Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Juli 2014 - 5 KO 268/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Tatbestand
- 1
I. Streitig ist, ob Kosten einer nicht nur das Streitjahr, sondern auch nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume umfassenden tatsächlichen Verständigung in die Kostenerstattung einzubeziehen sind.
- 2
Die Kläger begehrten im Streitjahr 2007 (Klageeingang im Jahr 2010) für vom Kläger selbst hergestellte Käferpräparate den Abzug als Sachspende (ca. 11.000 €). Im Erörterungstermin einigten sich die Beteiligten darüber, dass der Spendenabzug antragsgemäß zu gewähren ist und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kostenentscheidung wurde in das Ermessen des Gerichts gestellt.
- 3
Des Weiteren kamen die Beteiligten im Hinblick auf weitere anhängige Einspruchsverfahren (Veranlagungszeiträume 2006, 2008-2011) und sämtlicher künftiger Veranlagungszeiträume (im Weiteren „Folgejahre“) dahingehend überein, dass der (Sach-Spendenabzug auf einen Höchstbetrag von 12.000 € gedeckelt wird.
- 4
Mit Beschluss vom 4. September 2013 wegen Einkommensteuer 2007 legte das Gericht dem Erinnerungsgegner (beklagtes Finanzamt –FA-) die Kosten des Verfahrens auf.
- 5
Im Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Erinnerungsführer neben der 1,9-fachen Verfahrensgebühr (einschließlich Gebührenerhöhung wegen zweier Auftraggeber) und 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert des Streitjahres 2007 i. H. v. 4.500 € zudem – was streitig ist – eine 1,4-fache Verfahrensgebühr wegen Protokollierung einer Einigung aus einem Gegenstandswert i. H. v. 15.500 €, wobei sich dieser Gegen-standswert aus der Addition der streitigen Steuerbeträge in den offenen Einspruchsverfahren (2006, 2008-2011) ergab, sowie eine 1,0-fache Einigungsgebühr aus einem Gesamt-Gegenstandswert i. H. v. 20.000 €. Das FA stimmte der Einigungs- und der Verfahrensgebühr zunächst zu (Schriftsatz vom 23. Januar 2014).
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Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2014 berücksichtigte die Urkundsbeamtin unter Ansatz eines Streitwerts i. H. v. 4.452 € lediglich die 1,9-fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Terminsgebühr und lehnte eine Kostenerstattung wegen der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kostengrundentscheidung betreffe allein das anhängige Streitjahr 2007.
- 7
Mit Ihrer Erinnerung begehren die Erinnerungsführer weiterhin die Einbeziehung der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre in die Kostenerstattung gegenüber dem FA. Die Einigung darüber sei unter Mitwirkung des Gerichts erfolgt und die Kostengrundentscheidung umfasse auch diese Jahre. Auch in der Zivilprozessordnung werde es so gehandhabt, dass in dem Moment, in dem über einen Bereich eine Einigung erzielt worden sei, der ursprünglich nicht anhängig war, dieser Teil automatisch Teil des Streitgegenstands werde und sich auch die Kostenentscheidung auf diesen beziehen würde. Dies habe das FA selbst erkannt. Dementsprechend sei, wie gemeinsam vom FA und Kläger beantragt, zu entscheiden.
- 8
Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 teilte das FA mit, dass es nunmehr die Kostenfestsetzung des Gerichts für richtig halte.
Entscheidungsgründe
- 9
II. Die zulässige Erinnerung i.S.d. § 149 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten.
- 10
Die Urkundsbeamtin hat zu Recht der Erinnerung nicht abgeholfen, weil für eine Einbeziehung der anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre in die Kostenerstattungspflicht des FA keine Rechtsgrundlage existiert. Es kommt weder eine Erhöhung des Streitwerts um den „Mehrwert“ der tatsächlichen Verständigung noch ein Ansatz der Einigungs- und Verfahrensgebühr als außergerichtliche Kosten in Betracht. Im Einzelnen:
- 11
1. Soweit gem. § 149 Abs. 1 FGO u.a. bestimmt, dass die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt werden, sind damit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten i. S. d. § 139 Abs. 1 2. Halbsatz FGO, d.h. – soweit vorliegend streitig – die außergerichtliche Kosten, gemeint. Dabei sind nach § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig.
- 12
Demzufolge kommt es für die Kostenfestsetzung für rechtshängige Verfahren durch das Gericht allein darauf an, ob gesetzliche vorgesehene Gebühren und Auslagen gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden. Ob bzw. inwieweit die Beteiligten übereinstimmend höhere Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen für richtig halten bzw. – wie vorliegend – zwischenzeitlich für richtig gehalten haben, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung unerheblich.
- 13
2. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht den für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Streit- bzw. Gegenstandswert mit 4. 452 € angenommen und sowohl den „Mehrwert“ der tatsächlichen Verständigung im Hinblick auf die beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre als auch die Einigungs- und Verfahrensgebühr außer Ansatz gelassen.
- 14
a) Einer gesonderter Streitwertfestsetzung durch das Gericht bedurfte es vorliegend nicht, weil eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG u.a. in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur in – hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – stattfindet. Deshalb ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren auch über den Streit- und Gegenstandswert zu befinden.
- 15
b) Gem. § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit – was vorliegend nicht zutrifft – nichts anderes bestimmt ist. Hierzu ordnen § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, dass in gerichtlichen Verfahren für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, d.h. nach dem Gegenstandswert, ebenfalls der Streitwert maßgeblich ist. Demzufolge kann im Rahmen der Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren gegenüber dem Prozessgegner (FA) in finanzgerichtlichen Verfahren i.S.d. § 149 Abs. 1, § 139 Abs. 1 2. Halbsatz FGO die Höhe des Gegenstandswerts nicht die Höhe des Streitwerts übersteigen, weshalb m.a.W. im Rahmen der Kostenfestsetzung der Gegenstandswert durch den Streitwert begrenzt wird.
- 16
c) Der von der Urkundsbeamtin angenommene Streit- und Gegenstandswert i. H. v. 4. 452 € entspricht den Vorgaben des § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31.7.2013 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (a.F.), weil es sich hierbei (unstreitig) um den Betrag handelt, um den die allein rechtshängige Einkommensteuer 2007 infolge der Anerkennung des Sachspendenabzugs herabgesetzt worden ist.
- 17
Soweit § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte eine Anhebung des sich nach Satz 1 ergebenden Streitwerts zulässt, gilt dies nicht für das vorliegende im Jahr 2010 eingegangene Klageverfahren. Gem. 71 Abs. 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Demgemäß dürfen vorliegend die Auswirkungen auf andere nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume nicht Streit- und Gegenstandswert erhöhend berücksichtigt werden.
- 18
d) Der Streit- bzw. Gegenstandswert ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil sich die Beteiligten im Sinne eines Prozessvergleichs über das rechtshängige Streitjahr 2007 hinaus mit den beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und den Folgejahren über nicht gerichtlich rechtshängige Gegenstände tatsächlich verständigt haben. Ob bzw. inwieweit für den Gegenstandswert im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Anwalts, d.h. dessen Abrechnung gegenüber den Klägern, anderes gelten könnte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
- 19
aa) Soweit die Erinnerungsführer behaupten, dass Gericht hätte eine Kostengrundentscheidung auch für die beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und die Folgejahre getroffen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts des Kostenbeschlusses vom 4. September 2013 „wegen Einkommensteuer 2007“, d.h. dem einzigen bei Gericht anhängigen Klageverfahren der Erinnerungsführer, besteht kein Raum für eine andere Deutungsmöglichkeit. Dem entspricht im Übrigen auch der Verlauf des Erörterungstermins, in dem lediglich „wegen Einkommensteuer 2007“ der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und lediglich hierzu die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde. Aussagen zur Kostentragungslast hinsichtlich der beim FA anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre wurden weder getroffen noch protokolliert.
- 20
bb) Soweit die Nrn. 1900, 5600, 7600 Kostenverzeichnis zum GKG für Verfahren der Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gesonderte Gerichtsgebührentatbestände für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorsehen, ergibt sich von vornherein schon deshalb keine Streit- bzw. Gegenstandswerterhöhung, weil es an einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Regelung für das Finanzgerichtsverfahren gänzlich fehlt. Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern um die Folge rechtsystematischer Unterschiede.
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(1) Während im Zivilprozess gem. § 794 Abs.1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), im Sozialgerichtsverfahren gem. § 101 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren gem. § 106 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Prozessvergleiche rechtlich zulässig sind und zugleich Vollstreckungstitel darstellen, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Steueranspruch des Staates nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. z.B. zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828 m.w.N.) und kann demzufolge weder Gegenstand eines Prozessvergleiches noch nach dem vorliegend maßgeblichen § 52 Abs. 3 GKG a.F. werterhöhend sein.
- 22
(2) Zudem besteht ein weiterer grundlegender Unterschied dahingehend, dass die Erinnerungsführer hinsichtlich der anhängigen Einspruchsverfahren und der Folgejahre überhaupt keinen anderweitigen Kostenerstattunganspruch gegenüber dem FA für das Einschalten ihres Prozessbevollmächtigten hatten. Die Abgabenordnung (AO) sieht im Gegensatz z.B. zu § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Kostenerstattung für das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren gerade nicht vor. Demzufolge kann eine tatsächliche Verständigung im Finanzgerichtsverfahren weder „ersatzweise“ eine solche Kostenerstattungspflicht herbeiführen noch besteht dafür ein Bedürfnis bzw. eine Rechtsgrundlage.
- 23
(3) Ob bzw. inwieweit anlässlich der Einigung bzw. Erörterung in einem gerichtlichen Verfahren über ein anderes einbezogenes gerichtliches Verfahren die Gebühr in dem Einbeziehungsverfahren aus dem Gesamtwert beider erledigter Gerichtsverfahren zu berechnen ist (so z. B. BAG-Beschluss vom 17. Februar 2014 10 AZB 81/13, NJW 2014, 1837), kann dahinstehen, weil vorliegend gerade kein anderes gerichtliches Verfahren in das das Streitjahr 2007 betreffende Klageverfahren einbezogen wurde.
- 24
e) Die Urkundsbeamtin hat schließlich auch zu Recht die Einigungs- und Verfahrensgebühr unberücksichtigt gelassen. Ergänzend zu den Ausführungen unter II. 2. d) aa) und bb) ist darauf hinzuweisen, dass über die beim FA noch anhängigen Einspruchsverfahren und die Folgejahre weder eine Kostenentscheidung getroffen wurde noch die Beteiligten sich darüber geeinigt haben und zudem auch keine gerichtliche Protokollierung erfolgte.
- 25
Selbst wenn das Gericht – entgegen der Ausführungen unter II. 2. d) bb) – die tatsächliche Verständigung einem Prozessvergleich gleichstellen würde, hätte das FA nicht die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten, sondern hätten vielmehr die Kläger die in Rede stehende Einigungs- und Verhandlungsgebühr selbst zu tragen. Abgesehen davon, dass der FGO eine solche Kostenerstattung unbekannt ist (und sein muss), würde eine entsprechende Anwendung der den Prozessvergleich betreffenden Kostenregelungsvorschriften der § 98 ZPO, § 160 VwGO, und § 195 SGG exakt zu diesem Ergebnis kommen. Treffen danach – wie vorliegend – die Beteiligten bei einem Prozessvergleich keine Bestimmung über die Kosten, trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
- 26
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.