Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2014 - XI B 85/13

published on 20/02/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2014 - XI B 85/13
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit seinem Vater, C, Gesellschafter der X-GbR (GbR). Nach dem Tod des C ist dessen Beteiligung auf den Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen.

2

Gegenstand des Unternehmens der GbR war in den Streitjahren der Betrieb eines Restaurants, einer Kneipe, eines Biergartens sowie von Verkaufsständen.

3

Die GbR führte in den Streitjahren (2003 bis 2006) sowohl Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als auch Umsätze zum Regelsteuersatz aus, wobei sie den Umsatz mehrerer Verkaufsstände sowie die Umsätze auf einer Terrasse pauschal im Verhältnis 50:50 aufteilte.

4

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GbR gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass dieser Aufteilung u.a. wegen fehlender Aufzeichnungen zur Trennung der Entgelte nicht gefolgt werden könne. Daraufhin schlossen am 7. November 2008 der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und die GbR zwei tatsächliche Verständigungen. Diese Verständigungen hatten jeweils auszugsweise folgenden Wortlaut:

"... Der Steuerpflichtige hat unstrittig Umsätze zu 16% und zu 7% Umsatzsteuer erzielt. Aufgrund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung unterliegen 70% der Umsätze auf den ... Konten der 16%-Umsatzsteuer, 30% ... auf den ... Konten werden ermäßigt besteuert. ..."

5

Diese Verständigung setzte das FA am 24. März 2009 durch Erlass von Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre um.

6

Den Einspruch des Klägers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 als unbegründet zurück.

7

Im Laufe des Klageverfahrens brachte der Kläger u.a. vor, die tatsächliche Verständigung sei deshalb unwirksam, weil es sich um eine unzulässige Vereinbarung über Rechtsfragen handele. Eine tatsächliche Verständigung über den Steuersatz eines Umsatzes sei nicht möglich.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Beteiligten hätten sich über Fragen des Sachverhalts einigen wollen und sich hierüber auch tatsächlich geeinigt. Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 7. November 2008 ergebe sich, dass sich die Beteiligten in zulässiger Weise über die tatsächlichen Umstände verständigt hätten, die für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich waren. Das FG verstehe den Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 7. November 2008 dahin gehend, dass sich die Beteiligten über die tatsächlichen Umstände, die die Grundlage der rechtlichen Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Umsätze darstellten, verständigt haben. Die tatsächliche Verständigung führe auch nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Dies gelte auch in Bezug auf den Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256).

9

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärbar.

11

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273). Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705; vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 21. August 2013 III B 122/12, BFH/NV 2013, 1798).

12

a) Der Kläger hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig: "Geht ein in einer tatsächlichen Verständigung aufgeführter Steuersatz dem rechtlich zutreffenden Steuersatz vor, so dass es zulässig ist, eine tatsächliche Verständigung über den Steuersatz zu treffen?" Alternativ und kürzer formuliert der Kläger: "Kann im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung eine bindende Regelung über den Steuersatz getroffen werden, ohne dass es auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt ankommt?"

13

b) Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat die tatsächliche Verständigung --für den Senat bindend-- dahin gehend gewürdigt, dass keine Verständigung über Rechtsfragen, sondern über Tatfragen vorliegt.

14

aa) Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; sofern die Auslegung des FG den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616; vom 11. Juli 2012 X B 136/11, BFH/NV 2012, 1815).

15

bb) Dies ist hier der Fall; denn das FG hat die tatsächliche Verständigung auf Seiten 9 bis 11 seines Urteils dahin gehend ausgelegt, die Beteiligten hätten sich über Fragen des Sachverhalts einigen wollen und sich hierüber auch tatsächlich geeinigt. Das FG verstehe den Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 7. November 2008 dahin gehend, dass sich die Beteiligten über die tatsächlichen Umstände, die die Grundlage der rechtlichen Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Umsätze darstellten, verständigt haben.

16

cc) Diese Würdigung auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, ist --insbesondere wegen der fehlenden Aufzeichnungen zur Trennung der Entgelte-- möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat. Für sie spricht zudem --ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre--, dass im Rahmen der Prüfung bei der GbR nach den Feststellungen des FG Kalkulationsdifferenzen und fragwürdige Wareneinkäufe vom Prüfer festgestellt worden sind. Entsprechend ist unter B.1. der tatsächlichen Verständigung dargelegt, dass der von der GbR angewandte Aufteilungsschlüssel "pauschal" gewesen sei, eine Genehmigung für eine vereinfachte Trennung nicht erteilt worden sei und der angewandte Aufteilungsschlüssel nicht nachvollzogen werden könne. Unterlagen und Aufzeichnungen zur Ermittlung der Einnahmen hätten nicht vorgelegen. Es bestünden Kalkulationsdifferenzen von ca. 100.000 €. Diese Beanstandungen lagen sämtlich auf tatsächlichem, nicht aber auf rechtlichem Gebiet.

17

c) Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, soweit man sie als Frage zu den abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung versteht, nicht klärungsbedürftig. Diese Grenzen sind nämlich durch die Rechtsprechung des BFH bereits in ausreichendem Maße geklärt (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009; vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108).

18

aa) Insbesondere ist geklärt, dass der BFH die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkennt (z.B. Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 1. September 2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt u.a. voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen --nicht aber auf Rechtsfragen-- bezieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714, unter 2.b; vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742) und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.B.1.; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121).

19

bb) Diese Grenzen wurden im Streitfall eingehalten. Die Beteiligten haben keine --wie die vom Kläger formulierte Rechtsfrage nahelegt-- "tatsächliche Verständigung über den Steuersatz" in der Weise getroffen, dass sie in der von ihnen getroffenen tatsächlichen Verständigung einen vom Gesetz (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) abweichenden Steuersatz festgelegt hätten. Sie haben sich vielmehr (lediglich) darüber verständigt, in welchem Umfang Umsätze ausgeführt worden sind, auf die der Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anwendbar ist, und in welchem Umfang Umsätze ausgeführt worden sind, die dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) unterliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

20

d) Mit seinem weiteren Vortrag, das FG habe die tatsächliche Verständigung vom 7. November 2008 unrichtig ausgelegt, die tatsächliche Verständigung habe nur eine Besteuerungsfolge festgelegt und der Wortlaut sei nicht anders zu verstehen, rügt der Kläger die (angeblich) fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und eine (angeblich) unzutreffende Auslegung der Verständigung durch die Vorinstanz. Die bloße Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2001 XI B 99/99, BFH/NV 2002, 194; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279). Insbesondere reicht die Frage, ob ein FG die Reichweite einer tatsächlichen Verständigung zutreffend beurteilt hat, in ihrer Bedeutung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus und vermag deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2009; in BFH/NV 2011, 1108). Auch läge darin kein Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2013 IX B 186/12, BFH/NV 2013, 1089), den der Kläger auch gar nicht geltend macht.

21

2. Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 29/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten war zunächst allein streitig, ob Gewinne der Kläger aus der Veräußerung von Aktien der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG (im Folgenden: X-AG) in vollem Umfang der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegen oder n
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen. Tatbestand 1 I. Streitig ist,
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.