfalls kann § 27 Abs. 3 InsO analog angewandt werden.
- 8
- 2. Zwar nennt der amtsgerichtliche Beschluss den Anfangstermin für die zu Unrecht abgeführten Beiträge im Tenor nicht. In der Begründung wird aber zutreffend auf den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 abgestellt, ebenso in der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung.
- 9
- Gegenstand der Nachtragsverteilung ist der an den Schuldner für den angegebenen Zeitraum zurückerstattete Betrag. Dieser wird zwar im amtsgerichtlichen Beschluss nicht beziffert. Er ergibt sich aber aus dem in Bezug genommenen Antrag des Treuhänders und wird in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich angeführt. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jedenfalls in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis.
- 10
- Allerdings ist dem Landgericht (ebenso wie der Rechtsbeschwerde) ein Schreibfehler unterlaufen (13.674,81 € statt 13.074,81 €). Ein solcher Fehler kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, z.V.b. Rn. 52). Zur Klarstellung hat deshalb der Senat den Ausspruch der Anordnung für die Nachtragsverteilung neu gefasst und präzisiert.
- 11
- 3. Der Beitragserstattungsanspruch des Schuldners gehörte sowohl für die Beitragszahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 1 InsO) als auch für die Beitragszahlungen während des Laufs des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) zur Masse. Ob die Zahlungen in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar gewesen wären, ist unerheblich , weil dies am Rückerstattungsanspruch des Schuldners nichts ändert.
- 12
- 4. Die geleisteten Beträge waren nicht gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850e Nr. 1 ZPO pfändungsfrei, denn eine gesetzliche Beitragspflicht zur Rentenversicherung wurde nicht erfüllt. Sie bestand unstreitig nicht.
- 13
- 5. Das Insolvenzgericht hat zwar mit Beschluss vom 8. August 2008 dem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 850f ZPO von den pfändbaren Bezügen einen monatlichen Betrag von 250 € für den Aufbau einer privaten Altersversicherung zusätzlich belassen. Ob dies gerechtfertigt war, kann dahinstehen. Rückwirkungen auf das zuvor durchgeführte und aufgehobene Insolvenzverfahren und die Massezugehörigkeit von Gegenständen hatte diese Entscheidung jedenfalls nicht, weil ein derartiger Beschluss einen Antrag voraussetzt und für die Zukunft wirkt.
- 14
- 6. Aus § 851c Abs. 2 ZPO ergab sich kein Pfändungsschutz. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Pfändungsschutz nur auf das Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die zur Einzahlung erforderlichen Mittel (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10, ZIP 2011, 1235 Rn. 6 ff).
- 15
- 7. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil der Schuldner den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Massegegenstand ermittelten Erstattungsanspruch realisiert und die Zahlung des Rentenversicherungsträgers entgegengenommen hat.
- 16
- Mit der vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 29. November 2005 war allerdings der Insolvenzbeschlag erloschen. Eine Nachtragsverteilung war nicht vorbehalten worden. Ein erneuter Insolvenzbeschlag trat erst mit der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des zu verteilenden (Teil-)Betrages ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 21).
- 17
- Wird ein Gegenstand der Insolvenzmasse nachträglich ermittelt, kann allerdings die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Gegenstandes nicht mehr angeordnet werden, wenn über ihn vom Schuldner in beschlagfreier Zeit so verfügt worden ist, dass der durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erneut bestellte Treuhänder (Verwalter) den Rechtserwerb nicht mehr verhindern kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 8 ff).
- 18
- 8. Hier ist jedoch nicht die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Erstattungsanspruches angeordnet worden, sondern hinsichtlich des an den Schuldner bereits erstatteten (anteiligen) Betrages. Ob der ausgezahlte Betrag für Zwecke der Nachtragsverteilung an die Stelle des Anspruchs auf Auszahlung tritt, also seinerseits der Nachtragsverteilung unterliegt, ist streitig aber zu bejahen.
- 19
- a) Nach einer Meinung kann auf den vom Schuldner erlangten Gegenwert nicht zurückgegriffen werden, denn das Surrogat unterliege nicht der Nachtragsverteilung. Eine dingliche Surrogation finde nur in den wenigen gesetzlich angeordneten Ausnahmefällen statt, z.B. nach § 718 Abs. 2, § 1048 Abs. 1 Satz 2, § 2111 Abs. 2 BGB (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 203 Rn. 12; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 203 Rn. 14; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl. § 203 Rn. 19; BK-InsO/Breutigam, § 203 Rn. 15; vgl. auch Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 166 KO Anm. 1 c).
- 20
- Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen von einer dinglichen Surrogation auszugehen. Hinsichtlich des Surrogats könne Nachtragsverteilung angeordnet werden (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 7.68 unter Bezugnahme auf Rn. 9.28).
- 21
- b) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Auf die Frage, ob eine dingliche Surrogation vorliegt, kommt es allerdings nicht an.
- 22
- § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht worden sind. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände , die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits veräußert ansah oder als wertlos betrachtete. Auch wenn der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von dem Gegenstand hatte, steht dies einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Ob die Bewertung des Verwalters (Treuhänders ) auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruhte, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6 f; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6).
- 23
- Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertbare Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 6). Ist ein solcher Gegenstand zwischenzeitlich aus dem Vermögen des Schuldners durch dessen wirksame Verfügung ausgeschieden, kann auf ihn zwar nicht mehr zugegriffen werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 8 ff). Der Zweck des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht jedoch der Annahme entgegen, in einem solchen Fall könne auch nicht auf die in das Vermögen des Schuldners geflossene Gegenleistung zugegriffen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das in der Masse vorhanden gewesene Vermögen der Verteilung zugeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 10 a.E.). Die Annahme, dass in Fällen der vorliegenden Art oder etwa im Falle eines während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruchs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO) die Verwertbarkeit des Anspruchs zugunsten der Gläubiger davon abhängen soll, dass der Schuldner die Forderung noch nicht eingezogen hat, wäre mit der gesetzlichen Wertung des § 203 Abs. 1 InsO unvereinbar. Andernfalls könnte in derartigen Fällen die Nachtragsverteilung leicht vereitelt werden und hinge von reinen Zufälligkeiten ab.
- 24
- Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme in Fällen zu machen ist, in denen der Schuldner die Gegenleistung verbraucht hat in der Annahme, darüber unbeschränkt verfügen zu können, kann dahinstehen (vgl. den Rechtsgedanken der § 818 Abs. 3, § 819 BGB). Vorliegend war dem Schuldner lange vor der Auszahlung bekannt, dass der Treuhänder eine Nachtragsverteilung beabsichtigte. Er hat die Ermittlung des Auszahlungsanspruchs durch den Treuhänder durch Auskunftsverweigerung über die Identität des Rentenversicherungs- trägers vor der Auszahlung gezielt verhindert. Dies kann nicht die Unverwertbarkeit des Erlöses für die in die Masse gefallenen Forderung zur Folge haben.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IK 381/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2010 - 5 T 156/10 -
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Insolvenzverwalterin in dem im November 2003 über das Vermögen des M (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, wobei die Nachtragsverteilung vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattungen vorbehalten blieb.
- 2
-
Aus der Einkommensteuerveranlagung des Schuldners für 2006 ergaben sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag betreffende Erstattungsbeträge, gegen die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch Umbuchungsmitteilung mit gegen den Schuldner bestehenden Insolvenzforderungen aufrechnete. Die Klägerin beantragte hingegen die Zahlung von 7/12 der Erstattungsansprüche für das Jahr 2006 und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Januar 2009 mit der Begründung ab, das Insolvenzgericht habe die Nachtragsverteilung während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Steuererstattungsansprüche nicht angeordnet und die Klägerin sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr am Steuerfestsetzungs- bzw. Steuererhebungsverfahren beteiligt.
- 3
-
Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Bescheid dahin, dass ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der Einkommensteuer 2006 festgestellt wurde. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1307 veröffentlicht.
- 4
-
Mit seiner Revision vertritt das FA weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sie habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Rechtsstellung als Verwalterin der Insolvenzmasse verloren. Von der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den ehemaligen Insolvenzschuldner übergegangenen Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, seien nur solche Vermögensgegenstände ausgenommen, für die das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordne. Eine die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffende Nachtragsverteilung sei jedoch nicht angeordnet worden. Der in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 nur vorbehaltenen Nachtragsverteilung komme nicht die Wirkung ihrer Anordnung zu.
Entscheidungsgründe
- 5
-
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
- 6
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffenden Abrechnungsbescheids.
- 7
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Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 218 Rz 10a, 13, m.w.N.).
- 8
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Besteht Streit über die Verwirklichung bestimmter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, den die zuständige Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom FA auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder vom FA eine Erstattung begehrt (Alber in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 218 AO Rz 112 f.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 11). Im Streitfall handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen 2006 des Schuldners um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, über deren Verwirklichung Uneinigkeit zwischen der Klägerin und dem FA besteht. Da die Klägerin als ehemalige Insolvenzverwalterin die Zugehörigkeit dieser Ansprüche zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrags an die Insolvenzmasse beansprucht, weil sie --anders als das FA-- die Ansprüche nicht als im Wege der Aufrechnung erloschen ansieht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diese Ansprüche betreffenden Abrechnungsbescheids vor. Anders als das FA meint, ist die Klägerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist.
- 9
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2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass das Recht des Schuldners, über die Steuererstattungsansprüche 2006 zu verfügen, nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf diesen übergegangen ist, sondern die Insolvenzbeschlagnahme insoweit fortbesteht.
- 10
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a) Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 der Insolvenzordnung (InsO) kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).
- 11
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Nach diesem insolvenzrechtlichen Grundsatz wurde der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche 2006 des Schuldners bereits während des Insolvenzverfahrens gelegt, soweit die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen --hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn-- beruhen.
- 12
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b) Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.
- 13
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Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).
- 14
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Mit dem vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, die zwar bereits bekannt sind, die aber noch nicht verwertet werden können, wird erreicht, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verfahrensbeendigung die Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände nicht wiedererlangt, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus diesen Vermögensgegenständen gesichert wird. Es widerspräche diesem Sinn und Zweck einer vorbehaltenen Nachtragsverteilung, wenn man --wie das FA meint-- auch in diesem Fall den Insolvenzbeschlag von der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht abhängig machen wollte. Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.
- 15
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3. Soweit danach die während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das FA gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom FA erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
- 16
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Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners seien in Höhe von 7/12 durch Steuervorauszahlungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht sind. Somit ist --wie das FG zu Recht entschieden hat-- der Klägerin ein Abrechnungsbescheid zu erteilen, der noch nicht getilgte Steuererstattungsansprüche 2006 ausweist.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
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für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
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für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
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aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.