Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 KO 803/14

ECLI: ECLI:DE:FGST:2014:0801.5KO803.14.0A
published on 01.08.2014 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 KO 803/14
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Erinnerungsgegnerin im Zusammenhang mit dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen  5 K 75000/12  geführten Klageverfahren zu erstatten sind.

2

Die Erinnerungsgegnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Juni 2012 bei dem Finanzgericht Klage (Aktenzeichen: 5 K 75000/12). Mit der Klage verfolgte die Erinnerungsgegnerin ihr Begehren, die seitens der Familienkasse abgelehnte Festsetzung von Kindergeld für ihr Kind A.-B. C. ab Dezember 2011 bis in die Zukunft zu erstreiten.

3

Nachdem es im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu einer Abhilfeentscheidung gekommen war und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, bestimmte das Gericht mit Beschluss vom 28. März 2014 [Aktenzeichen: 5 K 75000/12], dass die Beklagte (Erinnerungsführerin) die Kosten des Prozessverfahrens zu tragen habe.

4

Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Mai 2014 die Kostenfestsetzung. In dem Antrag wurde die geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr unter Zugrundelegung eines Streitwertes von (12 x 184,00 Euro =) 2.208,00 Euro berechnet und dieser die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuer hinzugesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 330,34 Euro errechnete.

5

Die hierzu angehörte Erinnerungsführerin teilte mit, dass der Streitwert nur 1.104,00 Euro betrage, weil nur die Kindergeldbeträge bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung im Mai 2012 zu berücksichtigen seien.

6

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 (Aktenzeichen: 5 K 75000/12) antragsgemäß auf 330,34 Euro fest und verband dies mit dem Hinweis, dass die Festsetzung sich auf den Gesamtbetrag beziehe, nicht auf einzelne Ansätze.

7

Die Erinnerungsführerin erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2014, das am gleichen Tage per Fax an das Gericht übermittelt wurde, Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollstreckung.

8

Zur Begründung führt die Erinnerungsführerin aus, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung bemesse sich der Streitwert höchstens nach der Summe der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fällig gewordenen Kindergeldbeträge. Maßgebend sei mithin ein Streitwert von 1.104,00 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von nur 223,72 Euro errechne.

9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 25. Juli 2014 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

10

II. 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Mai 2006 – 4 KO 269/06 – EFG 2006, S. 1344].

11

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

12

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kostenfestsetzung zu Recht antragsgemäß vorgenommen und den zu erstattenden Betrag auf 330,34 Euro festgesetzt.

13

Nach § 149 Abs. 1 FGO in Verbindung mit den §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Kosten auf dessen Antrag hin durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt.

14

Da im finanzgerichtlichen Verfahren die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht von Amts wegen vorgeschrieben ist, muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ggf. selbst den Streitwert ermitteln, solange eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht vorliegt. So verhält es sich auch im Streitfall, denn der Senat hat eine Streitwertfestsetzung nicht vorgenommen und die Erinnerungsgegnerin hat im Rahmen ihres Festsetzungsantrages eine sog. Wertgebühr geltend gemacht, für deren Berechnung der Streitwert benötigt wird.

15

Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG.

16

Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiernach ergibt sich ein Streitwert von 3.496,00 Euro.

17

a. Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) hat mit ihrer Klage einen Bescheid angegriffen, durch den eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer abgelehnt worden war. Das Interesse der Erinnerungsgegnerin entspricht folglich dem Interesse an einer auf fortlaufende Zahlung gerichteten, in die Zukunft wirkenden Kindergeldfestsetzung. Demzufolge ist § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des Gesetzes nicht anwendbar, denn der Antrag der Klägerin erschöpft sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt [vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, S. 544 (545) zur Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gesetzesfassung].

18

b. Bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11juris, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

19

c. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entspricht zwar insofern nicht mehr der geltenden Rechtslage, als ihr unter anderem der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzesfassung zugrunde liegt. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmte bis zum 31. August 2009, dass bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Diese Regelung ist seit dem 1. September 2009 im Gerichtskostengesetz nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen
– seit dem 1. September 2009 – in § 51 Abs. 1 Satz 1 desGesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

20

In diesem Zusammenhang steht außer Frage, dass die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind, zumal § 1 Satz 1 FamGKG den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auf Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit begrenzt. Dies hindert aber den Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht, weil § 52 Abs. 1 GKG die Streitwertbestimmung in das Ermessen des Gerichts stellt und dieser Ermessensbetätigung nur insoweit Grenzen gesetzt sind, als keine Wertungen vorgenommen werden dürfen, die im Widerspruch zu den Regelungen des Gerichtskostengesetzes stehen.

21

Ein solcher Widerspruch ist im Streitfall nicht gegeben, denn die Regelung des (früheren) § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ganz offenkundig in den § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG „übergeleitet“ und nicht etwa abgeschafft worden. In der Begründung des Regierungsentwurfes zu Art. 47 Nr. 7 desGesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) [Bundestags-Drucksache 16/6308, S. 333] wird nämlich ausgeführt, dass die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzfassung entbehrlich geworden sei, weil Verfahren über die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 231 FamFG künftig Familiensachen seien und damit nicht mehr dem Gerichtskostengesetz unterworfen seien. Dies bedeutet aber nichts anderes als dass die gesetzgeberische Wertung – Annahme des Jahresbetrages als Streitwert – der Sache nach unverändert Gültigkeit haben soll.

22

Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 – M 18 K 11.2637juris; Hansens, Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11 – RVGreport 2012, S. 311; Reuß, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 – 9 K 259/06 – EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper, Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

23

d. Der dargelegten (Be-) Wertung wird zwar teilweise entgegen gehalten, dass sich der Streitwert ausschließlich nach der Summe der Kindergeldbeträge bemesse, die auf den Zeitraum bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung entfallen. Zur Begründung wird – soweit ersichtlich – angeführt, dass die gegen einen die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheid gerichtete Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf Zeiten nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beziehe [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 4 K 295/14 – n.v.]. Dieser Auffassung scheint auch die Erinnerungsführerin zu sein, soweit ihr Schreiben vom 24. Juli 2014 dies erkennen lässt.

24

Die dargelegte Argumentation mag zutreffen, soweit es die Beurteilung der Zulässigkeit des Klagebegehrens betrifft [vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – III R 41/07 – BStBl. II 2012, S. 681]. Die Feststellung der (Un-) Zulässigkeit ist aber für die Bemessung des Streitwertes unerheblich, weil sich der Streitwert danach richtet, welches Begehren – sei es zulässig oder unzulässig – zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht worden ist. Deshalb sind auch die Werte der Streitgegenstände, über die das Gericht aus prozessrechtlichen Gründen nicht entscheiden darf, in die Bemessung des Streitwertes einzubeziehen.

25

e. Die dargelegte Wertung des Senates, dass bei der Bestimmung des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann, wird im Übrigen mittelbar durch die zum 16. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 GKG bestätigt. Insofern kann es auf sich beruhen, dass der durch Art. 7 Nr. 7a desGesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 [BGBl. I 2014 (Nr. 29), S. 890 (894)] dem § 52 Abs. 3 GKG angefügte dritte Satz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG im Streitfall nicht anwendbar ist, weil das der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Klageverfahren vor dem Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung anhängig geworden ist.

26

Nach der neu eingeführten Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG soll künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem 1. September 2009 geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der einfache Jahresbetrag tritt. Dies bedeutet nichts anderes als das – zumindest künftig – für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke des früheren (bis zum 31. August 2009 geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.

27

Dabei handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nicht um eine - erstmalige - Neuregelung, denn zur Begründung des neu eingeführten § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wird in dem Regierungsentwurf desGesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mitgeteilt, dass die Regelung der derzeitigen Rechtsprechung entspreche und danach auf einen Jahresbezug abzustellen sei [Bundestags-Drucksache 18/823, S. 26 = Bundesrats-Drucksache 26/14, S. 28 (jeweils Begründung zu den Nr. 7 und 8)].

28

Damit ergibt sich indes unter allen denkbaren Gesichtspunkten, dass nach § 52 Abs. 1 GKG als Streitwert der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen ist und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind.

29

Anzunehmen ist mithin ein Streitwert von (12 x 184,00 Euro =) 2.208,00 Euro zuzüglich der von Dezember 2011 bis zur Klageerhebung im Juni 2012 für sieben Monate fälligen Beträge (7 x 184,00 Euro =) 1.288,00 Euro, d.h. insgesamt 3.496,00 Euro.

30

f. Da der Senat im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2014 an den gestellten Antrag gebunden ist, d.h. das sog. Verböserungsverbot (reformatio in peius) zu beachten ist [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 – VII B 45/68 – BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 – OVG Bs IV 682/86 – AnwBl. 1987, S. 290, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 5 KO 314/13 – EFG 2013, S. 1700], kommt eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht in Betracht. Es hat vielmehr mit der Zurückweisung der Erinnerung sein Bewenden.

31

2. Soweit die Erinnerungsführerin nach § 149 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat, kann es auf sich beruhen, ob dieser Antrag erfolgversprechend gewesen wäre. Daran könnte man zwar insofern denken, als – soweit dies ersichtlich ist – zur Bemessung des Streitwertes in Verfahren wegen einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer, die erst nach dem 31. August 2009 anhängig geworden sind, bislang keine (veröffentlichte) Rechtsprechung bekannt ist. Hierauf kommt es jedoch nicht.

32

Entscheidend ist, dass der Sinn der Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung (nur) darin liegt, den Zeitraum von der Einlegung der Erinnerung bis zur Entscheidung hierüber zu überbrücken. Mit der – vorliegenden – Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Aussetzungsantrag deshalb erledigt [Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Baden-Baden 2014, Rz. 794].

33

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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published on 12.06.2013 00:00

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,91 € (in Worten:.
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published on 28.10.2011 00:00

Gründe 1 1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschlus
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für S Kindergeld bezogen.

2

Am 7. Oktober 2005 stellte der Kläger für S bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) einen auf den 30. September 2005 datierten "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz". Ausweislich der im Antragsformular vermerkten Bestätigung des "Kundenbereichs Vermittlung" der Agentur für Arbeit war S dort seit dem 7. Oktober 2005 als arbeitsuchend gemeldet. Außerdem ist im Antrag angegeben, dass S "seit Januar 05 bis voraussichtlich 31.12.05 eine Tätigkeit mit Brutto-Einnahmen in Höhe von monatlich 325 €" ausübt und dass ein Einberufungsbescheid zum 1. Januar 2006 vorliegt. In einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des S bei der Agentur für Arbeit am 14. Oktober 2005 heißt es u.a.: "Die Zeit bis zum Beginn der Bundeswehr will der Kunde nutzen und sich selbst um eine Anstellung/Ausbildung bemühen; an einer Vermittlung in Arbeit unsererseits ist er nicht interessiert und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung."

3

Daraufhin lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2006  8 K 674/06 ab. Dem Kläger stehe Kindergeld weder für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 noch für die Zeit danach zu. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 sei S nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung --EStG--) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befunden habe (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Die Tätigkeit des S in der von seiner Mutter und deren Kollegen geführten Gemeinschaftspraxis könne, auch bei weiter Auslegung, nicht als Ausbildung für einen Beruf (Berufsausbildung) qualifiziert werden. Für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 stehe dem Kläger auch kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu, weil auch die unverschuldete Überschreitung der dort normierten Übergangszeit kindergeldschädlich sei.

5

Der Kläger habe auch ab Januar 2006 keinen Kindergeldanspruch. Dies gelte zunächst für den Zeitraum ab der Einberufung des S zum gesetzlichen Wehrdienst (1. Januar 2006) bis zum Vortag seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (30. September 2006). Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes stelle keine Berufsausbildung dar. Allerdings befinde sich S ab dem Beginn seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten (1. Oktober 2006) in Berufsausbildung. Einer Berücksichtigung als Kind i.S. von § 32 EStG stehe aber entgegen, dass die Einkünfte des S ab seiner Berufung in das Zeitsoldatenverhältnis den maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschritten hätten.

6

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Einarbeitung in das Abrechnungswesen einer physiotherapeutischen Praxis sei als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass S nach seiner Bundeswehrzeit unmittelbar in der Praxis beschäftigt werden sollte, sei die Tätigkeit in der Praxis in jedem Fall als Ausbildung zu beurteilen. Falsch sei im Übrigen auch die Ansicht des FG, dass der Wehrdienst nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Denn anders als der wesensverschiedene Zivildienst diene der Wehrdienst, auch der gesetzliche, der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Hinzu komme, dass sich S mittlerweile dauerhaft bei der Bundeswehr verpflichtet habe.

7

Zudem bestünde eine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Nichtberücksichtigung von unvermeidbaren Zwangspausen bei der Ausbildung, die durch die Leistung eines Pflichtdienstes bedingt seien, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

8

Überdies habe das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Es hätte, um sich ein besseres Bild von der Tätigkeit des S in der physiotherapeutischen Praxis machen zu können, Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugin erheben müssen. Da das FG dies unterlassen habe, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für S ab Juli 2005, hilfsweise ab Januar 2006 zu gewähren, weiter hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentlichen aus, es sei keine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG für den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht (unten 1.). Für den Zeitraum ab Februar 2006 wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist (unten 2.).

13

1. Zutreffend hat das FG den S für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 nicht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt.

14

a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Danach scheidet eine Berücksichtigung des S aus, weil er zum Zeitpunkt der Meldung als Arbeitsuchender --dem 7. Oktober 2005-- bereits sein 21. Lebensjahr vollendet hatte.

15

b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das --wie S im Streitzeitraum-- das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

16

Die Entscheidung des FG, dass es sich weder bei der von S in den Monaten Juli 2005 bis Dezember 2005 ausgeübten Tätigkeit in der physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis seiner Mutter noch bei dem von ihm im Monat Januar 2006 abgeleisteten gesetzlichen Wehrdienst um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehandelt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.). Hierzu können auch berufsspezifische Praktika oder Volontärtätigkeiten zählen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, und VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Voraussetzung ist allerdings, dass das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).

18

bb) Das FG ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass S mit seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis keine berufliche Qualifikation angestrebt, sondern in dieser Praxis lediglich Hilfsarbeiten, wie sie im Alltagsgeschäft einer physiotherapeutischen Praxis anfielen, wahrgenommen habe, wobei nicht irgendein "Ausbildungscharakter", sondern der "Erwerbscharakter" im Vordergrund gestanden habe. Da die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (dazu unten 3.), zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. Senatsurteile vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423, und vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26).

19

Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes keine Berufsausbildung darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

20

c) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich u.a. in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befindet.

21

Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von sechs Monaten (Juli 2005 bis Dezember 2005) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).

22

d) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

23

e) Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50).

24

aa) Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382). Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.

25

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Regelungslücke vor.

26

(1) Der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG die Fälle, in denen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich höchstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung einer der in Buchst. b genannten Dienste befinden (Buchst. b). Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Berücksichtigungs-, sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzlichen Pflichtdienstzeiten. Dies deutet nicht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen haben könnte, die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG um die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste zu ergänzen.

27

(2) Das Fehlen einer Regelungslücke wird schließlich durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) bestätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gleichgestellt. Diese Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt wurden (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 2000, 636, 639, 664, und R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien 2001). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unterlassen, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine längere Übergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste aufzunehmen. Nach alledem kann nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

28

f) Ebenso hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).

29

Im Streitfall ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung des S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoßen könnte. Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694). Es liegt aber auch insoweit kein Verfassungsverstoß, insbesondere keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspruch die sozialrechtliche Funktion einer Familienförderung zukommt (§ 31 Satz 2 EStG).

30

aa) Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59).

31

bb) Diesen Maßstäben genügt die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände.

32

(1) Der Gesetzgeber geht in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann besteht, wenn sich das Kind in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindet. Dem entspricht der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein volljähriges --nicht in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindliches-- Kind für sich selbst verantwortlich ist. Es hat seinen Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) zu sichern (z.B. BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1602 Rz 5).

33

Dabei stellt es eine zulässige Typisierung dar, dass sich Eltern bei einer bis zu viermonatigen Übergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden. Eine solche Annahme ist mit Blick auf die Kürze der gesetzlich normierten Übergangszeit nicht sachfremd. Umgekehrt darf der Gesetzgeber mit Blick auf den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstverantwortung aber auch annehmen, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.

34

(2) Sollte nach Ablauf der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit gleichwohl noch eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es sich um einen Ausnahmefall (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).

35

Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass es regelmäßig möglich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist, durfte er unberücksichtigt lassen. Im Übrigen wird die beschränkende Wirkung auf die Kindergeldberechtigung dadurch abgemildert, dass volljährige Kinder während einer Übergangszeit trotz eines bevorstehenden Pflichtdienstes --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden können. Insbesondere würde eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwangsläufig daran scheitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert wäre, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Zum einen können auch zeitlich befristete Praktika oder andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710). Zum anderen könnten sich volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der zunächst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes zurückstellen lassen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes; § 11 Abs. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).

36

Mit Blick auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für typisierende und pauschalierende Regelungen bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten für den Kindergeldberechtigten und das Kind nicht absehbar ist. Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber --will man das Restrisiko einer Nichtberücksichtigung wegen Überschreitens der Viermonatsfrist vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Ausbildungsabschnitts ein aktives Verhalten zur Herbeiführung eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG fordert.

37

2. Zwar hätte das FG die Klage für den Zeitraum ab Februar 2006 bereits mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist aber trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil sein Tenor zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2011 XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, m.w.N.).

38

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab Februar 2006 von Anfang an mit seiner Klage verfolgte oder diese erst nachträglich im Wege einer Klageänderung nach § 67 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens zu machen versuchte.

39

Das FG durfte zwar --ohne Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO-- den Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers, wonach die Tätigkeit des S bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstelle, dahingehend verstehen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog), dass auch Kindergeld für die Monate ab Februar 2006 begehrt wird. Zulässig wäre dieses Klagebegehren aber nur dann, wenn hierfür die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorlägen (s. dazu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 67 FGO Rz 44; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 10, m.w.N.). Danach müsste der Kläger bei der im Streitfall vorliegenden Verpflichtungsklage in der Form der sog. Vornahmeklage nach § 40 Abs. 2 FGO dargetan haben, durch die Ablehnung des Kindergeldanspruchs für den eben genannten Zeitraum in seinen Rechten verletzt zu sein.

40

b) Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 überhaupt keine das Kindergeld ab Februar 2006 ablehnende Regelung enthalten.

41

Dies ergibt sich daraus, dass die Familienkasse im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2011 III R 71/10, BFH/NV 2012, 298, BFHE 235, 203; vom 9. Juni 2011 III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858). Dieser zeitliche Regelungsumfang des Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides wird durch die Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Danach fehlt es bereits an der Klagebefugnis des Klägers.

42

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie vertreten.

43

Die vom Bundessozialgericht (BSG) für das sozialgerichtliche Verfahren abweichend vertretene Auffassung, wonach bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG--) bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Verwaltungsakt, durch den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt wird, auch über die nach der Widerspruchsentscheidung abgelaufenen Zeiträume zu entscheiden ist (vgl. BSG-Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1), ist auf das finanzgerichtliche Verfahren in Kindergeldsachen nicht übertragbar. Das BSG ging bei dieser Entscheidung davon aus, dass der im sozialgerichtlichen Verfahren angegriffene Bescheid die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. Demgegenüber trifft ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid im Kindergeldrecht --auch wenn er keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält-- längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Monat der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung.

44

In dem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge (s. BSG-Urteil vom 28. April 1960  8 RV 1341/58, BSGE 12, 127) rechtfertigen es nicht, eine Klage oder Klageänderung (§ 67 FGO) ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen (s. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1986  5 C 36/84, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1985, 406; vom 30. April 1992  5 C 1/88, BayVBl 1992, 760).

45

d) Soweit die Senatsentscheidungen vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184) sowie vom 30. Juni 2005 III R 80/03 (BFH/NV 2006, 262) dahingehend verstanden werden könnten, dass die FG bei Klagen gegen Kindergeld-Ablehnungsbescheide die Anspruchsberechtigung bis zu dem Monat der finanzgerichtlichen Entscheidung zu prüfen haben, hält der Senat aufgrund der vorstehenden Erwägungen hieran nicht mehr fest.

46

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, das Übergehen der von ihm schriftsätzlich beantragten Zeugenvernehmungen zu rügen (vgl. Sitzungsprotoll vom 17. November 2006). Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970).

47

4. Soweit das Kindergeld für den Zeitraum ab Februar 2006 betroffen ist, weist der Senat darauf hin, dass bezüglich dieser Kindergeldansprüche noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung --AO--) eingetreten ist.

48

Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Grundsätzlich wäre zwar mit Ablauf des Jahres 2010 für die Kindergeldansprüche des Jahres 2006 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Berechnung vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371). Zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ist aber in einem Fall, in dem der Berechtigte im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringt, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht beschiedener --außerhalb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert:

Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,91 € (in Worten: Eintausendzweihundertvierundzwanzig und 91/100 Euro) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 10. Dezember 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 FGO, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Kosten Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin begehrt die Kürzung des dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Betrages im Hinblick darauf, dass dessen Bevollmächtigter bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.

2

Der Erinnerungsgegner beantragte im November 2007 zunächst selbst – d.h. ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – bei der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 ab. Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2008 zeigte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit seine Bevollmächtigung an und erhob in der Folgezeit – nachdem er Kenntnis von dem Bescheid vom 06. Dezember 2007 erhalten hatte – gegen diesen Einspruch. Die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05. November 2009 als unzulässig.

3

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 hob die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit den genannten Bescheid vom 06. Dezember 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2009 auf.

4

In dem nunmehr erneut durchgeführten Verwaltungsverfahren zu dem im November 2007 gestellten Antrag des Erinnerungsgegners wurde dieser (weiterhin) von seinem Bevollmächtigten vertreten. Die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit entschied mit Bescheid vom 26. November 2010 über den Antrag des Erinnerungsgegners. Der dagegen von dem Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners für diesen erhobene Einspruch wurde von der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Der Erinnerungsgegner erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 Klage gegen die Entscheidung der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit, die bei dem Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen  5 K 5141/11  bearbeitet wurde. Dieses Klageverfahren betraf das von dem Erinnerungsgegner verfolgte Begehren auf Festsetzung von Kindergeld für die Kinder X. und Y. für die Zeiträume von Juni 2004 bis Juni 2005 sowie August 2005 bis Juli 2006, Juni 2007 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008.

6

Das parallel hierzu von dem Kläger anhängig gemachte Klageverfahren  5 K 5142/11  betrifft hingegen andere Festsetzungszeiträume. Dieses Verfahren  5 K 5142/11  ist nicht Gegenstand bzw. Grundlage des vorliegenden Erinnerungsverfahrens und im Übrigen derzeit noch nicht abgeschlossen.

7

Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren  5 K 5141/11  übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, sprach das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, und bestimmte, dass der Kläger ein Zehntel der Verfahrenskosten und die Beklagte die übrigen Verfahrenskosten zu tragen hat.

8

Mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners für diesen die Kostenfestsetzung gegen die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit. Dabei machte er unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 11.328,55 Euro – neben den Auslagen – eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Vertretung im Vorverfahren und eine 1,6-fache Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren geltend, brachte aber auf die Verfahrensgebühr eine 0,65-fache Geschäftsgebühr zur Anrechnung.

9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsgegner (Kläger) von der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Kosten entsprechend dem gestellten Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. Januar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 5141/11] auf 1.310,36 Euro fest und sprach antragsgemäß aus, dass dieser Betrag ab dem 10. Dezember 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sei.

10

Mit ihrer dagegen gerichteten Erinnerung macht die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit geltend, dass die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren festgesetzt werden müssten. Es sei mithin geboten, die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf eine 0,7-fache Gebühr zu mindern. Weiterhin beantragt die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen (§ 149 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

11

Der Erinnerungsgegner tritt dem Begehren der Erinnerungsführerin entgegen und führt hierzu aus, dass die begehrte Minderung des Erstattungsbetrages ausgeschlossen sei, weil Verwaltungsverfahren und Einspruchsverfahren nach § 17 Nr. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes voneinander unabhängige, voneinander verschiedene selbstständige Verfahren seien. Die in Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Minderung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr berühre insoweit nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dies ergebe sich insbesondere aus § 15a Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Danach könne sich die Erinnerungsführerin nur dann auf die Anrechnungsregelung der Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berufen, wenn sie entweder die im Verwaltungs- oder die im Vorverfahren entstandenen Gebühren – ungekürzt – übernommen oder gezahlt hätte. Nur in dieser Situation sei die Erinnerungsführerin einer höheren Kostenbelastung ausgesetzt. Gerade hieran fehle es aber, da die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses seien.

12

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

13

II. 1.   Aufgrund der Neuorganisation der Familienkassen besteht die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit seit dem 01. Mai 2013 nicht mehr. Deren Aufgaben werden seitdem von der Familienkasse T. der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen, die deshalb an die Stelle der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit getreten ist. Das Verfahren wird deshalb als Erinnerung der Familienkasse T. der Bundesagentur für Arbeit fortgeführt.

14

2.   Die Entscheidung über die Erinnerung obliegt nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 3 KO 965/10 – EFG 2012, S. 1312].

15

3.   Die zulässige Erinnerung ist der Sache nach begründet, aber bei der betragsmäßigen Berechnung des Erstattungsbetrages ein höherer Streitwert als von den Beteiligten angenommen in Ansatz zu bringen.

16

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. Januar 2013 vermag einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten, soweit die Anwendung der von der Erinnerungsführerin angeführten Regelung über die Reduzierung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr unbeachtet geblieben ist, und verletzt die Erinnerungsführerin insoweit in ihren Rechten. Nach der angesprochenen Regelung errechnet sich eine Minderung des in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Betrages um 85,45 Euro.

17

Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die einem Beteiligten zu erstattenden Prozesskosten auf dessen Antrag hin von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt – wie hier geschehen – durch den Kostenfestsetzungsbeschluss.

18

a.   Da in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag unter anderem sog. Wertgebühren geltend gemacht werden, ist zunächst der Streitwert zu ermitteln. Der Streitwert ist – abweichend von den Annahmen des Erinnerungsgegners – mit 13.244,00 Euro anzunehmen.

19

Der Erinnerungsgegner hat im Klageverfahren  5 K 5141/11  die Festsetzung von Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2004 bis Juni 2005 sowie August 2005 bis Juli 2006, Juni 2007 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008 begehrt. Streitgegenstand war mithin das Kindergeld für insgesamt 43 Monate und zwei Kinder. Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Gesetzes für das erste und zweite Kind jeweils 154,00 Euro monatlich. Danach war die Festsetzung und Zahlung von (2  x  154,00 Euro  x  43 Monate  =) 13.244,00 Euro Streitgegenstand, so dass diese Summe als Streitwert anzunehmen ist.

20

Soweit im Verlaufe des Prozessverfahrens die Rücknahme der Klage wegen des Kindergeldes für den Monat Dezember 2008 erklärt wurde, ist dies für die Bemessung des Streitwertes unerheblich, weil – zunächst – Klage ungekürzt erhoben wurde. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sich der Kläger im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens damit einverstanden erklärte, dass die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen der polnischen Behörden zur Anrechnung gebracht werden, denn bei Klageerhebung wurde noch sinngemäß vorgetragen, dass der Kindergeldanspruch nach Auffassung der Familienkasse zurückzuweisen sei, weil ein Anspruch nach polnischem Recht bestehe, ohne dass tatsächlich Leistungen geflossen seien. Auch diese nachträgliche Reduzierung des noch verbleibenden Streitwertes ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Gebührentatbestände zu diesem Zeitpunkt bereits – nach dem höheren Streitwert (13.244,00 Euro) – verwirklicht worden waren.

21

Der Annahme des genannten Streitwertes von 13.244,00 Euro steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Erinnerungsgegner einen geringeren Streitwert (11.328,55 Euro) in Ansatz gebracht hat und für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) gilt. Das im Erinnerungsverfahren geltende Verböserungsverbot [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 – VII B 45/68 – BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 – OVG Bs IV 682/86 – AnwBl. 1987, S. 290] bedeutet zwar, dass das Gericht die Kostenfestsetzung nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers ändern darf. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf das errechnete Ergebnis, d.h. die Höhe des festgesetzten bzw. festzusetzenden Erstattungsbetrages. Der Senat darf mithin keinen höheren Betrag als 1.310,36 Euro festsetzen. Das Verböserungsverbot gilt im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren jedoch nicht für den bei der Errechnung des Erstattungsbetrages zugrunde zu legenden Streitwert [vgl. auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 10 WF 49/96 – JurBüro 1997, S. 196].

22

b.   Für das Einspruchsverfahren hat der Erinnerungsgegner (dem Grunde nach berechtigt) eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses - VV - zu dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz] – RVG – geltend gemacht. Die Geschäftsgebühr steht ihm jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe (683,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) zu, sondern lediglich in Höhe von 396,20 Euro [zuzüglich Umsatzsteuer].

23

aa.   Der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten im Vorverfahren vertritt, verdient eine Geschäftsgebühr, die nach Nr. 2300  VV RVG  [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 berechnet werden kann und üblicherweise mit einer 1,3-fachen Gebühr in Ansatz gebracht wird, weil dies (in etwa) der sog. Mittelgebühr entspricht. Dieser Regelung entsprechend hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners in nachvollziehbarer Weise für das Vorverfahren eine 1,3-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht, zumal nach der Anmerkung zu Nr. 2300  VV RVG  eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn der Umfang der Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine solche Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

24

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,3 =) 735,80 Euro. Tatsächlich ist dieser Gebührenanspruch jedoch gar nicht entstanden, denn der Gebührentatbestand der Nr. 2300  VV RVG  wird durch die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] – von Anfang an – modifiziert. Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb von vornherein nicht in der Höhe, die in Nr. 2300  VV RVG  geregelt ist, sondern lediglich in der Höhe, die sich nach Nr. 2301  VV RVG  errechnet.

25

Nach Nr. 2301  VV RVG  darf die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,3 berechnet werden, wenn der Tätigkeit im Vorverfahren eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Auch hier wird üblicherweise eine sog. Mittelgebühr – mithin eine 0,7-fache Gebühr – in Ansatz gebracht, zumal nach der Anmerkung 2 zur Nr. 2301  VV RVG  eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn der Umfang der Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine solche Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

26

Gleichzeitig steht angesichts der Schriftsätze des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners vom 06. April 2010 und vom 01. Juni 2010, die sich bei den Verwaltungsakten der Erinnerungsführerin befinden, fest, dass der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners bereits in dem dem Einspruchsverfahren vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) für diesen tätig war und diesen vertreten hat. Zwingende Folge ist deshalb, dass die für das Vorverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr wegen der Nr. 2301  VV RVG  nur als 0,7-fache Gebühr festgesetzt werden darf.

27

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 0,7-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 0,7 =) 396,20 Euro.

28

bb.   Der dagegen gerichtete Einwand des Erinnerungsgegners, die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  sei ausschließlich für das (Innen-) Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt von Bedeutung, weil die Erinnerungsführerin sich nicht auf § 15a Abs. 2 RVG berufen könne, greift nicht durch.

29

Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vor, kann der Rechtsanwalt nach § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren jeweils ungekürzt fordern, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Auf diese Anrechnungsbestimmung kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG ein Dritter jedoch nur dann berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

30

Die von dem Erinnerungsgegner angeführte Vorschrift ist schon der Sache nach nicht anwendbar, denn die im Streit stehende Regelung der Nr. 2301  VV RVG  ist keine Anrechnungsvorschrift im Sinne des § 15a RVG [VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2010 – 11 K 735/10juris (RdNr. 6); Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, Nr. 2301 VV RdNr. 3].

31

Die Anrechnung setzt begrifflich voraus, dass beide Gebühren in vollem Umfang – d.h. ungekürzt – entstehen [vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 15a RdNr. 9], denn nur dann kann im Wege der Anrechnung eine Verminderung der einen von den beiden Gebühren bewirkt werden. Gerade hieran fehlt es jedoch, denn nach Nr. 2301  VV RVG  wird die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht zunächst nach Nr. 2300  VV RVG  berechnet, um erst im Anschluss daran die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  zur Anwendung zu bringen. Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301  VV RVG  bestimmten (reduzierten) Umfang [OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 1 O 140/10 – NVwZ-RR 2011, S. 85 (86)]. Zu einer Anrechnung kommt es also gerade nicht, denn die Gebührentatbestände sind so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317 (318)].

32

cc.   Der Erinnerungsgegner vermag der dargelegten Wertung auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) und das sich anschließende Vorverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren sind, die getrennt voneinander abzurechnen seien. Der Einwand trifft zwar ausweislich der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zweifelsohne zu. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer getrennten Abrechnung der im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) einerseits und im Vorverfahren andererseits angefallenen Gebühren für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nur in der nach Nr. 2301  VV RVG  berechneten (reduzierten) Höhe entstanden ist und auch nur in dieser Höhe abgerechnet werden kann.

33

dd.   Der Umstand, dass die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr wegen der Tätigkeit des Bevollmächtigten im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) nach Maßgabe der Nr. 2301  VV RVG  nur in reduzierter Höhe entsteht, erscheint im Übrigen auch nicht unbillig.

34

Sachliche Rechtfertigung der in der Nr. 2301  VV RVG  bestimmten Reduzierung der Gebührenhöhe ist der Umstand, dass die (Vor-) Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren dessen Tätigkeit im Einspruchsverfahren erleichtert. Da dem Rechtsanwalt also im Vorverfahren – typischerweise – ein vergleichsweise geringerer Aufwand entsteht, wenn er zuvor bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war, erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass die Geschäftsgebühr dann im Vorverfahren auch nur in geringerer Höhe entsteht [vgl. Bundesrats-Drucksache 830/03, S. 258 (Begründung zu Nr. 2401, der heutigen Nr. 2301  VV RVG); vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 2 O 114/08 – n.v.].

35

Kann aber nach den angeführten – nachvollziehbaren – Erwägungen des Gesetzgebers bei einer Vertretung im Verwaltungsverfahren für das sich anschließende Einspruchsverfahren lediglich die geringere 0,7-fache Geschäftsgebühr entstehen und abgerechnet werden, kann auch gegen einem erstattungspflichtigen Prozessgegner kein höherer Betrag geltend gemacht werden.

36

Insbesondere die – zumindest denkbare – Überlegung, der erstattungsverpflichtete Prozessgegner solle keinen Vorteil daraus ziehen können, dass sein Gegner (hier: der Erinnerungsgegner) sich bereits im Verwaltungsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient hat, kann nicht dazu führen, dass für Zwecke der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner eine Anwendung der Nr. 2301  VV RVG  ausgeschlossen wäre.

37

Entscheidend ist insoweit, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung (in dem Beschluss vom 03. Dezember 2012), die Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens ist, ausschließlich auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, denn nach § 139 Abs. 1 FGO bestehen die – nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung – erstattungsfähigen Kosten aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

38

Das Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde [vgl. zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 24 C 06.2426 – NVwZ-RR 2007, S. 497 (500); VG Halle, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 A 381/07 HAL – n.v.]. Die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten des Bevollmächtigten können deshalb nicht als Vorverfahrenskosten geltend gemacht.

39

Es handelt sich auch nicht um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendig sind, denn hierzu zählen nur solche Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, sowie um die Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess stehen [Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 162 RdNr. 9 (zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO)]. Erstattungsfähig sind mithin nur die für das konkrete Gerichtsverfahren entstandenen Aufwendungen [vgl. Brandt, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Februar 2013, § 139 FGO RdNr. 173], nicht jedoch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten.

40

Werden die Kosten, die im Verwaltungsverfahren durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anfallen, hiernach von der gerichtlichen Kostenentscheidung gar nicht erfasst, dürfen diese Kosten demzufolge auch nicht – nicht einmal mittelbar – im Rahmen der Kostenfestsetzung bei dem erstattungspflichtigen Prozessgegner erhoben werden. Eine solche mittelbare (und unzulässige) Belastung des erstattungspflichtigen Prozessgegners ergäbe sich aber, wenn man für Zwecke der Kostenfestsetzung davon ausgehen wollte, dass die Nr. 2301  VV RVG  nicht anwendbar ist. Der Erstattungsverpflichtete müsste dann höhere Vorverfahrenskosten erstatten als tatsächlich angefallen sind und damit letztlich einen Teil des im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) entstandenen Aufwandes bezahlen.

41

Die Anwendung und Beachtung der Nr. 2301  VV RVG  (auch) im Kostenfestsetzungsverfahren erscheint im Übrigen auch sachgerecht.

42

Wenn ein Bürger schon vor Erlass eines Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beteiligt und dessen Tätigkeit Erfolg hat, muss er dessen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300  VV RVG  selbst zahlen und bekommt sie nicht von der Behörde erstattet. Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht „auf Anhieb“, sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317 (318)]. Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten – also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen – umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt [BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1986 – 1 BvR 872/82 – NJW 1987, S. 2569 (2570); BVerwG, Beschluss vom 01. September 1989 – 4 B 17.89 – NVwZ 1990, S. 59 (60)].

43

c.   Die weiteren für das Einspruchsverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

44

d.   Für das Klageverfahren hat der Erinnerungsgegner (dem Grunde nach berechtigt) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200  VV RVG  geltend gemacht. Die Verfahrensgebühr steht ihm jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe (841,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) zu, sondern lediglich in Höhe von 707,50 Euro [zuzüglich Umsatzsteuer]. Davon geht im Übrigen – im Grundsatz – auch der Erinnerungsgegner aus, denn er kommt lediglich wegen des abweichende Streitwertes und der Außerachtlassung der Nr. 2301  VV RVG  zu einem betragsmäßig abweichenden Ergebnis.

45

Gemäß Nr. 3200  VV RVG  verdient der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren vertritt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr.

46

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,6 =) 905,60 Euro. Dieser Betrag kann jedoch nicht festgesetzt werden, weil in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zum  VV RVG  bestimmt ist, dass die im Einspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, soweit – wie hier – die Streitgegenstände des Vorverfahrens und des Klageverfahrens identisch sind.

47

Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners hat im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 396,20 Euro verdient, so dass davon die Hälfte (198,10 Euro) auf die im gerichtlichen Verfahren verdiente Gebühr anzurechnen ist. Für das gerichtliche Verfahren kann hiernach eine Verfahrensgebühr in Höhe von (905,60 Euro – 198,10 Euro =) 707,50 Euro abgerechnet werden.

48

e.   Die weiteren für das Klageverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

49

f.   Unter Berücksichtigung der angeführten Erwägungen errechnet sich hiernach ein im Vor- und Klageverfahren entstandener Betrag in Höhe von

50
        

Rechtsanwaltskosten im Einspruchsverfahren

                          
                                            
        

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301  VV RVG

396,20 Euro

                 
                                            
        

Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

                 
                                            
        

Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG

79,08 Euro

                 
                                            
                                            
        

Zwischensumme I

495,28 Euro

                 
                                            
        

Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren

                          
                                            
        

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200  VV RVG

905,60 Euro

                 
                                            
        

abzüglich hierauf nach der Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1  VV RVG  anzurechnenden Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 0,35

– 198,10 Euro

                 
                                            
        

Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

                 
                                            
        

Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG

138,23 Euro

                 
                                            
                                            
        

Zwischensumme II

865,73 Euro

                 
                                            
        

Gesamtsumme aus Zwischensumme I und II

1.361,01 Euro

                 
51

Da der Erinnerungsgegner nach der gerichtlichen Kostenentscheidung lediglich die Erstattung von neun Zehnteln seiner außergerichtlichen Aufwendungen verlangen kann, sind mithin festzusetzen

52
        

1.361,01 Euro  x  9

 = 1.224,91 Euro.

        
        

10    

        
53

4.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, da das Gerichtskostengesetz einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht enthält.

54

5.   Soweit die Erinnerungsführerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2013 (auch) die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat, bedarf es einer Entscheidung hierüber nicht mehr. Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung selbst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos geworden [BFH, Beschluss vom 30. Januar 1973 – VII B 127/71 – BStBl. II 1973, S. 498 (499)].

55

Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung bedarf es im Übrigen auch keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren über die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung im Verhältnis zum Erinnerungsverfahren kein selbständiges Verfahren ist [Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: März 2013, § 149 FGO RdNr. 47].


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.