Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 C 5/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C5.16.0
published on 26/04/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 C 5/16
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Tatbestand

1

Der klagende Tierschutzverein begehrt von der beklagten Verwaltungsgemeinschaft den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung einer Katze.

2

Die Katze war von Frau S. in der Gemeinde F. der Beklagten aufgefunden und beim Kläger abgegeben worden. Frau S. erklärte in der Fundtieranzeige des Klägers, sie habe die Katze miauend und stark unterkühlt vor ihrer Haustür gefunden. Der Kläger übermittelte die Anzeige an die Beklagte, die nicht reagierte. In der Folgezeit ließ er die Katze mehrfach tierärztlich behandeln. Der Tierarzt stellte seine Behandlungen unmittelbar der Beklagten in Rechnung. Darüber hinaus machte der Kläger Kosten der Unterbringung der Katze geltend. Die Beklagte lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen.

3

Nach erfolglosen Mahnungen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zum Ersatz der gesamten Kosten einschließlich Zinsen zu verurteilen. Er verwies auf eine Forderungsabtretung des Tierarztes und im Übrigen auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der Beklagten als Fundbehörde. Die Beklagte machte unter anderem geltend, Frau S. sei "Mehrfachfinderin" und darüber informiert gewesen, dass Fundtiere bei der Gemeinde abzugeben seien.

4

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht einen Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Mit der Unterbringung und Versorgung der Katze habe der Kläger kein Geschäft der Beklagten geführt, weil die Beklagte hierfür nicht zuständig gewesen sei. Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das auf Tiere entsprechend anzuwenden sei, verpflichte den Finder, die Fundsache zu verwahren. Finderin sei Frau S., die die Katze an sich genommen und bei dem Kläger abgegeben habe. Daran ändere nichts, sollte sie nicht den Willen gehabt haben, für die Katze aufzukommen. Die Unterbringung eines Fundtieres bei einem Dritten entbinde den Finder nicht von seinen Pflichten. Diese endeten, wenn es bei der zuständigen Fundbehörde abgeliefert werde. Erst mit der Ablieferung entstehe eine Verwahrpflicht der Fundbehörde. Die bloße Anzeige des Fundes, zu der jeder Finder verpflichtet sei, ersetze die Ablieferung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ablieferung nicht tierschutzgerecht möglich gewesen sei. Die Katze sei in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Etwas anderes gelte nicht deshalb, weil die Beklagte nicht reagiert habe. Hierzu sei sie nicht verpflichtet gewesen. Das Tierschutzgesetz gebiete keine andere Auslegung. Mit einer Ablieferung der Katze wäre kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verbunden gewesen, da es auch von der Fundbehörde zu beachten sei. Wie sie das organisiere, sei ihr zu überlassen. Aus § 90a BGB und der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe auf spezielle fundrechtliche Vorschriften für Tiere verzichtet und damit die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über Sachen vorgesehen (§ 90a BGB). Er bleibe damit innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, den Art. 20a GG ihm lasse.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe ein zentrales Problem von Tierschutzvereinen und Gemeinden. Typischerweise wendeten sich diejenigen, die ein Tier auffinden, an den örtlichen Tierschutzverein. In zahlreichen Fällen werde von den Gemeinden problemlos ein Entgelt gezahlt, wenn ein aufgefundenes Tier in Verwahrung genommen werde. Diese Praxis werde durch das angefochtene Urteil ohne Not zum Nachteil des Tierschutzes in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof nehme an, Frau S. sei Finderin der Katze. Ihr sei es jedoch darum gegangen, die Katze so schnell wie möglich in gute Hände zu geben. Deshalb fehle der Wille, Besitz zu begründen. Komme es darauf nicht an, so müsse man sich vor einem umfassenden Pflichtenkatalog hüten, der selbst einem Tierfreund nahe lege, sich einem verlorenen Tier nicht zuzuwenden. Im Kern gehe der Verwaltungsgerichtshof unzutreffend davon aus, dass die Beklagte vor der Ablieferung keine Verwahrungspflicht habe und die Versorgung der Katze deshalb nicht als Geschäft der Beklagten anzusehen sei. Die Verwahrungspflicht ergebe sich aufgrund einer Ermessensreduzierung aus dem Recht der Fundbehörde, die Ablieferung des Fundes zu verlangen. Mit Kenntnis vom Fund der Katze hätte sie die Ablieferung anordnen müssen, weil anderenfalls Frau S. ebenso wie jeder andere Finder in eine Situation gerate, der sie kaum oder gar nicht gewachsen sei. Sie müsse diverse tierschutzrechtliche Pflichten übernehmen, denen sie möglicherweise nicht gerecht werden könne. Das würde einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Außerdem gebiete die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde bereits anzunehmen, wenn ihr der Fund angezeigt und das Tier zur Aufbewahrung angeboten werde. Das gelte nicht nur für kranke oder verunfallte Tiere, sondern allgemein. Als Wertentscheidung müsse die Staatszielbestimmung bei der Auslegung des einfachen Rechts beachtet werden. Ein traditionelles Gesetzesverständnis könne dem nicht entgegengehalten werden, denn die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehöre zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Abliefern müsse nicht Hinbringen bedeuten. Die Ablieferungspflicht sei auf eine bloße Mitteilungspflicht zu reduzieren. Die entsprechende Anwendung des Fundrechts (§ 90a BGB) gebiete eine Auslegung, mit der den Tieren kein Schaden entstehen könne. Es stelle jedoch einen erheblichen Nachteil dar, wenn ein Tier zunächst zu einem Fundbüro gebracht werden müsse. Zudem dürfe der Blick nicht auf das Fundrecht verengt werden. Eine Behörde sei verpflichtet, gegen tierschutzwidrige Zustände einzuschreiten. Das gelte auch für die Beklagte als Sicherheitsbehörde. Entsprechend könne derjenige, der ein Tier auffinde, für sie tätig werden, etwa wenn die Behörde nicht erreichbar sei oder nicht tätig werden wolle. Auch habe die Beklagte auf die Anzeige nicht reagiert. Sie habe sich damit konkludent geweigert, das Tier als Fundtier anzuerkennen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 295 Satz 1 BGB könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Tier abgeliefert werden müsse; sie habe auf die Ablieferung verzichtet. Ferner müsse ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte das Tier nicht tierschutzgerecht untergebracht hätte, nachdem sie geglaubt habe, auf Nachfragen nicht einmal reagieren zu müssen, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um ein "Notfall-Tier" handelte ("miauend und stark unterkühlt").

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht Vergütungsansprüche geltend mache, seien diese schon mangels Vertragsbeziehung unbegründet. Frau S. sei Finderin. Die Absicht, den Besitz nur vorübergehend, bis zur Abgabe an eine kompetente Stelle zu begründen, erlaube nicht, den Besitzbegründungswillen überhaupt zu verneinen. Die von dem Kläger angenommene Ermessensreduzierung habe mit dem Zweck der Befugnis, die Ablieferung anzuordnen, nichts zu tun. Mit ihr lasse sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht begründen. Allenfalls käme eine Amtshaftung in Betracht. Das geltende Recht sehe vor, das für Sachen geltende Recht auf Tiere entsprechend anzuwenden. Etwas anderes zu bestimmen sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber einer verfassungskonformen Auslegung durch die Gerichte. Aus der Staatszielbestimmung ergebe sich nichts anderes. Im Übrigen sei die Beklagte zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. Sie könne nicht Kosten übernehmen, die sie nicht schulde. Daran ändere das Interesse des Tierschutzes oder der Tierärzteschaft nichts.

7

Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligen sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, denn er hat kein Geschäft der Beklagten geführt. Nach den Bestimmungen des Fundrechts war es nicht Aufgabe der Beklagten, die Katze zu verwahren. Auch jenseits des Fundrechts kommt eine Geschäftsführung des Klägers für die Beklagte nicht in Betracht.

9

1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - m.w.N. ). Besteht - wie hier - keine Vereinbarung und damit kein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so kann sich daraus ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben (§§ 683, 670 BGB).

10

2. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zutreffend entschieden, dass die Verwahrung der hier in Rede stehenden Katze nicht zu den Aufgaben der Beklagten als Fundbehörde gehörte und insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht.

11

a) Das Fundrecht gilt für Tiere entsprechend. Tiere sind zwar keine Sachen, die für Sachen geltenden Vorschriften sind aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Schon der historische Gesetzgeber hatte sich mit der Anwendung des Fundrechts auf Tiere befasst, diese bejaht und für sie eine besondere Regelung des Finderlohns getroffen (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Protokolle S. 3811 f.).

12

Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB) zielt in erster Linie darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen. Es soll dazu beitragen, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Den Finder einer verlorenen Sache trifft deshalb eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB). Damit korrespondierend hat die zuständige Fundbehörde die Aufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. So ist der Finder berechtigt, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern und sich auf diese Weise von seiner Verwahrungspflicht zu befreien. Umgekehrt hat die Fundbehörde die Befugnis, "im Interesse der öffentlichen Ordnung beziehungsweise zum Schutze des Eigentums" anzuordnen, dass der Fund an sie abzuliefern ist (§ 967 BGB; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Motive, S. 379; vgl. auch Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377). Entsprechend dieser Konzeption sind die Aufgaben der Fundbehörden hoheitlicher Natur (vgl. RG, Beschluss vom 5. Januar 1906, Hanseatische Gerichtszeitung 1906 Nr. 154; VGH Bremen, Urteil vom 13. Dezember 1955 - BA 66/55 - DVBl 1956, 628 m.w.N.) und waren ursprünglich den Polizeibehörden zugewiesen (RGBl. 1896, 195 <361 ff.>). Aus diesem Grund ist es den Ländern überlassen, das öffentlich-rechtliche Fundrecht weiter zu regeln (Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Motive, S. 377 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <30 f.>).

13

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (§ 965 BGB). Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich aber nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird (vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum BGB, Bd. III, Protokolle, S. 3801), wie es hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Fall war. Hierin liegt die willentliche Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Fundsache, mit der neuer Besitz an der verlorenen Sache einhergeht und die Fundsache im Sinne des Fundrechts an sich genommen ist. Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache übernehmen und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis zu entziehen. Die in der Revision aufgeworfenen Grenzfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) oder der Begründung von Fremd- oder Eigenbesitz (vgl. dazu Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, Buch 3, 2017, § 965 Rn. 13 m.w.N.) stellen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

14

b) Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, die Beklagte sei mit Kenntnis vom Fund aufgrund einer Ermessensreduzierung verpflichtet gewesen, die Ablieferung der Katze anzuordnen, womit es auch ihre Aufgabe gewesen sei, die Katze zu verwahren. Dem kann nicht gefolgt werden.

15

Gemäß § 967 BGB ist der Finder auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an sie abzuliefern. Die Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV), die das Bayerische Staatsministerium des Innern aufgrund seiner Ermächtigung gemäß Art. 61 AGBGB erlassen hat (BayRS IV S. 581), sieht in bestimmten Fällen vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll. Das betrifft insbesondere amtliche Dokumente, Waffen und Betäubungsmittel (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FundV). Darum geht es hier nicht. Ferner sieht sie vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FundV). Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Ablieferung der Katze anzuordnen. Im System des Fundrechts dient die Befugnis der Behörde, die Ablieferung der Fundsache anzuordnen, in erster Linie dazu, ihre unversehrte Rückgewähr an den Eigentümer zu sichern. Das gebietet, die Ausübung der Anordnungsbefugnis daran auszurichten, ob eine sichere Verwahrung der Fundsache in den Händen des Finders hinreichend gewährleistet ist oder nicht. Entsprechend mag sich die Anordnungsbefugnis zu einer Pflicht verdichten, wenn der Finder zu einer tierschutzgerechten Verwahrung eines Fundtieres nicht in der Lage oder nicht willens ist (vgl. Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377 <379>).

16

Ginge man von einer solchen Situation aus, so wäre allerdings schwerlich denkbar, dass der Kläger, bei dem sich die Katze im Zeitpunkt der Anzeige befunden hat, mit seiner - dann notwendig abzulehnenden - Verwahrung ein Geschäft der Beklagten geführt haben könnte, das trotz entgegenstehenden Willens der Beklagten im öffentlichen Interesse lag (§§ 683, 679 BGB). Das aber wäre Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs. Vor allem aber spricht nichts dafür, dass die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die Katze im Tierheim des Klägers nicht tierschutzgerecht untergebracht und versorgt würde. Vom Gegenteil ist bereits das Berufungsgericht ausgegangen, was dem Anspruch des Klägers als Tierschutzverein entspricht. Auch dem Ansatz, die gesetzliche Pflicht der Finder von Tieren, diese tierschutzgerecht zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB), stelle einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Pflicht beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des Finders und kann durch Ablieferung bei der zuständigen Behörde beendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht. Von einer aufgrund Ermessensreduzierung bestehenden Pflicht der Beklagten, die Ablieferung der Katze anzuordnen und diese zu verwahren, kann daher keine Rede sein.

17

c) Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Übrigen verneint, dass es fundrechtlich Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, die Katze zu verwahren.

18

aa) Nach der Konzeption des Fundrechts ist es Aufgabe des Finders, die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die Verwahrungspflicht des Finders (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 BGB) und entsteht eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde. Entsprechend verpflichtet das bayerische Landesrecht (§ 5 Abs. 1 FundV) die zur Entgegennahme einer Fundsache zuständigen Behörden, die ihnen abgelieferten Fundsachen zu verwahren. Ablieferung bedeutet im herkömmlichen Wortsinn die Übergabe der Fundsache, die Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde (vgl. Oechsler, in: MüKo BGB, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 967 Rn. 2). Auch das Recht, "an" die zuständige Behörde abzuliefern, macht deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Finders ist, die Fundsache zur Fundbehörde zu bringen. Die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot der Übergabe genügen nicht. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage bloßen Schweigens der Fundbehörde ein die Ablieferung ersetzendes Besitzkonstitut (§ 868 BGB) annehmen.

19

bb) Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings dort in Betracht, wo Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen.

20

Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 <328>; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - BVerwGE 127, 183 Rn. 12). Aufgabe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ist es, dem Staatsziel nach Maßgabe von Gesetz und Recht Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei Ermessensentscheidungen und anderen Abwägungsvorgängen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet allerdings eine Rechtsfortbildung, mit der die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen würden. Sie dürfen sich dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht entziehen, müssen die mit ihr verbundene Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Wandel der Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210>). Mangels spezieller Regelungen findet das Fundrecht auf Tiere entsprechende Anwendung (§ 90a BGB). Gegenüber der unmittelbaren Anwendung bringt das zum Ausdruck, dass der Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik zu berücksichtigen ist.

21

Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner Verwahrungspflicht zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten. Zu seiner eigenen, durch die Ansichnahme des Fundtieres begründeten Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB) gehört allerdings eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung (vgl. Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, Buch 3, 2017, § 966 Rn. 1 m.w.N.). Er ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden. Dem entspricht die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehende Nebenpflicht, die Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 Satz 1 BGB).

22

Jenseits dieser aus Gründen des Tierschutzes gebotenen Beschränkung ist eine einschränkende Auslegung der Anforderungen der Ablieferung hingegen nicht gerechtfertigt. Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Fundbehörden sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren.

23

Nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ablieferung der Katze wegen ihres Zustands nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher zu Recht abgelehnt, in der Verwahrung der Katze durch den Kläger die Wahrnehmung einer fundrechtlichen Aufgabe und damit eines Geschäfts der Beklagten zu sehen.

24

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, die Beklagte habe sich konkludent geweigert, die Katze als Fundtier anzuerkennen. Zwar trifft es zu, dass sich die Fundbehörde ihrer Verwahrungspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Entgegennahme einer Fundsache verweigert, was auch dem Rechtsgedanken des § 295 BGB entspricht. Die ausgebliebene Reaktion der Beklagten erlaubt aber nicht den Schluss, dass sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten hätte, wäre die Katze zu ihr gebracht worden, oder dass sie auf die Ablieferung verzichtet habe.

25

3. Auch auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes lassen sich eine Geschäftsführung des Klägers für die Beklagte und damit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht begründen. Richtig ist allerdings, dass es Aufgabe der Tierschutzbehörden ist, die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG), wodurch sich überlagernde Aufgaben der Tierschutzbehörde einerseits, der Fundbehörde andererseits ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - ). Handelt es sich aber um ein verlorenes, also besitz-, aber nicht herrenloses Tier und damit um ein Fundtier (vgl. z.B. Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, Buch 3, 2017, § 965 Rn. 1 m.w.N.), so steht dem Finder offen, das Tier bei der Fundbehörde abzuliefern. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Geschäftsführung für die Tierschutzbehörde durch ein besonderes öffentliches Interesse (§ 679 BGB). Unabhängig hiervon ist die Beklagte nicht Tierschutzbehörde. Nach § 1 Abs. 1 der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Bayerischen Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 26. März 1999 (GVBl S. 144) lag die Zuständigkeit zum Vollzug des Tierschutzgesetzes bei der Kreisverwaltungsbehörde, was die allgemeine Zuständigkeit einer Gemeinde als Sicherheitsbehörde (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz BY) verdrängt. Ebenso wenig hilft das vom Kläger angeführte Gebot weiter, Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten (§ 28 StVO). Dafür, dass unter diesem Aspekt die Inobhutnahme der Katze Aufgabe der Beklagten gewesen sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt, sollten freilebende Hauskatzen überhaupt von der Vorschrift erfasst werden (zur früheren Rechtslage verneinend: OLG Oldenburg, Urteil vom 11. Juli 1957 - 3 U 15/57 - MdR 1958, 604).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/10/2010 00:00

Tenor 1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nu
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Annotations

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2.
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.