Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 195
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
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published on 29/12/2016 00:00
Tenor
I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 10.03.2015 wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfe vom 23.02.2015 aufgehoben.
II. Die Vergütung der Erinnerungsgegnerin wird endgültig auf 0,- € festgesetzt.
published on 04/03/2015 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
2I.
3Streitig ist die Höhe der durch den Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten für ein abgesc
published on 10/07/2014 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Tatbestand
1
I. Streitig ist,
published on 29/09/2011 00:00
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten in allen Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. sind nicht zu erstatten.
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