Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2009 - 7 K 215/06

bei uns veröffentlicht am29.07.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 rechtmäßig ist.
Der Kläger und sein Bruder X waren Miterben zu je ½ am Nachlass ihres verstorbenen Vaters Y. Zum Nachlass gehörte der Miteigentumsanteil (1/4) des Erblassers an einem in A gelegenen Wohngrundstück (Einfamilienhaus). Nach einem Grundbuchauszug vom 18. Juli 2005, den das beklagte Finanzamt (FA) beim Grundbuchamt angefordert hatte, waren der Kläger und sein Bruder als Miteigentümer in Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater im Grundbuch eingetragen (vgl. Vollstreckungsakten Band III, Bl. 5).
Im Anschluss an die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen die C-Bank, wegen Verdachts der Steuerhinterziehung durch Transfers von Kundengeldern ins Ausland (insbesondere Luxemburg) nach Einführung der Zinsabschlagsteuer zum 1. Januar 1993 führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung durch.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Steuerfahndung habe der Kläger ihm zuzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegenüber dem FA erklärt. Zudem habe er auch keine Vermögensteuererklärungen beim FA eingereicht, obwohl ihm umfangreiches Kapitalvermögen zuzurechnen gewesen sei. Dieses sei ihm von seiner Mutter in den Jahren 1992 und 1993 geschenkt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 1. April 2003, Tz. 4.2; 4.3 sowie Tz. 6 verwiesen (Vollstreckungsakten Bd. I, Bl. 18 ff.).
Das FA folgte den Feststellungen der Steuerfahndung und erließ am 24. Juni 2003 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1999. Gegen sämtliche Steuerbescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte der Kläger teilweise Erfolg. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2004 betreffend die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1991 bis 1999 wird Bezug genommen (Az. 7 V 47/03; vgl. Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 18 ff.). Aufgrund des genannten Beschlusses erging ein berichtigter Bericht der Steuerfahndung vom 7. September 2004, der die gerichtlichen Vorgaben hinsichtlich der Höhe der beim Kläger anzusetzenden Kapitalerträge in den Jahren 1991 bis 1999 umsetzte (vgl. Gerichtsakte 7 V 47/03, Beihefter). Der geänderte Bericht der Steuerfahndung wurde Grundlage für die Einspruchsentscheidungen des FA betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1999 vom 20. November 2007. Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2007 Klage eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde (vgl. Gerichtakte 7 K 2753/07).
Das FA erließ am 21. Juni 2004 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002. Hiergegen legte der Kläger Einsprüche ein. Aufgrund des berichtigten Berichts der Steuerfahndung vom 7. September 20004 erließ das FA am 24. September 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001. Der im Anschluss beim Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 Az. 7 V 37/04). Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2007 wies das FA die Einsprüche wie auch die Einsprüche gegen die zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2008 Klage eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde (vgl. Gerichtakte 7 K 307/08).
Das FA erließ am 24. Juni 2003 Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1990/1993/1994/1995/1996. Hiergegen legte der Kläger Einsprüche ein. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO hatte der Kläger teilweise Erfolg. Auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 2004 wird Bezug genommen (Az. 13 V 24/03; vgl. Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 1 ff). In den Einspruchsentscheidungen vom 20. November 2007 berücksichtigte das FA die gerichtlichen Vorgaben; im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2007 Klage eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde (Az. 6 K 1091/08).
Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2004 (Az. 7 K 217/03) wurde die Klage des Klägers gegen die Pfändungsverfügung des FA vom 23. September 2003 abgewiesen (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 40 ff.).
Nachdem am 31. Januar 2005 ein richterlicher Durchsuchungsbeschlusses ergangen war, führte das FA am 13. Juli 2005 in der Wohnung des Klägers eine fruchtlose Sachpfändung durch (vgl. Vollstreckungsakten Band II, Bl. 63 ff.).
10 
Zwischenzeitlich war der Kläger beim FA nach einer Rückstandsaufstellung vom 22. Juli 2005 wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 104.556,75 Euro in Vollstreckung geraten (vgl. Vollstreckungsakten Band II, Bl. 86 f.).
11 
Daraufhin erließ das FA am 22. Juli 2005 gegen den Bruder des Klägers als Drittschuldner eine Pfändungsverfügung. Demnach schulde der Kläger als Vollstreckungsschuldner Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 104.566,75 Euro zuzüglich weiterer Säumniszuschläge aus einer Hauptschuld von 48.750,-- Euro. Gepfändet wurde unter anderem das Anteilsrecht des Klägers als Miterbe der Erbengemeinschaft an dem Nachlass des verstorbenen Vaters Y (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 84 f.).
12 
Die Pfändungsverfügung wurde dem Drittschuldner mit Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2005 zugestellt (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 88). Die Zustellung an den Kläger als Vollstreckungsschuldner erfolgte ebenfalls am 26. Juli 2005 (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 83).
13 
Im Schreiben vom 7. August 2005 führte K aus (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 101):
14 
„…
15 
4. Nach der durch richterlichen Beschluss erzwungenen Vollziehungsdurchsuchung am 13.07.2005 pfänden Sie per Verfügung vom 22.07.2005 vermeintliche Forderungen. …
16 
Im Falle der Drittschuldnererklärung habe ich erstmals im meinem Leben davon erfahren, dass mein Bruder aus dem 1985 eingetretenen Erbfall Y nach Beendigung der Erbauseinandersetzung im Jahre 1986 mir gegenüber noch finanzielle Forderungen geltend machen kann…
17 
Die Forderungen, die mein Bruder nach Kenntnis des FA L angeblich gegen mich geltend machen kann, erkenne ich nicht als begründet an und bin damit auch nicht bereit zu zahlen. Ich sehe in dieser Aufforderung auf der Basis Ihrer ,Luft’-Pfändung eine offensichtliche Beleidigung der menschlichen Intelligenz. …“
18 
Auf Antrag des FA vom 16. August 2005 wurde die Pfändung des Erbteils des Klägers am 30. August 2005 in das Grundbuch eingetragen (Vollstreckungsakten Band III, Bl. 30). Die Benachrichtigung hierüber wurde dem Kläger lt. Mitteilung des Grundbuchamts A vom 13. Mai 2009 am 30. August 2005 per Post zugestellt (Gerichtsakten, Bl. 73 f.).
19 
Mit Schreiben vom 10. September 2005 (Eingang beim FA am 9. September 2005) trug K vor, es bestehe eine Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005, die dem Grundbuchamt A vorliege (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 106). Am 15. September 2005 forderte das FA den Drittschuldner auf, die Abschichtungsvereinbarung bis zum 23. September 2005 vorzulegen (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 108).
20 
Am 10. September 2005 beantragten der Kläger und sein Bruder beim Grundbuchamt A die Löschung des Pfändungsvermerks sowie die Eigentümerberichtigung (Eintragung des Miterben K als Miteigentümer zu ¼ anstelle der Erbengemeinschaft K / X). Mit Schreiben vom 20. September 2005 wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, die Abschichtungsvereinbarung in notariell beurkundeter oder zumindest öffentlich beglaubigter Form vorzulegen (§ 29 Grundbuchordnung -GBO-). Am 2. November 2005 ging ein privatschriftlicher „Abschichtungsvertrag“ ohne beglaubigte Unterschriften mit dem Datum 16. Juli 2005 beim Grundbuchamt ein (vgl. Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 134). Die Anträge des Klägers und seines Bruders wurden schließlich mit Schreiben des Grundbuchamts A vom 14. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Aufforderung seien die zum Vollzug der gestellten Anträge erforderlichen Urkunden - insbesondere die Abschichtungsvereinbarung - nicht in der notwendigen Form vorgelegt worden (Vollstreckungsakten Bd. III, Bl. 22 f.).
21 
Mit Schreiben vom 9. Juli 2006, das am 18. Juli 2006 beim FA eingegangen war, legte der Kläger gegen die Pfändungsverfügung Einspruch ein (Vollstreckungsakten Band IV, Bl. 48 und 56).
22 
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Auswahl der Erbteilspfändung als Vollstreckungsmaßnahme sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Im Grundbuch seien der Kläger und sein Bruder als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Gemäß § 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs.
23 
Hiergegen richtet sich die am 30. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, das geltende Recht verbiete die Pfändung von Ansprüchen auf Aufhebung einer Erbengemeinschaft. Die in der Pfändungsverfügung genannte Hauptschuld in Höhe von 48.750,-- Euro könne vom Drittschuldner nicht von heute auf morgen erfüllt werden. Vielmehr erfordere die Tilgung eine längerfristige Finanzplanung.
24 
Die Pfändungsverfügung sei nichtig (§ 125 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 Abgabenordnung -AO-). Sie repräsentiere das Ergebnis öffentlich-rechtlich begangener Verbrechen und beinhalte einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie beziehe sich auf nicht existierende Ansprüche und könne daher von niemandem befolgt werden. Im Verhältnis zum Drittschuldner werde der Tatbestand des versuchten Betrugs verwirklicht.
25 
Die Pfändungsverfügung sei hilfsweise rechtswidrig, da sie ins Leere gegangen sei. Aufgrund der Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005 sei die Erbengemeinschaft beendet worden. Nach der Durchsuchung des Wohnhauses am 13. Juli 2005 durch die Steuerverwaltung sei er mit seinem Bruder übereingekommen, die Vereinbarung abzuschließen, um das Grundstück dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen. Sein Bruder K musste dies im Detail nicht interessieren. Er konnte die Angelegenheit allein dem Kläger als gelerntem Rechtsanwalt überlassen. Entscheidend sei für die Vertragsbeteiligten das Erreichen des mit der Übereinkunft verfolgten Zwecks gewesen. K habe den zentralen Vertragsinhalt auch richtig verstanden. Dies zeigten seine Ausführungen im Schreiben vom 7. August 2005. Völlig richtig bezeichne er den Pfändungsversuch als „Luftpfändung“, ebenso korrekt lege er dar, er erkenne die gepfändeten Forderungen nicht als begründet an. Im Schreiben vom 10. September 2005 spreche er von „meinem“ Elternhaus und nicht von „unserem“ Elternhaus. K habe den Begriff der „Abschichtungsvereinbarung“ in seinem Schreiben vom 7. August 2005 deshalb nicht verwendet, da er diese Bezeichnung erstmals dem Schreiben vom 10. September 2005 entnehmen konnte. Die Feststellung von K im Schreiben vom 7. August 2005, wonach keine finanziellen Forderungen des Klägers aus dem Erbfall des Jahres 1985 ihm gegenüber bestünden, entspreche ebenfalls den Tatsachen. Hinterlassene bewegliche Sachen, Geldbeträge, Giro- und Sparguthaben seien zwischen den Brüdern im Jahr 1985 untereinander aufgeteilt worden. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens sei auf die Erbauseinandersetzung bis zum 16. Juli 2005 verzichtet worden. Auch die bezüglich des unbeweglichen Vermögens bis 2005 ausgeschlossene Erbauseinandersetzung wie auch die Abschichtungsvereinbarung als solche begründeten keine finanziellen Forderungen.
26 
Aus der Natur der Abschichtungsvereinbarung folge, dass den Ausführungen des Grundbuchamts und des Notars zum Grundbuchinhalt keinerlei entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Darüber hinaus beträfen diese Gesichtspunkte ausschließlich Fragen des rein formellen Grundbuchrechts nach der GBO und nicht die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Abschichtungsvereinbarung.
27 
Mit Schreiben vom 10. September 2005 an das Grundbuchamt sei die Abschichtungsvereinbarung unterbreitet worden. Da das Grundbuchamt auf der Einhaltung der seiner Meinung nach erforderlichen Form dauerhaft beharrte, hätten der Kläger und sein Bruder lange überlegt, ob es überhaupt noch Sinn mache, eine bis ins letzte Detail ausgearbeitete Abschichtungsvereinbarung vorzulegen. Letztlich sei dies dann aber doch noch geschehen, mit dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Ergebnis.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Pfändungsverfügung des Finanzamts L vom 22. Juli 2005 für nichtig zu erklären, hilfsweise die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2006 aufzuheben;
30 
die Ablehnungsgesuche vom 25. Mai 2009, 7. Juni 2009 und 24. Juli 2009 zu bescheiden;
31 
die im Schriftsatz vom 7. Juni 2009 genannten Zeugen zu den dort benannten Beweisthemen zu laden und anzuhören;
32 
dem Kläger mitzuteilen, ob es im Verfahren 7 K 76/04 Kontakte der Berufsrichter des Senats zu Mitarbeitern des Finanzamts P bezüglich der dortigen Streitgegenstände gab - Kontakte, die ihm nicht mitgeteilt wurden und die nicht in den Akten vermerkt sind.
33 
Das Finanzamt beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Das FA führt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass bereits am 16. Juli 2005 eine Abschichtungsvereinbarung abgeschlossen worden war.
36 
Das Amtsgericht L sprach den Kläger auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Geschäftszeichen) vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1999 frei.
37 
Mit Urteil vom 12. Dezember 2007 (Az. 7 K 76/04) wies der erkennende Senat die Klage des Klägers gegen die Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts P vom 8. November 2006 als unbegründet zurück. Danach hat der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 von seiner Mutter Schenkungen unter Lebenden in Form von freigebigen Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz) in Höhe von 1.552.000 DM erhalten (Gerichtsakte, Bl. 92 ff.). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 II B 18/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2008, 1866 als unbegründet zurückgewiesen. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 2008 1 BvR 2432/08, zitiert nach juris).
38 
Am 7. April 2009 erließ der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten einen Gerichtsbescheid. Mit Schriftsatz vom 30. April 2009 beantragte der Kläger mündliche Verhandlung.
39 
Der Kläger beantragte mit Schriftsätzen vom 30. April 2009, vom 25. Mai 2009, 7. Juni 2009 und vom 24. Juli 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2009 den Präsidenten des Finanzgerichts und den Richter am Finanzgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung am weiteren Verfahren auszuschließen. Auf den Inhalt der Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
40 
Im Übrigen wird verwiesen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vom FA vorgelegten Vollstreckungsakten (vier Bände) sowie die Akten Az. 7 K 217/03, 7 K 2753/07; 7 K 307/08; 7 V 47/03; 7 V 37/04; 13 V 24/03, die vom Gericht beigezogen wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Das Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden des Senats sowie den Berichterstatter sind offensichtlich unzulässig.
42 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2003, 422).
43 
Das Verfahren wegen Richterablehnung soll nicht vor unrichtigen bzw. für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters schützen. Es dient vielmehr allein dazu, die Beteiligten vor Unparteilichkeit zu bewahren. Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht getroffen worden seien (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 I B 117/96, BFH/NV 1997, 684; vom 14. Januar 2000 V B 67/99, BFH/NV 2000, 956, m.w.N.). Behauptete Rechtsfehler eines Richters können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 684; in BFH/NV 2000, 956). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.
44 
Daran fehlt es im Streitfall. Misstrauen rechtfertigende Umstände wurden vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Ablehnungsgesuche vom 25. Mai 2009 stützt der Kläger im Wesentlichen auf die Beteiligung der Richter am Verfahren 7 K 76/04, das rechtskräftig abgeschlossen ist. Allein die Beteiligung an dem früheren Verfahren begründet aber ebenso wenig Anlass zur Besorgnis der Befangenheit wie der Gerichtsbescheid vom 7. April 2009, auf den sich das Ablehnungsgesuch vom 24. Juli 2009 bezieht.
45 
Das Ablehnungsgesuch vom 7. Juni 2009 begründet der Kläger damit, dass das Gericht die dort benannten Zeugen nicht geladen habe. Deren Vernehmung ist jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich. Auch hieraus kann aber nicht auf eine unsachliche Einstellung der Richter geschlossen werden.
46 
Schließlich sind auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuche unzulässig. Der Vorwurf, der Berichterstatter habe gelogen, ist abwegig. Vielmehr hat er im Gerichtsbescheid vom 7. April 2009 lediglich zugunsten des Klägers angenommen, er habe im Schriftsatz vom 3. April 2009 bereits ein Ablehnungsgesuch gestellt. Soweit das Gericht der Ansicht ist, dass die Pfändungsverfügung nicht nichtig sei, kann auch aus dieser Rechtsauffassung wiederum nicht auf die Unparteilichkeit der Richter geschlossen werden.
47 
Es war daher auch keine dienstliche Äußerung nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO der abgelehnten Richter einzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123; vom 12. Juni 2008 V E 1/08, BFH/NV 2008, 1687).
48 
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung (BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall kann über den Antrag im Urteil mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).
II.
49 
Die zulässige Klage ist sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet.
50 
1. Durch Feststellungsklage kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 41 Abs. 1 FGO). Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) oder einer der in § 125 Abs. 2 AO genannten Tatbestände erfüllt ist.
51 
Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 ist jedoch nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Es ist für den Senat nicht erkennbar, warum die Pfändungsverfügung - wie vom Kläger behauptet - das Ergebnis eines öffentlich-rechtlich begangenen Verbrechens sein soll. Auch liegt kein Fall der in § 125 Abs. 2 AO geregelten Alternativen der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vor.
52 
Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Annahme vor allem auf das Urteil des Amtsgerichts L vom 22. Februar 2006, das ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1999 freisprach. Dabei verkennt er jedoch, dass das FA im Besteuerungsverfahren eine eigene steuerliche Beurteilung vorzunehmen hat, ohne an das Urteil des Amtsgerichts L gebunden zu sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 6. Auflage, 2006, § 96 Rz. 16).
53 
Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger an die C-Bank Luxemburg überwiesenen Kapitalbeträge ihm als Inhaber zuzurechnen seien und er hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Bei der Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide erkannte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in mehreren Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO überwiegend keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Lediglich hinsichtlich der Höhe der geschätzten Einkünfte war der Kläger teilweise erfolgreich. Diesbezüglich wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2004 (Az. 7 V 47/03) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999, Vollstreckungsakten Bd. II Bl. 18 ff., vom 7. Dezember 2004 (Az. 7 V 37/04) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 (vgl. Gerichtsakte 7 V 37/04, Bl. 33 ff.) sowie den Beschluss des 13. Senats vom 9. Juni 2004 (Az. 13 V 24/03) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuer 1990 bis 1996 (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 1 ff.) verwiesen.
54 
Angesichts dessen kann von einem „verbrecherischen Verhalten“ des FA keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2007 (Az. 7 K 76/04) hinzuweisen, mit dem die Klage gegen die Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts P vom 8. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
55 
All dies verdeutlicht zudem, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte, die ihren Ausgangspunkt in der Schenkung von Kapitalvermögen an den Kläger hatten, ebenso wenig nichtig sind wie die Pfändungsverfügung selbst. Lediglich der Einwand der Nichtigkeit der zu vollstreckenden Verwaltungsakte könnte im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg vorgebracht werden, da er unmittelbar die Rechmäßigkeit der Vollstreckung selbst betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2008, 3 V 3260/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 502; Klein/Brockmeyer, AO, Kommentar, 9. Auflage, 2006, § 256 Rn. 1). Im Übrigen - soweit lediglich die Rechmäßigkeit zu beurteilen ist - sind die Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte jedoch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO). Diese Möglichkeiten hat der Kläger mit den anhängig gemachten Einspruchs- und Gerichtsverfahren auch wahrgenommen.
56 
2. Die Pfändungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
57 
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben ist der Pfändung unterworfen (§ 321 Abs. 7 AO i.V. mit § 859 Abs. 2 ZPO). Die Pfändung erfolgt auch dann nach diesen Vorschriften, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Drittschuldner sind die übrigen Miterben (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, 2005, Rdn. 1670, m.w.N.).
58 
Die Voraussetzungen für eine Pfändung waren im Streitfall erfüllt.
59 
a) Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Kommt ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, ist das Finanzamt auf der Grundlage der vorgenannten Regelung verpflichtet, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Werden festgesetzte Steuerbeträge nicht bis zur Fälligkeit entrichtet, muss zwingend ein Vollstreckungsverfahren gegen den Steuerschuldner eingeleitet und der Steuereinzug durch geeignete, vom Gesetz zugelassene Vollstreckungsmöglichkeiten sichergestellt werden.
60 
b) Die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO lagen vor. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgetragen. Alle angeforderten Beträge waren ausweislich der Rückstandsaufstellung vom 22. Juli 2005 fällig. Der Vollstreckungsschuldner war jeweils mit Leistungsgebot, das üblicherweise mit dem Steuerbescheid verbunden wird, zur Zahlung aufgefordert worden. Vollstreckungshindernisse bestanden nicht, sodass das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach § 85 AO gesetzlich verpflichtet war, zur Rückführung der bestehenden Steuerschulden ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
61 
c) Die Bestandskraft der Steuerfestsetzungen ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch die Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Das Finanzamt ist zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt, ohne zuvor den Abschluss eines (außer-) gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abwarten zu müssen.
62 
d) Die Auswahl der Erbteilspfändung als Vollstreckungsmaßnahme war nicht ermessensfehlerhaft. Es liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitszugrundsatz vor (vgl. hierzu Klein/Brockmeyer, a.a.O., Vor § 249 Rn. 6). Hinsichtlich der Auswahl der von Gesetzes wegen eingeräumten Vollstreckungsmaßnahmen steht dem FA ein Ermessen zu. Die Vollstreckungsstelle hat die Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, von denen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners am schnellsten und sichersten ein Erfolg zu erwarten ist. Die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen, die Höhe der Forderung den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigen. Einen Rechtsgrundsatz wonach eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme immer Vorrang vor allen anderen Vollstreckungsmaßnahmen haben müsse, gibt es nicht. Das FA muss also vor Durchführung einer Forderungspfändung nicht immer zuerst eine Sachpfändung versuchen. Unabhängig hiervon hat das FA am 13. Juli 2005, also vor der am 22. Juli 2005 erfolgten Erbteilspfändung, eine fruchtlose Sachpfändung vorgenommen.
63 
e) Die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
64 
Der gepfändete Erbteil ist hinreichend bestimmt bezeichnet.
65 
Der Verfügung kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, dass der Drittschuldner an das FA einen Geldbetrag zu bezahlen habe. Vielmehr kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Miterbenanteil des Vollstreckungsschuldners am Nachlass des verstorbenen Vaters Y gepfändet werde.
66 
Unschädlich ist dabei, dass bei den gepfändeten Ansprüchen unter 1) als Drittschuldner „X“ genannt wird. Denn dieser wird zu Beginn der Verfügung ausdrücklich als Vollstreckungsschuldner bezeichnet. Demgegenüber kommt in der Verfügung mit der erforderlichen Bestimmtheit zum Ausdruck, dass der Bruder des Klägers der Drittschuldner ist.
67 
f) Die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 ist mit der Zustellung an den Miterben als Drittschuldner am 26. Juli 2005 wirksam geworden. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots (§ 309 Abs. 1 AO) und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 AO) kam es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251; FG München, Urteil vom 23. November 2000, 3 K 1701/00, EFG 2001, 472).
68 
g) Die Behauptung des Klägers, das FA habe einen nicht existierenden Erbteil gepfändet, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pfändung unbeachtlich.
69 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die eine Forderung gepfändet werden soll, grundsätzlich nicht von der Klärung der Frage abhängig, ob die Forderung, in welche vollstreckt werden soll, besteht, oder ob sie dem Vollstreckungsschuldner zusteht (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBI II 1984, 740).
70 
Das FA muss auch nicht vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestandes einer Forderung des Vollstreckungsschuldners anfragen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBI II 2001, 5). Es ist demnach z.B. nicht erforderlich, dass das Finanzamt vor Ausbringung einer Kontenpfändung beim Kreditinstitut (Drittschuldner) anfragt ob eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner besteht.Der Gegenstand der Forderungspfändung ist nur die angebliche Forderung (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, Kommentar, § 309 AO Tz. 19). Über das Bestehen oder Nichtbestehen der gepfändeten (mutmaßlichen) Forderungen besteht regelmäßig erst nach der Pfändung Klarheit. Hierzu dient die sog. Drittschuldnererklärung (siehe § 316 Abs. 1 AO).
71 
Besteht die von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung betroffene Forderung nicht, so werden durch den Erlass der Verfügung auch die Abwehrmöglichkeiten des Drittschuldners gegen eine Inanspruchnahme nicht beeinträchtigt. Der Drittschuldner kann seine Rechte gegen eine Inanspruchnahme noch wahren, wenn die Vollstreckungsbehörde die Verwertung des Pfändungspfandrechts betreibt (vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 315 AO Tz. 3).
72 
h) Dennoch darf das FA nicht ohne jedwede Ermittlungen, ob die Forderung besteht, die Pfändung ausbringen. Die Pfändung einer ersichtlich nicht bestehenden Forderung wäre ermessensfehlerhaft (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 Tz. 20). Im Streitfall ist jedoch der Vorwurf des Klägers, das Finanzamt habe eine „Luftpfändung“ vorgenommen, weil klar erkennbar gewesen sei, dass die von der Pfändung betroffenen Forderungen nicht bestehen, unbegründet. Die Annahme des Finanzamts, dass der Kläger und sein Bruder Mitglieder einer Erbengemeinschaft waren und zum Nachlass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehörte, wurde durch den eingeholten Grundbuchauszug vom 18. Juli 2005 gestützt. Ein Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen, war nicht gegeben. Es besteht eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 891 BGB).
73 
i) Zwar sind die Vermutungen des § 891 BGB widerlegbar. Die Widerlegung setzt den vollen Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge voraus (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 2. Dezember 2005 V ZR 11/05, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- Rechtsprechungsreport -RR- 2006, 662, 663 [Rn 11]); es genügt also nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (BGH-Urteil vom 16. November 1979 V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048) oder das Gegenteil der vermuteten Rechtsfolge glaubhaft zu machen. Es ist der Nachweis erforderlich, dass das gebuchte Recht überhaupt nicht oder nicht mit dem im Grundbuch angegebenen Inhalt oder Rang existiert oder doch dem als Rechtsinhaber im Grundbuch Bezeichneten nicht zusteht. Es muss also der volle Beweis dafür erbracht werden, dass die Vermutungsfolge nicht zutrifft, der tatsächliche Rechtszustand also von dem vermuteten abweicht. Zur Widerlegung ist somit erforderlich, dass bestimmte Tatsachen behauptet und voll bewiesen werden, aus denen sich die Unrichtigkeit des eingetragenen Rechtszustandes ergibt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Kommentar, 2008, § 891 BGB Rn. 56 - 71).
74 
Gelingen kann die Widerlegung nur, wenn ein voller Beweis geführt wird. Das Grundbuchamt oder Gericht muss die sichere Überzeugung gewinnen, dass die gesetzliche Vermutung der Wahrheit widerspricht (Oberlandesgericht -OLG- Köln, Beschluss vom 12. Januar 1983 2 Wx 42/82, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1983, 52). Wenn ein möglicherweise bereits ausgeschiedener, aber noch eingetragener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Wohnungseigentümerin ist, wegen der Wohngeldzahlungspflicht der Gesellschafter aus § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz in Anspruch genommen wird, muss er die aus § 891 BGB sich ergebende Vermutung für den Fortbestand seiner Gesellschafterstellung widerlegen (vgl. Staudinger/Gursky, a.a.O., § 891 BGB Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2005 8 W 39/05, NJW-RR 2005, 812).
75 
Unter Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Behauptung des Klägers, dass er im Wege einer sog. Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005 noch vor der Erbteilspfändung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
76 
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden. Ein Miterbe kann vielmehr auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt. Dies ist auch dann möglich, wenn zum Nachlassvermögen Grundstücke gehören. Es handelt sich nicht um eine formbedürftige Verfügung über den Erbteil im Sinne von § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft (BGH-Urteil vom 21. Januar 1998 IV ZR 346/96, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 138, 8). Nach Ausscheiden aller Miterben bis auf einen im Wege der Abschichtung ist ein Nachlassanteil nicht mehr vorhanden, seine Pfändung also nicht mehr möglich (Stöber, a.a.O., Rdn. 1668).
77 
bb) Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Vieles spricht dafür, dass die Abschichtungsvereinbarung erst nach dem 30. August 2005 abgeschlossen und auf den 16. Juli 2005 rückdatiert wurde.
78 
Daran vermag auch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers nichts zu ändern. Er führte aus, nach der Hausdurchsuchung und der fruchtlosen Sachpfändung am 13. Juli 2005 sei klar gewesen, dass das FA nun auf das Grundstück in A zugreifen würde. Der Kläger und er hätten sich dann überlegt, wie man diesen Absichten einen Riegel vorschieben könnte. Sein Bruder habe eine rechtliche Möglichkeit gefunden, ohne auf die Mitwirkung eines Notars angewiesen zu sein. Daher hätten sie schon am 16. Juli 2005 eine formfreie Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers aus der Miterbengemeinschaft abgeschlossen.
79 
Gegen diese Aussage sprechen jedoch gewichtige Gründe.
80 
Denn der Bruder des Klägers hat noch im Schreiben vom 7. August 2005 erklärt, dass er erstmals mit der Pfändungsverfügung erfahren habe, dass sein Bruder aus dem 1985 eingetretenen Erbfall ihm gegenüber noch finanzielle Forderungen geltend machen könne. Die Erbauseinandersetzung sei bereits im Jahr 1986 beendet worden. Wäre aber tatsächlich am 16. Juli 2005 eine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, die jedenfalls im Hinblick auf den Miteigentumsanteil am Grundstück in A noch bestand, so hätte es nahe gelegen, diese in dem Schreiben zu erwähnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als der eigentliche Verfasser der Schreiben des Bruders anzusehen ist. Als Volljurist hätte er die Abschichtungsvereinbarung sicherlich auch schon im Schreiben vom 7. August 2005 erwähnt, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der rechtlichen Gestaltung bereits bekannt gewesen wäre, zumal er sich hierdurch eine bessere Argumentationsbasis gegenüber dem FA hätte verschaffen können.
81 
Die Abschichtungsvereinbarung wird vielmehr erstmals im Schreiben des Bruders des Klägers vom 10. September 2005 erwähnt, also nachdem die Pfändung des Erbteils am 30. August 2008 in das Grundbuch eingetragen worden war und der Kläger und sein Bruder hiervon Kenntnis erhalten hatten. Das Grundbuchamt A hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 13. Mai 2009 mitgeteilt, dass die Eintragungsbekanntmachung dem Kläger am 30. August 2005 per Post zugestellt wurde. Der Bruder des Klägers schreibt in diesem Zusammenhang: „… Gleichzeitig wagen Sie es auch noch, Hand an mein Elternhaus zu legen. …“ (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 106). Die erstmalige Erwähnung der Abschichtungsvereinbarung nach Kenntniserlangung von der Eintragung der Pfändung ins Grundbuch lässt den Schluss zu, dass sie erst nach dem 30. August 2008 abgeschlossen worden war.
82 
Zweifel am klägerischen Vortrag ergeben sich auch daraus, dass der Bruder des Klägers mit Schreiben vom 10. September 2005 gegenüber dem FA vortrug, es bestehe eine Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005, die dem Grundbuchamt A vorliege (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 106). Dies war jedoch unzutreffend. Mit Schreiben von 10. September 2005 an das Grundbuchamt A wurde keine Abschichtungsvereinbarung vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, eine solche sei am 16. Juli 2005 abgeschlossen worden. Die Abschichtungsvereinbarung selbst ging erst am 2. November 2005 beim Grundbuchamt ein (vgl. Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 134).
83 
Der zeitliche Ablauf und die Ungereimtheiten in dieser Angelegenheit lassen die Vermutung zu, dass den Beteiligten, nachdem sie Kenntnis von der Grundbucheintragung erhalten hatten, erst bewusst wurde, dass über die Erbteilspfändung ein Zugriff auf das Grundvermögen drohen könnte und sie nach einem Weg gesucht haben, die Pfändung zu unterlaufen.
III.
84 
Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2009 beantragten Vernehmung von Zeugen bedurfte es nicht, da die benannten Beweismittel für die vom erkennenden Senat nach eigener Beweiswürdigung unter Beachtung der prozessualen Regelungen der Finanzgerichtsordnung zu treffende Entscheidung unerheblich sind (zur Ablehnung von Beweisanträgen vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz. 26, m.w.N. auf die Rechsprechung).
IV.
85 
Das Gericht sieht keine Veranlassung, sich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 7 K 76/04 zu äußern.
86 
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
I.
41 
Das Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden des Senats sowie den Berichterstatter sind offensichtlich unzulässig.
42 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 422). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2003, 422).
43 
Das Verfahren wegen Richterablehnung soll nicht vor unrichtigen bzw. für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters schützen. Es dient vielmehr allein dazu, die Beteiligten vor Unparteilichkeit zu bewahren. Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht getroffen worden seien (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 I B 117/96, BFH/NV 1997, 684; vom 14. Januar 2000 V B 67/99, BFH/NV 2000, 956, m.w.N.). Behauptete Rechtsfehler eines Richters können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 684; in BFH/NV 2000, 956). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.
44 
Daran fehlt es im Streitfall. Misstrauen rechtfertigende Umstände wurden vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Ablehnungsgesuche vom 25. Mai 2009 stützt der Kläger im Wesentlichen auf die Beteiligung der Richter am Verfahren 7 K 76/04, das rechtskräftig abgeschlossen ist. Allein die Beteiligung an dem früheren Verfahren begründet aber ebenso wenig Anlass zur Besorgnis der Befangenheit wie der Gerichtsbescheid vom 7. April 2009, auf den sich das Ablehnungsgesuch vom 24. Juli 2009 bezieht.
45 
Das Ablehnungsgesuch vom 7. Juni 2009 begründet der Kläger damit, dass das Gericht die dort benannten Zeugen nicht geladen habe. Deren Vernehmung ist jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich. Auch hieraus kann aber nicht auf eine unsachliche Einstellung der Richter geschlossen werden.
46 
Schließlich sind auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuche unzulässig. Der Vorwurf, der Berichterstatter habe gelogen, ist abwegig. Vielmehr hat er im Gerichtsbescheid vom 7. April 2009 lediglich zugunsten des Klägers angenommen, er habe im Schriftsatz vom 3. April 2009 bereits ein Ablehnungsgesuch gestellt. Soweit das Gericht der Ansicht ist, dass die Pfändungsverfügung nicht nichtig sei, kann auch aus dieser Rechtsauffassung wiederum nicht auf die Unparteilichkeit der Richter geschlossen werden.
47 
Es war daher auch keine dienstliche Äußerung nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO der abgelehnten Richter einzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123; vom 12. Juni 2008 V E 1/08, BFH/NV 2008, 1687).
48 
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung (BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331). In diesem Fall kann über den Antrag im Urteil mitentschieden werden (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).
II.
49 
Die zulässige Klage ist sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet.
50 
1. Durch Feststellungsklage kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 41 Abs. 1 FGO). Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) oder einer der in § 125 Abs. 2 AO genannten Tatbestände erfüllt ist.
51 
Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 ist jedoch nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Es ist für den Senat nicht erkennbar, warum die Pfändungsverfügung - wie vom Kläger behauptet - das Ergebnis eines öffentlich-rechtlich begangenen Verbrechens sein soll. Auch liegt kein Fall der in § 125 Abs. 2 AO geregelten Alternativen der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vor.
52 
Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Annahme vor allem auf das Urteil des Amtsgerichts L vom 22. Februar 2006, das ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1999 freisprach. Dabei verkennt er jedoch, dass das FA im Besteuerungsverfahren eine eigene steuerliche Beurteilung vorzunehmen hat, ohne an das Urteil des Amtsgerichts L gebunden zu sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 6. Auflage, 2006, § 96 Rz. 16).
53 
Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger an die C-Bank Luxemburg überwiesenen Kapitalbeträge ihm als Inhaber zuzurechnen seien und er hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Bei der Überprüfung der ergangenen Steuerbescheide erkannte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in mehreren Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO überwiegend keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Lediglich hinsichtlich der Höhe der geschätzten Einkünfte war der Kläger teilweise erfolgreich. Diesbezüglich wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2004 (Az. 7 V 47/03) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999, Vollstreckungsakten Bd. II Bl. 18 ff., vom 7. Dezember 2004 (Az. 7 V 37/04) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 (vgl. Gerichtsakte 7 V 37/04, Bl. 33 ff.) sowie den Beschluss des 13. Senats vom 9. Juni 2004 (Az. 13 V 24/03) betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuer 1990 bis 1996 (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 1 ff.) verwiesen.
54 
Angesichts dessen kann von einem „verbrecherischen Verhalten“ des FA keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2007 (Az. 7 K 76/04) hinzuweisen, mit dem die Klage gegen die Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts P vom 8. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
55 
All dies verdeutlicht zudem, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte, die ihren Ausgangspunkt in der Schenkung von Kapitalvermögen an den Kläger hatten, ebenso wenig nichtig sind wie die Pfändungsverfügung selbst. Lediglich der Einwand der Nichtigkeit der zu vollstreckenden Verwaltungsakte könnte im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg vorgebracht werden, da er unmittelbar die Rechmäßigkeit der Vollstreckung selbst betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2008, 3 V 3260/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 502; Klein/Brockmeyer, AO, Kommentar, 9. Auflage, 2006, § 256 Rn. 1). Im Übrigen - soweit lediglich die Rechmäßigkeit zu beurteilen ist - sind die Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte jedoch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO). Diese Möglichkeiten hat der Kläger mit den anhängig gemachten Einspruchs- und Gerichtsverfahren auch wahrgenommen.
56 
2. Die Pfändungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
57 
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben ist der Pfändung unterworfen (§ 321 Abs. 7 AO i.V. mit § 859 Abs. 2 ZPO). Die Pfändung erfolgt auch dann nach diesen Vorschriften, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Drittschuldner sind die übrigen Miterben (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, 2005, Rdn. 1670, m.w.N.).
58 
Die Voraussetzungen für eine Pfändung waren im Streitfall erfüllt.
59 
a) Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Kommt ein Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, ist das Finanzamt auf der Grundlage der vorgenannten Regelung verpflichtet, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Werden festgesetzte Steuerbeträge nicht bis zur Fälligkeit entrichtet, muss zwingend ein Vollstreckungsverfahren gegen den Steuerschuldner eingeleitet und der Steuereinzug durch geeignete, vom Gesetz zugelassene Vollstreckungsmöglichkeiten sichergestellt werden.
60 
b) Die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO lagen vor. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgetragen. Alle angeforderten Beträge waren ausweislich der Rückstandsaufstellung vom 22. Juli 2005 fällig. Der Vollstreckungsschuldner war jeweils mit Leistungsgebot, das üblicherweise mit dem Steuerbescheid verbunden wird, zur Zahlung aufgefordert worden. Vollstreckungshindernisse bestanden nicht, sodass das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach § 85 AO gesetzlich verpflichtet war, zur Rückführung der bestehenden Steuerschulden ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
61 
c) Die Bestandskraft der Steuerfestsetzungen ist nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch die Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Das Finanzamt ist zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt, ohne zuvor den Abschluss eines (außer-) gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abwarten zu müssen.
62 
d) Die Auswahl der Erbteilspfändung als Vollstreckungsmaßnahme war nicht ermessensfehlerhaft. Es liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitszugrundsatz vor (vgl. hierzu Klein/Brockmeyer, a.a.O., Vor § 249 Rn. 6). Hinsichtlich der Auswahl der von Gesetzes wegen eingeräumten Vollstreckungsmaßnahmen steht dem FA ein Ermessen zu. Die Vollstreckungsstelle hat die Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, von denen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners am schnellsten und sichersten ein Erfolg zu erwarten ist. Die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen, die Höhe der Forderung den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand rechtfertigen. Einen Rechtsgrundsatz wonach eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme immer Vorrang vor allen anderen Vollstreckungsmaßnahmen haben müsse, gibt es nicht. Das FA muss also vor Durchführung einer Forderungspfändung nicht immer zuerst eine Sachpfändung versuchen. Unabhängig hiervon hat das FA am 13. Juli 2005, also vor der am 22. Juli 2005 erfolgten Erbteilspfändung, eine fruchtlose Sachpfändung vorgenommen.
63 
e) Die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
64 
Der gepfändete Erbteil ist hinreichend bestimmt bezeichnet.
65 
Der Verfügung kann entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, dass der Drittschuldner an das FA einen Geldbetrag zu bezahlen habe. Vielmehr kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Miterbenanteil des Vollstreckungsschuldners am Nachlass des verstorbenen Vaters Y gepfändet werde.
66 
Unschädlich ist dabei, dass bei den gepfändeten Ansprüchen unter 1) als Drittschuldner „X“ genannt wird. Denn dieser wird zu Beginn der Verfügung ausdrücklich als Vollstreckungsschuldner bezeichnet. Demgegenüber kommt in der Verfügung mit der erforderlichen Bestimmtheit zum Ausdruck, dass der Bruder des Klägers der Drittschuldner ist.
67 
f) Die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 ist mit der Zustellung an den Miterben als Drittschuldner am 26. Juli 2005 wirksam geworden. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots (§ 309 Abs. 1 AO) und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 AO) kam es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251; FG München, Urteil vom 23. November 2000, 3 K 1701/00, EFG 2001, 472).
68 
g) Die Behauptung des Klägers, das FA habe einen nicht existierenden Erbteil gepfändet, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pfändung unbeachtlich.
69 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die eine Forderung gepfändet werden soll, grundsätzlich nicht von der Klärung der Frage abhängig, ob die Forderung, in welche vollstreckt werden soll, besteht, oder ob sie dem Vollstreckungsschuldner zusteht (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBI II 1984, 740).
70 
Das FA muss auch nicht vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestandes einer Forderung des Vollstreckungsschuldners anfragen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBI II 2001, 5). Es ist demnach z.B. nicht erforderlich, dass das Finanzamt vor Ausbringung einer Kontenpfändung beim Kreditinstitut (Drittschuldner) anfragt ob eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner besteht.Der Gegenstand der Forderungspfändung ist nur die angebliche Forderung (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, Kommentar, § 309 AO Tz. 19). Über das Bestehen oder Nichtbestehen der gepfändeten (mutmaßlichen) Forderungen besteht regelmäßig erst nach der Pfändung Klarheit. Hierzu dient die sog. Drittschuldnererklärung (siehe § 316 Abs. 1 AO).
71 
Besteht die von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung betroffene Forderung nicht, so werden durch den Erlass der Verfügung auch die Abwehrmöglichkeiten des Drittschuldners gegen eine Inanspruchnahme nicht beeinträchtigt. Der Drittschuldner kann seine Rechte gegen eine Inanspruchnahme noch wahren, wenn die Vollstreckungsbehörde die Verwertung des Pfändungspfandrechts betreibt (vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 315 AO Tz. 3).
72 
h) Dennoch darf das FA nicht ohne jedwede Ermittlungen, ob die Forderung besteht, die Pfändung ausbringen. Die Pfändung einer ersichtlich nicht bestehenden Forderung wäre ermessensfehlerhaft (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 Tz. 20). Im Streitfall ist jedoch der Vorwurf des Klägers, das Finanzamt habe eine „Luftpfändung“ vorgenommen, weil klar erkennbar gewesen sei, dass die von der Pfändung betroffenen Forderungen nicht bestehen, unbegründet. Die Annahme des Finanzamts, dass der Kläger und sein Bruder Mitglieder einer Erbengemeinschaft waren und zum Nachlass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehörte, wurde durch den eingeholten Grundbuchauszug vom 18. Juli 2005 gestützt. Ein Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen, war nicht gegeben. Es besteht eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 891 BGB).
73 
i) Zwar sind die Vermutungen des § 891 BGB widerlegbar. Die Widerlegung setzt den vollen Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge voraus (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 2. Dezember 2005 V ZR 11/05, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- Rechtsprechungsreport -RR- 2006, 662, 663 [Rn 11]); es genügt also nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (BGH-Urteil vom 16. November 1979 V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048) oder das Gegenteil der vermuteten Rechtsfolge glaubhaft zu machen. Es ist der Nachweis erforderlich, dass das gebuchte Recht überhaupt nicht oder nicht mit dem im Grundbuch angegebenen Inhalt oder Rang existiert oder doch dem als Rechtsinhaber im Grundbuch Bezeichneten nicht zusteht. Es muss also der volle Beweis dafür erbracht werden, dass die Vermutungsfolge nicht zutrifft, der tatsächliche Rechtszustand also von dem vermuteten abweicht. Zur Widerlegung ist somit erforderlich, dass bestimmte Tatsachen behauptet und voll bewiesen werden, aus denen sich die Unrichtigkeit des eingetragenen Rechtszustandes ergibt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Kommentar, 2008, § 891 BGB Rn. 56 - 71).
74 
Gelingen kann die Widerlegung nur, wenn ein voller Beweis geführt wird. Das Grundbuchamt oder Gericht muss die sichere Überzeugung gewinnen, dass die gesetzliche Vermutung der Wahrheit widerspricht (Oberlandesgericht -OLG- Köln, Beschluss vom 12. Januar 1983 2 Wx 42/82, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1983, 52). Wenn ein möglicherweise bereits ausgeschiedener, aber noch eingetragener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Wohnungseigentümerin ist, wegen der Wohngeldzahlungspflicht der Gesellschafter aus § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz in Anspruch genommen wird, muss er die aus § 891 BGB sich ergebende Vermutung für den Fortbestand seiner Gesellschafterstellung widerlegen (vgl. Staudinger/Gursky, a.a.O., § 891 BGB Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2005 8 W 39/05, NJW-RR 2005, 812).
75 
Unter Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Behauptung des Klägers, dass er im Wege einer sog. Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005 noch vor der Erbteilspfändung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
76 
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden. Ein Miterbe kann vielmehr auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt. Dies ist auch dann möglich, wenn zum Nachlassvermögen Grundstücke gehören. Es handelt sich nicht um eine formbedürftige Verfügung über den Erbteil im Sinne von § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft (BGH-Urteil vom 21. Januar 1998 IV ZR 346/96, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 138, 8). Nach Ausscheiden aller Miterben bis auf einen im Wege der Abschichtung ist ein Nachlassanteil nicht mehr vorhanden, seine Pfändung also nicht mehr möglich (Stöber, a.a.O., Rdn. 1668).
77 
bb) Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Vieles spricht dafür, dass die Abschichtungsvereinbarung erst nach dem 30. August 2005 abgeschlossen und auf den 16. Juli 2005 rückdatiert wurde.
78 
Daran vermag auch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers nichts zu ändern. Er führte aus, nach der Hausdurchsuchung und der fruchtlosen Sachpfändung am 13. Juli 2005 sei klar gewesen, dass das FA nun auf das Grundstück in A zugreifen würde. Der Kläger und er hätten sich dann überlegt, wie man diesen Absichten einen Riegel vorschieben könnte. Sein Bruder habe eine rechtliche Möglichkeit gefunden, ohne auf die Mitwirkung eines Notars angewiesen zu sein. Daher hätten sie schon am 16. Juli 2005 eine formfreie Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers aus der Miterbengemeinschaft abgeschlossen.
79 
Gegen diese Aussage sprechen jedoch gewichtige Gründe.
80 
Denn der Bruder des Klägers hat noch im Schreiben vom 7. August 2005 erklärt, dass er erstmals mit der Pfändungsverfügung erfahren habe, dass sein Bruder aus dem 1985 eingetretenen Erbfall ihm gegenüber noch finanzielle Forderungen geltend machen könne. Die Erbauseinandersetzung sei bereits im Jahr 1986 beendet worden. Wäre aber tatsächlich am 16. Juli 2005 eine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Kläger aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, die jedenfalls im Hinblick auf den Miteigentumsanteil am Grundstück in A noch bestand, so hätte es nahe gelegen, diese in dem Schreiben zu erwähnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als der eigentliche Verfasser der Schreiben des Bruders anzusehen ist. Als Volljurist hätte er die Abschichtungsvereinbarung sicherlich auch schon im Schreiben vom 7. August 2005 erwähnt, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der rechtlichen Gestaltung bereits bekannt gewesen wäre, zumal er sich hierdurch eine bessere Argumentationsbasis gegenüber dem FA hätte verschaffen können.
81 
Die Abschichtungsvereinbarung wird vielmehr erstmals im Schreiben des Bruders des Klägers vom 10. September 2005 erwähnt, also nachdem die Pfändung des Erbteils am 30. August 2008 in das Grundbuch eingetragen worden war und der Kläger und sein Bruder hiervon Kenntnis erhalten hatten. Das Grundbuchamt A hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 13. Mai 2009 mitgeteilt, dass die Eintragungsbekanntmachung dem Kläger am 30. August 2005 per Post zugestellt wurde. Der Bruder des Klägers schreibt in diesem Zusammenhang: „… Gleichzeitig wagen Sie es auch noch, Hand an mein Elternhaus zu legen. …“ (Vollstreckungsakten Band II, Bl. 106). Die erstmalige Erwähnung der Abschichtungsvereinbarung nach Kenntniserlangung von der Eintragung der Pfändung ins Grundbuch lässt den Schluss zu, dass sie erst nach dem 30. August 2008 abgeschlossen worden war.
82 
Zweifel am klägerischen Vortrag ergeben sich auch daraus, dass der Bruder des Klägers mit Schreiben vom 10. September 2005 gegenüber dem FA vortrug, es bestehe eine Abschichtungsvereinbarung vom 16. Juli 2005, die dem Grundbuchamt A vorliege (Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 106). Dies war jedoch unzutreffend. Mit Schreiben von 10. September 2005 an das Grundbuchamt A wurde keine Abschichtungsvereinbarung vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, eine solche sei am 16. Juli 2005 abgeschlossen worden. Die Abschichtungsvereinbarung selbst ging erst am 2. November 2005 beim Grundbuchamt ein (vgl. Vollstreckungsakten Bd. II, Bl. 134).
83 
Der zeitliche Ablauf und die Ungereimtheiten in dieser Angelegenheit lassen die Vermutung zu, dass den Beteiligten, nachdem sie Kenntnis von der Grundbucheintragung erhalten hatten, erst bewusst wurde, dass über die Erbteilspfändung ein Zugriff auf das Grundvermögen drohen könnte und sie nach einem Weg gesucht haben, die Pfändung zu unterlaufen.
III.
84 
Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2009 beantragten Vernehmung von Zeugen bedurfte es nicht, da die benannten Beweismittel für die vom erkennenden Senat nach eigener Beweiswürdigung unter Beachtung der prozessualen Regelungen der Finanzgerichtsordnung zu treffende Entscheidung unerheblich sind (zur Ablehnung von Beweisanträgen vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz. 26, m.w.N. auf die Rechsprechung).
IV.
85 
Das Gericht sieht keine Veranlassung, sich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 7 K 76/04 zu äußern.
86 
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2009 - 7 K 215/06 zitiert 27 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 51


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

Abgabenordnung - AO 1977 | § 85 Besteuerungsgrundsätze


Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung


Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen


(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2.ob u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung


(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder

Abgabenordnung - AO 1977 | § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte


(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt,

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2009 - 7 K 215/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - V ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/05 Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2005 - 8 W 39/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 10.12.2004 wird zurückgewiesen.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/05 Verkündet am:
2. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem
Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal
AGGardelegen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung
vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde I. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen, der Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
2
Beide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das u.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräußerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine Wohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene Käufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein Rechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle. Aus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Unterverteilung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abgegrenzt , dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbindungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen Flurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und der sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigentümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anlage zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch genommen , die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitzverhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf dem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe sie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung entspreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen.
4
Das Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vollen Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grundbucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit 1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilfläche dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.

II.

6
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB gestützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran - wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben hat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.
8
a) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; BayObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG Nürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Bengel /Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22 GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKommBGB /Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Staudinger /Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist. Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, welche Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übrigen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetragen , dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskataster seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber bestanden , ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermittelt wurde.
10
Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in das Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB nicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände , die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall einer durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 f.).
11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
12
aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien von einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhandenen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte und in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsverhältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch in der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der Teilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892 BGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbesondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht aus.
13
bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines Grundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin auch die Teilfläche aufgelassen wurde.
14
In der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der örtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beurkundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstimmend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, wonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen der Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt der Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn auch nicht erhoben.
15
Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wonach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, nicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklagten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas- sung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei verständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll.
16
2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, § 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1).
17
3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kosten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die Klägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksichtigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


18
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) -
LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 10.12.2004 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.953,50 EUR

Gründe

 
I.
Im Herbst 1998 gründeten die Antragsgegner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ und dem Zweck, durch Vermietung/Verpachtung und die Verwaltung von Immobilienvermögen Überschüsse zu erwirtschaften. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten weitere Gesellschafter als Anleger beitreten, was in der Folgezeit geschah.
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 24.11.1998 erwarben die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. 5 Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage A. in H.
Mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 veräußerten die Antragsgegner ihre Gesellschaftsanteile an der GbR mit der Bezeichnung „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH.
Am 13.2. und 20.12.2002 wurden jeweils die Antragsgegner - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als Wohnungseigentümer der am 24.11.1998 gekauften Wohnungen im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner Hausgeldvorauszahlungen gemäß Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.9.2001 und 11.5.2004 von Januar 2003 bis Juni 2004 sowie den Betrag aus der von den Wohnungseigentümern am 11.5.2004 beschlossenen Hausgeldabrechnung des Jahres 2002 geltend.
Nachdem das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd mit Beschluss vom 10.9.2004 dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, wurde dieser auf die Beschwerde der Antragsgegner hin durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Grundsätzlich könne auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin einer Wohnungseigentumseinheit sein. Zur Tragung der Lasten und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft sei der Wohnungseigentümer verpflichtet, der zum maßgeblichen Zeitpunkt materiell-rechtlicher Rechtsinhaber des Wohnungseigentums sei, wobei die Vermutung des § 891 BGB gelte. Scheide ein Gesellschafter aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wohnungseigentum gehöre, aus, könne die Vermutung des § 891 BGB nur entkräftet werden, wenn der Nachweis des Rechtsübergangs wenigstens in der Form des § 29 GBO erbracht werde. Hier hätten die Antragsgegner in der Form des § 29 GBO den Übergang ihrer Mitgliedschaft an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH nachgewiesen. Sie seien deshalb seit dem 21.6.2001 nicht mehr als Miteigentümer der 5 Wohnungseigentumseinheiten anzusehen und könnten für die Kosten und Lasten ab dem Jahr 2002 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Ziffer I und Ziffer II der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Ellwangen vom 10.12.2004 verwiesen.
Gegen diesen am 20.12.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 30.12.2004 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass im Grundbuch die Eintragung schlicht auf „K., Ralf und R., Michael, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ laute und nicht auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“. Im Gegensatz zu den vom Landgericht zitierten Entscheidungen hätten hier alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Anteile veräußert, so dass aus dem Grundbuch keine aktuellen Mitgesellschafter mehr ersichtlich seien. Der Zugriff auf die übrigen Mitgesellschafter sei verwehrt und eine Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung in den Wohnungseigentumsanteil unmöglich. Die Rechtssicherheit gebiete es deshalb, die im Grundbuch eingetragenen Antragsgegner für die geltend gemachten Forderungen haften zu lassen. Im Übrigen liege die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Verantwortungsbereich der Antragsgegner.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Eine andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts als die „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ habe nicht existiert. Die Ausführungen des Landgerichts seien zutreffend. Die Antragsteller seien im Übrigen durch Übergabe der Gesellschafterlisten und die notarielle Urkunde vom 21.6.2001 vollumfänglich informiert gewesen. Auf eine fehlende Rechtssicherheit könnten sich die Antragsteller deshalb nicht berufen.
II.
10 
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 WEG i.V.m. § 27 FGG als Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch aufgrund der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Ellwangen im Beschluss vom 10.12.2004 keinen Erfolg.
1.
11 
Grundlage für die durch die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geschuldeten Beiträge ist der Beschluss der Wohnungseigentümer. Ein solcher Beschluss kann Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen; denn sonst läge insoweit ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGH NJW 1988, 1910, 1911). Danach ist Schuldner des Wohngeldanspruchs derjenige, der bei Fälligkeit der wahre Wohnungseigentümer ist. Das ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Anderes gilt jedoch, wenn die Eintragung im Grundbuch mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt. Wer lediglich Bucheigentümer ist, haftet nicht für Wohngeldschulden (vgl. BGH NJW 1994, 3352; KG KGR 2001, 377; Bärmann/Pick/Mehrle WEG 9. Aufl. § 16 RN 26; Weitnauer WEG 9. Aufl., § 16 RN 32).
12 
Danach haben die Antragsgegner grundsätzlich für die Wohngeldverpflichtungen zu haften, weil sie als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen sind. Dabei haften mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner.
2.
13 
Die Antragsgegner haben jedoch nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen nicht mehr Gesellschafter und damit nicht mehr Inhaber des Gesellschaftsvermögens mit den erworbenen Wohnungseigentumsanteilen waren. Das Landgericht hat deshalb zu Recht ihre Haftung für die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
14 
a) Nach Auffassung des Landgerichts haben die Antragsgegner den vollen Beweis ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinn des § 29 GBO geführt. Die in § 29 GBO genannten Urkunden sind allerdings grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. RN 166; Meikel-Brambring GBO 9. Aufl. § 29 RN 267ff; Demharter GBO 22. Aufl. § 29 RN 57). Eine Übermittlung durch Telefax oder die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie einer Urkunde nach § 29 GBO genügt nicht (Meikel-Brambring a.a.O. RN 280; Demharter a.a.O.). Hier haben die Antragsgegner nur nicht beglaubigte Kopien von notariellen Urkunden vorgelegt, deren Übereinstimmung mit dem Original von den Antragstellern allerdings nicht angezweifelt wurde. Entgegen dem Antragsverfahren nach der GBO, das streng einseitig ist und das Grundbuchamt zur Anstellung von Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet (Demharter a.a.O. § 1 RN 46 und 49), handelt es sich beim vorliegenden WEG-Verfahren um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem § 12 FGG gilt (KKW-Schmidt, FGG 15. Aufl. § 12 RN 226, 227 (Ziff. 14), 239). Im echten Streitverfahren besteht eine Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten dazu Anlass bietet (KKW-Schmidt a.a.O. RN 229 m.w.N., 121). Es kann deshalb im WEG-Verfahren davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen (vgl. BGH NJW 1990, 1170, 1171; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 466).
15 
Mit den vorgelegten Ablichtungen notarieller Urkunden haben die Antragsgegner ihr Ausscheiden aus der die Wohnungseigentumsanteile haltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachgewiesen.
16 
Im übrigen gibt es keine Veranlassung, für die Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB im vorliegenden Fall höhere Anforderungen anzustellen als in anderen Verfahren außerhalb der GBO (vgl. Staudinger-Gursky BGB Bearb. 2002, § 891 RN 55; MüKomm-Wacke BGB 4. Aufl., § 891 RN 18; Palandt-Bassenge BGB 64. Aufl., § 891 RN 8; AG Hamburg - Barmbeck ZMR 2004, 781, 782; aA OLG Hamm NJW-RR 1989, 655; AG Augsburg ZMR 1999, 208; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl., § 1 RN 19). Das grundbuchrechtliche Verfahren auf Berichtigung des Wohnungsgrundbuchs und das WEG-Verfahren unterscheiden sich von Verfahrenszweck und -gestaltung so sehr (s.o.), dass § 29 GBO nicht unbesehen auf ein WEG-Verfahren übertragen werden kann. Es genügt deshalb, wenn die Antragsgegner mit allen im WEG-Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft erbringen.
17 
b) Wohnungseigentümerin kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Bärmann/Pick/Merle a.a.O.; Weitnauer WEG 9. Aufl., § 3 RN 73; OLG Hamm a.a.O.). Laut § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar.
18 
Mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 haben die Antragsgegner ihre Gesellschaftsanteile wirksam an die W. Verwaltungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, übertragen. Mit der Übertragung der Geschäftsanteile schieden die Antragsgegner aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, so dass ihre spätere Eintragung als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin von Wohnungseigentum wurde, im Wohnungsgrundbuch unrichtig war und ist.
19 
Soweit die Antragsteller erstmals mit der Rechtsbeschwerde substantiiert behaupten, die Antragsgegner seien Gesellschafter in zwei verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts gewesen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Rechtsbeschwerde unberücksichtigt bleiben muss (KKW-Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 RN 45). Noch im Beschwerdeverfahren waren die Antragsteller davon ausgegangen, die im Wohnungsgrundbuch eingetragene Gesellschaft sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkte Haftung“.
20 
Im Übrigen begründen die mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwendungen der Antragsteller keinen Zweifel an der Identität der in den Wohnungsgrundbüchern erwähnten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der vom Übertragungsvertrag vom 21.6.2001 betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“. Der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Regel aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter gebildet (Palandt-Sprau BGB 64. Aufl., § 705 RN 25). Dementsprechend ist die mit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft mit den Namen der Gründungsgesellschafter in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen worden. Ob daneben der Name „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässigerweise geführt wurde, kann dahingestellt bleiben.
21 
Aus dem notariellen Vertrag über die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Antragsgegner vom 21.6.2000 ergibt sich unter Ziffer I, in der als Gesellschaftsvermögen die verfahrensgegenständlichen Wohnungsanteile konkret benannt sind, die Identität der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Gesellschaft, deren Anteile die Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 veräußert haben.
22 
Andere Einwendungen haben die Antragsteller gegen den Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung der Antragsgegner nicht erhoben.
23 
c) Durch die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts blieb die Stellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des benannten Wohnungseigentums unberührt. Die Wohnungseigentumsanteile blieben als Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel oder beim Ausscheiden eines der Mitglieder stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet (§ 738 Abs. 1 BGB; BGH NJW 1983, 1110). Mit der Übertragung der Mitgliedschaft der Antragsgegner ging deren Anteil am Gesellschaftsvermögen als vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft auf die neue Mitgesellschafterin über. Dieser Rechtsübergang fand außerhalb des Grundbuchs statt und kann lediglich eine Berichtigung nach § 22 GBO auslösen (OLG Hamm a.a.O.). Dies geschieht unabhängig davon, ob nach dem Wechsel oder dem Ausscheiden der Gesellschafter noch aktuelle Gesellschafter im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind.
3.
24 
Der Ablehnung einer Haftung von Altgesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für später fällig gewordene Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen nicht Erwägungen der Rechtssicherheit und die erschwerte Möglichkeit des Zugriffs auf die übrigen Gesellschafter entgegen.
25 
a) Die Rechtssicherheit ist dadurch gewahrt, dass die Antragsgegner aufgrund ihrer Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern die damit verbundene Vermutung des § 891 BGB vollständig widerlegen müssen. Bis dahin sind sie als Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit als Schuldner für deren Zahlungen zu behandeln. Unerheblich ist dabei, ob die Unrichtigkeit der Grundbücher ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Altgesellschafter hat.
26 
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihnen der Zugriff auf die übrigen Gesellschafter der die Wohnungseigentumsanteile haltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht verwehrt. Wenn die Antragsteller entgegen dem Vortrag der Antragsgegner nicht bereits über die einzelnen Gesellschafter informiert worden sein sollten, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis Auskunftsansprüche, die eine Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter ermöglichen. Die Haftung von (Alt-) Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Gesellschaftsvermögen sich Wohnungsanteile befinden, kann im übrigen durch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer begründet bzw. erleichtert werden (vgl. Ihlefeld ZMR 2004, 783).
4.
27 
Angesichts der Erfolglosigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wegen der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Ellwangen im Beschluss vom 10.12.2004 erscheint es angemessen, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen.
28 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs. 2 FGG) gibt es keine Veranlassung, weil sich das OLG Hamm (NJW-RR 1989, 655) zur Frage der Behandlung von Kopien öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden im WEG-Verfahren nicht geäußert hat und hier schon die vorgelegten Ablichtungen solcher Urkunden den Nachweis des Ausscheidens der Antragsgegner aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbracht haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/05 Verkündet am:
2. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem
Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal
AGGardelegen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung
vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde I. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen, der Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
2
Beide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das u.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräußerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine Wohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene Käufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein Rechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle. Aus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Unterverteilung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abgegrenzt , dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbindungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen Flurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und der sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigentümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anlage zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch genommen , die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitzverhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf dem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe sie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung entspreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen.
4
Das Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vollen Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grundbucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit 1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilfläche dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.

II.

6
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB gestützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran - wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben hat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.
8
a) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; BayObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG Nürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Bengel /Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22 GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKommBGB /Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Staudinger /Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist. Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, welche Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übrigen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetragen , dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskataster seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber bestanden , ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermittelt wurde.
10
Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in das Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB nicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände , die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall einer durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 f.).
11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
12
aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien von einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhandenen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte und in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsverhältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch in der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der Teilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892 BGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbesondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht aus.
13
bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines Grundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin auch die Teilfläche aufgelassen wurde.
14
In der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der örtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beurkundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstimmend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, wonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen der Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt der Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn auch nicht erhoben.
15
Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wonach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, nicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklagten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas- sung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei verständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll.
16
2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, § 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1).
17
3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kosten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die Klägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksichtigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


18
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) -
LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 10.12.2004 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.953,50 EUR

Gründe

 
I.
Im Herbst 1998 gründeten die Antragsgegner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ und dem Zweck, durch Vermietung/Verpachtung und die Verwaltung von Immobilienvermögen Überschüsse zu erwirtschaften. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten weitere Gesellschafter als Anleger beitreten, was in der Folgezeit geschah.
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 24.11.1998 erwarben die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. 5 Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage A. in H.
Mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 veräußerten die Antragsgegner ihre Gesellschaftsanteile an der GbR mit der Bezeichnung „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH.
Am 13.2. und 20.12.2002 wurden jeweils die Antragsgegner - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als Wohnungseigentümer der am 24.11.1998 gekauften Wohnungen im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner Hausgeldvorauszahlungen gemäß Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.9.2001 und 11.5.2004 von Januar 2003 bis Juni 2004 sowie den Betrag aus der von den Wohnungseigentümern am 11.5.2004 beschlossenen Hausgeldabrechnung des Jahres 2002 geltend.
Nachdem das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd mit Beschluss vom 10.9.2004 dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, wurde dieser auf die Beschwerde der Antragsgegner hin durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Grundsätzlich könne auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin einer Wohnungseigentumseinheit sein. Zur Tragung der Lasten und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft sei der Wohnungseigentümer verpflichtet, der zum maßgeblichen Zeitpunkt materiell-rechtlicher Rechtsinhaber des Wohnungseigentums sei, wobei die Vermutung des § 891 BGB gelte. Scheide ein Gesellschafter aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wohnungseigentum gehöre, aus, könne die Vermutung des § 891 BGB nur entkräftet werden, wenn der Nachweis des Rechtsübergangs wenigstens in der Form des § 29 GBO erbracht werde. Hier hätten die Antragsgegner in der Form des § 29 GBO den Übergang ihrer Mitgliedschaft an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH nachgewiesen. Sie seien deshalb seit dem 21.6.2001 nicht mehr als Miteigentümer der 5 Wohnungseigentumseinheiten anzusehen und könnten für die Kosten und Lasten ab dem Jahr 2002 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Ziffer I und Ziffer II der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Ellwangen vom 10.12.2004 verwiesen.
Gegen diesen am 20.12.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 30.12.2004 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass im Grundbuch die Eintragung schlicht auf „K., Ralf und R., Michael, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ laute und nicht auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“. Im Gegensatz zu den vom Landgericht zitierten Entscheidungen hätten hier alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Anteile veräußert, so dass aus dem Grundbuch keine aktuellen Mitgesellschafter mehr ersichtlich seien. Der Zugriff auf die übrigen Mitgesellschafter sei verwehrt und eine Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung in den Wohnungseigentumsanteil unmöglich. Die Rechtssicherheit gebiete es deshalb, die im Grundbuch eingetragenen Antragsgegner für die geltend gemachten Forderungen haften zu lassen. Im Übrigen liege die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Verantwortungsbereich der Antragsgegner.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Eine andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts als die „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ habe nicht existiert. Die Ausführungen des Landgerichts seien zutreffend. Die Antragsteller seien im Übrigen durch Übergabe der Gesellschafterlisten und die notarielle Urkunde vom 21.6.2001 vollumfänglich informiert gewesen. Auf eine fehlende Rechtssicherheit könnten sich die Antragsteller deshalb nicht berufen.
II.
10 
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 WEG i.V.m. § 27 FGG als Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch aufgrund der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Ellwangen im Beschluss vom 10.12.2004 keinen Erfolg.
1.
11 
Grundlage für die durch die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geschuldeten Beiträge ist der Beschluss der Wohnungseigentümer. Ein solcher Beschluss kann Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen; denn sonst läge insoweit ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vor (BGH NJW 1988, 1910, 1911). Danach ist Schuldner des Wohngeldanspruchs derjenige, der bei Fälligkeit der wahre Wohnungseigentümer ist. Das ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Anderes gilt jedoch, wenn die Eintragung im Grundbuch mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt. Wer lediglich Bucheigentümer ist, haftet nicht für Wohngeldschulden (vgl. BGH NJW 1994, 3352; KG KGR 2001, 377; Bärmann/Pick/Mehrle WEG 9. Aufl. § 16 RN 26; Weitnauer WEG 9. Aufl., § 16 RN 32).
12 
Danach haben die Antragsgegner grundsätzlich für die Wohngeldverpflichtungen zu haften, weil sie als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen sind. Dabei haften mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner.
2.
13 
Die Antragsgegner haben jedoch nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen nicht mehr Gesellschafter und damit nicht mehr Inhaber des Gesellschaftsvermögens mit den erworbenen Wohnungseigentumsanteilen waren. Das Landgericht hat deshalb zu Recht ihre Haftung für die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
14 
a) Nach Auffassung des Landgerichts haben die Antragsgegner den vollen Beweis ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinn des § 29 GBO geführt. Die in § 29 GBO genannten Urkunden sind allerdings grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. RN 166; Meikel-Brambring GBO 9. Aufl. § 29 RN 267ff; Demharter GBO 22. Aufl. § 29 RN 57). Eine Übermittlung durch Telefax oder die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie einer Urkunde nach § 29 GBO genügt nicht (Meikel-Brambring a.a.O. RN 280; Demharter a.a.O.). Hier haben die Antragsgegner nur nicht beglaubigte Kopien von notariellen Urkunden vorgelegt, deren Übereinstimmung mit dem Original von den Antragstellern allerdings nicht angezweifelt wurde. Entgegen dem Antragsverfahren nach der GBO, das streng einseitig ist und das Grundbuchamt zur Anstellung von Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet (Demharter a.a.O. § 1 RN 46 und 49), handelt es sich beim vorliegenden WEG-Verfahren um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem § 12 FGG gilt (KKW-Schmidt, FGG 15. Aufl. § 12 RN 226, 227 (Ziff. 14), 239). Im echten Streitverfahren besteht eine Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten dazu Anlass bietet (KKW-Schmidt a.a.O. RN 229 m.w.N., 121). Es kann deshalb im WEG-Verfahren davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen (vgl. BGH NJW 1990, 1170, 1171; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 466).
15 
Mit den vorgelegten Ablichtungen notarieller Urkunden haben die Antragsgegner ihr Ausscheiden aus der die Wohnungseigentumsanteile haltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachgewiesen.
16 
Im übrigen gibt es keine Veranlassung, für die Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB im vorliegenden Fall höhere Anforderungen anzustellen als in anderen Verfahren außerhalb der GBO (vgl. Staudinger-Gursky BGB Bearb. 2002, § 891 RN 55; MüKomm-Wacke BGB 4. Aufl., § 891 RN 18; Palandt-Bassenge BGB 64. Aufl., § 891 RN 8; AG Hamburg - Barmbeck ZMR 2004, 781, 782; aA OLG Hamm NJW-RR 1989, 655; AG Augsburg ZMR 1999, 208; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl., § 1 RN 19). Das grundbuchrechtliche Verfahren auf Berichtigung des Wohnungsgrundbuchs und das WEG-Verfahren unterscheiden sich von Verfahrenszweck und -gestaltung so sehr (s.o.), dass § 29 GBO nicht unbesehen auf ein WEG-Verfahren übertragen werden kann. Es genügt deshalb, wenn die Antragsgegner mit allen im WEG-Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft erbringen.
17 
b) Wohnungseigentümerin kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Bärmann/Pick/Merle a.a.O.; Weitnauer WEG 9. Aufl., § 3 RN 73; OLG Hamm a.a.O.). Laut § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar.
18 
Mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 haben die Antragsgegner ihre Gesellschaftsanteile wirksam an die W. Verwaltungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, übertragen. Mit der Übertragung der Geschäftsanteile schieden die Antragsgegner aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, so dass ihre spätere Eintragung als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin von Wohnungseigentum wurde, im Wohnungsgrundbuch unrichtig war und ist.
19 
Soweit die Antragsteller erstmals mit der Rechtsbeschwerde substantiiert behaupten, die Antragsgegner seien Gesellschafter in zwei verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts gewesen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Rechtsbeschwerde unberücksichtigt bleiben muss (KKW-Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 RN 45). Noch im Beschwerdeverfahren waren die Antragsteller davon ausgegangen, die im Wohnungsgrundbuch eingetragene Gesellschaft sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkte Haftung“.
20 
Im Übrigen begründen die mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwendungen der Antragsteller keinen Zweifel an der Identität der in den Wohnungsgrundbüchern erwähnten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der vom Übertragungsvertrag vom 21.6.2001 betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“. Der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Regel aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter gebildet (Palandt-Sprau BGB 64. Aufl., § 705 RN 25). Dementsprechend ist die mit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft mit den Namen der Gründungsgesellschafter in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen worden. Ob daneben der Name „W. R. GbR mit beschränkter Haftung“ von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässigerweise geführt wurde, kann dahingestellt bleiben.
21 
Aus dem notariellen Vertrag über die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Antragsgegner vom 21.6.2000 ergibt sich unter Ziffer I, in der als Gesellschaftsvermögen die verfahrensgegenständlichen Wohnungsanteile konkret benannt sind, die Identität der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Gesellschaft, deren Anteile die Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 veräußert haben.
22 
Andere Einwendungen haben die Antragsteller gegen den Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung der Antragsgegner nicht erhoben.
23 
c) Durch die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts blieb die Stellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des benannten Wohnungseigentums unberührt. Die Wohnungseigentumsanteile blieben als Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel oder beim Ausscheiden eines der Mitglieder stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet (§ 738 Abs. 1 BGB; BGH NJW 1983, 1110). Mit der Übertragung der Mitgliedschaft der Antragsgegner ging deren Anteil am Gesellschaftsvermögen als vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft auf die neue Mitgesellschafterin über. Dieser Rechtsübergang fand außerhalb des Grundbuchs statt und kann lediglich eine Berichtigung nach § 22 GBO auslösen (OLG Hamm a.a.O.). Dies geschieht unabhängig davon, ob nach dem Wechsel oder dem Ausscheiden der Gesellschafter noch aktuelle Gesellschafter im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind.
3.
24 
Der Ablehnung einer Haftung von Altgesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für später fällig gewordene Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen nicht Erwägungen der Rechtssicherheit und die erschwerte Möglichkeit des Zugriffs auf die übrigen Gesellschafter entgegen.
25 
a) Die Rechtssicherheit ist dadurch gewahrt, dass die Antragsgegner aufgrund ihrer Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern die damit verbundene Vermutung des § 891 BGB vollständig widerlegen müssen. Bis dahin sind sie als Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit als Schuldner für deren Zahlungen zu behandeln. Unerheblich ist dabei, ob die Unrichtigkeit der Grundbücher ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Altgesellschafter hat.
26 
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihnen der Zugriff auf die übrigen Gesellschafter der die Wohnungseigentumsanteile haltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht verwehrt. Wenn die Antragsteller entgegen dem Vortrag der Antragsgegner nicht bereits über die einzelnen Gesellschafter informiert worden sein sollten, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis Auskunftsansprüche, die eine Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter ermöglichen. Die Haftung von (Alt-) Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Gesellschaftsvermögen sich Wohnungsanteile befinden, kann im übrigen durch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer begründet bzw. erleichtert werden (vgl. Ihlefeld ZMR 2004, 783).
4.
27 
Angesichts der Erfolglosigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wegen der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Ellwangen im Beschluss vom 10.12.2004 erscheint es angemessen, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen.
28 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs. 2 FGG) gibt es keine Veranlassung, weil sich das OLG Hamm (NJW-RR 1989, 655) zur Frage der Behandlung von Kopien öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden im WEG-Verfahren nicht geäußert hat und hier schon die vorgelegten Ablichtungen solcher Urkunden den Nachweis des Ausscheidens der Antragsgegner aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbracht haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.