Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2013 - 13 Ta 503/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Berufungsverfahren, in dem kein Gerichtstermin stattgefunden hat und dessen Streitgegenstände in einem anderen Rechtsstreit erledigt und bei der Festsetzung der dort angefallenen Terminsgebühr erhöhend berücksichtigt wurden.

2

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel (im Folgenden: Verfahren B) hatte der Kläger ua. Ansprüche auf Arbeitsvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhoben. Das Arbeitsgericht Wesel erkannte durch Urteil vom 28. März 2012 (- 3 Ca 3086/11 -) - soweit von Interesse - nach Klageantrag. Nachdem die Beklagte am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt hatte, bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur Berufungsverhandlung auf den 13. November 2012. Mit einer weiteren am 9. Juli 2012 rechtshängig gewordenen Klage (im Folgenden: Verfahren A) machte der Kläger unterdessen vor dem Arbeitsgericht Wesel (- 6 Ca 1698/12 -) weitere Ansprüche geltend. In beiden Verfahren wurde der Kläger durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Verfahren A ließen die Parteien, nachdem sie auf Anraten des Gerichts Verhandlungen geführt hatten, in dem Termin vom 26. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Wesel einen Vergleich protokollieren. Darin erledigten sie sowohl das Verfahren A als auch das Verfahren B. Bezüglich der Kostentragung für das Verfahren B wurde keine Regelung getroffen.

3

Nachdem das Landesarbeitsgericht daraufhin im Verfahren B den auf den 13. November 2012 bestimmten Termin zur Berufungsverhandlung aufgehoben hatte, verteilte es durch - nach § 91a ZPO ergangenen - Beschluss vom 11. Januar 2013 (- 8 Sa 1242/12 -) die Kosten des Verfahrens B für den ersten Rechtszug im Verhältnis 21 % (Kostenlast des Klägers) zu 79 % (Kostenlast der Beklagten) und erlegte die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten vollständig auf.

4

Mit Antrag vom 7. April 2013 hat der Kläger die Festsetzung der ihm in der Berufungsinstanz des Verfahrens B entstandenen Kosten begehrt, ua. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 450,00 Euro.

5

Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht - soweit von Interesse - für das Verfahren A eine Terminsgebühr aus dem Streitwert der Verfahren A und B festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren B hat das Arbeitsgericht abgelehnt, da im Verfahren B vor dem Landesarbeitsgericht kein Termin stattgefunden habe. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Eine Terminsgebühr für das Verfahren B ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen.

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1. Die Voraussetzungen der Entstehung von Terminsgebühren sind in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG geregelt. Die Vorschrift lautet:

        

„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

        

1.    

die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

        

2.    

die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“

8

2. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Verfahren B gegeben.

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a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen im Berufungsverfahren in keinem gerichtlichen Termin vertreten.

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b) Auch eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen ist nicht entstanden. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen im Verfahren A teilgenommen und dabei auch die im Verfahren B gegenständlichen Streitpunkte erörtert hat - was naheliegt -, kann dahinstehen. Diese Verhandlungen bezogen sich auf das Verfahren A und lösten die dort angefallene und festgesetzte Terminsgebühr aus. Die Einbeziehung der Gegenstände des Verfahrens B führte im Verfahren A zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit auch zu einer Erhöhung der Terminsgebühr. Mit dieser Erhöhung ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren A, soweit sie Gegenstände des Verfahrens B betraf, abgegolten. Das folgt bereits aus dem Grundsatz, dass sich die Vergütung nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen. Die Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit kann demnach nur einmal und zwar in eben der Höhe anfallen, die sich aus dem für die Tätigkeit maßgeblichen Gebührenstreitwert ergibt.

11

3. Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbezogene Verfahren (hier: Verfahren B), sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig entstandene Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B).

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a) Die Vorschrift lautet:

        

„Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.“

13

b) Die Vorschrift trifft eine unmittelbare Aussage nur zu der erhöhten Terminsgebühr in einem Verfahren, das durch Vergleich erledigt wird und dabei Gegenstände miterledigt, die in jenem Verfahren nicht streitgegenständlich waren. Für den Erhöhungsbetrag, der sich aus der Erhöhung des Streitwerts um den Wert der miterledigten Streitpunkte ergibt, ist angeordnet, dass er auf eine in dem miterledigten Verfahren (hier: Verfahren B) entstandene Terminsgebühr anzurechnen ist (vgl. auch § 15a RVG).

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aa) Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht festgelegt, dass in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) eine Gebühr durch die Vergleichsverhandlung in dem einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entsteht. Vielmehr ist lediglich eine Anrechnungsvorschrift für den Fall getroffen, dass eine Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren anderweitig anfällt. Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn zB in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -). Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 -; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -; OLG Köln 20. Januar 2011 - II-25 WF 255/10, 25 WF 255/10 -; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 21. Aufl. VV 3104 Rn. 98; Riedel/Sußbauer/Keller 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder/Houben 16. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 38 - 42; Hartung/Schons/Enders/Schons 2. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 42). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (15. August 2006 - 11 WF 109/06 -) ist vereinzelt geblieben. Sie überzeugt auch nicht. Sie steht nicht in ausreichendem Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit dem Prinzip der Wertabhängigkeit der Gebühr und dem Grundsatz, dass für eine Tätigkeit nicht mehrere Gebühren anfallen sollen. Mit der vom OLG Rostock in den Vordergrund gestellten Überlegung, durch die Gewährung einer zusätzlichen Gebühr einen Anreiz zur terminlosen vergleichsweisen Erledigung zu setzen, können die gesetzlichen Vorgaben nicht beiseitegeschoben werden.

15

bb) Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sicherstellen, dass auch bei der Einbeziehung verfahrensfremder Gegenstände der in § 15 Abs. 2 RVG niedergelegte Grundsatz eingehalten wird, demzufolge der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann(BT-Drucks. 15/1971 S. 212). Doppelt verdient würde sie jedoch, wenn durch einen Gebühren auslösenden Sachverhalt zwei Gebühren anfielen, wenn also durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin in einem Verfahren sowohl eine Terminsgebühr für das Verfahren, in dem verhandelt wird, als auch eine weitere Terminsgebühr für das miterledigte Verfahren entstünden. Eben dies geschähe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Miterledigung des Verfahrens B durch die Verhandlungen und den Termin im Verfahren A eine eigene Gebühr im Verfahren B erhielte.

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III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

        

        

        

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15a Anrechnung einer Gebühr


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Juli 2014 - 5 KO 268/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen. Tatbestand 1 I. Streitig ist,

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)