Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 160

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

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published on 31/05/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. August 2014 ist unwirksam geworden. III. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Di
published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Mai 2012 ist unwirksam geworden. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu t
published on 04/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a
published on 07/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. April 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a
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