Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Feb. 2018 - 6 C 48/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:280218U6C48.16.0
bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Tatbestand

1

Der Kläger macht geltend, als schwerbehinderter Mensch dürfe er nicht zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Er leidet an einer Gehbehinderung; der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. waren bis Ende 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn sie behinderungsbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen konnten. In dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ist das Merkzeichen "RF" zum Nachweis eingetragen, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Daher hatte ihn die beklagte Rundfunkanstalt durch Bescheid vom 29. April 2009 auf Dauer von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht für schwerbehinderte Menschen bei Vorliegen der früheren Gebührenbefreiungsvoraussetzungen nur noch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vor. Nach mehreren vergeblichen Zahlungsaufforderungen setzte der Beklagte gegen den Kläger als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 35,94 € fest.

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Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es: Der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung des Klägers sei durch die Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gegenstandslos geworden. Aus den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ließen sich keine Ansprüche auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht herleiten. Die Regelungen des § 69 SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung befassten sich mit der Feststellung und dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grads der Behinderung und einzelner gesundheitlicher Merkmale, ohne an die getroffenen Feststellungen Ansprüche auf konkrete Leistungen zu knüpfen.

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Die Rundfunkbeitragspflicht von Wohnungsinhabern sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch, soweit sie schwerbehinderte Menschen erfasse, die bis 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen seien. Diese Personen würden nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Die Landesgesetzgeber seien nicht verpflichtet gewesen, weiterhin auszublenden, dass auch schwerbehinderte Menschen Rundfunkprogramme nutzen könnten. Die Beitragsermäßigung auf ein Drittel trage dem grundgesetzlichen Auftrag, behinderte Menschen zu fördern, angemessen Rechnung.

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Mit der Revision trägt der Kläger vor, das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen und das Schwerbehindertenrecht des Bundes verböten, das Schutzniveau schwerbehinderter Menschen abzusenken. Daher dürften Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wie die Freistellung von der Rundfunkfinanzierung nicht aufgehoben werden. Der Rundfunkbeitrag stelle eine Steuer dar, für deren Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Beitragserhebung verletze das Verfassungsgebot der gleichmäßigen Belastung: Durch die Anknüpfung an die Wohnung würden allein lebende Personen gegenüber gemeinsam in einer Wohnung lebenden Personen gleichheitswidrig benachteiligt. Auch dürfe derjenige Anteil des Beitragsaufkommens, der auf die Beitragsbefreiungen für Empfänger existenzsichernder Leistungen entfalle, nicht auf die beitragspflichtigen Wohnungsinhaber umgelegt werden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht noch Bestimmungen des revisiblen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 477).

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Der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten entspricht den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags für private Haushalte (unter 1.). Das Schwerbehindertenrecht des Bundes verbietet nicht, schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu beteiligen (2.). Durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind Bescheide über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unwirksam geworden (3.). Die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (4.). Schwerbehinderte Wohnungsinhaber werden durch die Heranziehung zu einem auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht gleichheitswidrig benachteiligt (5.). Die Beitragsermäßigung wird dem grundgesetzlichen Auftrag gerecht, schwerbehinderte Menschen zu fördern (6.). Die Befreiung der Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Beitragspflichtigen dar (7.).

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1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

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Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477).

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Die Rundfunkbeitragspflicht erfasst alle und damit auch schwerbehinderte Inhaber einer Wohnung. Diese schulden einen auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag, d.h. im hier maßgebenden Zeitraum monatlich 5,99 €, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV vorliegen. Diese Ermäßigungstatbestände sind an die Stelle der an die gleichen Voraussetzungen geknüpften Gebührenbefreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. b und Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 - RGebStV - (veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 19. November 1991, GBl. S. 745) in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung getreten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat die Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht fortgeführt. Die Beitragsbefreiung taubblinder Menschen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 RBStV ist dem Umstand geschuldet, dass diese Menschen Rundfunkangebote nicht wahrnehmen können (LT-Drs. BW 15/197 S. 40). Ansonsten werden die Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen weiterhin von der Abgabenpflicht befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Alt. 2 RBStV; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 9 bis 11 RGebStV).

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Eine Schwerbehinderung erfüllt auch den Befreiungstatbestand des besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht. Nach Satz 2 liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn die Einkünfte die Bedarfsgrenze für die Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Daneben soll ein Härtefall anzunehmen sein, wenn es dem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. BW 15/197 S. 41). Die Härtefallregelung bietet keine Handhabe, um das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren. Dieses sieht für schwerbehinderte Menschen keine Beitragsbefreiung, sondern eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel vor.

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Der Kläger war von der früheren Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV befreit, weil er durch das Merkzeichen "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis den Nachweis erbracht hat, dass sein Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. beträgt und er behinderungsbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. unter 2.). Dies entspricht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel. Dementsprechend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid monatliche Beiträge des Klägers von nur 5,99 € (ein Drittel von 17,98 €) festgesetzt.

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2. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht. Folgerichtig enthält das Schwerbehindertenrecht des Bundes keine Regelungen, die Aussagen darüber treffen, ob und in welchem Umfang schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme zu beteiligen sind. Die vom Kläger angeführten Regelungen vermitteln schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch darauf, von Rundfunkabgaben verschont zu werden.

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Dies gilt insbesondere für § 69 SGB IX in der im hier maßgebenden Beitragszeitraum geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114). Diese Vorschrift befasst sich damit, auf welche Weise Behinderungen und deren gesundheitliche Auswirkungen rechtsverbindlich festgestellt und nachgewiesen werden. Nach § 69 Abs. 1 bis 3 SGB IX stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und deren Grad mit bindender Wirkung für den gesamten Rechtsverkehr fest. Die Feststellungen können in anderen Verwaltungsverfahren, in denen es um die Gewährung behinderungsbedingter Leistungen geht, nicht in Frage gestellt werden; die dafür zuständigen Behörden können keine abweichenden Feststellungen treffen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <318 ff.> und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <10 ff.>; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966 und vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 Rn. 26).

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Gleiches gilt nach § 69 Abs. 4 SGB IX für die Feststellung gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für Ansprüche auf Nachteilsausgleich sind. Um ein solches Merkmal handelt es sich bei dem behinderungsbedingten Hindernis, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Merkmal war Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ist nunmehr Voraussetzung für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel. Sein Vorliegen wird in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX rechtsverbindlich festgestellt; die Rundfunkanstalten müssen die Feststellung ihren Entscheidungen zugrunde legen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <318 ff.> und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <10 ff.>; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966 und vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 Rn. 26).

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Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB IX werden die Feststellungen über Behinderteneigenschaft, Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale durch Eintragungen im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 70 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) für die Gestaltung der Ausweise hat die Bundesregierung in § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der hier maßgebenden Fassung vom 7. Juni 2012 - SchwbAWV - (BGBl. I S. 1275) eine Liste von Merkzeichen für die gesundheitlichen Merkmale aufgestellt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAWV wird durch die Eintragung des Merkzeichens "RF" nachgewiesen, dass der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung durch die Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr soll die Eintragung des Merkzeichens "RF" ungeachtet des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAWV nunmehr den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (vgl. nur LSG Potsdam, Urteil vom 22. August 2013 - L 13 SB 1/11 [ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0822.L13SB1.11.OA] - juris Rn. 23; LSG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2013 - L 8 SB 858/12 [ECLI:DE:LSGBW:2013:0920.L8SB858.12.OA] - juris Rn. 31; LSG Mainz, Urteil vom 26. Februar 2014 - L 3 SB 266/11 [ECLI:DE:LSGRLP:2014:0226.L3SB266.11.OA] - juris Rn. 32).

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Die dargestellten Bestimmungen befassen sich nicht mit den Rechtsfolgen, die an die getroffenen Feststellungen anknüpfen. Sie begründen keine Ansprüche auf konkrete behinderungsbedingte Leistungen; die Merkzeichen stellen selbst nicht den Nachteilsausgleich dar (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 14 Rn. 14). Vielmehr kommt den Feststellungen rechtliche Bedeutung zu, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften anspruchsbegründende Voraussetzung für konkrete Leistungen sind. In diesen Fällen erbringt ihre Eintragung im Schwerbehindertenausweis rechtsverbindlich den Nachweis, dass sie vorliegen.

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Dieser Bedeutungsgehalt wird bereits durch die Überschrift des § 69 SGB IX "Feststellung der Behinderung, Ausweise" nahegelegt. Vor allem lässt sich dem Wortlaut der einzelnen Regelungen kein Hinweis darauf entnehmen, dass bestimmte Feststellungen die Gewährung bestimmter Leistungen nach sich ziehen. Vielmehr wird in den Absätzen 4 und 5 ausdrücklich darauf verwiesen, dass behinderungsbedingte Leistungsansprüche anderweitig geregelt sind: Nach Absatz 4 sind Feststellungen über gesundheitliche Merkmale zu treffen, wenn diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach Absatz 5 dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder anderen Vorschriften zustehen. Beide Regelungen enthalten sich jeder Aussage darüber, welche Nachteilsausgleiche, Leistungen oder Hilfen bestehen und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt werden. Aufgrund dessen können aus § 69 SGB IX auch keine Ansprüche darauf hergeleitet werden, dass bestimmte Leistungen für schwerbehinderte Menschen unverändert beibehalten werden.

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Mit diesem Inhalt ist § 69 SGB IX von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gedeckt. Ein Eingriff in Gesetzgebungskompetenzen der Länder liegt nicht vor, weil deren Gesetzgeber eigenverantwortlich darüber zu entscheiden haben, welchen Gebrauch sie von den nach § 69 SGB IX getroffenen Feststellungen machen. Es ist Sache der Landesgesetzgeber, in ihrem Zuständigkeitsbereich behinderungsbedingte Leistungen zu gewähren und beizubehalten. Dies gilt auch für die Beteiligung schwerbehinderter Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme. Die Landesgesetzgeber legen im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen fest, ob und unter welchen Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen Ansprüche auf Befreiung von der Rundfunkabgabenpflicht oder auf deren Ermäßigung eingeräumt werden. Verlangen sie hierfür einen bestimmten Grad der Behinderung oder eine behinderungsbedingte gesundheitliche Voraussetzung, müssen diese in einem Verfahren nach § 69 SGB IX rechtsverbindlich festgestellt und in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <321 f.> und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <10 f.>).

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Aufgrund dessen kann § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAWV keinen Anspruch vermitteln, von Rundfunkabgaben befreit zu werden. Diese Regelung betrifft ausschließlich den Nachweis der nach § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX festgestellten Voraussetzungen, die das Landesrecht für die Befreiung von der Rundfunkabgabe oder für deren Ermäßigung vorsieht. Ein darüber hinausgehender Regelungsinhalt wäre nicht von der Verordnungsermächtigung des § 70 SGB IX gedeckt. Es fällt in die Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.

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Schließlich treffen §§ 4 und 126 SGB IX (in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) keine Aussagen zu der Frage der Beteiligung schwerbehinderter Menschen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: § 4 SGB IX benennt Teilhabeziele für behinderte Menschen, die bei der Normauslegung und Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift begründet keine eigenständigen Leistungsansprüche (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 15). Nach § 126 Abs. 1 SGB IX sollen sich Ausgleichsmaßnahmen für behinderungsbedingte Nachteile nicht an der Ursache der Behinderung, sondern an deren Art und Schwere orientieren. Es handelt sich um eine Rahmenregelung, die inhaltlich ausgefüllt werden muss (BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 Rn. 29). Nach Absatz 2 gilt dies nicht für die Nachteilsausgleiche, die bei Inkrafttreten des § 126 SGB IX bestanden haben. Demnach gilt für diese Leistungen die Vorgabe des § 126 Abs. 1 SGB IX nicht. Ein Bestandsschutz für diese Leistungen ist damit nicht verbunden.

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3. Der Beklagte war an der Festsetzung des Rundfunkbeitrags nicht durch den Gebührenbefreiungsbescheid vom 29. April 2009 gehindert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass dieser Bescheid durch die Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach Art. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. Januar 2013 unwirksam geworden ist. Nach § 43 Abs. 2 LVwVfG, der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist, bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch die anderweitige Erledigung verliert ein Verwaltungsakt seine Rechtswirksamkeit ohne Aufhebung. Sie tritt nicht schon bei einer Änderung seiner rechtlichen Grundlagen ein. Erforderlich ist, dass der Verwaltungsakt aufgrund der Rechtsänderung gegenstandslos geworden ist. Er muss seine Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, d.h. seinen Geltungsanspruch, verloren haben (BVerwG, Urteile vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 - BVerwGE 139, 337 Rn. 13 ff. und vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 25).

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Der Geltungsanspruch von Bescheiden, die von der Beachtung einer Rechtspflicht befreien, ist an das Bestehen dieser Rechtspflicht gebunden. Die Bescheide erledigen sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, wenn die Rechtspflicht ersatzlos aufgehoben wird. Daher sind Bescheide über die Befreiung von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gegenstandslos geworden, wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den zugrunde liegenden Befreiungstatbestand des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht übernommen hat. Wie unter 1. dargelegt, ist dies bei den Befreiungstatbeständen für schwerbehinderte Menschen der Fall; dieser Personenkreis wird nunmehr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen. Dementsprechend werden von der Weitergeltungsanordnung des § 14 Abs. 7 RBStV nur bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide für Empfänger existenzsichernder Leistungen, nicht aber für schwerbehinderte Menschen erfasst. Deren Befreiungsbescheide haben sich durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erledigt (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 7 ZB 13.1817 - BayVBl. 2014, 268 <269>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 LA 250/14 - NVwZ-RR 2015, 37; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 212b).

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4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV mit den Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

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Die Regelungen sind von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, die auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe umfasst. Die Regelungen der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG sind nicht anwendbar, weil der Rundfunkbeitrag nach seinem materiellen Gehalt ebenso wenig wie die frühere Rundfunkgebühr die Merkmale einer Steuer aufweist. Weder wird er voraussetzungslos erhoben noch ist er dazu bestimmt, den allgemeinen staatlichen Finanzbedarf nach Maßgabe der Verwendungsentscheidungen der Haushaltsgesetzgeber zu decken. Vielmehr stellt der Rundfunkbeitrag wie die frühere Rundfunkgebühr eine Vorzugslast dar, die als Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben wird. Dementsprechend ist das Beitragsaufkommen dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, um diesen die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - juris Rn. 27).

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Die Rundfunkbeitragspflicht als zusätzliche Belastung neben der Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Rundfunkbeitrag stellt ein geeignetes Mittel dar, um den unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung ihres Programmauftrags zu erfüllen, die weder vom Marktgeschehen noch vom Willen der Haushaltsgesetzgeber abhängt. Daher können diejenigen Personen als Beitragsschuldner herangezogen werden, die die Rundfunkempfangsmöglichkeit nutzen können. Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um den individuellen Nutzungsvorteil abzugelten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 ff.).

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Dieser Vorteil wird durch das Innehaben einer Wohnung erfasst, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts im hier maßgebenden Beitragszeitraum nahezu alle Wohnungen im Bundesgebiet mit einem Fernsehgerät ausgestattet waren. Aufgrund dessen kann unwiderleglich vermutet werden, dass sich in Wohnungen ein Gerät für den Empfang von Rundfunkprogrammen befindet. Die Landesgesetzgeber durften das "vorteilsnähere" Erfassungsmerkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts aufgeben, weil der Umstand, dass der Nachweis des Gerätebesitzes in Wohnungen unabhängig von der Beweislastverteilung nicht verlässlich erbracht werden kann, zunehmend dazu führe, dass die Rundfunkprogramme genutzt wurden, ohne ein Empfangsgerät anzumelden und die Rundfunkgebühr zu entrichten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein beitragspflichtiger individueller Nutzungsvorteil entgegen der Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil vertreten hat, nicht bereits deshalb, weil die Rundfunkanstalten ihre Programme im Bundesgebiet flächendeckend ausstrahlen.

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Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt nicht gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, das den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Erhebung von Vorzugslasten konkretisiert. Danach muss der Finanzbedarf, der durch eine Vorzugslast gedeckt werden soll, grundsätzlich nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden. Da es unmöglich ist, den individuellen zeitlichen Umfang des Rundfunkempfangs, d.h. die Seh- und Hörgewohnheiten der Nutzer, festzustellen, hätten die Landesgesetzgeber einen einheitlichen Rundfunkbeitrag für jeden erwachsenen Bewohner festlegen können ("Pro-Kopf-Beitrag"). Der stattdessen gewählte Wohnungsmaßstab führt dazu, dass die Höhe des individuellen Rundfunkbeitrags von der Zahl der erwachsenen Bewohner einer Wohnung abhängt. Je größer die Zahl, desto geringer ist der Beitrag für den einzelnen Bewohner. Die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen zu Lasten von allein lebenden erwachsenen Personen und Inhabern mehrerer Wohnungen sind noch vom Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt, weil dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung erhebliches Gewicht zukommt. Es handelt sich um ein Massengeschäft mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 45 ff. und 51 f.).

28

Schließlich bedurfte die Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag nicht nach Art. 108 AEUV der Zustimmung der Europäischen Kommission, weil sich dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in ihrem Kern verändert hat (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f.).

29

5. Die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen verletzt deren Grundrechte auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht. In Bezug auf diejenigen schwerbehinderten Menschen, denen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV Beitragsermäßigung auf ein Drittel zu gewähren ist, fehlt es bereits an einer Benachteiligung, weil diese Personen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme ohne behinderungsbedingte Einschränkungen nutzen können.

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a) Wie unter 4. dargelegt, fordert der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Erhebung von Vorzugslasten, dass sich die Belastung der Abgabenpflichtigen an der Größe ihres individuellen Vorteils orientiert. Der zu deckende Finanzbedarf muss grundsätzlich nach einem Verteilungsmaßstab auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, der der Größe des Vorteils Rechnung trägt. Dementsprechend werden Abgabenpflichtige in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich die ihnen auferlegte Belastung angesichts ihres individuellen Vorteils als unverhältnismäßig überhöht erweist. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit stets problematisch, einzelnen Gruppen zu Lasten der übrigen Abgabenpflichtigen aus vorteilsfremden, regelmäßig sozialpolitischen Gründen Befreiungen von der Abgabenpflicht oder deren Ermäßigung zu gewähren. Für die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen kommt es darauf an, ob und inwieweit die sich daraus ergebenden Einnahmeausfälle anderweitig gedeckt werden oder stattdessen auf die nicht begünstigten Abgabenpflichtigen umgelegt werden. Deren Mehrbelastung muss sich in verhältnismäßig engen Grenzen halten, weil die Erhebung von Vorzugslasten daran geknüpft ist, dass der zu deckende Finanzbedarf vorteilsgerecht verteilt wird. Neben der Bedeutung der vorteilsfremden Zielsetzung hängt es entscheidend von der Höhe und dem prozentualen Anteil der Mehrbelastung ab, ob sie noch hinnehmbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - juris Rn. 34 ff.).

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Danach sind Ermäßigungen des Rundfunkbeitrags mit dem Gebot der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar oder können sogar geboten sein, wenn sie einem verminderten Nutzungsvorteil Rechnung tragen. Hierunter fallen die Beitragsermäßigungen für schwerbehinderte Menschen, die an Blindheit, Gehörlosigkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens leiden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 RBStV). Auch diese Menschen können öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme nutzen, sodass ihre Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt ist. Ihr individueller Nutzungsvorteil ist aber aufgrund der Art ihrer Behinderung eingeschränkt.

32

Dies gilt nicht für Beitragsermäßigungen, die schwerbehinderten Menschen wie dem Kläger gewährt werden, die aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV). Diese Menschen sind in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt; daher können sie nicht oder jedenfalls nur in erheblich geringerem Maß als Menschen ohne Behinderung am gesellschaftlichen Leben außerhalb ihrer Wohnung teilhaben. Da die Behinderung jedoch nicht auf einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens beruht, ist die Annahme berechtigt, dass ihre Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung nicht behinderungsbedingt eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass sich der Nutzungsvorteil dieser schwerbehinderten Menschen bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise nicht von dem Nutzungsvorteil unterscheidet, den Menschen ohne Behinderung haben. Daher stellt die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG keine Benachteiligung, sondern eine rechtfertigungsbedürftige, weil vorteilsfremde Begünstigung dar. Diese Ungleichbehandlung würde durch die vom Kläger geforderte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nochmals erheblich verstärkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966). Bei der Beitragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV handelt es sich - ebenso wie bei der entsprechenden Befreiung von der früheren Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV - um eine Maßnahme, durch die die Landesgesetzgeber ihrem Auftrag zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nachkommen. Sie dient der Kompensation von Einschränkungen, denen schwerbehinderte Menschen in Bezug auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterliegen (vgl. unter 6.).

33

b) Nach alledem scheidet auch eine Verletzung des Grundrechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV aus. Das Verbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, behinderte Menschen zu benachteiligen, enthält ein spezifisches Gebot der Gleichbehandlung. Behinderte Menschen dürfen nur schlechter gestellt werden als Nichtbehinderte, wenn dies zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <302 ff.>; Kammerbeschluss vom 10. Februar 2006 - 1 BvR 91/06 - NVwZ 2006, 679 <680>; Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Auflage, Art. 3 Rn. 314; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage, Art. 3 Rn. 236). Wie unter 5. a) dargelegt, werden schwerbehinderte Menschen, die die Rundfunkempfangsmöglichkeit in ihrer Wohnung uneingeschränkt nutzen können, durch die Beitragsermäßigung auf ein Drittel gegenüber den übrigen Beitragspflichtigen nicht benachteiligt, sondern begünstigt.

34

6. Weiterhin enthält das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an die Gesetzgeber, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die gleichberechtigte Teilhabe Behinderter in der Gesellschaft hinzuwirken. Deren Stellung soll gestärkt, auch faktische Benachteiligungen sollen abgebaut werden. Ein der staatlichen Gewalt zurechenbarer Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten behinderter Menschen soll durch Fördermaßnahmen kompensiert werden (Nachteilsausgleich). Insoweit handelt es sich bei Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG um eine Staatszielbestimmung; es ist grundsätzlich Sache der Gesetzgeber, auf welche Weise sie den grundgesetzlichen Auftrag durch konkrete Fördermaßnahmen wahrnehmen. Hierfür steht ihnen ein Gestaltungsspielraum zu, der eine Abwägung mit organisatorischen, personellen und finanziellen Gegebenheiten ermöglicht. Sie haben die Belange behinderter Menschen insbesondere mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <303 ff.>; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715U6C35.14.0] - BVerwGE 152, 330 Rn. 26 f.; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage, Art. 3 Rn. 237). Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG können sich verfassungsunmittelbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs allenfalls ergeben, wenn es um die Kompensation schwerwiegender Nachteile für behinderte Menschen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsverwirklichung, geht, die im Interesse ihrer Stellung im gesellschaftlichen Leben nicht hingenommen werden können (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 27).

35

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Vertrauen, bestehende Maßnahmen des Nachteilsausgleichs würden unverändert beibehalten, nur dann uneingeschränkt geschützt ist, wenn eine konkrete Maßnahme unmittelbar verfassungsrechtlich geboten ist. Davon abgesehen umfasst der Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber auch die Entscheidung, ob eine Ausgleichsmaßnahme eingeschränkt oder aufgehoben wird. Allerdings hängt die Beurteilung derartiger Vorhaben entscheidend davon ab, welche nachteiligen Auswirkungen damit für das Ziel der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe behinderter Menschen verbunden sein können. Grundsätzlich gilt, dass die für die Änderung sprechenden Gründe umso dringlicher sein müssen, je schwerwiegender die zu erwartenden Nachteile für die Betroffenen sind. Für die Beteiligung schwerbehinderter Menschen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die Besonderheit, dass Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Gestalt von Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen für Personen mit individuellem Nutzungsvorteil der Rechtfertigung bedürfen. Zwischen den Verfassungsgrundsätzen der Förderung behinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht ein Spannungsverhältnis. Zwar sind vorteilsfremde Befreiungen und Ermäßigungen für schwerbehinderte Menschen dem Grunde nach durch den Förderauftrag nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerechtfertigt. In Bezug auf die Höhe muss allerdings die Mehrbelastung in Rechnung gestellt werden, die sich daraus für die übrigen Beitragspflichtigen ergibt. Es obliegt den Landesgesetzgebern, einen angemessenen Ausgleich der beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze herzustellen. Dabei müssen sie beachten, dass die Mehrbelastung verhältnismäßig enge Grenzen nicht übersteigen darf, weil sie den für Vorzugslasten konstitutiven Vorteilsgrundsatz relativiert (vgl. oben unter 5. a).

36

Davon ausgehend hält es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, aus Anlass der Änderung der Rundfunkfinanzierung schwerbehinderte Menschen aufgrund ihres individuellen Nutzungsvorteils an der Finanzierung zu beteiligen. Die Landesgesetzgeber mussten an der Freistellung dieser Personen nicht festhalten, weil die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgleichheit (Vorteilsgerechtigkeit) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Es war fraglich, ob diese Maßnahme des Nachteilsausgleichs noch verhältnismäßig war (LT-Drs. 15/197 S. 39 f.; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966).

37

Aufgrund dessen trägt die Beitragsermäßigung auf ein Drittel den Belangen schwerbehinderter Menschen angemessen Rechnung. Die Belastung schwerbehinderter Menschen liegt erheblich unter der Belastung der nichtbehinderten Beitragspflichtigen und ist mit monatlich 5,99 € nicht übermäßig hoch. Dies gilt vor allem für die von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV erfassten Menschen wie den Kläger, deren Nutzungsvorteil nicht behinderungsbedingt vermindert ist. Ihnen kommt die Einschränkung des Vorteilsgrundsatzes in besonderem Maß zugute. Dagegen tragen die Beitragsermäßigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 RBStV auf pauschalierende Weise dem Umstand Rechnung, dass der Nutzungsvorteil je nach der individuellen Art und Schwere der Behinderung mehr oder weniger stark vermindert ist. Die pauschalierende Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen schwerbehinderter Menschen hält sich innerhalb des Rahmens, der den Landesgesetzgebern durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG für die inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen eröffnet wird. Der Förderauftrag rechtfertigt es, dem die Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV rechtfertigenden Teilhabehindernis schwerbehinderter Menschen ein Gewicht beizumessen, das deren rundfunkbeitragsrechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen mit behinderungsbedingt vermindertem Nutzungsvorteil zulässt.

38

7. Die Befreiung der Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Alt. 2 RBStV verletzt die Grundrechte der Beitragspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Diese werden nicht gleichheitswidrig benachteiligt, weil die Befreiungen aus sozialen Gründen gerechtfertigt sind. Wie unter 5. a) dargelegt, muss sich die Mehrbelastung, die derartige Befreiungen für die Beitragspflichtigen nach sich zieht, nach ihrer Höhe und dem prozentualen Anteil an der Beitragspflicht in verhältnismäßig engen Grenzen halten (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 - juris Rn. 34 ff.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten:

39

Die Befreiungen kommen Personen zugute, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande sind, Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Es stellt einen Belang von erheblichem Gewicht dar, auch ihnen den Empfang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu ermöglichen. Dies folgt aus der herausragenden Bedeutung, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk für die Vermittlung von Informationen, Kultur und Unterhaltung und damit für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung zukommt. Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, ein Programm auszustrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen widerzuspiegeln (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 18).

40

In Anbetracht dessen hält sich die Mehrbelastung der anderen Beitragspflichtigen in einem verhältnismäßigen Rahmen: Am Jahresanfang 2013 kamen 1,46 % der privaten Haushalte Beitragsermäßigungen, 6,88 % kamen Beitragsbefreiungen aus sozialen Gründen zugute. Daraus ergab sich 2013 ein Beitragsausfall von ungefähr 604,8 Mio. €. Ohne die Beitragsbefreiungen hätte der Monatsbeitrag um 7,9 %, d.h. von 17,98 € auf 16,56 € (1,42 €) gesenkt werden können (Geschäftsbericht des Beitragsservice ARD/ZDF/Deutschlandfunk für 2013, S. 34 bis 36). Dies hätte für schwerbehinderte Menschen wie den Kläger eine Beitragssenkung von monatlich 5,99 € auf 5,52 €, d.h. um monatlich 0,47 €, ergeben. Da der Verzicht auf eine Beitragssenkung dieser Größenordnung hinnehmbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob in Betracht kommt, den Einnahmeausfall anderweitig zu decken. Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln begegnet aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 23).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.

(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. April 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen RF betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", also die Zuerkennung des Merkzeichens RF.

2

Bei dem 1973 geborenen Kläger wurde durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung München II/Außenstelle Regensburg - Versorgungsamt - vom 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung - Landesversorgungsamt - vom 18.2.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Darüber hinaus enthält dieser Verwaltungsakt die Aussage, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H, RF, Gl, 1. Kl. nicht vorliegen. Nach seinem Umzug nach Schleswig-Holstein bat der Kläger das dortige Landesamt für soziale Dienste im Juli 2005 um eine Überprüfung dieser Feststellungen. Mit Bescheid vom 23.9.2005 lehnte dieses Amt eine Neufeststellung nach § 44 Abs 2 SGB X ab. Den Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006 stützte es auch auf § 48 SGB X. Am 12.4.2006 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung, die vom beklagten Land durch Bescheid vom 17.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2006 abgelehnt wurde.

3

Der sodann vom Kläger erhobenen, auf Feststellung eines GdB von 80 und der Voraussetzungen für das Merkzeichen RF gerichteten Klage hat das Sozialgericht Itzehoe (SG) - nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens vom 18.6.2007 sowie weiterer Stellungnahmen vom 25.10.2007 und 13.10.2008 des Sachverständigen Dr. S. durch Urteil vom 17.10.2008 insoweit stattgegeben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 12.4.2006 mit einem GdB von 70 zu bewerten. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen worden (Urteil vom 13.4.2010):

4

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S., auf dessen Grundlage das SG den GdB des Klägers mit 70 bewertet habe, sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Zweifel daran, dass bei dem Kläger infolge seiner Erkrankung mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bestünden, da er nicht über hinreichende Anpassungsmöglichkeiten verfüge, um beruflich eingegliedert werden zu können, und zudem auch weitgehend in seinen sozialen Kontakten eingeschränkt sei. Andererseits überzeuge es, wenn der Sachverständige gleichwohl schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten verneine, weil der Kläger noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage sei.

5

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF. Anspruchsgrundlage hierfür sei § 69 Abs 4 SGB IX iVm § 3 Abs 1 Nr 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sei die einschlägige landesrechtliche Vorschrift Art 5 § 6 Abs 1 Nr 6 bis 8 Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.10.2004 (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - RdFunkÄndVtr8) in der Fassung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum RdFunkÄndVtr8 (RdFunkVtr8ÄndG SH) vom 3.1.2005 (GVBl S 14), mit dessen Inkrafttreten zum 1.4.2005 die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft getreten seien. Dabei seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF jedoch gleich geblieben. Befreit würden danach unter anderem behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 betrage und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten.

6

Soweit die einschlägige Regelung die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF von einem Mindest-GdB von 80 abhängig mache, verstoße sie nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gelte insbesondere auch, soweit sie im Einzelfall dazu führe, dass der Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden könne, obwohl die weiteren Voraussetzungen hierfür vorlägen, weil der Betroffene aufgrund der bei ihm bestehenden Funktionsstörungen dauernd faktisch an das Haus gebunden sei. Letzteres habe Dr. S. bei dem Kläger bejaht, weil aufgrund der bei diesem bestehenden Wahnvorstellungen der Kontakt mit Menschen in größerer Zahl zu Verunsicherung und Bedrohungsgefühl führe, was erwarten lasse, dass er Veranstaltungen durch unangemessenes und auch offen aggressives Verhalten stören würde. Ob der Kläger damit im Sinne der Rechtsprechung in dem Sinne umfassend von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei, dass nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zahl von Veranstaltungen in Betracht komme, bedürfe keiner Entscheidung.

7

Unterstelle man, dass bei dem Kläger zwar die Grundvoraussetzung eines GdB von 80 fehle, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF dagegen vorlägen, führe dies nicht dazu, dass die einschlägige Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstoße bzw im Falle des Klägers ermächtigungskonform so zu interpretieren wäre, dass ihm der Nachteilsausgleich RF unabhängig von einem GdB von mindestens 80 zuzuerkennen wäre. Zwar dürfte der Normgeber davon ausgegangen sein, dass der Mindest-GdB von 80 die Grundvoraussetzung, die faktische Bindung an das Haus eine spezielle, die Grundvoraussetzung weiter einschränkende Regelung beinhalte. In dem speziellen Fall des Klägers erweise sich dagegen die Grundvoraussetzung als die eigentlich einschränkende Regelung. Es entspreche jedoch dem Wesen typisierender und generalisierender Regelungen, wie sie auch die Regelungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX darstellten, dass sie nicht jeden Einzelfall erfassen könnten. Dass es sich hier um einen atypischen Einzelfall handele, sei insbesondere der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 13.10.2008 zu entnehmen, in der dieser nochmals herausstelle, dass bei dem Kläger die - besondere - Konstellation vorliege, dass er - wenn auch mit deutlichen Einschränkungen - aufgrund seines Leidens zwar zu einer weitgehend selbstständigen Lebensführung in der Lage sei, gerade an öffentlichen Veranstaltungen aber nicht teilnehmen könne.

8

Zur Begründung seiner vom Bundessozialgericht (BSG) - beschränkt auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF - zugelassenen Revision trägt der Kläger unter anderem vor: Gerügt werde eine Verletzung von § 69 Abs 4 SGB IX iVm § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV iVm § 6 Abs 1 Nr 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RdFunkGebStVtr) idF des Art 5 Nr 6 RdFunkÄndVtr8. Zwar sei ihm bei strenger Wortlautauslegung das Merkzeichen RF nicht zuzuerkennen, weil bei ihm lediglich ein GdB von 70 vorliege. Hier handele es sich jedoch um eine besondere Konstellation, also um einen atypischen Fall. Das LSG verkenne, dass Art 5 § 6 Abs 1 Nr 6 bis 8 RdFunkVtr8ÄndG SH sogenannte generalisierende Tatbestände enthalte. Dementsprechend seien diese Vorschriften nicht als abschließende Regelung anzusehen. Die Benennung eines willkürlichen Mindest-GdB von 80 solle zwar eine erste Einordnung einer Erkrankung ermöglichen, jedoch in atypischen Fällen die Zuerkennung des Merkzeichens RF nicht zwingend ausschließen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13.4.2010 und des SG Itzehoe vom 17.10.2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17.5.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2006 insoweit aufzuheben, als die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen RF betroffen ist, und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 bzw des Bescheides vom 23.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006 die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF festzustellen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bringt ergänzend vor: Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Aufzählung in § 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr abschließend. Anderenfalls würde sich die Härteregelung in Abs 3 der Vorschrift erübrigen. Diese stelle weitere Befreiungen von der Gebührenpflicht in das Ermessen der Rundfunkanstalten.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur (teilweisen) Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für eine abschließende Entscheidung des erkennenden Senats nicht ausreichen.

14

In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des landesrechtlich geregelten Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die im Schwerbehindertenausweis durch die Eintragung des Merkzeichens RF dokumentiert wird. Entgegen der Auffassung des LSG ist also nicht das Merkzeichen selbst der Nachteilsausgleich; vielmehr verhilft es dem schwerbehinderten Menschen lediglich dazu, eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erlangen (vgl § 69 Abs 5 Satz 2 SGB IX).

15

Bei dem durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid vom 17.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2006) beschiedenen Antrag des Klägers handelt es sich - soweit es hier darauf ankommt - um ein Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X. Es ist in erster Linie auf eine entsprechende Rücknahme des Bescheides vom 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 gerichtet. Zumindest hilfsweise wird auch die Rücknahme des Bescheides vom 23.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006 begehrt. Eine Überprüfung dieses Verwaltungsakts, der auch die Ablehnung einer Neufeststellung nach § 48 SGB X enthält, kommt in Betracht, wenn sich der Bescheid vom 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 als rechtmäßig erweist, in der Zeit danach jedoch eine für den Kläger möglicherweise günstige Änderung eingetreten ist. Zwar ist das LSG - vom Kläger insoweit unangegriffen - davon ausgegangen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit ab Januar 2005 nicht wesentlich geändert haben, es könnte jedoch - auch infolge des Umzuges des Klägers von Bayern nach Schleswig-Holstein - eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Landesrechts eingetreten sein.

16

Der insoweit einschlägige § 44 SGB X bestimmt in seinen Abs 1 und 2:

(1)     

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2)     

Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

17

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 5.1.2005 erfolgten Feststellung, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht vorliegen, ist § 44 Abs 2 SGB X. Dabei handelt es sich um einen "Auffangtatbestand" für Fälle, in denen § 44 Abs 1 SGB X nicht anwendbar ist(vgl Steinwedel in Kasseler Komm, Stand Oktober 2011, § 44 SGB X RdNr 4 f, 46). So verhält es sich hier, da die streitige Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht insbesondere keine Sozialleistung iS des § 44 Abs 1 SGB X ist(vgl BSGE 69, 14, 16 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr 3 S 8 ff). Für die Zuständigkeit des Beklagten ist es unerheblich, dass der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, von bayerischen Behörden erlassen worden ist (§ 44 Abs 3 SGB X).

18

§ 44 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (vgl BSGE 88, 75, 81 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20 S 136; BSG Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R, juris RdNr 15), wobei neuere rechtliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr 13 S 21 f; BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84).

19

Bei Bekanntgabe des in Bayern erlassenen Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 richtete sich die Zuerkennung des Merkzeichens RF nach folgenden Bestimmungen: Gemäß § 69 Abs 4 SGB IX idF vom 23.4.2004 (BGBl I 606) treffen die (für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes - BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 69 Abs 1 SGB IX, soweit neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des Abs 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus (§ 69 Abs 5 Satz 1 SGB IX). Nach § 70 SGB IX ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. Auf dieser Grundlage sieht § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV in der bis zum 11.12.2006 geltenden Fassung vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) vor, dass im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen RF einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.

20

Seinerzeit galt in Bayern noch die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RdFunkGebBefrV BY) vom 21.7.1992 (GVBl S 254). Nach deren § 1 Abs 1 Nr 3 wurden von der Rundfunkgebührenpflicht Behinderte befreit, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 konnte die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien(§ 2 RdFunkGebBefrV BY). Der vom LSG im Hinblick auf Umzug des Klägers nach Schleswig-Holstein angewendete § 6 RdFunkGebStVtr vom 31.8.1991 idF des Art 5 Nr 6 RdFunkÄndVtr8 vom 15.10.2004, dem Schleswig-Holstein durch das RdFunkVtr8ÄndG SH vom 3.1.2005 (GVBl S 14) zugestimmt hat, gilt erst ab 1.4.2005. Gleichzeitig sind die RdFunkGebBefrV der Länder außer Kraft getreten (§ 10 Abs 2 RdFunkGebStVtr). Über die Auslegung und Anwendung der RdFunkGebBefrV BY kann der Senat als Revisionsgericht entscheiden, weil sie - wie durch den RdFunkGebStVtr aller Bundesländer beabsichtigt - mit den landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer übereinstimmt (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 102).

21

§ 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY enthält eine abschließende Aufzählung der Personengruppen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Weder der Wortlaut noch sonstige Anhaltspunkte (vgl dazu allgemein den Antrag der Bayerischen Staatsregierung zum RdFunkÄndVtr8, LT-Drucks BY 15/1921 S 21; Gesetzentwurf zum RdFunkVtr8ÄndG SH, LT-Drucks SH 15/3747 S 57) deuten darauf hin, dass es sich nur um eine Auflistung typischer Fälle handelt. Selbst wenn die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, in der hier maßgeblichen Fassung von 2005) insoweit - wie der Kläger annimmt - missverständliche Formulierungen enthalten sollten, lässt sich daraus kein abweichendes Auslegungsergebnis herleiten, weil die AHP ihrem Charakter als antizipierte Sachverständigengutachten entsprechend nicht geeignet sind, die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen authentisch zu interpretieren.

22

Nach dem hier anwendbaren § 1 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebBefrV BY mussten Behinderte zwei gesonderte (kumulative) Voraussetzungen erfüllen: Bei ihnen musste ein GdB von 80 vorliegen. Darüber hinaus war es erforderlich, dass sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Regelung lässt es nicht zu, auf das Vorliegen eines GdB von 80 zu verzichten, wenn allein das zweite Merkmal (Nicht-Teilnehmen-Können an öffentlichen Veranstaltungen) gegeben ist. Daran ändert es nichts, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, warum die betroffenen Personen von einer Gebührenbefreiung ausgeschlossen werden sollten. Jedenfalls ist es fraglich, ob der Mindest-GdB von 80 insoweit eine sachgerechte Schranke bildet. Allerdings dient er immerhin der Verwaltungsvereinfachung, wenn die Prüfung des zweiten Merkmals bei Fehlen des Mindest-GdB grundsätzlich entfallen kann.

23

Ob diese Bestimmung für sich genommen in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar war, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, denn der Verordnungsgeber hatte durch die Härtefallregelung in § 2 RdFunkGebBefrV BY eine hinreichende Möglichkeit geschaffen, um bei der Rechtsanwendung zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen(vgl dazu allgemein auch BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats> Beschluss vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 - Umdruck S 7 f). Danach wurde die Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen einer Ermessensentscheidung der Rundfunkanstalt überlassen. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei dem Merkmal eines besonderen Härtefalls generell um eine gesondert zu prüfende Voraussetzung für die der Rundfunkanstalt obliegende Ermessensentscheidung handelt (vgl allgemein dazu BSG SozR 3-3100 § 89 BVG Nr 3 S 8; BSGE 59, 111, 115 f = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 39 f). Dies trifft jedenfalls für Härtefälle zu, die allein auf den gesundheitlichen Gegebenheiten des Menschen mit Behinderung beruhen. Das Vorliegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls gehört zu den gesundheitlichen Merkmalen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Rundfunkgebührenbefreiung" sind. Gemäß § 69 Abs 4 SGB IX obliegt die Feststellung eines solchen Härtefalls mithin den für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden. Es ist auch sachgerecht, die insoweit erforderlichen Feststellungen einer dafür ausgestatteten, fachkundigen Stelle zu überlassen (vgl allgemein dazu BSG Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVs 4/81, juris RdNr 25).

24

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall regelmäßig dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine außergewöhnliche, atypische Konstellation. Dies rechtfertigt es, unter Berücksichtigung des § 2 RdFunkGebBefrV BY die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine - hier allerdings in das Ermessen der Rundfunkanstalt gestellte - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht als erfüllt anzusehen(§ 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV). Demnach war in einem solchen Fall das Merkzeichen RF zuzuerkennen. Da in dem betreffenden Schwerbehindertenausweis ein GdB von unter 80 eingetragen ist, wurde für jeden deutlich, dass der Inhaber nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebBefrV BY, sondern nur die eines gesundheitlich bedingten Härtefalls nach § 2 RdFunkGebBefrV BY erfüllte.

25

Die für die Zuerkennung des Merkzeichens RF im Februar 2005 einschlägigen Vorschriften sind auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar sind - auch in früheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 103 f) -gegen die Befreiung der in § 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY aufgeführten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtliche Bedenken geäußert worden. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419), das seit dem 26.3.2009 in Deutschland in Kraft ist (vgl Bekanntmachung vom 5.6.2009, BGBl II 812), festgehalten werden kann. Jedenfalls wirken sich solche Bedenken nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vorschriften über die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens RF aus, zumal dieses auch den Zugang zu günstigen Telefontarifen (zB Sozialtarif der Deutschen Telekom) ermöglicht (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26 S 104; BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2 RdNr 29 ff).

26

Ob dem Kläger danach im Februar 2005 das Merkzeichen RF zustand, vermag der erkennende Senat nicht abschließend zu entscheiden. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG zu den damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und deren Auswirkungen bezogen auf die Frage, ob er aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen konnte. Zunächst ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens RF auch allein aufgrund einer psychischen Störung erfüllt sein können (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 26). Das LSG hat sodann ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Kläger - wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 17 S 65 f mwN) - unter Berücksichtigung seines von dem Sachverständigen Dr. S. festgestellten Gesundheitszustandes in dem Sinne umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei, dass nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zahl von Veranstaltungen in Betracht komme. Da der Senat die hier erforderlichen, vom LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung unterlassenen tatrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht treffen kann (§ 163 SGG), ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

27

Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht im Hinblick auf die vom Kläger (hilfsweise) ebenfalls begehrte Überprüfung des Bescheides des Beklagten vom 23.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006. Auch auf diesem Wege gelangt der Senat nicht zu einer abschließenden Sachentscheidung. Zwar sind in der Zeit zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006 insoweit Rechtsänderungen eingetreten, als die RdFunkGebBefrV BY gemäß § 10 Abs 2 RdFunkGebStVtr idF des am 9.2.2005 in Bayern bekannt gemachten Art 5 Nr 10 RdFunkÄndVtr8 (GVBl S 27) ab 1.4.2005 nicht mehr galt und infolge des Umzuges des Klägers nach Schleswig-Holstein dann § 6 RdFunkGebStVtr idF des RdFunkVtr8ÄndG SH anzuwenden war. § 6 Abs 1 Nr 8 RdFunkGebStVtr stimmt jedoch inhaltlich im Wesentlichen mit § 1 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebBefrV BY überein. Entsprechendes gilt auch für die Härtefallregelungen in § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr und § 2 RdFunkGebBefrV BY. Folglich ergeben sich aus dieser Änderung für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine neuen Gesichtspunkte. Es handelt sich mithin nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 48 SGB X, die bei der Bescheiderteilung im Februar 2006 iS von § 44 Abs 2 SGB X zu Unrecht außer Acht gelassen worden wäre.

28

Sollte das LSG bei seiner weiteren Prüfung zu der Beurteilung gelangen, dass der Kläger im Februar 2005 die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllte, ist der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X), soweit darin das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint worden ist. Ob eine Rücknahme danach auf die Zeit ab der Bekanntgabe des Bescheides vom 17.5.2006 (vgl dazu BSG SozR 1300 § 48 Nr 31) beschränkt wäre oder sich - wie das SG angenommen hat - auf den Zeitpunkt der Antragstellung (12.4.2006) beziehen kann (vgl dazu Steinwedel in Kasseler Komm, Stand Oktober 2011, § 44 SGB X RdNr 46), ist höchstrichterlich noch nicht eindeutig entschieden (vgl dazu BSG SozR 5755 Art 2 § 1 Nr 5). Auf diese Frage dürfte es hier allerdings praktisch kaum ankommen, da eine Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs 5 RdFunkGebStVtr ohnehin nur vom Ersten des Monats an festgestellt wird, der dem Monat folgt, in dem der Befreiungsantrag bei der Landesrundfunkanstalt (bzw bei der von den Landesrundfunkanstalten beauftragten Gebühreneinzugszentrale) gestellt wird(vgl § 6 Abs 4 RdFunkGebStVtr). Bei der Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens RF für die Zukunft wäre dann § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

29

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.

(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.