Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 480/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2012:0815.3K480.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.08.2012

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

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Der Beklagte änderte mit Bescheiden vom 30. Januar 2009 gegenüber dem Kläger die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Hierbei berücksichtigte er erstmals eine seiner Auffassung nach zwischen dem Kläger – als Organträger – und der E GmbH – als Organgesellschaft – bestehende Organschaft. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2004 auf 163.819,80 € herauf, was zu einer Nachzahlung i.H.v. 163.855,70 € führte. Die Umsatzsteuer 2005 erhöhte er auf 222.216,60 € (Nachzahlung 154.831,05 €). Dementsprechend setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber zeitgleich Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 fest. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide sind Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 3 K 777/10 anhängigen Klage, über die der Senat bislang nicht entschieden hat.

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Bereits im Mai 2006 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH eröffnet worden.

4

Der Beklagte setzte die Rechtsfolgen der von ihm angenommenen Organschaft zwischen dem Kläger und der E GmbH gegenüber der E GmbH nicht durch eine Änderung bzw. Aufhebung der gegenüber der E GmbH ergangenen Umsatzsteuerbescheide um, sondern übersandte dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen unter dem Datum vom 23. März 2009 Steuerberechnungen zur Umsatzsteuer für 2004 und Zinsen zu dieser sowie 2005 und Zinsen zu dieser.

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Ebenfalls unter dem 23. März 2009 rechnete der Beklagte mit einem Haftungsanspruch für 2004 i.H.v. 191.709,70 € (Umsatzsteuer 2004 163.855,70 €, Zinsen hierzu 27.854,00 €) dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH gegenüber gegen dessen auf Erstattung von Umsatzsteuer für 2004 und Zinsen zu dieser gerichtete Forderung, die er mit 192.529,70 € bezifferte, auf. Zugleich rechnete er auch mit einem Haftungsanspruch für 2005 i.H.v. 171.859,05 € (Umsatzsteuer 2005 154.831,05 €, Zinsen hierzu 17.028,00 €) gegen dessen auf Erstattung von Umsatzsteuer für 2005 und Zinsen zu dieser gerichtete Forderung, die er mit 172.633,05 € bezifferte, auf. Er führte jeweils aus, aufgerechnet werde mit einer Forderung des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Beklagten, gegen eine Forderung des Insolvenzverwalters gegen das Land Sachsen-Anhalt, ebenfalls vertreten durch den Beklagten. Der Kläger, der neben seiner Ehefrau B. Gesellschafter der X GmbH sei, die ihrerseits Alleingesellschafterin der E GmbH sei, schulde dem Beklagten Umsatzsteuer für 2004 i.H.v. 163.855,70 € nebst Zinsen zu jener i.H.v. 27.854,- €, in der Summe 191.709,70 € sowie für 2005 i.H.v. 154.831,05 € nebst Zinsen zu jener i.H.v. 17.028,- €. Die Inanspruchnahme der E GmbH erfolge nach § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 73 AO. Nach § 73 AO hafte eine Organgesellschaft für Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen jenen steuerlich von Bedeutung sei. Zwischen dem Kläger und der E GmbH habe vom 12. Mai 2004 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden. Die Haftung für die Steuern des Klägers bestehe nach Beendigung der Organschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Dessen Umsatzsteuerschulden beruhten ausschließlich auf Umsätzen der GmbH. Er, der Beklagte, habe den Kläger erfolglos zur Zahlung auf die offenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgefordert. Vollstreckungsmaßnahmen könnten wegen eines anhängigen auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahrens nicht erfolgen. Der Haftungsanspruch sei mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums entstanden und fällig geworden, ohne dass es eines Haftungsbescheids bedürfe. Weder habe er einen solchen erlassen noch habe er den Haftungsanspruch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht.

6

Unter dem 10. Juni 2009 rechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger (und B.) u.a. wie folgt ab:

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„Umsatzsteuer für 2004

                 

festgesetzt wurden für das Jahr 2004 an

Umsatzsteuer

    Zinsen zur Umsatzst.

        

163.819,80 €

27.854,00 €

vorausgezahlt waren

./.       35,90 €

          0,00 €

somit verblieb zu entrichten

163.855,70 €

27.854,00 €“

                          

sowie 

                 

„Umsatzsteuer für 2005

                 

festgesetzt wurden für das Jahr 2005 an

Umsatzsteuer

Zinsen zur Umsatzst.

        

222.216,60 €

17.028,00 €

vorausgezahlt waren

   67.385,55 €

          0,00 €

somit verblieb zu entrichten

154.831,05 €

17.028,00 €“.

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Die Schulden an Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 seien in vollem Umfang ausgeglichen worden. Die „Beträge“ seien „durch Inanspruchnahme der GmbH als Haftende nach § 73 AO aufgerechnet“ worden. Das Umsatzsteuerkonto für 2004 und 2005 sei ausgeglichen und erledigt. Die GmbH bezeichnete er im Bescheid nicht näher. Er fügte eine Zusammenstellung aller offenen Umsatzsteuerbeträge bei, in der ausschließlich das Jahr 2006 betreffende Forderungen ausgewiesen wurden.

9

Mit Abrechnungsbescheid vom 29. Juni 2009 rechnete der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögens der E GmbH wie folgt ab: An Umsatzsteuer für 2004 seien 62.414,47 €, an Zinsen zu jener ./. 28.674,- € festgesetzt, es seien jedoch 226.270,17 € an Umsatzsteuer getilgt worden, so dass sich ein Umsatzsteuerguthaben von 163.855.70 € und ein Zinsguthaben der E GmbH von 28.674,- € ergäben. Das Guthaben von insgesamt 192.529,70 € sei i.H.v. 191.709,70 € „zur Aufrechnung mit der St.-Nr. ... für Herrn A. gem. Haftungsanspruch nach § 73 AO verwendet“ worden. „Aus dem Bescheid vom 30.01.2009 für 2004 über Umsatzsteuer“ hätten „Forderungen i.H.v. 191.709,70 €“ bestanden, die sich aus Umsatzsteuer i.H.v. 163.855,70 € und Zinsen i.H.v. 27.854,- € zusammengesetzt hätten.

10

Ebenfalls unter dem 29. Juni 2009 rechnete der Beklagte wiederum gegenüber dem Insolvenzverwalter wie folgt ab: Die Umsatzsteuer für 2005 sei auf 0,- € festgesetzt, getilgt worden seien jedoch 154.831,05 €, so dass ein Guthaben in selber Höhe nebst einem Zinsanspruch i.H.v. 17.802,- € entstanden sei. Das Guthaben von insgesamt 172.633,05 € sei i.H.v. 171.859,05 € „zur Aufrechnung mit der St.-Nr. ... für Herrn A. gem. Haftungsanspruch nach § 73 AO verwendet“ worden. „Aus dem Bescheid vom 30.01.2009 für 2005 über Umsatzsteuer“ hätten „Forderungen i.H.v. 171.859,05 €“ bestanden, die sich aus Umsatzsteuer i.H.v. 154.831,05 € und Zinsen i.H.v. 17.028,- € zusammengesetzt hätten.

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Den gegen den Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 gerichteten Einspruch nahm der Kläger am 08. Januar 2010 (Eingang beim Beklagten) zurück.

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Unter dem 21. Januar 2010 forderte der Beklagte vom Kläger Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 i.H.v. 27.854,- € und zur Umsatzsteuer für 2005 i.H.v. 17.028,- € zurück. Die Beträge seien dem Kläger durch Überweisung auf das Steuerkonto Nr. ... bei der Finanzkasse des Beklagten erstattet worden. Die Erstattung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. „Die dem Steuerkonto gutgeschriebenen Beträge für Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005“ seien „zu Unrecht durch eine Inanspruchnahme der E GmbH für die an sie zu erstattenden Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 auf Grundlage des § 73 Abgabenordnung“ erfolgt, da jene nach der genannten Vorschrift nicht für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers hafte. „Die Gutschrift der für die E GmbH zu erstattenden Zinsen nach § 233a AO zu … Gunsten“ des Klägers sei „deshalb ohne rechtliche Grundlage“ erfolgt. Der Kläger sei gemäß § 37 Satz 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet.

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In seiner Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 21. Januar 2010 führte der Beklagte aus, per 10. Juni 2009 seien die vom Kläger geforderten Nachzahlungsbeträge durch die vom Beklagten gegenüber der Organgesellschaft geltend gemachte Haftungsinanspruchnahme tatsächlich ausgeglichen gewesen. Mit dem Rückforderungsbescheid würden nicht die mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 30. Januar 2009 festgesetzten Zinsen erneut gefordert, vielmehr betreffe die Rückforderung die Zinserstattungen der Organgesellschaft, für die vom Beklagten gegenüber jener zu Unrecht eine Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO geltend gemacht worden sei. Bei einem Rückforderungsanspruch handele es sich um einen eigenständigen Anspruch gegen denjenigen, an den die Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden sei. Im Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 sei lediglich die Aussage getroffen worden, die Umsatzsteuerkonten seien ausgeglichen und erledigt. Die Zinsen seien als „verbleibend zu entrichten“ ausgewiesen worden. Zwar enthalte jener Bescheid auch den Hinweis, dass die „offenen Beträge durch die Inanspruchnahme einer nicht näher bezeichneten GmbH als Haftende nach § 73 AO aufgerechnet“ worden seien, im Hinblick darauf, dass eine Haftung nach § 73 AO lediglich für Steuern in Betracht komme und anschließend im Bescheid festgestellt werde, dass lediglich das Umsatzsteuerkonto ausgeglichen und erledigt sei, dürfte zweifelhaft sein, dass eine „vollständige Tilgung des Zinsanspruchs“ festgestellt worden wäre. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 seien die Nachzahlungszinsen durch die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft tatsächlich ausgeglichen gewesen. Die Umbuchung der Erstattungszinsen der E GmbH dürfte einen behördeninternen Vorgang bilden. Ein solcher sei in der Regel nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Zudem fehle es an einer Disposition des Klägers. Weil die Zinsbeträge dem Steuerkonto des Klägers bei Erlass des Abrechnungsbescheids tatsächlich gut geschrieben gewesen seien, hätte der Beklagte nicht feststellen dürfen, dass die Zinsschulden des Klägers dennoch noch bestünden. Es sei zu fragen, inwieweit der Kläger auf den Bestand des Abrechnungsbescheids habe vertrauen dürfen, weil der Beklagte die Organgesellschaft erkennbar zu Unrecht nach § 73 AO auf Zinsen nach § 233a AO in Anspruch genommen habe.

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Unter dem 28. Juni 2010 erließ der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH geänderte Abrechnungsbescheide, wobei er hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer der E GmbH für 2004 und 2005 eine Inhaftungnahme nicht mehr berücksichtigte.

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Unter dem 06. August 2010 nahm er den Rückforderungsbescheid vom 21. Januar 2010 mit Rückwirkung zum 25. Januar 2010 zurück. Zugleich führte er aus, nach der Haftungsinanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Organgesellschaft seien die mit den Umsatzsteuerbescheiden für 2004 und 2005 vom 30. Januar 2009 „festgesetzten Nachzahlungen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 vollständig ausgeglichen worden.“ Anders verhalte es sich hingegen hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005. Das Finanzamt habe zwischenzeitlich die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft hinsichtlich der Zinsen rückgängig gemacht. Die „betreffenden Zinsbeträge“ seien an die Organgesellschaft ausgezahlt bzw. mit anderen Rückständen verrechnet worden. „Der Bescheid“ über die Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft für Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 sei entsprechend geändert worden. „Mit der Rückgängigmachung der Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft für die Zinsen des Organträgers“ seien „die mit den Umsatzsteuerbescheiden vom 30. Januar 2009 geforderten Zinsbeträge zu Lasten“ des Klägers „wieder aufgelebt.“ Bei den von ihm angemahnten Zinsen handele es sich „nicht um die Zinsen des Rückforderungsbescheids“ vom 21. Januar 2010. Den „Rückständen“ stehe auch nicht der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 entgegen. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Änderungen, die nach jenem Zeitpunkt einträten, könnten ausschließlich im Rahmen eines neu zu erteilenden Abrechnungsbescheids berücksichtigt werden.

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Unter dem 24. September 2010 rechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 ab. Er wies Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 i.H.v. 27.854,- € aus, auf die 11.371,49 € gezahlt worden seien, so dass noch 16.482,51 € zu zahlen seien. Auf die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2005 seien keine Zahlungen geleistet worden, so dass sie noch in der festgesetzten Höhe von 17.028,- € zu zahlen seien. Er erläuterte, die Haftungsinanspruchnahme der E GmbH nach § 73 AO „als umsatzsteuerliche Organschaft“ sei hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 mit geändertem Bescheid vom 28. Juni 2010 aufgehoben worden. Die bereits zum 02. März 2009 fällig gewesenen Beträge seien nach Aufhebung der Haftungsinanspruchnahme der Organgesellschaft wieder aufgelebt. Den geforderten Zinsbeträgen stehe der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 nicht entgegen. Durch einen Abrechnungsbescheid werde festgestellt, ob und in welcher Höhe eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Stichtag verwirklicht sei. Aus dem stichtagsbezogenen Regelungsgehalt eines Abrechnungsbescheids könne sich damit grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen Abrechnungsbescheid zu einem anderen Stichtag ergeben.

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Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 05. Oktober 2010 ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Insolvenzverwalter des Vermögens der E GmbH habe sich vor dem 10. Juni 2009 gegen die Aufrechnung gewendet. Damit habe der Beklagte gewusst, dass die Haftungsinanspruchnahme strittig gewesen sei. Einen Abrechnungsbescheid habe er ihm lediglich bezüglich der Umsatzsteuer, nicht aber der Zinsen zu jener erteilen dürfen. Die Umbuchung der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 vom Steuerkonto der E GmbH auf das Steuerkonto des Klägers bilde eine verwaltungsinterne Maßnahme, die gegenüber dem Steuerpflichtigen in dem zu ihm bestehenden Steuerrechtsverhältnis keine Rechtswirkung zeitige. Nach dem 10. Juni 2009 sei kein Vorgang auf dem Steuerkonto des Klägers erfolgt, der eine rechtliche Außenwirkung gehabt hätte. Vielmehr sei wiederum eine Umbuchung als verwaltungsinterne Maßnahme vorgenommen worden. Dass der „Haftungsbescheid“ gegenüber der E GmbH wieder aufgehoben worden sei, betreffe ausschließlich das Rechtsverhältnis zu jener, nicht hingegen den Kläger. Nach Erlass des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 sei keinerlei Verwaltungsmaßnahme mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger getroffen worden, weswegen auch bei Berücksichtigung einer stichtagsbezogenen Betrachtungsweise der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 weiterhin gültig sei.

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Unter dem 04. November 2010 lehnte er die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 24. September 2010 ab. Er führte aus, aus dem Bescheid vom 10. Juni 2009 sei klar erkennbar, dass die vom Beklagten geforderten Beträge durch Inanspruchnahme der Organgesellschaft nach § 73 AO getilgt gewesen seien. Der Bescheid stelle wörtlich nur den Ausgleich und die Erledigung des Umsatzsteuerkontos und nicht auch des Zinskontos fest. Im Übrigen sei es dem Beklagten auch auf der Grundlage eines Rechtsmittels des Haftungsschuldners gegen seine Inanspruchnahme verfahrensrechtlich nicht möglich, die Erteilung eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Steuerschuldner zu verweigern oder dem Steuerschuldner einen Abrechnungsbescheid zu erteilen, der die vorgenommene Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht ausweise. Sowohl mit dem „Bescheid“ über die Haftungsinanspruchnahme gegenüber der Organgesellschaft als auch mit dem Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 gegenüber dem Kläger sei die Gutschrift der Erstattungen der Organgesellschaft auf dem Steuerkonto des Klägers den Beteiligten mit Außenwirkung bekannt gegeben worden. Dem Erlass des angefochtenen Abrechnungsbescheids stehe nicht entgegen, dass „nach Erlass des Abrechnungsbescheides vom 10.06.2009 die auf seinem“ – ergänze des Klägers – „Zinskonto gutgeschriebenen Beträge der Organgesellschaft wieder erstattet worden“ seien, ohne dass ihm das besonders mitgeteilt worden sei. Steuerschuldner und Haftungsschuldner seien Gesamtschuldner i.S.d. § 44 AO. Obwohl nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen wirke, sehe insbesondere § 44 AO keine Mitteilungspflicht des Finanzamts gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bei Leistung eines Gesamtschuldners vor. Nichts anderes könne gelten, wenn geleistete Zahlungen an den Leistenden wieder erstattet worden seien, weil die „Anspruchsgrundlage für seine Gesamtschuldnerstellung aufgehoben worden“ sei. Über daraus resultierende Streitigkeiten könne nur stichtagsbezogen durch Abrechnungsbescheid entschieden werden. Auch der Streit über die Organschaft könne eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids nicht rechtfertigen. Denn die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis sei grundsätzlich kein Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sie werde vorausgesetzt. Das gelte auch für die materielle Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Folglich könnten Gründe die gegen die Festsetzung des Anspruchs vorgetragen werden müssten, nicht den Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids begründen. Maßgeblich sei die tatsächliche Bescheidlage.

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Aufgrund eines Beschlusses des Senats über die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 24. September 2010 zahlte der Antragsgegner im Dezember 2010 11.371,49 €, die auf die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 entfielen, aus.

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Unter dem 08. April 2011 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und änderte die angefochtenen Bescheide, indem er nunmehr wie folgt abrechnete:

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Zinsen zur Umsatzsteuer
2004

   Zinsen zur Umsatzsteuer
2005

Festgesetzt wurden mit Bescheid vom 30.01.2009

27.854,00 €

17.028,00 €

darauf bereits entrichtet

0,00 €

0,00 €

noch zu entrichten

17.028,00 €

17.028,00 €

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Er führte aus, aus dem Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 sei klar ersichtlich, dass die Feststellung des vollständigen Ausgleichs und der Erledigung der aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Aufrechnung der Steuerguthaben der E GmbH mit deren Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO erfolgt sei und nicht auf Leistungen des Klägers beruht habe. Der nunmehr angefochtene Abrechnungsbescheid hingegen stelle fest, inwieweit der Kläger selbst die betreffenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verwirklicht habe. In beiden Abrechnungsbescheiden werde zwar über dieselben Abgaben und Zeiträume abgerechnet, sie hätten aber unterschiedliche Erlöschensgründe und unterschiedliche Abrechnungszeitpunkte zum Gegenstand. Die Inanspruchnahme der E GmbH als Haftungsschuldnerin hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer sei rechtswidrig gewesen. Eine Aufrechnungslage habe hinsichtlich der Zinsen nicht bestanden. Tilgungsleistungen des Klägers seien im Bescheid vom 10. Juni 2009 nicht aufgeführt, womit ausschließlich der Ausgleich der Forderungen durch die Haftungsinanspruchnahme der E GmbH festgestellt worden sei.

23

Ginge man hingegen davon aus, dass die im Bescheid aufgeführte Haftungsinanspruchnahme wegen der Unwirksamkeit der Aufrechnung auf Seiten der E GmbH für den Ausspruch des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 unerheblich sei, so stünden sich in der Abrechnung die unter „somit verblieb zu entrichten“ gegenüber dem Kläger ausgewiesenen Forderungen des Beklagten und der zu Gunsten des Klägers festgestellte Ausgleich des Umsatzsteuerkontos derart widersprüchlich gegenüber, dass die etwaige Nichtigkeit des Abrechnungsbescheids nicht ohne Weiteres verneint werden könne.

24

Es könne jedoch dahinstehen, ob der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 wirksam und bestandskräftig ein Erlöschen der Zinsschulden gegenüber dem Kläger festgestellt habe, denn er habe jedenfalls im Hinblick auf die aufgehobene Haftungsinanspruchnahme nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der auf rechtswidrige Verwaltungsakte erst recht anzuwenden sei, geändert werden dürfen. Mit der Aufhebung der Haftungsinanspruchnahme hätten die im Abrechnungsbescheid beschiedenen Tilgungsleistungen der E GmbH nachträglich nicht mehr vorgelegen.

25

Es wäre der Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt, wenn die erfolgreiche Anfechtung einer bereits vollzogenen Haftungsinanspruchnahme durch die E GmbH nicht zur Änderung des bestandskräftigen Abrechnungsbescheids berechtigte, in dem jene vollzogene Haftungsinanspruchnahme bereits angerechnet worden sei.

26

Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, dass das Finanzamt im Ergebnis für eine Änderung des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nur deshalb gehindert sein solle, weil über das Vermögen der E GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Abrechnungsbescheid sei ein erst im Erhebungsverfahren ergehender Verwaltungsakt. Für das Erhebungsverfahren aber sei es ohne Bedeutung, ob die Festsetzung materiell richtig sei, entscheidend sei vielmehr die formelle Bescheidslage, so dass auch ein wirksam gewordener, rechtswidriger Verwaltungsakt Grundlage der Verwirklichung des Steueranspruchs sei. Eine unrichtige überhöhte Festsetzung lasse zwar keinen materiell-rechtlichen Steueranspruch, wohl aber konstitutiv einen Zahlungsanspruch entstehen, der eingefordert und, solange die Festsetzung bestehe, behalten werden dürfe.

27

Bei Aufrechnungserklärungen handele es sich grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte. Bei den Zinsen handele es sich um vorinsolvenzliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei es ausgeschlossen gewesen, gegenüber der E GmbH einen Haftungsbescheid zu erlassen. Hinsichtlich der Zinsen habe es an einer Aufrechnungslage gefehlt, weil die E GmbH für jene insbesondere nicht nach § 73 AO gehaftet habe.

28

Wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, so hätte formal die Möglichkeit bestanden, gegenüber der E GmbH einen Haftungsbescheid hinsichtlich der Zinsen zu erlassen, auch wenn er rechtswidrig gewesen wäre. Der Haftungsbescheid hätte im Erhebungsverfahren konstitutiv einen Zahlungsanspruch entstehen lassen. Aus der dadurch entstandenen unechten Gesamtschuld hätte sich ergeben, dass die Aufrechnung der Zinsguthaben der E GmbH mit der durch Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungsschuld nach § 44 Abs. 2 Satz 2 AO auch ein Erlöschen der Zinsforderungen gegenüber dem Einspruchsführer bewirkt hätte. Die nachfolgende Aufhebung des rechtswidrigen Haftungsbescheids hätte das Aufleben der Zinsforderung gegenüber dem Kläger nach sich gezogen und damit als nachträglich eingetretene Tatsache zur Änderung des bestandskräftigen Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO berechtigt.

29

Nichts anderes könne für den Streitfall gelten. Dem Finanzamt sei es mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GmbH vom Gesetz verwehrt gewesen, eine formelle Bescheidslage herzustellen, auf die im Erhebungsverfahren hätte Bezug genommen werden können. Da im Rahmen des Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO über Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden werde, müsse im Streitfall die mit Haftungserwägungen versehene Aufrechnungserklärung vom 23. März 2009 als eine der formellen Bescheidslage vergleichbare Entstehung eines konstitutiven Zahlungsanspruchs gesehen werden. Denn im laufenden Insolvenzverfahren müssten Einwendungen gegen die Aufrechnung durch das Finanzamt durch Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids geltend gemacht werden.

30

Bei einer Anmeldung der Haftungsforderungen zur Insolvenztabelle und Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO nach Durchführung der Aufrechnung hätte nicht auf eine Aufhebung, Rücknahme oder einen Widerruf des geltend gemachten Haftungsanspruchs geschlossen werden können. Denn mit der vorgenommenen Aufrechnung wären jene Forderungsanmeldungen voll befriedigt worden. Selbst wenn der Insolvenzverwalter die rechtswidrige Haftungsinanspruchnahme für die Zinsen akzeptiert hätte, hätte mit der vollen Befriedigung der angemeldeten Forderungen eine Korrektur der Insolvenztabelle erfolgen müssen. Aus einer Korrektur der Insolvenztabelle bzw. eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO könne nach der durchgeführten Aufrechnung nicht geschlossen werden, dass der geltend gemachte Haftungsanspruch vom Finanzamt hätte aufgehoben werden sollen.

31

Auf der Grundlage der Aufrechnungserklärung vom 23. März 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter der E GmbH sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nicht nur von einer konstitutiv bestehenden unechten Gesamtschuldnerschaft auszugehen, es sei vielmehr damit in jenem Abrechnungsbescheid auch das Erlöschen der Zinsforderungen nach § 47 AO durch die auf Seiten der E GmbH vorgenommene Aufrechnung auszuweisen gewesen. Mit der nachfolgenden Aufhebung des gegenüber der E GmbH geltend gemachten Haftungsanspruchs durch den geänderten Abrechnungsbescheid vom 28. Juni 2010 sei damit nachträglich eine Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO eingetreten, die zur Änderung des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 berechtige.

32

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 26. April 2011 eingegangen.

33

Der Kläger trägt vor, die Abrechnungsbescheide vom 10. Juni 2009 beinhalteten eindeutig auch die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005, was sich aus der Anlage zu jenen ergebe. Dass die GmbH nicht näher bezeichnet worden sei, sei unschädlich, da nur die E GmbH in Betracht komme. Da ein Abrechnungsbescheid nur bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen ergehe, treffe das Finanzamt eine besondere Sorgfaltspflicht. Bereits bei Erlass des ersten Abrechnungsbescheids gegenüber dem Kläger sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass zuvor die E GmbH einen Abrechnungsbescheid beantragt habe. Die Umbuchung der Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 vom Steuerkonto der E GmbH auf dasjenige des Klägers stelle eine verwaltungsinterne Maßnahme vom 11. März 2009 dar, die gegenüber dem Steuerpflichtigen in dem zu ihm bestehenden Steuerrechtsverhältnis keine Rechtswirkung zeige. Nachdem dem Kläger der ursprüngliche Abrechnungsbescheid erteilt worden sei, sei auf dessen Steuerkonto kein Vorgang, der eine rechtliche Außenwirkung gehabt hätte, erfolgt, sondern lediglich eine eine verwaltungsinterne Maßnahme bildende neuerliche Umbuchung. Die Aufhebung der Haftungsinanspruchnahme der E GmbH bilde keine gegenüber dem Kläger wirkende Maßnahme, sondern betreffe ausschließlich das Verhältnis zu jener. Mangels einer Verwaltungsmaßnahme mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger sei der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 auch bei Berücksichtigung einer stichtagsbezogenen Betrachtungsweise weiterhin gültig. Die Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht etwa einen an die E GmbH gerichteten Haftungsbescheid jener gegenüber aufgehoben, es sei vielmehr nur die Aufrechnung der Erstattungen rückgängig gemacht worden.

34

Bereits vor Einreichung der Klage hatte der Kläger dem Gericht gegenüber vorgetragen, das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sei streitig. Die Abrechnungsbescheide vom 10. Juni 2009 beinhalteten auch die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005. Sie seien in den Abrechnungsbescheiden ausdrücklich erwähnt. Zwar werde nur festgestellt, dass die Umsatzsteuerkonten ausgeglichen seien, aus der Anlage ergebe sich aber, dass auch über die Zinsforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 und 2005 abgerechnet werde. Ein Abrechnungsbescheid ergehe nur bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen, weshalb das Finanzamt eine besondere Sorgfaltspflicht treffe. Der Beklagte hätte in den Abrechnungsbescheiden vom 10. Juni 2009 nicht feststellen dürfen, dass die Zinsforderungen ausgeglichen seien. Die getroffenen Feststellungen jedoch seien bindend. Die Umbuchung der Zinsen vom Steuerkonto der E GmbH auf dasjenige des Klägers bilde eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, die bereits vor Ergehen der ursprünglichen Abrechnungsbescheide getroffen worden sei. Nach deren Ergehen sei auf dem Steuerkonto des Klägers kein Vorgang zu verzeichnen, der steuerliche Außenwirkung besessen hätte. Auch die neuerliche Umbuchung bilde lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme. Dass ein Haftungsbescheid gegenüber der E GmbH wieder aufgehoben worden sei, wirke gegenüber dem Kläger nicht. Nach den ursprünglichen Abrechnungsbescheiden seien gegenüber dem Kläger keinerlei Verwaltungsmaßnahmen mit Außenwirkung getroffen worden, weshalb auch bei einer stichtagsbezogenen Betrachtungsweise die Abrechnungsbescheide vom 10. Juni 2009 weiterhin gültig seien.

35

Der Kläger beantragt,

36

den Abrechnungsbescheid über die Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 vom 24. September 2010 und den geänderten Abrechnungsbescheid laut Einspruchsentscheidung vom 08. April 2011 aufzuheben.

37

Der Beklagte beantragt,

38

den Antrag abzulehnen.

39

Er führt aus, dem angefochtenen Abrechnungsbescheid stehe der Inhalt des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nicht entgegen. In einem Abrechnungsbescheid werde lediglich festgestellt, ob und in welcher Höhe eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Stichtag verwirklicht sei. Zu einem anderen Abrechnungsstichtag könne ein Abrechnungsbescheid anderen Inhalts erlassen werden. Aus dem Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 ergebe sich eindeutig, dass die Tilgung der Steuerforderungen nicht durch den Kläger, sondern durch Haftungsinanspruchnahme einer GmbH erfolgt sei. Eine Tilgungsleistung, auf die sich der Kläger in Bezug auf den angefochtenen Abrechnungsbescheid berufen könne, sei mit dem Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 nicht ausgewiesen worden. § 218 Abs. 2 AO könne nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Abrechnungen Tilgungsleistungen nicht auszuweisen seien, die auf Grundlage noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte dem Steuerkonto gutgeschrieben worden seien. Die Umbuchung der Steuererstattungen der Organgesellschaft habe nicht auf bloß verwaltungsinternen Maßnahmen des Beklagten beruht. Vielmehr sei dem Verwalter der insolventen Organgesellschaft deren Haftungsinanspruchnahme durch eine Aufrechnungserklärung und nachfolgend mit einem entsprechenden Abrechnungsbescheid förmlich beschieden worden. Dem Einspruch des Insolvenzverwalters gegen die zu Unrecht erfolgte Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO für Zinsen nach § 233a AO sei durch Erlass eines dahingehend geänderten Abrechnungsbescheids abgeholfen worden. Damit lägen sowohl der Zu- als auch der Abbuchung der Zinsbeträge auf dem Steuerkonto des Klägers wirksame Verwaltungsakte zu Grunde. Eine Mitteilung darüber, ob ein anderer im Wege der Haftung für die Abgabenrückstände des Steuerschuldners herangezogen worden sei und ob bzw. inwieweit der Haftungsschuldner die Rückstände des Steuerschuldners getilgt habe, sei verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn man eine Hinzuziehung des Klägers zum Haftungsverfahren der Organgesellschaft für notwendig hielte, hätte jene Hinzuziehung jedenfalls nicht zu einer entsprechenden Änderung des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 berechtigt. Denn durch eine Hinzuziehung wäre eine Änderung nach §§ 130, 131 AO nicht eröffnet worden. Auch § 174 Abs. 4 und 5 AO seien insoweit nicht einschlägig, weil es sich bei dem Abrechnungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handele.

Entscheidungsgründe

40

I. Das Verfahren ist nicht bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 3 K 777/10 geführten anhängigen Klageverfahrens gegen die dem Abrechnungsbescheid als Grundlagenbescheide gegenüber den Zinsbescheiden indirekt zu Grunde liegenden Steuerbescheide auszusetzen.

41

1. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die dem Steuerschuldner bekannt gegebenen Steuerbescheide, mit denen die Steuer wirksam festgesetzt worden ist (§ 155 Abs. 1 Satz 1und § 218 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Frage im Rahmen eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO), ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht, kommt es nicht darauf an, ob der zu Grunde liegende Steuerbescheid unanfechtbar ist, weshalb das Klageverfahren, das ihn zum Gegenstand hat, gegenüber dem Klageverfahren, das den Abrechnungsbescheid zum Gegenstand hat nicht vorgreiflich i.S.d. § 74 FGO ist (BFH-Beschluss vom 04. November 2008 VII B 20/08, nachgewiesen bei juris).

42

2. Zudem steht der Abrechnungsbescheid insofern (gleichsam stillschweigend) unter einer clausula rebus sic stantibus (Gersch in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 218, Rz 2), die in den im Streitfall zu erörternden Änderungsvorschriften der AO ihre spezielle Ausprägung gefunden hat.

43

II. Die zulässige Klage ist begründet.

44

Der Abrechnungsbescheid vom 24. September 2010 über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2004 und 2005 und der geänderte Abrechnungsbescheid laut Einspruchsentscheidung vom 08. April 2011 sind aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten verletzen.

45

Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage der Änderung des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 zu Ungunsten des Klägers.

46

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im Streitfall mithin der Einspruchsentscheidungen, maßgeblich (BFH-Urteil vom 21. November 2006 VII R 68/05, BStBl II 2007, 291).

47

1. Es handelt sich um eine Änderung und nicht etwa um eine erstmalige Regelung.

48

Der Abrechnungsbescheid vom 10. Juni 2009 mag rechtswidrig sein, er ist jedoch nicht etwa nichtig, so dass der ihm nachfolgende Abrechnungsbescheid mangels Wirksamkeit des vorausgegangenen als erstmaliger Verwaltungsakt und nicht als Änderungsbescheid zu behandeln wäre. Denn es fehlt an einem besonders schwerwiegenden Fehler des älteren Bescheids, der offenkundig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO wäre und zur Nichtigkeit führen würde.

49

Unter einem solchen Fehler leidet ein Verwaltungsakt wie der Abrechnungsbescheid, wenn für ihn auf keine vertretbare Weise eine gesetzliche Grundlage oder Begründung gefunden werden kann (Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 125, Rz 5).

50

a) Der bloße Wortlaut des § 73 Satz 1 AO trifft keine Regelung hinsichtlich steuerlicher Nebenleistungen.

51

b) Dass auch § 239 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu einer Haftung für die Zinsen zur Umsatzsteuer des Organträgers führt, mag unmittelbar einleuchten.

52

c) Eine solche Haftung wäre jedoch durchaus systemkonform, weshalb sie nicht wie erforderlich schlechthin für jeden gedachten verständigen Dritten offenkundig nicht denkbar ist, sondern begründbar erscheint.

53

2. Die Änderung des ursprünglichen Abrechnungsbescheids zu Ungunsten des Klägers bedarf einer Änderungsvorschrift: Wird ein Abrechnungsbescheid wie derjenige vom 10. Juni 2009 nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig, so ist er für das künftige Steuerschuldverhältnis verbindlich. Seine Änderung richtet sich ausschließlich nach §§ 129 bis 131 AO (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 206. Lfg. März 2010, § 218, Rz 123, Intemann in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 218, Rz 45, Kruse in Tipke/Kruse, AO, 116. Lfg. Juli 2008, § 218, Rz 31, Dißars in Schwarz, AO, 142. Lfg. Februar 2011, § 218, Rz 45; vgl. Gersch in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 218, Rz 10a).

54

3. Im Streitfall fehlt es an einer Rechtsgrundlage der verbösernden Änderung des Abrechnungsbescheids zu Ungunsten des Klägers.

55

a) Auch wenn die Zinsschulden des Klägers bei Ergehen des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 mangels einer durch eine Haftung der etwaigen Organgesellschaft E GmbH begründeten Aufrechnungslage und somit mangels eines mit einer Befriedigung der Haftungsschuld einhergehenden Erlöschens der Hauptschuld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO) noch bestanden, so ist dieser Abrechnungsbescheid nicht offensichtlich unrichtig i.S.d. § 129 Satz 1 AO.

56

aa) Die Zinsschulden waren nicht etwa durch Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH mit einer Haftungsforderung entfallen. Denn es fehlte an einer Aufrechnungslage (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen die E GmbH für die Zinsen zur Umsatzsteuer des Klägers für 2004 oder 2005 hätte haften sollen.

57

bb) Insbesondere haftet die Organgesellschaft nicht nach § 73 AO für Zinsen. Die dort angeordnete Haftung erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen. Von der in § 239 Abs. 1 AO angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO nicht erfasst (BFH-Urteil vom 05. Mai 2004 VII R 76/03, BStBl II 2006, 03).

58

cc) Dies nicht zu erkennen, kann durchaus auf einem Rechtsanwendungsfehler beruhen. Diese Möglichkeit schließt die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

59

b) Einer etwaigen Rücknahme des Abrechnungsbescheids steht § 130 Abs. 2 AO entgegen, denn durch die Feststellung, seine Zinsschulden seien erloschen wurde ein rechtlich erheblicher Vorteil des Klägers begründet. Dieser begünstigende Verwaltungsakt dürfte nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. Dafür, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids bekannt oder aber infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO), gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte.

60

c) Es kann dahin stehen, ob, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts vorliegen, ein rechtswidriger Verwaltungsakt erst recht zurückgenommen werden kann (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 8; a.A. Schmieszek in Beermann/Gosch, AO, 38. Erg.-Lfg. Oktober 2002,
§ 218, Rz 24.3: Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur nach § 130 Abs. 2 AO). Denn im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Änderung des Abrechnungsbescheids zu Ungunsten des Klägers auch bei entsprechender Anwendung des § 131 AO nicht vor.

61

aa) § 131 Abs. 1 AO kommt nicht zur (entsprechenden) Anwendung, weil die Feststellung des Erlöschens einer gegen den Abgabeschuldner gerichteten Forderung stets begünstigend wirkt.

62

bb) Eine Änderung in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der hier einzig in Betracht kommenden Norm, setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen (FG Berlin Urteil vom 14 Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876). Die nachträglich eingetretenen Tatsachen müssen mithin entscheidungserheblich sein (Frotscher in Schwarz AO, 126. Lfg. November 2007, § 131, Rz 9). Ob dies im Streitfall zutrifft und ob die nachträglich eingetretenen Tatsachen im Hinblick auf ihre Entscheidungserheblichkeit gewichtig sein müssen (so Frotscher in Schwarz AO, 126. Lfg. November 2007, § 131, Rz 9), kann dahinstehen. Denn es fehlt bereits an einer nachträglich eingetretenen Tatsache.

63

In den Abrechnungsbescheiden gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH vom 28. Juni 2010 mag eine Aufhebung, eine Rücknahme, ein Widerruf der Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen der E GmbH als Haftungsschuldner oder auch der ihm gegenüber abgegebenen Aufrechnungserklärungen liegen. Eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (zur Anwendbarkeit zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Alber in Hübschmann/Hepp/Spitalter, AO, 206. Lfg. März 2010, § 218, Rz 123) liegt dennoch nicht vor, denn unabhängig von den o.g. oder weiteren Alternativen der rechtlichen Einordnung des Fallenlassens der Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters hätten die Zinsschulden des Klägers bereits bei Bekanntgabe der Abrechnungsbescheide vom 10. Juni 2009 bestanden und bestünden, diesen Abrechnungsbescheid einmal hinweg gedacht, fort.

64

(1) Die jeweilige Zinsschuld des Klägers mag eine Tatsache bilden, sie ist jedoch nicht nachträglich eingetreten.

65

(a) Aufgrund der Zinsbescheide bestanden die Zinsschulden des Klägers.

66

(b)Mangels Erlöschens der Zinsschulden (vgl. o. a)) kann es nicht zu einer erneuten oder Wiederentstehung derselben gekommen sein.

67

(2) Die bloße abweichende Würdigung der Organschaft im Hinblick auf die Haftung der Organgesellschaft für Zinsen zur Umsatzsteuer bildet keine nachträglich eingetretene Tatsache.

68

Denn es liegt nicht bereits eine nachträglich eingetretene Tatsache vor, wenn sich nachträglich die Rechtslage ändert (Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 24). Tatsachen treten somit erst recht nicht bereits dadurch nachträglich ein, dass die Behörde rechtserhebliche Tatsachen, die schon vor Erlass des Verwaltungsakts bestanden, erst nachträglich zur Kenntnis bekommt oder deren Rechtserheblichkeit erst nachträglich erkennt; dasselbe gilt, wenn sie einen unveränderten Sachverhalt nachträglich anders würdigt (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 84. Erg.-Lfg. August 2010, § 131, Rz 17; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 29 und 30; Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 26).

69

(3) Allerdings kann die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid, der Bindungswirkung gegenüber dem zu widerrufenden besitzt, den Widerruf nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO rechtfertigen (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 84. Erg.-Lfg. August 2010, § 131, Rz 17; Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 24). Auch ein Verwaltungsakt bildet eine Tatsache. Denn Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Tatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 173, Rz 2).

70

(a) Der Sachverhalt, auf den sich der begünstigende Verwaltungsakt gründet, muss sich durch eine nachträglich eintretende Tatsache ändern (Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 25). Denn die Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO hat ihren Grund in den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen des (nunmehr in § 313 Abs. 1 BGB kodifizierten) Wegfalls der Geschäftsgrundlage (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 84. Erg.-Lfg. August 2010, § 131, Rz 15; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 27). Auch andere als sog. Dauer-VA sind von der Anwendung des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht schlechthin ausgeschlossen (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 28). Es darf allerdings keine endgültige Dauerentscheidung getroffen worden sein (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 32; Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 25). Im Streitfall kann dahinstehen, ob Letzteres der Fall ist, auch wenn die Feststellung des Erlöschens einer Forderung in einem Abrechnungsbescheid wie im Streitfall eine solche endgültige Entscheidung auf Dauer bilden dürfte.

71

(b) Denn der nach Ergehen des ursprünglichen an den Kläger gerichteten Abrechnungsbescheids ergangene an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH gerichtete geänderte Abrechnungsbescheid mag eine Tatsache bilden, zu einer Durchbrechung des dem § 131 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde liegenden Vertrauensschutzprinzips (Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 12) berechtigt sie jedoch jedenfalls nicht. Die in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO vorgesehene Ausnahme von diesem Prinzip liegt nicht vor. Es fehlt an einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

72

(aa) Am Nichtbestehen der Aufrechnungslage hat sich nichts geändert.

73

(bb) Als subjektive Geschäftsgrundlage sind die dem Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts bis zum Eintritt seiner materiellen Bestandskraft im Hinblick auf andere Änderungsvorschriften erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der Behörde von dem Vorhandensein (oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände), sofern der Regelungswille der Behörde auf diesen Vorstellungen aufbaut, zu betrachten (vgl. BGH-Urteil vom 08. Februar 2006 VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037).

74

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann aus einem Verhalten der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, allenfalls dann erwachsen, wenn dieses Verhalten seinerseits sich aus geänderten Umständen und nicht lediglich aus für die Behörde neuen Kenntnissen oder Erkenntnissen oder auch Entscheidungen ihrerseits ergibt. Es müssen sich zumindest gerade diejenigen Umstände geändert haben, die der Adressat des Verwaltungsakts als die für die ihm gegenüber getroffene Regelung für die Behörde maßgeblichen hat erkennen können. Im Streitfall kann der Beklagte bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 10. Juni 2009 nicht davon ausgegangen sein, dass der erst am 29. Juni 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH erlassene Abrechnungsbescheid Bestand haben werde. Jedenfalls war für den Kläger eine solche Vorstellung nicht erkennbar.

75

(cc) Es kann somit dahinstehen, ob eine Kausalbeziehung zwischen den veränderten Tatsachen und dem Widerruf bestehen muss (so Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 197. Lfg. März 2008, § 131, Rz 34) und ob diese vorliegt.

76

(c) Überdies zeitigen die an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH gerichteten Abrechnungsbescheide keine Bindungswirkung gegenüber an andere Rechtssubjekte als diesen gerichteten Abrechnungsbescheiden, da eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

77

Der an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH gerichtete und der an den Kläger gerichtete Abrechnungsbescheid sind rechtlich unabhängig voneinander, so dass aus der Änderung des einen keine Berechtigung zur Änderung des anderen erwachsen kann.

78

(d) Auch hat der Beklagte nicht etwa einen Haftungsbescheid oder einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 251 Abs. 3 AO (, der ohnehin erst nach Anmeldung der Haftungsforderung zur Insolvenztabelle in Betracht käme) erlassen und diesen dann aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen. Wie über solche hypothetische Sachverhalte zu entscheiden wäre, kann dahinstehen. Denn im Streitfall fehlt es anders als in diesen gerade an einem Verwaltungsakt, mit dem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH als Haftender in Anspruch genommen worden wäre.

79

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

80

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 150 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 , 711 Satz 1 ZPO.

81

IV. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob ein an einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bilden könne, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 480/11

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 480/11 zitiert 25 §§.

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

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Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben i

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.