Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 6 B 35/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0
20.07.2016

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil im Frühjahrstermin 2013 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Zurechnung des Verschuldens des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsprozess sei auch dann verfassungsgemäß, wenn es im konkreten Rechtsstreit um die Durchsetzung grundrechtlich geschützter Positionen gehe. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Die Ausführungen des Klägers gäben keinen Anlass, diese Rechtsprechung infrage zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte habe weder glaubhaft gemacht noch sei sonst ersichtlich, dass er die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt habe. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit einer eigenständigen Berufungsbegründung einer - gemessen an der Rechtslage - unrichtigen Bewertung unterzogen habe, könne das Fristversäumnis schon im Ansatz nicht entschuldigen, weil ein Rechtsanwalt die Rechtslage kennen müsse. Dies gelte umso mehr, als der Rechtsirrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen sei, da auf die Notwendigkeit einer eigenen Berufungsbegründung und auf die hierfür geltende Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ordnungsgemäß hingewiesen worden sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte nach seinen eigenen Angaben den in der Rechtsmittelbelehrung gegebenen Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist "überlesen" habe, sei er seiner besonderen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf prozessuale Fristen nicht gerecht geworden.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 15). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die vom Kläger für grundsätzlich erachteten Fragen, "ob das Gericht zweiter Instanz aufgrund eines formalen Versäumnisses einen möglichen Grundrechtsverstoß in erster Instanz unbeschieden lassen darf" und "ob im Rahmen der gebotenen Nachteilsausgleichung bei staatlichem Verschulden aus formalen Gründen erneut die Sachprüfung unterbleiben darf, wenn der Rechtsuchende ebenfalls einen Fehler macht" genügen diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die vom Kläger behauptete Grundrechtsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren oder das Erfordernis eines Nachteilsausgleichs bei einem staatlichen Verschulden abgestellt. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 m.w.N.).

5

Soweit der Kläger ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Bestehens einer ärztlichen Prüfung auch bei irreparablen Grundrechtsbeschädigungen am Maßstab von Art. 12 GG in Betracht kommt, scheidet eine Revisionszulassung ebenfalls aus. Die hierfür erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 m.w.N.).

6

Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findet, steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schränkt § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Die Regelung dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <288 f.>).

7

Sofern - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <297>). Der Gesetzgeber wie auch die Fachgerichte sind hiernach grundsätzlich nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils in Rede stehenden geltend gemachten subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298>).

8

Der Umstand, dass es dem Kläger aufgrund der verschuldeten Fristversäumnis nicht möglich ist, durch einen Rückgriff auf den Prozessbevollmächtigten einen gleichwertigen oder gleichartigen Ersatz für die Folgen einer bestandskräftig gewordenen Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten ärztlichen Prüfung zu erhalten, liegt in der Natur nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten und der Endgültigkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens von berufsbezogenen Prüfungen dar. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 263 <299>). Schlechterdings unerträgliche Ergebnisse in diesem Sinne liegen hier nicht vor.

9

Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der streitgegenständlichen Prüfung verwehrt den Zugang zum Arztberuf und macht die Berufswahl des Klägers dauerhaft zunichte. Sie hat für den Kläger gewichtige wirtschaftliche sowie allgemeinpersönliche Beschränkungen und Nachteile zur Folge; das dem Strafausspruch eigentümliche rechtliche Unwerturteil kommt ihnen aber nicht zu. Eine Verschuldenszurechnung hat daher - anders als im Strafprozess - nicht zu unterbleiben. Im Prüfungsverfahren tritt der Staat dem Betroffenen nicht wie im Strafverfahren mit einem Strafanspruch gegenüber. Zweck der ärztlichen Prüfungen ist, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die dem Berufsbild des Arztes nach ihrer Qualifikation nicht genügen. Das Bestehen der ärztlichen Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird und deren Erfordernis durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <23 f.> m.w.N.).

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Gegen die Annahme schlechterdings unerträglicher Ergebnisse spricht die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. Berufsbezogene Prüfungen müssen nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier - soweit ersichtlich - erfüllt. Im Widerspruchsverfahren konnte der Kläger Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wirksam vorbringen; diese wurden von der Prüfungsbehörde geprüft und gewürdigt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1991 - 1 BvR 1486/90 - NVwZ 1992, 55 m.w.N.). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Zweite ärztliche Prüfung nicht mehr als zweimal wiederholt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>) und dem Kläger daher kein weiterer Versuch zur Verfügung steht.

11

Die Folgen der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Verschuldenszurechnung erweisen sich für den Kläger auch deshalb als nicht schlechterdings unerträglich, weil dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus dem Recht der Berufswahlfreiheit folgenden Schutzanspruch hier dadurch Rechnung getragen worden ist, dass eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden hat. Damit sind die rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes gewahrt. Dass dem Kläger durch die Verschuldenszurechnung der Zugang zu weiteren Instanzen abgeschnitten und damit die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der Rechtssicherheit im weiteren Instanzenzug vereitelt wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung angesichts der Zurechnungsregelung nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO nicht mehr als schlechthin unerträglich angesehen werden.

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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

13

Die Geltendmachung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2014 (54648/09 - NJW 2015, 3631) genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ein der Divergenz fähiger Rechtssatz wird nicht benannt. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gehören nicht zu den divergenzfähigen Entscheidungen, weil die Aufzählung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte enumerativ ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2). Zudem erweist sich der in der genannten Entscheidung enthaltene tragende Rechtssatz, dass ein Verfahren nur fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK ist, wenn alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen muss, als für das berufungsgerichtliche Urteil nicht entscheidungserheblich. Die Rüge des Klägers kann aus dem letztgenannten Grund auch nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache führen.

14

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels unter den Gesichtspunkten der Verletzung rechtlichen Gehörs (a)) und der Befangenheit der Richter der Vorinstanz (b)) liegen nicht vor.

15

a) Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass durch die Zurechnung ein irreparabler Eingriff in Art. 12 GG, in die europäischen Grundfreiheiten und die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheit hervorgerufen werde. Die vom Berufungsgericht zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung habe nur Fälle reparabler Eingriffe in das Asylgrundrecht zum Gegenstand gehabt.

16

Aus diesem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft. Wie umfangreich und detailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).

17

Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat seinem materiell-rechtlichen Standpunkt die unter 1. im Einzelnen dargestellte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt und angemerkt, dass das unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses zusammengefasste Vorbringen des Klägers keinen Anlass gibt, die Rechtsprechung zu ändern. Damit hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, es aber nicht zum Anlass genommen hat, von dem seitens der Rechtsprechung für verfassungsgemäß erachteten Grundsatz der einheitlichen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweichen.

18

Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs damit begründet, das Berufungsgericht habe in der Sache nicht einschlägige Entscheidungen zitiert, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, die an eine Gehörsrüge zu stellen sind. Denn er hat nicht aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410).

19

b) Die vom Kläger gerügte Besorgnis der Befangenheit der für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Richter begründet ebenfalls nicht einen Verfahrensfehler. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Wiederholung der schon bei dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge erhobenen und beschiedenen Befangenheitsrüge (aa)) als auch für die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Befangenheitsgründe (bb)).

20

aa) Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 548 ZPO a.F. (§ 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 -, vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 und vom 3. Februar 1992 - 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305). Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 25. Mai 2001 - 6 B 30.01 - und vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 -). Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46> m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 und vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29, vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 und vom 25. September 1987 - 9 CB 59.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72).

21

Gemessen hieran hat der Kläger einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dargelegt. Die Wiederholung der Befangenheitsrüge lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Befangenheitsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs als willkürlich zu erachten ist.

22

Im Übrigen ist er auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Mai 2016 die Besorgnis der Befangenheit nicht darin gesehen hat, wie die zur Entscheidung berufenen Richter das Vorbringen des Klägers zur Frage der Verschuldenszurechnung in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt haben, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht gegeben. In dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch wird im Einzelnen dargelegt, dass die mitwirkenden Richter erst nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes entschieden und das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die Ausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Besorgnis der Befangenheit sich grundsätzlich nicht aus dem Umstand begründet, dass die abgelehnten Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertreten als ein Beteiligter; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (stRspr, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 <346>). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

23

bb) Ein Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO) ist auch insoweit nicht gegeben, als der Kläger die Besorgnis der Befangenheit der mit der Berufungsentscheidung befassten Richter aus weiteren im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründen für gegeben erachtet.

24

Der Kläger führt zum einen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die gebotene Aufforderung an die Verwaltungsbehörde über mehr als ein Jahr unterlassen habe, notwendige Zahlen für die Prüfung der Ablehnung vorzulegen (wohl die Zahlen zur Bestehensquote, die nach dem Willen des Klägers das Gericht vom Beklagten anfordern sollte). Diese Untätigkeit sei damit zu begründen, dass keine Sachentscheidung geplant gewesen sei, sondern die Hoffnung bestanden habe, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt werde. Dieses Verhalten rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

25

Hiermit hat der Kläger schon nicht hinreichende objektive Gründe aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass boten, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. In dem hier ein Jahr dauernden Berufungszulassungsverfahren - dies verkennt der Kläger - ist der Verwaltungsgerichtshof auf die Prüfung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). In diesem Verfahren ist für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen kein Raum, denn diese sind dem Berufungsverfahren vorbehalten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die zur Entscheidung berufenen Richter vor Ergreifen etwaiger Aufklärungsmaßnahmen erst den Eingang der Berufungsbegründung abwarten, da erst eine zulässige Berufung die Prüfung in der Sache durch das Berufungsgericht eröffnet.

26

Zum anderen trägt der Kläger vor, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die unterbliebene Zulassung eine notwendige Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vereitelt. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verzicht auf einen Sachverständigen von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, hätte der Verwaltungsgerichtshof Gründe für die Nichtzulassung der Revision angeben müssen.

27

Eine offensichtlich willkürliche, die Besorgnis der Befangenheit begründende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision ist nicht gegeben. Mit seinem Vorwurf übersieht der Kläger, dass das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nach § 132 Abs. 2 VwGO nur aus einem der dort genannten Gründe zulassen darf, denen die Entscheidungserheblichkeit der fallübergreifenden Rechtsfrage, des abstrakten Rechtssatzes bzw. des Verfahrensmangels für die vorinstanzliche Entscheidung gemeinsam ist. Die Frage des Verzichts auf einen Sachverständigen ist indes für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich gewesen, so dass hierauf das Berufungsgericht eine Zulassung der Revision nicht hat stützen dürfen.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 6 B 35/16 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 6 B 35/16.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2016 - L 16 SF 233/16 AB u. a.

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Leistung

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2016 - L 16 SF 233/16 AB, L 16 SF 234/16 AB, L 16 SF 235/16 AB

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Lei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - 11 ZB 17.31360

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 11 ZB 17.31318

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.